Allgemeine Geschäftsbedingungen der Comtronic GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern Stand Dezember 2014

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1 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Comtronic GmbH (im Folgenden: Comtronic) und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) von Comtronic gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden: Besteller). (2) Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Comtronic diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. (3) Die Abtretung von Forderungen gegen Comtronic an Dritte ist ausgeschlossen. 354 HGB bleibt unberührt. 2 Angebot, Auftragsbestätigung und Unterlagen (1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zum Vertragsabschluss. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Comtronic seine eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch Comtronic kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht an Comtronic erteilt wird, Comtronic auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. (3) Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme der schriftlichen Bestätigung von Comtronic. Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen richten sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Comtronic. Bei Vertragsabschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind für Comtronic nur dann verbindlich, wenn Comtronic diese ausdrücklich bestätigt hat. Im Falle von Widersprüchen zwischen der schriftlichen Bestätigung von Comtronic und diesen AGB geht die schriftliche Auftragsbestätigung vor. (4) Comtronic behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form und Material, auch während der Lieferzeit vor, soweit diese Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Angaben in Angeboten sowie in beigefügten Zeichnungen und Abbildungen über die Lieferung, deren Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 3 Lieferung, Lieferfrist, Verzug (1) Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager auf Rechnung des Bestellers. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Rechnung abgeschlossen. Die Versandart ist Comtronic freigestellt, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. (2) Comtronic ist nach vorheriger Ankündigung zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese die Interessen des Bestellers berücksichtigen. (3) Die von Comtronic angegebenen Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als fix vereinbart worden sind. (4) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn Comtronic die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund des Genehmigungsverfahrens gemäß 12 Abs.1 setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, befindet sich der Besteller in Annahmeverzug. (5) Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt, z.b. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.b. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von Comtronic. (6) Kommt Comtronic ausschließlich durch eigenes Verschulden in Liefer- oder Leistungsverzug, so, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Werktagen zu setzen. Liefert oder leistet Comtronic nicht innerhalb dieser Nachfrist, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. (7) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. (6) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, außer im Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wo zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen. (8) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Comtronic innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Page 1 of 5 info@comtronic-schoenau.de

2 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung (1) Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Kosten für das Recycling, die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach der EG-Richtlinie 2002/95/EG (WEEE) und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) im Preis nicht enthalten. (2) Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungszugang, zu erfolgen. (3) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist Comtronic berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, außerdem hat Comtronic Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 Euro. Weitere Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. (4) Soweit Kosten und Zinsen anfallen, ist Comtronic berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (5) Der Besteller darf nur dann eigene Ansprüche gegen Comtronic - Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, wobei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind. (6) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, ist Comtronic unbeschadet seiner sonstigen Rechte befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. 5 Eigentumsvorbehalt (1) Comtronic behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware) bis der Besteller alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen, erfüllt hat. (2) Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für Comtronic als Hersteller i.s.d. 950 BGB. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den jeweiligen Saldo, soweit Comtronic Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt). (3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an Comtronic jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Comtronic gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis weiterveräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Comtronic-Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller hiermit bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Tell des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an Comtronic ab. Comtronic ist verpflichtet, sich aus dieser Abtretung nur in Höhe der offenen Forderungen zu befriedigen und einen etwaigen Übererlös auszukehren. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller bis zum Widerruf durch Comtronic auch nach der Abtretung ermächtigt. Comtronic s Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Comtronic, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät. lm Verzugsfall kann Comtronic die Einziehungsermächtigung des Bestellers widerrufen und verlangen, dass der Besteller Comtronic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Driftschuldnern die Abtretung mitteilt. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. (4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, Comtronic nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Comtronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand in der Weise mit anderen beweglichen Sachen verbunden wird, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Comtronic anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für Comtronic. (5) Das Comtronic an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung hergestellten neuen Sache zustehende neue Miteigentum, überträgt Comtronic bereits jetzt unter den gleichen Bedingungen an den Besteller, wie sie für den ursprünglichen Liefergegenstand gelten. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die Bestimmungen für die Vorbehaltsware entsprechend. Soweit Dritten Miteigentum an der neuen Sache zusteht, tritt der Besteller die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen lediglich in einem Comtronic s Miteigentumsanteil entsprechenden Verhältnis an Comtronic ab. Page 2 of 5 info@comtronic-schoenau.de

3 (6) Der Besteller tritt Comtronic zur Sicherung seiner Forderungen auch seine Forderungen ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (7) Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 50 v.h., ist Comtronic auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Comtronic s Wahl verpflichtet. (8) Wenn Comtronic den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Comtronic dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. 6 Rechte an Software (1) An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. (2) Sämtliche Softwareprogramme bleiben das Eigentum von Comtronic. Die Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur zum Betrieb der vorher bestimmten und dem Besteller schriftlich benannten Geräte verwendet werden. (3) An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrag des Bestellers angefertigt werden und Lieferung von Comtronic darstellen werden dem Besteller in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt. (4) Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt. Die Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 7 Gewerbliche Schutzrechte (1) Über die bestimmungsgemäße und vertragliche Benutzung der für die Lieferungen erforderlichen Nutzungsrechte hinaus, erwirbt der Besteller keine Ansprüche auf Benutzung der gewerblichen Schutzrechte von Comtronic. (2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Comtronic erbrachter und vertragsgemäß genutzter Lieferung gegen Comtronic berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Comtronic gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 8 Absatz 2 bestimmten Frist wie folgt: a) Comtronic wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten dem Besteller entweder das Recht zur Benutzung der gelieferten Ware verschaffen, die Schutzrechtsfreiheit herstellen, die gelieferte Ware gegen eine andere Ware vergleichbarer Beschaffenheit austauschen oder die gelieferte Ware gegen Erstattung des Entgelts zurücknehmen, sobald dem Besteller die Benutzung der gelieferte Waren ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt ist. b) Die Pflicht von Comtronic zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach 10. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Comtronic bestehen nur, soweit der Besteller Comtronic über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Comtronic alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtliche Maßnahmen vorbehalten bleibt. d) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Comtronic nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Comtronic gelieferten Produkten eingesetzt wird. e) Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Comtronic und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 8 Gefahrübergang (1) Die Gefahr geht mit der Abnahme oder, falls keine Abnahme vorgesehen ist, mit Übergabe der Ware im Werk oder Lager von Comtronic auf den Besteller über. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei Teillieferungen auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder bei Lieferung das Werk verlassen hat. Wird der Versand oder die Lieferung auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über. Page 3 of 5 info@comtronic-schoenau.de

4 9 Mängelhaftung (1) Mängelansprüche des Bestellers an dem Liefergegenstand besteht nur dann, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach 377 HGB ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Besteller hat Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen spätestens 2 Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei versteckten Mängeln spätestens 2 Wochen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige an Comtronic zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. (2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. (3) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von Comtronic durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mängelbeseitigung entscheidet Comtronic, ob diese durch Reparatur oder Austausch von defekten Teilen erfolgt. (4) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig gescheitert ist oder wenn mindestens zwei von ihm gesetzte Fristen zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sind, es sei denn, die Fristsatzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Verschlechterung und Untergang der Ware. Im Falls arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falls der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. v. 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (5) Jegliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware entgegen den Bedienungsanleitungen oder Anweisungen von Comtronic oder sonst unsachgemäß installiert, gebraucht oder gelagert oder nicht vertragsgemäß genutzt wird oder wenn ohne Zustimmung von Comtronic vom Besteller oder von Dritten an der Ware oder Teilen davon Wartungen, Reparaturen, Änderungen oder Modifikationen vorgenommen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. 10 Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung (1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. (2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.b. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, auch von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (4) Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach 9 Absatz 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.b. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 11 Insolvenzantrag (1) Der Besteller hat Comtronic unverzüglich über einen von ihm selbst oder einem Dritten gegen ihn gerichteten Insolvenzantrag zu unterrichten. Mit Eingang des Insolvenzantrags beim Amtsgericht endet die Berechtigung, die gelieferte und im Eigentum von Comtronic stehende Vorbehaltsware gemäß 5 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und weiter zu verarbeiten. 12 Exportklausel (1) Dem Weiterverkauf der Lieferungen (Vertragserfüllung) können Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften insbesondere Exportkontrollrecht oder Embargobestimmungen oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Besteller, für jeglichen genehmigungspflichtigen Weiterverkauf bspw. aufgrund vorgenannter Bestimmungen vom Besteller oder Weiterverkäufer eingeholt werden und alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für den Weiterverkauf benötigt werden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die von Comtronic gelieferten Teile vom Besteller in eigene Güter verbaut werden oder unverbaut weitergeliefert werden. Page 4 of 5 info@comtronic-schoenau.de

5 (2) Der Besteller ist verpflichtet, bei Weiterlieferungen der von Comtronic erhaltenen Güter sowohl an Empfänger außerhalb als auch innerhalb der EG- alle geltenden Exportbestimmungen nach deutschem Recht und EG-Recht, sowie dem nationalen Recht am Sitz des Bestellers, sowie gegebenenfalls nach US-Recht zu beachten und alle erforderlichen behördlichen Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. (3) Die Verpflichtungen des Bestellers schließen auch eine Überprüfung seiner Kunden sowie die des Endverwenders ein, vor allem bezüglich der Frage, ob diese in Proliferationsaktivitäten involviert sein oder ähnliche Warnhinweise bestehen könnten, sowie eine Prüfung bezüglich des Gutes, ob dieses ausfuhrrechtlich gelistet ist oder sensitiv verwendet werden könnte. (4) Insbesondere dürfen in keinem Fall Personen/Unternehmen oder sonstige Rechtssubjekte von dem Besteller beliefert werden, die auf den Antiterrorlisten der EG oder auf US-Sanktionslisten gelistet sind; dies ist selbst bei nicht grenzüberschreitendem Handel zu beachten. (5) Bei Lieferungen des Bestellers in die Embargoländer der EG (und gegebenenfalls in die Embargoländer der USA) müssen besondere Vorschriftsmaßnahmen ergriffen werden, um eine Embargoumgehung zu verhindern, dies schließt auch die Einholung einer Genehmigung bzw. eines Nullbescheids durch den Besteller in eigener Verantwortung bei der zuständigen Exportbehörde ein. (6) Sollten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Weiterlieferung von Gütern, die Comtronic zuvor an den Besteller geliefert hat, möglicherweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen können, hat der Besteller Comtronic unverzüglich schriftlich zu informieren und im Fall eines Verstoßes jeglichen Comtronic entstehenden Schaden einschließlich eines Schadens in Form von Bußgeldern oder Geldstrafen zu ersetzen. 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht (1) Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen ist Schönau bei Heidelberg. (2) Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, oder hat der Besteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, mittelbar oder unmittelbar sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen Heidelberg. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Comtronic und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Vertrage über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Bedingungen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Page 5 of 5 info@comtronic-schoenau.de

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