Info-Brief September REACH

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1 Info-Brief September 2008 Inhalt: 1. REACH 2. Zubereitungsrichtlinie / Gefahrstoffe 3. Biozide 4. Betriebssicherheit / Arbeitsschutz 5. Transportvorschriften 6. GHS 7. Arbeitsstätten-Verordnung 1. REACH REACH-Anpassungsgesetz Im BGBl Teil I Nr. 21 wurde das REACH-Anpassungsgesetz veröffentlicht. Geändert werden das Chemikaliengesetz, die Chemikalien-Kostenverordnung, die Chemikalien- Verbotsverordnung sowie die Chemikalien-Ozonschichtverordnung. Die Prüfnachweisverordnung wird aufgehoben. Wesentliche Inhalte sind: * Regelung, welche deutschen Behörden für welche Aufgaben, die nach der REACH- Verordnung nationalen Behörden zugewiesen sind, zuständig sind * Schaffung von Sanktionsnormen (Straf- und Bußgeldbewehrung) für den Fall von Verstößen gegen die REACH-Verordnung * Anpassung der nationalen Vollzugsvorschriften zur Durchführung der Überwachung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden * Streichung von Vorschriften des deutschen Chemikalienrechts, die durch REACH überholt sind oder ihr entgegenstehen * Verschärfung der Sanktionierung von Vorstößen gegen die Abgabevorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Im Amtsblatt der EG wurde die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind: * Festlegung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten für Gebühren und Entgelte, die die Europäische Chemikalienagentur ECHA gemäß der REACH-Verordnung erhebt * Festlegung ermäßigter Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Die Verordnung ist am in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Im Amtsblatt der EG wurde eine Berichtigungen der REACH-Verordnung veröffentlicht. Berichtigt wird die Definition des Begriffs "Phase-in-Stoff".

2 Im Amtsblatt der EG wurde die Verordnungen (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind: * Festlegung der Prüfmethoden, die bei der Prüfung von Stoffen gemäß REACH anzuwenden sind, um Informationen über inhärente Stoffeigenschaften zu gewinnen * Einbeziehung der in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG enthaltenen Prüfmethoden * Die Verordnung schließt die Anwendung anderer Prüfmethoden nicht aus, sofern deren Anwendung mit Artikel 13 Absatz 3 der REACH-Verordnung im Einklang steht. Die Verordnung ist am in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) hat folgende Leitlinien zu den verschiedenen Verfahren im Rahmen von REACH aktualisiert: * Leitlinien zur Registrierung * Leitlinen zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen Erstmals veröffentlich wurden die Leitlinien zu den Informationsanforderungen im Rahmen von REACH. Leitlinien zu den Anforderungen an nachgeschaltete Anwender veröffentlicht Am hat die ECHA die "Leitlinien zu den Anforderungen an nachgeschaltete Anwender" auf der Homepage der ECHA veröffentlicht. Der 162 Seiten umfassende Leitfaden ist das Ergebnis der Arbeiten im RIP 3.5 und wurde Ende Dezember, im Gegensatz zum Entwurf des Leitfadens aus dem RIP 3.2. (Stoffsicherheitsbericht), von den nationalen Behörden genehmigt. Die europäische Chemieindustrie bietet über ihren Dachverband CEFIC einen Service zur Bildung und Verwaltung von Konsortien zur Registrierung unter REACH an. Seit Ende des letzten Jahres bietet der Verband der Europäischen Chemischen Industrie (CEFIC) "Consortium Management Services" an. REACH-Anpassungsgesetz Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2007 den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung (sog. REACH-Anpassungsgesetz) beschlossen. Aufhebung der TRGS Sicherheitsdatenblatt Aufgrund der REACH-Verordnung, die auch die Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt regelt, wurde die nationale TRGS 220 im GMBl. (Gemeinsames Ministerialblatt) vom aufgehoben. Die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) veröffentlicht hierzu eine "Bekanntmachung 220" die als Auslegungshilfe gelten soll. BauA veröffentlicht 4. Broschüre zu REACH Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat auf der Internetseite des REACH Helpdesk ( eine weitere Broschüre zum besseren Verständnis der REACH-Verordnung veröffentlicht.

3 Klarstellung zur Rolle des Importeurs Bezüglich der Rolle des Importeurs hat es insbesondere im Handelsbereich immer wieder Verwirrung gegeben - ganz besonders im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur Verzollung. REACH-Gebührenverordnung erlassen Am wurde die REACH-Gebührenverordnung (EG Nr. 340/2008) erlassen. Im wesentlichen entspricht die Verordnung dem Entwurf vom Ende des letzten Jahres. Änderungen bzw. Konkretisierungen hat es insbesondere bei den Gebühren für die Aktualisierung der Registrierung gegeben. Norwegen setzt REACH um Am 30. Mai 2008 ist REACH auch in Norwegen in Kraft getreten. Verordnungsentwurf zur Anpassung der Anhänge IV und V der REACH-Verordnung Der Verordnungsentwurf zur Revision der Anhänge IV und V (Listen der Stoffe, die von einer Registrierung unter REACH ausgenommen sind) wurde von der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gegeben, die jetzt für eventuelle Einsprüche noch drei Monate Zeit haben. 2. Zubereitungsrichtlinie / Gefahrstoffe Gefahrstoffe auf dem Prüfstand Die TRGS 400 erleichtert die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und schlägt die Brücke zur neuen Chemikalienverordnung REACH. Gefahr liegt in der Luft Die neue TRGS 500 legt jetzt konkrete Schutzmaßnahmen fest. Sie betreffen insbesondere die Gefährdung durch inhalative Stoffe am Arbeitsplatz. Neufassung der TRGS 555 Die schon seit langem erwartete Anpassung der TRGS 555 an die Gefahrstoffverordnung ist nun erfolgt. Der Arbeitgeber muss nun wesentlich besser über Gefahrstoffe informieren. Neue Regeln fürs Labor Die neugefasste TRGS 526 "Laboratorien" ist da. Die TRGS geht ein auf verschiedene potenzielle Gefahren, die bei Laborarbeiten auftreten können. Schutz vor Dampf und Druck Die Technische Regel TRBS 2141 erklärt, wie Gefährdungen infolge des Versagens der drucktragenden Wandung vermieden werden können.

4 Epoxidharze im Visier Epoxidharze sind in der Bauwirtschaft und in anderen Branchen wegen ihrer guten technischen Eigenschaften immer mehr gefragt. Aber Vorsicht ist geboten, denn immer mehr Beschäftigte leiden unter allergischen Erkrankungen. Neues vom AGS Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat mehrere Änderungen und Neuerungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) angekündigt. ECB firmiert zur "Consumer Product Safety and Quality (CPS&Q) Unit" um Seit dem 1. Juni 2008 arbeitet das ehemalige "European Chemicals Bureau (ECB)" unter dem neuen Namen als Teil des "Institute for Health and Consumer Protection (IHCP)". Das ehemalge ECB (jetzt CPS&Q: Consumer Product Safety and Quality) hat den 30. (und letzten) ECB-Newsletter veröffentlicht. Enthalten sind u.a. Beiträge zu den Themen Altstoffe/Neustoffe, Biozide, EG-Wasserrahmenrichtlinie, Import/Export, quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehungen sowie zu REACH (RIPs und UICLID 5). TRGS 905 Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat die TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe) geändert. Der Stoff Bis(tributylzinn)oxid (CAS-Nr ) wurde als fortpflanzungsgefährdend in die Liste der CMR-Stoffe aufgenommen. Die Bewertungen der TRGS 905 gelten für den Umgang mit den Stoffen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Bei der Herstellereinstufung zum Inverkehrbringen von nicht über den Anhang I der Stoffrichtlinie eingestuften Stoffen sind die Angaben der TRGS 905 jedoch als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse mit zu berücksichtigen. TRGS 900 aktualisiert Die Änderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte") wurden jetzt veröffentlicht. 3. Biozide Im Amtsblatt der EG wurden die Richtlinien 2008/75/EG, 2008/77/EG, 2008/78/EG, 2008/79/EG und 2008/80/EG zur Änderung der Biozidrichtlinie veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind: * Hinsichtlich der Produktart 14 (Rodentizide) wird der Wirkstoff Kohlendioxid (CAS-Nr ) zum in Anhang I der Biozidrichtlinie aufgenommen. * Hinsichtlich der Produktart 8 (Holzschutzmittel) werden folgende Wirkstoffe in Anhang I der Biozidrichtlinie aufgenommen:

5 CAS-Nr. Bezeichnung Aufnahme zum Thiamethoxam Propiconazol Iod-2-propinylbutylcarbamat (IPBC) Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) * Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme dürfen entsprechende Biozid-Produkte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. * Die Zulassung ist jeweils mit bestimmten Bedingungen verbunden. * Die Aufnahme ist jeweils auf 10 Jahre befristet. Die Bestimmungen müssen in nationales Recht umgesetzt werden und sind ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Aufnahme anzuwenden. 4. Betriebssicherheits / Arbeitsschutz im Jahr 2007 ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es, Mitarbeiter vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Lärm und Vibrationen schützen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Lässt sich aber die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat der Arbeitgeber den Umfang der Exposition durch Messung festzustellen. Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen nach 5 LärmVibrationsArbSchV durchgeführt werden. 5. Transportvorschriften Im Fokus: ADR/RID/ADN 2009 Am 1. Januar 2009 treten Neuerungen im Gefahrgutrecht für Straße, Schiene und Binnenschifffahrt (bis auf schiffsbezogene Änderungen) in Kraft. Organisation, EDV und Dokumentation müssen auf die Änderungen abgestimmt werden. IATA Gefahrgutvorschriften Der zweite korrigierte Nachtrag der IATA Gefahrgutvorschriften für den Verkehrsträger Luft wurde am 17. Juni 2008 veröffentlicht. Hier finden Sie mehr dazu! 6. GHS GHS nimmt Fahrt auf Die EU will den Termin halten: Bis Ende des Jahres soll die EU-Verordnung zum GHS, Globally Harmonized System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, fertig sein.

6 7 Arbeitsstätten-Verordnung Achtung: Arbeisstaettenverordnung ändert aushangpflichtige Gesetze! jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeiter über bestimmte Arbeitsgesetze und -verordnungen in ihrer aktuellen Fassung zu informieren. Ab sofort wird auch die Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Thema "Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz" Bestandteil dieser aushangpflichtigen Gesetze sein! Bei Missachtung der Aushangpflicht drohen empfindliche Geldbußen durch die Aufsichtsbehörde! September 2008

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