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1 NB MasterCard Select Plus Bargeld kostenlos. Weltweit. Versicherungsbestätigung für Ihre NB MasterCard Select Plus

2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeiner Teil Seite 1. Versicherungsbestätigung 2 2. Versicherungsleistungen 2 3. Beitragszahlung 2 4. Allgemeine Hinweise 2 5. Schadenmeldung 2 II. MASTERCARD Select Plus-Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick 3 III. Erläuterungen / Hinweise / Versicherungsbedingungen 1. Auslandsreise-Krankenversicherung 4-8 Versicherer: Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G., Hamburg 2. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung 9-14 Versicherer: AXA Versicherung AG, Hamburg 3. Reise-Service-Versicherung (Versicherung von Serviceleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten) Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, München 4. Auslands-Auto-Schutzbrief-Versicherung Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, Köln 5. Kraftfahrzeug-Reise-Haftpflicht-Versicherung für Mietfahrzeuge Versicherer: AXA Versicherung AG, Hamburg 6. Reise-Rechtsschutz-Versicherung für Mietfahrzeuge Versicherer: Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln 7. Reise-Haftpflicht-Versicherung Versicherer: AXA Versicherung AG, Hamburg 8. Purchase Protection-Versicherung (Versicherung zur Absicherung von Warenkäufen) Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, München 9. Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen Druck: Januar 2009

3 MASTERCARD Select Plus-Versicherungsbestätigung Die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel, hat zugunsten der Inhaber einer gültigen MASTERCARD Select Plus/MASTERCARD Select Plus Zusatzkarte für Privat- und Dienst reisen einen umfangreichen Ver siche - rungs schutz bei den genannten Ver sicherern zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. Mitversichert gelten unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Familienangehörige (Ehegatte/Kinder) sowie in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährten und deren Kinder. Siehe hierzu die jeweiligen Erläuterungen/Hinweise zu den einzelnen Versicherungsverträgen, die neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Grundlage des Versiche rungs - schutzes sind. Im Bereich der Auslandsreise-Krankenversicherung besteht ausschließlich Versicherungsschutz für den Karteninhaber. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Versicherungsschutz besteht weltweit für folgende Bereiche: - Reise-Rücktrittskosten-Versicherung - Reise-Privat-Haftpflicht-Versicherung - Kraftfahrzeug-Reise-Haftpflicht-Versicherung für Mietfahrzeuge (Voraussetzung: Zahlung mit der MASTERCARD Select Plus) - Rechtsschutz-Versicherung für das Fahren von Mietfahrzeugen (Voraussetzung: Zahlung mit der MASTERCARD Select Plus) - Purchase Protection-Versicherung (Voraussetzung: Zahlung mit der MASTERCARD Select Plus) Im Ausland (ohne Bundesrepublik Deutschland) besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für - Verkehrs-Service-Leistungen (Auslands-Auto-Schutzbrief), begrenzt auf Europa und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres - Serviceleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Reise- Service-Versicherung) - Krankheitskosten (Auslandsreise-Krankenversicherung) BEITRAGSZAHLUNG Den Beitrag für diese Versicherungen trägt die First Data Deutschland GmbH oder Ihr Kreditinstitut aus der geleisteten Kartenjahresgebühr. ALLGEMEINE HINWEISE Erläuterungen / Bedingungen Der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die MASTERCARD Select Plus/MASTERCARD Select Plus Zusatzkarte ergibt sich ausschließlich aus den beigefügten Erläuterungen/Hinweise", sowie aus den beigefügten (zum Teil auszugsweise) Allgemeinen Versiche rungs - bedin gungen. Die nicht abgedruckten Teile der Allgemeinen Versicherungs - bedin gungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Ver - sicherungs nehmer und dem Versicherer. Die vollständigen Allgemeinen Ver siche rungsbedingungen werden auf Anforderung übersandt. SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldung ist direkt an den jeweiligen Versicherer zu richten (Anschriften sind den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen zu entnehmen). WICHTIGER HINWEIS" " Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall (siehe jeweilige " Allgemeine Versicherungsbedingungen) haben die versicherten Personen ebenso Sorge zu tragen wie der Karteninhaber bzw. der Versicherungsnehmer. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet ( 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) )." 2

4 MASTERCARD Select Plus-Versicherungsleistungen im Ge samt über blick AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber Versicherungsschutz für Erkrankungen und Unfallfolgen, bei denen bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich behandlungsbedürftig sein werden. Sie erhalten Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerz stillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1. Klasse Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Für Ihre Familie bietet der Deutsche Ring einen günstigen Ver sich e - rungsschutz. Rufen Sie uns bitte an unter der Telefon-Nr. (040) Wir beraten Sie gern. REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG Der Versicherer leistet Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten und bei Abbruch für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten unter den Voraussetzungen des 2 Abs. 2 a) bis d) ABRV (Seite 9/10). REISE-SERVICE-VERSICHERUNG (BETREUUNG IM AUSLAND) Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. englischsprachiger Arzt gebraucht, muss ein medizinisch sinnvoll und vertret - barer Rücktransport in die Heimat erfolgen oder wird eine Kostenvorlage für einen Krankenhausaufenthalt verlangt, wann immer Hilfe benötigt wird, ein Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. AUSLANDS-AUTO-SCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG (VERKEHRS-SERVICE-VERSICHERUNG) Der Versicherer sorgt bei Reisen, die Sie im europäischen Ausland und in den Mittelmeeranliegerstaaten mit einem Privat- oder Geschäftsfahrzeug (PKW, Wohnmobil) unternehmen, für schnelle Hilfe bei Pannen, Unfall oder Fahrzeugdiebstahl, wobei teilweise auch Kosten übernommen werden.* RECHTSSCHUTZ UND HAFTPFLICHT FÜR MIETWAGEN Bei Anmietung eines PKWs oder Wohnmobils mit der MASTERCARD Select Plus/MASTERCARD Select Plus Zusatzkarte haben Sie automatisch Rechtsschutz bis zu EUR , sowie eine zusätzliche Kfz-Haftpflicht- Versicherung bis zu EUR ,.* Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Mietfahrzeug. PURCHASE PROTECTION-VERSICHERUNG Der Versicherer gewährt der versicherten Person Versicherungsschutz für alle Waren, welche mit der MASTERCARD Select Plus innerhalb des ver - sicherten Zeitraums gekauft und vollständig bezahlt wurden und die einen Einzelpreis von über 50 EUR haben. REISE-PRIVAT-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG Mit dieser Versicherung genießen Sie und Ihre Familie auf Reisen weltweiten Versicherungsschutz bis zu EUR , für den Fall, dass Dritte Schadenersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden geltend machen.* Die mit einem Stern (*) versehenen Leistungen gelten ab 50 km (Luftlinie) vom Wohnsitz. Maßgebend für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die nachstehenden Erläuterungen / Hinweise sowie die umseitigen Allgemeine " Versicherungsbedingungen." 3

5 ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE ZUR MASTERCARD Select Plus AUSLANDS-REISE-KRANKENVERSICHERUNG VERSICHERER: Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G., Hamburg VERSICHERUNGSUMFANG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD Select Plus/MASTERCARD Select Plus Zusatzkarte für die Übernahme der Kosten für Erkrankungen und Unfallfolgen, bei denen bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich behandlungsbedürftig sein werden. Außerdem be - steht Versicherungsschutz für im Geltungsbereich auftretende Schwanger - schafts komplikationen sowie medizinisch notwendige Schwanger - schaftsabbrüche, soweit bei bekannter Schwangerschaft die regelmäßigen Vorsorge unter suchungen von einem normalen Verlauf der Schwangerschaft ausgingen und bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass bei planmäßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich Behandlungs - bedürftigkeit be stehen wird. Kostenersatz in voller Höhe für medizinisch notwendige ambulante ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit, Röntgen dia - gnostik, Arznei- und Ver band mittel, physikalisch medizinische Leistungen (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlung), Hilfs mit - tel, die infolge eines Un falles verordnet werden: Behandlungsbedingte Hilfs - mittel zur Fixierung von Körperteilen (z.b. Gehgips, Liegeschalen, Ban - dagen), ärztlich verordnete Gehstützen, Krankenhausbehandlung (s. 3 Abs. 3 der AVB) einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Operation und Transport zur stationären Behandlung bzw. zum Notarzt. Wird bei stationärer Kranken - haus behandlung auf Kostenerstattung verzichtet, wird ein Kranken - haustagegeld von EUR 31, gezahlt. Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland bis maximal 62 Tage je Reise. Für Aufwendungen, die im Inland entstehen, besteht aus dieser Versiche rung kein Versicherungsschutz, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind. Die Versicherung von Rücktransport bzw. Überführungskosten erfolgt über die Reise-Service-Versicherung. VERSICHERTE PERSONEN Versichert gilt in der Auslandsreise-Krankenversicherung nur der Karten - inhaber ohne Altersbegrenzung. (Die Versicherung weiterer Personen ist auf Einzelantrag gegen Prämienzahlung möglich). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der ständige Wohnsitz aus beruf - lichen Gründen vorübergehend (z.b. bei mehrjähriger beruflicher Tätigkeit) ins Ausland verlegt wird, besteht für das jeweilige Aufenthaltsland kein Versicherungsschutz. BEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)" sowie diese Erläuterungen / Hinweise. LEISTUNGSAUSSCHLÜSSE Siehe 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung. DAUER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES JE REISE Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslands - reisen (Dienst- und Privatreisen) bis zu 62 Tage. RECHTE IM SCHADENFALL Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu. 4

6 SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldung ist zu richten an: Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. Abt. PSFA Hamburg Telefon: 040/ Telefax: 040/ Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (AVB) 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Deutsche Ring bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Geltungsbereich nicht absehbar oder geplant eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Ver siche rungs - fall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Ver siche rungsfall gilt auch Tod. (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Ver siche rungs - bestätigung, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. (4) Versicherungsfähig sind Personen, ohne Altersbegrenzung. (5) Als Ausland gelten alle Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutsch - land. (6) Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen feste Prämie gemäß 2 der Satzung. 2 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Ver- sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn des Versicherungs ver hältnisses (Gültigkeit der genannten Kreditkarten) und nicht vor Antritt der Reise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 3 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei, Verband, physikalisch medizinische Leistungen und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver - sicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeu - tische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (4) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin über - wiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Me - t hoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 5

7 4 Einschränkung der Leistungspflicht Keine Leistungspflicht besteht a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; b) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, soweit deren Leis tung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; c) für Aufwendungen, die im Inland entstehen, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind; d) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen, inneren Unruhen und vereinsmäßig organisierten Sportwettkämpfen und/oder dazugehörigem Training verursacht worden sind; e) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch) und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs und Entwöhnungsbehandlungen; f) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie Hypnose und Psychotherapie; g) Vorsorgeuntersuchungen; h) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und En t - bin dung, soweit sie bei Reisebeginn absehbar oder geplant waren; i) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie (Aus- nahme: Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wieder herstellung der Kau fähigkeit); j) für Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Brillen usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungslampen und Fieberthermometer), Bescheinigungen, Gut achten, vorbeugende Impfungen und kosmetische Behandlungen, soweit deren Leistungen nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; k) für Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitations maß - nahmen; l) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; m) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter - bringung. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Deutsche Ring seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Deutsche Ring insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Deutsche Ring nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Der Deutsche Ring ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Ori ginal - rechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Deutschen Ringes. Wurden die Original rechnungen einem anderen Kostenträger zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungs - zweitschriften, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistung vermerkt hat. (2) Alle Belege müssen den Vor und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk hervorgehen. Bei Zahn - 6

8 be handlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in 4 Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. Zusätzlich ist die genaue Kontobezeichnung des Empfängers der Kostenerstattung anzugeben. (3) Der Deutsche Ring ist verpflichtet, an die versicherten Personen zu leis - ten, wenn der Versicherungsnehmer ihm dieses in Textform als Empfangs - berechtigte für die Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraus - setzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistungen ver langen. (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum EZB-Kurs (Europäischer Zentralbank-Kurs) des Tages, an dem die Belege beim Deutschen Ring eingehen, in EURO umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der EZB-Kurs Frankfurt, für nicht gehandelte Wäh rungen der Kurs gemäß Währungen der Welt (Guide to world currencies), Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Im Bedarfsfalle kann der EURO Betrag auch in Devisen umgerechnet zum Kurs am Überweisungstage im Ausland zur Verfügung gestellt werden. (5) Überweisungen von Versicherungsleistungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für besondere Überweisungsformen, die auf Verlangen des Versicherungsnehmers gewählt wurden, können von den Leistungen ab - gezogen werden. (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 6 Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise. (2) Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle für Behandlungen im Aufenthaltsland bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. (3) Bei Kündigung durch die First Data Deutschland GmbH oder durch den Versicherer endet der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt bis zu dem die Kartengebühr entrichtet ist. 7 Obliegenheiten (1 ) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss unverzüglich geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer bzw. der Karteninhaber hat auf Verlangen des Deutschen Ringes jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Ver - siche rungsfalles oder der Leistungspflicht des Deutschen Ringes und ihres Umfanges erforderlich ist. (3) Auf Verlangen des Deutschen Ringes ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Deutschen Ring beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, dem Deutschen Ring die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung von der Schweigepflicht). (5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. 7

9 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Der Deutsche Ring ist mit den in 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in 7 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich 9 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei An - sprüchen gegen Dritte (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz - ansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forde - rungs überganges gemäß 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Deutschen Ring schriftlich abzutreten. (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Deutsche Ring zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Deutsche Ring berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Deutsche Ring aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1-3 entsprechend anzuwenden. 10 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Deutschen Ringes nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 11 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Deutschen Ring bedürfen der Textform. 12 Geltendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 13 Gerichtsstand 1) Klagen gegen den Deutschen Ring können bei dem Gericht am Sitz des Deutschen Ringes oder bei dem Gericht am Wohnsitz des Versiche rungs - nehmers oder der versicherten Person anhängig gemacht werden. (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche - rungsnehmer oder eine andere versicherte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person seinen/ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohn - sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deut schland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 8

10 ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE ZUR MASTERCARD Select Plus REISE-RÜCKTRITTS KOSTEN-VERSICHERUNG(ABRV) VERSICHERER: AXA Versicherung AG, Hamburg VERSICHERUNGSUMFANG Der Versicherer leistet Entschädigung gemäß 2 Abs. 2 ABRV, wie folgt: a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Reisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass Anund Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. c) bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. VERSICHERTE PERSONEN Karteninhaber, sowie auf gemeinsamen Reisen der Ehepartner, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren un - verheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Voll endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. VERSICHERUNGSSUMME bis zu EUR , für die gesamte Familie / Lebensgefährte bis zu EUR 5.000, je Karteninhaber SELBSTBEHALT Bei jedem Versicherungsfall beträgt der Selbstbehalt EUR 100,. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so beträgt der Selbst-behalt 20 %, mindestens EUR 100,. BEDINGUNGEN Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung für MASTERCARD Select Plus-Kreditkarteninhaber (ABRV), Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen, sowie diese Erläute rungen/hinweise. GELTUNGSBEREICH Weltweit AUSSCHLÜSSE Die Ausschlüsse gelten gemäß 3 der ABRV. 9

11 RECHTE IM SCHADENFALL Ansprüche gemäß 2 der ABRV, der Sonderbedingungen zu den ABRV und der Klausel Höchstversicherungssumme bestehen unmittelbar gegenüber dem Versicherer. SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldung ist zu richten an: AXA Versicherung AG Abt. Kreditkarten Postfach Hamburg Telefon: 040/ Telefax: 040/ ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE REISE-RÜCKTRITTS- KOSTEN-VERSICHERUNG FÜR MASTERCARD SELECT PLUS- KREDIT KARTEN INHABER (ABRV) 1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz Versichert sind alle Personen, die Inhaber einer von der Versicherungsnehmerin ausgegebenen MASTERCARD Select Plus sind sowie auf gemeinsamen Reisen und sofern in der Reiseanmeldung aufgeführt, der Ehegatte, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. 2 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet unter den in Nr. 2 genannten Umständen Entschädigung: a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmer oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätz - lichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verur sachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transport - mittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. c) bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. 10

12 2. Der Versicherer ist im Umfang von Nr. 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenser - fahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; b) Impfunverträglichkeiten des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder der Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, der versicherten Ehegattin oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten; d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Nr. 2 b) genannten versicherten Ange hörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. Der Versicherer ist im Umfang von 2 Nr. 1 auch dann lei - stungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß 2 Nr. 2 a-d für eine versicherte Person verwirklicht haben. 3 Ausschlüsse 1. Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhan den - sein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürger - liche Unruhen und Kernenergie. Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder bei Buchung der Reise voraussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei - geführt hat. 4 Selbstbehalt Bei jedem Versicherungsfall trägt der Karteninhaber einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 100,. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Karteninhaber von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst, mindestens EUR 100,. 11

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