Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaften Prof. Dr. Peter Wetzels

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1 Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaften Prof. Dr. Peter Wetzels (Abteilung Strafrecht und Kriminologie, Institut für Kriminologie an der Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Hamburg) Rechtshaus, Zimmer A 216 Tel.: (Frau Billon, Sekretariat) peter.wetzels@uni-hamburg.de Sprechstunde: nach telefonischer Vereinbarung Homepage des Instituts für Kriminologie 1

2 Besondere Anwendungsvoraussetzungen für Jugendliche - die bedingte Strafmündigkeit - 3 JGG: (1) Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Positive Feststellung der Strafmündigkeit ist erforderlich: Für jede Tat getrennt Für jeden Beteiligten getrennt Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der Vorprüfung oder der Schuldprüfung! Geistige und sittliche Reife Die geistige und sittliche Reife konstituiert das, was von dem betreffenden Jugendlichen in dieser speziellen Situation erwartet werden darf. geistige Reife: Ist der Jugendliche in der Lage, die Strafwürdigkeit seines Verhaltens rational zu erfassen. sittliche Reife: Hat der Jugendliche dieses Wissen innerlich so verarbeitet, dass er den Ernst der sittlichen Forderung auch versteht. Maßgeblicher Zeitpunkt der Reifebeurteilung ist die Tatzeit. 2

3 Geistige und sittliche Reife Einsichtsfähigkeit: Fähigkeit zu erkennen, dass die konkrete Tat gegen die Wertordnung des Rechts verstößt. Der Täter muss - in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden - allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat erkennen oder bei gehöriger Wissensanspannung hätte erkennen können. Die Einsichtsfähigkeit ist "teilbar", d.h. sie kann bezüglich bestimmter Taten gegeben, hinsichtlich anderer hingegen fraglich sein. Handlungsfähigkeit: Der Jugendliche muss in der Lage sein, in der betreffenden Tatsituation auch seiner Einsicht nach zu handeln. (Steuerungsfähigkeit; Hemmungsvermögen). Dies ist trotz bestehender rationaler Einsicht insbesondere bei jüngeren Menschen oftmals nicht ohne weiteres zu bejahen. (Widerstand gegen Versuchungen, Gruppendruck, fehlende Handlungskompetenzen z.b. im Bereich der Verhaltenskontrolle) Geistige und sittliche Reife Die Beurteilung der Reife hat als Gradmesser den durchschnittlichen Entwicklungsstand Jugendlicher der gleichen Altersgruppe. Beachtliche Abweichungen davon sind als Indiz für das Vorliegen von Unreife in der konkreten Situation zu werten. Anknüpfungspunkte: Lebensalter (je jünger, desto wahrscheinlicher Reifemängel) Schulbildung und allgemeiner Bildungsstand ethnisch-kultureller Hintergrund körperlicher Gesundheitszustand Denk- und Kombinationsvermögen Merkfähigkeit 3

4 Sonderproblem: Die Nachreife Im JGG wird nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung, sondern auf den der Tat abgestellt ( 3 Satz 1 JGG aber auch in 105 JGG) (zum Begriff des Tatzeitpunktes s. 2 JGG ivm 8 StGB). Im Hinblick auf 3 JGG darf bei einem größeren Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verhandlung nicht ohne weiteres auf die aktuelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abgestellt werden. Es muss vielmehr die Möglichkeit der Nachreife in Rechnung gestellt werden. Deshalb auch die Notwendigkeit möglichst früh alle Daten zur Person und Lebenslage zu sammeln. 43 JGG i.v.m. 38 III JGG: Frühe Einschaltung der Jugendgerichtshilfe. Beispiele für mögliche fehlende Einsichtsfähigkeit bezogen auf bestimmte Delikte Bauen eine Schneemanns auf vereister Strasse als gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr gem. 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB Auswechseln des Kettenritzel bei Mofa zur Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit (Verstoß gegen Führerscheinpflicht gem. 21 StVG und zugleich Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ( 6) und gegen die Abgabenordnung ( 370) ) Sexualdelikte: 15-jährige Jugendliche, die eine 13-Jährige zur Vornahme sexueller Handlungen veranlassen. Diese könnten einsichtsfähig im Hinblick auf 177 StGB bei Einsatz von Nötigungsmitteln sein, es kann aber diese Einsicht mit Blick auf 176 a Abs. II Nr. 2 fehlen, der vorliegen würde, wenn keine Nötigungsmittel eingesetzt werden. 4

5 Sonderproblem: Die Nachreife und 105 JGG Bei 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG fragt sich, ob Nachreife zur Nichtanwendung des Jugendstrafrechts führen kann. Extremfall (z.b. Mauerschützenprozesse ) Wortlaut hätte zur Folge, dass ein heute 61jähriger für einen Schuss im Jahre 1964 ggfs. nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wäre. Hier ergeben sich Bedenken, da sich fragt, inwieweit die Instrumente des JGG noch Wirkung zeigen können. Abstellen auf die aktuelle Lage würde immer zu Nichtanwendung führen, steht aber nicht mit Wortlaut in Einklang.Jäger schlägt für diesen Fall vor, 105 JGG (nach dem Gesetzeszweck) zu bejahen, die Schuld nach dem allgemeinen Strafrecht zu bestimmen und eine typische Unreife im Sinne einer gemilderten Schuld zu interpretieren. Das Verhältnis von 16, 17 StGB und 3 JGG Das Verhältnis zwischen den Irrtumsregelungen aus 16,17 StGB und 3 JGG unterscheidet sich nach der Art des Irrtums und der Art des Vorsatzes: Irrtum über Tatumstände bei Vorsatztaten, die keine Strafbarkeit für Fahrlässigkeit kennen: keine Anwendung von 3 JGG, Strafbarkeit entfällt gem. 16 I Sofern Fahrlässigkeit strafbar ist: Prüfung, ob der Irrtum auf jugendtümlicher Unwissenheit beruht, dann ist 3 JGG vorrangig, Sonst 16 I S 2 StGB 5

6 Das Verhältnis von 16, 17 StGB und 3 JGG Meinung 1: 3 JGG verdrängt 17 StGB, Einsichtsfähigkeit und aktuelles Unrechtsbewusstsein sind in 3 JGG umfassend enthalten (so Altenhain in MüKo StGB, 3 JGG, RN 22ff.). Meinung 2 3 Satz 1 JGG hat gegenüber 17 StGB keine eigenständige Bedeutung mehr (Einsichtsfähigkeit kann nicht fehlen, wenn Unrechtseinsicht gem. 17 StGB gegeben ist ) Meinung 3 (überwiegende Auffassung): 3 S. 1 ist neben 17 StGB anwendbar. 3 JGG hat den reifebedingten Verbotsirrtum, 17 StGB den auf sonstigen Ursachen beruhenden Verbotsirrtum zum Gegenstand. Bei einsichtsfähigen Jugendlichen, die gem. 3 JGG Einsichtsfähigkeit aufgrund geistiger und sittlicher Reife besitzen, ist aber in der Regel ein entwicklungsbedingter, unvermeidbarer Verbotsirrtum ausgeschlossen. Folge: 3 JGG ist vor 17 StGB zu prüfen. Beispiel aus Drenkhahn u. Schwan Ein Jugendlicher lässt Liedtexte mit rechtsradikalem Gedankengut bevor er diese veröffentlicht anwaltlich prüfen und vertraut auf die Rechtsauskunft, dass dies nicht gem. 86 StGB strafbar ist. Das Gericht bewertet diese Rechtsauskunft später als unrichtig. Einsichtsfähigkeit gem. 3 JGG liegt vor. Er befindet sich aber aufgrund seines Vertrauens auf die unrichtige Rechtsauskunft in einem intellektuellen Verbotsirrtum nach 17 StGB, der für ihn nicht vermeidbar war. (Zum Fall vgl. BGH, Urteil vom StR 521/12, in Bezug auf einen Erwachsenen). Daher kommen 3 JGG und 17 StGB nebeneinander zur Anwendung. Aber 3 JGG ist vorrangig zu prüfen. (Brunner & Dölling, 2011, 3 Rn. 13; Eisenberg, 2012, 3 Rn. 32; Laubenthal, Baier & Nestler, 2010, Rn. 77; i. Erg. auch Diemer/Schatz/Sonnen-Diemer, 2011, 3 Rn. 22). 6

7 Keine Maßregel bei Schuldlosigkeit wg. Irrtum Das Verhältnis von 20, 21 StGB und 3 JGG 3 S. 1 JGG und 20, 21 StGB unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Voraussetzungen: 3 S. 1: entwicklungsbedingte Reifemängel 20, 21 StGB: (entwicklungsunabhängige) pathologische Störungen die zu einer Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit führen. Rechtsfolgen: 3 S. 1 JGG: Keine Sanktionierung; keine Anwendung von Strafrecht; evtl. familien- und vormundschaftsrechtliche Maßnahmen 20/21 StGB: Keine Sanktion, aber Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung gem. 7 JGG und 63, 64 StGB; Möglichkeit der Strafmilderung gem. 49 StGB Grundsätzlich ist das Vorliegen von 3 JGG und 20, 21 StGB bei Jugendlichen getrennt zu prüfen 7

8 Zusammentreffen von 20, 21 StGB und 3 JGG Die Frage der Anwendung von 20, 21 StGB ist für die Bestimmung der Rechtsfolgen erheblich, da bei Vorliegen von 20, 21 StGB die Möglichkeit der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. 7 JGG, 63, 64 StGB besteht. Insgesamt 4 Fallgruppen der Kombination von 3 S. 1 JGG und 20, 21 StGB sind zu differenzieren. 1. Handelt es sich bei der Störung im Sinne von 20 StGB um eine Folge eines noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozesses und ist zu erwarten, dass diese Störung im Reifungsprozess noch ausgeglichen wird, dann bestimmen sich die Folgen allein nach 3 JGG. 2. Liegt eine krankhafte Störung vor, die zwar zu einer Beeinträchtigung der geistigen und sittlichen Reife führt, bei der aber ein Ausgleich mit fortschreitendem Entwicklungsprozess nicht zu erwarten ist, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach 20, 21 StGB. Zusammentreffen von 20, 21 StGB und 3 JGG 3. Weist der Jugendliche sowohl Merkmale einer Reifungsverzögerung als auch einer entwicklungsunabhängigen pathologischen Störung auf, ist die Rechtsfolge umstritten: Rechtsprechung (BGHSt 26, 67) und Teile der Literatur: Es hat eine jugendstrafrechtliche Entscheidung zu erfolgen, die ein Wahlrecht des Gerichts bedingt. Die Unterbringungsanordnung gem. 63, 64 StGB ist möglich. andere Ansicht Literatur: Vorrang von 3 JGG andere Ansicht Literatur: Vorrang von 20 StGB 4. Ist zweifelhaft, ob nur entwicklungsbedingte Störungen oder auch zugleich krankheitsbedingte Störungen vorliegen, dann ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo 3 JGG anzuwenden, da dessen Folgen weniger eingriffsintensiv sind. ACHTUNG: Die Anwendung von 21 StGB, der nur eine Strafzumessungsregel ist, ist neben 3 JGG unabhängig von diesem Streitstand stets möglich. 8

9 Prüfungsschema von 20, 21 StGB und 3 JGG nicht strafbar, gem. 19 StGB Nein, weil < 14 J. Altersfeststellung wenn >=14 J. und < 18 J. Nein, weil >=18 und < JGG Ja Prüfung der Verantwortlichkeit gem. 3 S. 1 Ja Nein Prüfung der Voraussetzungen von 20, 21 StGB Prüfung der Voraussetzungen von 20, 21 StGB Ja Nein Ja Nein Maßregeln gem. 63, 64 StGB bzw. bei 21 StGB Milderung der Sanktion nach JGG ( 49 StGB) Sanktion nach JGG Maßregeln gem. 63, 64 StGB (streitig, abhängig davon ob 20, 21 StGB entwicklungsbedingt) Maßnahmen gem. 3 S. 2 JGG möglich Anwendungsvoraussetzungen des JGG bei Heranwachsenden, 105 JGG Im Gegensatz zu Jugendlichen: Prüfung der strafrechtlichen Verantwortungsreife nach 3 JGG findet nicht mehr statt. Heranwachsende werden grundsätzlich als unbeschränkt strafmündig angesehen. Geprüft wird nur noch, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, 105 I JGG 9

10 105 JGG Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden 4-8, 9 Nr. 1, 10, 11 und JGG entsprechend an, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. 1=Reifeverzögerung oder 2=Jugendverfehlung Damit ist keine Reihenfolge der Anwendung von Jugendstrafrecht oder Allgemeinem Strafrecht vorgegeben. Lesen Sie BGH 1 StR 211/01! 105 JGG Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um eine Jugendverfehlung handelt, da es sich bei dieser Prüfung um diejenige mit der geringeren Eingriffsintensität handelt - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ( 105 I Nr. 2 vor Nr. 1!!!!!)). Jugendverfehlung: Tat, die eine für das Jugendalter typische Handlungsweise darstellt, deren Begehung und Motivation auch bei Erwachsenen vorkommen kann, dort aber nicht mit der gleichen Häufigkeit wie bei Jugendlichen. Grundsätzlich kann jede Tat, also auch ein schweres Verbrechen eine Jugendverfehlung darstellen. Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild und/oder ob die Beweggründe Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen Experimentier- und Probierhandlungen (z.b. Ausprobieren von Drogen) Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit oder Hemmungsvermögen (z.b. mangelnde Beherrschung von Wut gegenüber dem eigenen Kind) 10

11 Reifeverzögerung: 105 JGG Entscheidend ist die Frage, ob der Heranwachsende noch eine in der Entwicklung stehende Persönlichkeit ist, wie es für Jugendliche typisch ist oder ob er bereits eine eigenständige - für junge Erwachsene typische - relativ stabile und ausbalancierte Identität gebildet hat. Zur Feststellung, inwieweit ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleichzustellen ist wurden in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - unter Bezug auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse - Merkmale zusammengestellt. Diese gestatten keine schematische Abarbeitung, es sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern vielmehr konkretisierte Indizien einer Reifeverzögerung. Diskussionen zur Reifeverzögerung Ostendorf: Heranwachsende sollen grundsätzlich Jugendlichen gleichzustellen sein (für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ist der positive Nachweis einer gegenüber Jugendlichen fortgeschrittenen Entwicklung zu führen (so Ostendorf) Mag mit den aktuellen Gegebenheiten der Entwicklung junger Menschen im Einklang stehen, ist aber nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt. Alte Rechtsprechung: Wird festgestellt, dass der Heranwachsende von seinem Entwicklungsstand her noch einem Jugendlichen entspricht, seine Entwicklung aber bereits abgeschlossen ist und festgestellte Entwicklungsrückstände unbehebbar erscheinen, dann (so früher die Rechtsprechung) verfehlen die jugendstrafrechtlichen Regelungen, die auf den noch formbaren Menschen zugeschnitten seien, ihr Ziel, weshalb Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (BGHSt 22, 41). Neuere Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass eine derart weitgehende Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit nur in Ausnahmefällen getroffen werden kann. (BGH NJW 2002, 73 ff). ABER: Real ist, außerhalb pathologischer Entwicklungsstörungen, eine solche Prognose mit den verfügbaren Mitteln der Entwicklungspsychologie oder Psychiatrie nicht zu treffen. 11

12 Kriterien für die Beurteilung des Entwicklungsstandes Heranwachsender nach 105 I Nr. 1 JGG Realistische Lebensplanung vs. Leben im Augenblick (berufliche Lebensplanung, Planung von Partnerschaft und Familie) Eigenständigkeit gegenüber den Eltern vs. starkes Anlehnungsbedürfnis/Hilflosigkeit (Ablösung von den Eltern, eigenes Wertesystems, Unabhängigkeit von dem Urteil der Eltern) Eigenständiges Verhältnis zu Gleichaltrigen/Partner vs. starkes Anlehnungsbedürfnis/Hilflosigkeit (Streben nach persönlicher Autonomie, eigenes Wertesystems, das handlungsleitend ist) Ernsthafte vs. spielerische Einstellung zu Arbeit und Schule (Stabilität in der Erfüllung von Anforderungen, Einbindung von Schule/Beruf in persönliche Sinnzusammenhänge) Äußerer Eindruck (Aussehen, Körperbau, Größe) Realistische Alltagsbewältigung vs. Tagträumen, abenteuerliches Handeln, Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen (aktives Strukturieren der Alltagsgestaltung unter Berücksichtigung objektiver Anforderungen und eigener Interessen) Gleichaltrige/ältere Freunde vs. überwiegend jüngere Freunde (als Freunde gelten Peers und Partner, zu denen mind. einmal in der Woche persönlicher Kontakt besteht) Bindungsfähigkeit vs. Labilität in den mitmenschlichen Beziehungen oder Bindungsschwäche (Aufrechterhaltung von Beziehungen zu Freunden oder dem Partner über einen längeren Zeitraum, Vorherrschen von Offenheit, Vertrauen und Gleichberechtigung in der Beziehung) Integration von Eros und Sexus (Aufrechterhaltung intimer Beziehungen über einen längeren Zeitraum, Identität von Sexual- und Liebespartnerin) Konsistente und berechenbare Stimmungslage vs. jugendlichen Stimmungswechsel ohne adäquaten Anlass (konsistente, ausgeglichene Stimmung ohne heftige Stimmungswechsel aus geringfügigem Anlass) Rechtsfolgen der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende Anwendung finden: 4-8 Allgemeine Folgen der Straftat 9 Nr. 1 Erziehungsmaßregeln (nicht aber Hilfen zur Erziehung) mit Ausnahme des 12 (Hilfen zur Erziehung) Sanktionen des JGG und ihre Ausgestaltung Höchstmaß der Jugendstrafe = 10 Jahre ( 105 III) Handelt es sich um Mord, Höchststrafe = 15 Jahre (Reform vom ) Die in 109 II bezeichneten Verfahrensvorschriften 45, 47 I S. 1 Nr. 1-3, II, III Verfahrenseinstellung 52, 52a Anrechnung von Untersuchungshaft 54 I Bekanntgabe der Urteilsgründe Rechtsmittel, Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe 74 Kostenentscheidung 79 I kein Strafbefehl 82 I, 83-93a Vollzug und Vollstreckung ( 110 I) Beseitigung des Strafmakels ( 111) 12

13 Anwendung des 105 JGG im Zeitverlauf (alte Länder und Berlin, ab 1995 Gesamtberlin, ab 2007 Deutschland) Anwendung des 105 JGG nach Bundesländern Berichtsjahr

14 Anwendung des 105 JGG nach Deliktsgruppen 2010 Neuere Entwicklungen zu 105 JGG (Die Reform des Jahres 2012) Der Bundestag hat am das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Darin werden u.a. die Strafrahmen für nach JGG als Jugendliche zu behandelnde Heranwachsende im Falle von Mord erhöht. Bitte nachlesen!!! BT Drs. 17/

15 Aus der BT Drs. 17/9389 Der Entwurf erweitert die Sanktionsmöglichkeiten des Jugendgerichts, damit dieses bei Eignung und Bedarf im Einzelfall und im Einklang mit der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts ( 2 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes JGG)... Um in Fällen schwerster Mordverbrechen von Heranwachsenden dem Jugendgericht die Möglichkeit zu geben, auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht das besondere Ausmaß der Schuld besser zu verdeutlichen und diesem dadurch angemessener Rechnung zu tragen, schlägt der Entwurf über eine Änderung von 105 Absatz 3 JGG für diese Fälle die Anhebung des Höchstmaßes der Jugendstrafe von zehn auf 15 Jahre vor. Im Hinblick auf Jugendliche unter 18 Jahren bestehen dagegen keine Gründe, von der Wertentscheidung abzurücken, die bereits der Gesetzgeber des JGG von 1923 getroffen hat. Er hielt bei Jugendlichen eine Gefängnisstrafe von höchstens zehn Jahren selbst in den Fällen für ausreichend, in denen einem Erwachsenen die Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus gedroht hätten ( 9 Absatz 1 JGG 1923). Zur Änderung von 105 JGG Dem 105 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre. 15

16 Zur Änderung von 105 JGG...die Begrenzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe auf zehn Jahre betrifft die Frage der jugendgerichtlichen Sanktionsmöglichkeiten. In Fällen besonders grausamer oder aus anderen Gründen besonders schwerer Mordverbrechen von Heranwachsenden wurde dieses Höchstmaß wiederholt nicht nur von Teilen der Öffentlichkeit und der Kriminalpolitik, sondern vereinzelt auch in Verlautbarungen von Vorsitzenden erkennender Gerichte als unzureichend angesehen. Seit 1998 wurde deshalb ebenfalls in wiederholten Gesetzesinitiativen die Forderung vorgetragen, das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende generell auf 15 Jahre anzuheben (zuletzt Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 16/1027). Zur Begründung der Änderung von 105 JGG... auch wenn das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geleitet wird und insbesondere bei seiner Anwendung im Einzelfall erzieherische und spezialpräventiv behandlungsorientierte Aspekte im Vordergrund stehen, bleibt es vom Ausgangspunkt her Strafrecht und muss deshalb angemessene Reaktionsmöglichkeiten auf strafrechtlich vorwerfbares Unrecht bereitstellen (vgl. nur Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., 18 Rn. 7). Dies schließt zwar keineswegs aus, dass vor allem im unteren bis mittleren Straftatenbereich bei jungen Menschen spezialpräventiv ausgerichtete Maßnahmen, die am erzieherischen oder auf die Einwirkung bezogenen Bedarf orientiert sind, an die Stelle strafender Sanktionen treten. Die mit der Straftat verbundene Schuld stellt dafür nur eine Begrenzung nach oben dar, die nicht aus Behandlungsgründen überschritten werden darf. Bei schwersten Verbrechen aber müssen die Rechtsfolgen auch dem Ausmaß einer besonders schweren Schuld Rechnung tragen können. 16

17 Zur Begründung der Änderung von 105 JGG Die Frage, ob das geltende Höchstmaß der Jugendstrafe von zehn Jahren ausreicht, um auch dem Schuldgehalt schwerer Mordverbrechen gerecht zu werden, lässt sich nicht allein unter kriminologischen oder ähnlichen fachlichen Gesichtspunkten beantworten. Es geht dabei auch um eine ethische und gesellschaftliche Wertung, die der Gesetzgeber als Grundentscheidung zu treffen hat und hinter der gegebenenfalls kriminologische Bedenken zurücktreten müssen. Besonderheiten bei Anwendung des Allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende An Stelle lebenslanger FS kann eine FS von 10 bis 15 Jahren verhängt werden ( 106 I JGG) Regelung zur Sicherungsverwahrung ( 106 III JGG), nur vorbehaltene SV 17

18 Zur Nachbereitung bitte folgende Artikel lesen Zur Nachbereitung des Termins Zur Nachbereitung bitte lesen: Ostendorf: Jugendstrafrecht (Nomos), S und

19 Zur Vorbereitung des nächsten Termins bitte lesen: Ostendorf, Jugendstrafrecht (7. Aufl., NOMOS): S und

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