Kantonale Richtlinien für die Betreuung und Platzierung von Kindern. Teil I: Einleitung, Begriffserklärungen und allgemeine Grundlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kantonale Richtlinien für die Betreuung und Platzierung von Kindern. Teil I: Einleitung, Begriffserklärungen und allgemeine Grundlagen"

Transkript

1 Amt für soziale Sicherheit Kantonale Richtlinien für die Betreuung und Platzierung von Kindern Teil I: Einleitung, Begriffserklärungen und allgemeine Grundlagen Stand: 1. Januar 2013

2

3 Inkrafttreten Die vorliegenden Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzen das Pflegekinderkonzept Kanton Solothurn vom Januar Sie sind für die Meldung und Aufsicht von Tagesfamilien sowie alle neuen Bewilligungen und die Aufsicht von Kindertagesstätten, Pflegefamilien und Institutionen der stationären Kinder- und Jugendbetreuung wirksam. Amt für soziale Sicherheit Marcel Chatelain-Ammeter Chef ASO 3

4 Allgem einer Teil Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Ausgangslage und Entwicklungsprozess Ziel und Zweck Ganzheitlicher Ansatz Aufbau der Richtlinien Adoption In den Richtlinien verwendete Piktogramme Überblick zum Tages- und Pflegekinderbereich im Kanton Solothurn Begriffserklärungen Übergeordnete Begriffserklärungen Grundbedürfnisse und Wohl des Kindes Familie Kind, Jugendliche, Junge Erwachsene Institution Begriffe zum Tageskinderbereich Frühbereich und obligatorische Schule Tagesstrukturen Familien- und schulergänzende Tagesbetreuung Tageskind Tagesfamilie / Tageseltern resp. Tagesmutter / Tagesvater Meldepflichtige und nicht-meldepflichtige Tagesbetreuungsverhältnisse Fachstelle net z Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO Nationaler und interkantonaler Dachverband im Tagesfamilienbereich Mütter- und Väterberatung Kindertagesstätte (Kita) Kinderhütedienst Spielgruppe Angebote der schulergänzenden Tagesstruktur: Randstundenbetreuung, Mittagstisch Tagesschule (auch: Ganztagesschule) Frühe Förderung Verbände im Kita-Bereich Begriffe zum Pflegekinderbereich Pflegekinderbereich Platzierung Pflegeverhältnis

5 Formen von Pflegeverhältnissen Pflegekind Pflegefamilie / Pflegeeltern / Pflegepersonen Kategorien von Pflegefamilien Herkunftsfamilie Fachstelle für Pflegefamilien Kanton Solothurn Pflegekinder-Aktion Schweiz Institutionen der stationären Kinder- und Jugendbetreuung KiJuB KiJuB: Zusammenschluss der Solothurner Institutionen der stationären Kinderund Jugendbetreuung Zwei-Generationenmodell (auch: Eltern-Kind-Institutionen) Organisation mit einem Dienstleistungsangebot in der Familienpflege (auch: Familienplatzierungsorganisation, Pflegefamilie als dezentrales Heim, institutionelle Pflegefamilienplätze) Integras: Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik Gesetzliche Grundlagen Rechtsgrundlagen Allgemeine Grundsätze und Verfahren Auflage, Empfehlung und Anregung Statistik und Datenschutz Literaturnachweise

6 Abkürzungsverzeichnis AdoV ASO AuG bfu BGS BV EDK Eidg. EKFF EL FaBe K FBBE FH FPO HF HKsÜ IVSE KESB Kita Kitas KiJuB PAVO QM SG SGV SODK SSLV SV SVT Uni UN-KRK UNO Adoptionsverordnung Amt für soziale Sicherheit Ausländergesetz Beratungsstelle für Unfallverhütung Bereinigte Gesetzessammlung Bundesverfassung Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen Eidgenössische Eidg. Koordinationskommssion für Familienfragen Ergänzungsleistung Fachperson Betreuung Kind Frühkindliche Bildung, Betreuung, Erziehung Fachhochschule Familienplatzierungsorganisation Höhere Fachschule Haager Kindesschutzübereinkommen Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kindertagesstätte Kindertagesstätten Stationäre Kinder- und Jugendbetreuung Eidg. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern Qualitätsmanagement Sozialgesetz Kanton Solothurn Solothurnische Gebäudeversicherung Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen Schweizerischer Spielgruppen-LeiterInnen-Verband Sozialverordnung Kanton Solothurn Schweizerischer Verband für Tagesfamilienorganisationen Universität UNO-Kinderrechtskonvention United Nations Organization (deutsch: Organisation der Vereinten Nationen) 6

7 VSA VTN VTSO ZGB Volksschulamt Kanton Solothurn Verband Tagesfamilien Nordwestschweiz Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn Schweizerisches Zivilgesetzbuch 7

8 1. Einleitung 1.1. Ausgangslage und Entwicklungsprozess Im Jahr 2005 organisierte das Amt für soziale Sicherheit eine Tagung zum Thema Ist- und Sollzustand der Kinderbetreuung im Kanton Solothurn. Aufgrund dieser Bestandesaufnahme zu Tages- und Pflegefamilien sowie Kindertagesstätten und Heimen wurde festgestellt, dass unterschiedliche rechtliche Grundlagen gelten, keine klaren Begriffsdefinitionen und standardisierte Qualitätsmerkmale vorliegen sowie aufgrund von unterschiedlichen, regionalen Zuständigkeiten eine Vereinheitlichung der Bewilligungsvoraussetzungen fehlt. Aus diesen Gründen beauftragte der Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss Nr. 2006/867 vom 2. Mai 2006 das Departement des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit, die Bewilligung und Aufsicht im Pflegekinderbereich zu reorganisieren. Der Auftrag beinhaltete die Entwicklung eines so genannten Pflegekinderkonzepts für die Bereiche Tages- und Familienpflege, Kindertagesstätten sowie stationäre Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB). Als Ziele wurden gesetzt, die Aufsichts- und Bewilligungsverfahren zu standardisieren, Leitsätze zu formulieren, Begriffe und Kategorien zu definieren, Handlungsfelder und Massnahmen zur Sicherung der Betreuungsqualität zu bestimmen sowie Hilfsmittel für die Praxis zu erstellen. Die vier Teile des Pflegekinderkonzepts wurden gestaffelt in verschiedenen Arbeitsgruppen ausgearbeitet. Es wirkten Vertretungen aus den verschiedenen Interessensgruppen mit. Der Prozess wurde zudem durch eine Steuergruppe und die Fachkommissionen Familie Kind und Jugend begleitet. Die Teile I und II, Tages- und Familienpflege, wurden per 1. Januar 2007 für eine Pilotphase von zweieinhalb Jahren bis zum Sommer 2009 in Kraft gesetzt. Ab dem 31. Januar 2008 wurden dann zusätzlich auch die Teile III Kindertagesstätten und IV Stationäre Kinderund Jugendbetreuung durch den Departementsvorsteher verabschiedet, womit das Pflegekinderkonzept als Gesamtkonzept in eine Pilotphase bis Ende 2009 ging. Mit departementaler Weisung vom 2. August 2010 wurde das Gesamtkonzept in seiner Geltung bestätigt, dies längst bis zur Inkraftsetzung der revidierten Pflegekinderverordnung des Bundes. Dabei wurden die Zuständigkeiten für alle vier Bereiche beim Amt für soziale Sicherheit zusammengezogen, und das Amt wurde ermächtigt, eine Überarbeitung des Konzeptes nach den gewonnenen Erkenntnissen an die Hand zu nehmen. In der Folge erstellte das Amt für soziale Sicherheit im Dezember 2010 einen Auswertungsbericht über die Umsetzung und den Anpassungsbedarf des Pflegekinderkonzeptes Kanton Solothurn. Er zeigt auf, wo Anpassungsbedarf besteht und bildet die Grundlage für die Überarbeitung des Pflegekinderkonzepts Kanton Solothurn Stand Januar Die Berichterstattung basiert auf durchgeführten Umfragen bei Tages- und Pflegefamilien, Kindertagesstätten und Institutionen der KiJuB sowie auf eigenen gewonnen Erkenntnissen aus der Praxis. Der Schlussbericht wurde der Fachkommission Familie Kind Jugend sowie allen am Projekt Reorganisation Bewilligung und Aufsicht Pflegekinderbereich im Rahmen einer Vernehmlassung vorgelegt. Im Jahr 2012 schliesslich wurde das Pflegekinderkonzept grundlegend überarbeitet. Als Endergebnis liegen nun die Richtlinien für die Betreuung und Platzierung von Kindern vor. Sie umfassen die Bereiche Tages- und Pflegefamilien, Kindertagesstätten und Institutionen der stationären Kinder- und Jugendbetreuung. 8

9 1.2. Ziel und Zweck Vorliegende Richtlinien für die Betreuung und Platzierung von Kindern (nachfolgend Richtlinien genannt) dienen als Grundlage für eine bedarfsgerechte, professionelle, zeitgemässe und transparente Kinder- und Jugendbetreuung und leisten einen wertvollen Beitrag zum Kindes- und Jugendschutz. Sie konkretisieren die Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 1977, da sich gemäss 110 Absatz 3 Sozialgesetz Kanton Solothurn die Voraussetzungen für die Bewilligung und Aufsicht ausdrücklich nach dieser richten. Die PAVO wurde im Jahr 2012 einer Teilrevision für den Pflegekinderbereich unterzogen und per 1. Januar 2013 durch den Bundesrat in Kraft gesetzt. Vorliegende Richtlinien stützen sich somit auf die PAVO vom 19. Oktober 1977, Stand am 1. Januar 2013, ab. Durch die kantonalen Richtlinien sind die Zuständigkeiten für den Tages- und Pflegekinderbereich klar geregelt sowie die verschiedenen Verfahrensabläufe für die unterschiedlichen Betreuungsformen standardisiert und vereinfacht. Damit die Qualität der Kinder- und Jugendbetreuung sichergestellt und messbar wird, enthalten sie Minimalstandards, die sich grundsätzlich an Erfahrungen und Kodizes anderer Kantone ausrichten sowie Empfehlungen von Fachverbänden berücksichtigen. Mit den Richtlinien wird somit definiert, was als Basisqualität und Grundangebot in der Kinder- und Jugendbetreuung gelten soll, bzw. eine Auslegung zur bundesrechtlichen Pflegekinderverordnung geschaffen. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Ansprüchen der entsprechenden Zielgruppen in adäquater Weise zu entsprechen, wobei die Umsetzung in einer finanziell tragbaren Weise zu erfolgen hat Ganzheitlicher Ansatz Die Tätigkeiten der Tages- und Pflegeeltern sowie Kindertagesstätten und stationären Einrichtungen lassen sich längst nicht mehr auf die reine Pflege von Kindern reduzieren. Tageseltern sind während des Tages in der Betreuung von Kindern tätig, und bei Kindertagesstätten wird der Fokus zusätzlich auf die Entwicklungsförderung gelegt. Pflegeeltern und stationäre Institutionen der Kinder- und Jugendbetreuung werden dauerhaft oder in Krisensituationen mit der Betreuung und Erziehung von Kindern betraut. Aus diesem Grund wurde der Name Pflegekinderkonzept durch die zeitgemässere Bezeichnung Richtlinien für die Betreuung und Platzierung von Kindern ersetzt. Mit dem Begriff Betreuung werden zwar die Förderung, Erziehung, Bildung und Pflege von Kindern nicht ganzheitlich abgebildet. Für den Titel werden diese Aspekte jedoch unter dieser Bezeichnung subsumiert. Auch innerhalb der Richtlinien wird vom ganzheitlichen Ansatz ausgegangen Aufbau der Richtlinien Die Richtlinien bestehen insgesamt aus folgenden fünf Teilen: - Teil I: Einleitung, Begriffserklärungen und allgemeine Grundlagen - Teil II: Tagesfamilien - Teil III: Kindertagesstätten - Teil IV: Pflegefamilien - Teil V: Stationäre Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB) Der Teil I besteht aus Begriffserklärungen und allgemeinen Grundlagen, die für die Teile II bis V massgebend sind. Die Teile II bis V bestehen aus je einem Konzept und nützlichen Hilfsmitteln. Der modulare Aufbau ermöglicht, dass die Teile je nach Bedarf beliebig zusammengestellt werden können und das Produkt gemäss den Veränderungen aus Wissenschaft und Praxis weiterentwickelt werden kann. 9

10 1.5. Adoption Kein Bestandteil vorliegender Richtlinien bildet der Bereich Adoption, obwohl das Verfahren und die Grundlagen ursprünglich im Teil V innerhalb des Pflegekinderkonzepts abgefasst wurden. Der Konzeptteil galt allerdings als internes Arbeitspapier und wurde nie veröffentlicht. Da der Bund die Aufnahme zur Adoption per 1. Januar 2012 in der separaten Verordnung über die Adoption (AdoV) geregelt hat, liegen im Kanton Solothurn für den Bereich Adoption separate Grundlagen und Hilfsmittel vor In den Richtlinien verwendete Piktogramme Zur besseren Lesbarkeit der Richtlinien werden Piktogramme verwendet. Sie werden nachfolgend erklärt. Weiterführende Informationen Hinweis auf Hilfsmittel Wichtiger Hinweis auf Unterstützungsangebote Besonderes Augenmerk durch die Meldestelle und Bewilligungsbehörde Speziell zu beachten durch Familien und Institutionen 1.7. Überblick zum Tages- und Pflegekinderbereich im Kanton Solothurn Folgende Tabellen bieten einen Überblick über die Organisation des Tages- und Pflegekinderbereichs im Kanton Solothurn. Tabelle 1: Tageskinderbereich Teil II Tagesbetreuung in Tagesfamilien: Melde- und Aufsichtsverfahren / Zuständigkeiten Definition Tagesfamilie Eine Tagesfamilie ist ein Paar oder eine Einzelperson (Tageseltern), welche die Betreuung von Tageskindern im eigenen Haushalt anbietet. Die Betreuungszeiten in einer Tagesfamilie sind flexibel und können stundenweise, halbtags oder ganztags in Absprache mit den beteiligten Parteien erfolgen. In Tagesfamilien werden Kinder ab Geburt bis zum Schulaustritt betreut. Eine Tagesfamilie betreut gleichzeitig maximal fünf Kinder (inkl. die eigenen). Meldepflichtiges Tagesbetreuungsverhältnis Die Meldepflicht besteht für jene Tageseltern, welche die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen: Tageseltern bieten Kinderbetreuung - regelmässig und allgemein für Kinder unter 12 Jahren, - während längerer Dauer (Richtwert: ab 3 Monaten), - an mindestens 16 Stunden pro Woche und - gegen Entgelt an. Die zeitliche Grenze des wöchentlichen Betreuungsumfangs bezieht sich auf das Gesamtangebot der Tageseltern und nicht auf ein einzelnes Kind. Meldepflichtige Tagesbetreuungsverhältnisse unterstehen der Aufsicht. Zum Wohl des Kindes wird die Eignung der Tageseltern innerhalb eines ersten Aufsichtsbesuchs abgeklärt, und der Betreuungsplatz wird amtlich bestätigt, sofern die Beurteilung positiv ausfällt. 10

11 Zuständigkeiten Aufgaben der zuständigen Stelle Meldestelle und Aufsichtsbehörde - Entgegennahme der Meldung - Dossierführung - Entscheidungsinstanz - Erteilung der amtlichen Bestätigung bei positiver Beurteilung - Information an KESB, Einwohnergemeinde und Sozialregionen bei positivem und negativem Bericht - Koordination im Tagesfamilienbereich - Information - Fachberatung - Grundlagen- und Konzeptarbeit Eignungsabklärung im Rahmen eines ersten Hausbesuchs Jährlicher Hausbesuch im Rahmen der Aufsicht Kurzberatung im Zusammenhang mit dem jährlichen Hausbesuch Fachliche Begleitung und Beratung für angestellte meldepflichtige Tagesfamilien Aus- und Weiterbildung Vernetzung Verantwortung Amt für soziale Sicherheit Kanton Solothurn, Fachstelle Familie und Generationen Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO Fachstelle net z Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO Nicht-meldepflichtige Tagesbetreuungsverhältnisse Für folgende Tagesbetreuungsverhältnisse besteht keine Meldepflicht: - Tageseltern erfüllen die Bedingungen nicht kumulativ. - Die Tagesbetreuung in Tagesfamilien findet im verwandtschaftlichen Rahmen statt. Die Tageseltern werden weder hinsichtlich ihrer Eignung abgeklärt noch erhalten sie eine amtliche Bestätigung. Die Aufsicht erfolgt nur im Rahmen des Kindesschutzes bei Gefährdungsmeldungen. Ausnahmefälle bilden Tageseltern, die eine amtliche Bestätigung wünschen, um z.b. Lohnzahlungen durch die Sozialhilfebehörde zu erhalten oder um eine Anerkennung ihrer Tätigkeit vorweisen zu können. Zuständigkeiten Aufgaben der zuständigen Stelle Aufsichtsbehörde im Rahmen des Kindesschutzes bei Gefährdungsmeldungen Hausbesuch im Rahmen der Aufsicht bei Gefährdungsmeldungen Fachliche Begleitung und Beratung für angestellte nicht-meldepflichtige Tagesfamilien Aus- und Weiterbildung Vernetzung Verantwortung Amt für soziale Sicherheit Kanton Solothurn, Fachstelle Familie und Generationen Fachstelle net z Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO 11

12 Teil III Betreuung in Kindertagesstätten: Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren / Zuständigkeiten Definition Kindertagesstätte (Kita) Kindertagesstätten (Kitas) sind Tagesbetreuungseinrichtungen, die auf die Entwicklungsförderung von Kindern abzielen. Kitas umfassen die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung und richten sich an Kinder ab Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit (ca. 16 Jahre). Kitas bieten mindestens fünf Plätze an und sind regelmässig während mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet. Der Begriff Kindertagesstätte (Kita) wird als Sammelbegriff für Krippe, Hort, Kinderhaus, Tagesheim, Tagesstätte und ähnliche Institutionen genutzt, wobei sich Kinderkrippen und Horte hinsichtlich der Zielgruppe unterscheiden. Kinderkrippen fokussieren auf die Betreuung von Kindern im Vorschul- und Kindergartenalter. Horte hingegen sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Schulalter. Bundesrechtliche Bestimmungen für die Betreuung von Kindern in Kitas sind innerhalb der PAVO unter dem 4. Abschnitt Heimpflege festgehalten. Kindertagesstätten unterstehen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO der Bewilligungspflicht. Im Kanton Solothurn sind Kitas dann bewilligungspflichtig, wenn sie Kinder ab Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit betreuen, regelmässig während mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet sind und mehr als fünf Plätze anbieten. Bewilligungspflichtiges Tagesbetreuungsangebot einer Kindertagesstätte Die Bewilligungspflicht besteht für alle Kindertagesstätten, die kumulativ - Kinder ab Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit (ca. 16 Jahre) betreuen, - mindestens fünf Plätze anbieten, - regelmässig während mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet sind. Schulergänzende Tagesbetreuungsangebote für Kindergarten- und Schulkinder (z.b. Tageshorte) fallen dann in die Bewilligungspflicht, wenn sie nebst der Erfüllung obiger Bewilligungskriterien privatrechtlich organisiert und/oder sozialpolitisch (z.b. zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie) bedingt sind und nicht durch das Volksschulamt (VSA) subventioniert werden. Die Trägerschaft der Kita ersucht das Amt für soziale Sicherheit vor Aufnahme des Betriebes um eine Bewilligung. Zum Wohl des Kindes wird die Kita vor Eröffnung im Rahmen einer Abklärung vor Ort geprüft. Der Betrieb einer Kita wird durch das Amt für soziale Sicherheit bewilligt, sofern die Abklärung positiv ausfällt. Eine Bewilligung wird auf maximal sechs Jahre befristet. Kitas unterstehen der Aufsicht. Sie werden mindestens einmal, jeweils in der Hälfte der laufenden Bewilligungsdauer, im Rahmen der Aufsicht sowie zur Qualitätsentwicklung besucht. Zuständigkeiten Aufgaben der zuständigen Stelle Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde - Entgegennahme des Gesuchs - Dossierführung - Abklärung vor Ort im Rahmen der Bewilligung - Entscheidungsinstanz - Erteilung der Bewilligung - Regelmässige Besuche im Rahmen der Aufsicht - Information - Fachliche Beratung und Begleitung - Grundlagen- und Konzeptarbeit Verantwortung Amt für soziale Sicherheit Kanton Solothurn, Fachstelle Familie und Generationen Nicht-bewilligungspflichtige Tagesbetreuungsangebote Von der Bewilligungspflicht im Rahmen vorliegender Richtlinien ausgenommen sind folgende Tagesbetreuungsangebote: Kinderhütedienst - Kinderhütedienst im klassischen Sinn ist weder meldenoch bewilligungspflichtig 12

13 Bewilligungspflicht, wenn das Angebot mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst und einzelne Kinder regelmässig den ganzen Tag oder an mehreren Tagen pro Woche betreut werden. - Babysitting - Kinderbetreuung zu Hause für erwerbstätige Eltern von plötzlich erkrankten Kindern und für Kinder akut erkrankter Eltern Nanny - Kinderbetreuung bei der Herkunftsfamilie zu Hause Spielgruppe - Spielgruppe im klassischen Sinne bis max. 16 Stunden pro Woche sind weder melde- noch bewilligungspflichtig - Meldepflicht bei einem Angebot ab einem wöchentlichen Betreuungsumfang von gesamthaft mind. 16 Stunden - Bewilligungspflicht, wenn pro Gruppe ein Betreuungsumfang von mehr als 20 Stunden in der Woche angeboten wird (gilt als Kita) Schulergänzende Tagesstruktur - Randstundenbetreuung vor und nach schulischem Unterricht - Mittagstisch - Schulergänzende Tagesstruktur, integriert in Tagesschule, sofern aus zwingenden Gründen (z.b. geographisch bedingt) angeboten - Tagesstruktur im Rahmen von Sonderschulen Ferienangebote - Ferienlager und Ferienkolonien Soziokulturelle Animation - Kinder- und Jugendtreffpunkte Tabelle 2: Pflegekinderbereich Teil IV Platzierung in Pflegefamilien: Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren / Zuständigkeiten Definition Pflegefamilie Unter einer Pflegefamilie wird eine Familie verstanden, die ein minderjähriges, nicht leibliches Kind für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit als Pflegekind zwecks Pflege, Betreuung und Erziehung bei sich aufnimmt. Die Pflegefamilie gilt als Sozialisationsort für ein Pflegekind. In Pflegefamilien werden Kinder ab Geburt bis zum 18. Altersjahr betreut. In einer Pflegefamilie leben gleichzeitig maximal fünf Kinder (Pflegekinder inkl. eigene Kinder). Bewilligungspflichtiges Pflegeverhältnis Die Bewilligungspflicht besteht für alle Pflegefamilien, die - ein Pflegekind, das zwischen 0 und 18 Jahre alt ist, - für mehr als einen Monat sowie für bestimmte oder unbestimmte Zeit (d.h. Dauer- oder Kurzzeitpflege) entgeltlich oder - für mehr als drei Monate sowie für bestimmte oder unbestimmte Zeit (d.h. Dauer- oder Kurzzeitpflege) unentgeltlich, - in ihren Haushalt zur Pflege, Betreuung und Erziehung aufnehmen. Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung. Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn - das Pflegekind von einer Behörde untergebracht ist, - das Pflegekind das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt (Wochenpflege), - die Pflegefamilie mit dem Pflegekind verwandt ist. Die Pflegefamilien ersuchen das Amt für soziale Sicherheit vor Aufnahme des Pflegekindes um eine Bewilligung. Zum Wohl des Kindes wird die Eignung der Pflegeeltern im Rahmen eines Hausbesuchs abgeklärt. Das Pflegeverhältnis wird durch das Amt für soziale Sicherheit bewilligt, sofern die Abklärung positiv ausfällt. Bewilligungspflichtige Pflegeverhältnisse unterstehen der Aufsicht. 13

14 Zuständigkeiten Aufgaben der zuständigen Stelle Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde - Entgegennahme des Gesuchs - Dossierführung - Eignungsabklärung, inkl. Hausbesuch - Entscheidungsinstanz - Erteilung der Bewilligung - Koordination im Pflegefamilienbereich - Information - Fachberatung - Grundlagen- und Konzeptarbeit Jährlicher Hausbesuch im Rahmen der Aufsicht Besuch bei einer durch das ASO bewilligten Pflegefamilie, bei der ein Kind neu platziert wurde Kurzberatung im Zusammenhang mit dem Hausbesuch Aus- und Weiterbildung Vernetzung Fachliche Begleitung und Beratung Verantwortung Amt für soziale Sicherheit Kanton Solothurn, Fachstelle Familie und Generationen Fachstelle für Pflegefamilien Kanton Solothurn Fachstelle für Pflegefamilien Kanton Solothurn Teilweise durch Organisationen mit Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege (siehe Teil V: Institutionen der KiJuB) Teil V Platzierung in Institutionen der KiJuB: Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren / Zuständigkeiten Definition Institution der KiJuB Institutionen der stationären Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB) sind sozialpädagogische / sozialtherapeutische, stationäre Einrichtungen im Nicht-IV-Bereich, die mehr als fünf Minderjährige während mindestens fünf Tagen und Nächten pro Woche zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Behandlung oder Beobachtung aufnehmen oder Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten. Der Begriff Institutionen der stationären Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB) schliesst folgende Angebote ein: - Stationäre Einrichtung für Kinder und Jugendliche, die im Bereich A eine IVSE- Anerkennung haben (A-Einrichtungen); - Geschlossene sozialpädagogische Einrichtung mit internem Bildungs- und Beschäftigungsangebot; - Offene sozialpädagogische Einrichtung für normalbegabte schulpflichtige Kinder (mit oder ohne interner Grundschule); - Offene sozialpädagogische Einrichtung für schulentlassene Jugendliche (mit oder ohne internem Beschäftigungs- und Ausbildungsangebot); - Sozialpädagogisches Kleinheim mit familienähnlichem Charakter / Sozialpädagogische Grossfamilie / familienähnliche Wohngemeinschaften (Ehepaar als KiJuB-Leiter; eigene Kinder befinden sich teilweise in der Institution und werden mitbetreut); - Aufnahme- und Durchgangsstation (geschlossen und offen); - Beobachtungsstation mit Abklärungsauftrag (geschlossen und offen); - Organisation mit entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege: Vermittlung von Pflegeplätzen für Minderjährige in Pflegefamilien, Rekrutierung, Auswahl und Eignungsabklärung von Pflegefamilien, sozialpädagogische Begleitung und Beratung der Pflegeeltern, Anstellung von Pflegefamilien, Aus- und Weiterbildung der Pflegeltern, Begleitung, Beratung und Therapie von Pflegekindern; - Institution mit einem Zwei-Generationenmodell (z.b. Eltern-Kind-Institutionen); - Begleitetes und Betreutes Wohnen im stationären Bereich für Jugendliche mit Eintritt in die Institution unter 18 Jahren. 14

15 Bundesrechtliche Bestimmungen für die Platzierung von Minderjährigen in Institutionen der KiJuB sind innerhalb der PAVO unter dem 4. Abschnitt Heimpflege festgehalten. Institutionen der KiJuB unterstehen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO der Bewilligungspflicht. Im Kanton Solothurn sind Institutionen der KiJuB dann bewilligungspflichtig, wenn sie mehr als fünf Minderjährige während mindestens fünf Tagen und Nächten pro Woche zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Behandlung oder Beobachtung aufnehmen oder Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten. Bewilligungspflichtige Institutionen der KiJuB Die Bewilligungspflicht besteht für alle Institutionen der KiJuB, die - mehr als fünf minderjährige Pflegekinder (Eintritt in die Institution unter 18 Jahren), - während mindestens fünf Tagen und Nächten pro Woche, - zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Behandlung oder Beobachtung aufnehmen oder - Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten. Die Trägerschaft der Institution der KiJuB ersucht das Amt für soziale Sicherheit vor Aufnahme des Betriebes um eine Bewilligung. Zum Wohl des Kindes wird die Institution der KiJuB vor Eröffnung im Rahmen einer Abklärung vor Ort geprüft. Der Betrieb einer Institution der KiJuB wird durch das Amt für soziale Sicherheit bewilligt, sofern die Abklärung positiv ausfällt. Eine Bewilligung wird auf maximal sechs Jahre befristet. Institutionen der KiJuB unterstehen der Aufsicht. Sie werden mindestens einmal, jeweils in der Hälfte der laufenden Bewilligungsdauer, im Rahmen der Aufsicht sowie zur Qualitätsentwicklung besucht. Zuständigkeiten Aufgaben der zuständigen Stelle Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde - Entgegennahme des Gesuchs - Dossierführung - Abklärung vor Ort im Rahmen der Bewilligung - Entscheidungsinstanz - Erteilung der Bewilligung - Regelmässige Besuche im Rahmen der Aufsicht - Information - Fachliche Beratung und Begleitung - Grundlagen- und Konzeptarbeit Verantwortung Amt für soziale Sicherheit Kanton Solothurn, Fachstelle Betreuung/Pflege: zuständig für alle Institutionen der KiJuB, exkl. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege Fachstelle Familie und Generationen: zuständig für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege Nicht-bewilligungspflichtige Angebote Von der Bewilligungspflicht im Rahmen vorliegender Richtlinien ausgenommen sind folgende Angebote: Einrichtungen für den Vollzug der Freiheitsentziehung für Jugendliche und junge Erwachsene Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderungen, B-Einrichtungen nach IVSE Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich, C-Einrichtungen nach IVSE Sonderschulheime, Heilpädagogische Schulen HPS, Internate, D-Einrichtungen nach IVSE Ferienangebote Stehen unter der Aufsicht des Bundes Stehen zwar unter der Aufsicht des ASO, es gelten aber andere Rechtsgrundlagen Stehen zwar unter der Aufsicht des ASO, es gelten aber andere Rechtsgrundlagen Stehen unter der Aufsicht des Volksschulamtes VSA Ferienlager oder Ferienkolonien fallen nicht in die Bewilligungspflicht 15

16 2. Begriffserklärungen Die Begriffserklärungen wurden im Bestreben nach Einheitlichkeit der einschlägigen Literatur entnommen. Detaillierte Literaturangaben sind dem Kapitel 5 zu entnehmen. So stützen sich die Definitionen u.a. auf die UNO-Kinderrechtskonvention, die PAVO, den Familienbericht 2004 des Eidg. Departements des Innern, auf die Eidg. Koordinationskommission für Familienfragen, die Empfehlungen der SODK zur familienergänzenden Betreuung im Frühbereich, den Orientierungsrahmen für frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung in der Schweiz, die Quality4Childern Standards, auf den Verband Kindertagesstätten Schweiz, den Schweizerischen Verband für Tagesfamilienorganisationen, die Pflegekinder-Aktion Schweiz sowie den Fachverband Integras ab Übergeordnete Begriffserklärungen Grundbedürfnisse und Wohl des Kindes Im Zentrum aller Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich der Betreuung und Platzierung von Kindern steht das Wohl des Kindes. Das Wohl des Kindes wird im UNO-Übereinkommen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 erklärt. Es beinhaltet den Schutz und die Fürsorge des Kindes sowie die Förderung und Mitsprache des Kindes. Die familien- und schulergänzende Kinderbetreuungsangebote, Pflegefamilien sowie Institutionen der stationären Kinder- und Jugendbetreuung sollen das kognitive, körperliche, soziale und emotionale Wohlbefinden und die gesunde Entwicklung des Kindes sichern. Damit sich ein Kind optimal entfalten kann und sich wohl fühlt, müssen einige Grundbedürfnisse befriedigt werden. Gemäss dem Kinderarzt Brazelton und dem Kinderpsychiater Greenspan (2002) steht jedem Kind das Recht auf die Befriedigung nachfolgend umschriebener Grundbedürfnisse zu: Ein Kind kann sich nur durch regen wechselseitigen Austausch mit der Umwelt sowie sozialen und sachlichen Anregungen aktiv entfalten und ist auf Geborgenheit, Liebe, Zuwendung und Wertschätzung angewiesen. Voraussetzung dazu sind stabile, zuverlässige, konstante und vertrauensvolle Beziehungen, die viel Zeit erfordern. Kontinuität in der Betreuung ist unerlässlich. Für eine gesunde körperliche, motorische und emotionale Kindsentwicklung, ein funktionsfähiges zentrales Nervensystem, das soziale Verhalten, eine positive Identitätsentwicklung sowie die sprachliche und kognitive Lernfähigkeit bedarf ein Kind eines physischen Schutzes sowie einer sicheren und wohlbehüteten Umgebung. Weiter von Bedeutung sind individuumsspezifische und entwicklungsgerechte Erfahrungen. Richtet sich die Erziehung und Betreuung auf die individuellen Eigenschaften eines Kindes, kann es entsprechend seines Entwicklungsstandes und in seinem Tempo gefördert werden. Damit wird eine optimale und selbstbestimmte Entwicklung gewährleistet. Jeder positiv verlaufende Entwicklungsprozess setzt allerdings auch das Aufzeigen von Grenzen und Strukturen voraus. Ein Kind kann Grenzen besser respektieren, verinnerlichen und generalisieren, wenn sie durch unterstützende und vertrauensvolle Bezugspersonen vermittelt und begründet werden. 16

17 Familie Es existiert kein einheitlich definierter Begriff von Familie. Die Eidg. Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) stützt sich bei der Definition von Familie auf diejenige aus dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe Familienbericht von 1982 Familienpolitik in der Schweiz. Sie soll auch für vorliegende Richtlinien verwendet werden: Familie in der Gegenwart wird als eine primär in den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern begründete soziale Gruppe eigener Art aufgefasst, die als solche gesellschaftlich anerkannt ist. Mit dieser Definition wird Familie als lebenslanger Generationenverbund verstanden, wie das den gegenwärtigen demographischen und sozialen Gegebenheiten entspricht. Sie weist darauf hin, dass die Familie eine unter mehreren Lebensformen ist. Die Umschreibung wird überdies bewusst offen gehalten, um der Vielfalt der Familienformen Rechnung zu tragen. Sie knüpft weder an Ehe noch an biologische Elternschaft an, setzt keinen gemeinsamen Haushalt voraus, unterscheidet nicht zwischen gleich- oder andersgeschlechtlichen Paaren und verzichtet auf wertende Äusserungen. Familien werden als dynamische soziale Gebilde bezeichnet, die sowohl historisch als auch im Lebenszyklus ständig Wandlungen unterworfen sind (Wingen 1997:3). Der Familienbegriff im weiten Sinne beschränkt sich nicht auf Familien mit minderjährigen oder finanziell abhängigen Kindern, sondern umfasst familiäre Lebensformen über den ganzen Lebenszyklus. Er schliesst also auch Beziehungen zwischen Erwachsenen und ihren betagten Eltern mit ein. Der Begriff Familie im engeren Sinne schränkt obige Definition auf Beziehungen zwischen Eltern und abhängigen Kindern unter 25 Jahren ein. Sie gilt als eigentliche Zielgruppe der Familienpolitik und insofern auch für vorliegende Richtlinien Kind, Jugendliche, Junge Erwachsene Unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention) (Art. 1) ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der Entwicklungspsychologie werden nach heutigem Stand der biologischen, psychischen und sozialen Entwicklung folgende Entwicklungsabschnitte unterschieden: Neugeborenes Säuglingsalter Kleinkindalter Frühe Kindheit Mittlere Kindheit Späte Kindheit Adoleszenz Jugendzeit Junge Erwachsene Bis 28. Lebenstag bis 18 Monate 2. und 3. Lebensjahr 4. bis 6. Lebensjahr 7. bis 10. Lebensjahr 11. bis 14. Lebensjahr Ab ca. 14 Jahren 13 bis 18 Jahre 18 bis 25 Jahre Institution Der Begriff Institution gilt im Sozialwesen als Oberbegriff für alle Arten von Organisationen, Behörden, Verbänden und Anstalten, die sich als Einrichtungen der Sozialen Arbeit verstehen. 17

18 2.2. Begriffe zum Tageskinderbereich Frühbereich und obligatorische Schule Gemäss der gemeinsamen Erklärung der EDK und SODK wird das Alterssegment vor Schuleintritt, d.h. von 0 bis 4 Jahren, als Frühbereich bezeichnet. Die obligatorische Schule beginnt somit nach vollendetem 4. Altersjahr Tagesstrukturen Die EDK und SODK definieren Tagesstrukturen in ihrer gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 2008 folgendermassen: Tagesstrukturen bezeichnen die Gesamtheit an bedarfsgerechten Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schule (im Bereich der Sonderpädagogik bis 20 Jahre) ausserhalb der Familie. Tagesstrukturen sind durch folgende Kriterien gekennzeichnet: - Sie garantieren die Obhut durch angemessen qualifizierte erwachsene Personen. - Die Kinder und Jugendlichen erfahren eine ihrem Alter und Autonomiegrad entsprechende Betreuung und Förderung. - Sie erfüllen in ihrem zeitlichen Umfang die lokal vorhandenen Bedürfnisse der Familien sowohl bezüglich der Stunden pro Tag als auch betreffend der Tage pro Jahr Familien- und schulergänzende Tagesbetreuung Unter dem Begriff Tagesbetreuung werden alle Formen der Betreuung von Kindern ausserhalb der Familie während des Tages verstanden, unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine Familie oder in einer Einrichtung erfolgt. Die Tagesbetreuung deckt die zeitlich begrenzte Abwesenheit von Mutter und/oder Vater ab und ermöglicht Kindern, ausserhalb der Familie Erfahrungen zu sammeln und mit anderen Kindern in Kontakt zu treten. Die Nutzung ist freiwillig und liegt im Ermessen und in der Eigenverantwortung der Eltern. Wie der Begriff familienergänzend zum Ausdruck bringt, spielt die eigene Familie eine zentrale Rolle, wobei die Beziehung und Zusammenarbeit mit der Familie vorausgesetzt werden. Analog dazu verdeutlicht der Begriff schulergänzende Tagesbetreuung eine Tagesstruktur, welche die betreuungsfreie Zeit, z.b. Auffangzeiten am Morgen / Frühstückstisch, Mittagstisch, Betreuung am Nachmittag, zu Randstunden oder während der Ferien, etc., vor und nach dem schulischen Unterricht abdeckt. Unter Kinderbetreuung wird heute nicht mehr nur Erziehung und Pflege, sondern auch Förderung von Kindern verstanden, da die Tagesbetreuung auf die ganzheitliche kognitive, soziale, motorische und emotionale Entwicklung von Kindern fokussiert. Familien- und schulergänzende Betreuungsangebote beinhalten somit entwicklungsfördernde und soziale Zielsetzungen. Die familienergänzende Tagesbetreuung richtet sich an Kinder im Vorschulalter, d.h. ab Geburt bis zum Schuleintritt (ca. 4 Jahre). Sie kann ganztägig oder stundenweise erfolgen und entweder familial (Tagesfamilie oder Verwandte) oder institutionell (Kindertagesstätte / Krippe und Spielgruppe) organisiert sein. Die schulergänzende Tagesbetreuung richtet sich an Schulkinder bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Zu den schulergänzenden Betreuungsangeboten zählen Frühstücks- und Mittagstische, Randstundenbetreuung vor und nach dem schulischen Unterricht, Tagesstrukturen innerhalb einer Tagesschule sowie Horte. 18

19 Die Nutzung der familien- und schulergänzenden Betreuung hat in den letzten Jahren zugenommen. Die Gründe dafür liegen insbesondere im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel, der eine steigende Erwerbsbeteiligung von Frauen brachte. Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung schafft insofern Rahmenbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, trägt zur Existenzsicherung und besseren sozialen Sicherung von Familien sowie zur Bekämpfung von Familienarmut bei. Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung fördert zudem die soziale und sprachliche Integration von Kindern aus bildungsfernen oder anderssprachigen Familien und unterstützt damit die Chancengleichheit und den Schulerfolg. Familien- und schulergänzende Kinderbetreuungsangebote tragen zudem zur Früherkennung und Prophylaxe von Entwicklungsstörungen oder Misshandlungen durch Gewalt und sexuellem Missbrauch bei. Darüber hinaus sind Investitionen in familien- und schulergänzende Betreuungsstrukturen von wichtiger volkswirtschaftlicher Bedeutung, sei es für die Eltern, Arbeitgebende und die öffentliche Hand Tageskind Ein Tageskind wird in der Regel tagsüber in einer Tagesfamilie oder in einer Kindertagesstätte betreut und kehrt abends in seine Herkunftsfamilie zurück. Es hat seinen Lebensmittelpunkt somit bei seinen leiblichen Eltern Tagesfamilie / Tageseltern resp. Tagesmutter / Tagesvater Der Begriff Tagesfamilie oder Tageseltern ist die gängige Bezeichnung für ein Paar oder eine Einzelperson, welche die Betreuung von Tageskindern im eigenen Haushalt anbietet. Tageseltern resp. die Tagesmutter oder der Tagesvater übernehmen ein regelmässiges, meist längerfristiges Engagement und ermöglichen so den Eltern des Tageskindes, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Tageseltern haben ihren Arbeitsplatz zu Hause. Die Betreuungszeiten in einer Tagesfamilie sind flexibel und können stundenweise, halbtags oder ganztags in Absprache mit den beteiligten Parteien vereinbart werden. Aufgrund dessen wird diese Betreuungsform von erwerbstätigen Eltern sehr geschätzt. In Tagesfamilien werden Kinder ab Geburt bis zum Schulaustritt betreut. Die Tageseltern verfügen mindestens über Erfahrungen im Umgang mit Kindern und haben in der Regel den Grundkurs für Tageseltern absolviert. Die Tagesbetreuung bei Tagesfamilien ist innerhalb der PAVO unter dem 3. Abschnitt Tagespflege geregelt und richtet sich an Kinder unter 12 Jahren. Für Tageseltern besteht gemäss PAVO eine Meldepflicht, wenn sie sich allgemein anbieten, Kinder gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt zu betreuen. Der Kanton Solothurn konkretisiert die Meldepflicht innerhalb vorliegender Richtlinien (siehe Teil I: Kap sowie Teil II: Tagesfamilien) Meldepflichtige und nicht-meldepflichtige Tagesbetreuungsverhältnisse Im Kanton Solothurn unterstehen Tagesfamilien nur bei gewissen kumulativen Bedingungen der Meldepflicht. Aus diesem Grund wird zwischen folgenden Tagesbetreuungsformen unterschieden: - Meldepflichtiges Tages betreuungs v erhältnis: Die Tageseltern bieten die Kinderbetreuung regelmässig und allgemein für Kinder unter 12 Jahren, während längerer Dauer (Richtwert: ab drei Monaten), an mindestens 16 Stunden pro Woche und gegen Entgelt an. Die zeitliche Grenze des wöchentlichen Betreuungsumfangs bezieht sich auf das Gesamtangebot der Tageseltern und nicht auf ein einzelnes Kind. 19

20 Tagesbetreuungsverhältnisse, die obige Umschreibung kumulativ erfüllen, sind meldepflichtig und unterstehen der Aufsicht. Zum Wohl des Kindes wird die Eignung der Tageseltern innerhalb eines ersten Aufsichtsbesuchs abgeklärt, und der Betreuungsplatz wird amtlich bestätigt. - Nicht-m eldepflichtige Tages betreuungs v erhältnis s e: Tagesbetreuungsverhältnisse sind nicht meldepflichtig, wenn sie die Bedingungen nicht kumulativ erfüllen oder die Tagesbetreuung im verwandtschaftlichen Rahmen stattfindet. Die Tagesbetreuungsverhältnisse werden amtlich nicht bestätigt. Die Aufsicht erfolgt nur im Rahmen des Kindesschutzes bei Gefährdungsmeldungen Fachstelle net z Die Fachstelle net z ist im Auftrag des Kantons Solothurn zuständig für die jährlichen Hausbesuche bei den durch das ASO gemeldeten, aktiven Tagesfamilien. Eine Fachperson besucht die Tagesfamilien regelmässig (mind. einmal jährlich) zu Hause, um die Qualität der Kinderbetreuung sicher zu stellen und die Tagesfamilien direkt vor Ort zu beraten. Weiterführende Informationen: Verein Tagesfamilien Kanton S olothurn VTSO Der Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO ist im gesamten Kanton zuständig für folgende Dienstleistungen: - Eignungsabklärung von meldepflichtigen Tagesfamilien (inkl. Berichterstattung und Statistik) im Auftrag des ASO; - Anstellung von Tagesfamilien auf freiwilliger Basis, inkl. Anstellungs-, Probezeit- und Standortgespräch durchführen, Entlöhnung / Inkasso, Versicherungsangelegenheiten regeln, Arbeitsvertrag abschliessen; - Vermittlung von angestellten Tagesfamilien; - Fachliche Beratung und Begleitung von beim VTSO angestellten Tagesfamilien und Eltern, z.b. bei Problemen und Fragen zur Betreuungsvereinbarung, zu den Finanzen / zur Abrechnung, zu Versicherungen, zur Zusammenarbeit sowie zur Betreuung, Förderung und Entwicklung des Tageskindes; - Rekrutierung von neuen Tagesfamilien; - Vernetzung sowie Aus- und Weiterbildung von Tagesfamilien; - Öffentlichkeitsarbeit; - Anstellung, Intervision und Begleitung von Vermittlerinnen und Vermittlern. Der VTSO versteht sich als Kompetenzzentrum für Fragen und Themen zum Tagesfamilienbereich im Kanton Solothurn. Er ist Mitglied des Schweizerischen Dachverbandes. Der Verein verfügt über eine professionelle Geschäftsstelle und hat regional tätige Vermittlerinnen angestellt, die flächendeckend im gesamten Kanton Solothurn für die oben beschriebenen Aufgaben zuständig sind. Tagesfamilien, die sich beim VTSO anstellen lassen, profitieren von verschiedenen Dienstleistungen: - Rechtliche Sicherung: Die Tageseltern sind mittels Arbeitsvertrag beim VTSO angestellt, der Betreuungsumfang wird mittels Betreuungsvertrag klar geregelt, die geltenden Rechtsgrundlagen werden eingehalten. - Finanzielle Sicherung / Entlöhnung: Die beim VTSO angestellten Tageseltern erhalten ihren Lohn regelmässig und sicher ausbezahlt, auch wenn die Eltern den finanzi- 20

21 ellen Verpflichtungen nicht nachkommen können, der Lohn ist innerhalb des Arbeitsvertrags geregelt, Spesen und ausserordentliche Auslagen werden separat vergütet, Sozialversicherungsbeiträge werden zur Hälfte durch den Arbeitgeber entrichtet, je nach Lohnhöhe werden Pensionskassenbeiträge einbezahlt, die Tageseltern werden auch in Ferien sowie bei unfall- oder krankheitsbedingten Ausfällen entschädigt. - Unfall- und Betriebshaftpflichtversicherung: Die beim VTSO angestellten Tageseltern sind hinsichtlich Betriebshaftplicht und Betriebsunfall versichert. Arbeiten die Tageseltern mehr als acht Stunden pro Woche, sind sie auch gegen Nicht-Betriebsunfall versichert. - Vermittlung: Der VTSO bringt Tageseltern und Eltern zusammen. Die Vermittlungsperson nimmt die Bedürfnisse des Kindes an den Betreuungsplatz auf und sucht eine geeignete Tagesfamilie. - Fachliche Beratung und Begleitung: Jedes Betreuungsverhältnis bei angestellten Tageseltern profitiert von einer Begleitung. Diese gewährleistet Kontinuität und Qualität des Betreuungsverhältnisses. Die Begleitperson unterstützt die Betroffenen bei Fragen und Problemen. Weiterführende Informationen: Nationaler und interkantonaler Dachverband im Tagesfamilienbereich Der Schweizerische Verband für Tagesfamilienorganisationen SVT ist der nationale Dachverband der Tagesfamilienorganisationen. Er vertritt die Interessen der Mitglieder auf nationaler Ebene und unterstützt sie bei deren Aufgabenerfüllung. Der SVT setzt sich für den Ausbau der Tageskinderbetreuung in Tagesfamilien, für eine gute Betreuungsqualität sowie für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung ein. Dafür hat der Verband verbindliche Richtlinien sowie Empfehlungen erarbeitet. Die beim SVT angeschlossenen Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Qualitätskriterien. Der Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn VTSO ist Mitglied des SVT. Weiterführende Informationen: Der Verband Tagesfamilien Nordwestschweiz VTN ist der regionale Dachverband für Tagesfamilienorganisationen der Kantone Baselland, Basel-Stadt, Aargau und Solothurn. Der VTN setzt sich ein für die Förderung und den Ausbau von Betreuungsstrukturen im Tagesfamilienbereich, für eine hohe Qualität der Tagesfamilien und die damit verbundenen Strukturen der Trägerorganisationen, für eine konstante Aus- und Weiterbildung aller Beteiligten, für die Vertretung der Interessen im Tagesfamilienbereich, für gesellschaftliche Anerkennung und Wertschätzung, für einen vermehrten Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitgliederorganisationen und die gegenseitige Unterstützung in allgemeinen Anliegen. Weiterführende Informationen: Mütter- und Väterberatung Die Mütter- und Väterberatung bietet frischgebackenen Eltern kostenlos ihre Hilfe an. Eltern werden in ihrer neuen Rolle unterstützt und in ihrer Aufgabe als Eltern von Säuglingen und Kleinkindern beraten und begleitet. Die Mütter- und Väterberatung beobachtet und beurteilt die Entwicklung des Kindes, berät die Eltern in der Pflege, Ernährung, Entwicklung und Förderung des Kindes, bespricht mit ihnen alltägliche Erziehungsfragen und zeigt wie Krankheiten sowie Unfällen vorgebeugt werden kann. Auch ermöglicht sie Kontakte zu anderen Müttern und Vätern. 21

22 Die Mütter- und Väterberatung im Kanton Solothurn ist regional organisiert. Weiterführende Informationen: Kindertagesstätte (Kita) Kindertagesstätten (Kitas) sind Tagesbetreuungseinrichtungen, die auf die Entwicklungsförderung von Kindern abzielen. Kindertagesstätten umfassen die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung und richten sich an Kinder ab Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit (ca. 16 Jahre). Der Begriff Kindertagesstätte (Kita) wird als Sammelbegriff für Krippe, Hort, Kinderhaus, Tagesheim, Tagesstätte und ähnliche Institutionen genutzt, wobei sich Kinderkrippen und Horte hinsichtlich der Zielgruppe unterscheiden. Kinderkrippen fokussieren auf die Betreuung von Kindern im Vorschul- und Kindergartenalter. Horte hingegen sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Schulalter. Bundesrechtliche Bestimmungen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten sind innerhalb der PAVO unter dem 4. Abschnitt Heimpflege festgehalten. Kindertagesstätten unterstehen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO der Bewilligungspflicht. Im Kanton Solothurn sind Kindertagesstätten dann bewilligungspflichtig, wenn sie Kinder ab Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit betreuen, regelmässig während mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet sind und mehr als fünf Plätze anbieten Kinderhütedienst Unter einem Kinderhütedienst wird die sporadische, unregelmässige und stundenweise Beaufsichtigung von Kindern verschiedenen Alters in einer nicht konstant zusammengesetzten Gruppe verstanden. Der Kinderhütedienst bietet eine kurzzeitige Betreuungsmöglichkeit von Kindern ausser Haus, damit die Eltern während einiger Stunden einer persönlichen Aktivität nachgehen können. Kinderhütedienste finden sich bspw. in Einkaufszentren, Fitnesszentren und Sportclubs. Auch bei öffentlichen Anlässen werden teilweise Kinderhütedienste eingerichtet. Kinderhütedienste gemäss obiger Umschreibung unterstehen nicht der Bewilligungspflicht Spielgruppe Der Schweizerische Spielgruppen-Leiterinnen-Verband SSLV definiert Spielgruppe als eine konstante Gruppe von 6 bis 10 Kindern ab drei Jahren bis zum Kindergarteneintritt, die sich regelmässig zum Spielen trifft. Betreut werden die Kinder in der Regel während zwei bis drei Stunden ein- bis dreimal wöchentlich durch eine ausgebildete Spielgruppenleiterin. Es wird keine Mittagsverpflegung angeboten. Dem Kind werden wichtige Primärerfahrungen in einer konstanten Gruppe von Gleichaltrigen als Basis für eine gute Persönlichkeits- und Lernentwicklung geboten. Spielerisches Erleben sowie kreatives und gemeinsames Tun stehen im Zentrum aller Aktivitäten. Die Spielgruppe hat keinen Spiel- und Lehrplan. Die Kinder bestimmen weitgehend die Aktivitäten; die Leiterin bietet dazu einen grossen Freiraum und klare Grenzen. Spielgruppen sind nicht bewilligungspflichtig. Der SSLV hat für Spielgruppen allerdings ein Qualitätslabel entwickelt, das sich an Rahmenkriterien für Spielgruppen drinnen (im Raum) und draussen (im Wald) orientiert. Zur Sicherung der Qualität empfiehlt der Kanton den Spielgruppen den Erwerb des Qualitätslabels. Weiterführende Informationen: 22

23 Die IG Spielgruppe gilt als Kompetenzzentrum für die professionelle Spielgruppenarbeit. Das Dienstleistungsangebot erstreckt sich von der Aus- und Weiterbildung über Fachpublikationen, Spiel- und Werkmaterialien, Bilder- und Sachbücher bis hin zur Versicherung. Weiterführende Informationen: Angebote der schulergänzenden Tagesstruktur: Randstundenbetreuung, Mittagstisch Angebote der schulergänzenden Tagesstruktur richten sich an Schulkinder ab 4 Jahren bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Nebst den ganztägigen Tagesbetreuungsangeboten wie Horte und Tagesschulen zählen auch die Randstundenbetreuung vor und nach der Schule sowie der Mittagstisch zur schulergänzenden Tagesstruktur. Im Rahmen der Randstundenbetreuung vor und nach der Schule wird Schulkindern eine Tagesstruktur ausserhalb des schulischen Unterrichts geboten. Das Angebot vor Schulbeginn resp. die Morgenbetreuung beinhaltet in der Regel einen Frühstückstisch. Bei der Nachmittagsbetreuung ist meist auch eine sozio-kulturelle Betreuung sowie die Hausaufgabenhilfe integraler Bestandteil des Angebotes. Beim Mittagstisch handelt es sich mehrheitlich um ein betreutes Mittagsverpflegungsangebot für Schulkinder aller Altersstufen. Ein Mittagstisch in diesem Sinne ist somit eine schulergänzende Tagesstruktur zur Verpflegung während der Mittagszeit. Je nach Bedarf werden die Angebote einzeln, modular oder als Gesamtheit angeboten. Angebote der schulergänzenden Tagesstruktur, wie Randstundenbetreuung und Mittagstisch, sind nicht bewilligungspflichtig, wenn sie in der Gesamtheit an weniger als 20 Stunden pro Woche betrieben werden. Mittagstische sowie Angebote der Randstundenbetreuung und Hausaufgabenhilfe, die während mehr als 20 Stunden pro Woche betrieben werden, werden als Tageshorte behandelt und fallen unter die Bewilligungspflicht gemäss Teil III vorliegender Richtlinien Tagesschule (auch: Ganztagesschule) Eine Tagesschule bietet für Schulkinder ab 4 Jahren bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit nebst dem schulischen Unterricht eine integrierte, schulergänzende Tagesstruktur an. Die Unterrichtszeit, die Freizeit und diverse Betreuungsangebote werden miteinander verbunden, indem Unterricht und Freizeit zu einer Einheit verknüpft werden. Das schulergänzende Betreuungsangebot vor und nach dem Schulunterricht umfasst in der Regel den Mittagstisch, die Nachmittagsbetreuung inkl. Hausaufgabenhilfe sowie ein organisiertes Freizeitangebot. Die Kinder besuchen das gesamte Angebot der integrierten Tagesschule. Schulergänzende Tagesstrukturen, integriert in eine Tagesschule, sind durch das ASO nicht bewilligungspflichtig, sofern der Schulträger sie aus zwingenden Gründen, z.b. geographisch bedingt, anbieten muss. Diese Angebote stehen unter Aufsicht des Volksschulamtes (VSA) und werden in der Regel durch dieses subventioniert Frühe Förderung Kindertagesstätten zielen auf die frühe Förderung von Kindern ab. In der Fachwelt wird auch von frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung (kurz: FBBE) gesprochen. Bei diesem Gesamtkonzept geht es darum, gute Bedingungen resp. ein entwicklungsförderndes Umfeld für die gesundheitliche und physische Entwicklung von Kindern, für das emotionale Wohlbefinden, für den positiven Zugang zum Lernen, für Kommunikationsfähigkeiten sowie für das kognitive Denken und das allgemeine Wissen zu schaffen. Familien- 23

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1) Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des

Mehr

Verordnung über die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung

Verordnung über die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung Kinderbetreuungsverordnung 680. Verordnung über die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung vom 5. September 005 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes vom 7. August

Mehr

RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN

RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern vom 4. Dezember 2012 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen

Mehr

Verordnung über die Beiträge an die familienergänzende, vorschulische Kinderbetreuung (Kinderkrippen und Tagesfamilien) vom 06.

Verordnung über die Beiträge an die familienergänzende, vorschulische Kinderbetreuung (Kinderkrippen und Tagesfamilien) vom 06. Verordnung über die Beiträge an die familienergänzende, vorschulische Kinderbetreuung (Kinderkrippen und Tagesfamilien) vom 06. Juni 04 KITA-Verordnung vom 06. Juni 04 Allgemeine Bestimmungen Grundsatz

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Departement des Innern Impressum Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Spisergasse 41 9001 St.Gallen T 058 229

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

Informationsblatt und Allgemeine Vertragsbestimmungen für Eltern

Informationsblatt und Allgemeine Vertragsbestimmungen für Eltern Verein Tageseltern-Vermittlung Emmen Vermittlungs- und Inkassostelle Hochdorferstrasse 1 6020 Emmenbrücke Informationsblatt und Allgemeine Vertragsbestimmungen für Eltern Die Tageseltern Vermittlungsstelle

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung

Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung Verordnung über Unterstützungsbeiträge an schul- und familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen, Tagesstrukturen und in Tagesfamilien vom 0..04 KITA-Verordnung

Mehr

Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus

Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus (erlassen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2011) Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen...3

Mehr

Kinderbetreuung in Hamburg

Kinderbetreuung in Hamburg Kinderbetreuung in Hamburg Ab dem 1. August 2013 hat in Hamburg jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf eine tägliche, bis zu fünfstündige Betreuung

Mehr

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Ein Kind in Pflege nehmen

Ein Kind in Pflege nehmen Ein Kind in Pflege nehmen Zur Einführung Früher hießen Pflegekinder Verdingkinder. Nicht wie ein Mensch, sondern wie eine Sache ein Ding eben wurden sie öffentlich feilgeboten und demjenigen zugeschlagen,

Mehr

Kindern Schutz und Halt geben

Kindern Schutz und Halt geben Kindern Schutz und Halt geben Information rund um Pflege, Krisenbetreuung und Adoption plan B Kindern Schutz und Halt geben. Kindern Schutz und Halt geben Seit 1983 steht plan B für Kompetenz in den Bereichen

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Amt für soziale Sicherheit. Teil III Kantonale Richtlinien für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten

Amt für soziale Sicherheit. Teil III Kantonale Richtlinien für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten Amt für soziale Sicherheit Teil III Kantonale Richtlinien für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten Stand: 1. Januar 2013 Inkrafttreten Die vorliegenden Richtlinien treten am 1. Januar 2013

Mehr

Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die. Kernzeitbetreuung Lern- und Spielgruppe flexible Nachmittagsbetreuung

Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die. Kernzeitbetreuung Lern- und Spielgruppe flexible Nachmittagsbetreuung Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die Kernzeitbetreuung Lern- und Spielgruppe flexible Nachmittagsbetreuung an der Alemannenschule Hartheim Der Gemeinderat der Gemeinde Hartheim am Rhein

Mehr

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt

Mehr

Konzept. Ferienbetreuung. Markt

Konzept. Ferienbetreuung. Markt Konzept Ferienbetreuung Wiesentheid Markt Wiesentheid Vorwort Es sind Schulferien - aber nicht alle Eltern haben so lange Urlaub Was nun? Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung wächst das Bedürfnis

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische

Mehr

Leitbild für Freiwilligenarbeit

Leitbild für Freiwilligenarbeit Leitbild für Freiwilligenarbeit der Evangelisch reformierten Kirchgemeinde Unteres Neckertal [Geben Sie den Dokumenttitel ein] Seite 1 von 6 Freiwilligen Leitbild Inhaltsverzeichnis FREIWILLIGENARBEIT

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern

Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern Anforderungsprofil / Leistungsvereinbarung 1. Ausgangslage 2. Das Konzept 3. Erwartungen

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

4.14 Stand am 1. Januar 2012

4.14 Stand am 1. Januar 2012 4.14 Stand am 1. Januar 2012 Assistenzbeitrag der IV Allgemeines 1 Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind,

Mehr

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang ZKJF Konzept zum Begleiteten Umgang Zentrum für Kinder,- Jugend, und Familienhilfe Main-Kinzig e. V., Hanau Dörnigheimer Str. 1 63452 Hanau Tel.: 06181/906860 Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Mehr

Durch Vorlage dieses Konzepts übernimmt der ASB Verantwortung für die Ausbildung der operativen Kräfte in der PSNV.

Durch Vorlage dieses Konzepts übernimmt der ASB Verantwortung für die Ausbildung der operativen Kräfte in der PSNV. Krisenintervention bei Menschen mit besonderem Hilfebedarf Konzept für eine trägerübergreifende Schulung Einleitung Der Arbeiter Samariter Bund e. V. (ASB) nimmt als Hilfsorganisation seit mehr als 120

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Online Befragung Familienfreundliche Region Mitte Februar Ende April 2008

Online Befragung Familienfreundliche Region Mitte Februar Ende April 2008 Online Befragung Familienfreundliche Region Mitte Februar Ende April 8 Von den Befragten kommen % aus 5 45 4 43,9 Bad Tölz 35 3 Wolfratshausen 25 5 16,66 19,9,33 Geretsried Übrige Gemeinden Die 246 ausgefüllten

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Werden Sie eine Mittagstischfamilie. Viel mehr als nur ein. Mittag. ...gemeinsam essen

Werden Sie eine Mittagstischfamilie. Viel mehr als nur ein. Mittag. ...gemeinsam essen Werden Sie eine Mittagstischfamilie Viel mehr als nur ein Mittag...gemeinsam essen ...gemeinsam spielen Unser Ziel ist es ergänzend zum Mittagstisch in der Schule, einen Mittagstisch in Familien für Kinder

Mehr

Assoziierte Plätze Geben Sie ein Zuhause auf Zeit. Werden Sie Gastfamilie.

Assoziierte Plätze Geben Sie ein Zuhause auf Zeit. Werden Sie Gastfamilie. Assoziierte Plätze Geben Sie ein Zuhause auf Zeit. Werden Sie Gastfamilie. sozialpädagogisches zentrum stettbachstrasse 300 ch-8051 zürich t +41 (0)43 299 33 33 f +41 (0)43 299 33 34 info.gfellergut@zkj.ch

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

«Ambulante Pflege und Betreuung wird immer komplexer»

«Ambulante Pflege und Betreuung wird immer komplexer» «Ambulante Pflege und Betreuung wird immer komplexer» Der heutige internationale Tag der Pflege steht unter dem Motto «Professionalisierung». Ist diese Professionalisierung, gerade in der Schweiz, nicht

Mehr

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren

Sehr geehrte Damen und Herren Sehr geehrte Damen und Herren Im Infobrief 3 von Netzwerk Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, haben wir Sie aufgefordert, Ihre Kenntnisse über Eltern mit einer geistigen Behinderung und

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden

Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden Amt für Landwirtschaft Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Telefon 032 627 25 02 Telefax 032 627 25 09 Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Regelung zur Kindertagesbetreuung für Eltern in der Ausübung

Mehr

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Die Klinik Lindenegg ist ein zentral gelegenes Miteinander Pflegewohnheim, welches auch für erwachsene Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen

Mehr

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Präambel Die Führungsgrundsätze wurden gemeinsam von Mitarbeitern und Führungskräften aus allen Bereichen der Bank entwickelt. Dabei war allen Beteiligten klar, dass

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

micura Pflegedienste Köln

micura Pflegedienste Köln micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

ANE Elternbriefe. Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2

ANE Elternbriefe. Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2 ANE Elternbriefe Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2 Ihr Baby ist nun ein Kleinkind Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Ihr Kind ist neugierig und möchte viele neue Dinge lernen. Das geht

Mehr

Inhaltverzeichnis: 1. Die Krippe stellt sich vor. 2. Öffnungszeiten. 3. Aufnahmekriterien. 4. Das Kind und seine Bedürfnisse

Inhaltverzeichnis: 1. Die Krippe stellt sich vor. 2. Öffnungszeiten. 3. Aufnahmekriterien. 4. Das Kind und seine Bedürfnisse Inhaltverzeichnis: 1. Die Krippe stellt sich vor 2. Öffnungszeiten 3. Aufnahmekriterien 4. Das Kind und seine Bedürfnisse 5. Eingewöhnungsphase für Kind und Eltern 6. Unsere pädagogischen Ziele sind beschrieben

Mehr

Kita Drachennest Mühlenweg 67 26382 Wilhelmshaven Frau Strutz, Leiterin

Kita Drachennest Mühlenweg 67 26382 Wilhelmshaven Frau Strutz, Leiterin Kita Drachennest Mühlenweg 67 26382 Wilhelmshaven Frau Strutz, Leiterin Die Kita Drachennest ist aus einer Arbeitsplatz-Initiative für Frauen (API) entstanden. Natürlich kommen mittlerweile auch Männer

Mehr

Hans-Günter Rolff. Zielvereinbarungen

Hans-Günter Rolff. Zielvereinbarungen Zielvereinbarungen Funktionen/Sinn Personalführung Systemführung Mehr Verbindlichkeit schaffen Schulentwicklung auf UE fokussieren Feedbackkultur anbahnen Definition von Zielvereinbarungen Zielvereinbarungen

Mehr

Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie

Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Prozessname Prozesseigner/in Prozessverantwortliche/r Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Zentralschulpflege Kreisschulpflege-Präsident/in Beobachtungen in der Klasse 6 Konsens zu Beizug SPD?

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

LEIHOMA INFORMATION FÜR FAMILIEN

LEIHOMA INFORMATION FÜR FAMILIEN 03/2011 LEIHOMA INFORMATION FÜR FAMILIEN KAPA KINDERSTUBE, Neubauweg 25, A 6380 St. Johann in Tirol Tel. 0664 5104955 oder 0664 1494641 oder E-Mail an info@kapa-kinderstube.at 1 LEIH-OMA-DIENST Ab März

Mehr

Tarife Espace d Enfance

Tarife Espace d Enfance Tarife Espace d Enfance Mit dem Espace d Enfance können Sie für ihr Kind seine individuelle und optimale Ausserschulische Betreuung schaffen. Das Espace d Enfance ist während 51 Wochen im Jahr geöffnet

Mehr

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Soziales. Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung. in leichter Sprache. Departement des Innern

Kanton St.Gallen Amt für Soziales. Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung. in leichter Sprache. Departement des Innern Kanton St.Gallen Amt für Soziales Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung in leichter Sprache Departement des Innern Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales

Mehr

Sonderschulen im Kanton Basellandschaft

Sonderschulen im Kanton Basellandschaft Sonderschulen im Kanton Basellandschaft Sonderschulen Tagesschulen Schulen mit internen und externen Schülern Schulheime Tagesschulen Heilpädagogische Schule Baselland HPS Die Heilpädagogische Schule Baselland

Mehr

Reglement Aus- und Weiterbildung. (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements)

Reglement Aus- und Weiterbildung. (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements) Reglement Aus- und Weiterbildung (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Aus- und Weiterbildungsarten...

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG)

Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG) KANTONALER FONDS ZUR FÖRDERUNG VON KRIPPENPLÄTZEN Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfe für die Schaffung neuer Krippenplätze Gesetzliche Grundlage Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014

Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014 Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014 1. Allgemeines 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 3. Anmeldebedingungen 4 4. Organisation und Tagesablauf 4 5. Versicherungen und Beiträge 5 6. Kündigungsfristen

Mehr

Reglement Generalsekretariat SDM

Reglement Generalsekretariat SDM Reglement Generalsekretariat SDM Gestützt auf Artikel 15 Abs. 3 und Artikel 18 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Grundsatz 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Integriertes Case Management

Integriertes Case Management Integriertes Case Management Was ist Integriertes Case Management? Integriertes Case Management setzt sich zum Ziel, Absenzen von Arbeitnehmern unabhängig ihrer Ursache zu reduzieren. Integriertes Case

Mehr

Anmeldung und Vertrag

Anmeldung und Vertrag Anmeldung und Vertrag Personalien Kind Nationalität: Klasse: Lehrperson: Schulhaus: Kindergarten: Geschwister Personalien Eltern Mutter Vater Strasse: Ort: Nationalität: Zivilstand: Telefon Privat: Telefon

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Übergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte!

Übergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte! Übergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte! Liebe Eltern, Ihr Kind kommt nun von der Krippe in den Kindergarten! Auch der Übergang in den Kindergarten bedeutet für Ihr Kind eine Trennung von Vertrautem

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Kinderbetreuungsreglement (KIBE-Reglement) Gemeinde Kaiseraugst

Kinderbetreuungsreglement (KIBE-Reglement) Gemeinde Kaiseraugst Kinderbetreuungsreglement (KIBE-Reglement) Gemeinde Kaiseraugst Reglement über Beiträge an Betreuungsverhältnisse von Kindern in Kindertagesstätten (Kinderkrippen und Tagesstrukturen) und in der Tagesfamilienbetreuung

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Begrüßung mit Schwung und Begeisterung. Die Teilnehmer müssen spüren, dass die Aufgabe Spaß macht.

Begrüßung mit Schwung und Begeisterung. Die Teilnehmer müssen spüren, dass die Aufgabe Spaß macht. Begrüßung mit Schwung und Begeisterung. Die Teilnehmer müssen spüren, dass die Aufgabe Spaß macht. Wenn Sie die Teilnehmer kennen, ein paar persönliche Worte... oder Alternativ eine Frage zum aktuellen

Mehr

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente

Mehr

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Lehrabschlussprüfung Unternehmerverband Gärtner Schweiz Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel wortgleich aus dem Originalreglement

Mehr