Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

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1 9597/2/068 BE K2 Art Nr. 119 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Urteil vom 14. Dezember 1999 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Iberg (Präsident), Verwaltungsrichterin Kink, Verwaltungsrichter Gnädig, Gerichtsschreiberin Stampe, Gerichtsschreiber-Stellvertreter Kohler Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren des R. F., gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 2. Juli 1997 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1993/94

2 2 Den Akten wird entnommen: A. R. F., von Beruf Programmierer, arbeitete in den Jahren 1991 und 1992 (Bemessungsperiode) bei einer Grossbank in Z. Bis zum 31. Mai 1991 wohnte er in A.; vom 1. Juni 1991 bis 29. Februar 1992 hielt er sich in S. auf, wo er sich als Wochenaufenthalter angemeldet hatte. Er logierte dort im ehemals grosselterlichen und mittlerweile ins Eigentum seiner Mutter übergegangenen Wohnhaus, welches er in seiner Freizeit instand stellte. Während der Zeit in S. hatte er seine Papiere in R. (Wohnort seiner Eltern) hinterlegt. Nach seiner Rückkehr wohnte er zunächst in B. und zog schliesslich nach N. B.a) In seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 1993/94 machte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Berufsauslagen geltend: Wochenaufenthalterkosten in S. (Miete monatlich Fr. 1'650.--, insgesamt Fr. 14'850.--), Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, darunter auch von S. nach Z. b) Die Steuerkommission N. gewährte den Abzug für die Fahrtkosten von S. nach Z. zunächst nicht, da diese nicht berufsbedingt seien und keine Wohnsitzverlegung nach S. stattgefunden habe, und strich die Wochenaufenthalterkosten gänzlich. Sie veranlagte R. F. zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40' Auf Einsprache hin hielt sie daran fest, dass kein Wochenaufenthalterabzug für die Wohnkosten gewährt werden könne. Hingegen anerkannte sie die Fahrtkosten und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 38' herab. (Einspracheentscheid vom 6. November 1996). C. Auf Rekurs mit dem Argument, die Wochenaufenthalterkosten seien Aufwendungen, die in absehbarer Zeit zu einem Einkommen

3 3 führten, weshalb sie zum Abzug zuzulassen seien, entschied das Steuerrekursgericht am 2. Juli 1997: "1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr , der Schreibgebühr von Fr und den Auslagen von Fr , zusammen Fr , zu bezahlen." D.a) Gegen den am 13. August 1997 zugestellten Rekursentscheid erhob R. F. (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 7. September 1997 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: "Die Einkommen der Jahre 1993 und 1994, welche aufgrund meiner Einsprache an die Steuerkommission der Gemeinde N. vom 10. September 1996 von je Fr. 40' bereits auf je Fr. 38' korrigiert wurden, sind zusätzlich um den Gesamtbetrag von Fr. 14' oder zumindest um einen Grossteil desselben zu kürzen. Die steuerbaren Einkommen werden sich sodann im Idealfall auf Fr. 30' belaufen." Auf die Begründung ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. b) Mit Eingabe vom 7. Oktober 1997 verwies das Kantonale Steueramt (KStA) auf seine Vernehmlassung im Rekursverfahren sowie den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 1999 beraten und entschieden.

4 4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen sämtliche Entscheide das kantonalen Steuerrekursgerichts in Staatsund Gemeindesteuersachen ( 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Es überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge vollumfänglich ( 56 Abs. 3 VRPG). II. 1. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in S. vom 1. Juni 1991 bis zum 29. Februar 1992 anstelle seiner Mutter die Zahlung der Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 2' für die dortige Liegenschaft übernommen. Dazu hatte er noch Nebenkosten von Fr pro Monat zu tragen, insgesamt also Fr. 2' Unter Abzug der Miete, die ihn seine bisherige Wohnung in A. gekostet hätte (Fr /Monat), hätten aus seinem Aufenthalt in S. Wohnmehrkosten von Fr. 1' pro Monat resultiert. Diese seien ihm als Abzug zu gewähren, im Hinblick darauf, dass er sich zunächst als Verwalter der mütterlichen Liegenschaft ein zusätzliches Einkommen und Vermögen gesichert und später nach der Überführung in sein Eigentum die Erträge und das Vermögen zu versteuern habe. 2.a) Das Steuerrekursgericht prüfte den geltend gemachten Abzug zunächst unter dem Gesichtspunkt der Wochenaufenthalterkosten im Sinne von 12 der Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 13. Juli Nach dieser Vorschrift können Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehren, die Kosten des auswärtigen Wohnens als Berufsauslagen abziehen, vorausgesetzt, dass die tägliche Rückkehr an das sog.

5 5 Hauptsteuerdomizil unmöglich oder unzumutbar ist. Dabei soll den Mehrkosten, die durch die erforderliche zusätzliche Wohngelegenheit entstehen, Rechnung getragen werden. Es muss dabei ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und dem Wochenaufenthalt bestehen (vgl. zum Ganzen Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, 24 N 70 ff. mit Hinweisen). Das Steuerrekursgericht führte dazu aus (angefochtener Entscheid, S. 5), der Beschwerdeführer habe in S. nicht aus beruflichen Gründen geweilt, da er in Z. berufstätig gewesen sei und von seinem Wohnort R. aus seine Arbeitsstelle schneller hätte erreichen können. Der Aufenthalt in S. sei vielmehr aus rein privaten Gründen erfolgt, nämlich, um die grosselterliche bzw. mütterliche Liegenschaft zu renovieren. Die Verweigerung der Anerkennung dieser Wohnkosten als Wochenaufenthalterkosten durch die Steuerkommission sei daher korrekt. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen (vgl. auch Koch, a.a.o., 24 N 72). Die "Wohnmehrkosten" können nicht als Wochenaufenthalterkosten zum Abzug zugelassen werden, da sie in keinem Zusammenhang zur Erwerebstätigkeit des Beschwerdeführers als Programmierer in Z. stehen. b)aa) Der Beschwerdeführer bringt, wie schon im Rekursverfahren, vor, die Wohnkosten seien insofern anzuerkennen, als sie im Zusammenhang mit einem künftigen Nebenerwerb stünden, also als "vorgezogene Berufsauslagen" anzusehen seien. bb) Das Steuerrekursgericht erwog (angefochtener Entscheid, S. 5 f.) unter Hinweis auf einen früher gefällten Entscheid (RGE vom 4. September 1996 in Sachen T.), bei dem die Entwicklungskosten einer Erfindung als vorgezogene Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen wurden, die geltend gemachten Kosten könnten allenfalls als "Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen selbständigen Nebenerwerb" bezeichnet werden. Da aber die In-

6 6 standstellung und Vermietung einer eigenen Liegenschaft als Vermögensverwaltung und nicht als Erwerbstätigkeit gelte, könnten diese Kosten ohnehin nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den Jahren 1991 und 1992 zusätzliche Aufwendungen zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehabt, weil er als Verwalter der Liegenschaft in S. fungiere und sich damit ein zusätzliches Einkommen und Vermögen sichere; die Liegenschaft werde seit 1. März 1993 gewinnbringend vermietet. Diese Argumentation vermag nichts daran zu ändern, dass Wohnkosten auch dann Wohnkosten bleiben (und damit unter Vorbehalt der Bestimmungen für Wochenaufenthalter nicht abzugsfähig sind) und nicht zu Gewinnungskosten werden, wenn im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit eine kostspieligere Wohnung genommen wird. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vorderhand unentgeltlicher Verwalter der Liegenschaft, bis er diese zu einem späteren Zeitpunkt selber übernehmen will (Beschwerde, S. 2 unten), was der Behandlung als selbstständiger Nebenerwerb entgegensteht; auch mangels Einkommenserzielung können keine (antizipierten) Gewinnungskosten abgezogen werden. cc) Der Beschwerdeführer beruft sich zur Untermauerung seiner Argumentation auf eine Aussage von Ständerat Maximilian Reimann im Aargauer Kurier (ohne Datumsangabe), wonach als Faustregel davon ausgegangen werden könne, dass Aufwendungen, die in absehbarer Zeit zu einem Einkommen führen könnten, abzugsfähig seien. Der genannte Autor schloss dies angeblich aus einem Entscheid des Verwaltungsgerichts, wobei anzunehmen ist, es handle sich dabei um den VGE III/150 vom 3. Dezember 1991 i. S. KStA/B.B (eher noch um den vorangehenden Rekursentscheid). Der Fall betraf die Ausbildungskosten nach 30 lit. c Ziff. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 13. Dezember 1983 i.v.m. 24 Abs. 1 StGV; es ging dabei um die Auslegung des Begriffs der "Ausbildung" und um die Frage, in welchen Fällen bei Fehlen eines systematischen Ausbildungsganges eine genügend enge Beziehung zwischen dem

7 7 Lehrgang und der späteren beruflichen Tätigkeit bestehe, um die betreffenden Kosten abziehen zu können. Das Verwaltungsgericht hielt dort fest, dass die Ausgaben der Eltern für die Tennisausbildung des Sohnes unter bestimmten Umständen als Ausbildungskosten abzugsfähig seien, wenn eine Aussicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens als Tennisspieler bestehe, gewährte den Abzug im konkreten Fall aber nicht. Die Darlegungen des Verwaltungsgericht bezogen sich einzig auf die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten. Daraus schliessen zu wollen, dass Aufwendungen, die in absehbarer Zeit zu einem Einkommen führen können, generell abzugsfähig seien, geht thematisch völlig an dem vorbei, was das Verwaltungsgericht effektiv entschieden hat. dd) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerkommission N. habe damit, dass sie im Einspracheentscheid die Fahrtkosten von S. nach Z. zum Abzug zugelassen habe, "einen Teil dieser vorgezogenen Auslagen" bereits anerkannt (Beschwerde, S. 2 Mitte). Sofern er daraus schliessen möchte, konsequenterweise müssten auch die Wohnkosten akzeptiert werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Fahrtkosten nicht im Sinne von vorgezogenen Aufwendungen anerkannt wurden, sondern weil sie effektiv angefallen waren und mit seiner Tätigkeit als Programmierer in Z. zusammenhingen, also berufsbedingt waren, nachdem feststand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in S. gewohnt und die betreffende Strecke wirklich zurückgelegt hatte. Aus der Anerkennung der Fahrtkosten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. c) Das Steuerrekursgericht prüfte ausserdem, ob die vom Beschwerdeführer bezahlten Hypothekarzinsen als abziehbare Schuldzinsen qualifiziert werden könnten (angefochtener Entscheid, S. 6). Gemäss 24 lit. c Ziff. 1 StG sind solche Schuldzinsen zwar abziehbar, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie eine

8 8 eigene Schuld betreffen, da solche Verpflichtungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern (Koch, a.a.o., 24 N 211, 214). Wie der Beschwerdeführer angibt, war seine Mutter Schuldnerin der Hypothekarzinsen. Hat er diese aus Gefälligkeit oder als Abgeltung für die während seines neunmonatigen Aufenthalts in S. eingeräumte Wohngelegenheit übernommen, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Abzugsmöglichkeit gegeben. 3. Insgesamt ergibt sich, dass die "Wohnkosten" in Form von übernommenen Hypothekarzinsen und Nebenkosten, die für den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in S. anfielen, nicht abzugsfähig sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( 138 Abs. 1 StG; 33 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht ( 138 Abs. 2 StG; 36 Abs. 1 VRPG). Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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