Versicherungsbedingungen Visa Premium, Visa Gold und Visa Prepaid Gold.

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1 Versicherungsbedingungen Visa Premium, Visa Gold und Visa Prepaid Gold. Servicenummer: 24-Stundenservice/Kartensperre

2 Im Allgemeinen Teil der nachstehenden Versicherungsbedingungen finden Sie diejenigen Versicherungsbedingungen, die für alle Versicherungsprodukte gelten. Ergänzungen oder Abweichungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden in den Besonderen Versicherungsbedingungen für die einzelnen Versicherungsprodukte geregelt und finden entsprechend Anwendung. Bitte lesen Sie daher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den Besonderen Versicherungsbedingungen für das jeweilige Versicherungsprodukt sorgfältig durch. INHALT I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 Vertragsparteien 6 2 Zeitliche Bestimmung der Versicherung 7 3 Beitragszahlung 8 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten, 8 Aufrechnungsverbot 5 Leistung der Entschädigung 9 6 Sanktionsklausel 9 7 Allgemeine Ausschlüsse 9 8 Allgemeine Obliegenheiten 10 9 Obliegenheitsverletzung Anderweitige Versicherung, Subsidiarität Ansprüche gegen Dritte Abtretung Anzeige von Willenserklärungen Anwendbares Recht, Gerichtsstand Gesetzliche Verjährung 12 II. BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN zu der Best Price Garantie 13 zur Internet-Rechtsschutz-Versicherung 18 zu der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung inkl. 27 Reise-Abbruch-Versicherung zu der Reise-Service-Versicherung 32 zu der Auslandsreise-Krankenversicherung 39 für Familien zu der Auslandsreise-Gepäckversicherung 44

3 Produktübersicht Ihre Versicherungsprodukte Versicherungssummen Selbstbehalte Gemeinsame Leistungen der Visa Gold, Visa Prepaid Gold und Visa Premium Karte Best Price Garantie 500 EUR/ zwei Schäden p.a. keine Versicherer Chubb Insurance Company of Europe SE Kurzbeschreibung Erstattung der Preisdifferenz zwischen dem tatsächlich bezahlten und dem günstigeren Preis. Internet-Rechtsschutz-Versicherung Versicherungssumme beträgt EUR keine ROLAND Rechtsschutz- Versicherung AG Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im privaten Bereich, die über das Internet abgeschlossen werden einschließlich der Online-Anmietung. Zusätzliche Leistungen der Visa Premium Karte Reise-Rücktrittskosten-Versicherung inkl. Reise-Abbruch-Versicherung EUR/ EUR nur für den Karteninhaber 100 EUR je Schaden/ Versicherungsfall durch Krankheit: 20%, mind. 100 EUR Chubb Insurance Company of Europe SE Der Versicherer leistet Entschädigung bei Nichtantritt/ verspätetem Antritt/bei Abbruch der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. Reise-Service-Versicherung Such-, Rettungs- und Bergungskosten: EUR Krankenrücktransport: unbegrenzt keine Chubb Insurance Company of Europe SE Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. englischsprachiger Arzt gebraucht, muss ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rücktransport in die Heimat erfolgen oder wird eine Kostenvorlage für einen Krankenhausaufenthalt verlangt: Wann immer Hilfe benötigt wird, ein Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Auslandsreise-Krankenversicherung für Familien unbegrenzt keine Chubb Insurance Company of Europe SE Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfallfolgen, die während einer vorübergehenden Auslandsreise auftreten Auslandsreise-Gepäckversicherung EUR je Schaden 10%, mind. 50 EUR je Schaden Chubb Insurance Company of Europe SE Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird. 2 3

4 Gesetzliche Information Versicherer, Adresse und ladungsfähige Anschrift ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 D Köln Vorstandsvorsitzender Rainer Brune Umsatzsteuernummer DE Sprache Hinsichtlich des Versicherungsvertrages ist Deutsch anzuwenden. Dies gilt auch für die laufende Kommunikation. Beschwerden, Aufsicht Beschwerden können außer an den Versicherer auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, gerichtet werden. Registergericht, HRB HRB 2164 Versicherer, Adresse und ladungsfähige Anschrift Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland Grafenberger Allee Düsseldorf Hauptbevollmächtigter, ständiger Vertreter Bijan Daftari Eingetragener Hauptsitz 106 Fenchurch Street, London, EC3M 5NB, United Kingdom, Company Number SE13 Umsatzsteuernummer 42/678/2073/1 Registergericht, HRB Amtsgericht Düsseldorf, HRB / Amtsgericht Düsseldorf HRB Vorstände der Gesellschaft (Mitglieder des Verwaltungsrats) Michael Casella (CEO), Christopher Giles, Kevin O Shiel, John Degnan, Bernardus van der Vossen, Peter Haywood, Ian Hutchinson. Aufsichtsbehörde des Hauptsitzes Financial Services Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London E14 5HS, United Kingdom. Anwendbares Recht Auf die Versicherungsverträge ist jeweils deutsches Recht anwendbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 4 5

5 I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 Vertragsparteien 6 2 Zeitliche Bestimmung der Versicherung 7 3 Beitragszahlung 8 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten, 8 Aufrechnungsverbot 5 Leistung der Entschädigung 9 6 Sanktionsklausel 9 7 Allgemeine Ausschlüsse 9 8 Allgemeine Obliegenheiten 10 9 Obliegenheitsverletzung Anderweitige Versicherung, Subsidiarität Ansprüche gegen Dritte Abtretung Anzeige von Willenserklärungen Anwendbares Recht, Gerichtsstand Gesetzliche Verjährung 13 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Anwendung, so lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen keine abweichende Regelung festgelegt ist. 1 Vertragsparteien 1.1 Versicherter Versicherter ist der Inhaber einer gültigen Kreditkarte (im Folgenden auch Kreditkarte genannt), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenvertrages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden Karteninhaber genannt). Weiter erstreckt sich der Versicherungsschutz auf gemeinsamen Reisen auch auf die Familienangehörigen des Versicherten, sofern sie in den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen nicht explizit ausgeschlossen werden. Familienangehörige im Sinne dieser Bedingung sind der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährte und die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptions- und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Karteninhaber wohnen (im Folgenden mitversicherte Familienangehörige genannt). 1.2 Versicherer Versicherer für die Leistung Best Price Garantie ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden Chubb genannt) Versicherer für die Leistung Internet-Rechtsschutz-Versicherung ist die ROLAND Rechtsschutz-Versicherung AG (im Folgenden ROLAND Rechtsschutz genannt) Versicherer für die Leistung Reise-Rücktrittskosten- Versicherung inkl. Reise-Abbruch-Versicherung ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden Chubb genannt) Versicherer für die Leistung Reise-Service-Versicherung ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden Chubb genannt) Versicherer für die Leistung Auslandsreise-Krankenversicherung für Familien ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden Chubb genannt) Versicherer für die Leistung Auslandsreise-Gepäckversicherung ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden Chubb genannt). 1.3 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist die Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank. Vertragspartner des Versicherers ist nur die Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank als Versicherungsnehmer, nicht die versicherten Personen. 2 Zeitliche Bestimmung der Versicherung 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos an- 6 7

6 einander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall obliegt es dem Versicherungsnehmer, den Karteninhaber über den Anschlussversicherer zu informieren. Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber dem Karteninhaber eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist) Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt. 3 Beitragszahlung Den Beitrag für diese Versicherungen sowie die eventuell anfallende Versicherungssteuer trägt der Versicherungsnehmer. 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten, Aufrechnungsverbot 4.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den Versicherten und im Todesfall deren Erben direkt zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages unterliegen nur dem Versicherungsnehmer. 4.2 Der Versicherte kann seine Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. 4.3 Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Versicherten. Ansprüche der Versicherten dürfen die Versicherer nicht mit Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer aufrechnen. Der 35 VVG gilt insoweit als abbedungen. 5 Leistung der Entschädigung 5.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. 5.2 Einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalles kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Sachlage mindestens zu zahlen ist. 5.3 Der Versicherer ist berechtigt mit befreiender Wirkung an den Überbringer von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. Weitere Bestimmungen zu den Leistungs- und Zahlungsmodalitäten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen. 6 Sanktionsklausel Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz und es werden keine Versicherungsleistungen gewährt und keine Beträge gezahlt, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz oder die Zahlung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer oder seine Konzerngesellschaften direkt oder indirekt gegen geltende Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze, Verordnungen oder sonstige Regulierungen verstoßen würde. 7 Allgemeine Ausschlüsse Nicht versichert sind 7.1 Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat; 7.2 Schäden, welche der Karteninhaber sowie die mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich herbeiführen. 7.3 Schäden, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 8 9

7 8 Allgemeine Obliegenheiten Der Karteninhaber sowie die mitversicherten Familienangehörigen haben: 8.1 nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des Versicherungsfalles fördern; 8.2 den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden; 8.3 dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen; 8.4 dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfügung zu stellen. Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen. 9 Obliegenheitsverletzung Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten. Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch den Karteninhaber oder einen mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Karteninhaber nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. 10 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität Der jeweilige Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Versicherungsschutz wird nur im Anschluss gewährt. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden können, steht es dem Karteninhaber frei, welchem Versicherer er den Schadensfall meldet. Erfolgt die Meldung beim 24-Stunden-Servicetelefon, werden die beteiligten Versicherer im Rahmen der Versicherungsbedingungen in Vorleistung treten. 11 Ansprüche gegen Dritte Hat der Karteninhaber bzw. das mitversicherte Familienmitglied Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpflichtung diese Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird. Der Karteninhaber bzw. das mitversicherte Familienmitglied hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Steht dem Karteninhaber bzw. dem mitversicherten Familienmitglied ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 12 Abtretung Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können vor der endgültigen Feststellung durch den Versicherer oder ein Gericht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht angetreten oder verpfändet werden

8 13 Anzeige von Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform an folgende Versicherer abzugeben: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Referent Industrie Deutz-Kalker Straße 46 D Köln Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland Grafenberger Allee Düsseldorf 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Alle Streitigkeiten bezüglich dieses Versicherungsvertrages und seiner Wirksamkeit sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche unter der Versicherung gegen die Versicherer bestimmt sich nach dem Firmensitz oder der Niederlassung. Daneben ist für solche Klagen auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kartenbesitzer bzw. das mitversicherte Familienmitglied zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 15 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einem Anspruch der dem Versicherer gemeldet wird, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Karteninhaber die Entscheidung in Textform zugeht. II. Besondere Versicherungsbedingungen zu der Best Price Garantie 1 Versicherungsumfang 13 2 Best Price Garantie Begriff 13 3 Versicherte Personen 13 4 Versicherungsleistung 14 5 Versicherungssumme 14 6 Örtlicher Geltungsbereich der Versicherung 15 7 Ausschlüsse/nicht versicherte Sachen und Schäden 15 8 Obliegenheiten 17 1 Versicherungsumfang Im Rahmen der Best Price Garantie erstattet der Versicherer dem Versicherten die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis einer versicherten Neuware und dem geringeren Kaufpreis, den der Versicherte für die identische Ware derselben Marke und gleichen Artikelbezeichnung des Herstellers innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf in einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsstelle gesehen hat. Als Zeitpunkt der Kenntnis gilt derjenige, der auf der Bescheinigung für den Preisunterschied ausgewiesen ist. Der Anspruch muss vom Versicherten innerhalb von 5 Tagen seit Kenntnis geltend gemacht werden. 2 Best Price Garantie Begriff Versicherte Neuware: Alle in Deutschland gekauften Artikel, Waren und ganz allgemein alle beweglichen Sachen, die vor dem Kauf weder benutzt noch in irgendeiner Weise verändert wurden und die: in einer für die breite Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsstelle erworben wurden, nicht zu gewinnbringenden/ kommerziellen Zwecken erworben wurden, ausschließlich mit einer von der Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank ausgestellten Kreditkarte mit Best Price Garantie bezahlt wurden. 3 Versicherte Personen Inhaber einer von der Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank ausgestellten Kreditkarte genießen die Best Price Garantie automatisch. Versichert werden können darüber hinaus nur Personen, die: zur Zeit des Beitritts 12 13

9 das 18. Lebensjahr vollendet haben; eine Altershöchstgrenze besteht nicht, ihren Wohnsitz in Deutschland haben. 4 Versicherungsleistung 4.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn eine Ware, die der mit der versicherten Kreditkarte gekauften Ware (Originalware) in jeder Hinsicht entspricht, innerhalb von 30 Tagen nach Versicherungsbeginn zu einem niedrigeren Bruttopreis von anderen Personen als dem Kreditkarteninhaber öffentlich den Verbrauchern zum Kauf angeboten wird. Die Ware bzw. der niedrigere Bruttopreis darf nicht unter die Einschränkungen und Ausschlüsse in Ziffer 7 fallen und die günstiger angebotene Ware muss folgende Kriterien erfüllen: 4.2 dieselbe Marke aufweisen wie die Originalware und 4.3 dieselbe technische Ausstattung haben wie die Originalware und 4.4 dieselbe Farbe haben wie die Originalware und 4.5 mit denselben dazugehörigen Dienstleistungen (z. B. Garantie, Wartung) verbunden sein wie die Originalware und 4.6 neu, nicht gebraucht und keine zweite Wahl sein. Sofern alle vorstehenden Kriterien erfüllt sind, erstattet die Chubb die Differenz zwischen dem für die Originalware tatsächlich bezahlten Bruttopreis und dem Bruttopreis für die günstiger angebotene Ware. Die Differenz wird dem Kreditkartenkonto des Kreditkarteninhabers gutgeschrieben. 5 Versicherungssumme Im Rahmen der Best Price Garantie werden bis zu 500 EUR inklusive Mehrwertsteuer für jeden von der Best Price Garantie erfassten Artikel, für den ein Preisunterschied festgestellt wurde, erstattet, sofern der Preisunterschied mindestens 20 EUR inklusive Mehrwertsteuer beträgt. Die Gesamtleistung ist je versicherte Person und jeweils für einen 12 Monatszeitraum, beginnend mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages, auf zwei Schadenfälle begrenzt. 6 Örtlicher Geltungsbereich der Versicherung Geographischer Geltungsbereich: Die Best Price Garantie gilt für alle in Deutschland erworbenen und dort zu einem niedrigeren Preis angebotenen Waren. Selbstbeteiligung: Keine. Versicherungsleistungen werden bis zur vereinbarten Deckungsgrenze ohne Abzug einer Selbstbeteiligung ausgezahlt. Soweit die versicherte Person keine andere Weisung erteilt, erfolgt die Auszahlung auf das zur versicherten Kreditkarte gehörende Konto. 7 Ausschlüsse/nicht versicherte Sachen und Schäden 7.1 Bei Erwerb nachfolgend aufgezählter Waren (Originalware) besteht kein Versicherungsschutz: - Waren mit einem Einzelkaufpreis (brutto) von weniger als 30 EUR; - Rohstoffe, Benzin, Diesel und Öle; Tiere und Pflanzen; - Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere und Eintrittskarten und sonstige Berechtigungsscheine; - Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Kunstwerke, Antiquitäten und Sammlerstücke; zum Verzehr oder sonstigen Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Essen, Trinken, Tabakwaren, Brennstoff, etc.); - Arzneimittel und andere medizinische Heil- und Hilfsmittel; - Optische Hilfsmittel (z. B. Brille, Kontaktlinsen, etc.); - illegal erworbene Waren; - maßgefertigte Waren und Einzelanfertigungen; - Smartphone; - Motorisierte Fahrzeuge jeder Art, Boote, Flugmaschinen, Zubehör, Ausstattung und sonstige Gegenstände, die dem Gebrauch und der Wartung dieser Objekte dienen; - Waren, die von Mitarbeitern, Managern oder Eigentümern und deren Angehörigen bei ihrem Arbeitgeber bzw. ihrem Unternehmen oder mit diesem verbundenen Unternehmen erworben oder angeboten wurden; - Waren, die über Auktionen erworben oder angeboten wurden; - Waren, die außerhalb Deutschlands erworben oder angeboten wurden; - Waren, die in Duty-free-Zonen erworben oder angeboten wurden; - gebrauchte Waren

10 7.2 Darüber hinaus besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Preisdifferenz - unter 20 EUR liegt; - aufgrund von Transportkosten oder dem Versand der Ware entstanden ist; - dadurch entsteht, dass Mitarbeiter, Manager oder Eigentümer und deren Angehörige bei ihrem Arbeitgeber bzw. bei ihrem Unternehmen und mit diesem verbundenen Unternehmen Rabatte bzw. Sonderkonditionen erhalten; - bei demselben Verkäufer auftritt; - zu außerhalb Deutschlands angebotenen Waren besteht; - zu in Duty-free-Zonen angebotenen Waren besteht; - zu gebrauchten Waren besteht; - aufgrund von steuerlichen Änderungen entsteht; - darauf beruht, dass die günstigere Ware als Teil eines Kombinationsangebotes (z. B.: 2 für 1, Set- Angebote) angeboten wird; - zu Waren besteht, die über Verkaufsstellen angeboten werden, die nur einem ausgewählten Kreis, nicht aber der Allgemeinheit zugänglich sind (z. B. Clubs, Verbände, Inhaber bestimmter Kreditkarten, etc. es sei denn es ist die versicherte Karte) - zu Waren aus Ausverkäufen, Liquidationsverkäufen, Räumungsverkäufen, saisonalen Sonderverkäufen oder Lagerverkäufen (z. B. Outlet) besteht; - durch eine andere Versicherung oder Händlerpreisgarantien gedeckt ist. - Bei Widerruf oder Ungültigkeit des Kaufvertrages besteht kein Leistungsanspruch den Erstattungsantrag, den er aufgrund seiner Meldung vom Versicherungsmakler erhalten hat, einschließlich aller erforderlichen Nachweise spätestens 30 Tage nach Erhalt ausgefüllt zurückzusenden; dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen, wenn er von dritter Seite eine Erstattung einer Preisdifferenz erhalten hat. Weitere Obliegenheiten sowie die Rechtsfolgen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Ziffer 8 und Ziffer 9 zu finden. 8 Obliegenheiten Schadensmeldung 8.1 Der Versicherte ist verpflichtet: jede Preisdifferenz für eine versicherte Neuware innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis telefonisch bei der Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank - Preisgarantie-Service - unter der Nummer anzuzeigen; 16 17

11 II. Besondere Versicherungsbedingungen zur Internet-Rechtsschutz-Versicherung 1 Versicherungsleistung 18 2 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz 18 3 Leistungsumfang 19 4 Einbeziehung des aussergerichtlichen Mediationsverfahrens 22 5 Örtlicher Geltungsbereich 22 6 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles 23 7 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 24 8 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid 25 1 Versicherungsleistung Der Versicherer gewährt Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, die über das Internet abgeschlossen werden einschließlich der Online-Anmietung von Motorfahrzeugen zu Lande. Nicht versichert sind Verträge im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung oder sonstiger Überlassung von Motorfahrzeugen und Immobilien. 2 Versicherungssumme Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall bis zu EUR. Sind in einem Rechtsschutzfall mehrere Versicherte betroffen, zählt die Höchstentschädigungssumme als Gesamtversicherungssumme. Die Gesamtversicherungssumme bildet zugleich die Maximalleistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle und für denselben Rechtsschutzfall. 3 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz 3.1 Der Versicherungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung, dass die privatrechtlichen Schuldverhältnisse und dinglichen Rechte unter Einsatz der versicherten Kreditkarte zustande gekommen sind. (Die Kreditkarte muss als Zahlungsmittel genutzt werden). 3.2 Der Versicherungsschutz gilt erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). 3.3 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 3.4 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Ziffer 3.2 ausgelöst hat; der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. 4 Leistungsumfang Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt 4.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Karteninhaber tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach Rechtsschutzfall eine Vergütung von bis zu 250 EUR. Wohnt der Karteninhaber mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß Ziffer 1 die Kosten in der ersten Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Karteninhabers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Karteninhabers mit dem Prozessbevollmächtigten führt; 18 19

12 4.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Karteninhaber tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Karteninhaber mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Karteninhaber tätig, trägt der Versicherer die Kosten der ersten Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Karteninhabers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr; 4.3 die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; 4.4 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; die Kosten für die Mediation richten sich hingegen ausschließlich nach Ziffer 5; 4.5 die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; 4.6 die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der - Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; - Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kaufund Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen sowie Anhängern; eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges sowie Anhängers; 4.7 die Kosten der Reisen des Karteninhabers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; 4.8 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Karteninhabers zu deren Erstattung verpflichtet ist; 4.9 Der Karteninhaber kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat Vom Karteninhaber in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Karteninhaber gezahlt wurden Der Versicherer trägt nicht Kosten, die der Karteninhaber ohne Rechtspflicht übernommen hat; Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Karteninhabers angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist Endet eine versicherte außergerichtliche Auseinandersetzung mit einer einverständlichen Erledigung und hatte der Karteninhaber einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt, trägt der Versicherer dessen Honorar jedoch in voller Höhe. Ein insoweit auf den Versicherer übergehender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bleibt hiervon unberührt; 20 21

13 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR; Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde; 4.12 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Karteninhaber und mitversicherten Familienangehörigen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Karteninhabers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten; 5 Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens 5.1 Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mithilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Der Versicherer vermittelt dem Karteninhaber einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Ziffer Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutz-Vertrag vereinbarten Leistungsarten. 5.3 Der Versicherer trägt den auf den Karteninhaber entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittelten Mediators bis zu EUR je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediatio- nen jedoch nicht mehr als EUR. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. 5.4 Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 mit Ausnahme von Ziffer und 8.8 sowie Ziffer 3 und 7 entsprechend. 6 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles 7.1 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Karteninhaber Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 7.2 Der Karteninhaber kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziffer 4.1 und 4.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn der Karteninhaber dies verlangt; wenn der Karteninhaber keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. 7.3 Wenn der Karteninhaber den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Karteninhabers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. 7.4 Der Karteninhaber hat den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 7.5 dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. 7.6 Der Karteninhaber muss sich bei der Erfüllung seiner 22 23

14 Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. 7.7 Ansprüche auf Rechtsschutz-Leistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Weitere Obliegenheiten sowie die Rechtsfolgen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Ziffer 8 und Ziffer 9 zu finden 8 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 8.1 in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines - zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder - vom Karteninhaber oder dem mitversicherten Familienangehörigen nicht selbst zu nutzenden bzw. genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles; der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Karteninhabers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Karteninhabers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; der Finanzierung eines der unter Ziffer bis Ziffer genannten Vorhaben; 8.2 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; 8.3 in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; 8.4 aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht; 8.5 in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und Gewinnzusagen; der Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierungen. Der Ausschluss gilt nicht für Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen sowie Sparverträge betroffen sind; 8.6 aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; 8.7 mehrerer Karteninhaber desselben Rechtsschutz-Versicherungsvertrages untereinander, mitversicherte Familienangehörige untereinander und mitversicherte Familienangehörige gegen den Versicherungsnehmer; 8.8 sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner, gleich welchen Geschlechtes) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung; 8.9 aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Karteninhaber übertragen worden oder übergegangen sind; 8.10 aus vom Karteninhaber in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; 9 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid 9.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach in dem Fall siehe Ziffer 1 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum 24 25

15 angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Karteninhaber in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Eine von der Beurteilung des Rechtsanwaltes abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird nicht getroffen. 9.2 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ziffer 9.1 verneint und stimmt der Karteninhaber der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. 9.3 Der Versicherer kann dem Karteninhaber eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren der Karteninhaber den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Ziffer 9.2 abgeben kann. Kommt der Karteninhaber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Karteninhaber ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. II. Besondere Versicherungsbedingungen zu der Reise- Rücktrittskosten-Versicherung inkl. Reise-Abbruch- Versicherung 1 Versicherungsumfang 27 2 Reisebegriff 30 3 Zeitlicher Umfang der Versicherung 30 4 Versicherungsleistung und -summen 30 5 Selbstbehalte 30 6 Ausschlüsse 30 7 Obliegenheiten im Schadenfall 31 1 Versicherungsumfang 1.1 Der Versicherer leistet unter den in Ziffer 1.2 genannten Umständen Entschädigung: bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Karteninhaber oder mitversicherten Familienangehörigen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten bei verspätetem Antritt der Reise die Mehrkosten der Hinreise. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Karteninhabers oder mitversicherten Familienangehörigen

16 1.1.4 bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendungen des Karteninhaber oder des mitversicherten Familienangehörigen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.2 genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder Anderer seitens des Karteninhaber vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.2 genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen ist. 1.2 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1.1 leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Karteninhaber oder des mitversicherten Familienangehörigen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der planmäßige Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: Tod, schwerem Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder; Impfunverträglichkeiten des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen; Schwangerschaft oder Schwangerschaftskomplikationen einer Karteninhaberin oder einer mitversicherten Familienangehörigen; Schaden am Eigentum des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit erforderlich ist; Verlust des Arbeitsplatzes des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen; Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen aus der Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist, dass der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige zum Zeitpunkt der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit; Wechsel des Arbeitsplatzes des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor der Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit, liegt; Um eine nicht bestandene Prüfung an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College zu wiederholen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt; Stornierung eine Schul- oder Klassenreise, weil der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige nicht versetzt wurde; Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner; Stornierung oder Umbuchung der Reise aufgrund einer unerwarteten gerichtlichen Ladung. Vorausgesetzt ist, dass das zuständige Gericht die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert

17 2 Reisebegriff Als Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teilleistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teilleistung. 3 Zeitlicher Umfang der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt mit Buchung der Reise und endet nach planmäßiger Rückkehr oder mit dem Versicherungsfall. 4 Versicherungsleistung und -summen Die Versicherungssumme beträgt je Reise gemäß Ziffer EUR für alle mitversicherten Familienangehörigen und den Karteninhaber insgesamt. Für den Karteninhaber alleine max EUR. 5 Selbstbehalte Je Versicherungsfall trägt der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige einen Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so wird ein Selbstbehalt von dem erstattungsfähigen Schaden in Höhe von 20 %, mindestens 100 EUR in Abzug gebracht. 6 Ausschlüsse 6.1 Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. 6.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Karteninhaber oder den mitversicherten Familienangehörigen der Versicherungsfall bei Abschluss des Reisevertrages voraussehbar war oder der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. 7. Obliegenheiten im Schadenfall Der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige ist verpflichtet: 7.1 dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren; 7.2 dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit und Schwangerschaft sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über den Beginn der Arbeitslosigkeit, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. über die betriebsbedingte Kündigung unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen; Weitere Obliegenheiten sowie die Rechtsfolgen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Ziffer 8 und Ziffer 9 zu finden

18 II. Besondere Versicherungsbedingungen zu der Reise-Service-Versicherung 1 Versicherungsumfang 32 2 Krankheit/Unfall 32 3 Tod 34 4 Sonstige Notfälle 34 5 Örtlicher Geltungsbereich 35 6 Ausschlüsse und Leistungskürzungen 36 7 Pflichten nach Schadeneintritt 37 1 Versicherungsumfang 1.1 Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die dem Karteninhaber sowie den mitversicherten Familienangehörigen während der Reise zustoßen: - Krankheit/Unfall (Ziffer 2) - Tod (Ziffer 3) - Such-, Rettungs- und Bergungskosten (Ziffer 4.1) - Strafverfolgungsmaßnahmen (Ziffer 4.2) - Verlust von Reisezahlungsmitteln (Ziffer 4.3) - Verlust von Reisedokumenten (Ziffer 4.5) 1.2 Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige oder ein von ihm Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. 2 Krankheit/Unfall 2.1 Ambulante Behandlung Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. 2.2 Krankenhausaufenthalt Erkrankt oder erleidet der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige einen Unfall und wird er deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versicherer nachstehende Leistungen: Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt des Karteninhaber oder des mitversicherte Familienangehörige und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthalts sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen Krankenbesuch Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer der dem Karteninhaber oder dem mitversicherten Familienangehörigen nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transportmittel. Die Kosten des Aufenthalts sind nicht versichert Garantie/Abrechnung Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu EUR ab Der Versicherer übernimmt namens und im Auftrage des Karteninhaber oder des mitversicherten Familienangehörigen die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie von dem Karteninhaber oder dem mitversicherten Familienangehörigen binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen. 2.3 Krankenrücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versicherer den Rücktransport mit medi

19 zinisch adäquaten Transportmitteln (einschl. Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus. Der Versicherer übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. 2.4 Kinderrückholung Kann der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige infolge Erkrankung, Verletzung oder Todesfall auf einer Reise nicht mehr für die mitreisenden und mitversicherten Kinder im Alter bis zu 15 Jahren sorgen, so organisiert der Versicherer die Rückreise der Kinder soweit erforderlich auch für eine Begleitperson inklusive Kostenübernahme und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. 3 Tod 3.1 Bestattung im Ausland Stirbt der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige auf der Reise, organisiert der Versicherer auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland und übernimmt hierfür die Kosten. 3.2 Überführung Wahlweise zu Ziffer 3.1 organisiert der Versicherer die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in Deutschland und übernimmt hierfür die Kosten. 4 Sonstige Notfälle 4.1 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige einen Unfall und muss er deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis zu EUR. 4.2 Strafverfolgungsmaßnahmen Wird der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzuzahlen. 4.3 Verlust von Reisezahlungsmitteln Gerät der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige durch den Verlust seiner Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank des Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige her. 4.4 Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an den Karteninhaber oder den mitversicherten Familienangehörigen behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer dem Karteninhaber oder dem mitversicherten Familienangehörigen einen Betrag bis zu EUR zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. 4.5 Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. 5 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder, in denen der Karteninhaber oder der mitversicherten Familienangehörige einen ständigen Wohnsitz hat. Für den Karteninhaber oder den mitversicherten Familienangehörigen mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend auch auf die Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz in dem Land, in dem der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige seinen ständigen Wohnsitz hat

20 6 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 6.1 Keine Leistungspflicht besteht, wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Hilfeleistung erfolgt jedoch, soweit möglich, wenn der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, vom Karteninhaber oder mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. 6.2 Hat der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige aufgrund der Leistungen des Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 6.3 Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Ziffer besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sofern der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, erbringen der Versicherer seine Leistung. 6.4 Der Versicherer bringt seine Leistung auch, wenn der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 7 Pflichten nach Schadeneintritt 7.1 Nach dem Eintritt eines Schadensfalles muss der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen, sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche Leistungen er erbringt, den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten, dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützt und ihm die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. 7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige den Versicherungsschutz Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige die Obliegenheit arglistig verletzt hat

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