An die zukünftige Heimbewohnerin / den zukünftigen Heimbewohner:

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1 A & A Seniorenpalais Wuppertal Heckinghausen GmbH & Co. KG Roseggerstraße 40 in Wuppertal Telefon Fax Internet: An die zukünftige Heimbewohnerin / den zukünftigen Heimbewohner: Das beiliegende Vertragsmuster dient dazu, Sie über die vertraglichen Rahmenbedingungen Ihrer Aufnahme in unsere Einrichtung umfassend und in schriftlicher Form bereits vor dem Abschluss des Heimvertrages zu informieren. Ergänzend sind wir unter anderem aus heimrechtlichen Gründen verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen: - Wir haben Sie auf die Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen mit Blick auf dieses Heimvertragsverhältnis hinzuweisen. - Vor oder unverzüglich nach Einzug in unsere Pflegeeinrichtung sind Sie gem. 34 Abs. 4 S. 1 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Krankheit vorhanden sind. Wir bitten Sie daher, ein derartiges ärztliches Zeugnis spätestens bei der Unterzeichnung des Heimvertrages zur Verfügung zu stellen. - Wir sind gehalten, Sie auf Ihr Recht hinzuweisen, sich bei uns, bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde oder aber einer von Heimaufsichtsbehörden und Kostenträgern gebildeten gemeinsamen Stelle beraten zu lassen oder sich über etwaige Mängel bei der Leistungserbringung zu beschweren. Die Adresse der zuständigen Heimaufsichtsbehörde lautet: Stadt Wuppertal, Heimaufsicht, Herr Döhring, Neumarkt 10 in Wuppertal, Telefon Die gemeinsame Stelle ist ebenfalls über die Anschrift der zuständigen Heimaufsichtsbehörde zu erreichen. - In eigener Sache gestatten wir uns den Hinweis, dass weder der Umfang noch die Komplexität des Heimvertrages von uns gewünscht sind. Gesetzgeber, Kostenträger und Behörden zwingen uns jedoch zu der Einhaltung einer Vielzahl formeller Anforderungen. Es wurden Anmerkungen von vielen Heimaufsichtsbehörden und zum Teil auch Kostenträgern berücksichtigt. Sollten Sie einzelne Regelungen nicht verstehen, helfen wir Ihnen gern (September 2009) (Geschäftsführer Diplom Kaufmann Christian Köbke) 1

2 H e i m v e r t r a g Der vorliegende Heimvertrag bietet eine rechtliche Grundlage für die Erbringung solcher Leistungen, die dem Heimbewohner gemeint ist im Rahmen dieses Vertrages immer auch die Heimbewohnerin ein trotz seines Hilfebedarfs weitgehend selbständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Er soll die privaten Belange des Heimbewohners möglichst unberührt lassen. Dieser Vertrag bestimmt die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Rechte und Pflichten der an seinem Abschluss beteiligten Parteien. Wir verfolgen das Konzept einer ganzheitlichen, die Pflegebedürftigen nach ihren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen aktivierenden Pflege. Hieraus folgt das Erfordernis eines vertrauensvollen Zusammenwirkens gleichermaßen zwischen Heimbewohnern, Angehörigen, Pflegepersonal und Heimträger sowie ehrenamtlich tätigen Personen. Dieser Heimvertrag erfasst die Rechte und Pflichten des Heimträgers und des Heimbewohners. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer Reihe von Vorschriften und Verträgen. Diese setzen Rahmenbedingungen, die für die Beziehung zwischen dem Heimbewohner und dem Heimträger maßgebend sind. Zu den genannten Verträgen gehören die auf Landesebene zwischen den Pflegekassen den Verbänden der Heimträger sowie der Sozialhilfeträger zu schließenden Rahmenverträge. Auf den in unserem Bundesland geltenden Rahmenvertrag nimmt der vorliegende Heimvertrag verschiedentlich Bezug. Daher finden Sie in der Anlage Auszüge aus dem Rahmenvertrag, dessen Inhalt in der jeweils aktuellen Fassung in vollem Umfang auch für den vorliegenden Vertrag gilt. Selbstverständlich können Sie den gesamten Wortlaut des Rahmenvertrages in unserer Heimverwaltung einsehen. Darüber hinaus sind Fragen des Heimvertragsrechtes im Bundes-Heimgesetz geregelt. Das Heimvertragsrecht wird auf Bundesebene neu geregelt. Durch derartige gesetzgeberische Aktivitäten können Vertragsanpassungen erforderlich werden, wegen derer wir zu gegebener Zeit erneut auf sie zukommen werden. 2

3 Übersicht über den Heimvertrag 1. Vertragspartner / Vertragsbeginn 2. Unsere Leistungen 3. Die medizinische Betreuung und weitere Leistungen 4. Die Entgelte für Regelleistungen / Zusatzleistungen 5. Die Höhe des Entgeltes, die Fälligkeit und Zahlung 6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung 7. Die Regelung bei Abwesenheit des Heimbewohners, 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI 8. Die Regelungen zu Haftung und Minderung 9. Unsere Taschengeld- bzw. Barbetragsverwaltung 10. Die Vertragsdauer 11. Kündigung 12. Das Vertragsende und die Folgen der Vertragsbeendigung 13. Die Vertretung des Heimbewohners 14. Heimbeirat 15. Vertragsänderungen und Nebenabsprachen 16. Datenschutz 17. Änderung der Rechtslage / Vertragskontrolle Abkürzungsverzeichnis Abs. bzw. Absatz beziehungsweise SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Soziale Krankenversicherung etc. et cetera SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch gem. gemäß Soziale Pflegeversicherung ggf. HeimG gegebenenfalls Heimgesetz (Bundesgesetz, SGB XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe soweit noch in Kraft) MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung VDAB Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Essen S. Satz vgl. vergleiche 3

4 1. Vertragspartner / Vertragsbeginn 1.1 Vertragspartner sind A & A Seniorenpalais Wuppertal-Heckinghausen GmbH & Co. KG Roseggerstraße Wuppertal vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Diplom Kaufmann Christian Köbke im Folgenden Heimträger genannt - ist im Vertragstext von wir oder uns die Rede, so ist der Heimträger gemeint - und Frau/Herrn... im Folgenden Heimbewohner genannt vertreten durch... Frau / Herrn (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) 1.2 Vertragsbeginn:... 4

5 2. Unsere Leistungen 2.1 Wir sehen es als unsere Aufgabe, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen; entsprechend werden wir die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Heimbewohner wahren und fördern. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Landes-Heimrecht, dem Versorgungsvertrag des Heimes nach 72, 73 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und dem Rahmenvertrag gem. 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Die ins Einzelne gehende Festlegung derjenigen Leistungen, auf die der Heimbewohner einen Anspruch hat, wird durch sogenannte Rahmenverträge gemäß 75 SGB XI, die auf der Ebene der Bundesländer geschlossen werden, geregelt. Eine genaue Beschreibung derjenigen Leistungen, die der Heimträger gegenüber dem Heimbewohner zu erbringen hat, ist daher dem Rahmenvertrag, dessen Inhalt unmittelbar auch zum Inhalt des vorliegenden Vertrages wird, zu entnehmen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind die im Anlageverzeichnis unter den Punkten Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung sowie Zusatzleistungen genannten. Nach geltendem Heimvertragsrecht sind in diesem Heimvertrag die Leistungen des Heimes an den Heimbewohner im Einzelnen zu benennen. Der Heimträger weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass zu einem späteren Zeitpunkt Leistungs- und Entgeltveränderungen mit Blick auf den vorliegenden Heimvertrag eintreten können. Die beigefügten rahmenvertraglichen Regelungen gelten entsprechend auch für privatversicherte und unversicherte Heimbewohner. 2.2 Private und gemeinschaftliche Räumlichkeiten Der Heimbewohner bewohnt ein Zweibettzimmer Mehrbettzimmer Einbettzimmer im...,... Etage, Zimmernummer... 5

6 Ihm stehen alle Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Für die Ausstattung der Bewohnerzimmer gilt Folgendes: Das Mitbringen eigener Möbel und Ausstattungsstücke ist möglich und ausdrücklich in unserer Pflegeeinrichtung auch erwünscht. Dies bedarf aber aus Platzgründen, hygienischen, heimrechtlichen und pflegerischen Gesichtspunkten heraus in jedem Falle der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Zimmer im Pflegebereich sind im Übrigen bereits ihrem Zweck entsprechend möbliert und eingerichtet (Pflegebett, Nachtschrank, Kleiderschrank, Kommode, Stuhl, Tisch etc.). Ein über den hier dargestellten Raum- und Ausstattungsstandard hinausgehendes Angebot kann soweit verfügbar vereinbart werden. Ein Umzug innerhalb der Einrichtung darf nur im Interesse des Heimbewohners und im ausdrücklichen Einvernehmen mit ihm bzw. seinem Betreuer erfolgen. Über persönliches Eigentum, das vom Heimträger in Verwahrung genommen werden soll (Wertsachen etc.), wird eine Liste angefertigt und von den Vertragspartnern unterschrieben. Der Heimträger darf ungewöhnlich wertvolle, sperrige oder gefährliche Gegenstände zurückweisen. 2.3 Die pflegerische und soziale Betreuung/ Zusätzliches Angebot nach 87 b SGB XI Wir erbringen gegenüber dem Heimbewohner die Leistungen der Grund- und Behandlungspflege nach den jeweils geltenden Vorschriften des SGB XI; dies ist derzeit 43 Abs. 2 S.1. Die pflegerischen Leistungen werden vom Heimträger entsprechend dem Betreuungsbedarf des Heimbewohners unabhängig von der konkreten Zuweisung zu einer Pflegestufe erbracht. Hinzu treten Leistungen der sozialen Betreuung, 43 Abs. 2 SGB XI. Unser pflegerisches Angebot sowie das der sozialen Betreuung bestimmt sich nach den jeweils gültigen rahmenvertraglichen Vorschriften. Wir werden die durch uns angebotenen und gewährten Leistungen jederzeit auf dem aktuellen, allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse halten. Der Heimträger wird besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der jeweils gültigen Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ( 113 SGB XI) richten und seine Leistungen nach den Grundsätzen der aktivierenden Pflege 6

7 erbringen; er wird ein Qualitätsmanagement einrichten und betreiben, das dem allgemein anerkannten Stand und geltendem Recht entspricht. Zu den bereits genannten Regelwerken treten zukünftig auch die so genannten Expertenstandards nach 113 a SGB XI hinzu. Diese konkretisieren den allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, gelten aber zunächst nur im Verhältnis zwischen den Kostenträgern und dem Heimträger. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. 115 Abs. 3 SGB XI) können hieraus auch Rechte des Heimbewohners erwachsen Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Pflegeeinrichtung ein besonderes Betreuungsangebot für Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß 87 b Abs. 1 SGB XI vorhält. Das Angebot umfasst eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung des Heimbewohners über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderliche Versorgung hinaus. Der Heimbewohner hat gegenüber dem Heimträger Anspruch auf Nutzung dieses zusätzlichen Angebotes, soweit seine Pflegekasse oder der MDK einen entsprechenden Bedarf festgestellt haben und die Pflegekasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Heimträger an diesen einen Vergütungszuschlag nach 87 b SGB XI zahlt. Die Betreuungsleistungen werden durch zusätzliches Personal erbracht, das weder über Pflegesätze noch über Vergütungen für etwaige Zusatzleistungen nach 88 SGB XI refinanziert ist. Diese Leistungen sind für den in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Heimbewohner kostenfrei und werden vom Heimträger unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechnet. Privatversicherte erhalten das Betreuungsangebot unter entsprechenden Voraussetzungen bei Vorliegen einer Zusage gegenüber dem Heimbewohner; auf Wunsch des Heimbewohners wird unmittelbar gegenüber der privaten Pflegekasse abgerechnet. Entsprechend wird mit Blick auf einen etwaigen Beihilfeanspruch verfahren Unser Leistungsangebot im Bereich Unterkunft und Verpflegung Die Leistungen der Unterkunft und Verpflegung werden in unserer Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Rahmenvertrages (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Unterkunft und Verpflegung genannte Vorschrift) erbracht. 7

8 2.4.1 Der Heimbewohner erhält täglich die üblichen Mahlzeiten angeboten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Nachmittagskaffee); im Bedarfsfalle und auf insbesondere ärztliche Anordnung werden weitere Mahlzeiten wie Zwischenmahlzeiten, Diät oder Schonkost gereicht. Der Heimträger gewährleistet die ausreichende Getränkeversorgung Dem Heimbewohner wird der Wäschedienst im durch den Rahmenvertrag festgelegten Umfang vom Heimträger abgenommen. Trifft der Rahmenvertrag derartige Feststellungen nicht, so übernimmt der Heimträger den gesamten Wäschedienst mit folgender Einschränkung: Bekleidungsstücke, die nicht maschinell gewaschen und nicht maschinell gebügelt werden können, werden mit Einverständnis des Heimbewohners und gegen Weiterleitung der entsprechenden Kosten an ihn in eine Textilreinigung gegeben. Mit Blick auf den vom Heimträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann Der Heimträger übernimmt die notwendigen Reinigungsarbeiten aller Räume im durch den Rahmenvertrag festgelegten Umfang. Mindestens einmal pro Woche erfolgt eine Grundreinigung. Es steht dem Heimbewohner soweit er dies wünscht - frei, sich an der Reinigung seines Zimmers zu beteiligen Heizung, Warm- und Kaltwasserversorgung, Stromversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung etc. werden vom Heimträger im durch den Rahmenvertrag festgelegten Umfang erbracht. 2.5 Bieten wir Zusatzleistungen an, so können diese im Einzelfall mit dem Heimbewohner vereinbart werden. Sie werden in diesem Fall gesondert zu den in der Anlage mitgeteilten Vergütungen in Rechnung gestellt. Zusatzleistungen umfassen solche Leistungen, die von den Regelleistungen gemäß Punkt 2.3 und 2.4 nicht erfasst sind. Es gilt die rahmenvertragliche Festlegung (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Zusatzleistungen genannte Vorschrift) Der Heimträger darf Teilbereiche der Leistungserbringung auf Dritte übertragen (externe Dienstleister). Er bleibt jedoch für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen selbst verantwortlich. Dies kann die Bereiche Wäscherei, Küche, Verwaltung, Haustechnik und Hausreinigung betreffen. Der Heimbewohner befreit den Heimträger gegenüber den entsprechenden Dienstleistern von seiner 8

9 Schweigepflicht, allerdings nur soweit, als dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung durch die Dienstleister erforderlich ist. 3. Die medizinische Betreuung und weitere Leistungen 3.1 Behandelnde Ärzte können frei ausgewählt werden. Der Heimbewohner unterrichtet den Heimträger von der getroffenen Wahl. 3.2 Die ärztliche und gesundheitliche Behandlung und Betreuung wird vom Heimträger sichergestellt, aber erst dann veranlasst, wenn der Heimbewohner keinen behandelnden Arzt benennen kann. 3.3 Der Heimbewohner erklärt sich damit einverstanden, dass jeder behandelnde Arzt, der Krankenhausträger und der Träger einer Rehabilitationseinrichtung den Heimträger mit Blick auf die Erfordernisse der täglichen Pflege informiert und die erforderliche Medikation mitteilt. Zu diesen Zwecken wird er von der ärztlichen Schweigepflicht befreit. 3.4 Leistungen der behandelnden Ärzte können nicht Gegenstand dieses Heimvertrages sein. Nicht vom Leistungsumfang erfasst sind auch solche Sachleistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der zuständigen Krankenkasse oder von anderen Leistungsträgern nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu erbringen sind sowie Leistungen anderer, nicht im Bereich der vollstationären Pflege tätiger Leistungserbringer. 4. Die Entgelte für Regelleistungen / Zusatzleistungen 4.1 Die nachstehenden Regelleistungen sind mit der Entrichtung der Entgelte sämtlich vergütet. Bei Nichtinanspruchnahme einzelner zur Verfügung stehender Regelleistungsangebote ändert sich die Berechnung nicht, wenn der Heimbewohner Regelleistungen oder Teile hiervon nicht in Anspruch nehmen will oder kann. Punkt bleibt unberührt. 4.2 Mit dem Entgelt sind abgegolten: 9

10 4.2.1 Pflegebedingte Aufwendungen / soziale Betreuung gem. 82 Abs. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB XI Enthalten ist der Vertragspunkt Unterkunft und Verpflegung gem. 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Enthalten ist der Vertragspunkt Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen. Diese werden gesondert ausgewiesen, vgl. Punkt 5. Enthalten ist der Vertragspunkt Etwaige Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI werden gesondert abgerechnet (vgl. ggf. Anlage). 4.4 Zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen gem. 87 b SGB XI sind für Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung unentgeltlich; privat Versicherte haben gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegen ihre Versicherung (vgl. Punkt 2.3.2). Nicht Pflegeversicherte haben in der Regel keinen Anspruch auf diese Leistungen. 5. Die Höhe des Entgeltes, die Fälligkeit und Zahlung Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Entgelte sind mit Pflegekassen und ggf. auch Sozialhilfeträgern ausgehandelt. Hierbei sind im Rahmen des rechtlich Möglichen sämtliche Kosten aufgrund einer durchschnittlichen Ermittlung und Verteilung auf alle Heimbewohner in die Gesamtheimentgelte eingeflossen; sie sind daher ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens und stellen Pauschalvergütungen dar. Diese Entgelte sind nach heimrechtlichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben in die in 4.2 genannten Leistungsarten aufzuschlüsseln. Dies sind die Entgelte für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich sozialer Betreuung, für Unterkunft und für Verpflegung; darüber hinaus sind die gegenüber dem Heimbewohner gesondert berechenbaren Investitionskosten gem. 82 Abs. 3 bzw. 4 SGB XI auszuweisen. Diese Vergütungsbestandteile bilden gemeinsam das Gesamtheimentgelt. 10

11 5.1 Das Gesamtheimentgelt beträgt im Doppelzimmer zur Zeit täglich für die Pflegestufe/ Pflegeklasse 0/G: EURO 75,94.- Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO 90,51.- Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO 108,01.- Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO 126,18.- Pflegestufe/ Pflegeklasse III Härtefall i. S. d. 43 Abs. 3 SGB XI: EURO 135,38.- Das Gesamtheimentgelt setzt sich aus den Entgelten für die allgemeinen Pflegeleistungen (5.1.1), Entgelte für Unterkunft (5.1.2), Entgelte für Verpflegung (5.1.2) und den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (5.2) zusammen. Im Einzelzimmer wird ein Einzelzimmerzuschlag in Höhe von Euro 1,12.- pro Tag erhoben Die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung betragen zur Zeit täglich für die Pflegestufe/ Pflegeklasse 0/G: EURO 25,81.- Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO 40,38.- Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO 57,88.- Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO 76,05.- Pflegestufe/ Pflegeklasse III Härtefall i. S. d. 43 Abs. 3 SGB XI: EURO 85, Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betragen derzeit täglich für alle Pflegestufen/Pflegeklassen EURO 27,86.- Soweit mit den Kostenträgern bereits entsprechend verhandelt oder die Abgrenzung anderweitig sicher ermittelbar ist, werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wie folgt aufgegliedert: EURO 15,74.- Unterkunft/täglich EURO 12,12.- Verpflegung/täglich 11

12 - Regelungen bei Sondenernährung - Wird ein abweichendes Entgelt für Verpflegung mit den Kostenträgern für den Fall vereinbart, dass Heimbewohner dauerhaft ausschließlich auf von einem Kostenträger finanzierte Sondenernährung angewiesen sind, beträgt dieses Entgelt derzeit täglich für alle Pflegestufen/ Pflegeklassen EURO 8, Zutreffendes bitte ankreuzen Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen betragen derzeit für alle Pflegestufen/ Pflegeklassen im Mehrbettzimmer: Einzelzimmer: EURO 22,27.- Gesamtbetrag täglich. EURO 23,39.- Gesamtbetrag täglich. 5.3 Das Gesamtheimentgelt ist vorbehaltlich der Regelungen unter Punkt 5.5 monatlich im Voraus spätestens bis zum 3. Werktag zu zahlen. Zusatzleistungen sind nach Abrechnung zu zahlen. Der Heimbewohner verpflichtet sich, einer Zahlung der ihm zustehenden Renten- oder sonstigen Altersversorgungsleistungen auf ein Konto des Heimträgers zuzustimmen; diese Überleitung ist begrenzt auf die Höhe des Eigenanteils am Gesamtheimentgelt, den der Heimbewohner nach Abzug der Leistungen von Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- und sonstigen Kostenträgern zu übernehmen hat. Eine Abtretung des Renten- oder sonstigen Altersversorgungsanspruches ist hiermit nicht beabsichtigt und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung an. Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. aber Punkt Die Bankverbindung des Heimträgers lautet: Bank: Sparkasse Wuppertal Konto-Nr.: Bankleitzahl: Konto-Inhaber: A & A Seniorenpalais Wuppertal-Heckinghausen GmbH & Co. KG 12

13 5.5 Soweit die Pflegekassen zur Übernahme von Pflegekosten verpflichtet sind, richtet der Heimträger seinen Anspruch unmittelbar gegen diese (vgl. 87a Abs. 3 SGB XI sowie entsprechende Regelungen im Rahmenvertrag). Die Pflegekassen sind bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung pauschal in Höhe der in 43 Abs. 2 SGB XI angegebenen Sätze zu übernehmen. Für Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung beträgt die Zuzahlung der Pflegekasse derzeit monatlich für die Pflegestufe/ Pflegeklasse 0: EURO 0,00 Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO 1.023,00 Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO 1.279,00 Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO 1.470,00 Pflegestufe/ Pflegeklasse III Härtefall 43 Abs. 3 SGB XI: EURO 1.750,00 Der Vergütungszuschlag gem. 87 b Abs. 1 SGB XI wird unmittelbar vom Kostenträger an den Heimträger und nicht auf das Gesamtheimentgelt gezahlt. Liegt für die Zahlpflichten des Heimbewohners die Kostenzusage eines Sozialhilfeträgers vor, entfallen insoweit die Regelungen über Zahlungsverpflichtungen des Heimbewohners. Privatversicherte Heimbewohner rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab. Der Heimträger kann die Abrechnung einer sog. Abrechnungsstelle übertragen; der Heimbewohner erklärt soweit erforderlich sein Einverständnis hiermit. Die übrigen Bestimmungen des Heimvertrages bleiben unberührt. 6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung 6.1 Die Höhe der Entgelte wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten Heimbewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Erhöhungen bzw. Ermäßigungen aufgrund dieser Vereinbarungen gelten mit unmittelbarer Wirkung zwischen dem Heimbewohner und dem Heimträger, 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI. Etwaige Änderungen gelten von dem in den Vergütungsvereinbarungen festgelegten 13

14 Zeitpunkt an; der Heimträger wird den Heimbewohner unbeschadet weitergehender heimrechtlicher Vorschriften in geeigneter Weise von den Vereinbarungsänderungen unverzüglich informieren. Die Entgelte für die Pflegestufe/Pflegeklasse 0/G bestimmen sich nach der Vergütungsvereinbarung des Heimträgers gem. 75 ff. SGB XII. Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Heimbewohnern wirksam vereinbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Heimbewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich. Sämtliche Veränderungen der Entgelte werden den Heimbewohnern in jedem Falle schriftlich mitgeteilt und werden, wenn dies nicht bereits Folge gesetzlicher Regelungen ist, durch diese einseitige Erklärung bindend. Bedarf die Entgelterhöhung hiernach einer einseitigen Erklärung, so wird diese nur wirksam, wenn sich die Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Die Erhöhung muss dann gegenüber dem Heimbewohner spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht und begründet werden. Die Begründung ist anhand der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile nach diesem Heimvertrag vorzunehmen; sie muss die Positionen benennen, für die sich Kostensteigerungen ergeben haben. Die Begründung muss zudem die bisherigen und die veränderten Entgeltbestandteile sowie das bisherige und das veränderte Gesamtheimentgelt benennen. Demnach ist der Heimträger berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, aber auch verpflichtet, entsprechende Absenkungen vorzunehmen; in jedem Falle sind die Vergütungsvereinbarungen gem. 85 bis 87 SGB XI maßgeblich. Die vorangegangenen Ausführungen gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung. Werden Vergütungsvereinbarungen durch Schiedssprüche bzw. Gerichtsurteile ersetzt, so gelten die vorangegangenen Regelungen dieses Abschnittes über Entgeltveränderungen entsprechend. Wird der Heimbewohner aufgrund einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in eine neue Pflegestufe eingruppiert, so gilt diese 14

15 auch im Verhältnis zwischen Heimbewohner und Heimträger vom Zeitpunkt der Beantragung einer MDK-Begutachtung bzw. von dem im Bescheid des Kostenträgers genannten Zeitpunkt an in der Weise, dass der Heimbewohner der entsprechenden Pflegeklasse (s. o. 5.1) zugewiesen ist. Diese Regelung gilt hinsichtlich entsprechender Einstufungsverfahren auch für Privatversicherte sowie Versicherte der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und deren veränderten Pflegebedarf. Soweit nicht bereits nach pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften eine Veränderung des Entgeltes eintritt, darf der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend der angepassten Leistungen absenken bzw. erhöhen. Er hat hierbei Art, Inhalt und Umfang der Leistungsänderung und eine gegebenenfalls eintretende Vergütungsänderung darzustellen. Hierzu kann er auf Pflegedokumentationen, Bescheide von Kostenträgern oder MDK-Gutachten und seine dem hiernach festgestellten Bedarf angepassten Leistungen verweisen. Für Privatversicherte und Versicherte der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Entsprechendes. Unter den Voraussetzungen des 87a Absatz 2 SGB XI und des 84 Absatz 2 Satz 3 SGB XI ist der Heimträger berechtigt, eine gegenüber der Pflegestufe erhöhte Pflegeklasse abzurechnen. 6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Heimbewohner gesondert berechnet, vgl Die Höhe der gesondert gegenüber dem Heimbewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gem. 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt. Ändert sich die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, so wird diese Änderung ab dem in der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde genannten Zeitpunkt auch im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages wirksam. Der Heimträger darf die Höhe der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen durch einseitige Erklärung verändern, sofern sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Erhöhungen sind weiterhin nur zulässig, wenn sie auf betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen zurückgehen, die nicht durch 15

16 öffentliche Förderung gedeckt sind. Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen. Das Erhöhungsverlangen ist entsprechend Vertragspunkt 6.1, Absatz 4, zu begründen. Hierbei kann der Heimträger auf einen evtl. mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bestehenden Vertrag gem. 75, 76 und 77 SGB XII Bezug nehmen; durch einen derartigen Vertrag ist der Heimträger allerdings nicht in der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen beschränkt. 7. Die Regelungen bei Abwesenheit des Heimbewohners, 87 a Abs. 1 Satz 4 SGB XI 7.1 Wird der Heimplatz vorübergehend nicht in Anspruch genommen, so wird er für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr vom Heimträger für den Heimbewohner frei gehalten. Dieser Zeitraum verlängert sich um etwaige Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen. Für die Vergütung gilt die aus der Anlage ersichtliche rahmenvertragliche Regelung (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Vergütungsregelung bei Abwesenheit genannte Vorschrift). 7.2 Sobald nach den rahmenvertraglichen Regelungen die Verpflichtung zur Zahlung einer gekürzten Vergütung bei Abwesenheit endet, zahlt der Heimbewohner die nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Entgelte in voller Höhe fort. Hierbei werden ersparte Aufwendungen in Höhe der Regelung unter Punkt 7.1 S. 3 berücksichtigt. Werden ersparte Aufwendungen nach dieser Vorschrift berücksichtigt, bleibt dem Heimbewohner der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen des Heimträgers unbenommen. 8. Die Regelungen zu Haftung und Minderung 8.1 Heimbewohner und Heimträger haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftet keine der beiden Seiten für Sachschäden. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung beider Seiten 16

17 ist begrenzt auf solche Sachschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war. 8.2 Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8.3 Für Minderungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gelten 115 Abs. 3 SGB XI sowie ggf. weitere heimrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften. 9. Unsere Taschengeld- bzw. Barbetragsverwaltung 9.1 Der Heimträger hält im Rahmen der Bestimmungen der zuständigen Sozialhilfeträger über die Gewährung von Barbeträgen monatlich für jeden Heimbewohner den ihm gegebenenfalls zustehenden Betrag zur Verfügung, sobald eine Kostenübernahmeerklärung des betreffenden Sozialhilfeträgers vorliegt und die entsprechenden Mittel von diesem zur Verfügung gestellt worden sind. Der Barbetrag ist entsprechend den Bestimmungen und Zwecksetzungen der Sozialhilfeträger zu verwenden. 9.2 Die Auszahlung erfolgt an den Heimbewohner bzw. an den gerichtlich bestellten Betreuer, soweit dessen Amt solche Geschäfte erfasst. 10. Vertragsdauer Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall durch ausdrückliche Vereinbarung zulässigerweise eine befristete Aufnahme des Heimbewohners beabsichtigt ist. 11. Kündigung 11.1 Der Heimbewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Der Heimvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem Heimbewohner die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des Satzes 3 der Heimträger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Heimbewohner eine 17

18 angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3 kann der Heimbewohner den Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist, der Heimbewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder der Heimbewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht In den Fällen des Punktes ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Heimträger vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgeltes der Heimträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. 18

19 Die Kündigung durch den Heimträger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen In den Fällen der Punkte bis kann der Heimträger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig Hat der Heimträger nach Punkt und gekündigt, so hat er dem Heimbewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Punktes hat der Heimträger die Kosten des Umzuges in angemessenem Umfang zu tragen Soweit der Heimbewohner befristet aufgenommen wird und die Befristung das Maß des Vorübergehenden (bis zu drei Monaten) übersteigt, gelten die in den vorangegangenen Absätzen getroffenen Kündigungsregelungen ungeachtet der Befristung Eine Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist ausgeschlossen. 12. Vertragsende / Folgen der Vertragsbeendigung 12.1 Bis zum Vertragsende ist das volle Gesamtheimentgelt zu entrichten. Bei vorübergehender Abwesenheit des Heimbewohners gilt Punkt 7 dieses Vertrages. Für den Entlassungstag gilt 87 a Abs. 1 S. 2 SGB XI. Bei Verlegung in ein anderes Pflegeheim gilt 87 a Abs. 1 S. 3 SGB XI Der Vertrag endet mit dem Tag des Versterbens des Heimbewohners Findet nach dem Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom Heimträger gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Heimbewohners nicht statt, so kann der Heimträger die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Heimbewohners oder seiner Erben veranlassen. 13. Vertretung des Heimbewohners 13.1 Der Heimträger kann Entscheidungen für den Heimbewohner nur insoweit treffen, als er durch eine schriftliche Vereinbarung mit ihm oder dem gesetzlichen Vertreter hierzu ermächtigt ist. Die Rechte und Pflichten des Heimträgers gem. 87a Abs. 2 SGB XI bleiben hiervon unberührt. 19

20 13.2 Der Heimträger darf den Pflegekassen bzw. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie insbesondere dem zuständigen Sozialhilfeträger Mitteilungen über eine evtl. Veränderung des Pflegebedarfs des Heimbewohners machen (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Mitteilungen genannte Vorschrift). Der Heimbewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimträger zum Stellen von Anträgen und zur Abgabe von Erklärungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der 14 und 15 SGB XI. Darüber hinaus ist der Heimbewohner zur Mitwirkung bei einer evtl. Neueinstufung verpflichtet, soweit die Pflegekassen bzw. der MDK von ihren Überprüfungsbefugnissen Gebrauch machen (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege genannten Vorschriften). 14. Heimbeirat Der Heimträger wirkt darauf hin, für seine Einrichtung einen Heimbeirat zu bilden, bzw. einen Heimfürsprecher einzusetzen. 15. Vertragsänderungen und Nebenabsprachen 15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind dem Heimbewohner schriftlich zu bestätigen. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. 16. Datenschutz 16.1 Der Heimträger verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Informationen des Heimbewohners. Es werden nur solche Bewohnerinformationen erhoben und gespeichert, die für die Erfüllung und Durchführung des Heimvertrages und sonstiger Verpflichtungen gegenüber Behörden und Pflege- oder Krankenkassen erforderlich sind (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Datenschutz genannte Vorschrift) Der Heimbewohner erhält auf Wunsch eine Mitteilung darüber, welche Bewohnerdaten geführt werden. Insbesondere hat der Heimbewohner oder ein 20

21 von ihm Bevollmächtigter das Recht auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation Der Heimträger ist berechtigt, insbesondere dem MDK und gegebenenfalls auch den Pflegekassen die über den Heimbewohner geführte Pflegedokumentation im Rahmen der aus dem Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag hervorgehenden Verpflichtungen zugänglich zu machen. Dies gilt sinngemäß für weitere Auskunftsansprüche der Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträger aus Gesetz bzw. Vertrag, insbesondere dem Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI. Diese Einwilligung ist frei widerruflich. 17. Änderungen der Rechtslage / Vertragskontrolle 17.1 Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien ggf. im Einzelfall eine Ergänzungsvereinbarung treffen....,......,... (Wuppertal, Datum) (Ort, Datum) (A & A Seniorenpalias Wuppertal-Heckinghausen GmbH & Co. KG) (Heimbewohner)... (evtl. Betreuer) 21

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