WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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1 WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

2 Agenda 1. Einleitung 2. Prüfungsschema 3. Sonderthemen 4. Lösungs- und Gestaltungsansätze 07. Juni

3 Einleitung Was geht nicht mehr? Unschädliche Bankenfinanzierung Safe haven Holdingprivileg Rückgriffsfälle mit Bankenbescheinigung Drittvergleich Verdeckte Gewinnausschüttung 07. Juni

4 Agenda 1. Einleitung 2. Prüfungsschema 3. Sonderthemen 4. Lösungs- und Gestaltungsansätze 07. Juni

5 Prüfungsschema 1. Zinssaldo 2. Freigrenze von 1 mio Euro % des steuerlichen EBITDA Ausnahmen: 4. Konzern-Klausel 5. Escape-Klausel a. Eigenkapitalvergleich b. Gesellschafterfremdfinanzierung => Zinsabzug / Zinsvortrag 07. Juni

6 Zinssaldo Zinsaufwand Zinssaldo 07. Juni

7 Zinssaldo Der Zinsaufwand ist bis zur Höhe der Zinserträge unbeschränkt abzugsfähig. Übersteigen die Zinsaufwendungen die Zinserträge (Zinssaldo) ist weiter zu prüfen 07. Juni

8 Zinssaldo Zinssaldo = Zinsaufwand./. Zinsertrag Zinsaufwand umfasst: Zinsen für Fremdkapital (sowohl von verbundenen Unternehmen als auch von Dritten, z.b. Banken) Aufzinsungen von Fremdkapital (keine Rückstellungen) Abzinsung von Kapitalforderungen Zinsvortrag Zinsertrag umfasst: Zinsen für Fremdkapital Abzinsungen von Fremdkapital (keine Rückstellungen) Aufzinsungen von Kapitalforderungen 07. Juni

9 Freigrenze von 1 mio Euro Zinssaldo 1 mio Freigrenze! 07. Juni

10 Freigrenze von 1 mio Euro Zinssaldo 1 mio Freigrenze! 07. Juni

11 Freigrenze von 1 mio Euro Der Zinssaldo ist unbeschränkt abzugsfähig sofern er unter 1 mio EUR liegt (entspricht einem 20 mio EUR Darlehen bei 5% Zinsen p.a.). Es ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Wenn der Zinssaldo 1 mio EUR oder mehr beträgt, ist für die Abzugsfähigkeit des gesamten Zinssaldos weiter zu prüfen 07. Juni

12 30 % des steuerlichen EBITDA Zinssaldo 30% EBITDA 07. Juni

13 30 % des steuerlichen EBITDA Zinssaldo 30% EBITDA Konzern-Klausel Escape-Klausel 07. Juni

14 30 % des steuerlichen EBITDA Zinssaldo 30% EBITDA Zinsvortrag 07. Juni

15 30 % des steuerlichen EBITDA Der Zinssaldo ist abzugsfähig bis zur Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA ( Zinsschranke ) Wenn der Zinssaldo 30% vom steuerlichen EBITDA übersteigt, ist für den übersteigenden Betrag weiter zu prüfen 07. Juni

16 30 % des steuerlichen EBITDA Steuerlicher EBITDA Steuerliches Einkommen des Betriebes vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Spenden und Verlustabzug. Steuerfreie Einkünfte mindern, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erhöhen den steuerlichen EBITDA. Unsicherheiten durch Betriebsprüfungen 07. Juni

17 1. Ausnahme: Die Zinsschranke Konzern-Klausel Gesellschaften, die kein Konzern sind, können den gesamten Zinsaufwand unbeschränkt steuerlich geltend machen. 07. Juni

18 Konzern-Klausel Definition des steuerlichen Konzernbegriffs: Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte oder wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. 07. Juni

19 Konzern-Klausel Beispiele für konzernfreie Gesellschaften: Einzelunternehmen Kapitalgesellschaften im Streubesitz Personengesellschaften, die von natürlichen Personen gehalten werden Inländische Betriebstätte Ausnahme: Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften oder diesen nachgeordnete Personengesellschaften Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt vor, wenn mehr als 10% des Zinssaldos an wesentlich (>25%) Beteiligte, diesen nahestehende Personen oder Dritte, die auf die Vorgenannten zurückgreifen können, gezahlt werden. Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen 07. Juni

20 2. Ausnahme: Die Zinsschranke Escape-Klausel Gesellschafter EK-Quote (Konzern)=X% EK-Quote>=X%? Konzern 07. Juni

21 Eigenkapitalvergleich Wenn die Eigenkapitalquote der Gesellschaft mindestens der des Konzerns entspricht, ist die Zinsschranke nicht anwendbar und der gesamte Zinsaufwand unbeschränkt abzugsfähig. Die Eigenkapitalquote der Gesellschaft ist mit der des Konzerns zu vergleichen. Ein Unterschreiten von max. 1% ist unschädlich. Eigenkapitalquote = Eigenkapital / Bilanzsumme zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres 07. Juni

22 Eigenkapitalvergleich 1. Ermittlung der Konzern-Eigenkapitalquote gem. Rechnungslegungsstandard im Konzern: IFRS, HGB oder US-GAAP 2. Ermittlung der Eigenkapitalquote im Einzelabschluss Basis Rechnungslegungsstandard des Konzerns ggf. Überleitungsrechnung vom im Einzelabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandard zu erstellen Einheitliche Ausübung von Wahlrechten Prüferische Durchsicht erforderlich Auf Verlangen der Finanzverwaltung Testat notwendig Anpassungen von Eigenkapital und Bilanzsumme zu beachten 07. Juni

23 Eigenkapitalvergleich Anpassungen des Eigenkapitals im Einzelabschluss: Eigenkapital nach Rechnungslegungsstandard des Konzerns + Im Konzern enthaltener Firmenwert des Betriebes + 50% der Sonderposten mit Rücklagenanteil./.Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt (Ausnahme = Vorzugsaktien)./.Anteile an anderen Konzerngesellschaften./.Einlagen innerhalb der letzten 6 Monate vor Bilanzstichtag, soweit diese innerhalb der ersten 6 Monate nach Bilanzstichtag entnommen oder ausgeschüttet werden +/- Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften = Maßgebliches Eigenkapital 07. Juni

24 Eigenkapitalvergleich Anpassungen der Bilanzsumme im Einzelabschluss: Bilanzsumme nach Rechnungslegungsstandard des Konzerns./.Kapitalforderungen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind (Intercompany Forderungen) und denen Verbindlichkeiten in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen = Maßgebliche Bilanzsumme 07. Juni

25 Gesellschafterfremdfinanzierung Minderheitsgesellschafter Gesellschafter Anteil > 25% Zinsaufwand Konzern Zinsaufwand <= 10% des Zinssaldos? 07. Juni

26 Gesellschafterfremdfinanzierung Ausnahme: Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften oder diesen nachgeordnete Personengesellschaften Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt vor, wenn von irgendeiner Konzerngesellschaft mehr als 10% des Zinssaldos an (nicht zum Konzern zugehörige) wesentlich (>25%) Beteiligte, diesen nahestehende Personen, die nicht zum Konzern gehören, oder Dritte, die auf die Vorgenannten zurückgreifen können, gezahlt werden. (Minderheitsbeteiligte) Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen 07. Juni

27 Zinsvortrag Beträge (in mio EUR) Zinsertrag Zinsaufwand Zinssaldo Steuerlicher EBITDA davon 30% Zinsabzug Zinsvortrag Juni

28 Zinsvortrag Nicht abzugsfähige Zinsen sind auf Folgejahre vorzutragen (Zinsvortrag). Der Darlehensgeber bzw. der Gesellschafter kann keine korrespondierende Korrektur vornehmen. Wegfall des Zinsvortrags bei Übertragungen von Anteilen gem. 8c KStG und bei Umwandlungen gem. 4 (2) S. 2 UmwStG Der Zinsvortrag hat keine Auswirkungen auf die Konzernsteuerquote, sofern der Zinsvortrag zukünftig verbraucht werden kann (Deferred Tax Asset auf Zinsvortrag). Die Regelungen zur Mindestbesteuerung sind auf den Zinsvortrag nicht anwendbar. 07. Juni

29 Agenda 1. Einleitung 2. Prüfungsschema 3. Sonderthemen 4. Lösungs- und Gestaltungsansätze 07. Juni

30 Organschaft Gesellschafter OT EAV EAV OG OG Organkreis = 1 Betrieb Konzern 1 x Freigrenze 1 mio EBITDA = EBITDA Organkreis EK des Organkreises 07. Juni

31 Organschaft Der Organkreis wird wie 1 Betrieb behandelt. Die Anwendung der Zinsschranke erfolgt nur beim Organträger. Die Freigrenze (1 mio EUR) ist nur einmal anwendbar. Maßgebend für die Zinsschranke ist der EBITDA des gesamten Organkreises. Zinsen innerhalb der Organschaft bleiben unberücksichtigt, z.b. Cash Pool. Eine Konsolidierung des Organkreises wird für steuerliche Zwecke notwendig. 07. Juni

32 Personengesellschaft Gesellschafter 1 x Freigrenze 1 mio EBITDA des Gesellschafters inkl. Personengesellschaft Konzern Personengesellschaft 1 x Freigrenze 1 mio EBITDA der PerG EK lt. Handelsbilanz 07. Juni

33 Personengesellschaft Die Zinsschranke gilt auch für Personengesellschaften. Die Freigrenze (1 mio EUR) gilt sowohl für die Personengesellschaft als auch für die Gesellschafter. Es kann bei der Anwendung der Zinsschranke zu einer Mehrfacherfassung des EBITDA kommen. Für Zwecke der Escape-Klausel ist das Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft zuzuordnen. EK lt. Handelsbilanz (In IFRS ist das Eigenkapital der Personengesellschaft als Fremdkapital auszuweisen, IAS 32) 07. Juni

34 Agenda 1. Einleitung 2. Prüfungsschema 3. Sonderthemen 4. Lösungs- und Gestaltungsansätze 07. Juni

35 Lösungs- und Gestaltungsansätze Was geht ab jetzt? Geschickte Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten im Gesamtkonzern Vermeidung von Zinsen / Alternativen zum fremdfinanzierten Kauf Gewinnabhängige Vergütungen Bilanzpolitik im Konzern Änderung des Wirtschaftsjahres 07. Juni

36 Kontakte Eva Irina Doyé Neuer Wall Hamburg Tel Mob Fax Torsten Hopp Neuer Wall Hamburg Tel Mob Fax Juni

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