ALLIANCE ENVIRONNEMENT Groupement Européen d'intérêt Economique (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

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1 ALLIANCE ENVIRONNEMENT Groupement Européen d'intérêt Economique (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) BEWERTUNG DER ANWENDUNG DER CROSS- COMPLIANCE-REGELUNG GEMÄß VERORDNUNG NR. ZUSAMMENFASSUNG Bericht für die GD Landwirtschaft Juli

2 Die vorliegende Studie wurde von Alliance Environnement durchgeführt und von der Europäischen Kommission finanziert. Alliance Environnement übernimmt die volle Verantwortung für den Inhalt der Studie. Die in der Studie dargelegten Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Meinungen sind diejenigen von Alliance Environnement und geben nicht unbedingt die Ansicht der Europäischen Kommission wieder. Zu Alliance Environnement gehören folgende Partner: Institute for European Environmental Policy (IEEP) David Baldock, Executive Director 28 Queen Anne's Gate, London, SW1H 9AB, UK Tel: Fax: kparrott@ieep.eu Oréade-Brèche Sarl Thierry Clément, Gérant 64 Chemin del Prat, Auzeville, FRANKREICH Tel.: Fax: oreade-breche@oreade-breche.fr 2

3 Einleitung Die Cross-Compliance-Regelung wurde im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2003 als Pflichtmaßnahme eingeführt. Um mögliche Kürzungen des Gesamtbetrags von Direkthilfen aus bestimmten GAP-Programmen zu vermeiden, müssen die Landwirte neunzehn Grundanforderungen an die Betriebsführung (Anhang III der Verordnung Nr. ) 1 und eine Reihe von Mindestanforderungen zur Gewährleistung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) landwirtschaftlich genutzter Flächen (Anhang IV der Verordnung Nr. ) erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem den Anteil von Dauerweiden (in Bezug auf ein bestimmtes Referenzjahr) aufrechterhalten und ein umfassendes Beratungssystem zur Unterstützung der Cross- Compliance-Regelung einrichten. Bewertungsstudie und Methodik Zwischen Juli 2006 und Juni 2007 hat Alliance Environnement die Anwendung der Cross- Compliance-Regelung für die GD Landwirtschaft (Referat Evaluierungen) gemäß Verordnung Nr. evaluiert. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden nachstehend anhand von fünf Bewertungsthemen zusammengefasst. Thema 1: Definitionen eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) und Anteil an Dauerweiden Die Mitgliedstaaten haben weitreichende Verpflichtungen in dem in Anhang IV vorgegebenen Rahmen festgelegt. Diese Verpflichtungen sind im Wesentlichen angemessen und dürften zu den gewünschten Auswirkungen beitragen (wobei davon ausgegangen wird, dass die Landwirte diesen Verpflichtungen auch nachkommen). Aufgrund der Umsetzung spezifischer Regelungen für Dauerweiden wird der Gesamtanteil an Dauerweiden auf einzelstaatlicher Ebene mit hoher Wahrscheinlichkeit aufrechterhalten werden können. In vielen Mitgliedstaaten ist es jedoch eher unwahrscheinlich, dass eine Verringerung unmittelbar droht; diese Situation könnte sich jedoch in Zukunft aufgrund der gegenwärtig höheren Preise für Feldfrüchte oder anderer Marktfaktoren ändern. Da jedoch nur der Anteil von Dauergrünland aufrechterhalten werden muss, haben die Regelungen aus Sicht der Artenvielfalt nur beschränkte Auswirkungen, da ortsspezifische ökologische Erwägungen (etwa der botanische Wert) nicht berücksichtigt werden. Bislang haben in den meisten Mitgliedstaaten die wesentlichen Verpflichtungen in Bezug auf den GLÖZ entweder keine oder nur geringfügige oder unwesentliche Auswirkungen auf die Einkünfte der landwirtschaftlichen Betriebe und auf die Produktionskosten. In den Fällen, in denen von erheblich höheren Kosten berichtet wird, sind diese Kosten hauptsächlich auf die neu eingeführten Verpflichtungen zurückzuführen, die wesentliche Änderungen der landwirtschaftlichen Praxis erforderlich machen. Thema 2: Informations-, Kontroll- und Kürzungssystem Die Mitgliedstaaten haben effiziente Systeme zur Unterrichtung der Landwirte über ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der Cross-Compliance-Regelung eingerichtet. Insgesamt haben die Informationsregelungen dazu beigetragen, die Landwirte stärker für ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Grundanforderungen an die Betriebsführung, mit dem GLÖZ und mit Dauerweiden zu sensibilisieren. Alle Mitgliedstaaten haben effiziente Systeme zur Kontrolle der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung eingeführt. Bei diesen Systemen handelt es sich weitgehend um eine Weiterentwicklung bereits bestehender 1 Eine vorübergehende Ausnahme (gültig bis ) von der Anwendung der Grundanforderungen an die Betriebsführung wurde den neuen Mitgliedstaaten eingeräumt, welche die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung anwenden. Alle neuen Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden (d.h. alle neuen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Malta und Slowenien) haben die Ausnahme, die für die erste und zweite Säule gilt, in Anspruch genommen. 3

4 Kontrollsysteme, und die Politik hat offenbar zu einer stärkeren Koordinierung zwischen den bestehenden Kontrolleinrichtungen geführt. In den Mitgliedstaaten, die die volle Cross- Compliance-Regelung anwenden (Grundanforderungen an die Betriebsführung und GLÖZ), sind Verstöße in erster Linie zurückzuführen auf: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (71 % der Verstöße), GLÖZ (13 % der Verstöße) und die Nitratrichtlinie (10 % der Verstöße). Zwar haben alle Mitgliedstaaten Kürzungen vorgenommen, doch haben einige einen weniger strengen Ansatz gewählt und Mahnschreiben bei geringfügigen, unabsichtlichen Verstößen verschickt (ein Ansatz, der nach derzeit geltendem Recht nicht zulässig ist). Thema 3: Erreichung globaler Ziele Insgesamt scheint einiges dafür zu sprechen, dass die Umsetzung der Politik einer nachhaltigen Landwirtschaft durchaus förderlich ist. Doch angesichts der Zahl der Komponenten der Politik und der großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der einzelnen Komponenten wird dieses globale Ziel wahrscheinlich nicht einheitlich gefördert. Thema 4: Effizienzanalyse Es liegen einige Hinweise darüber vor, dass das Cross-Compliance-System sich positiv auswirkt, wenn es darum geht sicherzustellen, dass die Verpflichtungen eingehalten werden. Diese Einhaltung ist jedoch nicht möglich, ohne den Landwirten und den Behörden bestimmte Kosten aufzuerlegen, obwohl einige dieser Kosten als Anlaufkosten angesehen werden können, die gesenkt werden, sobald das System funktionstüchtig und am Laufen ist. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Cross-Compliance-Regelung gegenüber der rechtlichen Durchsetzung der Verpflichtungen (Verwaltungs-/Gerichtskosten), Agrar- Umweltprogrammen (Haushaltskosten) und von auf Beratung/Unterrichtung beruhenden Ansätzen (Grad der Einhaltung) mit bestimmten Vorteilen verbunden ist. Allgemein gilt, dass die Kosten der Einführung neuer Verpflichtungen im Rahmen des GLÖZ weitgehend proportional zu den beabsichtigten Auswirkungen sind. Die Effizienz könnte allerdings in denjenigen Fällen verbessert werden, in denen die Verpflichtungen in Verbindung mit dem GLÖZ auf nationaler Ebene durchgesetzt werden, ökologische Probleme jedoch vor Ort auftreten (z.b. Verpflichtungen in Verbindung mit der Bodenerosion in mehreren Mitgliedstaaten). Die Regelungen im Bereich Dauerweiden hatten bislang nur geringfügige Auswirkungen auf die Bauernhöfe, und die Kosten waren dementsprechend gering. Künftig dürften die Kosten in vielen Mitgliedstaaten proportional zu den beabsichtigten Auswirkungen sein. Thema 5: Weitere Auswirkungen Da die Cross-Compliance-Regelung nicht mit weitreichenden neuen Kosten für die Landwirte in den landwirtschaftlichen Betrieben selbst verbunden ist, sind die Auswirkungen der Cross- Compliance-Regelung auf die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Binnenmarkt vermutlich beschränkt oder unerheblich. Die Cross-Compliance-Regelung hat das Problembewusstsein der Landwirte für ihre Verpflichtungen geschärft, war jedoch weniger erfolgreich, wenn es um die Förderung des Verständnisses der Landwirte für diese Verpflichtungen und für eine nachhaltige Landwirtschaft allgemein ging. In manchen Mitgliedstaaten wird von einer negativen Einstellung der Landwirte gegenüber dieser Politik berichtet. Aufgrund der Interventionslogik der Politik trägt das Input zur Cross-Compliance-Regelung, wie sie in vielen Mitgliedstaaten umgesetzt wird, zu einer größeren Einheitlichkeit der EU-Regelungen bei. Empfehlungen 4

5 1. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit bekommen, Fragen und Standards in Verbindung mit dem GLÖZ über den aktuellen Rahmen hinaus einzuführen, falls diese für die nationalen Anforderungen und Prioritäten von Belang sind. 2. Die Verpflichtungen der Landwirte, die vor Ort auftretenden Probleme zu lösen, sollten ggf. auf die jeweiligen Gebiete beschränkt werden. 3. Ggf. sollten die Regelungen für die Aufrechterhaltung von Dauerweiden ortsspezifischen ökologischen Betrachtungen verstärkt Rechnung tragen und dabei auch die Bedeutung spezifischerer Maßnahmen außerhalb der Cross-Compliance-Politik berücksichtigen. 4. Bei einer regelmäßigen Überwachung des Bewusstseins der Landwirte anhand von Bezugswerten könnte ein besseres Verständnis des Bewusstseins der Landwirte für ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance-Regelung entwickelt und damit die Bereitstellung gezielter Informationen gefördert werden. 5. Neben der Förderung des Verständnisses der Landwirte für ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance-Regelung sollte das Landwirtschaftliche Beratungssystem so umgesetzt werden, dass damit das Verständnis der Landwirte für Sinn und Zweck der Cross-Compliance-Regelung verbessert wird. 6. Durch den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Risikoanalyse und des Bewertungssystems könnte der Grad der Harmonisierung bei der Anwendung von Kontrollen und Kürzungen EU-weit verbessert werden. 5

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