KURZINFO zu Steuerneuerungen 2011

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1 KURZINFO zu Steuerneuerungen 2011 Für Unternehmer: 1. Auftraggeberhaftung für Bauleistungen Ab haftet der Auftraggeber für Lohnabgaben für Bauleistungen bis max. 5% der Auftragssumme (des Werklohnes), wenn die Bauleistung durch einen Subunternehmer erbracht wird Ausnahme: der Subunternehmer ist in der HFU-Liste eingetragen. Ist der Subunternehmer nicht in der HFU Liste eingetragen, ist zu empfehlen, 5% des Werklohnes an die Wiener GKK (Dienstleistungszentrum) zu überweisen und nur 95% an den Auftragnehmer. 2. Meldepflicht für Auslandszahlungen über ,-- ( Lex Meischberger ) Werden Honorare für Vermittlungsleistungen, kaufmännische oder technische Beratung im Inland an ein Konto in Niedrigsteuerländern (z.b. Zypern, etc.) überwiesen, ist ab 2011 eine Meldeverpflichtung an das Finanzamt eingeführt worden, wenn die Zahlungen in einem Jahr ,-- an einen Leistungserbringer übersteigen. 3. Körperschaftsteuer - Zuschlag bei mangelnder Empfängernennung Wird der Empfänger einer Zahlung/Betriebsausgabe nicht oder nur mangelhaft benannt (z.b. Schmiergelder, Provisionen, etc.) ist ab 2011 ein 25%-iger Körperschaftsteuer-Zuschlag zu entrichten. 4. Illegale Beschäftigungsverhältnisse: Auszahlungen an illegale Arbeitnehmer werden ab 2011 als Nettozahlungen angesehen. Das bedeutet, dass im Falle von GPLA-Prüfungen von der ausbezahlten Summe auf einen Bruttolohn HOCHGERECHNET wird, was zu einer erheblichen Erhöhung der Nachversteuerung führt. 5. Haftung des Arbeitnehmers für Schwarzzahlungen Ab 2011 haften auch Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) für Schwarz-Lohn- Zahlungen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zusammengewirkt hat und der Arbeitgeber insolvent, oder nicht greifbar ist. 1

2 6. Forschungsförderung reduziert auf 10%-ige Prämie Die Forschungsförderung wurde reduziert auf eine 10%-ige Prämie auf Aufwendungen für eigenbetriebliche oder durch Dritte (Auftragsforschung) durchgeführte Forschungsleistungen. 7. Übertragung von Pensions-Leistungen auf Pensionskassen verlängert bis eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten von Beteiligungen Die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben wurde wiederum eingeschränkt: Wird eine Beteiligung von einer anderen Konzerngesellschaft innerhalb eines Konzerns erworben, sind Fremdfinanzierungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. 9. Umwandlung von Kapitalgesellschaften Ausschüttungsfiktion Die Berechnungsformel der Höhe der zu versteuernden thesaurierten Gewinne im Falle einer Rückumwandlung einer Kapitalgesellschaft (in eine Personengesellschaft oder Einzelunternehmen) ist nunmehr gesetzlich geregelt. 10. Energieabgabevergütung Einschränkung auf Produktionsbetriebe 11. Bankenabgabe Von inländischen Banken wird ab 2011 eine Stabilitätsabgabe zu entrichten sein. Von einer Überwälzung dieser Kosten auf die Bankkunden wird allgemein ausgegangen, wird aber sicherlich bankindividuell abzuwarten sein. Für Stiftungen: 1. Spekulationssteuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Ist eine Kapitalgesellschaft Stifter oder Zustifter, ist die Veräußerung von Grundstücken und Liegenschaften jedenfalls ein Spekulationsgeschäft. 2. Erhöhung der Zwist auf 25% Ab der Veranlagung 2011 wird die ZWIST von 12,5% auf 25% erhöht, wird aber daher mit 25% wieder gutgeschrieben im Falle von Zuwendungen an die Begünstigten.. 2

3 3. Meldeverpflichtung bei Privatstiftungen: Seit ist Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt offenzulegen um Geldwäscherei zu vermeiden. Weiters sind per die Begünstigten einer jeden Stiftung dem Finanzamt bis spätestens elektronisch (finanzonline) mitzuteilen. Umsatzsteuer für Unternehmer: 1. vierteljährliche UVA: Diese Umsatzgrenze zur quartalweisen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldung wurde von ,-- auf eine Umsatzgrenze von ,-- angehoben. 2. Steuererklärungsgrenze für Kleinunternehmer Diese Umsatzgrenze zur verpflichtenden Abgabe einer Umsatzsteuererklärung wurde von 7.500,-- auf ,-- angehoben. 3. Herabsetzung der Lieferschwelle Diese Grenze für im Grenzüberschreitenden-Versandhandel tätige Unternehmen wurde von ,-- auf ,-- gesenkt, um Wettbewerbsverzerrungen im Versandhandel zu vermeiden. 4. künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche und unterhaltende Leistungen Für die Bestimmung des Ortes der umsatzsteuerlichen Leistungserbringung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden und ähnlichen Leistungen kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung darauf an ob es sich bei Ihrem Kunden um einen Unternehmer oder eine Privatperson ( nicht Unternehmer ) handelt. Ist ihr Kunde Unternehmer ist die Leistung dort steuerbar wo dieser sein Unternehmen betreibt. Ist der Kunde beispielsweise deutscher Unternehmer, gilt die Leistung als in Deutschland ausgeführt. In weiterer Folge geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, sodass die Rechnung netto (ohne österreichische USt) mit dem Verweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ausgestellt werden muss. Wenn Ihr Kunde Privatperson nicht Unternehmer ist, gilt die Leistung dort ausgeführt wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt. Der Ort der 3

4 Leistung ist somit in Österreich. Die Rechung muss mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden. Entgegen der Gesetzeslage vor dem ist es unerheblich in welchem Staat die Leistung ausgeführt wird. Wir weisen besonders darauf hin, dass der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, welche die o.a. Leistungen zum Inhalt haben nicht unter diese Regelungen fallen. Umsätze aus Eintritten sind dort steuerbar wo die Vorstellung ausgeführt wird. 5. Reverse Charge für Reinigungsleistungen Hierzu gibt es ein gesondertes Rundschreiben. Sollten Sie dieses benötigen ersuchen wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen. Finanzstrafrecht 1. Strafaufhebung durch Verkürzungszuschlag Sofern im Falle einer Abgabenprüfung die Nachzahlung pro Jahr ,-- (insgesamt ,--) nicht übersteigt, kann durch Akzeptanz eines Zuschlages von 10% der Nachzahlung ein Strafverfahren ausgeschlossen werden. Wurde bereits VOR Beginn der Prüfung Selbstanzeige erstattet ist dies nicht mehr möglich (bzw. notwendig). 2. Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren ab 2011 Ab 2011 wechselt die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde vom Finanzamt zu Gericht ab einem Strafbestimmenden Wert von ,-- (bisher ). 3. Abgabenbetrug neuer Straftatbestand Wird eine Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Daten (z.b. umgeschriebene Privatrechnungen oder rückdatierte Verträge), Scheinhandlungen oder Scheingeschäfte getätigt bzw. begangen, stellt dies einen neuen Straftatbestand dar. Insbesondere sind hier gefälschte Belege zum Vorsteuerbetrug gemeint. Diesbezügliche Strafen können bis zu 1 Mio. Euro oder 3 Jahre Freiheitsstrafe betragen. 4. Selbstanzeige Entrichtung der hinterzogenen Abgabe Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige kommt nur mehr dann zu Tragen, wenn die Abgaben auch tatsächlich voll entrichtet werden und nicht mehr, wenn im Zuge einer Insolvenz oder einer Nachsicht nur eine Quote bezahlt wird. 4

5 5. Einführung einer Finanzpolizei Die neu geschaffene Finanzpolizei hat die Berechtigung, Betriebsräume und Grundstücke zu betreten, wenn die Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen Abgabenvorschriften begangen wurden. Sollten sich Organe der Finanzpolizei oder der KIAB bei Ihnen einfinden, ersuchen wir Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen und die Beamten aufzufordern, zu warten bis ein Steuerberater unserer Kanzlei bei Ihnen ist um zu gewährleisten, dass die Amtshandlung in geregelten Bahnen verläuft. Besteuerung von Kapitalvermögen neu: 1. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.b. Aktiendividenden, Zinsen aus Sparbüchern, Anleihen, bestimmte Versicherungen, Zuwendungen von Privatstiftungen, etc.) 2. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (ab ) (z.b. Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Forderungswertpapieren) 3. Einkünfte aus Derivaten (z.b. Optionen, Swaps, Veräußerung von Derivaten, etc.) Diese Einkünfte sind neu mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern. Abweichend zur Vergangenheit sind insbesondere die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerungsgewinne von Aktien, GmbH- Anteilen, Entnahmen aus dem Depot unter bestimmten Voraussetzungen, etc.) nunmehr unabhängig von einer Frist (früher Spekulationsfrist von 1 Jahr) für in- und ausländische Erträge jedenfalls steuerpflichtig, wenn die Aktie oder der GmbH-Anteil nach dem angeschafft wurde und mit Gewinn veräußert wird. Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder GmbH-Anteilen können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung ausgeglichen werden ein Ausgleich mit Zuwendungen aus einer Privatstiftung ist nicht möglich. Ist der Durchschnittssteuersatz eines Steuerpflichtigen niedriger als 25% kann eine Regelbesteuerungsoption gewählt werden. Es gibt keinen Verlustvortrag aus Aktienverlusten und keinen Abzug von Werbungskosten (z.b. Anschaffungsnebenkosten) 5

6 Mit dem normalen Steuersatz (Einkommensteuertarif) besteuert werden folgende Kapitaleinkünfte: Zinsen aus Privatdarlehen Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft (kein Kest-Abzug mehr) Unterschiedsbeträge und Wertsteigerungen bei bestimmten Versicherungen Im Bereich der Kapitaleinkünfte gibt es nun also keinen Hälftesteuersatz mehr, sondern nur mehr den Besonderen Steuersatz von 25% oder die Besteuerung mit dem normalen Steuertarif. Für Fremdwährungskredite mit Tilgungsträgern wird über Antrag keine KEST erhoben, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Eigenheimes erfolgte, der Tilgungsträger vor dem abgeschlossen wurde und das Darlehen nicht höher als ,-- ist. Alle übrigen Fremdwährungskredite unterliegen im Gewinnfalle dem neuen besonderen Steuersatz mit 25%. Lohnsteuerpflichtige, die daneben nur ausländische Kapitalerträge haben, müssen sich zwingend zur EST veranlagen lassen Verschiedenes: 1. Verlängerung der Verjährung für hinterzogene Abgaben Die Verjährung für hinterzogene Abgaben wurde von 7 wiederum auf 10 Jahre erhöht. 2. Auskunftsbescheide (Advanced Ruling) Bestimmte rechtliche Sachverhalte können in einem Auskunftsverfahren rechtssicher mit der Finanz gegen Gebührenzahlungen die Behörde (zwischen 1.500,-- und ,-- Gebühr) rechtssicher abgeklärt werden. 3. Aufhebung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühren Ab ist für Kredit- und Darlehensverträge die Vergebührung weggefallen. Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen. 6

7 4. Sonderausgaben / Absetzbeträge / Pendlerpauschale Es entfällt die Beschränkung der Wohnraumschaffung auf inländische Wohnsitze. Nunmehr kann auch die Schaffung von ausländischem Wohnraum den Sonderausgabentatbestand erfüllen, sofern dieser mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz dient. Die Anschaffung junger Aktien und Genusscheine ist kein Sonderausgabentatbestand mehr. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinder ist mit ausgelaufen. Es wurde ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag für alleinverdienende Pensionisten mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als ,-- in Höhe von 764,-- (statt bisher 400,--) geschaffen. Die Pendlerpauschalen wurden um ca. 5% erhöht. 5. Vermietung und Verpachtung Nicht regelmäßig anfallende Instandhaltungskosten, außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzungen und damit zusammenhängende Aufwendungen, sowie außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs- Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind können nunmehr über Antrag auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden (z.b. Abrisskosten). Keine Verteilungsmöglichkeit besteht für Zinsenaufwand. 6. Flugabgabe Die Flugabgabe beträgt aus Kurzstrecken 8,--, auf Langstrecken 20,-- und wird für Flüge ab dem erhoben. Es ist höchstwahrscheinlich mit einer Überwälzung der Abgabe auf den Ticketpreis zu rechnen. 7. Verzugszinsen in der Sozialversicherung Die Sozialversicherung verrechnet ab ,38% Verzugszinsen. Ein Antrag auf Nachsicht oder Herabsetzung ist möglich. 7

8 8. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer Ab haftet der Geschäftsführer für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge, sofern ihn eine Schuld (Pflichtverletzung) trifft wie folgt: Haftung für nicht entrichtete Dienstnehmeranteile (wie bisher) voll Haftung für nicht entrichtete Dienstgeberbeiträge quotenmäßig (z.b. im Falle einer Insolvenz) Keine Haftung, wenn keine Gehälter/Löhne bezahlt wurden (Anmerkung: gleiches gilt für Lohnsteuer, die nicht abgeführt wurde) 9. Zuständigkeitsregelung Sozialversicherung EU und EWR Sozialversicherung ist (zumeist) am Tätigkeitsort (bzw. Wohnort) zu entrichten. Mit dem neuen Formular A1 (bisher E 101) kann eine Befreiung im anderen Staaten beantragt werden. 10. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Zur Vermeidung von Lohndumping ist ab die KIAB (Finanzpolizei) zu Kontrollen hinsichtlich der Höhe des Grundlohnes für nach Österreich überlassene oder entsandte Mitarbeiter (Zielgruppe Niedriglohnländer) befugt. Wird einem solchen Mitarbeiter ein geringerer als der Kollektivvertragslohne bezahlt können erhebliche Strafen abhängig von der Arbeitnehmeranzahl zwischen 1.000,-- (3 AN) und ,-- (mehr als 3 AN, bis ,-- bei Wiederholungen) verhängt werden. Die Abgabenbehörden haben diesbezüglich erweiterte Betretungs-, Einsichtsund Befragungsrechte. Unterlagen in deutscher Sprache sind bereitzustellen. 11. Arbeitsrecht Diverses a) Einstellung von Dienstnehmern > 50 Jahre Der besondere Kündigungsschutz tritt erst ab Vollendung des 2. Beschäftigungsjahres ein. b) Einstellung von behinderten Dienstnehmern Für Dienstverhältnisse, die nach dem begründet werden gilt für die Einstellung behinderter Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz erst nach dem 48igsten Monat des Dienstverhältnisses. 8

9 c) Erhöhung der Behinderten-Ausgleichstaxe Je 25 Arbeitnehmer müsste ein behinderter Arbeitnehmer eingestellt werden. Ist dies nicht der Fall muss pro nicht pflichtgemäß beschäftigen behinderten Arbeitnehmer folgende Ausgleichstaxe entrichtet werden: Weniger als 100 DN: 226, oder mehr DN: 316, oder mehr DN 336,-- d) Jobticket steuerfrei Leistet der Arbeitgeber ab Kostenersatz für ein Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, stellt dies keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar und gilt für alle DN. Diese Begünstigung kommt nur zur Anwendung, wenn der Dienstnehmer Anspruch auf das Pendlerpauschale hat. 12. Wegfall der begünstigten Auslandstätigkeit/Montagebegünstigung Ab 2011 wird die Steuerfreiheit für Bezüge aus einer Auslandstätigkeit stufenweise abgeschafft: % steuerfrei % steuerfrei 2013 voraussichtlich 100% steuerpflichtig 13. Lohnsteuer-Rückforderungen gegenüber Dienstnehmern aufgrund von GPLA-Prüfungen Dienstgeber sind berechtigt, Lohnsteuern, welche aufgrund von GPLA- Prüfungen (Gesamt Prüfung lohnabhängige Abgaben) vorgeschrieben werden, vom Dienstnehmer zurückzuverlangen. Dazu ist wie folgt vorzugehen: Der Dienstnehmer ist bei der Prüfung zuzuziehen und darüber zu informieren, dass eine Lohnsteuernachzahlung droht (z.b. aufgrund eines schlampig geschriebenen Fahrtentenbuches oder der Umqualifizierung eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages in ein Echtes Dienstverhältnis). Dies ist zu protokollieren. Der Dienstgeber muss Berufung gegen den Lohnsteuerbescheid (Haftungsbescheid) einlegen der Dienstnehmer kann nun der Berufung beitreten und nun selbst argumentieren. Der Dienstgeber kann sich nun aus dem Berufungsverfahren zurückziehen. 9

10 Hat der Dienstnehmer bereits Einkommensteuer für z.b. den Werkvertrag oder den freien Dienstvertrag entrichtet, kann er nun diese vom Finanzamt zurückfordern, damit ihn keine Doppelbelastung an Abgaben trifft. 14. Kürzung der 13. Familienbeihilfe/Streichung Mehrkinderzuschlag Die 13. Familienbeihilfe wird ab nur mehr für 6- bis 15-jährige Kinder mit einem Fixbetrag von 100,-- gewährt. Der Mehrkinderzuschlag ab dem 3. Kind wurde gänzlich gestrichen. 15. Nicht-Einreichung Jahresabschlüsse beim Firmenbuch Strafen Bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft oder einer Gmbh & Co.KG innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag kann das Firmenbuch ohne vorherige Androhung Strafen vorschreiben bis zum Einreichen in wiederholtem Ausmaß beginnend mit 700,-- bis 5.000,-- Fristverlängerungen sind nicht vorgesehen. 10

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