Ausbildungsbeschreibung von Industriemeister/Industriemeisterin Fachrichtung Luftfahrttechnik vom

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1 Ausbildungsbeschreibung von Industriemeister/Industriemeisterin Fachrichtung Luftfahrttechnik vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Die Ausbildung im Überblick Industriemeister/Industriemeisterin - Luftfahrttechnik ist eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Sie erfolgt an Bildungseinrichtungen im Bereich von Industrie und Handel. Ausbildungsinhalte Die Lerninhalte der Vorbereitungskurse orientieren sich an den Prüfungsanforderungen. Sie gliedern sich in der Regel in einen Teil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", einen Teil "Handlungsspezifische Qualifikationen" und einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. Die Anforderungen im Bereich der fachübergreifenden Basisqualifikationen sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil sind dabei für alle Industriemeister-Fachrichtungen gleich. Die Prüfungsanforderungen für den handlungsspezifischen Teil werden jeweils unterschiedlich geregelt. Im Bereich "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" der Prüfungsvorbereitung werden folgende Inhalte vermittelt: Anwenden naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten Bewerten von Oxidations- und Reduktionsvorgängen für die Luftfahrttechnik, Bedeutung von Wasser, Basen, Säuren und Salzen (galvanische Prozesse; Gefahren für Mensch und Umwelt, thermische Einflüsse, mechanische Bewegungsvorgänge, elektronische, hydraulische und pneumatische Antriebs- und Steuerungsvorgänge) Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Anlagen, Maschinen und Prozesse, Mensch und Umwelt Einsatz unterschiedlicher Energieformen im Betrieb (Energieträger und Einsatzfelder, Gefahren für Mensch und Umwelt) Berechnung betriebs- und fertigungstechnischer Größen Anwenden von statistischen Verfahren, Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen, grafische Darstellung rechtsbewusstes Handeln Arbeitsvertragsrecht, Tarifvertragsrecht, betriebliche Vereinbarungen Betriebsverfassungsgesetz arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen (Lohnfortzahlung, betriebliche Altersversorgung, Arbeitsförderung) Verordnungen und Vorschriften zu gesundheitsgefährdenden Stoffen Vorschriften des Umweltrechts Wirtschaftsrecht (Haftungsrecht, Arbeitssicherheitsrecht, Bundesdatenschutzrecht) luftfahrtspezifische Rechtsvorschriften betriebswirtschaftliches Handeln ökonomische Handlungsprinzipien, Einflüsse auf Konjunktur und Wirtschaftswachstum Unternehmensstrategien zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Organisationsstrukturen, Möglichkeiten der Organisationsentwicklung Ablauforganisation und deren organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten Methoden der Systemgestaltung (Entgeltfindung, betriebliche Verbesserungen) Kostenarten- und Kostenstellenrechnung, Kalkulationsverfahren Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung

2 Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV Darstellen und Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden, Anwendungsmöglichkeiten Einsatz von Methoden des Projektmanagements Präsentationstechniken Informations- und Kommunikationsformen, Informations- und Kommunikationsmittel Erstellen technischer Unterlagen, von Entwürfen, Statistiken, Tabellen, Diagrammen Zusammenarbeit im Betrieb Beurteilen und Fördern der beruflichen Sozialisation Beurteilen und Darstellen der Beziehungen von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten, Auswirkungen auf das Betriebsklima, Maßnahmen zur Verbesserung Zusammenarbeit und Gruppenbildung (Gruppenstrukturen und Gruppenverhalten) Führungsverhalten, Führungsgrundsätze Fördern der Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter, Führungsmethoden und -techniken Kommunikation, Methoden zur sozialen Problem- und Konfliktlösung Die handlungsspezifischen Inhalte vermitteln in der Regel Kenntnisse auf den Gebieten: Handlungsbereich Organisation: Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme betriebliches Kostenwesen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz Handlungsbereich Luftfahrttechnik: Betriebstechnik Dienstleistung Wartung Handlungsbereich Führung und Personal: Personalführung Personalentwicklung Qualitätsmanagement Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schließlich geht es um folgende Themen: Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden Ausbildung am Arbeitsplatz Ausbildung in der Gruppe allgemeine Grundlagen Planung der Ausbildung Förderung des Lernprozesses Abschluss der Ausbildung Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Werden die Vorbereitungskurse berufsbegleitend in Teilzeit absolviert, so arbeiten die angehenden Industriemeister/innen - Luftfahrttechnik weiter in ihrer normalen Arbeitsumgebung und besuchen am Abend oder am Wochenende die Bildungseinrichtung. Teilnehmer/innen des Fernlehrgangs lernen vor allem zu Hause. Aber auch hier gibt es regelmäßige Präsenzphasen mit Unterricht in der Bildungsstätte. Wer sich im Vollzeitunterricht auf die Prüfung vorbereitet, besucht für mehrere Monate wieder ausschließlich die Schule. Da die Lehrgänge nicht immer vor Ort stattfinden, müssen die Teilnehmer/innen auch weitere Strecken in Kauf nehmen, um an den Schulungsort zu gelangen. Eine zeitlich begrenzte auswärtige Unterbringung ist dann oft nicht zu umgehen. Ausbildungsstätten Bildungseinrichtungen einzelner Industrie- und Handelskammern Wirtschaftsakademien Fernlehrinstitute und andere private Einrichtungen der beruflichen Erwachsenenbildung Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET.

3 Ausbildungssituation/-bedingungen Worauf man sich einstellen sollte Wer sich für eine Fortbildung entscheidet, drückt wieder die Schulbank. Nach Jahren der Berufstätigkeit ist dies eine neue Situation, auf die sich die Teilnehmer/innen einstellen müssen. Zunächst ist der Kenntnis- und Erfahrungsstand der Lernenden uneinheitlich, da sie verschiedene Berufe erlernt haben und über unterschiedlich lange Berufserfahrung verfügen. Während die erste Zeit für manche/n noch davon geprägt ist, Defizite aufzuholen, geht es später darum, die Grundlagen für einen möglichst guten Abschluss zu legen. Wohn- und Schulort sind möglicherweise nicht identisch - Interessenten müssen somit mobil sein. Die Ausbildung in Vollzeitform kann psychische Belastungen mit sich bringen, beispielsweise durch die Trennung von Familie und Freunden oder durch finanzielle Probleme. Beim Unterricht in Teilzeitform sehen sich Lehrgangsteilnehmer/innen mit dem Problem konfrontiert, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg neben Beruf und ggf. Familie Zeit für Abend- und Wochenendkurse aufbringen und sich zusätzlich zur üblichen Alltagsbelastung noch mit der Aufarbeitung des Lernstoffes befassen müssen. Die Teilnahme am Fernlehrgang ermöglicht ein räumlich und zeitlich variables Lernen. Selbstmotivation, Selbstorganisation und Lerndisziplin sind dafür wichtige Voraussetzungen. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Lernen in Vollzeit oder berufsbegleitend in Teilzeit Berufsbegleitende Lehrgänge in Teilzeitform finden an zwei bis drei Abenden in der Woche oder auch samstags statt. Neben der Arbeit im Betrieb und dem Lehrgangsbesuch müssen die Teilnehmer/innen den Unterrichtsstoff noch aufarbeiten. Hierfür stehen oft nur die Abendstunden oder das Wochenende zur Verfügung. Wer einen Vorbereitungslehrgang in Vollzeit besucht, folgt dem Unterricht ganztags. Auch hier kommen Zeiten der persönlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung (abends und an Wochenenden) hinzu. Fernunterricht Teilnehmer/innen am Fernunterrichtslehrgang können sich weitgehend frei einteilen, wann sie lernen möchten. Ganz ohne Terminplan geht es jedoch auch bei diesen Kursen nicht: Auch hier gibt es ein- bis zweiwöchige Präsenzunterrichtsphasen. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Für den Unterricht benötigen die Kursteilnehmer/innen die in der Schule üblichen Arbeitsmittel. Zu Hause nimmt der Computer mit Internetanschluss einen wichtigen Stellenwert ein. Für Teilnehmer/innen des Fernlehrgangs ist er ein wichtiges Arbeitsmittel um Kontakt zu den Lehrkräften und den anderen Kursteilnehmern und -teilnehmerinnen zu halten. Aber auch sonst gewinnt er für Recherchen und die Aufarbeitung des Unterrichtsstoffes, beispielsweise mit Hilfe von CD- bzw. DVD-ROMs, immer mehr an Bedeutung. Zur Wissensauffrischung und Prüfungsvorbereitung für den Prüfungsteil der "Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen" werden mittlerweile für angehende Industriemeister/innen auch E-Learning-Kurse angeboten. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung In der Bildungseinrichtung Die angehenden Industriemeister/innen lernen während der Vorbereitungskurse gemeinsam mit anderen Kursteilnehmern und -teilnehmerinnen. Sie stehen in Kontakt zu den verschiedenen Lehrkräften. Fernlehrgang Auch die Teilnehmer/innen am Fernlehrgang lernen nicht nur alleine zu Hause. In einem Online-Studienzentrum stehen sie während des gesamten Lehrgangs in Kontakt mit den Lehrkräften, die für inhaltliche Fragen zur Verfügung stehen. Geschützte Chaträume ermöglichen im Internet die Kommunikation mit anderen Kursteilnehmern und -teilnehmerinnen und während des Präsenzunterrichts sind sie zusammen mit den Mitschülern und -schülerinnen in der Bildungseinrichtung. Im Betrieb Wer die Fortbildung berufsbegleitend absolviert, arbeitet im Betrieb weiterhin mit Arbeitskollegen und -kolleginnen und Vorgesetzten zusammen. Finanzielle Aspekte Die Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung der Fachrichtung Luftfahrttechnik geschieht durch Lehrgänge, für deren Besuch man vom Bildungsträger keine Ausbildungsvergütung erhält. Dagegen können Kosten wie zum Beispiel Lehrgangs- und Prüfungsgebühren oder Aufwendungen für Lernmittel entstehen. Angaben dazu kann man auch der Datenbank KURSNET entnehmen. Für die schulische Fortbildung

4 besteht gegebenenfalls eine individuelle Förderungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes: Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Ausbildungsdauer Die Dauer der Vorbereitungslehrgänge fällt unterschiedlich aus. Vollzeitlehrgänge dauern ca. 9 Monate, Teilzeitlehrgänge können von 27 Monaten bis zu 3 Jahren dauern. Wer sich für den Fernlehrgang entscheidet, muss mit einer Dauer von 30 Monaten rechnen. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. Ausbildungsform Für die Zulassung zur Industriemeisterprüfung ist kein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben. Vorbereitungslehrgänge werden von Bildungszentren der Industrie- und Handelskammern und von privaten Bildungsträgern angeboten. Der Unterricht findet in Voll- oder Teilzeitform oder als Wochenendveranstaltung statt. Auch ein Fernlehrgang mit Präsenzveranstaltungen und Unterstützung durch ein Online- Studienzentrum wird angeboten. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Die Prüfung wird auf Grundlage der Rechtsvorschriften für die Durchführung der Industriemeisterprüfung in der Fachrichtung Luftfahrttechnik der entsprechenden Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Erforderliche Nachweise Voraussetzung für die Zulassung zur Industriemeisterprüfung ist, dass die jeweils vorgeschriebene berufliche Vorbildung und Praxis nachgewiesen werden kann. Anforderungen an einen besonderen allgemein bildenden Abschluss werden dagegen nicht gestellt. Erforderliche Prüfungen Die Industriemeisterprüfung soll zeigen, ob die Teilnehmer/innen die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, Aufgaben als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem fachrichtungsübergreifenden, einem fachrichtungsspezifischen (handlungsspezifischen) und einem berufs- und arbeitspädagogischen Teil. Die Anforderungen im fachrichtungsübergreifenden sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil sind dabei für alle Industriemeister-Fachrichtungen gleich. In letzterem Teil entsprechen sie den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil wird außerdem eine praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden gefordert. Auch eine fachpraktische Prüfung kann vorgesehen sein. Die einzelnen Prüfungsteile können auch zu verschiedenen Terminen absolviert werden. Im Teil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen werden Prüfungsaufgaben aus folgenden Themenbereichen gestellt: rechtsbewusstes Handeln betriebswirtschaftliches Handeln Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Zusammenarbeit im Betrieb Anwenden naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden, davon jedes Prüfungsfach mindestens 45 Minuten, dauern. Gegebenenfalls erfolgen ergänzende mündliche Prüfungen mit einer Prüfungsdauer von höchstens 10 Minuten je Prüfungsfach. Die Prüfung der handlungsspezifischen Kenntnisse bezieht sich auf: Handlungsbereich Luftfahrttechnik Betriebstechnik Dienstleistung Wartung Handlungsbereich Organisation betriebliches Kostenwesen Planungs-, Steuerungs und Kommunikationssysteme Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz Handlungsbereich Führung und Personal

5 Personalführung Personalentwicklung Qualitätsmanagement Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 12 Stunden, pro Situationsaufgabe aus den drei Handlungsfeldern nicht mehr als 4 Stunden, dauern. Gegebenenfalls erfolgt eine ergänzende mündliche Prüfung, die pro Situationsaufgabe nicht länger als 20 Minuten dauern soll. Folgende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse werden geprüft: allgemeine Grundlagen Planung der Ausbildung Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden Ausbildung am Arbeitsplatz Förderung des Lernprozesses Ausbildung in der Gruppe Abschluss der Ausbildung Die Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich. Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt nicht mehr als fünf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Prüfungswiederholung Eine nicht bestandene Industriemeisterprüfung kann zweimal wiederholt werden. Erworbene Berechtigungen Über die Sonderbestimmungen des Dritten Bildungsweges ermöglicht eine bestandene Industriemeisterprüfung unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu manchen Studiengängen an Hochschulen. Prüfende Stelle Die Prüfung wird durch den Meisterprüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgenommen. Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse können dem Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnung lautet: Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Luftfahrttechnik. Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Voraussetzungen für die Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Berufsfeld zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige luftfahrttechnische Berufspraxis. Zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" wird zugelassen, wer den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgreich bestanden hat und mindestens ein weiteres Jahr luftfahrttechnische Berufspraxis nachweisen kann. Der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs ist für die Zulassung zur Prüfung nicht vorgeschrieben. Ebenso wird kein bestimmter allgemein bildender Schulabschluss verlangt. Schulische Vorbildung - rechtlich >Ein bestimmter allgemein bildender Schulabschluss ist für die Zulassung zur Industriemeisterprüfung nicht vorgeschrieben. Berufliche Vorbildung - rechtlich Voraussetzungen für die Zulassung zur Industriemeisterprüfung sind in der Regel für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen":

6 eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Berufsfeld zugeordnet werden kann und danach eine luftfahrttechnische Berufspraxis von mindestens einem Jahr oder: eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine luftfahrttechnische Berufspraxis von mindestens 18 Monaten oder: falls keine abgeschlossene Ausbildung vorliegt, eine mindestens fünfjährige luftfahrttechnische Tätigkeit für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" der erfolgreiche Abschluss des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" (darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen) und mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mindestens ein weiteres Jahr luftfahrttechnische Berufspraxis oder ohne Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mindestens zwei weitere Jahre luftfahrttechnische Berufspraxis Beim Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, können Ausnahmen von den geforderten Zulassungsvoraussetzungen gemacht werden. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen Bei der Zulassung zur Prüfung sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Mindestalter Ein bestimmtes Mindestalter ist nicht vorgeschrieben. Höchstalter Ein bestimmtes Höchstalter ist nicht vorgeschrieben. Perspektiven nach der Ausbildung Industriemeister und Industriemeisterinnen der Fachrichtung Luftfahrttechnik übernehmen verantwortliche Fachaufgaben und je nach Betriebsgröße unterschiedliche Führungsaufgaben in Fertigungs- und Instandsetzungsabteilungen der Luft- und Raumfahrtindustrie, in Wartungsabteilungen von Fluggesellschaften und Flughäfen sowie bei der Bundeswehr. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildung ist die berufliche Bildung noch nicht beendet. Industriemeister/innen der Fachrichtung Luftfahrttechnik arbeiten in einer sehr innovativen Branche. Sie müssen sich deshalb ständig über Neu- oder Weiterentwicklungen von Werkstoffen oder in den Fertigungs- und Instandhaltungstechniken von Fluggeräten auf dem Laufenden halten. Auch im Bereich Sicherheitstechnik gibt es regelmäßig neue Erkenntnisse. Die Industriemeister/innen müssen sich daher ständig weiterbilden und ihre Kenntnisse den neuen Entwicklungen anpassen. Dabei bieten sich Kurse und Seminare an zu Themen wie Flugzeugtechnik, Luftfahrzeugtechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Instandhaltung, Wartung, Arbeitssicherheit oder Mitarbeiterführung. Vor dem Hintergrund gewonnener Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen. Welches Wissen und welche Fähigkeiten erworben werden, hängt vor allem von den eigenen Interessen und Zielen sowie vom Arbeitsplatz ab. Die Notwendigkeit des Lernens wird sich jedoch durch das ganze Berufsleben ziehen. Um sich beruflich weiterzuentwickeln, können die Industriemeister/innen eine Fortbildung absolvieren, beispielsweise zum Technischen Betriebswirt/zur Technischen Betriebswirtin oder zum Industrie-Betriebswirt/zur Industrie-Betriebswirtin. Wenn sie über die erforderliche Hochschulreife verfügen, können sie auch ein Studium beginnen. Hier bieten sich insbesondere Studiengänge in den Bereichen Fahrzeugtechnik mit dem Schwerpunkt Luftfahrzeuge oder Luft- und Raumfahrttechnik an. In allen Bundesländern können mittlerweile besonders qualifizierte Berufstätige - z.b. Meister - auch ohne Hochschulreife studieren. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Industriemeister/in der Fachrichtung Luftfahrttechnik nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Industriemeister/in der Fachrichtung Luftfahrttechnik gibt es Alternativen in den Bereichen; Luftfahrttechnik, zum Beispiel Industriemeister/in - Flugzeugbau Techniker/in - Maschinenbau Schwerpunkt Luftfahrzeugtechnik Maschinentechnik, zum Beispiel Techniker/in - Maschinenbau Industriemeister/in - Metall

7 Betriebswirtschaft, zum Beispiel Techniker/in für Betriebswissenschaft, Technische/r Betriebswirt/in Qualitätsmanagement, zum Beispiel Techniker/in - Qualitätssicherungstechnik Auch entsprechende Studiengänge aus den obengenannten Bereichen können in Betracht gezogen werden. Eine Gemeinsamkeit der diesen Bereichen zugeordneten Berufen besteht in der Ausübung leitender Aufgaben in der Luftfahrzeug- und Metallindustrie bzw. in Aufgabenbereichen wie der Qualitätssicherung und Ausbildung. Gesetze/Regelungen Beispiel für eine Fortbildungsprüfungsregelung Dies gilt nur für Bundesland Hamburg: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Luftfahrttechnik / Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Luftfahrttechnik vom (Handelskammer Hamburg) Fundstelle: 2005 (Handelskammer Hamburg) Volltext (pdf, 984kB) Dies gilt nur für Bundesland Hessen: Rechtsvorschrift Industriemeister (Luftfahrttechnik) IHK - Industriemeister/in (Luftfahrttechnik) IHK vom (Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main) Fundstelle: 1998 (IHK Frankfurt am Main) Internet Volltext (pdf, 40kB) Weitere Regelungen Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung zum/zur Industriemeister/Industriemeisterin Luftfahrttechnik Fundstelle: BiBB Internet Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom (BGBl. I S. 157), berichtigt am (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 783) Fundstelle: 1999 (BGBl. I S. 157), 1999 (BGBl. I S. 700), 2003 (BGBl. I S. 783) Internet Volltext (pdf, 39kB) Rahmenstoffplan für die Ausbildung der Ausbilder vom Fundstelle: BIBB Internet Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom (BGBl. I S. 2407) Fundstelle: 2005 (BGBl. I S. 931), 2006 (BGBl. I S. 2407) Internet

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