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1 Verantwortung für Neuss. Seit 130 Jahren. Verhaltenskodex der RheinLand Versicherungsgruppe RheinLand Versicherungsgruppe RheinLandplatz Neuss Telefon

2 Vorwort des Vorstands 3 1. Zielsetzung / Anwendungsbereich 4 2. Allgemeine Verhaltensregeln und Folgen bei Verstößen 4 3. Gegenseitiger Respekt / Verbot der Benachteiligung 5 oder Bevorzugung 4. Umgang mit Firmeneinrichtungen / Gesellschaftseigentum 5 5. Wettbewerbsgerechtes Verhalten 5 6. Umgang mit geschäftlichen Informationen Aufzeichnungen und Berichte 6.2 Vertraulichkeit 6.3 Datenschutz 7. Verbot der Geldwäsche und unzulässiger Finanzierungen 7 8. Vermeidung von Interessenkonflikten Gewährung und Annahme von Vorteilen, Geschenken und Einladungen Gewährung von Vorteilen, Geschenken und Einladungen Annahme von Vorteilen, Geschenken und Einladungen Zuwendungen an Amtsträger 8.2 Bestechung und Bestechlichkeit (Korruption) Nebentätigkeiten und Beteiligungen Nebentätigkeiten Beteiligung an anderen Gesellschaften und Geschäften 8.4. Verträge mit Mitarbeitern und deren Familienangehörigen 9. Beachtung der Insiderregeln Kommunikation mit Medien, Aktionären und Aufsichtsbehörden Spenden / Sponsoring Umsetzung / Meldung von Verstößen / Folgen bei Verstößen Zuständigkeiten 12 2

3 Vorwort des Vorstands Nicht nur die Qualität unserer Produkte und unserer Dienstleistungen bestimmt unseren Geschäftserfolg, sondern auch ein rechtlich korrektes und verantwortungsbewusstes Verhalten unserer Mitarbeiter untereinander, gegenüber unseren Geschäftspartnern und gegenüber der Öffentlichkeit. Nur so schaffen wir Vertrauen, ein insbesondere in unserer Branche entscheidender Wettbewerbsfaktor. Um die Wettbewerbsfähigkeit der RheinLand-Gruppe zu behaupten und weiter auszubauen, ist daher jeder unserer Mitarbeiter aufgefordert, durch sein Verhalten sicherzustellen, dass dieses Vertrauen erhalten bleibt und die Reputation der RheinLand-Gruppe in der Öffentlichkeit nicht beschädigt wird. Der Verhaltenskodex der RheinLand-Gruppe setzt daher Maßstäbe für ein verantwortungsvolles und ethisches Verhalten für alle Einheiten des Konzerns. Jeder Mitarbeiter in der Gruppe hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Handeln mit diesem Kodex und den für seinen Arbeitsbereich geltenden Gesetzen in Einklang steht. Neuss, im April 2010 Der Vorstand der RheinLand Holding AG Christoph Buchbender Udo Klanten Jutta Stöcker 3

4 1. Zielsetzung / Anwendungsbereich Der Verhaltenskodex beinhaltet die wichtigsten Grundsätze und Regeln, die für alle Mitarbeiter* der RheinLand-Gruppe gelten. Dieser Kodex dient dazu, den Mitarbeitern die grundlegenden rechtlichen und ethischen Anforderungen, denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die jeweiligen Gruppengesellschaften entsprechen müssen, darzulegen und ihre arbeits- bzw. dienstvertraglichen Pflichten näher zu bestimmen. 2. Allgemeine Verhaltensregeln und Folgen bei Verstößen (1) Die Mitarbeiter sind gehalten, die jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft, für die sie tätig sind, der Konzern, der Compliance Officer ihres Ressorts oder der Group Compliance Officer der RheinLand-Gruppe sie auf die Rechtslage hingewiesen hat. Das Gleiche gilt für interne Anweisungen und Richtlinien sowie vertragliche Verpflichtungen und freiwillig eingegangene Selbstverpflichtungen. Jede Beteiligung an Geschäften, die erkennbar darauf abzielen, gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen zu umgehen, ist zu vermeiden. Die Nutzung zulässiger Gestaltungsspielräume bleibt hiervon unberührt. (2) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, das Ansehen der RheinLand-Gruppe zu wahren und alles zu vermeiden, was einer einzelnen Gesellschaft der Gruppe oder dem Konzern insgesamt Schaden zufügen könnte. (3) Die Missachtung gesetzlicher oder rechtlicher Vorschriften sowie Verstöße gegen diesen Kodex können dem Ansehen der RheinLand-Gruppe nachhaltig schaden und weitreichende Folgen haben, von der Verhängung von Bußgeldern und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Konzerngesellschaften bis hin zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen. Ein Verstoß gegen den Kodex stellt eine Verletzung arbeits- oder dienstvertraglicher Pflichten dar und kann deshalb auch zivilrechtliche Folgen für den Mitarbeiter haben. Ferner können strafrechtliche Sanktionen drohen, wenn die Verletzung des Kodex gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. (4) Oberstes Ziel ist daher die Vermeidung von Rechtsverstößen. Wenden Sie sich deshalb an Ihren Vorgesetzten, die Rechtsabteilung oder den Compliance Officer, wenn Sie nicht sicher sind, ob ein geplantes Vorgehen mit Recht und Gesetz bzw. diesen Verhaltensgrundsätzen vereinbar ist. * Aus Gründen der Vereinfachung wird nachfolgend auf die geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Der Begriff Mitarbeiter gilt im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. 4

5 3. Gegenseitiger Respekt / Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung Ein fairer und respektvoller Umgang miteinander und mit unseren Kunden und Geschäftspartnern sowie die Achtung der Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen bilden die Grundlage des Handelns der Mitarbeiter. Hierzu gehört auch, vertraglich eingegangene Verpflichtungen einzuhalten und zu erfüllen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der ethnischen Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität wird nicht toleriert. 4. Umgang mit Firmeneinrichtungen / Gesellschaftseigentum (1) Gesellschaftseigentum darf grundsätzlich nur für betriebliche Zwecke genutzt werden. Eigentum der Gesellschaft ist vor Missbrauch, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Zum Gesellschaftseigentum gehören neben Sachwerten wie Betriebsmittel auch immaterielle Güter, wie z. B. geistiges Eigentum einschließlich Softwarelizenzen. (2) Die internen Richtlinien und sonstigen Regelungen für die Nutzung von Betriebsmitteln und Ressourcen der Gesellschaften (u. a. Telefon, Computer, Internet und sonstige Informationstechnologie) sind zu beachten. 5. Wettbewerbsgerechtes Verhalten (1) Ziel ist es, durch hervorragende Leistungen im Wettbewerb zu bestehen und unsere Marktpositionen auszubauen. Deshalb sind die Gesellschaften der RheinLand- Gruppe dem Grundsatz verpflichtet, ihre Geschäftsziele mit rechtlich und ethisch einwandfreien Mitteln zu verfolgen und sich am Wettbewerb mit rechtmäßigen und fairen Mitteln zu beteiligen. Auch für die Mitarbeiter gilt die Verpflichtung, die Regeln des Wettbewerbs- und Kartellrechts zu beachten. Diese verbieten die Weitergabe von wettbewerbsrelevanten Informationen an Wettbewerber oder die Abgabe von Scheinangeboten. (2) Um Informationen über Wettbewerber zu erhalten, bedienen wir uns ausschließlich zulässiger Mittel und vermeiden jede Vorgehensweise, die illegal ist und Haftungsansprüche auslösen kann. 5

6 6. Umgang mit geschäftlichen Informationen 6.1 Aufzeichnungen und Berichte Alle Aufzeichnungen und Berichte müssen unabhängig davon, ob sie nur der internen oder auch der externen Kommunikation dienen korrekt und wahrheitsgemäß sein. Dies gilt in besonderem Maße für die Buchführung und die Rechnungsabschlüsse wie auch die sonstigen Berichte über die Geschäftsentwicklung und die Finanzlage der Gesellschaft oder des Konzerns. 6.2 Vertraulichkeit (1) Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit bei allen internen vertraulichen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht der Vorstand im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs in bestimmten Fällen (z. B. Vergabeverfahren) generell oder im Einzelfall etwas anderes beschlossen hat, sowie bei allen vertraulichen Informationen von oder über unsere Kunden und Geschäftspartner verpflichtet. Vertraulich sind all diejenigen Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder von denen anzunehmen ist, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und auch nicht bekannt gemacht werden sollen, z. B. weil sie für Wettbewerber von Nutzen sein oder bei ihrer Offenlegung der Gesellschaft, dem Konzern oder ihren Geschäftspartnern schaden könnten. Insbesondere zählen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht veröffentlichte Zahlen des Berichts- und Rechnungswesens zu den vertraulichen Informationen. (2) Vertrauliche Informationen sind vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen. Achten Sie auch generell im gesellschaftsinternen Umgang darauf, dass vertrauliche Informationen nur an diejenigen Mitarbeiter weitergegeben werden dürfen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (3) Die Verpflichtung, Verschwiegenheit zu wahren, gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 6.3 Datenschutz Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und insbesondere aktiv dazu beizutragen, dass personenbezogene Daten zuverlässig gegen unberechtigte Zugriffe gesichert werden. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für einen definierten Zweck zur rechtmäßigen Aufgabener füllung er forderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Datenschutzbeauftragte einzuschalten. 6

7 7. Verbot der Geldwäsche und unzulässiger Finanzierungen (1) Die Mitarbeiter achten darauf, dass die Gesellschaften der RheinLand-Gruppe nicht zur Geldwäsche oder für andere illegale Zwecke missbraucht werden können. Ferner sind daher die gesetzlichen Bestimmungen und die internen Richtlinien hierzu zu beachten. (2) Transaktionen, die unrechtmäßig erscheinen, sind abzulehnen. Dies gilt vor allem, wenn an dem Geschäft Beteiligte oder hierdurch Begünstigte auf einer der Sanktionslisten aufgeführt sind, die von der Europäischen Union oder einer zuständigen nationalen Institution zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung verabschiedet wurden. Informationen dazu sind bei den Geldwäschebeauftragten erhältlich. Bei allen Verdachtsfällen ist der Geldwäschebeauftragte zu informieren. 8. Vermeidung von Interessenkonflikten Vermeiden Sie Situationen, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen können. Unvermeidbare persönliche Interessenkonflikte sind dem Vorgesetzten oder dem Compliance Officer offenzulegen. 8.1 Gewährung und Annahme von Vorteilen, Geschenken und Einladungen Geschenke unter Geschäftspartnern dienen dem Ausdruck gegenseitiger Wertschätzung und dem Aufbau und Pflege stabiler Geschäftsbeziehungen. Unter bestimmten Umständen können Geschenke oder Einladungen oder andere Vorteile jedoch als Versuch aufgefasst werden, Geschäftsentscheidungen in unredlicher Weise zu beeinflussen. Aus diesem Grund dürfen Sie weder unangemessene Geschenke oder Einladungen oder sonstige Vorteile annehmen noch Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern oder Angehörigen anbieten oder gewähren Gewährung von Vorteilen, Geschenken und Einladungen Geschenke und Einladungen an Geschäftspartner müssen sich in einem angemessenen Rahmen halten und dürfen nicht darauf abzielen, Geschäftsentscheidungen in unredlicher Weise zu beeinflussen. Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen dürfen nur ausgesprochen werden, wenn ein Vertreter der Rhein- Land-Gruppe bei der Veranstaltung anwesend ist. Die Beurteilung der Frage, ob Geschenke oder Einladungen angemessen sind, bestimmt sich nach der üblichen Geschäftspraxis. Jeglicher Anschein von Unredlichkeit und Inkorrektheit ist zu vermeiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei größeren Geschäftspartnern vergleichbare Regelungen gelten. Auf Forderungen von Geschäftspartnern nach Geschenken oder sonstigen persönlichen Vorteilen darf nicht eingegangen werden. 7

8 8.1.2 Annahme von Vorteilen, Geschenken und Einladungen (1) Mitarbeiter dürfen von Geschäftspartnern keine Geschenke, Einladungen zu Essen oder Unterhaltungsveranstaltungen, andere Zuwendungen, Dienstleistungen oder Gefälligkeiten für sich oder andere fordern. (2) Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit keine den angemessenen Rahmen überschreitenden Geschenke, Einladungen oder sonstigen Vergünstigungen annehmen. Maßstab für die Angemessenheit ist die marktübliche Geschäftspraxis. Die Annahme von Geschenken im marktüblichen Rahmen ist zulässig. Geschenke mit einem höheren Wert, die mit Blick auf die Geschäftsbeziehung nicht abgelehnt werden können, sollten entgegengenommen und an die Gesellschaft abgegeben werden; diese entscheidet über die weitere Verwendung. Einladungen zu Geschäftsessen im marktüblichen Rahmen und Umfang führen in der Regel nicht zu Interessenkonflikten und dürfen daher angenommen werden. Einladungen zu anderen Veranstaltungen mit überwiegendem Freizeitcharakter wie Sportveranstaltungen oder andere gesellschaftliche Ereignisse dürfen Sie annehmen, wenn sie einer marktüblichen Geschäftspraxis entsprechen und ein Vertreter der gastgebenden Gesellschaft anwesend ist. Eine Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch Geschäftspartner oder andere konzernfremde Dritte darf nicht akzeptiert werden, sofern sie nicht im Rahmen einer geschäftlichen Leistungsbeziehung marktüblich ist. Die Annahme direkter oder indirekter finanzieller Zuwendungen ist ausnahmslos untersagt. Über sonstige Vergünstigungen, welche den marktüblichen Rahmen überschreiten, ist der Vorgesetzte zu informieren. (3) Geschenke und Vorteile, die Ihnen als Mitarbeiter gewährt werden, können der Einkommensteuer unterliegen. Sie sind gehalten, den Wert solcher Geschenke oder Vorteile zu versteuern. (4) Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für private Geschäfte, die Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter von Geschäftspartnern von Gesellschaften der Rhein- Land-Gruppe gewährt werden, dürfen Sie nur nutzen, wenn diese Vergünstigungen allen Mitarbeitern der RheinLand-Gruppe gewährt werden Zuwendungen an Amtsträger Geschenke, Einladungen und andere Zuwendungen an Amtsträger (Beamte und andere Vertreter öffentlicher Institutionen) und Politiker müssen mit dem Vorstand abgestimmt werden, da Zuwendungen an diesen Personenkreis auch dann unzulässig sein können, wenn sie sich ansonsten im Rahmen des im Geschäftsleben Üblichen halten. 8

9 8.2 Bestechung und Bestechlichkeit (Korruption) Bestechung und Bestechlichkeit werden nicht toleriert und sind in Deutschland und vielen anderen Ländern Straftaten, und zwar nicht nur in Bezug auf Amtsträger, sondern auch im geschäftlichen Verkehr. Beratungsverträge außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sind im Gesamtvorstand zu entscheiden. Entsprechendes gilt für Zahlungen aus solchen Verträgen. 8.3 Nebentätigkeiten und Beteiligungen Jeder Mitarbeiter hat darauf zu achten, dass seine privaten Interessen nicht mit seinen dienstvertraglichen Pflichten und vorrangigen Interessen der Gesellschaft und/oder des Konzerns in Konflikt geraten. Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten: Nebentätigkeiten Die Aufnahme von Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch für nicht vergütete Tätigkeiten in geschäftsführenden oder beaufsichtigenden Organen (etwa: Vorstand, Beirat, Aufsichtsrat) von anderen Unternehmen oder Verbänden. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn vorrangige betriebliche Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen Beteiligung an anderen Geschäften Mitarbeiter dürfen die Gesellschaft bei Geschäften, bei denen sie selbst oder ihre Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder andere Verwandte, die in demselben Haushalt wie der Mitarbeiter leben) wirtschaftlich erheblich beteiligt sind, nur nach vorheriger Zustimmung ihrer Vorgesetzten und der Rechtsabteilung vertreten. 8.4 Verträge mit Mitarbeitern und deren Familienangehörigen Mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungs- und Versicherungsprodukte zu den jeweils allgemein oder für Mitarbeiter gültigen Tarifen und Konditionen, ist bei Verträgen zwischen Unternehmen der RheinLand Versicherungsgruppe und Mitarbeitern, ihren Ehegatten und Lebenspartnern stets die Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen, im Falle der Geschäftsleitung die Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Aufsichts- bzw. Verwal- 9

10 tungsrats. Derartige Geschäfte dür fen grundsätzlich nur zu marktüblichen Konditionen getätigt werden. Bei Abweichungen von marktüblichen Konditionen ist die Zustimmung der Geschäftsleitung vorab einzuholen. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Regelungen (z. B. Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats im Falle der Kreditgewährung an Prokuristen) oder sonstige Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Diese Regelung gilt auch für Verträge zwischen Unternehmen der RheinLand Versicherungsgruppe und Familienangehörigen der Mitarbeiter. Mitarbeiter dürfen die RheinLand Versicherungsgruppe bei Geschäften, bei denen sie selbst oder nahe stehende Dritte wirtschaftlich erheblich beteiligt sind, nur nach vorheriger Zustimmung ihres Vorgesetzten vertreten. Im Rahmen einer nebenberuflichen Vermittlertätigkeit für Produkte der RheinLand Versicherungsgruppe bedarf es dieser Zustimmung nicht, wenn und soweit es sich um Produkte zu Standardkonditionen handelt und die Vertretung im Rahmen der vereinbarten Vermittlervollmachten erfolgt. 9. Beachtung der Insiderregeln (1) Insiderinformationen sind nicht öffentlich bekannte konkrete Informationen über Gesellschaften, deren Aktien oder sonstige Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, die geeignet sind, bei ihrem öffentlichen Bekanntwerden den Kurs dieser Papiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Insiderhandel, also der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren unter Ausnutzung von Insiderinformationen, verschafft dem Handelnden wegen dieses Wissensvorsprungs einen Vorteil gegenüber den übrigen Marktteilnehmern und gefährdet dadurch die Funktionsfähigkeit des organisierten Kapitalmarkts. Daher ist Insiderhandel strafbar. Auch innerhalb der RheinLand-Gruppe ist die Weitergabe von Insiderinformationen an andere Mitarbeiter nur dann erlaubt, wenn der oder die Mitarbeiter diese für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigen. (2) Sobald eine Vermutung besteht, dass eine bestimmte Information eine Insiderinformation mit Bezug auf die RheinLand Holding AG sein könnte, ist der Insiderbeauftragte zu unterrichten. 10

11 10. Kommunikation mit Medien, Aktionären und Aufsichtsbehörden (1) Die Kommunikation mit den Medien, mit Aktionären und Aufsichtsbehörden erfolgt nur durch den jeweiligen Vorstand oder die dazu ausdrücklich beauftragten und autorisierten Mitarbeiter. Externe Anfragen sind an diese Mitarbeiter weiterzuleiten. 11. Spenden / Sponsoring (1) Spenden an Einzelpersonen, auf Privatkonten oder an Empfänger, die dem Ruf der RheinLand-Gruppe schaden können, dürfen nicht gewährt werden. Beim Sponsoring ist darauf zu achten, dass kein Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck besteht. Sponsoring wie auch Spenden sind vorab im Gesamtvorstand zu genehmigen. (2) Sonstige freiwillige Zahlungen oder Leistungen, denen keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht, sind untersagt. 12. Umsetzung / Meldung von Verstößen / Folgen bei Verstößen (1) Jeder Mitarbeiter ist für die Einhaltung der in diesem Kodex festgehaltenen Verhaltensregeln verantwortlich. (2) Wenn Sie von einem erheblichen Verstoß gegen Gesetze oder gegen die Regeln dieses Kodex Kenntnis erhalten, insbesondere in Fällen von Betrug, Untreue, Korruption, Kartellabsprachen, Bilanzfälschung oder anderen Handlungen, die strafrechtliche oder zivilrechtliche Folgen auslösen könnten, informieren Sie Ihren Vorgesetzten, die Revision oder insbesondere bei einer Gefahr für die Reputation der RheinLand-Gruppe den Group Compliance Officer. Die Informationen sollen es der Gesellschaft und dem Konzern ermöglichen, auf eventuelle Missstände rechtzeitig zu reagieren und diese abzustellen. Die Hinweise können telefonisch, per Brief oder per erfolgen. Alle Eingaben können namentlich oder anonym erfolgen und werden streng vertraulich und mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt. Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß, kann der Compliance Officer unter Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zur weiteren Aufklärung auch die Revision oder je nach Fallgestaltung die Datenschutzbeauftragten, die Geldwäschebeauftragten, die AGG-Beauftragten oder sonst zuständige Stellen oder externe Dienstleister einschalten. Auch wenn sich Ihr Verdacht als unbegründet herausstellen sollte, müssen Sie keine unmittelbaren oder mittelbaren 11

12 Nachteile befürchten, wenn Sie Ihren Hinweis nach bestem Wissen und in redlicher Absicht gegeben haben. (3) Die Verletzung dieses Verhaltenskodex kann zu Disziplinarmaßnahmen, zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zu anderen rechtlichen Schritten führen. Es ist die Aufgabe jeder Führungskraft in der RheinLand Versicherungsgruppe sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter diesen Kodex kennen und ihre Bestimmungen einhalten. Führungskräfte, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen auch in diesem Fall mit Disziplinarmaßnahmen und rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Revision achtet bei ihren Prüfungen auf die Einhaltung dieser Grundsätze und nimmt sie in ihre Prüfleitlinien auf. RheinLand Versicherungsgruppe behält sich das Recht vor, Regelungen dieses Verhaltenskodex zu ändern und zu interpretieren. 13. Zuständigkeiten Der Begriff Compliance Officer umfasst im Folgenden die Compliance Officer der Konzerngesellschaften als auch den Group Compliance Officer der RheinLand- Gruppe. Für die Beantwortung Ihrer Fragen im Zusammenhang mit diesem Verhaltenskodex sollten Sie sich in erster Linie an den Compliance Officer Ihres Ressorts wenden. Daneben steht Ihnen auch der Group Compliance Officer als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Compliance-Organisation und ihre Ansprechpartner sind in der Compliance Richtlinie dargestellt und benannt. Herausgeber: RheinLand Versicherungsgruppe Personal & Recht RheinLandplatz Neuss 12

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