VERSICHERT IM BÜRGERENGAGEMENT
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- Rüdiger Böhmer
- vor 8 Jahren
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1 BE-AKTUELL VERSICHERT IM BÜRGERENGAGEMENT Dokumentation
2 Programm Uhr Eröffnung Janine Bliestle Gemeindenetzwerk BE Uhr Einblicke Markus Hollemann, Bürgermeister Denzlingen BÜRGERENGAGEMENT IN DENZLINGEN Die Gemeinde Denzlingen ist Modellkommune im Projekt Pflegemix in Lokalen Verantwortungsgemeinschaften und unterstützt Bürgerengagement auf vielfältige Weise Uhr Impuls Ralf Krepper, BGV Badische Versicherungen LOKAL ENGAGIERT UND WO VERSICHERT? LANDESWEITE STRUKTUREN ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR KOMMUNEN, VEREINE, ENGAGIERTE PRAXISBEISPIEL Die BGV ist im Badischen der Ansprechpartner für Kommunen - auch in Fragen Versicherung von Bürgerschaftlich Engagierten. Mit Beispielen werden Möglichkeiten und Grenzen der Versicherungen dargestellt Uhr Zeit für Ihre Fragen Uhr Schlussworte janine.bliestle@ifas-stuttgart.de
3 Einblicke Markus Hollemann, Bürgermeister Denzlingen Wir rau he ehr Diskurs zwis he Öffe tli hkeit u d Parteie, erklärte Bürger eister Markus Holle a zu Beginn seines Kurzportraits zum Bürgerengagement in Denzlingen. Dadurch könne man auch dem Thema Parteienverdrossenheit entgegenwirken. In Denzlingen gibt es viel Engagement in Initiativen und Gruppierungen. Dort entstehen vielfältige Ideen und Bewegungen, die durch die Verwaltung und durch die Politik aufgegriffen werden. In den letzten Jahren entstanden mehrere Bürgermitwirkungsprozesse, die teilweise abgeschlossen, weiter laufen oder in Entstehung sind. Der dadurch entstandene Diskurs kennzeichnet die aktuellen Entwicklungen in Denzlingen. Denzlingen ist Modellko u e i La desprojekt Pflege ix i Lokale Vera twortu gsge ei s hafte. Sie wird dur h die Katholische Hochschule begleitet und die Bürgerschaft, Institutionen, Verwaltung und Gemeinderat unterstützen dieses Projekt intensiv. Mit vielen Gestaltungsideen und Anregungen wirkt die Denzlinger Bürgers haft i der Werkstatt Hauptstraße it. Aus diesem Prozess heraus wurden und werden umfangreiche Projekte weiterentwickelt und umgesetzt. Z.B. hat das Thema Barrierefreiheit hier einen Schwerpunkt, aber auch das Thema Verkehr wird intensiv diskutiert. Bürgermeister Hollemann freut sich über die breite Aktivität der 90 Vereine in Denzlingen. Auch hier gelingt es durch eine thematische Kommunikation über verschiedene Vereine hinweg Entwicklungen in Denzlingen zu erkennen und gemeinsam die Herausforderungen des Demografischen Wandels zu bewältigen. Mit den vereinsübergreifenden Arbeitskreisen wie z.b. Sport oder Kultur wird dies möglich. janine.bliestle@ifas-stuttgart.de
4 Impuls Ralf Krepper, BGV Badische Versicherungen Präsentation zum Thema Lokal engagiert und wo versichert? Landesweite Strukturen Zuständigkeiten für Kommunen, Vereine, Engagierte Praxisbeispiel
5 Haftung und Versicherungsschutz im Ehrenamt Ralf Krepper Abteilungsdirektor / Prokurist BGV Badische Versicherungen
6 Zur Person Ralf Krepper Abteilungsdirektor / Prokurist Abteilungsdirektion Kommunal Badischer Gemeinde-Versicherungs- Verband Karlsruhe Seite: 2
7 Gliederung / Einleitung / Haftungsgrundlagen (Wie haften ehrenamtlich Tätige?) Privatpersonen und Vereine Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung / Sonderfälle Haftung bei Veranstaltungen Haftungsfreizeichnung durch Schilder? / Versicherungsschutz für kommunales ehrenamtliches Engagement Im Rahmen der Kommunalen Haftpflicht- und Unfallversicherung Im Rahmen einer Vereinshaftpflichtversicherung Über den Rahmenvertrag des Landes Baden-Württemberg Seite: 3
8 Seite: 4
9
10 Einleitung / Über 1,5 Mio. Menschen engagieren sich in Deutschland ehrenamtlich. Sie erbringen damit eine Leistung gegenüber der Allgemeinheit, die durch die öffentliche Hand überhaupt nicht organisierbar und schon gar nicht finanzierbar wäre. / Weit mehr als die Hälfte aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland sind Mitglied in einem oder mehreren Vereinen. / Die Anzahl der Vereine und Verbände hat sich in den letzten 15 Jahren verdoppelt. / Bundesweit geht man von existierenden Vereinen aus. Seite: 6
11 / Die aktive Tätigkeit in der Jugendarbeit ist einer der beiden Gründe, die mich in die Politik geführt haben (Erwin Teufel, MdL, ehemaliger Ministerpräsident Baden- Württemberg) Seite: 7
12 / Die Fähigkeit zuzuhören, andere Argumente ernst zu nehmen, den eigenen Standpunkt eindeutig zu vertreten - dies habe ich weniger in der Schule als vielmehr während meines Engagements in der Jugendarbeit gelernt (Carla Brengenzer, ehemals MdL, SPD-Landtagsfraktion) Seite: 8
13 /Die Gesellschaft ist in Zeiten knapper Kassen mehr denn je auf Menschen angewiesen, die sich freiwillig und unentgeltlich engagieren und in den Dienst der Allgemeinheit stellen. /Die Hilfe für andere Mitbürger steht dabei im Vordergrund, doch der Helfende soll nicht zum Hilfesuchenden werden. Seite: 9
14 Träger ehrenamtlichen Engagements auf kommunaler Ebene Vereine Verbände In der Regel eingetragene und gemeinnützige Vereine Stiftungen, Hilfswerke Kommunale Einrichtungen Feuerwehr Gemeinde-/Ortschaftsräte Wahlhelfer, Festhelfer etc. Sonstige Organisationsformen Bürgerschaftliches Engagement Lokale Agenda 21 Seite: 10
15 Träger ehrenamtlichen Engagements auf sonstiger Ebene Schöffen Laienrichter Vermögensbetreuer (...) Seite: 11
16 Einleitung Bei genauerem Hinsehen kann festgestellt werden, dass Sicherheitsfragen, Unfälle und Schadenereignisse immer wieder eine Rolle spielen und die betroffenen Personen vor großen Problemen stehen. Über die Frage der Haftung entsteht in diesen Fällen regelmäßig eine lebhafte Diskussion, insbesondere nach der persönlichen Verantwortung oder gar der Inanspruchnahme des Privatvermögens des Schadenverursachers. Seite: 12
17 Ehrenamtliches Engagement in Vereinen Merkmale eines Vereines / freiwilliger Zusammenschluss / auf gewisse Dauer angelegt / körperschaftlich organisiert / Mindestpersonenzahl / Gesamtname / gemeinsamer Zweck / Vereinsgründung formfrei Seite: 13
18 Ehrenamtliches Engagement in Vereinen Unterscheidung in Idealverein / wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht Hauptzweck sein / Achtung: Nebenzweckprivileg Wirtschaftlicher Verein / in der Regel durch staatliche Verleihung / Wirtschaftliche Tätigkeit als Hauptzweck Seite: 14
19 Haftungsmaßstäbe Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Seite: 15
20 Verschuldenshaftung Verschuldenshaftung bedeutet, dass den Schadenverursacher nur dann eine Ersatzpflicht für den eingetretenen Schaden trifft, wenn er diesen schuldhaft verursacht hat. Der weit überwiegende Teil unseres Haftungsrechts wird durch die Verschuldenshaftung bestimmt. Seite: 16
21 Beim Verschulden sind zu vertreten: Vorsatz 276 BGB Fahrlässigkeit Seite: 17
22 Klassischer (deliktischer) Schadenersatzanspruch 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Seite: 18
23 Verschulden Vorsatz Ehrenamtlicher setzt sich bewusst über Pflichten hinweg (Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit) Fahrlässigkeit Außerachtlassung der verkehrsüblichen Sorgfalt (objektiver Sorgfaltsmaßstab) Seite: 19
24 Vorsatz Vorsätzlich handelt, wer sich bewusst ist, dass er einen Schaden verursacht und dies auch will. Auch wer einen schädigenden Erfolg nicht explizit herbeiführen will, jedoch genau weiß, dass dieser sicher eintreten wird, handelt vorsätzlich (sog. bedingter Vorsatz ) Seite: 20
25 Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit ist die Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Beispiel: Ein Mitglied des Schulfördervereines vergisst, nach einer Veranstaltung das Fenster der gemeindeeigenen Halle zu schließen. In der Nacht kommt es zu starken Regenfällen. Der Parkettboden der Halle wird stark beschädigt. Seite: 21
26 Fahrlässigkeit Unterteilung in grobe mittlere Fahrlässigkeit leichte Seite: 22
27 Gradmesser für fahrlässiges Handeln Leichte Fahrlässigkeit Schussel Mittlere Fahrlässigkeit Trottel Grobe Fahrlässigkeit Idiot Vorsatz Vollidiot Seite: 23
28 Grobe Fahrlässigkeit Definition: Besonders schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Beispiele für grobe Fahrlässigkeit: Übertreten einer Kreuzung bei Rotlicht Anbringen eines Elektrozaunes an einem Streichelzoo Abfeuern einer für ungeladen gehaltenen Schusswaffe auf einen Mitbürger Seite: 24
29 Rechtliche Grundlagen zum Vereinsrecht Rechtliche Grundlagen zum Vereinsrecht finden sich in den 21 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Verein i.s.d. 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. Seite: 25
30 Rechtliche Grundlagen zum Vereinsrecht 26 BGB Abs. 1: Der Verein muss einen Vorstand haben. ( ) Abs. 2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. ( ) 31 BGB Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Seite: 26
31 Rechtliche Grundlagen zum Vereinsrecht Der Vorstand ist ferner nach der Vorschrift des 27 Abs. 3 BGB auch das zur Geschäftsführung zuständige Organ des Vereines. Er hat den Betrieb des Vereines mit sorgfältig zu organisieren und die sich daraus ergebenden Pflichten zu beachten. Zu den Pflichten gehören neben der Wahrnehmung steuerlicher und sonstiger abgabenrechtlicher Verpflichtungen auf die Pflicht zur ausreichenden Risikovorsorge (z.b. durch den Abschluss von Versicherungen, die das Vereinsvermögen schützen). Seite: 27
32 Rechtliche Grundlagen zum Vereinsrecht Organisationsverschulden Ein Veranstalter ist beispielsweise verpflichtet, die Veranstaltung so zu organisieren, dass es nicht zu Schadenfällen kommen kann. Bei Schadenfällen, die auf ein Organisationsverschulden des Veranstalters zurückzuführen sind, kehrt sich die Beweislast zu Gunsten des Anspruchstellers um. Seite: 28
33 Rechtliche Grundlagen zum Vereinsrecht Haftungserleichterungen 31 a BGB (Neuregelung zum ) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 EUR jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Seite: 29
34 Rechtliche Grundlagen Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung Die Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung hat die Funktion und Aufgabe, die Vorstandsmitglieder von Innenansprüchen, also von Regressansprüchen der Mitglieder, freizustellen. Der Entlastung kommt daher nicht nur moralische, sondern eine hohe rechtliche Bedeutung zu. Die Entlastung ist allerdings nur wirksam für Fälle, die aus dem Bericht an die Mitgliederversammlung erkennbar waren. Ansprüche aus Fällen, die nicht bekannt oder nur unvollständig dem Rechenschaftsbericht entnommen werden können, werden nach der Rechtsprechung des BGH nicht von der Entlastung erfasst. Seite: 30
35 Zentraler Anknüpfungspunkt für Haftungsansprüche Der zentrale Punkt für die Inanspruchnahme ist in vielen Fällen die Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht. Der Verkehrssicherungspflichtige muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen Seite: 31
36 Fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung Seite: 32
37 Die Verkehrssicherungspflicht Beispiel 1: (Auszug aus einer Großschadenmeldung): Bei einem Seifenkistenrennen im Rahmen der..heimer Kerwe raste eine Seifenkiste, besetzt mit dem Bürgermeister und dem Pfarrer, in die Zuschauer. 5 Zuschauer wurden dadurch teilweise erheblich verletzt. Der Unfall wurde ausgelöst durch den Bruch eines Vorderrades. Seite: 33
38 Die Verkehrssicherungspflicht Beispiel 2: (Auszug aus einer Großschadenmeldung): Am hielt sich ein 31-jähriger Familienvater auf dem Vereinsgelände des TC Oberreut auf. Aus bislang nicht geklärter Ursache löste sich in ca. 30 m Höhe ein Ast und stürzte zu Boden, traf den Sohn und den Vater. Das einjährige Kind verstarb im Rettungshubschrauber, der Vater liegt schwer verletzt in der Universitätsklinik Freiburg im künstlichen Koma. Seite: 34
39 Die Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht wird stets aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hergeleitet. Ein Gast, Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung beispielsweise darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles Erforderliche getan hat, damit ein Besucher nicht zu Schaden kommt. Er darf also darauf vertrauen, dass das Umfeld der Veranstaltung sicher ausgestaltet ist. Der Vertrauensschutz gilt dann nicht, wenn sich der Besucher z.b. über Sicherheitsvorschriften hinwegsetzt oder Weisungen des Veranstalters missachtet oder sich selbst bewusst in Gefahr begibt. Seite: 35
40 Die Verkehrssicherungspflicht Anhaltspunkte für die Verkehrssicherungspflicht sind zum Beispiel: / Gesetzliche oder materiell-rechtliche Regelungen, z.b. DIN-Normen / Unfallverhütungsvorschriften / Regelungen oder Anweisungen von Fachverbänden / Allgemeine Standards Ein Verein / ehrenamtlich Tätiger muss allerdings nur solche Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die ein selbständiger, umsichtiger, in vernünftigen Grenzen denkender Mensch und vorsichtiger Mensch für notwendig erachtet (Rechtsprechung des BGH). Seite: 36
41 Veranstaltungen / Bei Veranstaltungen des Vereines ist der Verein / der Veranstalter gegenüber den Zuschauern, Besuchern und Gästen, die sich erlaubtermaßen in dem Verantwortungsbereich des Vereines bzw. der Veranstaltung aufhalten, verantwortlich. / Schäden können dabei durch verschiedene Ursachen vorstellbar sein, z.b. durch bauliche Mängel der Veranstaltungsräumlichkeiten verdorbene Speisen oder Getränke Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Panik / Haftungsrechtlich ist es auch unerheblich, ob es sich bei der geschädigten Person um ein Mitglied des Vereines oder einen sonstigen Dritten handelt. Seite: 37
42 Schadenbeispiel 1: / Ein Verein baut Festbänke und Biertische für ein Straßenfest auf. / Dabei rastet das Scharnier einer Festbank nicht richtig ein. / Eine ältere Frau setzt sich auf die Bank, als diese zusammenbricht. / Die Frau schlägt mit dem Kopf auf einen Kanaldeckel der Straße auf und ist bewußtlos. Seite: 38
43 Schadenbeispiel 2: / Beim Trottoir-Fest geht eine der beiden Gasflaschen am Grillstand des Vereines zu Ende. / Ein Vereinsmitglied wechselt die Gasflasche aus, der daneben stehende Grill, der an die zweite Gasflasche angeschlossen ist, bleibt in Betrieb. / Die zu wechselnde Gasflasche wird nicht vollständig verschlossen, zudem ist lt. Herstellerangaben in einem solchen Fall das Schließen beider Gasflaschen erforderlich. / Es kommt zur Explosion der ersten Gasflasche, wie durch ein Wunder werden nur zwei Besucher und das Vereinsmitglied verletzt. Seite: 39
44 Versicherung Veranstalter-Haftpflicht Subunternehmer, Unfallvers. Ordnungsdienst Schutz von Besuchern und Sachwerten Sanitäts- und Rettungsdienst Arzt, Krankenhaus Genehmigungsbehörden Plakate, Hygiene, Sondernutzungen Amt für Sicherheit und Ordnung etc. Polizei Feuerwehr Sicherheit = Absicherung + Vorsorge Technische und Bauliche Sicherheit Baurecht; Brandschutz Recht AGB Verträge,Freistellungen UrheberRecht GEMA Arbeits- und Gesundheitsschutz; Arbeitsrecht; Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsmittel und Einrichtungen; bedingt Sicherheit für Besucher, Hygiene Seite: 40
45 Exkurs Haftungsfreizeichnung durch Schilder Seite: 41
46 Seite: 42
47 Seite: 43
48 Seite: 44
49 Seite: 45
50 Kommunales ehrenamtliches Engagement / Kommunales ehrenamtliches Engagement findet in vielen weiteren Organisationsformen statt Gemeinderäte / Ortschaftsräte Feuerwehr Wahlhelfer kirchliche Gruppen Bürgerinitiativen lose Gruppen Seite: 46
51 Kommunales ehrenamtliches Engagement außerhalb von Vereinen / Die Haftung bei eingetretenen Drittschäden richtet sich zunächst gegen den einzelnen Schadenverursacher selbst. / Beispiel 1: Beim Mähen des Rasens am der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Kriegsgräbergedenkstätte wird ein Stein an ein daneben parkendes Auto geschleudert. Es entsteht ein Sachschaden in Höhe von 350,00 EUR. / Beispiel 2: In der örtlichen Senioren-Kfz-Werkstatt wird eine Ölablaßschraube nicht korrekt angezogen. Der Wagen des Seniors G. bleibt auf der Autobahn liegen und verursacht einen schweren Verkehrsunfall. In diesen Fällen haftet der einzelne Schadenverursacher selbst mit seinem privaten Vermögen. Seite: 47
52 Kommunales ehrenamtliches Engagement außerhalb von Vereinen / Bei Personenvereinigungen, die nicht rechtsfähig sind also z.b. bei einer Gruppe von Ehrenamtlichen - hat der Geschädigte ein Wahlrecht, wen er auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. / Beispiel: Die Elterninitiative Spielplatzbau verkauft Kuchen, um Einnahmen für eine neue Schaukel zu erzielen. Durch verunreinigte Speisereste erleiden mehrere Personen krampfartige Durchfälle und können ihren Beruf über Tage hinweg nicht ausüben. Es entstehen Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall. / Hier finden die gesetzlichen Regelungen der Gesamtschulderschaft im internen Leistungsausgleich Anwendung ( 421 BGB). Seite: 48
53 Versicherungsschutz im Ehrenamt / Versicherungsschutz im Rahmen der / Haftpflichtversicherung Vereins-Haftpflichtversicherung Kommunale Haftpflichtversicherung Rahmenvertrag Land Baden-Württemberg / Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Kommunale Unfallversicherung Private Unfallversicherung Seite: 49
54 Haftpflichtversicherungsschutz für kommunales ehrenamtliches Engagement Seite: 50
55 Die Vereinshaftpflichtversicherung / Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den Verein, den Vorstand und die Mitglieder können im Rahmen einer Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert werden. Deckungsschutz besteht auch für grobe Fahrlässigkeit!!! / Die Vereinshaftpflichtversicherung deckt in der Regel auch solche Tätigkeitsbereiche des Vereines ab, die außerhalb der ehrenamtlichen Tätigkeit liegen (z.b. Veranstaltungen, die in der Regel der Einnahmeerzielung dienen). / Regelversicherungssummen EUR pauschal für Personen- und Sachschäden EUR für Vermögensschäden Kosten ca / Jahr (je nach Umfang) Seite: 51
56 Kommunale Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung der Städte, Gemeinden und Landkreise Versicherungsschutz wird durch die in Baden- Württemberg tätigen Kommunalversicherer bereitgestellt. Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband Württembergische Gemeinde-Versicherung Seite: 52
57 Kommunales ehrenamtliches Engagement außerhalb von Vereinen / Für kommunales ehrenamtliches Engagement wird im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung Deckungsschutz zur Verfügung gestellt. / Ehrenamtlich tätige Mitbürger gelten dabei als mitversicherte Personen im Rahmen des jeweiligen Vertrages. / Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um eine kommunale Aufgabe handelt, also eine Aufgabe erledigt wird, die ansonsten von der Kommune zu erbringen wäre die dem Ehrenamtlichen gezahlte Entschädigung unterhalb der Sozialversicherungsbeitragsgrenze nach SGB IV liegt. Seite: 53
58 Unfallversicherungsschutz für kommunales ehrenamtliches Engagement Seite: 54
59 Gesetzliche Unfallversicherung Für ehrenamtliches Engagement besteht Deckungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit mit ausdrücklicher Zustimmung von Kommunen oder Religionsgemeinschaften erfolgt. Zuständiger Ansprechpartner ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Kommunalbereich ist dies die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) mit Sitz in Karlsruhe und Stuttgart.. Beispiel: Eine ehrenamtliche Seniorin pflegt ein im Eigentum der Kommune stehendes Wegkreuz und erleidet dabei einen komplizierten Knöchelbruch, der zu einer dauerhaften Beweglichkeitseinschränkung führt. Seite: 55
60 Kommunale Unfallversicherung / Für kommunales ehrenamtliches Engagement wird ferner im Rahmen der Kommunalen Unfallversicherung Deckungsschutz zur Verfügung gestellt. / Bis Ende 2010 wurden in der Regel Einzelverträge geschlossen (z.b. für Kernzeitbetreuungsmaßnahmen, Kinderferienprogramme, besondere Projekte etc.) / Seit 2011 besteht für die Kommunen die Möglichkeit, pauschalen Versicherungsschutz für alle Bereiche des ehrenamtlichen Handelns zu vereinbaren und damit eine Verwaltungsvereinfachung und eine erhöhte Absicherung zu erreichen. Seite: 56
61 Private Unfallversicherung Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nicht für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten. So ist zum Beispiel ein Mitglied eines Gemeinderates auf dem Hin- und Rückweg abgesichert. Verletzt er sich aber nach der Sitzung (z.b. beim geselligen Beisammensein) greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Desweiteren ist eine mindestens 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Voraussetzung für die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Seite: 57
62 Private Unfallversicherung Privater Unfallversicherungsschutz kann als sinnvolle Ergänzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes angesehen werden. Die Zahlungen der privaten Unfallversicherung erhalten die Versicherten unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz kann privat oder über einen Verein abgeschlossen werden. Seite: 58
63 Unfallversicherungsschutz ist dann wichtig und sinnvoll, wenn keine Haftung besteht oder kein Schadenersatz gegen den Unfallverursacher möglich ist. z.b. bei selbstverschuldetem Handeln Voraussetzung für das Leisten der Unfallversicherung ist ein Invaliditätsschaden oder Todesfall. Unfallversicherungsschutz über die Kommune kollidiert nicht mit privaten Verträgen (kumulativ möglich!) Seite: 59
64 Rahmenverträge über das Land Baden-Württemberg Zum hat das Land Baden-Württemberg Rahmenverträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. Haftpflichtversicherung Voraussetzung: Keine Tätigkeit im Rahmen rechtlicher selbständiger Organisationsformen (z.b. Vereine) kein anderweitiger Versicherungsschutz Unfallversicherung Voraussetzung: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorhanden Seite: 60
65 Versicherungsschutz im Ehrenamt Zusammenfassung: Vor allem zwei Versicherungen sind im Ehrenamt wichtig: Unfallversicherung: Haftpflichtversicherung: Schützt gegen finanzielle Folgen von Unfällen, die dem Ehrenamtlichen selbst zustoßen. Schützt gegen finanzielle Folgen von Schäden, die Ehrenamtliche anderen zufügen. Seite: 61
66
67 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Seite: 63
68 Fragen & Antworten Beim kommunalen ehrenamtlichen Engagement außerhalb von Vereinen wurde darauf hingewiesen, dass die kommunale Haftpflichtversicherung herangezogen werden kann vorausgesetzt es handelt sich um eine kommunale Aufgabe die im Rahmen dieses Engagements erledigt wird. Wer definiert was eine kommunale Aufgabe ist? Kommunale Aufgaben sind vom Gesetzgeber definiert. Der Gemeinderat kann aber auch kommunalen Aufgaben definieren. Kommunen sollten ihre Versicherungen fragen ob ein Versicherungsschutz besteht. Bin ich im Bürgerengagement auch mit einer Rechtschutzversicherung abgedeckt? Nein für eine Rechtsschutzversicherung ist jeder selbst zuständig. Außerdem tritt eine Rechtsschutzversicherung nur dann ein, wenn man das eigene Recht gegenüber Dritten durchsetzen muss/möchte. Ab wann muss die private Haftpflichtversicherung greifen im Bürgerengagement? Diese tritt oft erst bei grober Fahrlässigkeit ein. Der Engagierte soll seine Aufgabe erledigen können, oh e ü er Haftu gsa sprü he a hde ke zu üsse. Hier gilt das Pri zip: der Helfer soll i ht zu Hilfesu he de werde. Die Rechtssprechung legt meist eher zugunsten der Engagierten aus. Wann greift die Vereinshaftpflicht, wann die private? Bei Vereinstätigkeiten greift die Vereinshaftpflicht, Tätigkeiten im privaten Bereich sind über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Zur Landesversicherung: eine Bürgerinitiative in einer Kommune schließt sich zusammen, muss man sich registrieren lassen, damit die Landesversicherung greifen kann? Nein Initiativen sind automatisch im Rahmenvertrag enthalten. Bei einem Schaden wendet man sich direkt an die Ansprechpartner der Landesversicherung. Hier werden folgende Gesichtspunkte geprüft: Handelt es sich um einen Verein? Ist es eine kommunale Tätigkeit? janine.bliestle@ifas-stuttgart.de
69 Fragen & Antworten Praktisches Beispiel: Ich helfe der Nachbarin aus dem Bett, sie stürzt. Wer haftet? Die ist ei e Gefälligkeitsleistu g u d es e tstehe or alerweise kei e Haftu gsa sprü he. Erst bei grober Fahrlässigkeit tritt dann die private Haftpflichtversicherung ein. Muss man Kaffee und Kuchen mit oder kann man das auch ohne Schanklizenz ausgeben? Das macht keinen Unterschied. Praktisches Beispiel: Verein macht Ortsputzete es passiert ein Unfall wer ist zuständig? Erleidet man selbst einen Unfall (Dauerschaden) greift die UKBW weil es sich um eine kommunale Aufgabe handelt. (Wäre es keine kommunale Aufgabe, dann die private Unfallversicherung) Erleiden andere durch meine Tätigkeit einen Unfall, tritt die Versicherung der Kommune z.b. der BGV ein, weil es sich um eine kommunale Aufgabe handelt. Voraussetzung ist, dass die Putzete mit der Kommune abgesprochen wurde. Praktisches Beispiel: Ich mache Alltagshilfen bei einer kranken, bettlägerigen Nachbarin. Sie macht die Tür nach mehrfachem Klingeln nicht auf. Ich hole die Feuerwehr, diese bricht die Tür ein. Es muss ein neues Schloss gekauft werden. Wer bezahlt das? Eine vermeintliche Gefahrensituation keine Haftungsansprüche gegenüber dem Helfenden. janine.bliestle@ifas-stuttgart.de
70 HERZLICHEN DANK DOKUMENTATION AUCH AUF
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