Evaluationsordnung der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen für die Bereiche Lehre, Studium und Forschung. vom

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1 Evaluationsordnung der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen für die Bereiche Lehre, Studium und Forschung vom Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform- Weiterentwicklungsgesetz HRWG v ) hat die Katholische Fachhochschule NW die folgende Ordnung erlassen. Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Ziele der Evaluation von Lehre und Studium 3 Personelle und strukturelle Verortung der Evaluation von Studium und Lehre Regelung der allgemeinen Aufgaben und Zuständigkeiten 4 Beschreibung der Verfahren der Evaluation von Lehre und Studium - Regelung der spezifischen Zuständigkeiten 5 Erhebungsintervalle der Evaluation von Lehre und Studium 6 Ziele der Forschungsevaluation 7 Datenerhebung und Auswertung im Rahmen der Forschungsevaluation 8 Evaluation bei einer internen Forschungsförderung 9 Evaluation bei einer externen Forschungsförderung 10 Umgang mit den Ergebnissen der Forschungsevaluation 11 Formulierung von Maßnahmen und Zielvereinbarungen 12 Datenschutz 13 In-Kraft-Treten und Novellierung Anhang: Qualitätsziele der KFH NW 1

2 1 Geltungsbereich (1) Die regelmäßige Evaluation (Bewertung) der Aufgabenerfüllung in den Bereichen Lehre, Studium und Forschung gehört nach 6 Hochschulgesetz (HRWG) zu den Aufgaben der Hochschule. Alle Mitglieder und aktiven Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, an der Implementierung, Durchführung und Umsetzung der Evaluation mitzuwirken. (2) Diese Evaluationsordnung gilt für alle Fachbereiche der Katholischen Fachhochschule NW und regelt das Verfahren gemäß 6 Abs. 3 HRWG zur Bewertung der Aufgaben der Hochschule nach 3 und 7 HRWG in den Bereichen Lehre und Studium sowie Forschung. Die 2-5 beziehen sich auf die Evaluation von Lehre und Studium, die 6-10 auf die Evaluation von Forschung an der Katholischen Fachhochschule NW. Die beziehen sich auf beide Evaluationsgegenstände. (3) In den Fällen, in denen der 24 der Grundordnung berührt wird, gelten die dort festgeschriebenen Zuständigkeiten. (4) Über den hier dargestellten Geltungsbereich hinaus ist die Evaluation Teil eines neu zu installierenden, übergreifenden Qualitätssicherungssystems, welches die Hochschulverwaltung einschließt, und somit anbindungsfähig an übergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung. 2 Ziele der Evaluation von Lehre und Studium (1) Durch die Evaluation von Lehre und Studium sollen sich Hochschule und Fachbereiche über den Stand der Umsetzung der selbst gesetzten Zielvorstellungen, der Qualitätsentwicklung in Lehre und Studium sowie der Profilbildung klar werden; sie dient der Rechenschaftslegung und stellt eine wesentliche Grundlage für die Hochschulentwicklung und die (Re-)Akkreditierung neuer Studienprogramme dar. Die Evaluation liefert formative und summative Informationen im Bezug auf folgende Aspekte: Profil-, Zielbildung und Entwicklungsperspektiven der Hochschule, der Fachbereiche und der Studiengänge Struktur, Aufbau und Weiterentwicklung der Curricula Organisation von Lehre, Studium und Prüfungen - incl. Beratung/ Betreuung der Studierenden und Verteilung der studentischen Arbeitsbelastung (Workload) - im Hinblick auf die Studierbarkeit Bewertung der Lehr-/ Studien- und Prüfungspraxis Studienverlauf, Studienerfolg und Kompetenzentwicklung der Studierenden Berufsfeldorientierung der Studiengänge - incl. Verbleib und Arbeitsmarktperspektiven der Absolventinnen und Absolventen und Erfordernisse des Arbeitsmarktes 2

3 Personelle und sachliche Ressourcen incl. Aspekte ihrer Weiterentwicklung (z.b. hochschuldidaktische Weiterbildung, Förderung des wiss. Nachwuchses) Weiterentwicklung des internen Qualitätsmanagementsystems (2) Neben der internen und externen Rechenschaftslegung ist der Hauptzweck der Evaluation die Verbesserung der Informations- und Entscheidungsgrundlagen für die schrittweise Optimierung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Lehre und Studium im Bezug auf die o.a. Aspekte und für die Steuerung der Fachbereiche und der Hochschule. Einen übergeordneten O- rientierungsrahmen bilden dabei die acht Qualitätsziele der KFH NW (vgl. Anhang zur Evaluationsordnung). 3 Strukturelle und personelle Verortung der Evaluation Regelung der allgemeinen Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Die Evaluation von Lehre und Studium ist zentrale Aufgabe der Hochschule. Die Rektorin bzw. der Rektor trägt Sorge dafür, dass sowohl die personellen wie auch die sachlichen Voraussetzungen bestehen, die im Rahmen der Evaluation erforderlichen Aufgaben erfüllen zu können. Bis zur strukturellen Einbindung der Evaluation in ein einzuführendes übergreifendes Qualitätsmanagementsystem der Hochschule ernennt die Rektorin bzw. der Rektor eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Qualität der Lehre und der Evaluation. (2) Zur Unterstützung der Arbeit der bzw. des Rektoratsbeauftragten besteht eine zentrale AG Evaluation. Der zentralen AG Evaluation gehören an die Rektorin bzw. der Rektor, die Beauftragte bzw. der Beauftragte der Rektorin bzw. des Rektors für Qualität der Lehre und Evaluation, die Evaluationsbeauftragten der Fachbereiche, die Referentin bzw. der Referent für Evaluation und Hochschulentwicklung. Zu den Aufgaben der zentralen AG Evaluation gehören insbesondere Entwicklung, Koordination der Durchführung und Ergebnisaufbereitung im Bezug auf hochschulweit eingesetzte Evaluationsverfahren- und instrumente. Sie unterstützt so die Fachbereiche bei der Erstellung ihrer Qualitätsberichte und sichert den Kommunikationsfluss zwischen Hochschul- und Fachbereichsebene. (3) Auf Fachbereichsebene bestehen äquivalent zur zentralen Struktur Fachbereichs-Arbeitsgruppen Evaluation, der Mitglieder des Fachbereichs (Dekanin bzw. Dekan des Fachbereichs, Evaluationsbeauftragte oder Evaluationsbeauftragter des Fachbereichs, Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrenden, der Verwaltung und der Studierenden) angehören. Diese begleiten und steuern die internen Fachbereichsevaluationen von der Konzeption und Durchführung über die Aufbereitung, Interpretation und Berichtlegung der Ergebnisse bis hin zur Überprüfung der Maßnahmenableitung. Sie sichern so die Einbindung der Beteiligten und Betroffenen in den Fachbereichen bzw. eine ausreichende Berücksichtigung der Spezifika und der individuellen Informationsbedürfnisse der Fachbereiche. 3

4 4 Beschreibung der Evaluationsverfahren Regelung der spezifischen Zuständigkeiten In der Katholischen Fachhochschule NW werden folgende Evaluationsverfahren, die jeweils unterschiedliche Reichweiten besitzen, angewandt: 1. Lehrberichte 1.1 Verfahrensbeschreibung Lehrberichte dienen vornehmlich der Evaluation des Fachbereichs und der Herstellung interner Transparenz sowie der Rechenschaftslegung gegenüber dem Senat und der Information der Hochschulöffentlichkeit (vgl. 91 HRWG sowie 27 Abs. 1 Satz 2 HRWG). Die durch die Dekanin bzw. den Dekan zu erstellenden regelmäßigen Lehrberichte enthalten die in 91 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 HRWG aufgeführten inhaltlichen Punkte: 1. Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu den Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie Absolventinnen und Absolventen, zur Studiendauer und zum Studienverlauf, zu den Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals; 2. Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur Beratung und Betreuung der Studierenden; 3. die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß 6 Abs. 1 Satz 3 HRWG; 4. eine Bewertung der Stärken und Schwächen des Fachbereichs sowie Maßnahmen zur Verbesserung ( 91 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 HRWG); und eine Bezugnahme auf den vorherigen Selbstbericht im Hinblick auf den Stand der darin vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen bzw. auf die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen sowie auf die perspektivische Entwicklung des Fachbereichs. 1.2 Regelung der Zuständigkeiten Für die Erstellung der Lehrberichte ist die Dekanin bzw. der Dekan verantwortlich. Die zur Erstellung der Lehrberichte erforderlichen hochschulstatistischen Grunddaten werden durch die Referentin bzw. den Referenten für Evaluation und Hochschulentwicklung bereit gestellt. Der Lehrbericht wird zuerst dem Fachbereichsrat zur inhaltlichen Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt. Anschließend wird er dem Senat zur inhaltlichen Stellungnahme vorgelegt. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern des Fachbereichsrats oder des Senats werden dem Lehrbericht beigefügt. Über Form und Umfang der Veröffentlichung der Lehrberichte entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. 2. Fachbereichsevaluationen 2.1 Verfahrensbeschreibung Fachbereichsevaluationen besitzen die primäre Aufgabe der Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium im Rahmen der Selbststeuerung des Fachbereichs 4

5 und tragen zur Profilentwicklung des Fachbereichs bei. Sie dienen der Selbstvergewisserung im Hinblick auf die Zielvorstellungen des Fachbereichs und im Bezug auf die Umsetzung der Aufgaben nach 7 und 81 HRWG, des weiteren beachten sie auch die Umsetzung des Gleichstellungsplans. Durch die Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse sowie der durch die Fachbereichsräte beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung von Lehre und Studium wird Transparenz hergestellt und die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung eingelöst (vgl. 6 Abs. 2 HRWG). Die Fachbereichsevaluation wird in der Regel in einem einstufigen (Selbstevaluation) oder in einem zweistufigen Verfahren (Selbstevaluation mit externer Begutachtung) durchgeführt. Näheres regeln die Fachbereiche in Abhängigkeit von den erforderlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung. Im Rahmen der Fachbereichsevaluation können unterschiedliche Verfahren zur Informationsgewinnung eingesetzt werden, sofern die Zuverlässigkeit der gewonnenen Daten und ihre Gültigkeit bezogen auf die Beantwortung der Evaluationsfragestellungen nach fachlichen Maßstäben (vgl. Gütekriterien quantitativer und qualitativer Sozialforschung) sichergestellt sind, z.b.: Standardisierte bzw. teilstandardisierte Befragungen Leitfadengestützte Interviews (Fokus-) Gruppendiskussionen Dokumentenanalyse Analyse der hochschulstatistischen Grunddaten Die Auswahl der Datenquellen und Instrumente zur Datenerhebung wird durch den Informationsbedarf der Fachbereiche geregelt. Informationen, die der Selbststeuerung und der Profilschärfung des Fachbereiches dienen, haben Vorrang vor allgemeinen Fragen der Evaluation. Im Rahmen der Fachbereichsevaluation werden je nach Informationsbedarf des Fachbereiches u.a. Daten zu folgenden Aspekten erhoben (vgl. auch 2): Studieneingangsphase incl. Qualität des Auswahlverfahrens und der Orientierungsangebote Qualität und Nachhaltigkeit des Lehrangebots Modul- incl. Prüfungsevaluation (u.a. Organisation und Zusammenhang von Lehre und Prüfungen, Verteilung der studentischen Arbeitsbelastung, Kompetenzorientierung) Studienverlauf: Gründe für Studienerfolg, -verzögerung, -abbruch Bewertung der Studienprojektphasen bzw. Praxisanteile im Studium Studienabschluss- bzw. Berufseinmündungsphase (incl. Verbleibsstudien) 5

6 Genutzt werden zudem die hochschulstatistischen Grunddaten der KFH NW (Personal, Mittel für Lehre und Forschung, Bewerberstatistik, Struktur der Studierenden, Prüfungsstatistik, Studiendauer, Exmatrikulationsgründe, Bibliothek etc.), die fortlaufend erhoben, ausgewertet, dokumentiert und mit Blick auf die Ableitung von Konsequenzen geprüft werden. Die Ergebnisse der Fachbereichsevaluationen werden vor dem Hintergrund der Fachbereichs- bzw. Studiengangsziele in Form eines Stärken- /Schwächenprofils verdichtet und Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Entwicklungsoptionen abgeleitet (vgl. 11 Formulierung von Maßnahmen und Zielvereinbarungen). Für die Beantwortung von Evaluationsfragestellungen sollen wenn möglich Fakten (z.b. hochschulstatistische Grunddaten) und Urteile (Befragungsdaten) kombiniert werden. Werden Urteile verwendet, sollen wenn möglich Befragungsdaten aus unterschiedlichen Beteiligten- und Betroffenenperspektiven berücksichtigt bzw. kombiniert werden: Befragung von Studierenden, Lehrenden, der Hochschulverwaltung und der Berufspraxis. 2.2 Regelung der Zuständigkeiten Die Verantwortung für die Durchführung der Fachbereichsevaluation liegt beim Fachbereich. Die Fachbereichs-AG Evaluation begleitet und unterstützt die Durchführung. Wird im Rahmen der Fachbereichsevaluation auf zentral verfügbare Daten zurückgegriffen bzw. auf Ergebnisse zentral koordinierter Befragungen, so werden diese durch die zentrale AG Evaluation aufbereitet und bereit gestellt. Bei der Bereitstellung der Daten und der Erarbeitung der Instrumente haben die Informations- und Steuerungsbedarfe der Fachbereiche Vorrang vor allgemeinen Fragestellungen der Evaluation. Es werden vorrangig Daten und Informationen erhoben, die der Steuerung der Hochschule bzw. der Fachbereiche dienen. Daten, die im Rahmen spezifischer Befragungen bspw. der Studierenden, Lehrenden, Verwaltungsangestellten, Praxisvertreterinnen - erhoben werden, müssen den befragten Gruppen in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden. Wie die untersuchten Personen bzw. Gruppen über die Ergebnisse informiert werden, entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat. Der Bericht der Fachbereichsevaluation (Selbstbericht) wird nach der Genehmigung durch den Fachbereichsrat dem Senat vorgelegt. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern des Fachbereichsrats oder des Senats werden dem Selbstbericht beigefügt. Über Form und Umfang der Veröffentlichung der Selbstberichte entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. 5 Erhebungsintervalle 1. Lehrberichte Gemäß 91 HRWG erstellt die Dekanin bzw. der Dekan den Lehrbericht alle 2 Jahre 6

7 2. Fachbereichsevaluationen (Selbstberichte der Fachbereiche) Die Erhebungszeitpunkte der Fachbereichsevaluation (interne Selbstevaluation) sollen ein Intervall von 4 Studienjahren aufweisen bzw. von 8 Studienjahren für externe Evaluationen. Aus besonderem Anlass und auf Antrag kann ein Fachbereich mit Zustimmung des Rektorates einen davon abweichenden Turnus der Fachbereichsevaluationen durchführen. Fällt die Erstellung einer Fachbereichsevaluation und die Erstellung eines Lehrberichts zeitlich zusammen (im gleichen Jahr), so kann eine Fachbereichsevaluation einen Lehrbericht ersetzen, jedoch nicht umgekehrt. 6 Ziele der Forschungsevaluation (1) Evaluation sichert die regelmäßige und systematische Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten zur Bewertung der Qualität der Forschung und ihrer Bedingungen. Die Evaluation ist für die Forschungsplanung, für die Bewertung und Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten an der Katholischen Fachhochschule NW von Bedeutung. Sie leistet einen Beitrag zum umfassenden Qualitätsmanagement der Hochschule. (2) Die Forschungsevaluation überprüft die von der Hochschule festgelegten Ziele für den Bereich Forschung. 7 Datenerhebung und Auswertung im Rahmen der Forschungsevaluation (1) Zentrales Element der Forschungsevaluation ist eine jährliche Datenerhebung. Sie liefert für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Daten zu Drittmitteleinnahmen und -ausgaben, nach Fachbereichen sowie nach Zuwendungsgebern (z.b. EU, Bund, Land, Stiftungen) geordnet. Die konkreten Vorgaben der Datenerhebung erfolgen durch die Prorektorin bzw. den Prorektor für Forschung (2) Alle Mitglieder der Hochschule haben eine Mitwirkungspflicht an der Datenerhebung. Sie sind gehalten, über ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Kontext der Hochschule regelmäßig, in veröffentlichungsfähiger Form, zu berichten (Forschungsbericht der Katholischen Fachhochschule NW). Bibliographisch erfassbare Veröffentlichungen und Tagungsbeiträge sind der Hochschule regelmäßig mitzuteilen. Die Zusammenstellung der Datenerhebung erfolgt durch die Hochschulverwaltung. (3) Eine Auswertung der Forschung an der Katholischen Fachhochschule NW wird vorgenommen unter Berücksichtigung aller Beiträge, welche durch Forschung erarbeitet werden. 8 Evaluation bei einer internen Forschungsförderung (1) Die Hochschule stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Eigenmittel zur internen Forschungsförderung bereit. Diese können von allen hauptamtlich 7

8 Lehrenden der Hochschule beantragt werden. Aufgrund von festgelegten Kriterien überprüft und genehmigt die Senatskommission K2 die beantragten Vorhaben. (2) Für ein mit Mitteln der Hochschule gefördertes Forschungsprojekt sind von dem/ der Antragsteller/in spätestens drei Monate nach Ende der bewilligten Laufzeit ein Abschlussbericht mit den Ergebnissen des Projektes vorzulegen. (3) Forschungssemester werden intern evaluiert. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie die Veröffentlichungspflichten regeln die hochschulinternen Richtlinien für Praxis- und Forschungssemester an der KFH NW. 9 Evaluation bei einer externen Forschungsförderung 1) Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die bereits bei der Beantragung von externen Fördermitteln (und zum Teil projektbegleitend) einer fundierten Fremdevaluation unterzogen werden, unterliegen im allgemeinen einer hohen Erfolgserwartung, erfordern je nach Förderungsart ein am Markt nutzbares Ergebnis, einen Abschlussbericht, zum Teil sogar finanzierungsentscheidende Zwischenberichte, so dass es keiner zusätzlichen Evaluation bedarf. (2) Forschungsschwerpunkte und Kompetenzplattformen werden nach Beendigung einer evtl. gegebenen Förderphase intern evaluiert. Kriterien dieser Evaluation sind neben den in der Hochschule ohnehin quantitativ erfassten Daten bestimmte, in Interviewform zu erhebende Informationen. Diese Evaluation wird alle vier Jahre wiederholt und soll die Revision bzw. Schärfung von Zielsetzungen des Forschungsbereiches zur Folge haben, kann aber auch die Einstellung des Forschungsschwerpunktes bzw. der Kompetenzplattform begründen. 10 Umgang mit den Ergebnissen der Forschungsevaluation Mindestens alle drei Jahre wird aus den erhobenen Daten und Berichten ein Forschungsbericht der Katholischen Fachhochschule NW erstellt, in dem die Forschungsergebnisse fachübergreifend zusammengestellt werden. Der Forschungsbericht wird der Öffentlichkeit präsentiert. 11 Formulierung von Maßnahmen und Zielvereinbarungen (1) Auf der Basis der Ergebnisse der Evaluationen von Lehre, Studium und Forschung werden Empfehlungen für die Hochschule insgesamt und für die Fachbereiche der Hochschule formuliert. Zur Unterstützung der Empfehlungen wird ein Maßnahmenkatalog erarbeitet. Konsequenzen, die die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule insgesamt betreffen, obliegen dem Senat. Für die Umsetzung der Empfehlungen sowie der Maßnahmen sind für die Hochschule die Rektorin bzw. der Rektor und für die Fachbereiche die Dekanin bzw. der Dekan verantwortlich. (2) Unter Berücksichtigung der fachbereichs-spezifischen Ergebnisse der Evaluation und der übergreifenden Interessen der KFH NW werden Zielvereinbarungen zwischen der Dekanin bzw. dem Dekan und der Rektorin bzw. dem Rektor for- 8

9 muliert. Zur Erfüllung der im Rahmen der Zielvereinbarungen erforderlichen Maßnahmen und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen und Kapazitäten sind die Dekanin bzw. der Dekan und die Rektorin bzw. den Rektor verantwortlich. (3) Die Maßnahmenkataloge und Zielvereinbarungen beinhalten auch Regelungen zur Überprüfung der Maßnahmenumsetzung und Zielerreichung. 12 Datenschutz Im Rahmen der Forschungsbewertung und der Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse werden personenbezogene Daten - unter Beachtung des Datenschutzgesetzes NRW inklusive der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen und der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom in der zur Zeit geltenden Fassung - erhoben, gespeichert, weiterverarbeitet und veröffentlicht. Auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an der KFH NW achtet der innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte. 13 In-Kraft-Treten und Novellierung Diese Evaluationsordnung der Katholischen Fachhochschule NW tritt einen Tag nach Beschluss des Senats der Katholischen Fachhochschule NW vom in Kraft. Sie soll spätestens nach vier Jahren auf Grundlage der mit ihr gemachten Erfahrungen sowie der weiteren Entwicklung überprüft und ggf. geändert werden. Der Rektor der Katholischen Fachhochschule NW Prof. Karl-Heinz Schmitt 9

10 Anhang zur Evaluationsordnung: Qualitätsziele der KFH NW 1. Förderung der Fähigkeit, das eigene Leben und den Dienst am Menschen aus christlicher Überzeugung und Verantwortung heraus zu gestalten 2. Ermöglichung selbstgesteuerter Lernprozesse durch Gestaltung lehrund lernförderlichen Rahmenbedingungen 3. Vorbereitung auf die berufliche Praxis durch wissenschaftlich begründeten Anwender- und Anwendungsbezug 4. Förderung der persönlichen, sozialen und fachlichen Entwicklung durch Begleitung und Beratung seitens der Lehrenden 5. Gestaltung von förderlichen Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung 6. Förderung von Lehr- und Studienbedingungen, die eine Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten. 7. Förderung der regionalen Einbindung der Hochschule durch Zusammenarbeit mit fachlichen (Bildungs-) Einrichtungen der Sozialen Arbeit, des Gesundheitswesens und der Pastoral 8. Förderung der internationalen, insbesondere der europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und der Mobilität der Studierenden innerhalb Europas 10

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