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1 bvo-newsletter Informationen für Mitglieder bvo startet bundesweite Osteopathie-Zählung. Welche Rolle spielt die Osteopathie in der Gesundheitsversorgung? Darüber lässt sich bisher nur mutmaßen. Dabei ist diese Frage von grundlegender Bedeutung für alle, die osteopathisch arbeiten. Ob in der Forschung oder im Gesundheitswesen, nur mit verlässlichen Zahlen und Fakten erhalten Studien ihre wissenschaftliche Aussagekraft und können berufspolitische Forderungen verbindlich untermauert werden. Der bvo will diese Zahlen und Fakten zur Osteopathie verbands- und schulübergreifend erheben. Dazu hat der bvo unter ein Online- Formular erstellt, das jeder in Deutschland arbeitende Osteopath in nur drei bis vier Minuten ausfüllen kann. Die Osteopathie-Zählung 2012 läuft bis zum 31. März 2012 und soll in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. So können Trends erkannt und Entwicklungen in der Osteopathie festgestellt werden. Beteiligen Sie sich als Verbandsmitglied an der Osteopathie-Zählung 2012 des bvo. Investieren Sie ein paar Minuten Ihrer Zeit in die Zukunft der Osteopathie unter: Helfen Sie mit, Zahlen und Fakten für unsere Forderung nach einem eigenständigen Beruf zu sammeln. Übrigens: Teilnehmer der Osteopathie-Zählung 2012 können zusätzlich an einer Verlosung teilnehmen und wertvolle Sachpreise gewinnen! Die Anonymität der Umfragedaten bleibt davon natürlich unberührt. Workshop-Wochenende 2012 Die erfolgreiche bvo-veranstaltung findet auch nächstes Jahr in Bad Alexandersbad statt. Die Befragung erfolgt selbstverständlich anonym. Es werden weder Name noch Adresse abgefragt, so dass eine Zuordnung von erhobenen Daten zu Personen nicht möglich ist. Die gesammelten Daten aller Teilnehmer sollen helfen die gegenwärtige Rolle der Osteopathie in der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu ermitteln. Alle erhobenen Daten werden den daran interessierten osteopathischen Institutionen, osteopathisch tätigen Therapeuten und Forschern zur Verfügung gestellt. Der bvo wird zusätzlich eine Datenauswertung erstellen und veröffentlichen. Altes Kurhaus in Bad Alexandersbad Nach dem überaus positiven Feedback zum Workshop-Wochenende 2011, lädt der bvo in Zusammenarbeit mit der Freien Akademie für Osteopathie auch im kom- 1

2 menden Jahr Mitglieder und Nicht- Mitglieder zu einem Treffen nach Bad Alexandersbad ins Fichtelgebirge ein. Am Programm wird gegenwärtig noch gearbeitet, Interessenten sollten sich aber auf jeden Fall den Termin vom 14. bis 16. September 2012 freihalten. An dem Wochenende Mitte September wird auch die nächste bvo-mitgliederversammlung stattfinden, zu der die Geschäftstelle alle Mitglieder noch gesondert einladen wird. Ab Februar 2012 wird der bvo das vollständige Programm auf seiner Website vorstellen, so dass Interessenten dann verbindlich ihre Workshops belegen können. Techniker Krankenkasse übernimmt anteilig Kosten für osteopathische Leistungen Als erste, große, deutsche Krankenkasse will die Techniker Krankenkasse (TK) ab 1. Januar die Kosten für osteopathische Leistungen anteilig übernehmen. Für Mitglieder der TK bedeutet das, sie erhalten 80 Prozent des Rechnungsbetrags, begrenzt auf höchsten 60 Euro je Sitzung, bei maximal sechs Sitzungen pro Jahr erstattet. Für eine Erstattung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Notwenigkeit der osteopathischen Behandlung muss ärztlich bescheinigt sein und der behandelnde Osteopath muss Mitglied eines osteopathischen Fachverbandes sein oder über eine Ausbildung verfügen, die eine Mitgliedschaft in einem solchen Verband ermöglicht. Als Leistungserbringer verweist die TK auf die Mitglieder des bvo, Bundesverband Osteopathie e.v., sowie auf die Kollegen aus den Verbänden ROD, DGOM und VOD. Die Abrechnung erfolgt wie bei Privatpatienten: Die Rechnung wird zuerst vom Patienten selbst bezahlt und dann im Original mit der ärztlichen Bescheinigung an die TK geschickt, die dann die Rechnung zu den oben aufgeführten Konditionen erstattet. Bei der ärztlichen Bescheinigung handelt es sich um keine Verordnung, wie der bvo in Gesprächen mit der TK klären konnte. Der Arzt muss lediglich bestätigen, dass eine osteopathische Behandlung für den Patienten wirksam sein kann. Mit dieser Bescheinigung kann dann der Patient den Osteopathen seines Vertrauens aufsuchen. Wenn Sie Patienten haben, die Mitglied in der TK sind, dann weisen Sie Ihre Patienten auf diese Möglichkeit der anteiligen Kostenerstattung hin! Als behandelnder Osteopath müssen Sie selbst über keine Kassenzulassung verfügen. Bitte beachten Sie, dass wenn Sie kein Arzt oder Heilpraktiker sind, eine ärztliche Privatverordnung zur Ausübung der Osteopathie benötigen. Eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung ist dann nicht nötig. Aktueller Stand im Markenstreit Über den Markenstreit mit dem VOD haben wir auf der bvo-website sowie im internen Mitgliederbereich ausführlich berichtet. Nach der Abmahnung zahlreicher bvo- Mitglieder durch den VOD hat der bvo eine einstweilige Verfügung gegen den VOD erlassen, die es dem VOD u.a. untersagt...zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass ein Osteopath in Deutschland nur dann die Bezeichnung D.O. verwenden darf, wenn er hierzu vom Antragsgegner (VOD) eine Lizenz über das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) unter der Registernummer eingetragene Marke D.O. erhalten hat. (...) Mitglieder des Antragstellers (bvo) mit der Begründung abzumahnen und/oder 2

3 abmahnen zu lassen, sie würden gegen die Markenrechte des Antraggegners verstoßen, wenn sie die Bezeichnung D.O. verwenden. Nachdem dem VOD unsere einstweilige Verfügung zugegangen ist, haben wir dem VOD mit Fristsetzung 12. Dezember aufgefordert, eine Abschlusserklärung zu unterschreiben. Diese Abschlusserklärung hätte den Beschluss der einstweiligen Verfügung in eine verbindliche, abschließende Regelung verwandelt, die ansonsten einstweilig bleibt, also nicht endgültig ist. Da der VOD die Abschlusserklärung nicht unterschrieben hat, haben wir mit anwaltlichem Schreiben vom dem VOD eine Fristverlängerung bis zum gewährt. Sollte der VOD auch diese Frist verstreichen lassen, werden wir Anfang des Jahres ein Verfahren gegen den VOD einleiten müssen, damit der seit Jahren schwelende Markenstreit endlich abgeschlossen werden kann und Klarheit hinsichtlich der Nutzung des DO als Ausbildungsbezeichnung für Osteopathen herrscht. Überarbeitung des Heilmittelwerbegesetzes Ist bald mehr Werbung erlaubt? Das Heilmittelwerbegesetz wird derzeit überarbeitet, weil es im Zuge einer fortschreitenden EU-Harmonisierung an europäische Richtlinien angepasst werden muss. Insbesondere auf den 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) wird die Überarbeitung Auswirkungen haben. 11 HWG enthält Bestimmungen, die die Werbung für Arzneimittel, Behandlungen oder Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise, also bei der sogenannten Laienwerbung, beschränken. Experten gehen davon aus, dass einige Bestimmungen, wie z.b. die Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit ( 11 Absatz 1 Nr. 4 HWG) ganz entfallen bzw. bei der Werbung mit Bildern etwa bei der Darstellung von Veränderungen am menschlichen Körper gelockert werden. Auch das Verbot der Publikumswerbung mit Krankengeschichten, die bisher in 11 Absatz 1 Nr. 3 HWG gänzlich untersagt ist, wird voraussichtlich gelockert. Unzulässig soll nach der neuen Richtlinie nur noch die Wiedergabe von Krankengeschichten sein, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten könnte. Interessant werde sicherlich, so Rechtsexperten, wie das deutsche Rechtswesen künftig mit dem Begriff abstoßend bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen im heilmittelwerberechtlichen Kontext umgehen wird. Die Darstellung einer Herpesläsion am Mund in einer Werbung für Lippenherpescreme erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht bereits in 2008 für zulässig. Das Gericht hat 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG richtlinienkonform unter Heranziehung der Richtlinie 2001/83/EG eingeschränkt und konnte in der Werbung keine missbräuchliche abstoßende oder irreführende Darstellung erblicken. Nicht alle Gerichte berücksichtigen bereits in ihren Entscheidungen die europäische Richtlinie 2001/83 EG (Humanarzneimittelrichtlinie). In einem Verfahren gegen einen Arzt, der unter Schilderung der Schmerzen und Leiden einer Patientin für seine chiropraktische Behandlung geworben hatte, sah das LG Leipzig weiterhin einen Verstoß gegen 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG und hat eine richtlinienkonforme Auslegung in Bezug auf die Richtlinie 2001/83 EG erst gar nicht geprüft. (Urteil v , Az: 05 O 3463/10) Nach Einschätzung von Experten anlässlich des 2. Bad Homburger Gesundheitsrechtstages werden sich die Gerichte auch in Zukunft mit der Werbung der Heilberufler beschäftigen müssen. Die Neuregelung lässt viele Fragen offen, wirft neue Fragen auf und macht die Arbeit der mit Werbung für die Heilberufler Beschäftigten nicht einfacher. 3

4 In Kraft treten sollen die neuen Regelungen bis Ende Juli Zum Schluss notiert - Interessante Urteile Keinen kostenlosen Venen-Check Das LG Stade entschied, dass sowohl eine telefonische Sprechstunde als auch eine kostenlose fachärztliche Venenuntersuchung unzulässige Werbung für medizinische Leistungen darstellen, die über die Grenzen der kostenlosen Beratung hinausgehen. (Az. 8 O 23/11, ) Hintergrund: Ein Krankenhaus wurde auf Unterlassung einer kostenlosen Telefonsprechstunde und der kostenlosen Venenuntersuchung verklagt, weil es sich hierbei um eine Wertreklame nach 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) handle. Das Gericht sah in der Aktion die Absicht des Krankenhauses neue Patienten zu gewinnen, bei denen eine operative Venentherapie erforderlich ist oder werden könnte. Eine derartige Diagnosestellung inklusive Voruntersuchung sei bereits Teil der ärztlichen Behandlung. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von TCM Ein nicht als Arzt approbierter Therapeut bot in seinem Gesundheitszentrum verschiedene Behandlungsmethoden der TCM an. Er erhielt eine Verfügung, die ihm die Ausübung verschiedener Anwendungen der TCM untersagte. Begründet wurde die Verfügung damit, dass die TCM eine Form der Heilkunde ist, für die nach dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde eine Zulassung erforderlich ist, da nahezu ausschließlich Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Beschwerden das Zentrum aufsuchen würden. Eine Behandlung durch eine Person mit nicht ausreichenden fachlichen Qualifikationen könnte gesundheitsgefährdende Auswirkungen bei den Patienten verursachen. Gegen diese Verfügung hatte der Therapeut in 2010 Klage beim Verwaltungsgericht in Stade erhoben, die dieses jedoch ablehnte. Begründet wurde die Ablehnung dahingehend, dass die TCM eine komplexe und ganzheitliche Form der Heilpraxis darstelle, zu deren Ausübung ärztliche Fachkenntnisse notwendig seien, über die der klagende Therapeut nicht verfüge. Gegen diese Ablehnung hatte der Kläger Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung verwies er darauf, dass die vorwiegend durchgeführten Quigong- und Taiji-Kurse sowie Wellness-Behandlungen keinerlei Gesundheitsgefährdungen darstellten und für deren Untersagung nicht auf Gefahrenabwehrrecht zurückgegriffen werden könne. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kam zu dem Schluss, dass es zur Ausübung von Akupunktur, Akupressur, Pulsdiagnostik, Zungendiagnostik, Tuina- Massage, Reflexzonen-Massage und Moxibustion als therapeutische Verfahren der TCM einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, nach 1 HeilprG (Heilpraktikererlaubnis) bedürfe. Über die für die Ausübung notwendigen medizinisch-ärztlichen Fachqualifikationen verfügte der Kläger jedoch nicht. Begründet wurde das Urteil damit, dass die therapeutischen Verfahren wie zuvor beschrieben ungeachtet der Frage ihrer therapeutischen Wirksamkeit darauf gerichtet seien, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen zu heilen oder zu lindern. Für die Anwendung dieser therapeutischen Verfahren seien ärztliche Kenntnisse erforderlich. Das öffentliche Interesse, begründet durch mögliche Gesundungsgefahren für die Patienten bei Ausübung der Therapiemethoden nach der TCM durch nicht fachkundiges Personal, sei so Tenor des Gerichtes - höher anzusiedeln als das private Interesse des Klägers, der durch die Ausübung der untersagten Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreite und sichern möchte. Raucherentwöhnung mittels Softlaser irreführend Auf Softlaser-Geräte zur Raucherentwöhnung ist das HWG anwendbar, so das LG Berlin in einer Entscheidung. Gegenstand des Verfahrens waren Werbeaussagen 4

5 über die Unterstützung bei der Raucherentwöhnung mittels Anwendung einer Softlaser-Behandlung, die vom Kläger als irreführend beanstandet wurden. Generell zweifelte dieser an der Wirksamkeit von Softlaser-Behandlungen, da ein wissenschaftlicher Nachweis zu Heilwirkungen nicht vorhanden sei und die Krankenkassen die Behandlungskosten nicht übernehmen würden. Dem schloss sich das LG Berlin an. Es stufte Softlaser-Geräte zur Unterstützung der Raucherentwöhnung als Verfahren oder Behandlung ein, die der Beseitigung von krankhaften Beschwerden dienten. Damit sei das HWG (Heilmittelwerbegesetz) mit seinem strengen Irreführungsverbot ( 3,1 HWG) anwendbar. Einen Beweis durch eine fachliche Absicherung der Wirksamkeit der Softlaserbehandlung blieb der Beklagte schuldig. Übrigens, trifft es nicht immer nur die Kleinen : 500 Mio. US-$ Strafe wegen unerlaubter Pharma-Werbung Nach Presseinformationen hat der Suchmaschinenbetreiber Google in den USA 500 Mio. Dollar Strafe gezahlt, um einem Strafverfahren zu entgehen. Auf den Seiten von Google wurde Werbung von kanadischen Online-Apotheken geschaltet und diese Anzeigen hätten zum illegalen Import von Medikamenten in die USA geführt und die Pharmaindustrie geschädigt so das US-Justizministerium. Google hat sich weiterhin verpflichtet, keine Anzeigen von kanadischen Online-Apotheken mehr zu schalten. Quellen: Wettbewerbszentrale Brigitte Siegerist Sonstiges Neue Artikel erschienen In der Tageszeitung "Frankenpost" von berichtet Redakteur Wolfgang Lindner über das Workshop-Wochenende 2011 des bvo in Bad Alexandersbad. babywelt, das Elternmagazin von ROSS- MANN, Heft IV, 2011 berichtet in dem Artikel Osteopathie - Sanfte Medizin für Kinder am Beispiel eines Schreibabys über die Möglichkeiten der osteopathischen Behandlung bei Kindern. Der Beitrag enthält einen Expertentipp von bvo-vorsitzenden Bernhard Hartwig und verweist auf die Therapeutenliste des bvo. Wer will Autor werden? Haben Sie Interesse daran Lesern die Osteopathie zu vermitteln? Für weitere Artikel in Zeitschriften suchen wir Fachautoren, die bei Bedarf umfangreich redaktionell unterstützt werden. Interessenten wenden sich bitte an Christoph Newiger, bvo@logos-mb.de Wir wünschen allen bvo-mitgliedern eine besinnliche nliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches 2012! Hinweis: Der Newsletter dient der Information und wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Informationen und die Genauigkeiten der enthaltenen Informationen übernommen werden. Er enthält ebenso keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gilt insbesondere nicht als Rechtsberatung. Impressum: Newsletter bvo Informationen für Mitglieder bvo, Bundesverband Osteopathie e.v. Hartstr Eching Tel.: +49 / 89 / Fax: +49 / 89 / info@bv-osteopathie.de Internet: Verantwortlich i.s.d.p: Dr. med. Bernhard Hartwig, DO, Osteopath-BAO 5

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