Zulassungsantrag der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH für das Fernsehvollprogramm Sat.1. Aktenzeichen: KEK 505. Beschluss
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1 Zulassungsantrag der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH für das Fernsehvollprogramm Sat.1 Aktenzeichen: KEK 505 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Alberti und Dr. Torsten Rossmann, Oberwallstraße 6, Berlin, - Antragstellerin - w e g e n Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehvollprogramms Sat.1 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Der von der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH mit Schreiben vom bei der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beantragten Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms Sat.1 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH ( Sat.1 GmbH ) hat mit Schreiben vom bei der BLM die Verlängerung ihrer Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm Sat.1 um weitere zehn Jahre beantragt. Die Laufzeit der derzeit gültigen Zulassung der LMK endet mit Ablauf des Die LMK hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung Bei Sat.1 handelt es sich um ein Fernsehvollprogramm, dessen Programmsäulen deutsche Fiktion (Serien, TV-Movies, Kinoproduktionen und Event-Mehrteiler), Entertainment (Shows und Comedies), Infotainment (Magazine, Reportagen, Dokusoaps und -serien), aktuelle Information (Nachrichten und Regionalprogramme), Lizenz-Serien und -Spielfilme sowie Sport bilden. Das Programm ist seit dem auf Sendung. Sat.1 wird frei empfangbar analog und digital über Satellit (Astra), Kabel, terrestrisch (DVB-T) sowie über die IPTV-Plattformen der Arcor AG & Co. KG, der Deutsche Telekom AG und der HanseNet Telekommunikation GmbH verbreitet. Zu den entsprechenden Plattformverträgen wird verwiesen auf den Beschluss der KEK i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 464/465/467, I 4. Nahezu sämtliche Fernsehhaushalte (96,7 % = 33,86 Mio.) können das Programm empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand: ). 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Sat.1 GmbH Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem der Erwerb von Erlaubnissen und Nutzungsgenehmigungen zur Tätigkeit als Programmveranstalter für Kabelfernsehsysteme und Satellitenfernsehen, insbesondere die Zusammenstellung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen sowie die Beschaffung und Verwertung von Fernsehprogrammrechten und -material XXX
3 3 Die Sat.1 GmbH hält auch sämtliche Anteile an der Sat.1 Norddeutschland GmbH, die die Regionalfensterprogramme für Hamburg/Schleswig-Holstein und Niedersachsen/Bremen veranstaltet, sowie 49,9 % der Anteile an der Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG, die im Rahmen des Sat.1-Programms das Regionalfenster für Bayern veranstaltet. 3.2 ProSiebenSat.1 Media AG Sämtliche Anteile an der Sat.1 GmbH hält die German Free TV Holding GmbH, eine %ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG ( ProSiebenSat.1 ), Unterföhring, die als zentrale Holdinggesellschaft für die frei empfangbaren Fernsehprogramme Sat.1, N24, kabel eins und ProSieben fungiert. ProSiebenSat.1 hält auch sämtliche Anteile an der Veranstalterin des ebenfalls frei empfangbaren Programms 9Live sowie den Veranstaltern der Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics. Tochterunternehmen von ProSiebenSat.1 halten darüber hinaus Zulassungen für zwei weitere Pay-TV-Programme (Movie Channel und Lifestyle) und fünf digitale Free-TV-Programme (ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Fun, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts), die noch nicht veranstaltet werden (vgl. Beschluss i. S. Seven- Senses, Az.: KEK 291, und i. S. ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft, Az. KEK 352) ProSiebenSat.1 ist eine an der Frankfurter Börse notierte Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist nach Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen medienrechtlichen Genehmigungen die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehsendungen sowie die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film- und Fernsehproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimedia-Geschäft ( 2 Abs. 1 der Satzung, abrufbar im Internet unter Das Grundkapital beträgt , eingeteilt in auf den Namen lautende stimmberechtigte Stammaktien und ebenso viele auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien ( 4 Abs. 1 und 2). Den Aktionären ist im Hinblick auf Kapitalerhöhungen ein in der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entsprechendes Bezugsrecht einzuräumen, das jedoch nach Maßgabe näherer Vorschriften eingeschränkt ist; insbesondere gilt ein Bezugsrechtsausschluss der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung, soweit auf den Namen lautende Stammaktien und auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien in dem Verhältnis
4 4 ausgegeben werden, in dem beide Aktiengattungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe der neuen Aktien zueinander stehen ( 4 Abs. 4). Die Namensaktien sind nur mit Zustimmung des Vorstands übertragbar, die zu erteilen ist, soweit dadurch keine Beteiligung an der Gesellschaft begründet wird, die medienrechtlich vorgegebene Grenzen überschreitet ( 5 Abs. 4). Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen grundsätzlich als Stimmenmehrheit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; jede Stückaktie (mit Ausnahme der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht) gewährt eine Stimme ( 16 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 3). Der Aufsichtsrat von ProSiebenSat.1 besteht aus 15 Mitgliedern ( 8 Abs. 1). Derzeit gehören ihm jeweils fünf Vertreter von Permira und KKR, zwei Vertreter der Telegraaf Media Groep N.V. sowie drei weitere Mitglieder an (vgl. Angaben unter Kerngeschäftsfeld von ProSiebenSat.1 ist das werbefinanzierte Fernsehen; Kernmarkt der Sendergruppe ist Deutschland. Ferner ist ProSiebenSat.1 in den Bereichen TV-Produktion, Merchandising, Multimedia und Dienstleistungen rund um die Film- und Fernsehproduktion tätig. Zu den Multimedia-Aktivitäten von ProSieben- Sat.1 zählen u. a. das Video-on-Demand-Portal Maxdome und die Video-Community MyVideo. Zu den Medienaktivitäten von ProSiebenSat.1 in Deutschland wird im Einzelnen auf den Beschluss der KEK, Az.: KEK 390, I 3.1 verwiesen. Nach Übernahme sämtlicher Anteile an der SBS Broadcasting Group im Juni 2007 ist die Pro- SiebenSat.1-Gruppe nach eigenen Angaben mit 26 Free-TV-Sendern, 24 Pay-TV- Sendern und 22 Radionetzwerken in 13 Ländern Nord-, Mittel- und Osteuropas aktiv (vgl. Angaben unter Das Programm ProSiebenSat.1 Mobile, das ProSiebenSat.1 der Veranstalterin Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH vollständig zugeliefert hat (vgl. Beschluss i. S. MFD, Az.: KEK 415), ist mittlerweile eingestellt und die Lizenz zurückgegeben Die Lavena 1 S.A.R.L. ( Lavena 1 ) hält über eine Kette von %igen Tochtergesellschaften derzeit noch sämtliche Stammaktien von ProSiebenSat.1. Angezeigt wurde jedoch die Übernahme von 12 % der Stammaktien durch eine Tochtergesellschaft der Telegraaf Media Groep N.V., Amsterdam/Niederlande. Das Verfahren ist noch bei der KEK anhängig (Az.: KEK 444). Im Rahmen des Verfahrens KEK 444 teilten die Antragsteller mit Schreiben vom ferner mit, dass die von der KEK mit Beschluss vom (Az.: KEK 464/465/467) als unbedenklich bestätigte Beteiligung der Stichting Administratiekantoor Lavena ( Lavena-Stiftung ),
5 5 Amsterdam/Niederlande, an der Lavena 1 in Höhe von 4,25 % noch nicht vollzogen sei. Es sei derzeit auch noch nicht entschieden, ob und wann eine Beteiligung der Lavena-Stiftung erfolgen soll. Demnach ist weiterhin davon auszugehen, dass die Permira- und die KKR-Gruppe jeweils 50 % an der Lavena 1 halten Permira ist ein in Guernsey ansässiges, seit 1985 auf europäischer Ebene tätiges Private-Equity-Beteiligungsberatungs- und Managementunternehmen mit Standorten in Frankfurt, Guernsey, London, Luxemburg, Madrid, Mailand, Paris, Stockholm, New York und Tokio. Mehr als 130 professionelle Berater aus 26 Ländern sind für das Unternehmen tätig. In Deutschland ist Permira durch die Permira Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt, vertreten. Permira hat von 2000 bis 2007 kumulativ 12,6 Mrd. investiert (vgl. Geschäftsbericht 2007, S. 14). Zur Beteiligungsstruktur und weiteren Beteiligungen im Medienbereich vgl. Beschlüsse der KEK, Az.: KEK 390, I 3.4, und 464/465/467, I 3.2.1) Das Private-Equity-Unternehmen KKR wurde 1976 in New York/USA gegründet und unterhält Standorte in New York, Menlo Park, Hongkong, Tokio, London und Paris. Zum hat KKR ca. 39 Mrd. US-Dollar in Unternehmen unterschiedlicher Industriezweige investiert. Das Team von KKR besteht aus mehr als professionellen Beratern, die nach elf primären Branchengruppen aufgegliedert sind. Zur Beteiligungsstruktur und weiteren Medienbeteiligungen vgl. Beschluss der KEK, Az.: KEK 390, I 3.5, und Az.: KEK 464/465/467, I 3.2.2).
6 6 Permira Permira IV L.P.2 (39,27 %) P4 Sub L.P.1 (9,72 %) Permira Investments Limited (0,79 %) P4 Co-investments L.P. (0,22 %) 50 Kohlberg Kravis Roberts (KKR) KKR Glory (KPE) Limited (12,44 %) KKR Glory (2006) Limited (5,80 %) KKR Glory (European II) Limited (31,76 %) 50 Lavena 1 S.A.R.L. Lavena 3 S.A.R.L. ( über Lavena 2 S.A.R.L) ( über Lavena Holding 1, 2, 3 und 4 GmbH) *: zurzeit noch nicht auf Sendung Veranstalter, dessen Programm der ProSiebenSat.1 Media AG, KKR und Permira zuzurechnen ist Lavena Holding 5 GmbH (Stammaktien) ProSiebenSat.1 Media AG (Vorzugsaktien: Lavena 1 S.A.R.L. mittelbar 25,34 %, Streubesitz 74,66 %) ProSiebenSat.1 Family* ProSiebenSat.1 Fiction* ProSiebenSat.1 Fun* ProSiebenSat.1 Favorites* ProSiebenSat.1 Facts* ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH German Free TV Holding GmbH Sat.1 Comedy kabel eins classics Lifestyle* Movie Channel* SevenSenses GmbH 9Live 9Live Fernsehen GmbH Sat.1 Sat.1 Satelliten- Fernsehen GmbH N24 N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh kabel eins kabel eins Fernsehen GmbH ProSieben ProSieben Television GmbH Stand: 08/2008 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Sat.1 GmbH liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der LMK Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 1.1 Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition; auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehört die
7 7 von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, zuletzt Beschluss i. S. RTL, Az.: KEK 460). 1.2 Die derzeit gültige Zulassung der Sat.1 GmbH läuft zum aus. Die Sat.1 GmbH beantragt bereits jetzt die Verlängerung der Lizenz um weitere zehn Jahre. Die LMK beabsichtigt, die Lizenz für zehn Jahre mit Wirkung zum zu erteilen, um eine frühzeitige Planungssicherheit der Veranstalterin zu gewährleisten. Die Entscheidung der KEK beruht auf der medienkonzentrationsrechtlichen Bewertung des Antrags zum aktuellen Zeitpunkt. Eine Prognose für den Zeitpunkt des Zulassungsbeginns am ist dagegen nicht möglich. Sofern sich im weiteren Verlauf Änderungen der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungsstruktur, die Zuschaueranteile oder die Anrechenbarkeit der Regionalfenster, hat eine erneute Überprüfung durch die KEK zu erfolgen. Im Falle des Eintretens vorherrschender Meinungsmacht sind nachträgliche Maßnahmen gemäß 26 Abs. 4 RStV möglich. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Sat.1 GmbH wird das von ihr veranstaltete Programm ( 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV) sowie die weiteren ProSiebenSat.1 zuzurechnenden Programme (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV) zugerechnet. 2.2 ProSiebenSat.1 werden gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV die Programme Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, Sat.1 Comedy und kabel eins classics sowie die noch nicht auf Sendung befindlichen Programme Lifestyle, Movie Channel, ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Fun, Pro- SiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 464/465/467, III 2.1). Das ProSiebenSat.1 zuvor nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV aufgrund vergleichbarer Einflüsse auf die Programmgestaltung zugerechnete Programm ProSiebenSat.1 Mobile der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH (vgl. Beschluss i. S. MFD, Az.: KEK 415) wurde mittlerweile eingestellt und die Lizenz zurückgegeben. 2.3 Die ProSiebenSat.1 zuzurechnenden Programme werden auch ihren Obergesellschaften bis hin zur Lavena 1 S.A.R.L. zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV
8 8 i. V. m. 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG. Sie sind darüber hinaus auch Permira und KKR aufgrund ihrer gemeinsamen Beherrschung der Lavena 1 S.A.R.L. zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV. Weitere Programme im bundesweiten privaten Fernsehen sind ihnen nicht zuzurechnen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Mit Schreiben vom hat die Antragstellerin die Zuschaueranteile für die ProSiebenSat.1 zuzurechnenden Programme mitgeteilt. Danach betragen die Zuschaueranteile im maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 insgesamt 21,2 % und aktuell im Juli 2008 insgesamt 22,3 %. Zuschaueranteile in % Juni 2007 bis Mai 2008 Juli 2008 Sat.1 10,0 10,7 ProSieben 6,6 6,6 kabel eins 3,5 3,8 N24 0,9 1,0 9Live 0,2 0,2 ProSiebenSat.1 Media AG 21,2 22,3 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK- Marktanteile ), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, repräsentativ für 34,99 Mio. Fernsehhaushalte in Deutschland einschließlich EU-Haushalte, Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom , dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung. Die vertraulich mitgeteilten Zuschaueranteile für die ebenfalls ProSiebenSat.1 zuzurechnenden Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics betragen im Referenzzeitraum (Juni 2007 bis Mai 2008) jeweils XXX Die Programme Lifestyle, Movie Channel, ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Fun, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts haben mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. Für das Handy-TV-Spartenprogramm ProSiebenSat.1 Mobile, welches bis zu seiner Einstellung am über die DMB-Plattform watcha vertrieben wurde, liegen der KEK keine Zuschaueranteile vor.
9 RStV Zu prüfen ist, ob vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe des 26 RStV besteht oder entsteht. Dabei bildet 26 Abs. 1 RStV den Grundtatbestand. Zur Konkretisierung des Merkmals der vorherrschenden Meinungsmacht verweist 26 Abs. 1 RStV auf die nachfolgenden Bestimmungen, d. h. vor allem auf den Vermutungstatbestand des 26 Abs. 2 RStV, der offene Konkretisierungstatbestände zu widerleglichen Vermutungsregeln erhoben hat. Die Vermutungsregeln sollen den Nachweis vorherrschender Meinungsmacht erleichtern und sind deshalb vorrangig zu prüfen. Greift keine der Vermutungsregeln, schließt sich die Prüfung des Grundtatbestands an (zur Bedeutung des 26 Abs. 1 RStV als Grundtatbestand und der Leitbildfunktion des 26 Abs. 2 RStV für seine Auslegung vgl. ausführlich Beschluss i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 293, III 3 bis 5) Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV Vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen ( 26 Abs. 2 Satz 1 RStV). Diese Vermutung gilt ferner bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert entspricht ( 26 Abs. 2 Satz 2 RStV). Beide Schwellenwerte werden von den Veranstalterinnen und den beteiligten Unternehmen nicht erreicht.
10 Prüfung nach 26 Abs. 1 RStV Auch für die Einschätzung der Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach 26 Abs.1 RStV kommt den Zuschaueranteilen die entscheidende Bedeutung zu. Der Gesamtzuschaueranteil von ProSiebenSat.1 lag im Referenzzeitraum bei 21,2 %; ProSiebenSat.1 ist somit im Hinblick auf die Zuschaueranteile die zweitstärkste Sendergruppe im bundesweiten privaten Fernsehen nach der RTL Group. Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach 26 Abs. 1 RStV sind zugunsten der Veranstaltergruppe auch vielfaltsverstärkende Aspekte zu berücksichtigen. Solche vielfaltsverstärkenden Angebote sind, wie es die Bonusregelung des 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zum Ausdruck bringt, Regional- und Drittfensterprogramme. Allerdings greifen die Bonusregelungen nur dann ein, wenn die Regionalfensterprogramme den Vorgaben des 25 Abs. 4 RStV und die Drittfensterprogramme denen des 26 Abs. 5 i. V. m. 31 RStV entsprechen. Diesen gesetzgeberischen Leitentscheidungen ist auch außerhalb der Vermutungsregelungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen von Verfahren der Benehmensherstellung zur Lizenzierung der Regional- und Drittfensterveranstalter hat die KEK folgende Feststellungen getroffen: Die im Programm von Sat.1 veranstalteten Regionalfensterprogramme der Sat.1 Norddeutschland GmbH für Hamburg/Schleswig-Holstein und Niedersachsen/Bremen sowie der WestCom Medien GmbH für Nordrhein-Westfalen genügen den Anforderungen des RStV; hinsichtlich der Sat.1 Norddeutschland GmbH gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Auch die im Programm von Sat.1 veranstalteten Sendezeiten für unabhängige Dritte erfüllen die Voraussetzung des RStV (vgl. Beschlüsse i. S. Benehmensherstellung zur Zulassung der Regionalfensterveranstalter für Hamburg/Schleswig-Holstein, Az.: KEK und -2, Niedersachsen/Bremen, Az.: KEK und -4, und Nordrhein-Westfalen, Az.: KEK 314; zu den Sendezeiten für unabhängige Dritte bei Sat.1 vgl. Beschlüsse Az.: KEK bis -4). Für die Veranstaltung des Regionalfensters in Rheinland-Pfalz/Hessen, die TV IIIa GmbH & Co. KG, wurde bislang kein Verfahren zur Benehmensherstellung mit der KEK durchgeführt. Nach den Feststellungen im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe von Drittsendezeiten bei Sat.1 (Az.: KEK und -4) ist diese Veranstalterin jedoch von der Sat.1 GmbH rechtlich und redaktionell unabhängig und erfüllt somit die Vorgaben des 25 Abs. 4 RStV. Im Zusammenhang mit erwähntem Drittsendezeitverfahren haben die Sat.1 GmbH
11 11 und die Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG am eine Ergänzungsvereinbarung zur Werk- und Dienstleistungsvereinbarung geschlossen, die die redaktionelle Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalterin für Bayern sicherstellt (vgl. Beschluss i. S. Regionalfenster Bayern, Az: KEK 294 i. V. m. Beschluss i. S. Drittsendezeiten, Az.: KEK und -4). Die Zulassung der Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG ist bis zum befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt soll nach dem von den Ministerpräsidenten der Länder paraphierten Entwurf zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit aus 25 Abs. 4 Satz 4 RStV suspendiert werden. Die KEK hatte daher in Verfahren der Benehmensherstellung zur Verlängerung der Zulassungen verschiedener mit den Hauptprogrammveranstaltern Sat.1 und RTL verbundener Regionalfensterveranstalter gegen eine Zulassungsverlängerung bis zum keine Bedenken (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Regionalfenster bei Sat.1, Az.: KEK bis -4, sowie i. S. Regionalfenster bei RTL, Az.: KEK bis -3, KEK 488 und KEK 491). Somit sind sämtliche Regionalfenster im Programm von Sat.1 jedenfalls bis zum berücksichtigungsfähig. Demnach sind in Anlehnung an 26 Abs. 2 Satz 3 RStV 5 % von dem Gesamtzuschaueranteil von ProSiebenSat.1 in Abzug zu bringen, so dass ein Zuschaueranteil von 16,2 % verbleibt. Mangels weiterer gewichtiger medienrelevanter Aktivitäten der Gruppe und ihrer Gesellschafter in Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf vorherrschende Meinungsmacht (vgl. bereits Beschluss Az.: KEK 390, III 3.2). Ob dieser Abzug auch für den Zeitraum der beantragten Lizenz ab 1. Juni 2010 vorzunehmen ist, hängt von den künftigen Verhältnissen ab, kann aus heutiger Sicht aber offen bleiben, weil sich auch aus einem Zuschaueranteil von 21,2 % allein kein Anhaltspunkt für eine vorherrschende Meinungsmacht ergibt. 3.3 Abschließende Feststellung Somit gibt es nach derzeitigen Maßgaben (s. o. III 1.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die beantragte Zulassungsverlängerung vorherrschende Meinungsmacht der Antragstellerin oder ihrer Gesellschafter entstehen könnte. Demnach stehen der Zulassungsverlängerung für Sat.1 Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Huber Lübbert Mailänder
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