1. Hamburger Fonds-Gespräch Compliance-Fragen im Zuammenhang mit Dachfonds

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1 1. Hamburger Fonds-Gespräch Compliance-Fragen im Zuammenhang mit Dachfonds Dipl.Kffr. Theresia Salfer, StB Dipl.Kffr. Katrin Möricke, StB

2 Übersicht I. Zielfonds als black box bei der Erstellung von Steuererklärungen II. Quellensteuer III. Anzeigepflichten gemäß 138 Abs. 2 AO 2

3 I. Zielfonds als black box bei der Erstellung von Steuererklärungen 3

4 Einleitung übliche Investitionsstrukturen von Dachfonds Typische Investitionsstrukturen von Dachfonds Dachfonds-KG General Partner Ltd General Partner LP Infos Infos Infos Inland Ausland Zielfonds LP Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. 4

5 Zielfonds als black box Drei Schritte zur Steuererklärung Erstellen der Handelsbilanz - Verbuchung der Auskehrungen aus den Zielfonds - Bewertung der Beteiligungen (erfolgt i.d.r. durch das Fondsmanagement) Steuerliche Korrekturen ( 60 Abs. 2 EStDV) - Berücksichtigung der steuerlichen Beteiligungsergebnisse aus den Zielfonds Erstellen der Steuererklärungen aufgrund der ermittelten steuerlichen Ergebnisse 5

6 Zielfonds als black box 1. Schritt: Handelsbilanz Verbuchung der Auskehrungen aus den Zielfonds Im Vorfeld zu klärende Fragen: - Handelt es sich um Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne oder Kapitalrückzahlungen? - Ist Quellensteuer einbehalten worden? 6

7 Zielfonds als black box 2. Schritt: Steuerliche Korrekturen ( 60 Abs. 2 EStDV) Berücksichtigung der steuerlichen Beteiligungsergebnisse aus Zielfonds - Ist das steuerliche Ergebnis der Zielfonds bekannt? (z.b. aus deutscher gesonderter und einheitlicher Feststellung; entsprechende Erklärung ist zu erstellen, wenn mehr als ein Inländer am Zielfonds beteiligt ist, Bay. Landesamt für Steuern, Schreiben vom 2. Februar 2007, S St 41N) - Wenn nicht -> Welches handelsrechtliche Ergebnis ist erzielt worden (nach IFRS, US-GAAP, o.a.)? Oftmals Überleitung nach HGB erforderlich! -> Sind aus deutscher steuerlicher Sicht Korrekturen vorzunehmen? 7

8 Zielfonds als black box 3. Schritt: Erstellung der Steuererklärung 2. Hamburger Fonds-Gespräch November

9 Zielfonds als black box Erforderliche Informationen Tageslicht - (Deutsche) gesonderte und einheitliche Feststellung (am Jahresende); genaue Aufteilung der Auskehrungen (unterjährig) Dämmerung - Ausländische Steuererklärungsformulare zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (am Jahresende) - USA z. B.: Schedule K1 (Form 1065)/Form 1042-S - Genaue Aufteilung der Auskehrungen (unterjährig) Nacht - Jahresabschluss des Zielfonds - Angaben zur Überleitung zum inländischen Steuerrecht 9

10 Zielfonds als black box Tatsächliche Informationslage Die Zielfonds machen oftmals nur wenige Angaben und liefern für Zwecke der Erstellung deutscher Steuererklärungen unzureichende Unterlagen Reportings der Zielfonds geben i.d.r. nur lückenhafte Antworten auf die steuerlichen Fragen 10

11 Zielfonds als black box Empfehlung Im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung am Zielfonds ist es im Einzelfall möglich, -> Regelungen aufzunehmen, die die Zielfonds verpflichten, für deutsche Zwecke geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen (z.b. jährliche Ausfertigung gesonderter und einheitlicher Feststellungserklärung). -> einen Ansprechpartner für steuerliche Rückfragen durch den Zielfonds benennen zu lassen. 11

12 II. Quellensteuer bei Investition in ausländischen Zielfonds 12

13 Quellensteuer typische Investitionsstrukturen von Dachfonds Typische Investitionsstrukturen von Dachfonds Dachfonds-KG General Partner Ltd Blocker-GmbH General Partner LP Inland Zielfonds LP Ausland Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. 13

14 Quellensteuer Steuerpflicht in Deutschland Einkünftequalifikation bei Beteiligung an vermögensverwaltenden Private Equity Dachfonds In- und ausländische Dividenden sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig ( 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) In- und ausländische Zinsen sind ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) In- und ausländische Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen unterliegen der Steuerpflicht nach 23, 17 EStG. -> Problem: Informationen zur Einkünftequalifikation oftmals nicht ausreichend! 14

15 Quellensteuer Steuerpflicht in Deutschland Einkünftequalifikation bei Beteiligung an gewerblichen Private Equity Dachfonds In- und ausländische Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne werden einheitlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig ( 20 Abs. 8, 15 EStG) -> Problem: Informationen zur Einkünftequalifikation oftmals nicht ausreichend! 15

16 Quellensteuer Steuerpflicht in den USA Regeln des US-Steuerrechts zur Besteuerung von Dividenden an Steuerausländer Gemäß Internal Revenue Code (IRC Einkommensteuergesetz der USA) ist bei Ausschüttungen (Dividenden) an Steuerausländer eine Quellensteuer in Höhe von 30 % einzubehalten, welche aber gemäß DBA auf 5 v.h. bzw. 15 v.h. reduziert werden kann. 16

17 Quellensteuer Steuerpflicht in den USA Regeln des US-Steuerrechts zur Besteuerung von Zinsen an Steuerausländer Gemäß Internal Revenue Code (IRC Einkommensteuergesetz der USA) erfasst die Quellensteuerpflicht grundsätzlich auch Zinseinkünfte, die ein beschränkt Steuerpflichtiger von einem US- Schuldner bezieht. Der reguläre Quellensteuersatz beträgt ebenfalls 30 %. Nicht erfasst sind indes Zinseinkünfte auf bestimmte Kapitalforderungen. DBA USA sieht Quellensteuereinbehalt bei Zinsen nicht vor. 17

18 Quellensteuer Steuerpflicht in den USA Regeln des US-Steuerrechts zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen an Steuerausländer Veräußerungsgewinne (aus Verkauf von Aktien, Fondsanteilen und Anleihen), die ein beschränkt Steuerpflichtiger erzielt, sind in den USA grundsätzlich nicht steuerbar. Ausnahmen: Gesellschaften halten Immobilien 18

19 Quellensteuer Zuordnung des Besteuerungsrechts Zuordnung des Besteuerungsrechts in grenzüberschreitenden Sachverhalten Die Bundesrepublik Deutschland hat mit den USA ein so genanntes Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA USA ) abgeschlossen, um die steuerlichen Folgen bei der Verwirklichung grenzüberschreitender Sachverhalte zu regeln. In Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einigen sich die Abkommenstaaten, wo der durch inländisches Steuerrecht begründete Steueranspruch belassen wird oder ganz oder teilweise entzogen wird. 19

20 Quellensteuer Zuordnung des Besteuerungsrechts Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Dividenden - Beispiel DBA USA (1) - BRD USA Dachfonds-KG Dividende Zielfonds LP Gemäß Art. 10 DBA USA sind Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (USA) an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person (BRD) zahlt, im anderen Staat zu besteuern. Sie können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (USA), nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. 20

21 Quellensteuer Zuordnung des Besteuerungsrechts Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Dividenden - Beispiel DBA USA (2) - BRD USA QSt 30% / 5% Dachfonds-KG Dividende 10% durchgerechnet Zielfonds LP Die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person (BRD) als Nutzungsberechtigten bezogen werden, nicht übersteigen 1. 5 v.h. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 v.h. der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören (Schachteldividende) 21

22 Quellensteuer Zuordnung des Besteuerungsrechts Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Dividenden - Beispiel DBA USA (3) - Die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person (BRD) als Nutzungsberechtigten bezogen werden, nicht übersteigen BRD USA QSt 30% / 15% Dachfonds-KG Dividende Zielfonds LP v.h. des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen (Streubesitzdividende) 22

23 Quellensteuer Zuordnung des Besteuerungsrechts Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Zinsen und Veräußerungsgewinnen Gemäß Art. 11 DBA USA können Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat (BRD) ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. BRD USA Dachfonds-KG Zielfonds LP Zinsen Capital Gains Veräußerungsgewinne können gemäß Art. 13 DBA USA nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. -> Kein Besteuerungsrecht in den USA 23

24 Quellensteuer Zuordnung des Besteuerungsrechts Person Definition abkommensrechtlicher Begriffe -> unter anderem natürliche Personen und Gesellschaften Gesellschaft -> juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Personengesellschaften sind nicht abkommensberechtigt, da sie nicht ansässig sind i.s. von Art. 4 DBA USA; abkommensberechtigt sind allerdings die Gesellschafter einer PersGes. 24

25 Quellensteuer Anrechnung ausländischer Quellensteuer Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Quellensteuer auf Dividenden Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist vereinbart, dass die Dividenden an in Deutschland ansässige Personen in Deutschland besteuert werden, die ausländische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. 25

26 Quellensteuer Anrechnung ausländischer Quellensteuer Quellensteuereinbehalt und Anrechnung Anrechnung der Quellensteuer bei Anlegern ( beneficiaries ) BRD USA Dachfonds-KG foreign intermediary Dividende Auskehrung der Dividenden Portfolioges. Zielfonds LP Portfolioges. Dividende Quellensteuereinbehalt auf Dividenden beim withholding agent 26

27 Quellensteuer Reduzierung ausländischer Quellensteuer Reduzierung der Quellensteuer - Formelle Anforderungen (1) - Dachfonds = Personengesellschaft (ohne Blocker-GmbH) -> Gesellschafter (auch nachträglich eintretende) müssen als sog. beneficiaries das Formular W-8BEN ausfüllen -> Dachfonds selbst hat als sog. foreign intermediary das Formular W-8IMY auszufüllen Ausgefüllte Formulare werden über die Zielfonds an die Portfoliogesellschaften weitergeleitet, die die Angaben beim Quellensteuerabzug berücksichtigen. 27

28 Quellensteuer Reduzierung ausländischer Quellensteuer Reduzierung der Quellensteuer - Formelle Anforderungen (2) - Dachfonds = Kapitalgesellschaft (oder Blocker-GmbH) -> Dachfonds selbst hat als sog. beneficiary das Formular W-8BEN auszufüllen und beim Zielfonds einzureichen -> Das Formular W-8IMY ist nicht auszufüllen Materielle Folge: Quellensteuer auf Dividenden kann in Deutschland faktisch nicht angerechnet werden, weil Dividenden der Dachfonds-GmbH (oder Blocker-GmbH) in Deutschland nur zu 5% steuerpflichtig sind. 28

29 Quellensteuer Reduzierung ausländischer Quellensteuer Reduzierung der Quellensteuer - Formelle Anforderungen (3) - Konsequenzen bei Verstoß gegen die formellen Anforderungen -> Werden die Formulare W-8BEN bzw. W-8IMY nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und an den jeweiligen Zielfonds weitergeleitet, erfolgt Quellensteuereinbehalt i.h.v. 30 % -> Die nicht reduzierte Quellensteuer kann allerdings auf Antrag erstattet werden (Art. 29 DBA USA). Der Antrag kann bis 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte bezogen worden sind, gestellt werden. 29

30 Quellensteuer Anrechnung / Erstattung ausländischer Quellensteuer Anrechnung / Erstattung der Quellensteuer Erstattung Anrechnung -> Schachteldividende 25 % 5 % -> Streubesitzdividende 15 % 15 % Die Anrechnung der reduzierten Quellensteuer i.h.v. 5% / 15% erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemäß 34c EStG. Quellensteuer, für die keine Reduzierung oder Erstattung beantragt wird, kann nicht angerechnet werden. 30

31 Quellensteuer Anrechnung / Erstattung ausländischer Quellensteuer Quellensteueranrechnung und Abgeltungsteuer Einbehaltene Quellensteuer: -> gewerblicher Fonds - 15 Einkünfte Anrechnung im Rahmen der ESt-Veranlagung -> vermögensverwaltender Fonds - 20 Einkünfte Anrechnung im Rahmen der ESt-Veranlagung 31

32 Quellensteuer Zusammenfassung der Ergebnisse Quellensteuerreduzierung durch Maßnahmen im In- und Ausland Der Dachfonds bzw. seine Anleger können den Quellensteuerabzug durch das Einreichen von ausgefüllten Formvordrucken (W-8BEN, W-8IMY) bei den US-Steuerbehörden von vornherein auf die abkommensrechtlichen Vorgaben (5% bzw. 15%) begrenzen. Geschieht dies nicht, kann eine Reduzierung der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer auf das nach dem einschlägigen Abkommen zulässige Maß mit Hilfe eines Erstattungsantrages erreicht werden. Im Inland ist eine Anrechung der Quellensteuer stets nur in Höhe des abkommensrechtlich zulässigen Maßes möglich. 32

33 Quellensteuer Zusammenfassung der Ergebnisse Vor- und Nachteile einer zwischengeschalteten Blocker-GmbH mit Blick auf die Quellensteuer Mit Blick auf das Handling des Quellensteuer-Themas kann durch die einheitliche Zwischenschaltung einer Blocker-GmbH eine erhebliche Vereinfachung erzielt werden. Denn in einem solchen Fall hat nur die Blocker-GmbH ein Formular (W-8BEN) auszufüllen und beim Zielfonds einzureichen. Die einheitliche Zwischenschaltung einer Blocker-GmbH erweist sich allerdings dann als nachteilig, wenn die Beteiligung an den Zielfonds überwiegend zu Dividendeneinkünften führt. Denn in diesem Fall würde die Quellensteuer in Deutschland faktisch nicht angerechnet werden können. 33

34 IV. Anzeigepflichten gemäß 138 Abs. 2 AO 34

35 Übersicht 1. Einleitung 2. Anmeldungsgegenstand Was muss gemeldet werden? 3. Persönlicher Anwendungsbereich Wer muss melden? 4. Anmeldungsfrist & Anmeldungsform Wann und wie muss gemeldet werden? 5. Zusammenfassung 35

36 Einleitung -> Aktualitätsbezug: FTD-Artikel v. 21. Februar > Vermehrte Nachfragen seitens der Mandanten -> Obwohl die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt ( 379 Abs. 2 AO), die mit Zwangsmitteln durchgesetzt ( 328 AO) und mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden kann, ist die Meldepflicht bisher ein Papiertiger gewesen. Denn bislang sind Verstöße gegen die Meldepflicht von den Finanzämtern nicht verfolgt worden, weil eine Verletzung der Anzeigepflicht gem. 138 Abs. 2 AO bisher nicht zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens gemeldet worden ist (OFD Hannover, Verlautbarung v. 4. Januar 2008). Es gibt Anzeichen dafür, dass sich dies in Zukunft ändert! 36

37 Anmeldungsgegenstand Was muss gemeldet werden? -> Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland -> Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung, unabhängig davon, ob es sich dabei um gewerbliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften handelt -> Erwerb von Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse, wenn damit - unmittelbar eine Beteiligung von min. 10% am Kapital oder Vermögen - mittelbar eine Beteiligung von min. 25% am Kapital oder Vermögen erreicht wird oder - die Summe der Anschaffungskosten aller (unmittelbaren und mittelbaren) Beteiligungen mehr als beträgt. 37

38 Anmeldungsgegenstand Was muss gemeldet werden? -> Wann ist das Merkmal ausländisch erfüllt? Wenn die Körperschaft, Personengesellschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in der BRD hat -> Besteht eine fortlaufende Meldeverpflichtung? Zu melden ist nur, wenn erstmalig die angegebenen Grenzen erreicht oder überschritten werden (einmalige Meldepflicht); verringert sich anschließend die Beteiligung unter die Grenze, kann bei späterem Hinzuerwerb die Mittelungspflicht neu entstehen 38

39 Anmeldungsgegenstand Was muss nicht gemeldet werden? -> Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten i.s.d. KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind. -> Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen auszuweisen sind. 39

40 Persönlicher Anwendungsbereich Wer muss anmelden? -> Im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige: - natürliche Personen - juristische Personen (z.b. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) -> Personengesellschaften sind als solche u.e. nicht meldepflichtig (-> Meldepflicht obliegt den Gesellschaftern); dafür spricht die Finanzverwaltungspraxis bei doppelstöckigen ausländischen Personengesellschaften (siehe Tipke/Kruse, zu 138 Rz. 6) Personengesellschaften können aber aus Vereinfachungsgründen freiwillig die Meldepflicht für ihre Gesellschafter übernehmen 40

41 Persönlicher Anwendungsbereich Wer muss anmelden? -> Meldepflicht (+) - Beteiligung an ausl. PersGes (Nr. 2) - AK aller Beteiligungen > (Nr. 3) Dachfonds Inland -> Meldepflicht (-) - Kann allerdings Meldepflicht der Gesellschafter freiwillig übernehmen Zielfonds Zielfonds Zielfonds Ausland Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. 41

42 Persönlicher Anwendungsbereich Wer muss anmelden? Dachfonds -> Meldepflicht (+) - AK aller Beteiligungen eines Gesellschafters > (Nr. 3) -> Meldepflicht (-) Blocker-GmbH Inland -> Meldepflicht (+) - Beteiligung an ausl. PersGes (Nr. 2) - AK aller Beteiligungen > (Nr. 3) Zielfonds Zielfonds Zielfonds Ausland Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. Portfolio-Ges. 42

43 Anmeldungsfrist & Anmeldungsform Wann und wie muss angemeldet werden? -> Die Anmeldung hat innerhalb eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erfolgen -> Die Mitteilung erfolgt auf einem amtlichen Vordruck (BZSt 2) in dreifacher Ausfertigung. Möglich ist, eine monatliche Sammelanzeige zu erstatten. 43

44 Dipl. Kffr. Katrin Möricke Steuerberaterin Dipl. Kffr. Theresia Salfer Steuerberaterin Alpers & Stenger Steuerberatungsgesellschaft mbh, Büschstraße 12, Hamburg Telefon (040) , Telefax (040)

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