Reform des Restschuldbefreiungsrechts. RiAG Prof. Dr. H.-U. Heyer, Oldenburg (Oldb.);

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1 Reform des Restschuldbefreiungsrechts RiAG Prof. Dr. H.-U. Heyer, Oldenburg (Oldb.);

2 Reformziele 1. Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung. Anreizsystem zur vorzeitigen Erlangung der Restschuldbefreiung. 2

3 Reformziele 2. Stärkung der Gläubigerrechte im Verfahren der Restschuldbefreiung. Amtswegige Zulässigkeitsprüfung zu Beginn des Verfahrens. Abkehr vom Versagungsantragserfordernis im Schusstermin. Berücksichtigungsmöglichkeit für nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe und Reform der Versagungsgründe. Änderungen beim Widerruf der Restschuldbefreiung. Privilegierung von Unterhaltsschulden unter bestimmten Voraussetzungen. Stärkung der Informationsmöglichkeiten durch Eintragung von RSB-Versagungen und Widerruf im Schuldnerverzeichnis. 3

4 1. Entscheidungen zur RSB: geltende Rechtslage Gläubigerautonome Unredlichkeitsprüfung: Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers. Versagungsrecht Versagungsrecht 290 InsO Schlusstermin: Versagung der RSB auf Antrag e. Gläubigers 295, 296 ff. InsO auf Antrag RSB Eröffnetes Verfahren Wohlverhaltensperiode 4

5 RegE InsO Paradigmenwechsel: Differenzierung zwischen amtswegiger und gläubigerautonomer Unredlichkeitsprüfung. Zulässigkeitsprüfung Versagungsrecht Versagungsrecht Zulässigkeitsprüfung (von Amts wegen) 287a Abs. 2 InsO-RegE 290 InsO Schlusstermin: Versagung der RSB auf Antrag e. Gläubigers 295, 296 ff. InsO auf Antrag e. Gläubigers RSB Eröffnetes Verfahren Wohlverhaltensperiode 5

6 RegE InsO Paradigmenwechsel Restschuldbefreiung: Das bisherige System ist ein Sanktionssystem, das die Sanktionslast und deren Voraussetzungen den Gläubigern auferlegt: Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag der Gläubiger, wenn die entsprechenden Voraussetzungen ermittelt, dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die Gerichte werden bis zur Antragstellung aus dem gesamten Verfahren heraus gehalten. Ebenso in der Regel die Verwalter / Treuhänder ( 292 Abs. 2 InsO hat keine praktische Bedeutung). Praktisch können die Gläubiger ihre Interessen aber oftmals nur mit Hilfe der Verwalter / Treuhänder / Gerichte durchsetzen (Stichwort: Informationen über Unredlichkeiten). Deshalb Neuausrichtung der Interessenregelungen / Sanktionslasten. Amtswegige Prüfung Gläubigerautomie. 6

7 Zulässigkeitsprüfung Versagungsantragsrecht Interessenausgleich: Prüfung: Ist eine Stärkung der Gläubigerrechte durch eine amtswegige Vorprüfung erforderlich? Welche Gründe wären ggf. in eine Vorprüfung einzubeziehen? 7

8 Zulässigkeitsprüfung Versagungsantragsrecht These: Das ausschließlich gläubigerautonome Versagungsrecht legt den Gläubigern die Ermittlungs- und Darlegungslast bezüglich aller Unredlichkeitsgründe auf. Die Informationsbeschaffung ist den Gläubiger praktisch teilweise schwer möglich (z.b. bei Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten). Diejenigen, die entsprechende Informationen haben könnten (Verw. / Treuh.), haben nach dem derzeitigen gesetzlichen Leitbild keine Ermittlungs- und Informationsverpflichtung (sie dürfen allerdings unterrichten). Zumindest bei Unredlichkeitstatbeständen, die Gläubigern nicht bekannt sein können, wäre eine gewisse Verlagerung der Ermittlungs- und Darlegungslast vertretbar. 8

9 Zulässigkeitsprüfung Versagungsantragsrecht Problem: Welche Gründe wären ggf. in eine Vorprüfung einzubeziehen? und ggf. mit welchen Fristen? 9

10 RegE InsO RegE: Nicht alle Gründe, die zu einer Versagung der RSB führen (einige bleiben in der Gläubigerautonomie). Einzubeziehen in eine Vorprüfung vor allem dem Schuldner insolvenzrechtlich vorwerfbare Verstöße, insbesondere, wenn sie von einem Gericht festgestellt worden sind: Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in einem vorherigen Insolvenzverfahren: 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO. Verletzung der (neuen) Erwerbsobliegenheit während eines vorherigen Insolvenzverfahrens: 290 Abs. 1 Nr. 7 [neu]. Wiederholte Restschuldbefreiung. Verurteilung wegen erheblicher Straftaten (entspr. 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nach Verfahrensaufhebung, 297 InsO. Verletzung von Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode, 296 InsO. Versagung der RSB wegen erst nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe 290 Abs. 1InsO, 297a InsO. 10

11 RegE InsO Fristen: wie lange sollen solche vorherigen Verfehlungen sperren? RegE: je nach Unwertgehalt: 10 Jahre bei erteilter RSB. 5 Jahre bei Verurteilung wegen erheblicher Straftaten (entspr. 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nach Verfahrensaufhebung, 297 InsO. 3 Jahre in allen anderen Fällen. 11

12 RegE InsO 290 InsO Schlusstermin: Versagung der RSB auf Antrag e. Gläubigers 295, 296, 297, 297a InsO RSB Verfahren 1 Eröffnetes Verfahren Wohlverhaltensperiode Zulässigkeitsprüfung (von Amts wegen) 287a Abs. 2 InsO-RegE Erteilung der RSB: 10 J. Versagung der RSB wg. Straftaten, 297 : 5 J. Versagung der RSB 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, [neu] 7: 3 J. Versagung in der WVP 296: 3 J. nachträgliche Versagung [neu] 297a wg. 290 Abs.1 Nr. 5, 6, 7: 3 J. Verfahren 2 12

13 Zulässigkeitsprüfung Versagungsantragsrecht These: Das im RegE angelegte System ist eine Mischung von verschiedensten amtswegigen und gläubigerautonomen Versagungsprüfungen; es ist intransparent und damit nicht praktikabel. Ein amtswegiges Vorprüfungsverfahren müsste einfache und klare Strukturen haben, damit auch die Gläubiger wissen, was das Gericht prüft und was ggf. (zusätzlich) von ihnen geltend gemacht werden muss. Ein rechtliches System, das das nicht leistet, beschädigt die Gläubigerinteressen eher als dass es ihnen dient. Letztlich ist das heutige System bewährt: bei Obliegenheitsverletzungen, die im laufenden Verfahren festgestellt werden, kann die Stundung von Amts wegen aufgehoben werden. Eine RSB ist dann i.d.r. nicht mehr möglich. 13

14 2. Reform des Versagungsrechts/Verfahrensrecht Verfahrensrecht: Versagungsrecht Versagungsanträge nach 290 InsO nicht mehr nur im Schlusstermin, sondern jederzeit während des eröffneten Verfahrens (auch schriftlich). Die Entscheidung über Versagungsanträge soll erst nach dem Schlusstermin und nicht einzeln während des laufenden Verfahrens ergehen. Beschränkung des Antragsrechts auf Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben (vgl. schon BGH ZInsO 2009, 2215). 14

15 Reform des Versagungsrechts/Verfahrensrecht Entscheidung über Versagungsanträge? Einzeln und unmittelbar nach Antrag ( (-) Belastung bei Gericht; ständige Reaktionslast beim Schuldner; Verfahrensbehinderung; Frage der Präklusion von Versagungsentscheidungen; (+) Einheitlichkeit des Versagungsverfahrens im eröffneten Verfahren und in der Wohlverhaltensperiode) oder Einheitlich nach dem Schlusstermin ( (-) Belastung für den Schuldner aufgrund ungeklärter Versagungssituation; Motivationsproblem)? These: Transparent und nachvollziehbar wäre ein einheitliches Versagungsantragsrecht im eröffneten Verfahren und in der Wohlverhaltensperiode. 15

16 3. Reform der Versagungsgründe Die einzelnen neuen Versagungsgründe 16

17 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO -Reform 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Straftaten): 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO-RegE: Versagung der Restschuldbefreiung Versagung wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist; Orientierung an Fristen für die Aufnahme in ein Führungszeugnis (5 Jahre) statt bisher Tilgungsfristen (10 15 Jahre) nach BZRG. Einführung einer Erheblichkeitsgrenze. Versagung wegen Eigentums- und Vermögensdelikten (noch RefE) entfällt. 17

18 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO -Reform 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Sperrfristen): Versagung wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach 296 oder 297 versagt worden ist; Streichung wegen der Aufnahme in die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Bisherige Sperrfristen 290 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 bleiben erhalten. Sonstige Sperrfristen (Rspr.) entfallen (z.b. 305 Abs. 3, 298 InsO Klarheit) 18

19 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO -Reform 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO: 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO-RegE: Versagung der Restschuldbefreiung Versagung wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, Verlängerung der Sperrfrist zur Angleichung an die sonstige 3-jährige Sperrfrist. 19

20 290 Abs. 1 Nr. 5 -Reform 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO-RegE: Versagung der Restschuldbefreiung Versagung wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; Lediglich Klarstellung: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beziehen sich auch auf das Eröffnungsverfahren und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren. 20

21 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO -Reform 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO: 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO-RegE: Versagung der Restschuldbefreiung Versagung wenn der Schuldner in der nach 287 Abs. 1 S. 3 vorzulegenden Erklärung und den nach 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Folge der vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung und der Erklärungspflicht des Schuldners zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Entscheidungsgrundlage für das Gericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist trotzdem nur die Schuldnererklärung; keine objektive Überprüfbarkeit (z.b. Schuldnerverzeichnis). 21

22 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO -Reform Neuer Versagungsgrund: 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO (Sanktion für Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit im eröffneten Verfahren)*: 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO-RegE: Versagung der Restschuldbefreiung Versagung wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach 295 Absatz 1 verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn, den Schuldner trifft kein Verschulden; 296 Absatz 2 gilt entsprechend. warum Verweis nur auf 295 Abs. 1 InsO? Was ist mit Selbständigen? *s. dazu 295 Abs. 1 RegE-InsO: Während der Abtretungsfrist obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. 22

23 296 InsO -BRat Antrag BRat: Erleichterung der Versagungsanträge: Streichung des Erfordernisses der Glaubhaftmachung auch der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung als Zulässigkeitsvoraussetzung. zu diesem Erfordernis s. BGH ZInsO 2011, 2101; VuR 2011, 309; ZInsO 2012, Änderung unnötig: Problem ist in den problematischen Fällen (Schuldner verweigert jede Mitwirkung) von der Rspr. gelöst: vgl. nur LG Frankenthal, Beschl. v T 23/11; AG Göttingen ZVI 2009, 44: Glaubhaftmachung nicht erforderlich, wenn es dem Gläubiger gerade durch die mangelnde Mitwirkung unmöglich gemacht wird, die Beeinträchtigung darzulegen. Ein genereller Verzicht löst die Zulässigkeitsvoraussetzungen ungerechtfertigt weit von den materiellen Versagungsvoraussetzungen. 23

24 297a InsO-RegE 297a InsO-RegE: Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen 290 Abs. 1 InsO nach Übertritt in die Wohlverhaltensperiode. 297a InsO-RegE: nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Regelung ist richtig. Ein Schuldner ist nicht deshalb redlich, weil die Gläubiger von Versagungsgründen keine rechtzeitige Kenntnis haben konnten. 24

25 4. Wohlverhaltensperiode * Heutiges Recht: 6 Jahre Eröffnetes Verfahren Wohlverhaltensperiode InsO-RegE: 5 Jahre bei Kostendeckung ( Anreiz ) Eröffnetes Verfahren Wohlverhaltensperiode 3 Jahre bei 25% Schuldentilgung ( Anreiz ) Eröffnetes Verfahren Wohlverhaltensperiode Wohlverhaltensperiode * Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist 25

26 Wohlverhaltensperiode Wohlverhaltensperiode InsO-RegE: sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung (ohne Wohlverhaltensperiode unter besonderen Voraussetzungen) Eröffnetes Verfahren Wohlverhaltensperiode 26

27 Wohlverhaltensperiode - Reform Änderungen der Fristen zur Erteilung der Restschuldbefreiung: 300 InsO-RegE: Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, 1. wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat, 2. wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 25 Prozent ermöglicht oder 3. wenn fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungsfrist verstrichen sind. 27

28 Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung: 1. a) Alternative: Keine Forderungsanmeldungen. Regelung entspricht BGH ZInsO 2005, 597. Die Wohlverhaltensperiode ist kein Selbstzweck, sie dient auch der Befriedigung der Gläubiger; ist kein Gläubiger vorhanden, müssten die Abtretungsbeträge ohnehin an den Schuldner zurückgegeben werden ( inhaltsleere und sinnlose Wohlverhaltensperiode ). Versagungsanträge könnten auch nicht gestellt werden, weil nur anmeldende Gläubiger antragsberechtigt sind, s. 290 Abs. 1 S. 1 InsO-RegE. Kostenbegleichung: warum kann der Schuldner nicht die Rückzahlungsmöglichkeiten entsprechend 4b InsO erhalten? Schuldner muss mit seinem Antrag auf vorzeitige RSB-Erteilung auch Kostenbegleichung belegen: wie bekommt er die notwendigen Informationen um zur Höhe der offen stehenden Kosten? 28

29 Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung: 1. b) Alternative: Befriedigung der angemeldeten Forderungen. Regelung entspricht BGH ZInsO 2011, 2100 (Abschluss eines Vergleichs mit den Gläubigern in der Wohlverhaltensperiode). Kostenausgleichung: s. vorherige Folie. 29

30 Wohlverhaltensperiode - Reform Anreizsystem 3 Jahre / 5 Jahre (Anreizsystem schon im BMJ-Entwurf zum Entschuldungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren v , Beilage zu ZVI 3/06): Umstellung des bisherigen ausschließlichen Sanktionssystems auf ein Anreizsystem: besonders gläubigerfreundliches Verhalten soll belohnt werden. Bisherige Anreize wirken nur minimal: Motivationsrabatt, 292 Abs. 1 S. 4 InsO; praktisch wenig wirksam. Sanktionen wird in der Wissenschaft eine motivierende Wirkung gemeinhin weitgehend abgesprochen. Sanktionen allein sind nicht motivierend. 30

31 Wohlverhaltensperiode - Reform Ein Sanktionssystem kann immer nur das gesetzlich mindestens Verlangte sichern, d.h. angemessene Anstrengungen zur Einkommenserzielung ( 295 InsO), notfalls gewährt das Recht aber auch Restschuldbefreiung ohne Gläubigerbefriedigung nach 6 Jahren. Ein Anreizsystem kann versuchen, für die Gläubiger mehr zu erreichen und das durch entsprechend kürzere Laufzeiten belohnen. Risiken: Missbrauch; Zwei-Klassen-Entschuldung : Anreizsystem greift nur bei wirtschaftlich tätigen Schuldnern. 31

32 Wohlverhaltensperiode - Reform These: Wenn ein gläubigerfreundliches Verhalten weitergehend gefördert werden soll, ist das Anreizsystem als Ergänzung zum Sanktionssystem deshalb grundsätzlich richtig. Die Ausgestaltung des Anreizsystems ist im RegE jedoch nur bedingt sinnvoll umgesetzt. 32

33 Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Verkürzung der Frist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf 3 bzw. 5 Jahre: Zeitpunkt- oder Zeitraumregelung? Eine 25%ige Schuldentilgung ist kaum eine realistische Option. Letztlich Entschuldungsmöglichkeit vor allem für ehemals Selbständige. Gewollt: s. Begründung im Koalitionsvertrag S. 25: (Selbständigen soll nach Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden; RSB wird auf 3 J. halbiert). Bezugsgröße für Quote: was ist mit streitigen Forderungen? 33

34 Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Antrag BRat: keine vorzeitige RSB-Erteilung bei Neuverschuldung ( Neuverschuldung konterkariert das Ziel eines schnellen Neustarts ). Missverständnis des (richtigen) Prinzips der RSB: Begründung von Neuverbindlichkeiten ist auch nach heutigen System bereits sanktioniert, nur nicht durch Versagung der Restschuldbefreiung, sondern durch die Begrenzung der Wirkung der Restschuldbefreiung (s. 301 Abs. 1 InsO). Versagung der Restschuldbefreiung erhält Gläubigerwettlauf von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern und stellt letztere letztlich schlechter. Änderung nach BRat soll auch für Fälle 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelten (keine Anmeldung bzw. Befriedigung der Insolvenzforderungen). woraus soll sich in diesen Fällen das Interesse der Gläubiger rechtfertigen, eine Restschuldbefreiung zu versagen? 34

35 Verkürzung der Wohlverhaltensperiode These: Die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nach dem RegE ist praktisch keine realistische Option. Die Verkürzung auf 5 Jahre bringt aus Schuldnersicht ebenfalls keine wesentlichen Vorteile, denn für ein Jahr längere Laufzeit erhält er die Möglichkeit der Kostenrückzahlung in Raten nach 4b InsO mit Restkostenbefreiung nach vier Jahren, 4b Abs. 2 S. 4 InsO. Überlegung: möglichst einfache Regelung: RSB ab 4 Jahren als Zeitraumregelung bei 20% Befriedigung auf die unbestrittenen Forderungen und Kostenausgleichung. 35

36 5. Wirkung der Restschuldbefreiung - Reform Ausgenommene Forderungen 302 InsO-RegE: Ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach 174 Absatz 2 anzumelden; 2. Geldstrafen und die diesen in 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. 36

37 Wirkung der Restschuldbefreiung - Reform Ausgenommene Unterhaltsrückstände: Bisher privilegiert als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen unter den Voraussetzungen des 170 StGB i.v.m. 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung des Straftatbestandes aber: dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Abkopplung dieser Voraussetzung für die insolvenzrechtliche Privilegierung; ausreichend, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Es besteht aber häufig ein gesetzlicher Forderungsübergang auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorleistungen ( 7 Abs. 1 UVG, SGB); privilegiert werden damit letztlich zum Teil sehr alte Unterhaltsansprüche (nach über sechs Jahren) und die öffentlich-rechtlichen Leistungsträger. 37

38 Wirkung der Restschuldbefreiung - Reform Ausgenommene Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis nach rechtskräftiger Verurteilung; Antrag BRat: Verzicht auf Merkmal der rechtskräftigen Verurteilung. nach 370, 373 AO: Steuerhinterziehung, gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel. Eine Steuerhinterziehung nach 370 AO ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.s. des 302 InsO und 370 AO ist auch kein Schutzgesetz i.s. des 823 Abs. 2 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und keine Deliktsforderungen im insolvenzrechtlichen Sinn: BFH NZI 2008, 764. Rückständige Steuerforderungen sind bislang nicht privilegiert. Wozu ist die Privilegierung notwendig? Immerhin werden gewöhnliche Steuerrückstände und andere Geldforderungen der Steuerbehörden etwa Zwangsgelder von der RSB erfasst (s. Begr. RegE). 38

39 Wirkung der Restschuldbefreiung - Reform These: Vorrechte für bestimmte Gläubigergruppen sollten generell so weit wie möglich vermieden werden. Sie beschädigen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insbesondere besteht für die beabsichtigte Privilegierung von Unterhaltsansprüchen und Steueransprüchen kein Bedarf. 302 InsO sollte unverändert bleiben. 39

40 6. Widerruf der Restschuldbefreiung Erweiterung der Widerrufsgründe 303 InsO-RegE 303 InsO-RegE: Widerruf der Restschuldbefreiung (1)Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn 1. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, 2. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von 297 Absatz 1 verurteilt worden ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe des 297 Absatz 1 verurteilt wird oder 3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen. 40

41 Widerruf der Restschuldbefreiung Erweiterung der Widerrufsgründe 303 InsO-RegE: Verurteilungen wegen einer Katalogstraftat nach 297 InsO ( 283 bis 283c StGB) während der Abtretungsfrist, die bei Erteilung der Restschuldbefreiung unbekannt war, Verurteilungen wegen einer Katalogstraftat, die während der Abtretungsfrist begangen wurde und die Verurteilung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt ist. Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung und noch nicht beendetem Insolvenzverfahren. 41

42 7. Schuldnerverzeichnis Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis, 303a InsO-RegE Versagung der RSB nach a Anordnung der Eintragung durch Insolvenzgericht 882b ZPO Löschung 882e Abs. 1 ZPO: 3 Jahre Widerruf nach 300 Abs. 2 Widerruf * Altverfahren werden nicht nachgetragen. 42

43 Schuldnerverzeichnis Deckungskonformität der Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis? Versagung der RSB nach a Eintragung 882b ZPO Löschung 882e Abs. 1 ZPO: 3 Jahre Widerruf nach 300 Abs. 2 Widerruf (-) * Löschfrist 3 J. * hierzu deshalb ausschließliche Erkenntnisgrundlage die Eigenangaben des Schuldners 43

44 44

45 8. Asymmetrische Verfahren Abtretungsfrist Eröffnetes Verfahren Ablauf der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Wohlverhaltensperiode 45

46 Asymmetrische Verfahren Grundlegend: BGH ZVI 2010, 68: Über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung zu entscheiden, auch wenn das eröffnete Insolvenzverfahren zu dieser Zeit noch nicht beendet ist; Die Gläubiger können vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Versagungsgründe nach 290 InsO geltend machen; Nach Ablauf der Abtretungsfrist steht ein Neuerwerb, der der Abtretungserklärung unterfallen würde, wieder dem Schuldner selbst zu. Dieser Neuerwerb kann nicht mehr von dem Insolvenzverwalter / Treuhänder zur Masse gezogen werden; Die Wohlverhaltensperiode und die Obliegenheiten nach 295 ff. InsO entfallen. 46

47 Asymmetrische Verfahren Neuregelung zum Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren 300a InsO-RegE: Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht, für Vermögensbestandteile, die aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die aufgrund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder aufgrund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. (2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des 89 keine Anwendung. der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen. 47

48 Asymmetrische Verfahren 300a InsO-RegE Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Widerspruch zu 35 InsO? Anderseits haben die Insolvenzgläubiger nach der Erteilung der Restschuldbefreiung keinen Anspruch mehr auf Befriedigung aus zusätzlichem Vermögen; außerdem soll die (Neu-)Masse nach Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich etwaigen Neu- oder Deliktsgläubigern zustehen. Regelung deshalb richtig. Ausnahme: Neuerwerb, der dem Grunde nach schon vor dem Ende der Abtretungserklärung angelegt war, dieser gehört noch zur Masse (z.b. Zahlungen, die aus Anfechtungsprozessen noch zur Masse fließen; Pflichtteilsanspruch, der mit Erbfall unabhängig von der Geltendmachung entsteht: BGH ZInsO 2011, 45). 48

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