Ergebnisse und Stand der sog. Blockadeprozesse wegen Platzbesetzungen im Zuge des Anti-Nazi-Protestes am in Dresden
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- Hertha Brandt
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1 Ergebnisse und Stand der sog. Blockadeprozesse wegen Platzbesetzungen im Zuge des Anti-Nazi-Protestes am in Dresden Die bisherigen Ergebnisse der Strafverfahren gegen friedlichen Demonstranten, denen wegen Platzbesetzung der Kreuzung Fritz-Löffler-Straße/ Reichenbachstraße im Zuge der Anti-Nazi-Proteste am in Dresden ein Verstoß gegen 21 VersammlG ( grobe Störung ) vorgeworfen wird, werden nachfolgend anhand der Angaben des Justizministeriums dargestellt, wie sie im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses des Sächsischen Landtages zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 19. Februar 2011: Ergebnisse der Strafverfolgung offenlegen (Drs. 5/10922) mit Stand vom 7. Januar 2013 sowie in Beantwortung weiterer parlamentarischer Anfragen mitgeteilt wurden. Der Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde seit Februar 2011 im Innen- und Rechtsausschuss des Landtages regelmäßig thematisiert. Darüber hinaus wird beispielhaft aus Verfahrensakten, Urteilen und Gerichtsbeschlüssen zu den Verfahren wegen Verstoß gegen 21 VersammlungsG zitiert, die dem Antirep-Team des Bündnisses Dresden nazifrei zur Verfügung gestellt wurden, um die Argumentation von Staatsanwaltschaft und Gericht öffentlich zu machen. 21 Bundesversammlungsgesetz: Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 1. Statistik Während die Zahl der gegen Platzbesetzer am eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen 21 Versammlungsgesetz am 4. Oktober 2012 mit insgesamt 339 angegeben wurde, beläuft sich die Zahl zwischenzeitlich auf 351 (Stand ). Offenbar werden auch jetzt noch Verfahren eingeleitet bzw. neu als selbstständige Verfahren geführt. 140 Verfahren sollten durch Strafbefehl erledigt werden. Davon wurden jedoch nur acht rechtskräftig. Das sind nur ca. 7 Prozent. In den anderen 132 Fällen legten die Betroffenen Einspruch ein. In drei Fällen wurde seitens der Staatsanwaltschaft Anklagen erhoben. 1
2 158 Verfahren wurden zwischenzeitlich eingestellt, das sind knapp 45 Prozent. Von den 351 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden nach der aktuellen Strafverfolgungstatistik (Stand: ) bisher erst fünf Fälle gerichtlich (erstinstanzlich!) entschieden. In einem Fall kam es zu einem Freispruch, in einem Fall war die Sprungrevision zum Oberlandesgericht Dresden gegen die erstinstanzliche Verurteilung erfolgreich. In zwei Fällen wies das Landgericht Dresden die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück. Dem Bündnis ist mindestens ein weiterer Freispruch bekannt, der in oben genannter Statistik nicht erscheinen. Das Verhältnis von Freisprüchen (zwei) zu Verurteilungen (vier) stellt sich damit etwas ausgeglichener dar. 2. Grundfehler der staatsanwaltschaftlichen Konstruktion 2.1. Der von der Staatsanwaltschaft beschuldigte Täterkreis beruht auf einer Unterstellung Wegen grober Störung einer Versammlung werden diejenigen Versammlungsteilnehmer verfolgt, die am gegen 16:30 Uhr durch Polizeikräfte auf der Kreuzung Fritz- Löffler-Straße/ Reichenbachstraße umschlossen ( gekesselt ) wurden und deren Personalien daraufhin festgestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft Dresden unterstellt, dass diese Personen für mehrere Stunden die Kreuzung blockierten und damit den Naziaufmarsch verhindert hätten. In Wahrheit war für geraume Zeit der Zu- und Abgang zum Ort der Platzbesetzung an der Kreuzung Löfflerstraße / Reichenbachstraße allgemein und ungehindert möglich. Es kann daher allenfalls eine zufällige Identität zwischen den Platzbesetzern zur Zeit der Räumungsversuche durch die Polizei ca. um 14:30 und denen bestehen, deren Identität schließlich festgestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Dresden weigert sich, diese offenkundige Tatsache zu Kenntnis zu nehmen Verkennung des Grundrechtsschutzes für friedliche Platzbesetzer Die gesamte Konstruktion der Strafvorwürfe der Staatsanwaltschaft Dresden, die auch in Verurteilungen vom Amtsgericht unterstellt wurden (siehe unten), beruht auf der Annahme, dass die Versammlung in Form der friedlichen Platzbesetzung am im Bereich der Löfflerstraße / Reichenbachstraße nicht unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes gestanden hätte. Diese Annahme 2
3 widerspricht der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte außerhalb Sachsens. Die Staatsanwaltschaft Dresden übernimmt damit die aus einsatztaktischen Erwägungen begründete polizeiliche Konstruktion einer Verbotszone in der gesamten Dresdner Südvorstadt, die ohne Rücksicht auf die Versammlungs-, Bewegungs- und Kommunikationsgrundrechte nicht-rechtsextremistisch gesonnener Bürgerinnen und Bürger mit Brachialgewalt durchgesetzt wurde. 3. Amtsgericht Dresden: zwei Freisprüche, vier Verurteilungen und eine Aufhebung 3.1. AG Dresden: Vier Verurteilungen zu jeweils 15 Tagessätzen Das Amtsgericht Dresden übernimmt in den Verurteilungen die tatsächlichen und rechtlichen Konstruktionen der Staatsanwaltschaft und würdigt die Einlassungen der Beschuldigten als bloße Schutzbehauptungen. Dabei wird nicht nur das Recht auf Platzbesetzung, sondern sogar auf Protest in Sicht- und Hörweite in Abrede gestellt. So heißt es in einer Urteilsbegründung des Amtsgerichts Dresden: Sie [die Angeklagte] will nicht gewusst haben, wo genau der rechte Demonstrationszug entlangmarschieren wollte und zudem sei sie davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt ihrer Anwesenheit am Tatort, die rechte Demonstration bereits abgesagt worden sei. Eine schon abgesagte Demonstration könne man nicht mehr stören, weswegen sie freizusprechen sei. Dies ist eine Schutzbehauptung. Die Angeklagte ist schon aufgrund ihrer eigenen Erklärung überführt: Sie begann ihre Angaben zur Sache mit der Einleitung, sie 'habe das Recht, in Sicht- und Hörweite zu protestieren'. Dies belegt, dass ihr die Aufzugsstrecke bekannt gewesen sein muss. Auch die Tatsache, dass sie gemeinsam mit den übrigen Blockadeteilnehmern sich mittig auf der Straße im Kreuzungsbereich über mehrere Stunden aufgehalten hatte, lässt nur diesen Rückschluss zu. Schließlich ist es unüblich, über Stunden mitten auf der Kreuzung zu stehen, wenn dies keinen Zweck hat Freispruch mangels Nachweis der Tätereigenschaft und Verhinderungsabsicht Nach einem dem Bündnis vorliegenden Urteil, wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil der von der Staatsanwaltschaft behauptete Sachverhalt nicht nachgewiesen wurde. Er [der Angeklagte] hat zugegeben, zu dem Zeitpunkt seiner Feststellung sich im Bereich der Personengruppe aufgehalten zu haben, welche die hier in Rede stehende Kreuzung besetzt hatte. Der Angeklagte hat jedoch abgestritten, sich dort mit einer wie auch immer gearteten Blockade oder Störungsabsicht aufgehalten zu haben [...] Das Gericht hat diese Aussage für glaubwürdig erachtet. Bei dem Angeklagten handelt es sich erkennbar um einen ordentlichen Menschen, der das aufrichtige Ansinnen hatte, dem Treiben der rechts Gesinnten in Dresden auf friedliche und legale Weise etwas entgegenzusetzen [ ] Es sei 3
4 richtig gewesen, dass er in den späten Nachmittagsstunden im Bereich der Kreuzung Fritz- Löffler-Straße/ Reichenbachstraße aufhältig gewesen sei. Dort habe sich auf der Kreuzung eine Menschenmenge befunden, die locker von Polizeibeamten umstellt gewesen sei. Er habe sich nicht innerhalb dieser Menschenmenge befunden, sei vielmehr von zwei Polizeibeamten aufgefordert worden, sich zu dieser hinzubegeben. Dies habe er auch getan [ ] Die Aussage des Angeklagten ist auch nicht widerlegt aufgrund der Beweisaufnahme im Übrigen. Zwar hat der Zeuge T. ausgesagt, dass die auf dem Platz befindliche Menschenmenge wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass sie den Platz zu verlassen haben. Es sei auch niemand aufgefordert worden, sich der Menge anzuschließen. Dies mag aus Sicht des Zeugen T., welcher Einsatzleiter war, so richtig sein. Was im Einzelnen einzelne Polizeibeamte gemacht haben mögen, kann sich jedoch durchaus anders darstellen. [ ] Die Einlassung des Angeklagten ist auch nicht lebensfremd. Es mag durchaus in concreto ordnungspolizeiliche Beweggründe für die Polizeibeamten gegeben haben, ihn aufzufordern, sich der Menge anzuschließen. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich zum genannten Zeitpunkt an dem genannten Ort befand, jedoch niemals die Absicht hatte, eine andere Demonstration zu blockieren oder zu behindern. [ ] Eine Vernehmung der Zeugin K. erschien insoweit entbehrlich. Der Angeklagte hatte ja zugegeben im eingekesselten Ring gewesen zu sein. Welche innere Absicht er dabei hatte, kann die Zeugin K. nicht wissen. Insoweit ist sie ein ungeeignetes Beweismittel. In einem weiteren Fall kam es im Sommer 2012 zu einem Freispruch, weil die Tätereigenschaft der Beschuldigten nicht hätte nachgewiesen werden können, so berichtet ein Prozessbeobachter (Urteil liegt dem Bündnis noch nicht vor!). Das Gericht hätte auf Freispruch entschieden, weil zwar die Platzbesetzung auf der Kreuzung zur Verhinderung des Aufzuges beigetragen habe, jedoch sei nach Auffassung des Gerichts die Gesamtlage entscheidend gewesen. Die Tätereigenschaft sei nicht nachweisbar, da die Verhinderung weit vor der Umschließung stattgefunden hätte und danach ein ungehinderter Zugang zur Kreuzung möglich gewesen wäre. Durch die Entscheidung der Polizei zur Personalienfeststellung, was nach der Zeugenaussage des Einsatzleiters der Polizei bereits gegen 14:30 Uhr entschieden worden sei, seien keine weiteren Aufforderungen zur Räumung mehr ergangen, ja die Polizei hätte ein Interesse am Fortbestand des Zustandes gehabt, um die Personalienfeststellung durchführen zu können. 4. Nichtannahme der Berufung durch das Landgericht Dresden Bisher konnten die angestrebten Berufungsverfahren und damit eine tatsächlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Urteile in einer weiteren Tatsacheninstanz nicht herbeigeführt werden. Die vom Amtsgericht Dresden verhängten Geldstrafen betrugen lediglich 15 Tagessätze. Eine Berufung gegen Urteile die nicht mehr als 15 Tagessätze 4
5 betragen, bedarf der Zulassung durch das Berufungsgericht. Das Landgericht Dresden hat bisher in allen Fällen auf Nichtannahme der Berufung entschieden und ließ sich darin auch nicht von der vorher gefällten OLG-Entscheidung beirren: Bsp. 1: Beschluss des LG Dresden, Juli 2012: Die Berufung der Angeklagten wird nicht angenommen. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. [ ] Gründe:...Eine Annahme der Berufung hat nicht zu erfolgen. Nach 313 Abs. 2 StPO wird die Berufung angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Das Urteil ist sachlich rechtlich nicht zu beanstanden; es sind auch keine Verfahrensfehler ersichtlich, die die Revision begründen würden... Im Urteil sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des 21 VersammlG ausreichend festgestellt und in der Beweiswürdigung abgehandelt. Dies umfasst insbesondere die Umstände des Vorliegens einer groben Störung, insbesondere da es nach Einschätzung der Polizei unmöglich war, die rechte Demonstration ohne die Gefahr von beiderseitigen Gewalttätigkeiten umzuleiten... Bsp. 2: Beschluss des LG Dresden, September 2012: Die Berufung war gemäß 313 StPO nicht anzunehmen und als unzulässig zu verwerfen, da zum einen die Geldstrafe nicht mehr als 15 Tagessätze beträgt und zum anderen die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Bei der Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts haben sich unter Berücksichtigung der Urteilsgründe, des Hauptverhandlungsprotokolls sowie des weiteren Akteninhaltes keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Entscheidung sachlich-rechtliche zu beanstanden ist Erfolgreiche Revision: OLG Dresden hebt Verurteilung auf In einem Fall hob das OLG Dresden mit Beschluss vom 25. Mai 2012 (Az. 1 Ss 184/12) im Wege der Springrevision eine Verurteilung des Amtsgerichts mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Der Fall wurde zur neuen Entscheidung ans Amtsgericht Dresden zurückverwiesen. Zu einer Neuverhandlung ist es bisher nicht gekommen. OLG Dresden, Beschluss vom 25. Mai 2012 (Az. 1 Ss 184/12): Nach Auffassung des OLG hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. (Allgemeine Anforderungen an ein Urteil) Die Urteilsgründe [müssen] erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag [ ] Den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen dürfen dabei nicht auf Vermutungen oder bloße Möglichkeiten gestützt werden. (S. 3) 5
6 (Fehlende Feststellungen zum objektiven Tatbestand einer groben Störung ) Der vom Tatrichter vorgenommenen Beweiswürdigung lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage er sich davon überzeugt hat, dass vorliegend eine grobe Störung im Sinne des 21 VersG vorlag. Eine Beweiswürdigung hierzu fehlt vollständig...insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob es möglich gewesen wäre, dass der Aufzug die Menschenansammlung auf der Kreuzung Fritz-Löffler-Straße umgehen konnte und damit ein Ausweichen über möglicherweise nicht blockierte Straßenteile möglich war. In diesem Fall läge keine 'grobe Störung' in Form einer unüberwindbaren Sperre durch die Menschenansammlung vor (S. 3) Auch die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe an der durch die Versammlung [sic!] auf der Fritz-Löffler-Straße verursachten groben Störung teilgenommen, beruht auf keiner tragfähigen Beweiswürdigung. (S. 4) Im Übrigen kann auch in den Bemerken des Gerichts, der Angeklagte werde auch 'nicht entlastet durch die in Augenschein genommenen Filme', kein den Angeklagten belastender Umstand gesehen werden. Die Erwägung des Tatrichters lässt vielmehr besorgen, dass er sich nicht daran gehalten hat, dass es nicht Sache des Angeklagten ist, seine Unschuld darzutun. [ ] Für widerlegt erachtete Angaben eines Angeklagten dürfen regelmäßig nicht als Grundlage oder Beweisanzeichen für eine Verurteilung herangezogen werden. (S. 4) (Fehlende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand) Weder aus dem Umstand, dass das 'Mitglied des Bundestages K.', das die Versammlung anmeldete, von der Polizei 'beauflagt wurde, 'mit ihrer Versammlung sich ca. 50m weit weg zu begeben' noch der Umstand, dass die Versammlungsteilnehmer 'keinen Meter den Nazis' skandierten, lässt den Schluss zu, dass auch der Angeklagte sollte festgestellt werden können, dass er sich in der Versammlung befand auch in der Absicht handelte, die Versammlung des M.M. durch sein Handeln zu vereiteln. [ ] Weitere Erwägungen, die den subjektiven Tatbestand des 21 VersG belegen könnten, enthält das Urteil nicht. (S. 5) 6. 45% der Verfahren zwischenzeitlich eingestellt! Verfahrensbeendigung mit Nachgeschmack: Einstellungen ohne gerichtliche Überprüfung des Anklagevorwurfs und Schuldeingeständnis der Angeklagten 158 Verfahren wurden zwischenzeitlich eingestellt, das sind knapp 45 Prozent. Im Sommer 2011 bot die Staatsanwaltschaft Dresden denjenigen, deren Personalien am auf der Kreuzung Fritz Löffler Straße/ Reichenbachstraße aufgenommen worden waren, die Einstellung des Verfahrens zunächst gegen Zahlung einer Geldauflage nach 153a der Strafprozessordnung (StPO) an. In dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Dresden an die Beschuldigten hießt es: Angebotsschreiben der Staatsanwaltschaft Dresden aus dem Sommer 2011:...aufgrund der bisherigen Ermittlungen liegt Ihnen zur Last, sich am zwischen 14:30 Uhr und 16:30 Uhr in Dresden, auf der Kreuzung Fritz-Löffler-Straße/ Reichenbachstraße an der Blockade eines genehmigten Aufzuges beteiligt zu haben, um diesen Aufzug zu verhindern, was durch ihr widerrechtliches Handeln auch gelang... Dabei bitte ich zu beachten, dass ich bei geständiger Einlassung gesetzlich angehalten bin, eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (Geldbuße oder Arbeitsleistung) 6
7 gemäß 153a StPO zu prüfen. Für diesen Fall würde das Verfahren ohne Gericht und ohne Eintrag ins Bundeszentralregister beendet werden können. 82 Personen ließen sich darauf ein und ihr Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Im Sommer 2012 versandte die Staatsanwaltschaft Dresden erneut Angebotsschreiben. Inzwischen stimmt sie Einstellungen auch nach 153 StPO ohne Zahlung einer Geldauflage zu. Allerdings haben die Betroffenen ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Dresden sind sich offenbar einig, diesen stillen und gesichtswahrenden Weg zu gehen. Denn das Amtsgericht betreibt oder terminiert aktuell offensichtlich keine Verfahren. Dennoch betreibt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität und Anklage der der Landtagsabgeordneten Falk Neubert und Johannes Lichdi, sowie der Mitglieder des Bundestages Michael Leutert und Caren Lay. 7. Nebenwirkungen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen: Über 200 Platzbesetzer in Verbunddateien von Bundes- und Landeskriminalamt gespeichert trotz Einstellung Mit Stand vom 8. Januar 2013 sind 214 Personen, die nach 21 VersammlG wegen grober Störung verfolgt wurden bzw. werden in einer Verbunddatei des Bundeskriminalamtes (BKA) [INPOL-Fall Innere Sicherheit (IFIS)] gespeichert. 217 im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) (LT-Drs. 5/10930). Grundlage der Speicherung in der Datei des BKA, auf die Mitarbeiter der Polizei des Bundes und sämtlicher Bundesländer Zugriff haben, ist nach Auskunft der Staatsregierung der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität gewesen (Drs. 5/9178). Die friedlichen Platzbesetzer werden so als politische Gewalttäter kriminalisiert. 145 Personen sind in IFIS und auch im PASS gespeichert, obwohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Die Personen bleiben gespeichert, solange es die Polizei für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich hält, etwa wegen Wiederholungsgefahr. Der Zeitraum einer Speicherung über mehrere Jahre erscheint daher schon allein deshalb nicht unwahrscheinlich, weil sich der 13. Februar und damit der Anlass der Nazi- 7
8 Aufmärsche und Gegenproteste jährlich wiederholt. Fazit: Die massenhafte Verurteilung und Kriminalisierung der friedlichen Platzbesetzer ist gescheitert Die bisherigen Urteile des Amtsgerichts Dresden rechtfertigen entgegen der öffentlichen Wahrnehmung und Presseberichterstattung - weder in Quantität noch Qualität die Kriminalisierung der friedlichen Platzbesetzer. Die Staatsanwaltschaft Dresden ist mit ihrem Versuch gescheitert, massenhaft Verurteilungen wegen grober Störung von Versammlungen zu erreichen und den friedlichen Protest in Sicht und Hörweite zu kriminalisieren und abzuschrecken. Eine abschließende Klärung der Strafwürdigkeit der Vorgänge am 19. Februar 2011 ist bis heute nicht erreicht. Das Angebot der Einstellungen an die Beschuldigten ohne Geldauflage zeigt, dass es der Staatsanwaltschaft nur noch um eine gesichtswahrende Beendigung der Verfahren geht, ohne in der Sache eine Entscheidung zu riskieren. Die Staatsanwaltschaft sichert damit strafrechtlich regierungsamtliche Deutungen über das ab, was am Recht und Unrecht gewesen sein soll. Zudem sollen offenbar rechtzeitig vor dem politische Signale gesetzt werden, dass mit aller Härte gegen Platzbesetzer vorgegangen werden wird ist es gelungen, den friedlichen Protest in Sicht- und Hörweite ungehindert von der Polizei durchzusetzen. Dieser zivilgesellschaftliche Fortschritt ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr zu nehmen. 8
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