Messe-Reglement. Der Verein Pfäffiker Mäss führt vom Donnerstag 12. November 2015 bis und mit Sonntag 15. November 2015 eine Gewerbemesse durch.

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1 Messe-Reglement 1) Organisation: a) Auftrag und Terminierung: Der Verein Pfäffiker Mäss führt vom Donnerstag 12. November 2015 bis und mit Sonntag 15. November 2015 eine Gewerbemesse durch. b) Örtlichkeit: Bildungszentrum Gärtner / Jardin Suisse Zürich, Hörnlistrasse 77, 8330 Pfäffikon ZH c) Planung/Gestaltung: Verein Pfäffiker Mäss (nachfolgend Verein ) mit seiner eingesetzten Messeleitung (OK) d) Projektleiter Messebau: gemäss Auftragsvergabe Messebau e) Öffnungszeiten Messe: Donnerstag: Uhr (Eröffnungsfeier Uhr) Freitag: Uhr Samstag: Uhr Sonntag: Uhr 30 Minuten vor und nach Messeschluss ist das Messegelände auch für Aussteller gesperrt, ansonsten die allgemeine Reinigung und die Bewachung nicht sichergestellt werden kann. f) Öffnungszeiten Restauration: Donnerstag Freitag Samstag bis Uhr (Barbetrieb bis Uhr) bis Uhr (Barbetrieb bis Uhr) bis Uhr (Barbetrieb bis Uhr) Ausserhalb des Messegeländes sind die Nachtruhebestimmungen strikte einzuhalten und besondere Rücksicht auf die Anwohnerinnen und Anwohner zu nehmen. 2) Teilnahmeberechtigung a) Mitglieder des Gewerbevereins Pfäffikon ZH b) danach können auch Nichtmitglieder und auswärtige Aussteller berücksichtigt werden c) Gastaussteller gemäss Beschluss Verein Seite von 7

2 3) Mietvertrag : Dieses Messe-Reglement bildet einen integrierenden Bestandteil des mit den Ausstellern einzeln abgeschlossenen Mietvertrages. 4) Standmiete Im Mietpreis inbegriffen: a) Norm-Elementstand mit Grundbeleuchtung (Spot) b) Einheitliche Beschriftung des Standes durch den Standbauer c) Ein Elektroanschluss 230V max. 1,8 kw Anschlussleistung d) Allgemeine Beratung der Aussteller durch den Ressortleiter Infrastruktur oder / und den Projektleiter der Messebaufirma (Standbau) e) Hallenreinigung allgemein (die individuelle Standreinigung ist Sache des Ausstellers) f) Lautsprecher-Anlage (für Durchsagen der Messeaktivitäten + Notfälle, keine Werbedurchsagen) g) Durchführung der allgemeinen Messewerbung h) Bewachung des Ausstellungsareals nach Ausstellungsschluss durch eine Bewachungsfirma (ab 15 Minuten nach Messeschluss bis 15 Minuten vor Messebeginn) i) Rahmenprogramm und Restauration im Zusammenhang mit der Messe (Aktivitäten) Die unter Pt. a) bis d) aufgeführten Leistungen gelten nicht für Aussenstände 5) Ausstellungsgestaltung Der Aufbau der Stände gehört zur Gesamtgestaltung der Messe und untersteht der Messeleitung des Vereins. Die Ein- und Zuteilung der Messestände und Reklamewände ist Sache der Messeleitung. Spezielle Wünsche der Aussteller werden nach Möglichkeit, nach vorgängiger Absprache nach Möglichkeit berücksichtigt. Die individuelle Standgestaltung des Messe-Grundstandes ist Sache der Aussteller. Dabei kann er auf die Standbauunternehmung oder auch einen Dritten zurückgreifen. Diese Kosten sind von jedem Aussteller selber zu tragen. Der vorhandene Boden wird, wo er nicht eben und fest ist, mit Holzfaserplatten gefertigt. Zudem werden alle Ausstellungsflächen und Ausstellungsgänge (ohne Außen raum) mit Teppichbelag abgedeckt. Belastbarkeit pro m2 ist max. 200 kg. Für größere Belastungen sowie für die Benützung gefährlichen oder ätzenden Flüssigkeiten oder Stoffen ist das Einverständnis der Messeleitung einzuholen. Spitze Gegenstände sind verboten oder müssen, nach Absprache mit der Messeleitung unterlegt werden. An der Standblende wird eine Firmenbezeichnung in einer für alle Stände einheitlichen Beschriftung angebracht. Die Ausführung erfolgt durch den von der Messeleitung beauftragten Messebauer. Seite von 7

3 6) Materialmiete: Zusätzliche Bodenbeläge, Podeste, Spezialwandelemente, Beleuchtung, Mobiliar etc. können direkt bei der Standbauunternehmung auf Kosten des Ausstellers gemietet werden. 7) Standgrössen: Standhöhe: Standtiefe: Standlänge: Standraster: Die Höhe beträgt UK 240 cm. Diese Höhe darf nicht überschritten werden. In Ausnahmefällen entscheidet die Messeleitung. Gemäss Platzzuteilung und Ausstellerwunsch (sofern möglich) Gemäss Platzzuteilung und Ausstellerwunsch (sofern möglich) In der Regel wird ein Meterraster (Achsmass) vorgesehen. Es können je nach Einteilung jedoch auch Halbraster (50 cm) zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Teilungen sind in der vorgesehenen Standeinteilung sichtbar. 8) Ausstellungswände: Die Höhe beträgt 240 cm, die Breite 100 cm (Achsmass). Die Wandbreiten können nur in den vorgesehenen Standartbreiten gemietet werden. Es können keine losen und / oder vorstehenden Artikel montiert werden. Bei allen Ständen und Ausstellungswänden stehen dem Aussteller nur die Nutzseitenseiten (also keine Rückseiten der Wände) zur Verfügung. An den Ausstellungswänden dürfen keine Löcher angebracht werden. Bei Befestigungen sind diese nur mit wieder lösbaren Klebebändern (doppelseitig) oder mit speziellem Standbaumaterial auszuführen. Beschädigungen des Standmaterials oder auch deren Reinigung werden den Ausstellern durch den Standbauer oder den Verein in Rechnung gestellt. 9) Gebäudekonstruktion: Das Aufkleben von Plakaten usw. an Fassaden, Säulen, Wänden, Türen und Fenster ist verboten und zu unterlassen. Zur Befestigung von Dekorationen darf nur Material verwendet werden, das keine Beschädigungen verursacht. Es dürfen namentlich keine Löcher gebohrt oder beständige Klebstoffe verwendet werden. Eine Veränderung an der Gebäudestruktur oder deren Installationen ist untersagt. Allfällige Instandstellungsarbeiten werden dem Verursacher mit einer zusätzlichen Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt. Seite von 7

4 10) Spezialanschlüsse: Stromanschlüsse welche über einen Anschlusswert von 230V / 1,8 kw überschreiten werden mit entsprechender vorgängiger Bestellung installiert und dem Aussteller in Rechnung gestellt (siehe Vertrag Aussteller). Für zusätzliche oder spezielle Anschlüsse 230V oder 3x400 V, Anschlüsse mit Dauerstrom (Kühl- oder Gefrierschrank) oder einen Telefonanschluss, ist das Ressort Bauten zuständig. Entsprechende Anschlüsse müssen zwingend vorgängig und bis spätestens am 30. August 2015 bestellt werden. Die diesbezüglichen Kosten werden nach den entsprechenden Aufwendungen verrechnet. Bestellungen während der Messeaufbau-arbeiten können in der Regel nicht mehr berücksichtigt und umgesetzt werden. 11) Montage und Aufbau: Einräumungsmöglichkeiten und vorgängige Öffnungszeiten für Aussteller werden durch die Messeleitung festgelegt und termingerecht mitgeteilt. Es ist vorgesehen, dass jeder Aussteller ab Mittwoch Uhr bis Donnerstag Uhr einen fixen Zeitraum für die Anlieferung erhält (Anlieferungszeitfenster), welcher unbedingt eingehalten werden muss. Allfällige Wünsche sind vorgängig (bis ) mit dem Ressort Präsidiales abzusprechen. Fertig eingerichtet sind die Stände am Donnerstag, 12. November, Uhr. Danach ist das Standgelände für alle Aussteller bis 30 Minuten vor der Eröffnung gesperrt. 12) Demontage: Am Sonntagabend, nach h, somit nach Beendigung der Messe, können bis Uhr nur bewegliche und tragbare Artikel abgeräumt werden. Danach ist die Zufahrt zu den Hallen und die Hallen selber bis Uhr geöffnet. Das letzte Ausstellungsgut muss bis Montag, 16. November 2015, h entfernt werden. Die Halle ist ab h geöffnet. Die Stände und Ausstellungswände werden am Montag, ab h abgeräumt und die Zufahrt für Aussteller gesperrt (LKW Zufahrt Messebau). 13) Tarif: Die Tarife für die Standbauten und Ausstellungswände sind in den entsprechenden Miet- Verträgen ersichtlich und einheitlich geregelt. 14) Ausstellungspflicht: Nach Vertragsabschluss ist jeder Aussteller zur Standbelegung verpflichtet und haftet somit für die Miet- und die übrigen aufgelaufenen Kosten. Seite von 7

5 15) Verkaufs- und Ausstellungsbedingungen: Den Ausstellern ist gestattet, während der Ausstellung alkoholische Getränke gratis abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abgabe von Alkohol sind dabei strikte einzuhalten. Der Verkauf von branchenüblichen Waren ist gestattet. Alkoholverkauf (nicht Restauration) ist bewilligungspflichtig und Sache der Aussteller. Werbung für gleichzeitig stattfindende Aktivitäten ausserhalb der Messe sind innerhalb des Messeareals untersagt. Für Aktivitäten die möglicherweise Störungen der übrigen Aussteller oder der ganzen Messe verursachen (Geruch, Lärm etc.) ist vorgängig die Einwilligung der Messeleitung einzuholen (z.b. Maschinen-Demonstrationen, Frittieren etc.). Untermiete ist nur mit Zustimmung der Messeleitung gestattet. 16) Tombola-Beteiligung: Die Aussteller sind verpflichtet, Artikel für die Ausstellungstombola zu Selbstkostenpreisen zu liefern. Das erforderliche Personal für die Tombola wird vom Verein rekrutiert. Weitere Details über die Tombola gehen aus den separaten Tombola-Bestimmungen hervor. 17) Mithilfe: Eine Mithilfe durch die Aussteller in der Messeorganisation, wie in früheren Jahren, ist nicht vorgesehen. Allfällige freiwillige Helfer sind jedoch gebeten sich mit dem Sekretariat in Verbindung zu setzen. 18) Erschliessung und Parkierung: Die Erschliessung des Messegeländes während der Messe erfolgt ausschliesslich mit einem Gratis-Messebus, ab den dezentralen Parkierungsmöglichkeiten sowie individuell mittels ÖV (Gratis-Messebus), Velo oder zu Fuss, da in der unmittelbaren Nähe des Messegeländes weder für Aussteller noch Besucher Parkplätze zur Verfügung stehen (Ausgenommen Personen mit einer Bewilligung für das Parkieren auf Parkplätzen für Personen mit einer Behinderung). Allfällige Anlieferungen während der Messe sind mit der Messeleitung vorgängig abzusprechen und eine entsprechende Bewilligung für eine Zu- und Wegfahrt (Zeitfenster) einzuholen. Dem Verkehrsdienst ist Folge zu leisten. Die Zufahrt während dem Auf- und Abbau der Messe ist unter Punkt. 10 und 11 aufgeführt. Seite von 7

6 19) Nachschusspflicht, Gewinnvorschlag: Der nichtgewinnorientierte Verein Pfäffiker Mäss behält sich vor, nach Abschluss der Messe nicht gedeckte Kosten nachzufordern. Jeder Aussteller ist entsprechend der Standfläche bzw. Ausstellungswandfläche, im Falle eines Defizites bis maximal Fr. 20. / m2 nachschusspflichtig. Eine weiterreichende finanzielle Haftung für Aussteller (z.b. eine Solidarhaftung) schliesst der Verein ausdrücklich aus. Über die Verwendung eines eventuellen Überschusses entscheidet der Verein. Dieser ist im Grundsatz den Ausstellern direkt (Überschussauszahlung) oder indirekt (Aufbau einer vereinsinternen Defizitgarantie für künftige Messen) zurückzuführen. 20) Restauration: Der Betrieb der Restauration ist Sache des Vereins und den Ausstellern selber untersagt. 21) Mietvertrag Bildungszentrum Gärtner Der Mietvertrag mit dem Bildungszentrum Gärtner wird mit dem Verein abgeschlossen und dieser haftet auch in jeder Weise gegenüber dem Vermieter. 22) Unfallverhütung: Der Verein und mit ihm die Aussteller, Standbauer und Lieferanten sind verantwortlich für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter, Hilfspersonen und Besucher, die sich in den Räumlichkeiten des Bildungszentrums aufhalten. Es dürfen nur Objekte ausgestellt und vorgeführt werden, die den Sicherheitsanforderungen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und den Unfallverhütungsvorschriften der SUVA entsprechen. Wasser- und / oder andere Druckleitungen sind nicht erlaubt. 23) Feuerpolizeiliche Massnahmen: In den Räumlichkeiten des Bildungszentrums dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die den Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen. Verkleidungen und Dekorationen dürfen nur aus Materialien bestehen, welche gemäss den VKF-Normen schwer brennbar sind, im Brandfall nicht tropfen und keine giftigen Gase entwickeln. Verkleidungen aus festem Papier oder dergleichen sind feuerhemmend zu imprägnieren und so zu befestigen, dass sie möglichst satt aufliegen. Seite von 7

7 Stroh, Schilf, Tannenreisig und anderes leicht entflammbares Dekorationsmaterial darf nicht verwendet werden. Allfällige Materialdeklarationen sind vom Aussteller direkt mit der Feuerpolizei abzuklären. Die Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher und explosiver Stoffe ist auf dem gesamten Gelände und in allen Räumlichkeiten verboten. Es dürfen keine Ballons verkauft oder abgegeben werden, die mit Wasserstoff oder anderen Gasen und Stoffen mit ähnlichen Eigenschaften gefüllt sind. 24) Haftpflicht und Versicherung: Für Beschädigungen an gemieteten Standeinrichtungen und Ausstellungsräumen haften die Aussteller persönlich oder über dessen Haftpflichtversicherung. Nachdem die meisten grossen Versicherungsgesellschaften (Zürich, AXA-Winterthur, Schweizerische Mobiliar etc.) durch die neuen Versicherungsbedingungen in der Regel zuschlagsfrei den Versicherungsschutz an Ausstellungen gewähren, wird auf den Abschluss einer Feuer-, Einbruch- und Wasserversicherung verzichtet. Wir empfehlen den Ausstellern diesen Punkt mit dem eigenen Versicherer zu klären und allenfalls für die Messe anzupassen. Die Versicherung der Ausstellungsgegenstände ist Sache der Aussteller. Für die Messe selber wird eine Messeversicherung abgeschlossen, welche die Risiken des Messeveranstalters und deren Teilnehmer (Aussteller und Besucher) abdeckt. 25) Differenzbereinigung / Gerichtsstand: Bei allfällig vorkommenden Meinungsverschiedenheiten und Differenzen entscheidet die Messeleitung (OK). Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtstand ist Pfäffikon ZH. 26) Bezeichnung: Der Einfachheit halber wurde für Ausstellerinnen und Aussteller die allgemeine Bezeichnung Aussteller gewählt Pfäffikon ZH, 2. März 2015 Für den Verein Pfäffiker Mäss Der Präsident, Stefan Krebs Der Aktuar und Vizepräsident, George Egloff Seite von 7

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