LIEFERANTENRAHMENVERTRAG

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1 LIEFERANTENRAHMENVERTRAG zwischen Stadtwerke Schwabach GmbH Ansbacher Straße Schwabach nachfolgend Netzbetreiber genannt und STROM 1. Lieferantendaten Name des Lieferanten Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon Name des gesetzlichen Vertreters des Handelsgewerbes Handelsregisternummer Registergericht BDEW-Codenummer nachfolgend Lieferant genannt 2. Bilanzkreis Bilanzkreis ggf. Aggregationskreis 3. Bilanzkreisverantwortlicher Name Telefon Telefax Ort Datum Datum Unterschrift Netzbetreiber Unterschrift Lieferant Ort

2 Lieferantenrahmenvertrag Strom Seite 1 1 Vertragsgegenstand 1. Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz und stellt dieses dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. Der Lieferant beliefert Letztverbraucher im Sinne des 3 Nr. 25 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom mit Strom, deren Entnahmestellen an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind. 2. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner über den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach 20 EnWG für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom. Ihm liegen neben dem EnWG sowohl die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) jeweils vom als auch die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom zu Grunde. 3. Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom (Az.: BK ) (GPKE) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Ziffer 3 Abs. 1 oder einer Zusatzvereinbarung entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. 4. Die Netznutzung im Falle der Einspeisung, Reservenetzkapazität, Sonderformen der Netznutzung im Sinne des 19 StromNEV, Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisse sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hinsichtlich dieser Bereiche bedarf es gesonderter Vereinbarungen. 2 Grundlagen des Netzzugangs 1. Gemäß 20 Abs. 1a EnWG und 3 StromNZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle der Netznutzung vor: a) Netznutzung durch den Lieferanten : Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung einer Entnahmestelle eines Letztverbrauchers vor, hat der Lieferant gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers nach diesem Vertrag, einschließlich der Zurverfügungstellung des gesamten Elektrizitätsversorgungsnetzes zum Zwecke der Belieferung der Entnahmestelle des Letztverbrauchers. Der Lieferant ist Schuldner der Entgelte nach 10. b) Netznutzung durch den Letztverbraucher : Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung einer Entnahmestelle eines Letztverbrauchers vor, bedarf es eines gesonderten Netznutzungsvertrages zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber. Schuldner der Entgelte nach 10 ist der Letztverbraucher. 2. Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen nach Ziffer 1 lit. b) erfolgt grundsätzlich ebenfalls nach den Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages. Davon ausgenommen sind die ausschließlich die Netznutzung regelnden Bestimmungen. Sollten sich Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages mit Regelungen des Netznutzungsvertrages überscheiden, haben die Regelungen des Netznutzungsvertrages Vorrang gegenüber den Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages. 3 Voraussetzung der Belieferung 1. Für die Entnahmestellen der vom Lieferanten im Netz des Netzbetreibers belieferten Letztverbraucher muss zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher eine Regelung bezüglich der Anschlussnutzung vorliegen. Für Anschlussnutzer, die über einen Anschluss im Sinne der NAV versorgt werden, kommt ein Anschlussnutzungsverhältnis unter den Voraussetzungen des 3 Abs. 2 NAV zustande. Ansonsten bedarf es des Abschlusses eines gesonderten Anschlussnutzungsvertrages. Es wird davon ausgegangen, dass ein entsprechender Vertrag, sofern es sich nicht um einen neu errichteten Netzanschluss oder einen Wechsel des Anschlussnutzers handelt, bereits vorliegt. 2. Im Fall der Netznutzung durch den Letztverbraucher nach 2 Ziffer 1 lit. b) dieses Vertrages ist zusätzlich der Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber erforderlich. 3. Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher geregelt. Der Lieferant versichert durch die Anmeldung einer Entnahmestelle, dass ab Beginn der Zuordnung der Entnahmestelle zu dem vom Lieferanten benannten Bilanzkreis ein Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Letztverbraucher besteht. Dieser Vertrag muss den gesamten Strombedarf des Letztverbrauchers an der Entnahmestelle abdecken (offener Liefervertrag). Bei der Belieferung einer Entnahmestelle durch mehrere Lieferanten, wird die Entnahmestelle dem Bilanzkreis des Lieferanten zugeordnet, der mit dem Letztverbraucher den offenen Liefervertrag abgeschlossen hat. 4. Der Lieferant versichert, dass ihm alle notwendigen Vollmachten des Letztverbrauchers vorliegen. In begründeten Einzelfällen kann vom Netzbetreiber eine Übermittlung der Vollmachtsurkunde gefordert werden. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments. 5. Die Belieferung setzt voraus, dass die Entnahmestellen in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sind. Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber den (Unter-)Bilanzkreis und ggf. auch den Aggregationskreis mit, dem die Entnahmestellen der Letztverbraucher in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet sind. Der Lieferant benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit auf Verlangen des Netzbetreibers, sofern er nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, ggf. mit der Bestätigung der Datenzuordnungsermächtigung nach. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber jede Änderung in der Bilanzkreiszuordnung unverzüglich anzuzeigen. 4 Datenaustausch 1. Die Vertragspartner werden bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse nach der GPKE die vorgegebenen Datenformate und Nachrichtentypen verwenden. Die jeweils maßgeblichen Versionen werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesnetzagentur und des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. festgelegt. Bei Änderungen der Versionen informiert der Netzbetreiber den Lieferanten rechtzeitig vorab. Die Vertragspartner werden die Umstellung auf eine neue Formatversion abstimmen. 2. Der Datenaustausch erfolgt per an die in Anlage 3 genannten - Adressen, soweit nicht gesetzliche Regelungen oder auf Grund Gesetzes erlassene Vorgaben etwas anderes vorschreiben. 3. Die Vertragspartner teilen sich jeweils eine ausschließlich für den Datenaustausch nach der GPKE vorgesehene -Adresse ( 1:1-Kommunikation ) sowie Ansprechpartner mit Kontaktdaten mit. Einzelheiten sind in Anlage 3 geregelt. 4. Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung im Sinne des 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist. 5 An- und Abmeldung zum Bilanzkreis 1. Meldungen müssen gemäß 14 Abs. 4 StromNZV ordnungsgemäß und vollständig sein. Der Netzbetreiber darf eine nicht ordnungsgemäße oder nicht vollständige Meldung nur dann zurückweisen, wenn die Entnahmestelle anhand der gemeldeten Daten nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. 2. Der Lieferant meldet dem Netzbetreiber Entnahmestellen der von ihm belieferten Letztverbraucher, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn oder die beabsichtigte Beendigung der Netznutzung (An- und Abmeldung) unter Angabe der erforderlichen Daten in dem durch die Bundesnetzagentur vorgegebenen jeweils gültigen Format in elektronischer Form (per ) entsprechend der in der GPKE geregelten Fristen. 3. Der Lieferant gibt bei der Anmeldung insbesondere an, ob es sich bei den einzelnen Kunden um Haushaltskunden im Sinne des 3 Nr. 22 EnWG handelt. 4. Sofern Rechte Dritter nicht verletzt werden, können Anmeldungen zu und Abmeldungen aus einem Bilanzkreis auch untermonatlich und unter Verzicht auf die Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen, wenn a) sich der Letztverbraucher im dritten Monat der Ersatzversorgung nach 38 EnWG befindet, b) die Entnahmestelle keinem Lieferverhältnis zugeordnet werden kann und der Netzbetreiber, obwohl er zur Unterbrechung der Anschlussnutzung berechtigt wäre, die Entnahme von elektrischer Energie duldet (geduldete Notstromentnahme), c) es sich an dieser Entnahmestelle um einen Lieferbeginn oder ein Lieferende im Sinne der GPKE handelt. Der Lieferant versichert, dass bei der Meldung einer Entnahmestelle als Lieferbeginn, bereits zum Zeitpunkt des Einzuges bzw. der Inbetriebnahme der Entnahmestelle ein Stromlieferungsvertrag zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher bestand. 5. Der Netzbetreiber beantwortet die Meldungen des Lieferanten entsprechend der in der GPKE vorgesehenen Fristen und in den jeweils gültigen Formaten. 6. Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. 7. Der Netzbetreiber übermittelt dem Lieferanten am 16. Werktag eines jeden Monats die aktuelle Zuordnungsliste für den Folgemonat, sofern der Lieferant nicht auf die Übermittlung verzichtet. 8. Wird die Belieferung eines Letztverbrauchers an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so besteht eine Lieferantenkonkurrenz. Der Netzbetreiber informiert die beteiligten Lieferanten über die bestehende Lieferantenkonkurrenz entsprechend der GPKE. Wird diese nicht rechtzeitig geklärt, stellt der Netzbetreiber das Netz dem Lieferanten zur Verfügung, der die Belieferung des Letztverbrauchers als Erster mitgeteilt hat.

3 Lieferantenrahmenvertrag Strom Seite 2 6 Registrierende ¼-Leistungsmessung, Lastprofilverfahren 1. Bei Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als kwh erfolgt eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Letztverbrauchers kann eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung auch bei einer jährlichen Entnahme von bis zu kwh eingerichtet werden. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Letztverbrauchers kann eine zur Erfassung der monatlichen Leistungshöchstwerte geeignete Messeinrichtung (p-max-zähler) eingerichtet werden z.b., um den Nachweis der Voraussetzungen des 2 Abs. 7 KAV zu führen. Die Kosten für den Umbau trägt der Lieferant bzw. der Letztverbraucher, soweit die Umbaukosten nicht bereits in die Entgelte für den Messstellenbetrieb einkalkuliert sind. 2. Erfolgt die Feststellung des Stromverbrauchs nicht mit Hilfe einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung, erfolgt die Abwicklung der Strombelieferung der Entnahmestelle über standardisierte Lastprofile. Der Netzbetreiber bestimmt die verwendeten Lastprofile, auf deren Basis der gesamte Bedarf der Entnahmestelle durch den Lieferanten gedeckt wird. Weitere Einzelheiten zum Lastprofilverfahren ergeben sich aus Anlage Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle das entsprechende Lastprofil zu und stellt für jede Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen zu widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Lastprofilzuordnung und die Jahresverbrauchsprognose fest. In begründeten Ausnahmefällen können Netzbetreiber und Lieferant gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig anpassen. 4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, das angewandte Lastprofilverfahren oder die Lastprofile zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten die Änderung des Lastprofilverfahrens mit einer Frist von drei Monaten und die Änderung der Lastprofile mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform mit. 5. Der Netzbetreiber passt nach der Turnusablesung gemäß GPKE die Jahresverbrauchsprognose an und teilt dem Lieferanten die geänderte Jahresverbrauchsprognose als Stammdatenänderung mit. 7 Messeinrichtungen, Messung Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne des 21b EnWG in Verbindung mit der Messzugangsverordnung (MessZV) getroffen worden ist, ist der Netzbetreiber für die Messung und den Messstellenbetrieb verantwortlich. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 4 in jedem Fall Anwendung. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten bezogen auf die betroffene Entnahmestelle den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebes oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters unverzüglich mit. 1. Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der an der jeweiligen Entnahmestelle entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Mess- und Steuereinrichtungen fest. Er hat den Letztverbraucher und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Der Netzbetreiber ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 2. Der Netzbetreiber stellt die für die Zählerfernauslesung bei Entnahmestellen mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Darüber hinaus hat der Anschlussnehmer grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung eine Kommunikationseinrichtung für die Zählerfernauslesung (in der Regel ein extern anwählbarer analoger Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose) zur Verfügung steht. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnehmer. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Anschlussnehmer oder Letztverbraucher gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Einbau der Fernauslesung wird nur aufgrund eines Lieferantenwechsels des Letztverbrauchers vom Netzbetreiber gefordert. Sofern die Installation einer Kommunikationseinrichtung für die Zählerfernauslesung durch den Anschlussnehmer bis zum Beginn der Netznutzung nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, werden sich die Vertragspartner über den Einbau eines GSM-Modems oder die manuelle Auslesung der Messeinrichtung vor Ort verständigen. 3. Bei Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Letztverbraucher selbst, in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Verpflichtung des Netzbetreibers zur Ablesung in kürzeren Abständen aufgrund einer Vereinbarung nach 40 EnWG. Kann der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Letztverbrauchers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten oder der Letztverbraucher kommt einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht nach, kann der Netzbetreiber den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Letztverbrauchers, bei einer Änderung der Entgelte nach diesem Vertrag, bei Beendigung dieses Vertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs. Dem Lieferanten steht es frei, zusätzlich eigene Ablesungen durchzuführen oder eine Ablesung durch den Letztverbraucher durchführen zu lassen. Der Lieferant kann den Netzbetreiber auch mit einer zusätzlichen kostenpflichtigen Ablesung beauftragen. Die Höhe des Entgeltes ist in Anlage 1 geregelt. 4. Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen, sofern hierdurch die Messeinrichtungen des Messstellenbetreibers nicht gestört werden. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen. 5. Der Lieferant kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant den Antrag auf Nachprüfung nicht beim Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Netzbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Lieferanten. 6. Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung einer Entnahmestelle, die über standardisierte Lastprofile beliefert wird, nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung dieses nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung einer Entnahmestelle mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung dieses nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN-Metering Code 2006 bzw. dessen jeweiligen Nachfolgers nach folgendem Schema: a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner gleich 2h ein Interpolations- und bei größer 2h ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 7. Soweit eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des 21b EnWG in Verbindung mit der MessZV getroffen worden ist, werden die vom berechtigten Dritten dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählerstände und Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde gelegt. 8 Übermittlung von Mess- und Bilanzierungsdaten. 1. Bei Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, übermittelt der Netzbetreiber dem Lieferanten Zählerstände spätestens 28 Tage nach deren Ermittlung durch Ablesung, Schätzung oder rechnerische Abgrenzung. 2. Bei Entnahmestellen mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung und Zählerfernauslesung erfolgt die Übermittlung der Zählwerte monatlich spätestens bis zum 8. Werktag des auf die Lieferung folgenden Monats, auf Wunsch des Lieferanten werktäglich möglichst bis 10 Uhr, jedoch spätestens bis 12 Uhr, des auf die Lieferung folgenden Werktages. Ist die Entnahmestelle nicht mit einer Zählerfernauslesung ausgerüstet oder ist die Messeinrichtung oder die Zählerfernauslesung gestört, erfolgt die Bereitstellung der Daten spätestens am 8. Werktag nach dem Liefertag. Ist die Störung in dieser Frist nicht zu beheben, erfolgt für diese Entnahmestelle bis zur Störungsbehebung in Absprache mit dem Lieferanten eine monatliche Datenbereitstellung. Soweit technisch möglich und vereinbart, erhält der Lieferant selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netzbetreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe der Entnahmestelle über das Internet. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Kontrollablesungen vorzunehmen. 3. Die Erfassung, Plausibilisierung und Übermittlung von Zählerständen und Zählwerten sowie die Bildung von Ersatzwerten erfolgt gemäß GPKE und dem VDN- Metering Code.

4 Lieferantenrahmenvertrag Strom Seite 3 4. Soweit vorhanden, teilt der Netzbetreiber auf Verlangen des Lieferanten die historischen Daten über die Entnahmen der Entnahmestellen mit registrierender 1/4-h-Leistungsmessung der letzten zwölf Monate mit. Mit dem Verlangen weist der Lieferant eine Vollmacht des betroffenen Letztverbrauchers nach, die ihn zu der Abfrage berechtigt. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber den entstandenen Aufwand zu vergüten. 5. Der Lieferant ist berechtigt, dem Netzbetreiber die ihm durch eigene Ablesung oder Ablesung durch den Letztverbraucher zur Verfügung stehenden Zählerstände im vereinbarten Datenformat zu übermitteln. Der Netzbetreiber verwendet diese Zählerstände, sofern die abgelesenen Werte nicht unplausibel sind, bevor er Daten aus einer Schätzung oder rechnerischen Abgrenzung heranzieht. 6. Der Netzbetreiber stellt dem Betreiber des Übertragungsnetzes, dem Lieferanten und dem von diesem benannten Bilanzkreisverantwortlichen die ¼-h-Leistungsmittelwerte der Summen der Entnahmen aller Entnahmestellen des Lieferanten im Netz des Netzbetreibers, die entweder über Messeinrichtungen mit Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte oder nach dem erweiterten analytischen bzw. synthetischen Verfahren bilanziert werden, aggregiert nach der Zuordnung zu verschiedenen Bilanzkreisen spätestens bis zum Ablauf des 10. Werktages des der Belieferung folgenden Monats zur Verfügung, so dass der Betreiber des Übertragungsnetzes seine Verpflichtung erfüllen kann. 7. Die Vertragspartner werden alles Erforderliche und Zumutbare tun, um den Übertragungsnetzbetreiber bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus 8 Abs. 2 StromNZV für die Bilanzkreisabrechnung zu unterstützen. 9 Jahresmehr- und Jahresmindermengen 1. Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei über standardisierte Lastprofile belieferten Entnahmestellen gemessenen bzw. auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. Bei Anwendung des erweiterten analytischen Verfahrens koordiniert der Netzbetreiber den Ausgleich der von den Lieferanten in seinem Netzgebiet jeweils zu viel oder zu wenig gelieferten elektrischen Arbeit. 2. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt worden ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehrmenge), im umgekehrten Fall ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindermenge). 3. Ungewollte Mehrmengen werden dem Lieferanten durch den Netzbetreiber vergütet, ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten in Rechnung. Der Netzbetreiber berechnet für die Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis, der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht ist. 4. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres nach Eingang der letzten erforderlichen Zählwerte. 10 Entgelte, Steuern und Abgaben 1. Der Lieferant zahlt an den Netzbetreiber für die Netznutzung Netzentgelte in der durch den Netzbetreiber auf Grundlage von EnWG, StromNEV und ARegV ermittelten und veröffentlichten Höhe. Ist die Netzentgeltbildung nicht möglich, z. B. weil die zuständige Regulierungsbehörde noch keine Erlösübergrenze bestimmt hat oder die Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers noch nicht vorliegen, berechnet der Netzbetreiber die Netznutzung vorläufig auf Grundlage der veröffentlichten Netzentgelte. Hierüber wird der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich in Textform informieren. 2. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messeinrichtungen und deren Messebene an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Jahresbenutzungsdauer der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in / kw und einem Arbeitspreis in Ct/kWh. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in kw der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in kwh. Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der Netzbetreiber neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraums mit, wenn er die Abrechnung anhand von Monatsleistungspreisen wünscht. Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, wird anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Ct/kWh und ein monatlicher Grundpreis in /Monat festgelegt. 3. Neben den Netzentgelten zahlt der Lieferant für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung. Für die Bereitstellung von Blindenergie-Lastgängen werden dem Lieferanten keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. 4. Der Letztverbraucher hat für den Gebrauch der Elektrizität an seiner Entnahmestelle grundsätzlich einen Verschiebungsfaktor zwischen cos phi 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv einzuhalten 1. Wird dieser Verschiebungsfaktor beim Gebrauch der Elektrizität unterschritten, erfolgt eine gesonderte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit an den Lieferanten in Blindkilowattstunden (kvarh). In Rechnung gestellt wird nur der Teil der Blindarbeit, der im Abrechnungsmonat die Freigrenze von 50% der Wirkarbeit übersteigt. 5. Der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten die jeweiligen KWK-Zuschläge im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vom in der jeweils gültigen Fassung, sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben mit dem Netzentgelt in Rechnung. Der Netzbetreiber wird im Rahmen des Belastungsausgleichs nach 9 Abs. 4 KWKG für die voraussichtlich entstehenden Belastungen für die vom Lieferanten belieferten Entnahmestellen einen monatlichen Abschlag erheben. Dieser bemisst sich nach dem für das jeweilige Kalenderjahr bundesweit anwendbaren vom BDEW e.v. veröffentlichten KWK-Prognosewert und den Vorgaben des KWKG. Die Höhe der neben dem Entgelt für den Netzzugang in Rechnung gestellten Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in der jeweils gültigen Fassung. Zur Befreiung von der Zahlung der Konzessionsabgabe wegen Unterschreitung des Grenzpreises gemäß 2 Abs. 4 KAV und zur Begründung des hiermit verbunden Rückzahlungsanspruchs weist der Lieferant dem Netzbetreiber, gesondert für jede Entnahmestelle, nach, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers im Original, spätestens zwei Jahre nach Erstellung der Jahresabrechnung, zu erbringen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung der verminderten Konzessionsabgabe bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifes geliefert wird, weist der Lieferant dem Netzbetreiber in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des mit dem Letztverbraucher geschlossenen Stromliefervertrages oder ein Testat eines Wirtschaftsprüfers im Original nach. 6. Für andere Leistungen nach diesem Vertrag, die nicht der Genehmigung oder Bestimmung durch die Regulierungsbehörden oder der Anreizregulierung unterliegen, zahlt der Lieferant die vom Netzbetreiber bestimmten und veröffentlichten Entgelte. 7. Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 11 Anpassung der Entgelte, Steuern und Abgaben 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit die geltenden Erlösobergrenzen für die Netzentgelte beachtet werden oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Der Netzbetreiber wird die geänderten Netzentgelte auf seiner Internetseite veröffentlichen und den Lieferanten in Textform unverzüglich informieren. 2. Für den Fall, dass gegen die genehmigten Entgelte oder die Erlösobergrenze im Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden bzw. sind derartige Verfahren bereits anhängig, ist zwischen den Vertragspartnern abschließend das rechts- und bestandskräftige Entgelt bzw. das aufgrund der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze gebildete Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des genehmigten oder bestimmten, gegebenenfalls vorläufigen Entgeltes. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Entnahmestellen durch den Lieferanten nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Rück- und Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß 247 BGB verzinst. Gleiches gilt, wenn der Netzbetreiber die Netznutzung gemäß 10 Ziffer 1 Abs. 2 vorläufig auf Grundlage der veröffentlichten Netzentgelte berechnet. Die Verwendung und Anwendung der Nachberechnungsklausel erfolgt diskriminierungsfrei. Der Netzbetreiber wird im Falle einer Rechtsmitteleinlegung gegen die Höhe der Netzentgelte oder gegen die Erlösobergrenze durch ihn, bzw. bei Kenntnis einer Rechtsmitteleinlegung eines vorgelagerten Netzbetreibers gegen die Höhe der Netzentgelte oder die Erlösobergrenze, den Lieferanten hierüber unverzüglich in Textform informieren. Die Information ist in der Form vorzunehmen, dass der Lieferant in die Lage versetzt wird, eine konkrete Risikoabschätzung dahingehend vorzunehmen, in welcher Höhe im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen die Höhe der Netzentgelte oder die Erlösobergrenze Nachzahlungen zu erwarten sind. Die Nachberechnungsklausel findet keine Anwendung, sofern es dem Netzbetreiber möglich ist, die rechtskräftig festgestellten zusätzlichen Ansprüche beispielsweise im Rahmen des Regulierungskontos zu realisieren. 1 Sofern in höheren Spannungsebenen von 16 Abs. 2 NAV abweichende Leistungswerte/Freigrenzen vereinbart sind oder gewünscht werden, so ist diese Regelung ggf. anzupassen.

5 Lieferantenrahmenvertrag Strom Seite 4 Die Vertragspartner werden die ggf. endgültigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen bezüglich der Zulässigkeit der Verwendung und Anwendung einer Nachberechnungsklausel beachten und anwenden. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten, eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Entgeltgenehmigung, der Erlösobergrenze oder der Höhe der Netzentgelte vornehmen zu lassen. 3. Sollten sich durch Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung (z. B. Umlage nach dem KWKG) unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen die Kosten der Übertragung, die Verteilung oder den Handel von Strom unmittelbar oder mittelbar verteuern, ist der Netzbetreiber berechtigt, hieraus entstehende Mehrkosten, an den Lieferanten weiter zu berechnen, sofern die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung nicht entgegensteht und die Weitergabe sich auf die Mehrkosten beschränkt, die bei Vertragsschluss nicht konkret vorhersehbar waren und die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Belastungen gibt der Netzbetreiber dies an den Lieferanten weiter. Die Weitergabe kann mit Wirksamkeit der entsprechenden Regelung erfolgen. Der Lieferant wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 5. Soweit von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Anreizregulierung unterliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Entgelte nach billigem Ermessen anzupassen. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber mit einer Frist von sechs Wochen zum Inkrafttreten der Entgelte in Textform informieren. 12 Abrechnung, Zahlung und Verzug 1. Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte bezüglich Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, grundsätzlich jährlich, bezüglich Entnahmestellen mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung grundsätzlich monatlich ab. 2. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Wendet der Netzbetreiber das rollierende Verfahren an, ist Abrechnungsperiode der Zeitraum der vergangenen zwölf Monate. 3. Bei Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, erfolgt die Abrechnung zunächst auf Grundlage von monatlichen Abschlagszahlungen. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung relevanten Voraussetzungen oder Kriterien, wie das Abnahmeverhalten oder die Entgelthöhe, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Abschlagshöhe. Zum Ende des Abrechnungsjahres oder zum Ende der Belieferung der Entnahmestelle durch den Lieferanten erstellt der Netzbetreiber eine Jahresendrechnung bzw. Schlussrechnung, in der die Netznutzung unter Berücksichtigung der tatsächlich vom Letztverbraucher bezogenen Energie unter Anrechnung der Abschlagsrechnungen bzw. bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. 4. Bei Entnahmestellen mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt die monatliche Abrechnung auf Grundlage der gemessenen Monatsarbeitswerte und der höchsten im aktuellen Abrechnungszeitraum bisher erreichten Maximalleistung. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher berechnete Maximalleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums. Für Entnahmestellen für die gemäß 10 Ziffer 2 Abs. 3 eine Abrechnung auf Grundlage eines Monatsleistungspreises vereinbart ist, erfolgt die monatliche Abrechnung von Entnahmestellen mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung anhand der gemessenen Monatsarbeitswerte und der höchsten im aktuellen Abrechnungsmonat erreichten Maximalleistung. 5. Endet die Netznutzung durch den Lieferanten aufgrund eines Lieferantenwechsels für eine Entnahmestelle mit registrierender ¼-h-Leistungs-messung vor Ablauf des regulären Abrechnungszeitraums (unterjähriger Lieferantenwechsel), wird für die Ermittlung des Leistungspreisanteils im Netznutzungsentgelt die höchste im Abrechnungsjahr erreichte Maximalleistung durch den Lieferanten zu Grunde gelegt. Die Jahresbenutzungsdauer bei einem unterjährigen Lieferantenwechsel berechnet sich anhand der bis zum Ende der Belieferung des Lieferanten angefallenen Arbeitswerte und der höchsten gemessenen Entnahmeleistung innerhalb des Abrechnungsjahres. Tritt die Jahreshöchstleistung nach dem Lieferantenwechsel auf, findet nach Ende des Abrechnungsjahres eine entsprechende Endabrechnung statt. 6. Ändern sich innerhalb einer Abrechnungsperiode die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatz oder erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet. 7. Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 8. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug ist der Netzbetreiber im Falle der erneuten Zahlungsaufforderung oder Einziehung des noch offenen Rechnungsbetrages berechtigt, dem Lieferanten die hierfür anfallenden Kosten pauschal in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. 10. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, a) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht und b) der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von drei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 11. Die Zahlung erfolgt im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens oder durch Überweisung auf eines der Konten des Netzbetreibers. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Netzbetreibers. 12. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 13 Störungen und Unterbrechungen 1. Soweit einer oder beide der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich oder betriebstechnisch nicht zugemutet werden kann, an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind; gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten des Netzbetreibers. 2. Der Netzbetreiber unterrichtet den Letztverbraucher bzw. Lieferanten rechtzeitig vor einer beabsichtigten Unterbrechung der Stromzufuhr in geeigneter Weise. Wenn eine Unterrichtung nicht rechtzeitig möglich ist, wird der Netzbetreiber den Letztverbraucher bzw. Lieferanten auf dessen Verlangen im Nachhinein über die Unterbrechungsgründe informieren. Bei kurzen Unterbrechungen werden nur die Letztverbraucher unterrichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung der Unterbrechung verzögern würde. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben. 3. Besteht zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnutzer kein Vertrag über die Anschlussnutzung, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Anschlussnutzung zu unterbinden. In diesem Fall ist eine Belieferung der betroffenen Entnahmestelle weder durch den Lieferanten noch durch einen Dritten, auch nicht den Grundbzw. Ersatzversorger, möglich. 4. Unterbricht der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Anschlussnehmers oder Anschlussnutzers aus Gründen, die sich aus dem Netzanschluss- oder Anschlussnutzungsverhältnis ergeben, gilt 13 Ziffer 3 Satz 2 entsprechend. 5. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung einzustellen, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlich ist. 6. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten unverzüglich unter Angabe der Gründe mit, wenn er den Netzanschluss, die Anschlussnutzung und/oder die Netznutzung unterbricht bzw. einstellt. Gleiches gilt für die Aufhebung der Unterbrechung bzw. Einstellung. 7. Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten gegen ein angemessenes Entgelt, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Letztverbraucher (Anschlussnutzer) gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist, der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, insbesondere, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Nähere Einzelheiten sind in Anlage 4 geregelt. 8. Der Netzbetreiber hat den Anschluss wieder herzustellen bzw. die Anschlussnutzung und Netznutzung unverzüglich wieder zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind. 14 Haftung 1. Der Netzbetreiber haftet bei Störungen der Netznutzung gemäß 25a StromNZV nach Maßgabe des 18 NAV in der Fassung vom (Anlage 5). Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese automatisch. 2. Die Vertragspartner haften einander für sonstige Schäden nur, soweit diese

6 Lieferantenrahmenvertrag Strom Seite 5 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) beruhen. 3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung auf den bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhergesehenen oder unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 15 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung 1. Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. 2. Ein begründeter Fall liegt dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend Grund zu der Annahme besteht, dass der Lieferant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere dann, wenn a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt im Verzug ist, b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit haben können, seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, eingeleitet sind, c) die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen, d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, diese Besorgnis innerhalb von 14 Kalendertagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität zu entkräften. 3. Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 4. Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten angemessenen Frist die Sicherheit verwerten. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen. 5. Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 6. Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 8. Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben bzw. Vorauszahlungen sind nicht mehr zu leisten, wenn die Voraussetzungen für das Verlangen der Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung entfallen sind. 16 Laufzeit und Kündigung 1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt ein ggf. bereits bestehender Lieferantenrahmenvertrag außer Kraft. 2. Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern ein begründetes Anpassungsbedürfnis besteht. Der Netzbetreiber unterbreitet dem Lieferanten so rechtzeitig ein neues Vertragsangebot, dass der Abschluss eines neuen Vertrages grundsätzlich noch vor Beendigung des gekündigten Vertrages möglich ist, spätestens jedoch mit der Kündigung. 3. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen wird. 4. Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist der andere Teil berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen, soweit keine ausreichenden Sicherheiten gestellt werden. 5. Der Netzbetreiber ist insbesondere dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn a) der Bilanzausgleich nicht mehr sichergestellt ist, b) wenn der Lieferant Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Netzbetreiber trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt und keine ausreichenden Sicherheiten gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant darlegt, dass die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und die Aussicht besteht, dass der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber kann mit der zweiten Mahnung zugleich die Kündigung androhen. 6. Eine fristlose Kündigung wird dem Lieferanten mindestens 24 Stunden vorher angekündigt. 7. Kündigungen dieses Vertrags bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. 17 Schlussbestimmungen 1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs gemäß 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommenden, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke der Verbände der Energiewirtschaft, insbesondere Distribution Code, Metering Code, Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. 3. Sollten durch die Regulierungsbehörden Festlegungen getroffen oder vom Gesetzgeber/Verordnungsgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben/Verordnungen gemacht werden, welche die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieses Vertrages vor bzw. ergänzen diesen. Die Vertragspartner verpflichten sich, diesen Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist. 4. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für einen der Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragspartner den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. 5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 6. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln. 7. Gerichtsstand für Kaufleute i.s.d. Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Schwabach. 8. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 9. Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Anlagen: Anlage 1: Preisblatt Anlage 2: Regelungen zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen Anlage 3: Kontaktdaten des Netzbetreibers Anlage 4: Unterbrechung der Anschlussnutzung Anlage 5: 18 NAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

7 Lieferantenrahmenvertrag Strom Anlage 1 Preisblatt zum Lieferantenrahmenvertrag, gültig ab Netznutzungsentgelt für Kunden mit Leistungsmessung Die Entgelte für die Netznutzung sind in Abhängigkeit von Jahresbenutzungsdauer und Entnahmenetzebene angegeben. Netznutzungsentgelte nach Vollbenutzungsstunden <= 2500 h/a > 2500 h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis Nettopreis Nettopreis Nettopreis Nettopreis Entnahmenetzebene /kwa ct/kwh /kwa ct/kwh Mittelspannung 9,82 2,28 54,44 0,50 Umspannung (MSP/NSP) 6,32 3,75 97,94 0,08 Niederspannung 9,85 3,74 62,04 1,65 Errechnet sich nach dem Preissystem bei der Entnahme aus einer bestimmten Spannungs- bzw. Umspannungsebene für einzelne Verbrauchsfälle ein höheres Entgelt als es sich bei Entnahme aus einer nachgelagerten (niedrigeren) Spannungs- bzw. Umspannungsebene errechnen würde, so ist das niedrigere Entgelt zu berechnen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Konzessionsabgabe, der Entgelte für Messung und Abrechnung der Netznutzung sowie der Umlage aus dem Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetz. 2. Entgelt für die Blindarbeit Die Verrechnung eines Entgeltes für Blindarbeit erfolgt dann, wenn monatlich mehr als 50 % der Wirkarbeit als Blindarbeit bei einem cos phi von 0,9 bezogen werden. Blindarbeitspreis / Nettopreis: 1,28 ct/kvarh. 3. Netznutzungsentgelt für Kunden ohne Leistungsmessung Die Preise gelten für Kunden, deren Leistung von 30 Kilowatt (kw) und eine Arbeit von Kilowattstunden pro Jahr (kwh/jahr) nicht überschritten wird. Im Entgelt sind die Nutzung des Netzes einschließlich des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers, die Systemdienstleistungen und die mit dem Energietransport verbundenen Verluste enthalten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Konzessionsabgabe, der Entgelte für Messung und Abrechnung der Netznutzung sowie der Umlage aus dem Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetz. Grundpreis Arbeitspreis Nettopreis /Jahr Nettopreis ct/kwh Netznutzungsentgelt 16,00 4,94 Netznutzungsentgelt Speicherheizung 2,30 Bei gemeinsamer Messung des Nachtspeicherstroms wird ein Mischpreis der Netznutzung im Verhältnis 25 % normale Netznutzung zu 75 % Nachtspeicher verrechnet. 4. Entgelte für Messung und Abrechnung der Netznutzung 4.1. Messung Für Messung und Bereitstellung der Daten werden folgende Preise verrechnet: Messung für Kunden mit Leistungsmessung Die Entgelte beinhalten die Zählerdatenerfassung auf ¼-h-Basis, die Übertragung der Zählerdaten, die Datenaufbereitung und die monatliche Bereitstellung der Daten. Die Telekommunikationsanbindung muss vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand und es werden derzeit 6,50 pro Monat zusätzlich verrechnet. Spannungsebene der Messung Messstellenbetrieb I Messung II Gesamt je Messstelle je Messstelle I + II / Jahr / Jahr Mittelspannungsnetz 1 570,00 300,00 870,00 Umspannung M/N 290,00 300,00 590,00 Niederspannungsnetz 290,00 300,00 590,00 1 Die Preise gelten für einen Standardmesssatz in der 10-kV/20-kV-Ebene. Messung für Kunden ohne Leistungsmessung Art der Messeinrichtung Messstellenbetrieb I Messung II Gesamt je Messstelle je Messstelle I + II / Jahr / Messvorgang Eintarifzähler 9,00 5,00 14,00 Mehrtarifzähler 18,00 8,00 26,00 Elektronischer Zähler 2 60,00 8,00 68,00 (Messeinrichtung nach 21b Abs.3a und 3b EnWG) 2 Preise und technische Funktionalität der Messeinrichtung unter Vorbehalt der Ergebnisse des laufenden Konsultationsverfahrens der Bundesnetzagentur Konsultation eines Positionspapiers zu den Anforderungen an Messeinrichtungen im Sinne von 21 Abs. 3a und 3b EnWG ; Az.: BK Abrechnung Kosten der Abrechnung Nettopreis Kunden mit Leistungsmessung und monatlicher Abrechnung 132,00 /Jahr Kunden ohne Leistungsmessung mit jährlicher Abrechnung 9,00 /Abrechnung 5. Bilanzausgleich bzw. Mehr-/ Minderbezugsmengenausgleich Kunden ohne Leistungsmessung Mehr- und Mindermengen gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. Der Mehr- bzw. Minderverbrauch des Kunden wird im Nachhinein ermittelt (Jahresabrechnung). Für die Mehr- und Mindermengen werden symmetrische Preise verrechnet. Der endgültige Preis für diese Mengen kann erst nach Ablauf des Jahres berechnet werden, da dieser nach marktüblichen Preisen (EEX festgestellter Spotmarktpreis (Einzelstunden)) zu ermitteln ist. Zum Bezugspreis für Mehrverbrauch (reiner Energiepreis) kommt das Netznutzungsentgelt für Kunden ohne Leistungsmessung hinzu. Kunden mit Leistungsmessung Bei Kunden mit Leistungsmessung und Lastprofilspeicher ist in der Regel der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber hier E.ON Netz GmbH für den Bilanzausgleich zuständig. 6. Ersatzversorgung Kunden ohne Leistungsmessung Bei Stromentnahme aus dem Niederspannungsleitungsnetz der Stadtwerke Schwabach GmbH (Netzbetrieb) die keinem Lieferanten zugeordnet werden kann, liefert die Stadtwerke Schwabach GmbH (Grundversorger). Die Preise hierfür werden nach dem genehmigten Preisblatt für Grund- und Ersatzversorgung verrechnet. Die Ersatzversorgung endet mit Abschluss eines Stromlieferungsvertrages, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. 7. Umlage aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Die Umlagen aus dem Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKModG) ist ab abhängig vom Jahresverbrauch des Letztverbrauchers. Kundengruppen / Endverbrauchskategorien KWK-Umlage (alle am Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Letztverbraucher (Netzkunden)) (ct/kwh) Kundengruppe A (Abnahme bis einschließlich kwh/a) Jahresverbrauch <= kwh je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 0,130 Kundengruppe B (Abnahme über kwh/a, sofern nicht Kundengruppe C) Jahresverbrauch <= kwh je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 0,130 Jahresverbrauch der über kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht (Endverbrauchskategorie B) 0,050 Kundengruppe C (Abnahme über kwh/a, stromintensives, produzierendes Gewerbe) Jahresverbrauch <= kwh je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 0,130 Jahresverbrauch der über kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht; Nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,025 Preise sind Bestandteil des Netznutzungsentgeltes für Letztverbraucher. Die Kundengruppe C sind Letztverbraucher, die ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben. Die Eingruppierung in die Kundengruppe C setzt ein Testat durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer voraus. Die oben genannten KWK-Umlagen sind abhängig von der Bekanntgabe des Übertragungsnetzbetreibers. Bei einer nachträglichen Änderung des Wertes erfolgt eine Benachrichtigung der in Ansatz gebrachten Umlage. 8. Umsatzsteuer Die in den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Preise sind Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Nettopreise). Auf diese wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

8 Lieferantenrahmenvertrag Strom Anlage 2 Regelung zur Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu Kilowattstunden mit standardisierten Lastprofilen das synthetische Verfahren. Die standardisierten Lastprofile orientieren sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern: 1. Gewerbe 2. Haushalte 3. Landwirtschaft 4. Bandlastkunden 5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen 6. Heizwärmespeicher Zur Anwendung kommen dabei die repräsentativen VDEW-Lastprofile. Für Haushalte wird das dynamisierte Standardlastprofil H0 des VDEW verwendet. Die Zuordnung von Letztverbrauchern zu dem jeweiligen Abnahmeprofil erfolgt auf der Basis des VDEW-Materialien M-24/2000 Zuordnung der VDEW-Lastprofile zum Kundengruppenschlüssel. An den bundeseinheitlichen Feiertagen verwendet der Netzbetreiber unabhängig vom jeweiligen Wochentag das jeweilige VDEW-Lastprofil des Sonntags.

9 Lieferantenrahmenvertrag Strom Anlage 3 Ansprechpartner des Netzbetreibers BDEW-Codenummer: Adresse für den EDIFACT-Datenaustausch (1:1-Kommikation) Inubit@Stadtwerke-Schwabach.de Ansprechpartner Lieferantenrahmenvertrag Jürgen Weber juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de Telefon: Telefax: Ansprechpartner Netznutzungsmeldungen, Kundenlisten, Datenübermittlung Sylke Schröter sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de Telefon: Telefax: Ansprechpartner Energiedatenmanagement Martin Schwab martin.schwab@stadtwerke-schwabach.de Telefon: Telefax: Bankverbindung Institut: Sparkasse Mittelfranken Süd Konto-Nr.: Bankleitzahl:

10 Lieferantenrahmenvertrag Strom Anlage 4 Unterbrechung der Anschlussnutzung 1 Unterbrechung der Anschlussnutzung a) Auf Verlangen des Lieferanten nimmt der Netzbetreiber eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines durch den Lieferanten versorgten Letztverbraucher vor, wenn der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass diese Rechtsfolge zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher vereinbart ist und dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen, die Unterbrechung der Anschlussnutzung nicht unverhältnismäßig ist und der Lieferant den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. b) Der Lieferant beantragt die Unterbrechung der Anschlussnutzung schriftlich oder in Textform beim Netzbetreiber. Die Beauftragung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Name, Adresse des Letztverbrauchers Zählpunktbezeichnung und/oder Zählernummer Grund der Beauftragung und Glaubhaftmachung (bei Verletzung von Zahlungsverpflichtungen z. B. Dauer der Nichtzahlung, offene Rechnungsbeträge, An drohung der Unterbrechung) c) Fällt der Grund für die Unterbrechung der Anschlussnutzung vor der Ausführung der weg, ist der Lieferant verpflichtet, die Beauftragung unverzüglich schriftlich oder in Textform beim Netzbetreiber zu stornieren. d) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Beauftragung des Lieferanten abzulehnen, wenn und soweit ihm die beauftragte Unterbrechung aus rechtlichen oder tatsächlicher Gründen nicht möglich ist. Hierüber und über die Gründe der Ablehnung informiert der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich schriftlich oder in Textform. e) Der Netzbetreiber führt die Unterbrechung unverzüglich nach Auftragserteilung durch. Er ist berechtigt, angenommene Aufträge unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlich effizienten und rationellen Betriebsführung zu disponieren. Über die Unterbrechung der Anschlussnutzung informiert der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich schriftlich oder in Textform. f) Der Netzbetreiber kündigt im Namen des Lieferanten dem Letztverbraucher die Unterbrechung drei Werktage im Voraus an. 2 Wiederherstellung der Anschlussnutzung a) Auf Verlangen des Lieferanten stellt der Netzbetreiber die Anschlussnutzung wieder her. b) Der Lieferant beantragt die Wiederherstellung der Anschlussnutzung schriftlich oder in Textform beim Netzbetreiber. Die Beauftragung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Name, Adresse des Letztverbrauchers Zählpunktbezeichnung und/oder Zählernummer Der Netzbetreiber führt die Wiederherstellung der Anschlussnutzung unverzüglich nach Auftragserteilung durch. c) Ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Wiederherstellung der Anschlussnutzung durchzuführen (z. B. aufgrund einer gerichtlichen Verfügung), kann er die Anschlussnutzung auch ohne Beauftragung durch den Lieferanten wiederherstellen. d) Über die Wiederherstellung der Anschlussnutzung informiert der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich schriftlich oder in Textform. 3 Inkassodienstleistungen Inkassodienstleistungen, insbesondere die Annahme von Zahlungen des Letztverbrauchers vor Ort, die Einzahlung von Geldern auf Konten des Lieferanten, werden durch den Netzbetreiber nicht erbracht. 4 Haftungsfreistellung Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung bzw. Wiederherstellung der Anschlussnutzung ergeben können. Er hat dem Netzbetreiber auch die zur notwendigen Rechtsverteidigung erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen und ihn im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen umfassend bei der Abwehr von Ansprüchen zu unterstützen. 5 Entgelte a) Der Lieferant zahlt an den Netzbetreiber für die Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung Entgelte gemäß dem zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisblatt des Netzbetreibers. b) Die Entgelte sind auch für erfolglose Versuche, die Anschlussnutzung zu unterbrechen oder wiederherzustellen zu zahlen. c) Der Lieferant, der die Unterbrechung der Anschlussnutzung beauftragt hat, trägt die Kosten einer Wiederherstellung auch dann, wenn diese aufgrund eines Lieferanten- oder Anschlussnutzerwechsels durchgeführt wird.

11 Lieferantenrahmenvertrag Strom Anlage 5 Haftung 18 NAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

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