WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V.

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1 Aktuelle Informationen zum Thema Mindestlohn Das Thema Mindestlohn lässt den Fußballsport leider noch nicht los. Aktuell haben sich zum Thema Berufsgenossenschaft sowie zu allgemeinen Aspekten der Risikovorsorge Neuigkeiten ergeben, über die wir unsere Vereine informieren wollen. Unter 1. fassen wir nochmals zur Erinnerung die bisherigen Abläufe und Problemstellungen zusammen. Unter 2. finden Sie aktuelle Hinweise zur Risikovorsorge. Unter 3. schließlich finden Sie die aktuellen Informationen die Verwaltungsberufsgenossenschaft betreffend. 1. Hintergründe, was war bisher? Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist zum in Kraft getreten. Es verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmern mindestens einen Stundenlohn von 8,50 brutto zu zahlen. a) Für unsere Vereine ist das MiLoG in mehrfacher Hinsicht relevant geworden: Sportler, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unterfallen dem MiLoG. In einem Arbeitsverhältnis stehen allerdings nur die wenigsten unserer Sportler. Ob dies der Fall ist oder nicht, bedarf zwingend einer Entscheidung für jeden Einzelfall. Vertragssportler, die aufgrund eines Vertrages bei einer Mindestvergütung von 250,00 nach den Statuten des DFB und des WFLV ihren Sport leisten, sind zwar nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig keine Arbeitnehmer. Sie sind jedoch nach den Vorschriften unserer Verbände zwingend der Sozialversicherung zu melden, und das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen ist nachzuweisen. Aufgrund dieses sozialversicherungsrechtlichen Themas haben verschiedene Beteiligte, u. a. das sachliche zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Schluss gezogen, dass Vertragsspieler grundsätzlich dem Mindestlohn zu unterwerfen seien. Die Einschätzung des BMAS konnte in einem Spitzengespräch mit Vertretern des DFB, des DOSB und Ministerin Nahles am klargestellt werden: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung lässt keinen Rückschluss auf den arbeitsrechtlichen Status und damit auch die Anwendbarkeit des MiLoG zu.

2 Weitergehend: Die Beteiligten des Gespräches haben darüber Einigkeit erzielt, dass Vertragssportler regelmäßig keine Arbeitnehmer sind und deshalb regelmäßig auch nicht dem MiLoG unterfallen. Dieses sehr positive Ergebnis wurde den Vereinen mit einem gemeinsamen Rundschreiben des DOSB und dem DFB vom weitergegeben. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass selbstverständlich im Einzelfall ein Vertragsspieler Arbeitnehmer sein kann und dann auch dem MiLoG unterfällt. Lediglich der vorher durch das BMAS vorgenommene zwingende Rückschluss Wer zur Minijobzentrale gemeldet ist, ist Arbeitnehmer wurde aufgegeben. Dies aus gutem Grunde, denn der Schluss vom Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich eben nicht zwingend. Trotzdem kann aber natürlich im Einzelfall ein Vertragsspieler Arbeitnehmer sein (was letztlich nur ein Arbeitsgericht entscheiden kann) und damit auch dem MiLoG unterfallen. Trainer und Betreuer, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, können Arbeitnehmer sein. In diesem Falle unterfallen sie dem MiLoG. Ob Trainer oder Betreuer im Einzelfall Arbeitnehmer sind oder nicht, hängt von der arbeitsrechtlichen Beurteilung ab. Eine pauschale Aussage ist hierzu leider nicht möglich. Andere Personen, die für den Verein gegen Zahlung einer Geldleistung tätig werden wie beispielsweise Platzwart, der Wirt der Vereinsgaststätte etc. können im Einzelfall Arbeitnehmer des Vereins sein. Meldet der Verein diese Personen zur Sozialversicherung/Minijobzentrale, wird das in aller Regel als Indiz dafür sprechen, dass es sich um Arbeitnehmer handelt. Der Unterschied zu den Vertragsspielern: Bei den Vertragsspielern erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung/Minijobzentrale deshalb, weil unsere Statuten dies alleine aufgrund des Status Vertragsspieler fordern. Für alle anderen Beschäftigten des Vereins gilt dies nicht. Wenn der Verein also eine Anmeldung zur Minijobzentrale oder zur Sozialversicherung vornimmt, wird er sich im Zweifel hierüber Gedanken gemacht haben und dies deshalb tun, weil es sich um Arbeitnehmer handelt. In diesem Falle gilt auch das MiLoG. Mit der Berliner Klarstellung war für den kritischen Bereich der Vertragsspieler zunächst eine Beruhigung der Diskussion geschaffen. Die Vereine mussten nicht mehr zwingend davon

3 ausgehen, dass es sich um Arbeitnehmer handelte und das MiLoG anwendbar war. Trotzdem haben die Verbände aus gutem Grunde weiter empfohlen, die Aufzeichnungspflichten des MiLoG unabhängig davon, ob es anwendbar ist oder nicht, alleine aus Risikovorsorge zu beachten. b) Ungeklärt war bislang die Frage der Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bislang hat die gesetzliche Unfallversicherung alle Vertragsspieler automatisch in den Versicherungsschutz genommen, was natürlich auch zu Beitragspflichten für die Vereine geführt hat. Die VBG hatte Anfang Januar einen Kriterienkatalog erlassen, der letztlich darauf hinauslief, dass nur diejenigen Spieler, die den Mindestlohn erhalten, in der VBG pflichtversichert sind. Im Nachgang zu dem Gespräch in Berlin vom sind die Dachverbände in Gespräche mit der VBG eingetreten, um diese Kriterien für die Vereine handhabbar zu machen. c) Grundsätzlich sind anhand der Diskussionen des MiLoG viele Probleme sichtbar geworden, die letztlich alle damit zusammen hängen, dass die Formen von bezahlter Mitarbeit in gemeinnützigen und ansonsten vom Ehrenamt geprägten Vereinen in Deutschland gesetzlich nicht geregelt sind. Auch die Ansätze des Gesetzgebers zur Ehrenamtsentlastung sind an dieser Stelle unvollständig geblieben. Die bezahlte Mitarbeit in unseren Vereinen berührt mindestens 4 grundsätzlich unabhängig voneinander bestehende Rechtsgebiete, was die Angelegenheit für unsere Vereine nur schwer handhabbar macht: Arbeitsrecht: In jedem Einzelfall stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht. Konsequenz eines Arbeitsverhältnisses ist die Anwendung aller arbeitsrechtlichen Normen wie beispielsweise des Bundesurlaubsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder auch des Kündigungsschutzgesetzes. Zu diesen Normen gehört auch das MiLoG. Sozialversicherungsrecht: Das Sozialversicherungsrecht greift immer dann ein, wenn eine Person sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist. In diesem Falle werden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Wer Arbeitnehmer ist, ist zwingend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der

4 Umkehrschluss ist allerdings nicht zulässig. Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, muss nicht zwingend auch Arbeitnehmer sein. Unfallversicherungsrecht: Das Unfallversicherungsrecht ist grundsätzlich ein Unterfall des Sozialversicherungsrechtes. Trotzdem sind die Beurteilungen für die beteiligten Personen nicht deckungsgleich. Wer der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, ist pflichtversichert. Für denjenigen müssen zwingend Beiträge, hier zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) abgeführt werden. Der Unfallversicherungsschutz gewährt den betroffenen Personen ein über den Schutz der Krankenversicherung hinausgehendes Leistungsspektrum. Steuerrecht: Welcher Steuer und durch wen die Vergütungen zu unterwerfen sind, hängt vom Status ab. In einem Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber (=Verein) die Lohnsteuern unmittelbar abführen. Handelt es sich noch nicht um eine abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, muss der Empfänger des Geldes dieses seiner privaten Einkommenssteuer unterwerfen. Ausnahme: Bestimmte Beträge bleiben von der Einkommenssteuer befreit, etwa weil sie im Rahmen eines Übungsleiterfreibetrages erbracht worden sind. Die bisherigen Bemühungen des Gesetzgebers zur Erleichterung der Beurteilung im Ehrenamt (also für unsere Vereine) sind leider unvollständig geblieben. Harmonisiert worden sind bislang nur das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Wer die Freibetragsgrenzen des Steuerrechtes (für Übungsleiter derzeit 2.400,00 p. a.) nicht überschreitet, bleibt steuerfrei ( 3 Nr. 26 EStG). Gleichzeitig regelt das Sozialversicherungsrecht, dass solche Zahlungen dann, wenn sie unter die privilegierenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes ( 3 Nr. 26 und 26a EStG) fallen, nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gelten. Eine darüber hinausgehende Harmonisierung zur Ehrenamtsentlastung hat der Gesetzgeber leider nicht vorgenommen. Insbesondere ist weder geregelt, dass in der Unfallversicherung steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in 3 Nr. 26 und 26a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt gelten, noch ist im MiLoG geregelt, dass Tätigkeiten, für die steuerfreie

5 Einnahmen oder Freibeträge nach 3 Nr. 26 und 26a des EStG bezogen werden, nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des MiLoGes gelten. Den Verbänden ist klar, dass dieser rechtliche Dschungel für unsere Vereine kaum mehr zu durchdringen ist und das Ergebnis statt einer Ehrenamtsentlastung eine erhebliche Belastung der Vereine ist, mit Risiken und mit Kosten. Aus diesem Grunde bleiben die Verbände politisch bemüht, eine einheitliche Ehrenamtsentlastung zu erreichen, z. B. in dem der an sich lobenswerte Ansatz des Gesetzgebers in 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV (steuerfreie Einnahmen zählen nicht als Arbeitsentgelt) auch auf alle anderen Rechtsbereiche ausgedehnt wird. Über Fortschritte auf diesem Weg werden wir Sie selbstverständlich weiter unterrichten. Bis wir eine echte Bewegung im politischen Raum erreicht haben, müssen wir uns leider der Situation im Moment so stellen, wie sie ist. 2. Neue Aspekte zur Risikobeurteilung Nach Veröffentlichung des gemeinsamen Papiers des DOSB und des DFB fanden auf mehreren Ebenen Gespräche im Rahmen des organisierten Sportes statt. Diese haben einige Aspekte ergeben, die berücksichtigt werden sollten: Die Frage, ob eine bezahlte Mitarbeit in einem Sportverein (einschließlich der Bezahlung von Sportlern) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt oder nicht, ist und bleibt eine Frage der Einzelfallbetrachtung. Diese Frage war bislang für unsere Vereine nicht besonders relevant, solange die Zahlungen sich innerhalb der Freigrenzen des Einkommenssteuerrechtes bewegten. Nach 3 Nr. 26 EStG können für eine Übungsleitertätigkeit bis zu 2.400,00 im Jahr steuerfrei gezahlt werden, nach 3 Nr. 26a EStG für eine Vorstandstätigkeit Einnahmen bis zur Höhe von 720,00 im Jahr. Solche Einnahmen waren und sind gemäß 14 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV) kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Diese Einschätzung hat sich nun bedauerlicherweise unter den Aspekt des MiLoG und der gesetzlichen Unfallversicherung geändert. Aus diesem Grunde ist jedem Verein nach wie vor zu

6 empfehlen, die Rechtsverhältnisse derjenigen, die für ihn gegen Bezahlung mitarbeiten, fachkundig überprüfen zu lassen und hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die Vereinfachung in der Handhabung betreffend Vertragsspieler, die der DFB erfreulicherweise in Berlin erreichen konnte, führen möglicherweise am langen Ende nicht zu dem gewünschten Erfolg. Zwar hat das BMAS im Nachgang zu dem angesprochenen Gespräch nach eigenem Bekunden auch mit dem für die Überprüfung der Einhaltung des MiLoG zuständigen Bundesfinanzministerium geklärt, dass der Zoll in unseren Vereinen die Einhaltung des MiLoG nicht prüfen wird. Aber: Es steht zu befürchten, dass eine solche Überprüfung durch die Hintertür doch stattfinden wird. Im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen prüfen nämlich die Sozialversicherungsträger, ob nach ihrer Auffassung Beiträge in der richtigen Höhe abgeführt worden sind. Die Deutsche Rentenversicherung unterliegt keiner Weisung durch das Bundesfinanzministerium oder dem BMAS. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip: Wenn der Rentenversicherungsträger zu der Einschätzung kommt, dass es sich bei einem Vertragsspieler um einen Arbeitnehmer gehandelt hat, folgt hieraus die Anwendbarkeit des MiLoG. Hat der Verein dann nicht 8,50 pro Stunde gezahlt (z. B. weil er anderer Rechtsauffassung war), verlangt die Sozialversicherung auf die nicht gezahlten Arbeitsentgelte, die aber nach dem MiLoG zwingend gewesen wären, die Beiträge rückwirkend. Dies kann zu hohen Nachzahlungen für Vereine führen. Leider haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass diese Einschätzung realistisch ist. Gegen die Beitragsbescheide der Deutschen Rentenversicherung ist dann zwar der Rechtsweg gegeben; dies verursacht aber erneut Aufwand, rechtliche Unsicherheit und natürlich Kosten. Vor diesem Hintergrund müssen unseren Vereinen die folgenden Empfehlungen gemacht werden: Empfehlung 1: Für alle Sportler, die von den Vereinen für die Ausübung des Sports eine Vergütung erhalten, sollten die Vereine in entsprechender Anwendung des 17 MiLoG Aufzeichnungen über die Dauer der Arbeitszeiten führen, konkret über Beginn, Ende

7 und Dauer der jeweiligen Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen sind zu den Abrechnungsakten zu nehmen, sodass den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht wird, die gezahlten Beträge mit den Aufzeichnungen abzugleichen. Die Aufzeichnungen können vereinfacht geführt werden, beispielsweise indem die Spieler auf Trainingsplänen und Sammellisten ihre jeweilige Anwesenheit abzeichnen. Bei Spielen zählt ausschließlich die reine Spielzeit einschließlich der Pausen und einer Vorbesprechung, sofern diese durch den Verein angeordnet ist. Im Training zählt ausschließlich die reine Trainingszeit ohne Umkleidezeiten, Fahrzeiten etc. Empfehlung 2: Ergibt ein Vergleich der Aufzeichnungen der Arbeitszeit zu der tatsächlich laufend gezahlten Vergütung (Prämien und Sachleistungen ausgenommen), dass pro Stunde weniger als 8,50 gezahlt werden, sollte der Verein zwingend Rechtsrat bei seinem Verband (sofern dieser dies anbietet), sonst bei einem qualifizierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Um dann Rechtssicherheit im Einzelfall zu schaffen, bleiben nur wenige Möglichkeiten (arbeitsrechtliches Statusfeststellungsverfahren, Anfrageverfahren nach 7a Abs. 1 GB IV). Die Berechnung vollzieht sich dabei in zwei Schritten: Schritt 1: regelmäßiger wöchentlicher Zeitaufwand * 13 3 = regelmäßiger monatlicher Zeitaufwand [Std] Schritt 2: monatliche Zahlung [ ] monatlicher Zeitaufwand [Std] = stundenbezogene Vergütung [ ] Empfehlung 3: Die Rechtsverhältnisse von Trainern, Betreuern und sonstigen Personen, die Vergütungen erhalten, sollten unter arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen

8 Aspekten geprüft werden, um Risiken zu vermeiden. Hierbei kommt es auf jeden Einzelfall an. Empfehlung 4: Bevor Personen, die durch den Verein eine Vergütung erhalten, zur Minijobzentrale oder zur Sozialversicherung angemeldet werden (was regelmäßig durch die Steuerberater erfolgt), ist eine kritische Prüfung zwingend. Keinesfalls darf nach dem Prinzip dann kann ja nichts weiter passieren eine ungeprüfte Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen. Denn: nach wie vor ziehen zumindest die Rentenversicherungsträger aus der Anmeldung den Rückschluss, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Konsequenz: Geltung des MiLoG. Weitere Konsequenz: Beitrags-Haftungsbescheid für die nicht ausgezahlten Differenzbeträge bis zum Erreichen des Mindestlohns. 3. Verwaltungsberufsgenossenschaft Die VBG hat ihre Positionierung in Bezug auf bezahlte Sportlerinnen und Sportler überprüft und hierzu neue Kriterien veröffentlicht. Das vollständige Papier steht unter dem folgenden Link auf der Internetpräsenz der VBG zum Download zur Verfügung: chaeftigte/1_bezahlte_sportler/bezahlte_sportler_node.html Die Inhalte im Einzelnen: Für die gesetzliche Unfallversicherung gibt es zwei Möglichkeiten der Beurteilung einer Tätigkeit. Es kann sich: um eine berufsmäßig ausgeübte und damit pflichtversicherte Tätigkeit handeln oder um eine unversicherte Freizeitbetätigung. Bei bezahlten Sportlerinnen und Sportlern außerhalb einer Hauptbeschäftigung gelten für die VBG nunmehr drei wesentliche Kriterien:

9 Anmeldung Eine Tätigkeit kann nur dann in der VBG versichert sein, wenn sie individuell ( Lohnsteuerkarte ) oder pauschal ( Minijob ) der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen ist. Mindestgrenze 200,00 Eine Tätigkeit kann nur dann in der VBG pflichtversichert sein, wenn aus ihr pro Monat mindestens 200,00 netto erzielt werden. Für diese Grenzen zählen sowohl die tatsächlich ausgezahlten Geldbeträge, als auch Sachleistungen (Fahrkarten, Sportausrüstung etc.). Angemessener Gegenwert für den zeitlichen Einsatz Während die VBG früher pauschal verlangte, dass der Mindestlohn gezahlt worden ist, ist dieses Kriterium nun aufgelöst worden. Die Vergütung muss jetzt einen angemessenen Gegenwert für den zeitlichen Einsatz bei der sportlichen Betätigung darstellen. Ist dies gegeben, ist die Tätigkeit versicherungspflichtig. Ist die Gegenleistung nicht angemessen orientiert am zeitlichen Einsatz, handelt es sich um eine unversicherte Freizeittätigkeit. Das Kriterium des angemessen Gegenwerts für den zeitlichen Einsatz soll die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit abbilden. Wer also Geld als reine Aufwandsentschädigung erhält und folglich den Sport nicht um des Geldes Willen, sondern als Freizeittätigkeit ausübt, fällt über diesen Prüfpunkt aus der Pflichtversicherung heraus. Wessen Vergütung allerdings auf eine Berufsmäßigkeit hindeutet, ist pflichtversichert. Die VBG legt für die Beurteilung der angemessenen Vergütungshöhe wenig überraschend einen Wert von 8,50 brutto je Stunde für den Kernbereich der sportlichen Betätigung (Training und Wettkampf) fest. Wird dieser Wert erreicht, deutet dies auf eine Berufsmäßigkeit mit der Konsequenz der Pflichtversicherung hin. Wird der Wert unterschritten, deutet dies auf eine Freizeitbeschäftigung hin. Konsequenz: Keine Pflichtversicherung.

10 In zeitlicher Hinsicht fließen in die Betrachtung nur die Zeiten der eigentlichen Kerntätigkeit ein. Dies sind bei Spielen die Zeiten von Anpfiff bis zum Abpfiff (inklusive der zum Spiel gehörenden Pausen und Unterbrechungen) sowie die regulären reinen (Mannschafts-) Trainingsdauern (vom Trainingsbeginn bis zum Trainingsende). Umkleidezeiten, Reisezeiten bei Auswärtsspielen, Besprechungen etc. bleiben unberücksichtigt. Diese Betrachtung erfolgt dabei allerdings grundsätzlich für alle Spieler einer Mannschaft einheitlich bezogen auf einen Zeitraum mitten in der laufenden Saison und unabhängig davon, ob der einzelne Sportler tatsächlich teilgenommen hat oder nicht. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn einzelne Sportler vereinbarungsgemäß vom Rest der Mannschaft abweichende Trainingspflichten haben (z. B. Torwarttraining), wird eine personenindividuelle Betrachtung vorgenommen. Der errechnete Zeitaufwand gilt für die gesamte Saison, also den Zeitraum vom eines Jahres bis zum des Folgejahres. Es kann somit keine Durchschnittsbetrachtung unter Berücksichtigung spielfreier Zeiten angestellt werden. Beim Geldwert zur Feststellung der Angemessenheit werden ausschließlich die reinen Nettozahlungen und die Sachleistungen berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben unregelmäßige Leistungen wie Sieg-, Auflauf-, Punkte- oder sonstige Prämien, die Erstattung von durch Belege nachgewiesene tatsächliche Auslagen sowie Geld- oder Sachleistungen, die kein Beitrags- und Nachweispflichtiges Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung sind wie beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse, Mahlzeiten und Getränke. Bei dieser Betrachtung der Geldleistung geht es ausschließlich um das Kriterium der Angemessenheit. Führt diese Betrachtung in die Versicherungspflicht hinein, bemisst sich der eigentliche Beitrag nicht nach diesem Geldwert. Bei der Beitragsbemessung sind unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen nämlich zu berücksichtigen. Liegen alle drei Kriterien vor, besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Fehlt es an mindestens einem der Kriterien, handelt es sich um eine unversicherte Freizeitbetätigung. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind dann selbstverständlich auch nicht zu erbringen.

11 Eine Besonderheit gilt für minderjährige Sportler ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für solche Sportler gilt ausschließlich die 200,00 -Grenze. Erhält der Sportler also mehr als 200,00, ist er in der Unfallversicherung pflichtversichert, unabhängig davon, ob es sich um eine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies gilt insbesondere auch für unsere Nachwuchsleistungszentren. Das Thema MiLoG spielt für diese Spieler allerdings keine Rolle, denn die Regeln des MiLoGes gelten erst für Personen ab 18 Jahren. Für die laufende Saison gilt: Ist bereits eine ausdrückliche Feststellung zur Beitragspflicht getroffen worden, bleibt es für die laufende Saison hierbei. Die Feststellungen werden nicht aufgehoben oder geändert. Für die kommende Saison erfolgt dann eine neue Feststellung unter Berücksichtigung der neuen Kriterien. Sind die Statusfeststellungsverfahren ausgesetzt worden, werden sie nun nach den neuen Kriterien fortgesetzt und entschieden. Sind die Unterlagen zur Feststellung des Unfallversicherungsschutzes noch nicht durch die Vereine eingesandt, muss dies unverzüglich nachgeholt werden. Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass die Interessenslage der Vereine nicht einheitlich ist. Während der eine Verein unbedingt einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für seine Spieler erlangen möchte und die hohen Beiträge hierfür gerne in Kauf nimmt, möchten andere Vereine die Beiträge vermeiden, zumal der Unfallversicherungsschutz, der durch die gemeinsame Sportversicherung in Nordrhein- Westfalen gewährt wird, ebenfalls attraktiv ist. Den Vereinen kann daher nur die Empfehlung gegeben werden, ihre Bedürfnislage kritisch zu prüfen. Wenn ein Unfallversicherungsschutz erreicht werden soll, müssen die Rechtsverhältnisse mit den Spielern so ausgestaltet werden, dass sie den aktuellen Kriterien der VBG gerecht werden! Hennef, Dr. Stephan Osnabrügge

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