Schutz vor unrichtigen Informationen im Internet
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- Artur Schreiber
- vor 8 Jahren
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1 Schutz vor unrichtigen Informationen Dr. Ralf Blaha LL. M. Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 Schutz vor unrichtigen Informationen Seminar für die Kärntner Verwaltungsakademie RA Dr. Ralf Blaha LL.M. Inhalt > Medien(straf)recht und das Internet > Strafbestimmungen gegen unrichtige Veröffentlichungen > Zivilrechtliches Vorgehen bei Kreditschädigung > Schutz gegen mediale Bloßstellung > Rechtsdurchsetzung 2 Facebook ist Stasi auf freiwilliger Basis Michael Niavarani 3
3 Medien(straf)recht und Internet (I) > Medium = jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung > >>>Homepage = Medium isd MedienG 4 Medien(straf)recht und Internet (II) > Üble Nachrede, Beleidigung oder Verleumdung auf Homepage + gebotene Sorgfaltaußer Acht gelassen > >>>Entschädigung bis EUR / > Keine Entschädigung, wenn Veröffentlichung wahroder überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit (nur bei übler Nachrede) Korrektes Zitatund überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit 5 Beispiel: Eintrag in Gästebuch > "Was für eine peinliche Seite, wenn man schon gegen eine Firma vorgehen will und es groß aufziehen will, sollte man doch zumindest etwas Erfahrung in Bezug auf Homepagedesign haben!!!! Abgesehen davon würde ich mich interessieren, wie jemandem so fad sein kann, um eine Klage nach der anderen einzureichen!? - haben Sie irgendwelche einschlägigen Schulungen in Sachen MRG bzw WEG genossen, dass sie sich so genau auskennen und der Ansicht sind, jemand will ihnen etwas Böses oder leiden sie einfach nur an Verfolgungswahn, Herr R., oder versuchen sie einfach nur irgend eine Beschäftigung für ihr armseliges Leben zu finden, damit ihnen in der Pensinicht fad ist!? Wie auch immer, ich werde diesen verzweifelten Versuch von Selbstdarstellung weiterhin verfolgen! Viel Erfolg Herr R. beim Versuch einen "Wahnsinnsskandal" zu lüften!" 6
4 Üble Nachrede ( 111 StGB) > Unterstellung verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung unehrenhaftesverhalten gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten > Geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen > Der breiten Öffentlichkeit (zb Internet) zugänglich > >>>Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe + Entschädigungsanspruchgegen Medieninhaber 7 Ergebnis hier: > OLG Wien , 18 BS 280/05s: Text geht über eine kritische Betrachtung nicht hinaus und bezichtigt den Privatankläger insbesondere keiner Lüge oder eines unehrenhaften Verhaltens Mutmaßung bezüglich Verfolgungswahn ist zwar nicht schmeichelhaft, zeiht aber den Privatankläger keiner verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung Da diese Bewertung auf einem unstrittigen Tatsachensubstrat beruht (den auf der Website geschilderten Aktivitäten), stellt sie sich als Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung dar 8 Beispiel: Eintrag in Online-Forum > Haus-M***@nicht-betreten.at!!!Warnung!!! Vor: J*** E***, Haus M***!!!! Der schlechteste Wirt von Österreich - Unfreundlich, Teuer, Null Service, Null Bock -J*** meldet seine Gäste nicht bei der Gemeinde an. - Er betreibt in seinem Keller eine Bar ohne Konzession -Er schickt seine Leute zum Parken auf den S***platz, weil er keine Lust hat, Platz frei zu räumen. - Er verbreitet Lügen über seinen Bruder H***. An alle Gäste: Dieses Haus unbedingt meiden. An alle L*** : Jagt diesen Mann mit Schimpf und Schande vom Berg. Der schädigt euren guten Ruf, genau wie den seines toten Bruders. Trotzdem lieben wir L***!! Chris C***" 9
5 Beleidigung ( 115 StGB) > Beschimpfung, Verspottung oder (Drohung mit) Misshandlung > Vor mindestens zwei anderen Personen > >>>Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe + Entschädigungsanspruchgegen Medieninhaber > Keine Strafbarkeit bei allgemein begreiflicher Entrüstung > bei sehr lockerem /rüden Umgangston in einem Forum kann straflose milieubedingte Unmutsäußerung vorliegen 10 Verleumdung ( 297 StGB) > Falsche Verdächtigung Strafbare Handlung Verletzung von Amts- oder Standespflicht > Gefahr der behördlichen Verfolgung > >>>Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (wenn Strafdrohung über 1 Jahr, Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre) + Entschädigungsanspruch gegen Medieninhaber 11 Ehrenbeleidigung / Kreditschädigung ( 1130 ABGB) > Ehrenbeleidigung oder Verbreitung von Tatsachen, die den Kredit, den Erwerboder das Fortkommeneines anderen gefährdenund deren Unwahrheit er kannte und kennen mußte Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage ist eine Form der Verbreitung Technische Verbreitung reicht aus; eine geistige Beziehung des Verbreiters zum wiedergegebenen Gedankeninhalt ist nicht erforderlich (OGH , 6 Ob 178/04a) > >>> Schadenersatz 12
6 Datenschutzrecht ( 32 DSG) > OLG Linz , 3 R 101/09g -Posting in Online-Forum: Veröffentlichung eines nicht als sachliche Kritik zu qualifizierenden Unwerturteils= Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz Anspruch auf Unterlassung gegen Verfasser des Postings Betreiber des Online-Forums 13 Schutz gegen richtige Informationen? Pandora öffnet die Büchse, 1896, J. W. Waterhouse echenland/mythos/ 14 Mediale Bloßstellung ( 7 MedienG) > Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen in Medium nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt vor allem Leben in der Familie, Gesundheitssphäre, Sexualleben, Kontakte mit engsten Vertrauten > Wenn geeignet, ihn in der Öffentlichkeit bloß zu stellen Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten > >>>Entschädigung 15
7 Mediale Bloßstellung (II) > Bericht über die Gestaltung der Beziehung von Ehegatten ebenso wie über die Kommunikation im häuslichen Bereich ist jedenfalls bloßstellend (OGH , 15 Os 5/09p ) > Einwilligungin eine Berichterstattung schließt Entschädigungsansprüche aus > Ob und inwiefern hat die betreffende Person ihr Privatleben bereits der Öffentlichkeit Preis gegeben? > Betroffener muss Berichte über seine Privatsphäre hinnehmen, wenn er sein Privat-und Familienleben aus Publizitätsgründen allgemein in den Vermarktungsprozess miteinzubeziehen pflegt 16 Mediale Bloßstellung (III) > Der Schutz der Privatsphäre entfällt daher, wenn sich jemand damit einverstanden erklärt, dass grundsätzlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden > Wer sich aber selbst öffentlich zu privaten Themen äußerst, muss auch kritische Reaktionen und Stellungnahmen zu seinem eigenen Vorstoß dulden > >>> Öffnet man seine Privatsphäre freiwillig für die Medienberichterstattung, so kann man sich eben nicht mehr auf den öffentlichkeitsabgewandten Indiskretionenschutz berufen 17 Rechtsdurchsetzung (I) > Beweisesichern (Screenshots, Seite abspeichern) > Homepagebetreiber identifizieren Impressum nach ECG whois-anfrage > Homepagebetreiber zur Löschung auffordern > Allenfalls Klage gegen Homepagebetreiber 18
8 Rechtsdurchsetzung (II) > Rechtsverletzer identifizieren und/oder Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Auskunftspflicht des Homepagebetreibers nach 18 Abs 4 ECG >>> IP-Adresse Bekanntgabe der einer dynamische IP-Adresse zuzuordnenden Stammdaten durch Provider ohne richterliche Bewilligung problematisch > Unterlassungsaufforderung / Zivilrechtliche Klage 19 Rechtsdurchsetzung (III) > In der EU infolge der Rechtsharmonisierung ähnliche Regelungen > Rechtsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten aber idr aufwändig und mit hohen Kosten verbunden > Bei Abrufbarkeitder Informationen in Österreich auch Klageerhebung im Inland möglich (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Art 5 Abs 3 EuGVVO) Urteil EU-weit vollstreckbar 20 > RA Dr. Ralf Blaha LL.M. Domplatz Klagenfurt am Wörthersee Tel: 0463/ Fax: 0463/ blaha@edvrecht.at 21
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