Offenlegungsbericht. zum der. Walser Raiffeisen Holding egen (verantwortet durch die Walser Privatbank AG)

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1 Offenlegungsbericht gem. CRR, Teil 8, Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und Rats vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/12 zum der Walser Raiffeisen Holding egen (verantwortet durch die Walser Privatbank AG) 1 R e c h t l i c h e G r u n d l a g e Die rechtliche Grundlage des Offenlegungsbericht stellt Teil 8, Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und Rats vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/12 (die sog. Capital Requirements Regulation, kurz CRR) dar. Sofern nicht anders im Text erwähnt, beziehen sich alle Art. -Angaben auf die CRR. Der Offenlegungsbericht ist Teil des Strategie- und Risikodokumentariums des Konzerns. 2 A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e 2.1 Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten (Art. 431) Art. 431 (1) Gemäß Art. 431 (1) haben Kreditinstitute die in Teil 8, Titel II, genannten Informationen ( technische Kriterien für Transparenz und Offenlegung ) vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 432 offenzulegen. Art. 431 (3) Gemäß Art. 431 (3) haben Institute in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen. Sie verfügen über Verfahren, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln. Ein solches Verfahren hält die Bank vor.

2 2.2 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen (Art. 432) Art. 432 (1) Gemäß Art. 432 (1) wird von der Offenlegung von einigen Informationen, die in Titel II genannt sind, abgesehen, da sie als nicht wesentlich angesehen werden. Bei der Beurteilung dieser Wesentlichkeit wurden die diesbezüglichen EBA-Leitlinien vom berücksichtigt. Art. 432 (2) Gemäß Art. 432 (2) wird von der Offenlegung abgesehen, sofern aufgrund des Geschäftsumfanges und der regionalen Tätigkeit der Walser Raiffeisenbank Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich angesehen werden. 2.3 Häufigkeit der Offenlegung (Art. 433) Art. 433 Gemäß Art. 433 wird die Offenlegung aufgrund des Geschäftsumfanges und der regionalen Tätigkeit einmal jährlich als ausreichend angesehen. Dabei wird das Datum der Veröffentlichung des Jahresabschlusses berücksichtigt. 2.4 Mittel der Offenlegung (Art. 434) Art. 434 Als Medium für diese Offenlegung wird gem. Art. 434 die Homepage der Walser Privatbank AG unter verwendet. Informationen, die Teil des veröffentlichungspflichtigen Konzernabschlusses (Lagebericht, Konzernanhang) der Walser Raiffeisen Holding egen sind, gelten damit als erteilt. 3 T e c h n i s c h e K r i t e r i e n f ü r T r a n s p a r e n z u n d O f f e n l e g u n g 3.1 Risikomanagementziele und politik (Art. 435) Art. 435 (1) a bis d Gemäß Art 435 (1) legt die Walser Raiffeisen Holding egen die Risikomanagementziele und -politik wie folgt offen: Das Ziel der risikostrategischen Überlegungen ist die permanente Sicherstellung der Risikotragfähigkeit des Konzerns der Walser Raiffeisen Holding egen und damit die Sicherung des Unternehmensfortbestandes. Neben einer risikoorientierten Sichtweise ist ein ausreichender Ertrag eine weitere Prämisse für die Geschäftstätigkeit, um die Risikotragfähigkeit und die Eigenmittelausstattung weiter zu verbessern. Die Geschäftspolitik ist grundsätzlich von einem konservativen Umgang mit den bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken geprägt. Dies bedeutet auch, dass bei unklarer und unüberschaubarer Risikolage das Vorsichtsprinzip angewendet wird und nur Risiken eingegangen werden, die auch beurteilt werden können. Der Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder Produkte gehen grundsätzlich eine adäquate Analyse der geschäftsspezifischen Risiken sowie ein standardisierter Produkteinführungsprozess voraus. Nach 30 Absatz 7 Bankwesengesetz (nachfolgend: BWG ) muss für alle Institute der Walser Raiffeisen Holding egen eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der 39 und 39a BWG in Verbindung mit der Kreditinstitute- Risikomanagementverordnung (nachfolgend KI-RMV ) durchgeführt werden. Somit muss die Holding, welche ein CRR-Finanzinstitut ist, auch die tatbestandlichen Voraussetzungen nach 39a BWG erfüllen, welcher besagt, dass die Walser Raiffeisen Holding egen selbst eine Risikosteuerung nach ICAAP vorweisen muss. Derzeit werden in die Risikosteuerung des Konzerns der Walser Raiffeisen Holding egen folgende Unternehmen miteinbezogen:

3 Die Walser Privatbank AG, die Walser Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG die Walser Privatbank Invest S.A. die Walser Wertemanufaktur GmbH (bis zum ) Der Vorstand der Walser Raiffeisen Holding egen ist verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb und berichtet dem Aufsichtsrat in regelmäßigen Sitzungen über die Geschäftsentwicklung. Der Aufsichtsrat nimmt seine Überwachungsfunktion wahr. Die Walser Privatbank AG ist als oberstes Kreditinstitut der Gruppe in der Republik Österreich für die Erfüllung der ICAAP-Bestimmungen auch auf Gesamtkonzernebene verantwortlich. Diesbezüglich erfolgt die Übertragung der Risikomanagementverantwortung für den Konzern auf die Walser Privatbank AG. Die Walser Privatbank AG legt in Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Risikomanagementziele und Risikopolitik konzernweit fest. Für die Risikomanagementaktivitäten des Konzerns sind daher die Gremien der Walser Privatbank AG verantwortlich. Die Walser Privatbank AG erstellt im vierteljährlichen Turnus eine Risikotragfähigkeitsrechnung auf Gesamtkonzernebene. Dabei werden die Risiken sämtlicher Töchter und Beteiligungen zu den direkten Risiken der Holding addiert. Der Vorstand der Walser Privatbank AG trägt die Verantwortung für die Festlegung der risikopolitischen Grundsätze des Konzerns. Er stellt sicher, dass ein System implementiert ist, mittels welchem das Risiko zur Kapitalausstattung in Beziehung gebracht wird und eine Methode, um die Einhaltung der internen Vorschriften zu überwachen. Als oberstes Verwaltungsorgan unterstützt der Aufsichtsrat der Walser Privatbank AG strikte interne Kontrollen sowie schriftliche Vorschriften der Vorstände und ist Teil des internen Kontrollsystems. Über die Risikosituation des Konzerns erhält der Aufsichtsrat regelmäßige Berichte durch den Vorstand und steht damit an der Spitze der Berichtsorganisation. Der Vorstand der Walser Privatbank AG nimmt an allen Gremien teil, die Entscheidungen bezüglich der Risiken treffen. Er hat ein konzernweites Risikomanagement eingeführt und umgesetzt. Eine den getätigten Geschäften in Art, Umfang und Komplexität gerecht werdende Verteilung der Verantwortlichkeiten bzw. Aufgaben ist geregelt. Hierfür wurde eine entsprechende Organisationsstruktur (Aufbauorganisation) geschaffen und adäquate Risikomanagementprozesse (u. a. Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozesse) festgelegt. Der Risikovorstand erfüllt dabei die Aufgabe des obersten Risikomanagers. In der Walser Privatbank AG existieren auch bereichsübergreifend organisierte Gremien. Als wesentliches Gremium sei an dieser Stelle auf das Asset-Liability-Committee (ALCO) verwiesen. Darüber hinaus finden im wöchentlichen Turnus Vorstandssitzungen statt, in die Vorlagen zur Genehmigung bei Bedarf eingebracht werden können. Auch regelt die Kompetenzordnung abgestuft Zuständigkeiten, die per Vorlage bzw. Workflow zu genehmigen sind. Die Risikostrategie basiert auf verschiedenen risikopolitischen Grundsätzen. Diese auf das Sicherheitsziel ausgerichteten zentralen Verhaltensregeln und Handhabungsanweisungen für den Umgang mit Risiken sind für das bereichsübergreifende Verständnis im Zusammenspiel von Unternehmenszielen und Risikomanagement entscheidend. Die Geschäftsleitung und alle Mitarbeiter fühlen sich den risikopolitischen Grundsätzen verpflichtet und treffen sämtliche Entscheidungen unter Einhaltung dieser Leitlinien. Die Risikomanagementfunktionen sind im Ablauf und im Aufbau mit Stellvertretungen organisiert und werden regelmäßig den sich ändernden Erfordernissen angepasst, dazu zählen auch die dafür erstellte Risikostrategie, das Konzernrisikohandbuch und Arbeitsanweisungen, die jährlich aktualisiert werden. Als zentraler Leitfaden für die Definition der Deckungsmassen und der Risikoarten wird der seitens der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung erstellte ÖRE-Leitfaden-Früherkennung verwendet. Die Risikomesssysteme sind ebenfalls von der ÖRE entwickelt und werden quartalsweise aktualisiert. Der Leitfaden wird jährlich durch die ÖRE adaptiert, durch das Leitungsorgan des Institutes evaluiert. In der Folge wird ein Beschluss für die weitere Verwendung gefasst. Darüber wird dem Aufsichtsrat berichtet. Somit stellt die Geschäftsleitung sicher, dass die Risikotragfähigkeitsrechnung dem Profil und der Strategie des Institutes angemessen ist und regelmäßig an den erforderlichen Standard der Risikomesssysteme angepasst wird und neue regulatorische Anforderungen berücksichtigt werden. Über die Risikoentwicklung wird in Vorstandssitzungen, in Sitzungen der erweiterten Geschäftsleitung und vom Vorstand in Aufsichtsratssitzungen - wenn erforderlich - ad-hoc berichtet. Hinsichtlich Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken, Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagementfunktion, Umfang und Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme

4 und Leitlinien für die Risikoabsicherung und minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und minderung getroffenen Maßnahmen wird auf die Offenlegung auf der Homepage sowie auf den Lagebericht des Konzernabschlusses, Kapitel 2 verwiesen. Nachfolgend werden die wesentlichsten Risiken, die Risikomanagementziele und politik offengelegt: Kreditrisiko: Das Kreditrisiko ist jenes Risiko, das durch den Ausfall oder die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch einen Vertragspartner entsteht. Das Kreditrisiko wird bei Privatund Kommerzkunden, Banken, Öffentlicher Hand und Wertpapieren ermittelt. Zur Steuerung der Kreditrisiken werden u.a. Informationen über die Bonitäten der Kontrahenten und die Besicherungen der Forderungen auf Einzel- und Portfolioebene verwendet. Bei Neukrediten sind die Mindestbonitäten bzw. -besicherungen definiert, genaueres dazu ist im internen Kreditrisikohandbuch ausgeführt. Für die Bonitätsbeurteilungen werden sektoreinheitliche Ratingsysteme und für Kreditsicherheiten ebenfalls sektorintern abgestimmte Bewertungsrichtlinien verwendet. Unter Berücksichtigung der Bonitäten und der Besicherungen erfolgen die Berechnungen der Kreditrisiken für den Extrem- und den Problemfall. Zur Kreditrisikominderung werden dingliche Sicherheiten wie Hypotheken, Sicherungsgüter und Eigentumsvorbehalt, persönliche Sicherheiten wie Bürgschaften, Garantien und Zessionen und finanzielle Sicherheiten wie verpfändete Sparbücher, Wertpapierdepots und Interbankeinlagen angenommen. Marktrisiko: Die Marktrisiken bestehen in Zinsänderungs-, Währungs- und Preisrisiken sowie im Credit- Spread-Risiko. Die Eigenveranlagungen sind grundsätzlich konservativ ausgerichtet, Details sind im internen Marktpreisrisikohandbuch geregelt. Die Marktrisiken werden nach Sektorstandards berechnet und werden wie alle wesentlichen Risiken regelmäßig im Rahmen der entsprechenden Berichterstattung behandelt. Liquiditätsrisiko: Unter dem Liquiditätsrisiko versteht man sowohl die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Instituts (kurzfristiges Liquiditätsrisiko) als auch die Gefahr erhöhter eigener Refinanzierungskosten aufgrund des Liquiditätsgaps (strukturelles Liquiditätsrisiko, Liquiditätspreisrisiko) und der nicht möglichen Weiterverrechnung auf der Aktivseite. Durch den Liquiditätsverbund innerhalb der Raiffeisenbankengruppe Vorarlberg wird dieses Risiko zusätzlich minimiert. Operationelles Risiko: Als operationelles Risiko werden Verluste aufgrund von Fehlern in Systemen, Verfahren durch Menschen oder externe Ereignisse verstanden. Durch die Nutzung gemeinsamer, standardisierter Verfahren und Systeme sowie gemeinsame Notfallkonzepte werden operationelle Risiken minimiert. In regelmäßigen Abständen werden Einschätzungen hinsichtlich des operationellen Risikos durchgeführt und wesentliche Schadensfälle aufgezeichnet. Makroökonomisches Risiko: Das makroökonomische Risiko resultiert aus gesamtwirtschaftlicher Verschlechterungen im Rahmen des klassischen Wirtschaftszyklus sowie auch etwaig einhergehender Risikoparametererhöhungen und dem Ziel der Bank, auch nach einer solchen Periode ohne massive Eingriffe und Maßnahmen über eine ausreichende Risikodeckungsmasse zu verfügen. Sonstige Risiken: Sonstige - nur schwer bzw. gar nicht - quantifizierbare Risiken (strategisches Risiko, Ertrags-, Kapital- und Reputationsrisiko) werden regelmäßig evaluiert und im Rahmen der Risikotragfähigkeitsanalyse berücksichtigt. Art. 435 (1) e Hiermit bestätigen wir als Vorstand der Walser Privatbank AG, der die Risikomanagementverantwortung des Gesamtkonzerns wahrnimmt, dass die in der Walser Raiffeisen Holding egen eingerichteten und in der Konzernrisikostrategie bzw. im Konzernrisikohandbuch verankerten Risikomanagementsysteme und verfahren dem Profil und der Geschäftsstrategie angemessen sind. Art. 435 (1) f Siehe die Ausführungen unter Art. 435 (1) a bis d. Ausgangspunkt für die Analyse der Risikotragfähigkeit ist die zur Deckung der Risiken verfügbare Risikodeckungsmasse. Hierzu zählen die verschiedenen Bestandteile des Kern- und Ergänzungskapitals. Zudem wird unter Going-Concern- Gesichtspunkten vorab ein Puffer für den gesetzlichen Eigenkapitalbedarf separiert. Die verbleibende Risikodeckungsmasse steht dem Konzern für das Eingehen von Risiken zur Verfügung und wird als Risikokapital bezeichnet, wobei bankintern zusätzliche Limite eingezogen wurden. Konkret bedeutet dies für den Stichtag , dass das Risikolimit für den Problemfall 38% und den Extremfall

5 75% der Risikodeckungsmasse beträgt. Damit verfolgt der Konzern einen konservativen Ansatz. Wesentliche Kennzahlen der Risikotragfähigkeit zum stellen sich wie folgt dar: Risiko im Problemfall in TEUR Risiko Limit Auslastung in % Kreditrisiko (exklusive Wertpapiere) % Kreditrisiko (nur Wertpapiere) % Kreditrisiko (nur Covered Bonds) % Länderrisiko % Beteiligungsrisiko % Zinsrisiko Bankbuch % Währungsrisiko % Preisrisiko Handelsbuch Preisrisiko Bankbuch % Credit Spread Risiko diversifiziert % Operationelles Risiko % Liquiditätsrisiko Makroökonomisches Risiko Fremdwährungseigenmittelrisiko % Risikopuffer für sonstige Risiken % GESAMT: % Risikotragfähigkeit: In % Risiko Tragfähigkeit 26% 38% Risiko im Extremfall in TEUR Risiko Limit Auslastung in % Kreditrisiko (exklusive Wertpapiere) % Kreditrisiko (nur Wertpapiere) % Kreditrisiko (nur Covered Bonds) % Länderrisiko % Beteiligungsrisiko % Zinsrisiko Bankbuch % Währungsrisiko % Preisrisiko Handelsbuch Preisrisiko Bankbuch % Credit Spread Risiko diversifiziert % Operationelles Risiko % Liquiditätsrisiko % Makroökonomisches Risiko % Fremdwährungseigenmittelrisiko Risikopuffer für sonstige Risiken % GESAMT: % Risikotragfähigkeit: In % Risiko Tragfähigkeit 52% 75%

6 Art. 435 (2) a Die Offenlegung gemäß Art. 435 (2) a der bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen unterbleibt, da gemäß 5 Absatz 1 Ziffer 9a BWG und 28 Absatz 5 Ziffer 5a BWG die Mandatsbegrenzung nur für erhebliche Kreditinstitute laut 5 Absatz 4 BWG normiert ist. Die Mitglieder von Vorstand- und Aufsichtsrat der Walser Privatbank AG haben jedoch im Zuge ihres Fit & Proper Self-Assessments bestätigt, dass der zur Übernahme einer Organfunktion nötige Zeitaufwand mit dem Zeitaufwand für ihre derzeitigen Beruf- bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten vereinbar ist. Alle Mitglieder der Geschäftsleitung haben anhand einer qualifizierten Selbsteinschätzung bestätigt, dass ausreichend zeitliche Ressourcen vorliegen, um die Leitungsfunktion ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen. Für die Auswahl von Personen für den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung ist neben fachlicher Kompetenz auch die Erfüllung der erforderlichen persönlichen Qualifikationen maßgeblich. Die jeweiligen Anforderungen richten sich nach Art, Struktur, Größe und Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie nach den jeweils zu besetzenden Funktionen. Unter Verwendung der Bestimmungen des FMA-Rundschreibens zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen vom November 2014 kann festgehalten werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 allfällige Leistungs- und/aufsichtsfunktionen im Rahmen der Mandatsgrenzen der 5 Abs. 1 Z 9a und 28a Abs. 5 Z 5 BWG ausgeübt haben. Art. 435 (2) b und c Auf eine Offenlegung gemäß Art. 435 (2) b und c der tatsächlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans wird im Sinne einer anwenderfreundlichen Offenlegung gemäß der EBA-Guidelines EBA/GL/2014/14 und unter Verweis auf die Nicht- Wesentlichkeit dieser Information gemäß Art. 432 (1) verzichtet. Art. 435 (2) d Neben dem quartalsweisen Reporting der Risikosituation an den Vorstand findet eine Diskussion der Risikosituation im ALCO statt. Das ALCO hält mindestens eine Sitzung pro Quartal statt. Art. 435 (2) e Über die Risikoentwicklung wird dem Vorstand der Walser Privatbank AG regelmäßig durch den Risikocontroller berichtet. Darüber wird vierteljährlich über die Risikoentwicklung im ALCO berichtet, sofern erforderlich auch ad-hoc. Zusätzlich wird der Aufsichtsrat der Walser Privatbank AG vierteljährlich schriftlich informiert. Der Leiter Risikocontrolling berät den Vorstand hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie. Er überwacht die Umsetzung dieser Strategie im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken. Der Vorstand der Walser Raiffeisen Holding egen gehört dem Aufsichtsrat der Walser Privatbank AG an. Der Vorstandsvorsitzende der Walser Raiffeisen Holding egen ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Walser Privatbank AG und wird in turnusmäßigen Sitzungen vom Vorstand der Walser Privatbank AG über die Gesamtbankentwicklung unterrichtet. Der Aufsichtsrat der Walser Raiffeisen Holding egen hielt 2014 vier Sitzungen ab. In diesen Sitzungen wurde der Aufsichtsrat auch über die Entwicklungen in der Walser Privatbank AG durch den Vorstand der Walser Raiffeisen Holding egen informiert. 3.2 Anwendungsbereich (Art. 436) Der Anwendungsbereich dieses Offenlegungsberichts bezieht sich auf die Walser Raiffeisen Holding egen. Für den Konsolidierungskreis wird auf den Anhang des dualen Konzernabschlusses 2014 der Walser Raiffeisen Holding egen Kapital A verwiesen. Eine Gesellschaft wird auf Grund der Unwesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss einbezogen.

7 3.3 Eigenmittel (Art. 437) Art. 437 (1) a und d Die Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel gemäß 64 Absatz 1 Ziffer 16 BWG ergeben sich aus dem Anhang des dualen Konzernabschlusses 2014 der Walser Raiffeisen Holding egen Kapital E1. Eigenmittelbestandteile zum : Eigenmittelbestandteil Werte in Mio. EUR Kapitalbestandteile Walser Raiffeisen Holding egen Anrechenbare Minderheiten Subkonsolidierung Unterschiedsbeträge abzügl. Immat. Vermögenswerte CET1 - Hartes Kernkapital AT1 - Zusätzliches Kernkapital 0 T1 - Kernkapital Ergänzungskapital gem. Art T2 Ergänzungskapital Eigenmittel (Gesamtkapital) CET1 Hartes Kernkapital: Das eingezahlte Kapital besteht aus den Geschäftsanteilen und einbehaltenen Gewinnen. Die Bilanzposten P9, P11 und P13 bilden das harte Kernkapital, lediglich die IPS-Rücklagen als Unterposten von P11 sind nicht Teil des harten Kernkapitals. T1 Kernkapital ist identisch mit dem CET1 hartem Kernkapital. T2 Ergänzungskapital: Die Übergangsbestimmungen bis 2018 werden für die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach Art. 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in Anspruch genommen. Art. 437 (1) b Von der Walser Privatbank AG wurden Stück Namensaktien begeben. Die Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG hat Stück Namensaktien begeben. Art. 437 (1) c Die vollständigen Bedingungen im Zusammenhang mit den unter Art. 437 (1) b genannten Instrumenten des harten Kernkapitals sind in internen Arbeitsanweisungen geregelt. Art. 437 (1) d Von den Positionen des harten Kernkapitals wurden die immateriellen Vermögensgegenstände abgezogen. Art. 437 (1) e Für eine Beschreibung der Hauptmerkmale des Konzerns der Walser Raiffeisen Holding egen enthaltenen Instrumente des harten Kernkapitals und des Ergänzungskapitals verweisen wir gem. Art. 434 (2) auf unsere Darlegungen im Anhang zur Konzernbilanz Art. 437 (1) f Die Kernkapitalquote zum beträgt 32,64% und die Gesamtkapitalquote 33,30%. Die Berechnungsgrundlagen werden gem. Verordnung ermittelt.

8 3.4 Eigenmittelanforderungen (Art. 438) Art. 438 a Zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten ist ein Risikotragfähigkeitskonzept implementiert. Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils wird damit sichergestellt, dass die wesentlichen Risiken des Instituts durch das Risikodeckungspotenzial laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist. Im Konzern wird grundsätzlich nicht die gesamte verfügbare Risikodeckungsmasse für Risiken eingesetzt und damit ein grundlegender Risikopuffer geschaffen. Damit verfolgt der Konzern bewusst einen konservativen Ansatz zulasten der Ertragschancen. Die Planung und Steuerung der Risiken erfolgt auf der Basis der Risikotragfähigkeit des Konzerns. Die Risikotragfähigkeit ist gegeben, wenn die Risiken durch das Risikodeckungspotenzial laufend gedeckt sind (Messung gemäß ÖRE-Leitfaden Früherkennung). Die Risikolimite werden einmal jährlich nach Abschluss der Planung im ALCO oder in einer Vorstandssitzung genehmigt und festgeschrieben. Ggf. kann eine unterjährige Anpassung ebenfalls im ALCO oder im Vorstand erfolgen. Die Überwachung der Limite erfolgt über das allgemeine Risikoreporting. Zur Vorsteuerung der Risiken findet ein Limitsystem, abgeleitet aus dem Risikotragfähigkeitskonzept, Anwendung. Art. 438 b Entfällt. Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Art. 438 c bis f Gemäß Art. 438 sind die Eigenmittelanforderungen offen zu legen, dabei ist Art. 438 c zutreffend. Die risikogewichteten Beträge für die Risikopositionsklassen gemäß Art. 112 zum sind wie folgt: Beschreibung der Forderungsklassen, Werte in TEUR gew. Risikoposition Eigenmittelerfordernis Zentralstaaten oder Zentralbanken 0 0 regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften 0 0 öffentlichen Stellen 76 6 multilaterale Entwicklungsbanken 0 0 internationale Organisationen Instituten Unternehmen aus dem Mengengeschäft (Retail) durch Immobilien besicherte Risikopositionen ausgefallene Risikopositionen mit besonders hohen Risiken verbundenen Risikopositionen 0 0 in Form von gedeckten Schuldverschreibungen 0 0 Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen 0 0 Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung 0 0 in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Investmentfondsanteile Beteiligungspositionen sonstige Posten Summe

9 Die Eigenmittelerfordernisse sind 8% der risikogewichteten Position. Die gesamte Eigenmittelerfordernis sind 30,4 Mio. Euro (5,8 Mio. Euro operationelle Risiken). 3.5 Gegenparteiausfallrisiko (Art. 439) Im Konzern besteht kein wirtschaftliches Ausfallrisiko aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenverleihgeschäften und Lombardgeschäften. Das Fremdwährungsrisiko wird weitgehend über Refinanzierungen bei der Raiffeisenlandesbank Vorarlberg abgesichert. Das damit verbundene Gegenparteiausfallrisiko ist für das Risikoprofil nicht wesentlich. Hinsichtlich Summe der Zeitwerte bei Devisentermingeschäften verweisen wir gemäß Art. 434 (2) auf unsere Darlegungen im Anhang zur Bilanz Kapitalpuffer (Art. 440) Entfällt. Art. 440 ist nicht einschlägig. 3.7 Indikatoren der globalen Systemrelevanz (Art. 441 ) Entfällt. Art. 441 ist nicht einschlägig. 3.8 Kreditrisikoanpassungen (Art. 442) Art. 442 a Gemäß Art. 442 sind die Definitionen für Kreditrisikoanpassungen offen zu legen. Für Rechnungslegungszwecke wurden keine eigens entwickelten Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet formuliert. Die Definition eines Ausfalls folgt Art Ein Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eintreten: Eine wesentliche Forderung ist überfällig (mehr als 90 Tage ausständig) oder es ist unwahrscheinlich, dass ein Schuldner seine Verbindlichkeiten in voller Höhe begleichen wird ( notleidend ). Art. 442 b Es finden die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches hinsichtlich der Bewertung von Umlaufvermögen Anwendung. Nach 206 und 207 Unternehmensgesetzbuch sind uneinbringliche Forderungen abzuschreiben, zweifelhafte mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Hier folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Für die Bewertung von Forderungen sind Grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Außenstände sind die Kenntnisse zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu berücksichtigen. Der Tag der Unterzeichnung der Bilanz durch den Vorstand gilt als Bilanzerstellungszeitpunkt. Die Direktabschreibung uneinbringlicher beziehungsweise die Wertberichtigung zweifelhafter Forderungen ist nur in jenem Jahr zulässig, in dem die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Schuldners eingetreten und dem Gläubiger zur Kenntnis gelangt ist. Art. 442 c bis h Aufgrund unserer regionalen Tätigkeit verzichtet die Walser Raiffeisen Holding egen unter Berufung auf Art. 434 auf die weitergehende Offenlegungen gemäß Art. 442 c bis h. Art. 442 i Gemäß Art. 442 i wird mitgeteilt, dass für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet wurden. Sie haben sich im Berichtsjahr 2014 wie folgt entwickelt:

10 Werte in TEUR Stand Zuführungen Auflösungen Verbrauch Stand Einzelwertberichtigungen Rückstellungen Gesamt Unbelastete Vermögenswerte (Art. 443) Zur Offenlegung gemäß Art. 443 unbelastete Vermögenswerte wird festgestellt, dass alle Vermögenswerte unbelastet sind, mit Ausnahme der im Anhang des dualen Konzernabschlusses unter Punkt 22. Aufstellung gemäß 64 Absatz 1 Ziffer 8 BWG über die als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände angeführten Positionen. Zur Deckung für hereingenommene Mündelgelder dienen 996 TEUR und zur Deckung für Pensionen 998 TEUR an festverzinslichen Wertpapieren. Es wird auf den Anhang des dualen Konzernabschlusses Kapitel E22 verwiesen. Für die Besicherung von aufgenommenen Geldern bei anderen Kreditinstituten dient der von der Walser Privatbank AG aufgelegte Spezialfonds Inanspruchnahme von ECAI (Art. 444) Art. 444 a und b Aufgrund der Geschäftstätigkeit werden nur für die Gewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen externen Ratings zur Beurteilung der Kreditqualität herangezogen. Es wird diesbezüglich auf die Liste der FMA gemäß 69 b BWG verwiesen. Es ist derzeit keine ECAI benannt. Im Bedarfsfall können die Ratings aller von der EBA anerkannten Ratingagenturen gem. Art. 135 (2) für die Forderungsklasse Zentralstaaten herangezogen werden. Art. 444 c Art und Umfang der Nutzung externer Ratings im Rahmen der Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage erfolgt im Rahmen der Art. 111 ff. Das Verfahren zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind, entspricht den Vorgaben von Art. 135, 136 und wird standardmäßig für derartige Posten durchgeführt. Art. 444 d Für die Zuordnung der Ratings zu den im Kreditrisikostandardansatz vorgesehen Bonitätsstufen wird die Standardzuordnung gemäß CRR-Mappingverordnung (BGBL. II Nr. 382/2013) herangezogen. Art. 444 e Aufteilung der Forderungswerte nach Bonitätsstufen zum :

11 Kundengruppen alle Werte in TEUR Bonitätsnote Obligo besicherter Anteil Risikoposition Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen Nicht geratet Teilsumme Retail Retail Retail Retail Retail Retail Retail Retail Retail Retail Retail Nicht geratet Teilsumme Institute Institute Institute Nicht geratet Teilsumme Zentralstaaten/-banken Zentralstaaten/-banken Zentralstaaten/-banken Nicht geratet Teilsumme Verwalt./Unt. o. Erwerb Verwalt./Unt. o. Erwerb Verwalt./Unt. o. Erwerb. Nicht geratet Teilsumme Reg. Gebietskörperschaften Reg. Gebietskörperschaften Nicht geratet Teilsumme Gesamt

12 3.11 Marktrisiko (Art. 445) Zur Begrenzung der Marktrisiken in der Eigenveranlagung wird der sogenannte Multi Asset Multi Strategy Ansatz verwendet, der eine größtmögliche Steuerung im Hinblick auf die eingesetzten Assets und Strategien bietet. Die Depotbankfunktion ist dabei an die Raiffeisen Capital Management in Wien ausgelagert. Die operative Überwachung der Eigenveranlagung wird durch das Risikocontrolling der Walser Privatbank AG durchgeführt. Gemäß ÖRE-Leitfaden umfasst das Marktrisiko die Risikokategorien Zinsrisiko Bankbuch, Währungsrisiko, Preisrisiko Handelsbuch, Preisrisiko Bankbuch und das Credit Spread Risiko. Das Zinsänderungsrisiko ist das bedeutendste Risiko im Rahmen der Marktrisiken, wobei sowohl die Walser Privatbank AG als auch die Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG jeweils als Nichthandelsbuchinstitut gelten. Es wird auf die Ausführungen gemäß Offenlegung nach Art. 435 und auf den Lagebericht zum Konzernabschluss der Walser Raiffeisen Holding Gen verwiesen Operationelles Risiko (Art. 446) Es wird für die Berechnung des operationellen Risikos der Basisindikatoransatz gemäß Art. 315 und Art. 316 angewandt Risiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen (Art. 447) Art. 447 a Die Beteiligungen wurden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet und ergeben sich aus dem Anlagenspiegel laut 238 Ziffer 2 UGB im Anhang des dualen Konzernabschlusses 2014 der Walser Raiffeisen Holding egen, Kapital C6. Bei allen Beteiligungen handelt es sich um strategische Beteiligungen. Art. 447 b Die Walser Raiffeisen Holding egen hält zum an folgenden Unternehmen strategische Beteiligungen mindestens 20% der Gesellschaftsanteile: Beteiligungen Buchwert in TEUR Kleinwalsertaler Bergbahn Aktiengesellschaft, Riezlern Ifen Hotel Errichtungs- und Besitz GmbH, Hirschegg Regionalverkehr Allgäu GmbH, Oberstdorf Bioenergie Heizwerk Kleinwalsertal egen, Hirschegg 92 Kleinwalsertaler Fremdenverkehrs-Beteiligungsgesellschaft 383 m.b.h. & Co. KG, Hirschegg Raiffeisenlandesbank Vorarlberg reg. Gen. m.b.h Bei den angeführten Beteiligungen handelt es sich um nicht an der Börse gehandelte Anteile. Für diese liegt kein Marktwert vor. Art. 447 c und d Es wird hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß Art c und d keine Offenlegung vorgenommen und die Ausnahme nach Art. 432 (2) geltend gemacht, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde. Eine Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen wurde im Jahr 2014 wertberichtigt.

13 Art. 447 e Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen (Art. 448) In der Risikotragfähigkeitsrechnung gemäß ÖRE-Leitfaden wird bei Primärbanken als Zinsrisiko Bankbuch der 200BP Zinsshift aus dem Meldewesen herangezogen. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle ebenfalls der 200BP Zinsshift genutzt. Es wird auf die Ausführungen gem. Offenlegung nach Art. 435 und auf den Lagebericht zum Konzernabschluss der Walser Raiffeisen Holding egen verwiesen. Die Schwankungen der Zinsrisiken werden im Rahmen der Umsetzung des internen Risikolimitsystems regelmäßig analysiert Risiko aus Verbriefungen (Art. 449) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 449 sind nicht einschlägig Vergütungspolitik (Art. 450) Generelle Zielsetzung der Capital Requirements Directive und der Capital Requirements Regulation ist es aus personalwirtschaftlicher Sichtweise, exzessives Risikoverhalten innerhalb von Kreditinstituten einzuschränken bzw. zu unterbinden, welches durch unangemessene Vergütungssysteme hervorgerufen oder verschärft wird. Die Vergütungsrichtlinie der Walser Privatbank ist durch die ausgewogene Berücksichtigung monetärer Gehaltsbestandteile und nicht-monetärer Anreizfaktoren gekennzeichnet. Die Fixgehälter der Angestellten sind nach Berufsbildern und Stufen anhand des Grundsatzes der Marktkonformität ausgestaltet. Die Einstufung der Person innerhalb des Gehaltsbandes erfolgt auf Basis der jeweiligen Anforderungen, Verantwortungen und Kompetenzen der Stelle sowie der Erfahrung und Leistung der jeweiligen Person. Die Bemessung der Vergütung erfolgt unter Berücksichtigung interner und externer Marktvergleiche. Der variable Vergütungsbestandteil bestimmt sich dabei sowohl nach quantitativen als auch nach qualitativen Kriterien und spiegelt in höherem Maße wider, ob die Mitarbeiter das gewünschte Verhalten zeigen, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln. Auf diese Weise können keine Anreize entstehen, die die Mitarbeiter veranlassen können, ihre persönlichen Interessen oder die Interessen des Rechtsträgers zum potenziellen Nachteil von Kunden oder Kundeninteressen zu stellen. Für jene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt ("Identified Staff"), sind zudem weitere mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbarte Vergütungsgrundsätze und -praktiken festgelegt worden. Die Bewertung der leistungsgebundenen Vergütung soll sich auf längerfristigen Leistungen gründen und die damit zusammenhängenden Risiken mitberücksichtigen. Vor dem Hintergrund des aktuellen FMA Rundschreibens zu den 39 Abs. 2, 39b und 39c BWG wurde für den Personenkreis des Identified Staff der Proportionalitätsgrundsatz angewendet, wonach eine zugesprochene variable Vergütung, die 25 % des fixen Jahresgehalts oder EUR (brutto) übersteigt, zu 60 % ausbezahlt und zu 40 % auf fünf Jahre zurückgestellt wird. Diese Deferred Compensation Solution steht auch im Einklang mit dem aktuellen FMA Rundschreiben zur Interessenskonfliktproblematik bei bestimmen Vergütungssystemen, wonach als Beispiele guter Verfahrensweisen u.a. variable Vergütungen über einen entsprechenden Zeitraum auszuzahlen sind, um den langfristigen Ergebnissen Rechnung zu tragen. Über die Auszahlung der zurückgestellten Beträge entscheidet der Vergütungsausschuss der Walser Privatbank anhand der definierten (Nachhaltigkeits-) Kriterien. Das Vergütungsmanagement im Rahmen des Personalmanagements erfolgt gegenüber den Mitarbeitern unter Einbindung des Vorstandes und Aufsichtsrates, beziehungsweise gegenüber der Geschäftsleitung durch den Vorstand und Aufsichtsrat. Eine Überprüfung der Umsetzung der Grundsätze erfolgt jährlich durch den Aufsichtsrat. Die Vergütungspolitik und die -praktiken sind mit dem soliden und wirksamen Frühwarnsystem und Risikomanagement des Konzerns vereinbar, diesem förderlich und ermutigen nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen.

14 3.17 Verschuldung (Art. 451) Eine Offenlegung kann für das Jahr 2014 unterbleiben, da die Bestimmung laut EBA-Guidelines erst ab anwendbar ist. 4 A n f o r d e r u n g e n a n d i e V e r w e n d u n g b e s t i m m t e r I n s t r u m e n t e o d e r M e t h o d e n 4.1 Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken (Art. 452) Art. 452 Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da der IRB-Ansatz nicht angewandt wird. 4.2 Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken (Art. 453) Art. 453 a Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 453 a sind nicht einschlägig. Art. 453 b bis d Folgende wesentliche Arten von Sicherheiten werden angenommen: Dingliche Sicherheiten wie Hypotheken, persönliche Sicherheiten wie Bürgschaften und Garantien, finanzielle Sicherheiten wie verpfändete Sparbücher und Wertpapierdepots. Die Sicherheiten werden entsprechen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben und internen Vorschriften bewertet und verwaltet. Zur Kreditrisikominderung werden nur die im Rahmen der Art. 197 ff. anerkannten Sicherheiten herangezogen. Die Darstellung der wesentlichen Kategorie Immobiliensicherheiten erfolgt im Rahmen der Zuordnung zur Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Forderungen gemäß Art Neben Garantien im Rahmen öffentlicher Förderstellen werden auch private Garantiegeber, deren Kreditwürdigkeit sorgfältig überprüft wird, als Sicherheit angenommen. Als Deckungswert wird ein individueller, vorsichtiger Ansatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bürgen ermittelt. Beim Bürgen wird daher analog zur Vorgangsweise beim Kreditnehmer die Kreditfähigkeit geprüft. Bürgschaften innerhalb wirtschaftlicher Einheiten bleiben außer Ansatz. Die Werthaltigkeit dieser Sicherheiten wird grundsätzlich zumindest einmal jährlich geprüft. Bei Privatkunden unter 350 Tsd. Euro Obligo wird keine jährliche Aktualisierung von Rating und Sicherheitenbewertung durchgeführt. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit und des geringen Risiko aus den bisherigen Erfahrungswerten wird die Aktualisierung des Ratings lediglich dann vorgenommen, wenn negative Faktoren (interne oder externe Signale) vorhanden sind. Art. 453 e bis g Es wird hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß Art. 453 e bis g keine Offenlegung vorgenommen und die Ausnahme nach Art. 432 (2) geltend gemacht, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde. 4.3 Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken (Art. 454) Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist.

15 4.4 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko (Art. 455) Für die Marktrisikoberechnung sind keine intern entwickelten Modelle im Einsatz. Das Preisrisiko sowie das FX-Risiko wird mittels des zertifizierten System zeb/prm über einen historisch simulierter VaR berechnet. Das Spread-Risiko folgt der Berechnungslogik gemäß ÖRE Leitfaden Früherkennung. Basis für das Zinsrisiko ist die aufsichtsrechtliche Meldung (Zinsrisikostatistik). Stand: 1. September 2015

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