Oktober Privater Endverbraucher vom Auskunftsanspruch erfasst. OLG Hamburg verpflichtet ebay zur Vorabfilterung bei Markenrechtsverletzungen

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1 Privater Endverbraucher vom Auskunftsanspruch erfasst Oktober 2008 OLG Hamburg verpflichtet ebay zur Vorabfilterung bei Markenrechtsverletzungen Wenn zwei sich streiten um Internetseiten UDRP als außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren im Bereich.com,.org,.net

2 DFN-Infobrief Recht Oktober 08 Seite Privater Endverbraucher vom Auskunftsanspruch erfasst Gerichte setzen niedrige Hürden für die Ermittlung von Rechtsverletzern im Internet Ass. jur. Kai Welp Am 1. September diesen Jahres ist das so genannte Durchsetzungsgesetz in Kraft getreten. Es sieht u.a. einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider vor. Mit Hilfe dieses Gesetzes können Inhaber gewerblicher Schutzrechte und Urheber an Internet-Service-Provider herantreten, um von diesen den Namen und die Anschrift eines potentiellen Rechtsverletzers im Internet zu erfragen. 1 Hierzu müssen sie IP-Adresse und Log-Zeiten etwa in Tauschbörsen mitprotokollieren und dem Access-Provider mitteilen. Dieser kann dann durch Abgleich mit seinem Datenbestand die Identität des Anschlussinhabers lüften. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Auskunftserteilung zulässig ist, hatten kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes zahlreiche Gerichte zu entscheiden. Der Auskunftsanspruch ist ein sehr weitreichender Eingriff in die Rechte des Anschlussinhabers und des Providers. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Fernmeldegeheimnis berührt, soweit die Auskunft lediglich unter Verwendung von Verkehrsdaten (dynamische IP-Adresse und Log-Zeiten) erfolgen kann. Aus diesem Grund stellt das Gesetz den Anspruch in diesem Spezialfall unter Richtervorbehalt. Der Access-Provider muss die Auskunft dann nur gegen Vorlage eines richterlichen Beschlusses erteilen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Provider als an der Rechtsverletzung Unbeteiligter in Anspruch genommen wird. Um diesen und die Gerichte zu entlasten, sieht das Gesetz weitere Einschränkungen vor. Zum einen darf die Auskunftserteilung nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung erfolgen; Anhaltspunkte wann eine solche vorliegen soll, enthält das Gesetz jedoch nicht. Zum anderen erfordert die Auskunft auf Seiten des Rechtsverletzers ein Handeln im gewerblichen Ausmaß; dies soll sich nach der Anzahl der Rechtsverletzungen und deren Schwere bestimmen. Angesichts dieser unbestimmten Rechtsbegriffe war mit Spannung erwartet worden, in welchen Fällen die Gerichte eine Auskunftserteilung für statthaft halten würden. Schon wenige Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wurden zahlreiche richterliche Entscheidungen bekannt, die dem Auskunftsverlangen entsprachen (beispielhaft LG Köln, Beschluss v Az.: 28 AR 4/08; LG Düsseldorf, Beschluss v Az.: 12 O 425/08). Sämtliche Beschlüsse hatten den Paradefall der Auskunftserteilung, nämlich Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen zum Gegenstand. Überraschender Weise waren sich die Gerichte bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit einig. Beim unentgeltlichen Tauschen von Musiktiteln in Internettauschbörsen sei ohne weiteres von einer solchen Situation auszugehen. Größere Schwierigkeiten bereitete hingegen das Merkmal des Handelns im gewerblichen Ausmaß auf Seiten des Rechtsverletzers. Hier stand lange Zeit die Frage im Raum, ob der private Endverbraucher tatsächlich von der Vorschrift erfasst sei, da der Begriff des gewerblichen Ausmaßes vielfach mit einem gewerblichen Handeln gleichgesetzt wurde. Diese Problematik sah aber lediglich das Landgericht Frankenthal (Beschluss v Az. 6 O 325/08), das erst bei einem Anbieten von dreitausend Musikdateien oder zweihundert Filmen eines solches Handeln annahm und deshalb den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Auskunftserteilung ablehnte. Die übrigen Gerichte bejahten den Auskunftsanspruch jedoch bereits bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musik-Albums. Da sich das Vorliegen des gewerblichen Ausmaßes hier aber nicht auf die Anzahl der Rechtsverletzungen stützen ließ, stellten die Gerichte auf die Schwere der Rechtsverletzung ab. Eine solche sei dann gegeben, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - der Tausch kurz nach der Veröffentlichung erfolge oder ein besonders umsatzstarkes Album gehandelt werde. Neu war diese Erkenntnis nicht. Bereits der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatte in seiner Beschlussempfehlung darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch auch dann greife, wenn ein komplettes Musikalbum unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Internet zum Download angeboten werde. Die mit der Auskunftserteilung verbundene datenschutzrechtliche Problematik griffen die Gerichte nicht auf. Der Europäische Gerichtshof hatte jüngst entschieden, dass die Auskunftserteilung über dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Verkehrsdaten an zivile Rechteinhaber mit europäischem Sekundärrecht zu vereinbaren sei. Ob dies auch das derzeit geltende nationale Recht zulässt, ist hingegen weiterhin of-

3 DFN-Infobrief Recht Oktober 08 Seite 3 fen. 2 Festzuhalten bleibt, dass sich Rechtsverletzer in Internettauschbörsen keineswegs ihrer Anonymität sicher sein können. Angesichts der Vielzahl der stattgebenden Entscheidungen dürfte sich der Upload eines kompletten Musikalbums kurz nach seiner Veröffentlichung als feste Grenze etablieren. Wann hingegen ein gewerbliches Ausmaß bei weniger aktuellen Titeln oder dem Handel mit anderen Inhalten gegeben ist, wird die Rechtsprechung noch zu klären haben. Anmerkungen 1 Näheres zum zivilrechtlichen Auskunftsanspruch: DFN- Infobrief Recht Mai 2008 u. April 2007, abrufbar unter: 2 Wir berichteten im DFN-Infobrief Recht vom Mai Wenn die Zumutbarkeit zur Zumutung wird OLG Hamburg verpflichtet ebay zur Vorabfilterung bei Markenrechtsverletzungen! Von Dipl.-Jur. Felix Banholzer Betreiber von Internetplattformen (Host-Provider) wurden in der Vergangenheit dazu verpflichtet, rechtswidrige Nutzerbeiträge von ihrer Plattform zu entfernen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt hatten. Als unzumutbar wurde es hingegen angesehen, schon vorbeugend gegen Rechtsverletzungen vorgehen zu müssen. Diese Ansicht teilt das Hanseatische Oberlandesgericht nicht! Es bejaht vielmehr die Zumutbarkeit einer proaktiven Prüfung. Hierbei führt es eine umfassende Argumentation, die deutlich umfangreicher ausfällt, als die Ausführungen anderer Gerichte zu dieser Problematik. Auf Internetplattformen treten häufig Rechtsverletzungen auf, die bewusst oder unbewusst begangen worden sind. Wegen der Anonymität des Internets kann der Täter allerdings oftmals nur mit Schwierigkeiten identifiziert werden. Für den Verletzten ist es einfacher, sich statt an den Täter an den Plattformbetreiber (Host-Provider) zu wenden, um diesen im Rahmen der so genannten Störerhaftung zur Beseitigung der Rechtsverletzung zu verpflichten. Diese Haftung kann sowohl die Betreiber kommerzieller Internetdienste wie ebay treffen, als auch Betreiber rein sozialer Netzwerke und Meinungsforen, die selbst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Ungeklärt ist indes trotz einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen noch immer, in welchem Ausmaß eine solche Haftung besteht und welche Anforderungen an das Verhalten eines Host-Providers gestellt werden dürfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am (Az. 3 U 216/06) einer Reihe von Urteilen ein weiteres hinzugefügt, welches sich erstmals konkret mit der Zumutbarkeit von Prüfungsverpflichtungen auseinandersetzt; eine Frage, die zuvor von Gerichten gerne offen gelassen wurde und um die daher noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Auch wenn über das Ergebnis der Entscheidung sicherlich gestritten werden kann, gibt das Urteil zumindest neue Impulse für die Diskussion um die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten bei Internetplattformen und hat möglicherweise eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) zur Folge. Bisher ergangene Urteile Host-Providern wird nach bisheriger Rechtsprechung regelmäßig die Pflicht auferlegt, rechtsverletzende Nutzerbeiträge von ihrer Plattform zu entfernen, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten. Diese Löschungsverpflichtung kann jeden treffen, der in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Ein solcher ursächlicher Beitrag ist schon in dem Betreiben einer Internetplattform zu sehen, ohne die eine Rechtsverletzung in der konkreten Art nicht begangen werden könnte. Eine weitergehende Haftung als Täter oder als Gehilfe des Täters wurde hingegen mangels vorheriger Kenntnis von der Rechtsverletzung zumeist abgelehnt. Diese so genannte Störerhaftung darf laut Aussage des Bundesgerichtshofs (BGH) (z.b. im Urteil vom , Az. I ZR 304/01) aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die Rechtsverletzung begangen haben. Daher wird die Haftung durch das Kriterium der Zumutbarkeit beschränkt, woraufhin ein Host-Provider nur dann auf Unterlassung und Beseitigung des Beitrags eines Nutzers in Anspruch genommen werden darf, wenn er zumutbare Prüfungspflichten in Ansehung möglicher Rechtsverletzungen nicht beachtet hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten wurde jedoch bislang kaum konkretisiert, vermutlich um größere Spielräume bei künftig zu entscheidenden Fällen zu haben. Abgestellt wurde lediglich auf den konkreten Einzelfall, für dessen Beurteilung die Wahrscheinlich-

4 DFN-Infobrief Recht Oktober 08 Seite 4 Rechtliche Würdigung Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts geht mit dieser proaktiven Prüfungsverpflichtung weiter als die von den meisten anderen Gerichten verfolgte Linie, nach der eine Haftung erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung eintritt. Mit dieser Beurteilung reiht es sich fließend in weitere Entscheidungen aus der Hansestadt ein, die an Internetplattformbetreiber deutlich strengere Anforderungen stellen als Gerichte aus anderen Teilen der Bundesrepublik. In einem vergleichbaren Fall hatte beispielsweise das LG Hamburg (Urteil vom , Az. 324 O 600/06) entschieden, dass dem Plattformbetreiber auch ohne konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung Prüfungs- und Überwachungspflichten oblägen, die eine Pflicht zur vorbeugenden Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte umfassten. Andere Gerichte lehnen derart weit reichende Maßnahmen ab; hierunter auch der Bundesgerichtshof, der schon 2004 in einem Urteil (Az. I ZR 304/01) ausführte, dass es einem Betreiber einer Plattform für Fremdversteigerungen nicht zuzumuten sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtskeit der Rechtsverletzung, die Schwere der Rechtsverletzung, eventuelle kommerzielle Interessen der Plattformbetreiber und der Aufwand der vorzunehmenden Prüfung untersucht wurden. Einigkeit bestand im Ergebnis nur darin, dass das Betreiben einer Plattform infolge der Haftungsrisiken nicht praktisch unmöglich gemacht werden dürfe und spätestens an diesem Punkt die Grenze der Zumutbarkeit erreicht sei. Entscheidung des OLG Hamburg Das OLG Hamburg hatte am (Az.: 3 U 216/06) über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Herstellerin von Kinderstühlen den Betreiber der Internetplattform ebay dazu verpflichten wollte, Angebote zu unterbinden, welche die Herstellerin in ihren Rechten verletzten. Unbestritten war zwar, dass ebay Softwareprogramme unterhält, die rechtsverletzende Angebote filtern und aussondern, diese können allerdings keine 100-prozentige Trefferquote aufweisen. Nach Ansicht der Herstellerin ist die Filterung daher unzureichend, um sie in ihren Rechten zu schützen, so dass ebay weitere Maßnahmen ergreifen müsse, wie etwa die Nutzung zusätzlicher Bilderkennungssoftware oder die manuelle Nachkontrolle durch Mitarbeiter. Das Gericht bestätigte diese Ansicht der Klägerin. Ein Plattformbetreiber habe unter Umständen eine proaktive also vorbeugende Prüfungspflicht, die entweder mit einer Täterschaft oder mit einer Beihilfe durch Unterlassen begründet werden könne, wenn er es unterlassen hatte, ausreichend effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn zahlreiche Hinweise vorlägen, die eine Prüfungspflicht auslösten. Host-Provider würden durch das Betreiben der Internetplattform eine Gefahrenquelle eröffnen, die sie überwachen müssten. Darüber hinaus bestehe für ebay nach Meinung des Gerichts die Möglichkeit, derartige Rechtsverletzungen zu verhindern, indem die bereits verwendete Filtersoftware derart programmiert würde, dass frühzeitig also zwischen der Dateneingabe und der Online-Veröffentlichung des Verkaufsangebots markenrechtsverletzende Angebote erkannt und herausgefiltert werden könnten. Eine endgültige Aussonderung könnte dann durch eine manuelle Kontrolle geschulter Mitarbeiter geschehen. Solch eine frühzeitige Filterung mit darauf folgender manueller Kontrolle müsse aber für ebay als Host-Provider zumutbar sein. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit käme es auf die Lage und die Fähigkeiten des Verpflichteten einerseits, sowie auf die Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an. Nicht zumutbar sei nach allgemein anerkannten Grundsätzen eine Handlung, mit der der Verpflichtete eigene, billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde. Es müsse also zwischen der Schwere der drohenden Rechtsverletzung, der Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Abwehrhandlung und den gefährdeten Interessen des zur Abwehr Verpflichteten abgewogen werden. Im zu entscheidenden Fall reiche der Einsatz von Schlagwortfiltern nicht aus, es sei vielmehr ein Bildabgleich zwischen den geschützten und den angebotenen Produkten notwendig, der gegebenenfalls manuell durchgeführt werden müsse. Eine solche manuelle Kontrolle sei aber nicht wie von ebay behauptet von vornherein unzumutbar, sondern dies sei eine Frage des Einzelfalls und entziehe sich einer pauschalen Beurteilung. Als maßgebliche Zumutbarkeitskriterien dienten das Provisionsinteresse des Plattformbetreibers an den Erlösen der Verkäufe, die Erheblichkeit der fortdauernden Rechtsverletzungen, die Kosten für die manuelle Nachkontrolle und deren Verhältnis zu den erwarteten Umsätzen. Da ebay ohnehin Filtersoftware benutze, könnte diese ohne größeren Aufwand dahingehend umprogrammiert werden, dass sie jedes neue Listing sofort nach Eingabe der Daten und noch vor Veröffentlichung des Angebots auf Rechtsverletzungen untersucht und gegebenenfalls herausfiltert. Wegen der unzureichenden Erfolgsquote dieser automatischen Filterung müsste daraufhin eine manuelle Nachkontrolle der durch die Filterung aussortierten Angebote stattfinden. Da ebay allerdings ohnehin über einen geschulten und erfahrenen Mitarbeiterstamm verfüge, der im Bereich der (reaktiven) Kontrolle der Angebote auf Rechtsverletzungen tätig sei, könnten diese Mitarbeiter auch proaktiv tätig werden und damit die Arbeitslast vorziehen, die ansonsten später anfiele.

5 DFN-Infobrief Recht Oktober 08 Seite 5 verletzung hin zu untersuchen, da sonst das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt würde. Fraglich ist die strenge Rechtsprechung des OLG Hamburg auch im Hinblick auf 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG). Danach sind Diensteanbieter also auch Host-Provider nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Diese Privilegierung gilt nach inzwischen überwiegender Ansicht zwar nicht für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wie solche des vorliegenden Falls, da sie auf die Zukunft gerichtet sind und nicht wie etwa Schadensersatzansprüche bereits erlittene Verluste kompensieren. Durch den Umweg über eine Verpflichtung zur proaktiven Prüfung im Rahmen der Störerhaftung würde aber genau diese Privilegierung ins Leere laufen, was offensichtlich gegen den Willen des Gesetzgebers wäre. Zu beachten ist aber, dass das Urteil des Hanseatischen OLG nicht so einschneidend ist, wie es auf den ersten Blick erscheint. Die Klägerin hatte ebay unzählige Male darauf hingewiesen, dass ihre Rechte auf der Plattform verletzt würden. ebay löschte nach diesen Hinweisen zwar stets die jeweiligen Angebote, ständig wurden jedoch neue rechtsverletzende Angebote hochgeladen, so dass von effektivem Rechtsschutz nicht mehr gesprochen werden konnte. In Betracht kam also nur noch eine proaktive Kontrolle der Angebote. Um die Zumutbarkeit für eine solche Kontrolle herauszufinden, hat das OLG ebay mehrfach ausdrücklich aufgefordert darzulegen, wie viele neue Angebote täglich hochgeladen werden, wie viele davon durch Filtersoftware ausgesondert werden können und wie viele Mannstunden für eine manuelle Nachkontrolle benötigt würden. Außerdem fehlten dem Gericht Angaben über die Höhe des finanziellen Aufwands einer Nachkontrolle und dessen Verhältnis zum Erlös mit den rechtsverletzenden Angeboten. Da ebay trotz Aufforderung keinerlei Angaben zu diesen Punkten gemacht hat, ging das Gericht davon aus, dass keine Unzumutbarkeit vorläge, zumal gerade im Fall von ebay ein hohes kommerzielles Interesse an Fremdversteigerungen bestehe und es der Umsatz des Konzerns erlaube, Angestellte sowohl für eine reaktive als auch für eine proaktive Angebotskontrolle abzustellen. In Bezug auf andere Internetplattformen, insbesondere im Fall von nicht-kommerziell-betriebenen Plattformen, wäre die Entscheidung daher vermutlich zumindest weniger streng ausgefallen. Die genauen Anforderungen an die Zumutbarkeit können nun aber jedenfalls im Rahmen einer Revision durch den BGH überprüft werden, die vom OLG Hamburg zugelassen und veranlasst wurde, da die Rechtssache nach eigener Aussage grundsätzliche Bedeutung habe und die Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich sei. Es ist daher zu hoffen, dass sich auch der BGH ausführlich mit der Zumutbarkeitsproblematik beschäftigen wird und die weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt bzw. deutlich verringert Wenn zwei sich streiten um Internetseiten Die UDRP als außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren im Bereich.com,.org,.net von Tina Gausling Fälle von Domain-Grabbing stellen die Rechteinhaber in der Praxis vor allem dann vor Probleme, wenn der Rechtsverletzer, also der registrierte Domaininhaber, seinen Wohnsitz in einem anderen Land hat. Selbst wenn es gelingt, Rechte an einer Domain gerichtlich erfolgreich geltend zu machen, bereitet die Vollstreckung, d.h. die Übertragung einer Domain, häufig erhebliche Schwierigkeiten. Aus diesem Grunde wurde im Jahre 1999 von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die im September 2008 auf ihr zehnjähriges Bestehen zurückblicken konnte, die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) als Alternative zu einem gerichtlichen Verfahren ins Leben gerufen. Zweck dieses Streitschlichtungsverfahrens ist es, evidente Fälle des Domain-Grabbing auf unkomplizier-te Weise zu regeln. UDRP-Verfahren werden von den durch die ICANN akkreditierten Schiedsstellen bzw. Dispute Resolution Providern entschieden. Neben dem in Genf ansässigen WIPO Arbitration and Mediation Center sind dies das National Arbitration Forum (NAF), das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) und seit Januar 2008 auch der Czech Arbitration Court (CAC). Das Regelwerk gilt grundsätzlich allein für Domainstreitigkeiten im Bereich generischer Top-Level-Domains wie etwa.com,.org und.net. Streitigkeiten über Domainnamen unterhalb so genannter Country Code Domains (z.b..de,.fr ) werden nur dann von einem Schiedsgericht behandelt, wenn sich die nationalen Domainvergabestellen der UDRP der ICANN unterwer-

6 DFN-Infobrief Recht Oktober 08 Seite 6 fen und in ihrer Registrierungsordnung für Domaininhaber verbindlich machen. Während einige nationale Vergabestellen die UDRP bereits anerkannt haben, hat die Denic e.g. die UDRP bisher nicht in ihre Registrierungsanordnung aufgenommen. Im Falle von internationalen Domainstreitigkeiten bezüglich.de -Domains muss folglich auch weiterhin der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten beschritten werden (vgl. hierzu Bröckers/Obex, Vorgehen gegen Domain-Grabber Ein Leitfaden, DFN-Infobrief September 2008, S. 3 ff.). 1. Verfahren Das Schlichtungsverfahren beginnt mit einer begründeten Beschwerde bei einer von dem Beschwerdeführer ausgewählten und von der ICANN anerkannten Streitbeilegungsstelle. Hier ist darzulegen, warum die Marke mit dem Domainnamen identisch oder verwechslungsfähig ist, weshalb der Domaininhaber sich nicht auf ein eigenes Recht oder legitimes Interesse an der Domain berufen kann und weshalb die Domainregistrierung als missbräuchlich anzusehen ist. Im Anschluss wird die Beschwerde an den Beschwerdegegner den Domaininhaber übermittelt, der innerhalb einer Frist von 20 Tagen zu der Beschwerde Stellung nehmen kann. Sowohl die Beschwerde als auch eine entsprechende Entgegnung sollten die eigene Position überzeugend untermauern. Eine mündliche Verhandlung sieht das UDRP-Verfahren nicht vor, sodass eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme in der Regel nicht existiert. Denkbar sind vor allem Hinweise auf UDRP-Entscheidungen, denen ähnliche oder gar identische Rechtslagen zugrunde liegen, kennt doch auch das zur Entscheidung berufene Panel nicht jeden der zahlreichen im Rahmen eines UDRP-Verfahrens bereits entschiedenen Fälle. Geht schließlich die Beschwerdeerwiderung innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums beim Dispute Resolution Provider ein, erfolgt innerhalb von fünf Tagen die Bestellung eines Panels. Grundlage hierfür ist eine von der jeweiligen Streitbeilegungsstelle geführte Liste, die Namen im internationalen Markenrecht qualifizierter Personen enthält. Normalerweise besteht das Panel dabei aus nur einer Person, auf Antrag einer der beiden Parteien kann es jedoch auch aus drei Personen gebildet werden. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, entscheidet das Panel innerhalb von 14 Tagen nach seiner Ernennung. In der Regel wird die Entscheidung im Anschluss auf der Website der Domainvergabestelle veröffentlicht. Effizienz erlangt das UDRP-Verfahren vor allem dadurch, dass die elektronische Kommunikation der schriftlichen völlig gleichgestellt ist. Obschon eine anwaltliche Vertretung durchaus empfehlenswert ist, besteht hier zudem kein Anwaltszwang. Während des UDRP-Verfahrens ist eine Übertragung des Domainnamens an einen Dritten ausgeschlossen. 2. Begründetheit der Beschwerde Die Begründetheit der Beschwerde richtet sich nach Art. 4 (a) UDRP. Danach muss der Domainname an den Markeninhaber übertragen oder gelöscht werden, sofern der Domainname identisch oder verwechslungsfähig ähnlich zu einer Marke ( identical or confusingly similar to a trademark or service mark ) ist, der Registrant des Domainnamens kein Recht oder berechtigtes Interesse ( no rights or legitimate interests ) an dem Domainnamen nachweisen kann und der Domainname bösgläubig registriert und benutzt wurde ( registered and being used in bad faith ). Eine bösgläubige Registrierung im Sinne der Vorschrift ist vor allem dann anzunehmen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sie ausschließlich zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs des Domainnamens an den Markeninhaber erfolgte. Der Wortlaut von Art. 4 (a) UDRP setzt voraus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Inhaber einer Waren- oder Dienstleistungsmarke handelt. Unstreitig ist, dass hierzu neben Registermarken auch durch Verkehrsgeltung entstandene Marken gehören. Umstritten ist jedoch, ob der Begriff der Waren- oder Dienstleistungsmarke möglicherweise noch weiter zu verstehen ist. Mittlerweile gehen einige im Rahmen eines UDRP- Verfahrens getroffene Entscheidungen davon aus, dass auch Namensrechte zur Grundlage eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. So sah das entscheidende Panel das Namensrecht der Schauspielerin Julia Roberts für die Geltendmachung eines Übertragungs- bzw. Löschungsanspruchs als ausreichend an, obschon eine Registermarke nicht nachgewiesen werden konnte (Julia Fiona Roberts./. Russell Boyd, WIPO Case No. D julia-roberts.com). Die Frage, ob eine Namensrechtsverletzung i.s.d. 12 BGB ein Vorgehen nach der UDRP erlaubt, war auch im Hinblick auf Hochschulen bereits Gegenstand höchst widersprüchlicher Entscheidungen. So befand das zur Entscheidung berufenen Panel im Fall der Universität Stuttgart, dass dem Namen der Hochschule hier der gleiche Schutz zukommen müsse wie einer Waren- oder Dienstleistungsmarke (University of Stuttgart v. Domain Search, WIPO Case No. D uni-stuttgart.com). Anders sah es das angerufene Panel in dem von der Universität Konstanz angestrengten Verfahren. Mangels Vorliegens einer Marke wurde hier ein Übertragungs- bzw. Löschungsanspruch zugunsten der Universität Konstanz verneint (University of Konstanz v. uni-konstanz.com, WIPO Case No. D uni-konstanz.com). 3. Mögliche Entscheidungen Das UDRP-Verfahren endet mit zwei möglichen Entscheidungen: dem Entsprechen des Antrags und der damit verbundenen Übertragung bzw. Löschung der Domain oder der Abweisung des Antrags. Die Kosten des Verfahrens trägt in jedem Fall der Beschwerdefüh-

7 DFN-Infobrief Recht Oktober 08 Seite 7 rer, gleichgültig, ob er gewinnt oder verliert. Nach der Gebührenordnung des WIPO Arbitration and Mediation Center vom 1. Dezember 2002 variieren die Kosten für ein UDRP-Verfahren zwischen US$1500 und US$5000, abhängig von der Anzahl der in Streit befindlichen Domainnamen und der Größe des Panels. Ähnliche Kosten sehen auch die Gebührenordnungen der übrigen Dispute Resolution Provider vor. Das UDRP-Verfahren schließt ein Verfahren vor einem ordentlichen staatlichen Gericht keinesfalls aus. Fällt die Entscheidung des Panels zugunsten einer Übertragung oder Löschung des Domainnamens aus, wird mit dem Vollzug der Entscheidung noch zehn Tage gewartet. Auf diese Weise wird dem Registranten des Domainnamens die Möglichkeit gewährt, Klage vor einem ordentlichen Gericht zu erheben. Der signifikante Vorteil des UDRP-Verfahrens im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit liegt in einer vereinfachten Durchsetzung der vom Panel getroffenen Entscheidung. Die Domainvergabestellen sind nach der UDRP zum Vollzug der Panel-Entscheidungen verpflichtet, ohne dass es der Anerkennung und Vollstreckung der jeweiligen Entscheidungen durch staatliche Stellen bedarf. Anmerkungen Zum genauen Verfahrensablauf vgl. auch Bettinger, Wettbewerb in Recht und Praxis 2000, S Impressum Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz. Herausgeber Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. DFN-Verein Alexanderplatz 1, D Berlin DFN-Verein@dfn.de Redaktion Forschungsstelle Recht im DFN, ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung, unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren Leonardo-Campus 9 D Münster recht@dfn.de Nachdruck sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.

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