VorsorgePlusPension Antrag auf Abschluss einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gem. 108g ff EStG mit Gewinnbeteiligung

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1 Polizzennummer Eingang Vermittlername / Vermittlernummer: (Name bitte in Blockschrift): VorsorgePlusPension Antrag auf Abschluss einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gem. 108g ff EStG mit Gewinnbeteiligung Bitte in Blockschrift schreiben! Zutreffendes bitte ankreuzen. Versicherungsnehmer (= versicherte Person) Telefonnummer: Adresse: Familienname, Titel, Vorname Beruf, Nebenberuf Geschlecht Sozialvers.Nr. Geburtsdatum T M J m w Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl Staatsbürgerschaft Vertragsform Versicherungsbeginn: T M J 01 Laufzeit: (Jahre) mind. 15, max. 25 Prämie: jährlich (mind. 360, ) monatlich (mind. 30, ) EUR Besondere Vereinbarungen mit Anpassungsbrief Bezugsrecht Im Erlebensfall: der Versicherungsnehmer Im Ablebensfall: die Erben Sonderregelung für den Ablebensfall (Name, Geburtsdatum): Prämienzahlung mit SEPA-Lastschrift Einzugsverfahren besteht bereits, ist zu übernehmen SEPA-Lastschriftmandat Zahlungsanweisung IBAN: Kreditinstitut: BIC: SEPA-Lastschriftmandat: Zahlungsempfänger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft (Kreditoridentifikationsnr: AT20ZZZ ), ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien, registriert beim Handelsregister Wien, FN g, UID-NR. ATU , DVR: Ich (Wir) ermächtige(n) die ERGO Versicherung AG, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von der ERGO Versicherung AG auf mein (unser) Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Vor der ersten Abbuchung oder bei Änderungen informiert die ERGO Versicherung AG unter Angabe der Mandatsreferenz. Diese wird separat mitgeteilt. Hinweis: Ich (Wir) kann (können) innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Veranlagung der Prämien Die Veranlagung erfolgt in einem gesonderten Teil des Deckungsstockes im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge. Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß 108g Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 im Wege des Versicherungsunternehmens ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, 1110 Wien. Erklärung: Ich habe meinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gemäß 26 Bundesabgabenverordnung im Inland und bin daher unbeschränkt steuerpflichtig bzw. habe zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert ( 1 Abs. 4 EStG). Ich beziehe keine gesetzliche Alterspension (Witwen- oder Waisenpension ist nicht schädlich). Ich verpflichte mich unwiderruflich, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrags auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs (eingezahlte Beiträge, Kapitalerträge und staatliche Prämien) zu verzichten. Ich scheine in keiner weiteren Abgabenerklärung zu einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge i.s. des 108g EStG 1988 als Antragsteller/in auf. Ich beantrage Prämien für eine Bemessungsgrundlage (eingezahlte Beiträge) in Höhe von jährlich EUR Bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag Ich scheine in einer weiteren Abgabenerklärung zu einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge i.s. des 108g EStG 1988 als Antragsteller/in auf, in welcher ich Prämienleistungen für eine Bemessungsgrundlage in Anspruch nehme in Höhe von: Ich beantrage Prämien für eine Bemessungsgrundlage (eingezahlte Beiträge) in Höhe von jährlich EUR Den Wegfall der für die Steuererstattung maßgeblichen Verhältnisse bzw. den Antritt der gesetzlichen Alterspension werde ich der Abgabenbehörde unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats im Wege der Verständigung der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft mitteilen. Meine Angaben sind richtig und vollständig. Die unberechtigte Inanspruchnahme der Steuererstattung ist strafbar. EUR Bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN g, UID-NR. ATU , DVR Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum/ Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien Seite 1 von 9 Sonstige Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Bitte Folgeseiten beachten.

2 Die folgende Schlusserklärung habe ich gelesen und verstanden. Sie enthält u.a. Informationen über den Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Kosten und Gebühren und Rücktrittsrechte. Mit meiner Unterschrift mache ich diese Schluss - erklärung ausdrücklich zum Inhalt des Antrages. An diesen Antrag hält sich der Antragsteller durch sechs Wochen gebunden. Für die beantragte Versicherung gilt österreichisches Recht. Das Rechenbeispiel einschließlich der Tabelle mit Rück kaufswerten und prämienfreien Versicherungsleis - tungen sowie eine Antragskopie (inkl. Schlusserklärung und Datenschutzerklärung) habe ich erhalten. Zustimmung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen Ich, als Versicherungsnehmer, und die zu versichernde Person stimmen zu, dass der Versicherer Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, Adresse) und Vertragsdaten (Art des Vertrages, Laufzeit, Versicherungssumme; keinesfalls sensible Daten) zu unserer Betreuung und Beratung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte verwendet oder durch Konzern- und Partnerunternehmen sowie durch ihren jeweiligen Vermittler verwenden lässt. Wir weisen darauf hin, dass sich die Konzern- und Partnerunternehmen jederzeit ändern können. Die aktuellen Konzern- und Partnerunternehmen sind im Internet unter zu finden oder können unter der Servicehotline 01/27 444/65 66 erfragt werden. Diese Zustimmungserklärung kann von mir gemäß den Bestimmungen der Gesetze (Datenschutzgesetz 2000, Telekommunikationsgesetz) jederzeit widerrufen werden. Zustimmung zur elektronischen Kommunikation Mit meiner Unterschrift stimme ich zu, dass ich per Benachrichtigungen, Erklärungen und andere Informationen erhalten kann. Der Versicherer darf mir Informationen (z.b. Finanzamtsbestätigungen) als Datendownload von seiner Homepage zur Verfügung stellen. Ich verfüge über einen regelmäßigen Zugang zum Internet und erkläre mich bereit, Änderungen meiner Adresse dem Versicherer bekannt zu geben. Ist auf Grund von gesetzlichen Vorschriften oder einer vertraglichen Vereinbarung meine Unterschrift notwendig, ist eine Zusendung per nicht möglich. Ungeachtet der vereinbarten elektronischen Kommunikation habe ich das Recht, jederzeit jedoch jeweils nur einmalig kostenfrei elektronisch erhaltene Erklärungen und andere Informationen auf Papier zu erhalten. Diese muss ich beim Versicherer vorher beantragen. ja, ich stimme zu nein, ich stimme nicht zu Meine Adresse: Diese Zustimmung kann von mir jederzeit widerrufen werden. Üben oder übten Sie ein wichtiges Amt mit einer Entscheidungsbefugnis auf Staatsebene, wie z. B. als Regierungsmitglied, Parlamentsmitglied aus? Sind Sie Mitglied in wichtigen staatlichen Organen wie z. B. obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, Rechnungshöfen oder Vorständen von Zentralbanken bzw. in Führungsorganen staatlicher Unternehmen? Sind Sie hochrangiger Offizier der Streitkräfte, Botschafter oder Geschäftsträger? Sind Sie ein Familienmitglied einer dieser Personen? Wenn ja, welches Amt üben/übten Sie aus? Von wann bis wann? Welcher Art ist Ihre Beziehung zum Amtsträger? ja nein Legitimierung des Versicherungsnehmers für die Lebensversicherung Staatsbürger- ausstellende Behörde Ausstellungsdatum gem. 18a VAG.Art und Nummer eines amtl. Lichtbildausweises schaft bzw. bei juristischen Personen die Firmenbuchnummer Ort, Datum Unterschrift des Vermittlers/Beraters Unterschrift des Versicherungsnehmers Unterschrift der zu versichernden, (Name bitte auch in Blockschrift für (bei Minderjährigen ist auch die Unterschrift volljährigen Person(en) allfällige Rückfragen) des gesetzlichen Vertreters erforderlich) (soweit vom Versicherungsnehmer verschieden) Ich bin als Treuhänder tätig nein ja, für (Name und Anschrift): Seite 2 von 9

3 Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Personen Erklärung zum Versicherungsantrag Für Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und nicht gesondert die Schriftform (schriftlich) ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Telefax oder ). Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Der Antragsteller übernimmt durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben auch dann, wenn er diese nicht eigenhändig geschrieben hat. Tritt zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrages eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat der Versicherungsnehmer, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Ein Gefahrumstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Umfang der Vertretungsmacht des Vermittlers Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Person bestimmt sich nach 43 Versicherungsvertragsgesetz; demnach ist der Vermittler nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, die Polizze auszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet. Der Vermittler ist daher nicht berechtigt, mündliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben. Über allfällige über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Befugnisse stellt der Versicherer eine Vollmachtsurkunde aus; der Vermittler ist zu deren Vorweisung verpflichtet. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zwecke des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer im allgemeinen unzweckmäßig und für den Versicherer unerwünscht ist. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers Wir sind verpflichtet, die Rücktrittsrechte gesetzeskonform abzubilden. Uns ist bewusst, dass Gesetzestexte sehr kompliziert sind. Für uns heißt versichern aber vor allem verstehen. Wir möchten daher die wichtigsten Inhalte für Sie einfach, klar und verständlich zusammenfassen: Aus den nachstehend genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich unter anderem, dass Sie von Ihrem Lebensversicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Angabe von Gründen zurücktreten können. Diese Rücktrittsfrist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. fehlende Antragskopie, fehlende Versicherungsbedingungen) verlängern. Rücktrittsrecht nach 3 Konsumentenschutzgesetz (1) Sind Sie Verbraucher im Sinne des 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so können Sie von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rück - trittsrecht enthält, an Sie, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist Ihnen anlässlich der Entgegennahme Ihrer Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter Sie im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt haben, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder ei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt. (4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn Sie als Verbraucher ein Schriftstück, das Ihre Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass Sie als Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnen. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird. (5) Sie als Verbraucher können ferner von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren ( 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht Ihnen als Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu. Seite 3 von 9

4 Schlusserklärung (Fortsetzung) Rücktrittsrecht nach 3a Konsumentenschutzgesetz (1) Sie als Verbraucher im Sinne 1 Abs. 1 Z 2 KSchG können von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne Ihre Veranlassung für Ihre Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. (2) Maßgebliche Umstände im Sinne des Abs. 1 sind die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder von Ihnen verwendet werden kann, die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und die Aussicht auf einen Kredit. (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für Sie erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und Sie eine schrift - liche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten haben. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. (4) Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie bereits bei den Vertragsverhandlungen wussten oder wissen mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt. (5) Für die Rücktrittserklärung gilt 3 Abs. 4 sinngemäß. Rücktrittsrecht nach 5b Versicherungsvertragsgesetz Geben Sie uns oder einem von uns Beauftragten Ihre Vertragserklärung persönlich ab, so ist Ihnen unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. Sie können binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern Sie a) keine Kopie Ihrer Vertragserklärung erhalten haben, b) die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorhergesehene Änderungen nicht vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung erhalten haben oder c) die in den 9a und 18b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent erfolgte, die in den 137f Abs 7 und 8 und 137g Gewerbe ordnung 1994 unter Beachtung des 137h Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten haben. Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, Ihnen die Polizze und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und Sie über Ihr Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Wurde Ihnen vorläufige Deckung (Sofortschutz) gewährt, so gebührt uns dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. Rücktrittsrecht nach 5c Versicherungsvertragsgesetz Sind Sie Verbraucher im Sinne des 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, können Sie vom Versicherungsvertrag oder Ihrer Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Wurde Ihnen vorläufige Deckung gewährt, so gebührt uns dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem Ihnen a) die Polizze und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung, b) die in 9a und 18b VAG sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und c) eine Belehrung über das Rücktrittsrechtzugegangen sind. Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang der Polizze und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Rücktrittsrecht nach 165a Versicherungsvertragsgesetz Gemäß 165a VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) können Sie bei Lebensversicherungsverträgen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht erlischt 30 Tage nach Zugang der Polizze. Sind Sie Verbraucher im Sinne des 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen, wenn Sie auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden sind. Rücktrittsrecht nach 8 Fern-Finanzdienstleistungsgesetz Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.b. über Internet, , Direct-Mail) abgeschlossen, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen zurückzutreten, die Frist beginnt ab Erhalt der Vertragsunterlagen. Der Rücktritt ist in schriftlicher oder in geschriebener Form an die auf der ersten Antragsseite angegebene Adresse bzw. Adresse oder Faxnummer zu richten. Seite 4 von 9

5 Schlusserklärung (Fortsetzung) Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Lebensversicherung Sie können Ihren Vertrag in geschriebener Form ganz oder teilweise kündigen oder prämienfrei stellen: jederzeit auf den Schluss des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist auf den Monatsschluss, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres. Mit der Beantragung der staatlichen Prämienförderung haben Sie sich unwiderruflich verpflichtet, für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Betrages auf eine Rückzahlung Ihrer vertraglichen Ansprüche zu verzichten. Nach Ablauf von 10 Jahren können Sie eine Verfügung gemäß 108i Abs. 1 EStG treffen. Verlangen Sie gemäß 108i Abs. 1 Z 1 EStG die Auszahlung (Rückkauf), zahlen wir den Rückkaufswert zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung. Beginn des Versicherungsschutzes Wir weisen darauf hin, dass Sie erst mit Zugang der Polizze, nicht jedoch vor dem beantragten Versicherungsbeginn vollen Versicherungsschutz erlangen. Die Zahlungsfrist für die erste oder einmalige Prämie beträgt 14 Tage ab Zustellung der Polizze. Sollte die erste Prämie danach noch unbezahlt sein, wird keine Versicherungsleistung erbracht ( 38 VersVG). Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Abschlusskosten, der Verwaltungskosten und der Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszins. Kosten Wir ziehen von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. Die Abschlusskosten werden in den Anfangsjahren Ihres Versicherungsvertrages fällig. Aufgrund der anfänglichen Verrechnung der Abschlusskosten stehen in den ersten Vertragsjahren im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien nur geringe Deckungsrückstellungen und damit geringe Leistungen bei Prämienfreistellung zur Verfügung. Die laufenden Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) richten sich nach dem Alter und dem Geschlecht des Versicherten sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die monatlichen Risikokosten errechnen sich aus der Differenz zwischen der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Geldwert der Deckungsrückstellung zum Bewertungsstichtag, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit und geteilt durch 12. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. Die genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung. Rechnungszins Die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung besteht aus zwei Komponenten: dem garantierten Rechnungszins und der variablen Gewinnbeteiligung. Der garantierte Rechnungszinssatz beträgt 1,75 % und bezieht sich auf die veranlagten Prämienteile, d.s. Prämien abzüglich Vers.Steuer, etwaiger Zusatzversicherungen, Abschluss- und Verwaltungskosten und der Kosten für das Ablebensrisiko. Kostensätze der Stammversicherung (Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) Ihre Prämien werden abzüglich Abschluss- und Verwaltungskosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge veranlagt. Die Abschlusskosten betragen gesamt 6 % der Prämiensumme, das sind für einen Vertrag mit Monatsprämie 100, Euro und 20 Jahren Laufzeit 1.440, Euro. Die Abschlusskosten sind in jeweils gleicher Höhe über die ersten 5 Jahre verteilt. Bei Gutschrift der staatlichen Prämienförderung werden keine Abschlusskosten verrechnet. Die Verwaltungskosten betragen jährlich 3 % der Jahresprämie zuzüglich 0,1 % der Prämiensumme, das sind für einen Vertrag mit Monatsprämie EUR 100, und 20 Jahren Laufzeit jährlich 60, Euro. Bei prämienfreien Verträgen werden jährlich 0,05 % der bereits eingezahlten Prämien zuzüglich der staatlichen Förderung verrechnet. Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos werden nicht gesondert berechnet, sondern sind in den jährlichen Verwaltungskosten bereits beinhaltet. Der Abzug bei Rückkauf beträgt 1 % der Deckungsrückstellung, mindestens aber 50 Euro und höchstens 150 Euro. Die Berechnung der garantierten Mindestleistungen während der Laufzeit basiert auf den nachstehenden abweichenden Kostensätzen. An der Differenz zu den oben genannten, für die Veranlagung maßgeblichen Kostensätzen partizipieren Sie über die Gewinnbeteiligung. Für die Berechnung der Deckungsrückstellung betragen die Abschlusskosten 6,2 % der Prämiensumme. Diese Abschlusskosten sind jeweils in gleicher Höhe über die ersten 5 Jahre verteilt. Bei Gutschrift der staatlichen Prämienförderung werden keine Abschlusskosten verrechnet. Die Verwaltungskosten betragen jährlich 5 % der Jahresprämie zuzüglich 0,15 % der Prämiensumme. Gebühren Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies sind Mahngebühr für erste Mahnung bei Prämienzahlungsverzug EUR 6,00 Mahngebühr für zweite Mahnung bei Prämienzahlungsverzug EUR 10,00 Auszahlungsgebühr bei Adressanweisung EUR 2,80 Seite 5 von 9

6 Schlusserklärung (Fortsetzung) Geschäftsgebühr für Ausstellung einer Duplikats- oder Letztstandspolizze EUR 10,00 außertourliche Ausstellung einer Wertnachricht EUR 5,00 Erstellung einer Modellrechnung EUR 5,00 umfangreiche schriftliche Vertragsauskunft EUR 95,00 nachträgliche Dokumentation oder Änderung der Polizze wegen nachträglicher Vormerkung oder Löschung einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung EUR 5,00 Drittschuldnererklärungen EUR 15,00 Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland. EUR 10,00 Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen EUR 150,00 Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, indem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem Verkaufsbeginn des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Externe Gebühren (z.b. Bankgebühren) werden ohne Aufschlag weitergegeben. Die Höhe der Gebühren können Sie auch bei uns erfragen, unserer Homepage entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten. Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres. Ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung und sonstigen Verwendung von Daten Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person richtig einzuschätzen. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, sowie zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag über frühere, bestehende und bis zum Ende des Versicherungsschutzes eintretende Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen sowie über beantragte, bestehende oder beendete Personenversicherungen bei Dritten (Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge, Sozialversicherungsträgern, Versicherungsunternehmen, sonstigen Versicherungseinrichtungen, Behörden usw.) alle für erforderlich erachteten Erkundigungen einzieht; sie entbinden die Befragten im voraus für jeden Fall von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflicht; Personenidentifikations- und Vertragsdaten des Zentralen Informationssystems ZIS des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 (Informationsverbundsystem isd 4 Z. 13 Datenschutzgesetz 2000) an andere die Personenversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen und von diesen an den Versicherer übermittelt werden. Die Zustimmungserklärung und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann nach den Bestimmungen des DSG2000 sowie nach den Bestimmungen des VersVG jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Kapital- und Prämiengarantie Kapital- und Prämiengarantie bedeutet, dass die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft unabhängig von der Entwicklung der Märkte die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals und der erhaltenen staatlichen Prämien gewährleistet. Diese Kapital- und Prämiengarantie der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft gilt bei der VorsorgePlus-Pension nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit bei Inanspruchnahme einer lebenslangen Privatpension in Höhe der bis dahin geleisteten Einzahlungen inklusive rechtmäßig gutgeschriebener staatlicher Förderungen. Im Ablebensfall gilt die Kapital- und Prämiengarantie in Höhe der bis dahin geleisteten Einzahlungen inklusive rechtmäßig gutgeschriebener staatlicher Förderungen. Bei Einmalauszahlung des angesammelten Guthabens gilt die Kapital- und Prämiengarantie, sofern die vereinbarten Eigenleistungen über die gesamte Laufzeit bezahlt wurden. Bei jeglicher Einmalauszahlung, auch im Ablebensfall, kommt es zu einer Nachversteuerung der Erträge mit 25 %. Außerdem ist laufzeitabhängig ein gesetzlich bestimmter Prozentsatz der erhaltenen staatlichen Förderung zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlende Förderung ist nicht von der Prämiengarantie erfasst, insbesondere kann der Wert der Auszahlungen durch die gesetzlich vorgeschriebenen Förderungsrückzahlungen sowie durch Nachversteuerungen geringer als die Summe der Einzahlungen inklusive erhaltener staatlicher Förderungen sein. Seite 6 von 9

7 Schlusserklärung (Fortsetzung) Informationen zum Unternehmen: Name, Sitz und Rechtsform Welche Leistungen erbringen wir im Rahmen des Vertragsverhältnisses? Die VorsorgePlusPension ist eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (gem. 108g ff. EStG) gegen laufende Prämienzahlung mit Gewinnbeteiligung. Die Prämienzahlung erfolgt monatlich oder jährlich bis zum Vertragsablauf. Die staatliche Prämienförderung schreiben wir jährlich nach Erhalt Ihrem Vertrag als zusätzliche Einmalprämie gut. Im Erlebensfall entspricht unsere Leistung der Summe der eingezahlten Prämien und der erhaltenen staatlichen Prämienförderungen zuzüglich des Gewinnanteils, wenn die Prämien bis zum Ablauf laufend bezahlt sind. Im Ablebensfall leisten wir die Summe der bis zum Zeitpunkt des Ablebens auf die Stammversicherung eingezahlten Prämien und der bis dahin erhaltenen staatlichen Prämienförderungen zuzüglich des Gewinnanteils. Wahlmöglichkeiten Die Leistung im Erlebensfall kann erbracht werden als Rentenzahlung durch Übertragung der Ansprüche als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung. Dies ist nur möglich, wenn Sie bei Beginn der Rentenzahlungen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Pension wird mit den bei Übertragung der Ansprüche in der Pensionszusatzversicherung gültigen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) berechnet und unterliegt dem dann aktuellen Gewinn- und Abrechnungsverband für Pensionszusatzversicherungen mit sofort beginnender oder aufgeschobener Rentenzahlung. als einmalige Kapitalauszahlung. Bitte beachten Sie in diesem Fall die steuerlichen Rechtsfolgen des 108g Abs. 5 EStG. durch Übertragung der Ansprüche auf eine andere prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge oder andere Einrichtungen nach 108i Abs. 1. Im Ablebensfall kann die Ablebensleistung als einmalige Kapitalauszahlung erfolgen. Bitte beachten Sie in diesem Fall die steuerlichen Rechtsfolgen des 108g Abs. 5 EStG. der Bezugsberechtigte den Vertrag prämienpflichtig weiterführen, falls er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der staatlichen Prämienförderung erfüllt. In diesem Fall wird die Differenz zwischen der Leistung im Ablebensfall ohne Berücksichtigung des Gewinnanteils und der vertraglich garantierten Deckungsrückstellung, sofern diese positiv ist, dem Vertrag als Einmalprämie zusätzlich gutgeschrieben. der Bezugsberechtigte den Vertrag prämienfrei weiterführen. In diesem Fall wird die Differenz zwischen der Leistung im Ablebensfall ohne Berücksichtigung des Gewinnanteils und der vertraglich garantierten Deckungsrückstellung, sofern diese positiv ist, dem Vertrag als Einmalprämie zusätzlich gutgeschrieben. Veranlagung Die Veranlagung erfolgt in einem gesonderten Teil des Deckungsstockes im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge. Die nachstehende Beschreibung bezieht sich auf den Stand der gesetzlichen Bestimmungen vom : Die Veranlagung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von mindestens 15 % und höchstens 60 % in Aktien. Ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr beträgt die Aktienquote mindestens 5 % und höchstens 50 %. Zumindest 60 % der tatsächlich gehaltenen Aktien müssen an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sein, wobei der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien in einem mehrjährigen Zeitraum 40 % des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen darf. Basierend auf den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Veranlagung in Aktien, Anleihen und Cash. Das laufende Umschichten zwischen diesen Anlagekategorien sowie die Aktienauswahl erfolgt durch ein aktives Vermögensmanagement für den gesamten gesonderten Deckungsstock. Die Veranlagungsentscheidungen betreffen daher alle Verträge gleichartig, da den einzelnen Verträgen wie in der klassischen Lebensversicherung keine individuellen Vermögenswerte zugeordnet sind und das Vermögensmanagement nicht auf einzelvertraglicher Basis erfolgt. Der Aktienanteil wird überwiegend in österreichische Aktien bzw. Aktienfonds, der Anleiheteil neben Staatsanleihen auch in Pfandbriefe und Unternehmensanleihen investiert. Durch den Aktienanteil unterliegt die Veranlagung naturgemäß auch stärkeren Schwankungen. Es wird ein von einem externen Gutachter geprüftes Modell verwendet, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird. Abhängig von der jeweiligen Kapitalmarktentwicklung werden innerhalb der Veranlagung Absicherungsinstrumente eingesetzt. Dadurch kann eine ungünstige Aktienentwicklung abgefedert werden und die Garantieleistung sichergestellt werden. Im Falle des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten kann es dazu kommen, dass Teile der Veranlagung in Aktien über längere Zeiträume hinweg nicht an der Entwicklung des Marktes partizipieren. Seite 7 von 9

8 Sicherung der Veranlagung im Deckungsstock Der Deckungsstock ist ein Sondervermögen bei Lebensversicherungen. Er muss die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu jeder Zeit sichern und wird getrennt vom anderen Vermögen verwaltet. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs des Versicherers bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist. Bei der klassischen Lebensversicherung dürfen dem Deckungsstock nur die durch das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Kapitalanlagenverordnung zugelassenen Vermögenswerte gewidmet werden; der Deckungsstock wird von einem Treuhänder überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Prämienzahlung Die Prämienzahlung erfolgt über laufende Prämien in der beantragten Zahlungsweise (monatlich oder jährlich). Falls auf Seite 1 keine abweichende Prämienzahlungsdauer angegeben ist, entspricht die Prämienzahlungsdauer der Versicherungsdauer. Die Prämienzahlung endet mit Ablauf der Prämienzahlungsdauer oder bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung. Fälligkeit der Prämienzahlung Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungsleistung oder er entfällt bei Unterschreitung der in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen Mindestversicherungsleistung zur Gänze. Informationen zur Gewinnbeteiligung Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände. Allfällige im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages bestehende Zusatzversicherungen sind nicht gewinnberechtigt. Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unserem Vorstand diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Der Anspruch auf den Gewinnanteil entsteht bei Erbringung einer Versicherungsleistung. Vorangehende Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung beruhen auf Modellrechnungen, denen Annahmen über die künftige Wertentwicklung zu Grunde gelegt werden. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Durch den laufenden, den festgeschriebenen und den nicht festgeschriebenen Gewinnanteil erhöhen sich die Versicherungsleistungen bei Rückkauf, bei Ableben und bei Vertragsablauf. Bei Versicherungsleistungen im ersten Versicherungsjahr wird nur der laufende Gewinnanteil fällig. Für die Ermittlung des nicht festgeschriebenen Gewinn anteiles wird jährlich am 31. Dezember für alle Leistungsfälle ab Mai des Folgejahres ein Prozentsatz festgesetzt. Dieser Prozentsatz ist abhängig vom Versicherungsbeginn und kann von Jahr zu Jahr steigen oder sinken. Der nicht festgeschriebene Gewinnanteil bei Vertragsablauf ergibt sich aus der Anwendung dieses Prozentsatzes auf die vertraglich garantierte Versicherungsleistung, sofern die Prämien bis zum Ablauf laufend bezahlt wurden. Der nicht festgeschriebene Gewinnanteil bei Vertragsablauf eines vorzeitig prämienfrei gestellten Vertrages bzw. bei Kapitalauszahlung im Ablebensfall oder bei Rückkauf ergibt sich aus der Anwendung dieses Prozentsatzes, gekürzt im Verhältnis der Prämienzahlungsdauer bzw. der abgelaufenen Dauer zur vertraglich vereinbarten Dauer, auf die vertraglich garantierte Versicherungsleistung. Übersteigt der im Gewinnverband realisierte Kapitalertrag eines Jahres nach Ausgleich allfälliger Abschreibungen 5 %, so wird am 30. Juni des Folgejahres ein festgeschriebener Gewinnanteil in Höhe von 1,5 % der vertraglichen Deckungsrückstellung gutgeschrieben. Dieser Gewinnanteil ist ab der Gutschrift garantiert und kann in den Folgejahren nicht mehr sinken. Er kommt bei Vertragsablauf, aber auch bei Ableben und Rückkauf in voller Höhe zur Auszahlung. Anspruchsberechtigt für diesen festgeschriebenen Gewinnanteil sind alle Verträge mit Versicherungsbeginn bis zum Dezember des Vorjahres, die bis zum Ende des jeweiligen Jahres laufend bezahlt sind. Übersteigt der im Gewinnverband realisierte Kapitalertrag eines Jahres nach Ausgleich allfälliger Abschreibungen 2 %, so wird im Folgejahr monatlich einlaufender Gewinnanteil in Höhe von 0,25 % p.a. der vertraglichen Deckungsrückstellung gutgeschrieben. Dieser Gewinnanteil ist ab der Gutschrift garantiert und kann in den Folgejahren nicht mehr sinken. Er kommt bei Vertragsablauf, aber auch bei Ableben und Rückkauf in voller Höhe zur Auszahlung. Ihr Versicherungsvertrag unterliegt dem Gewinnverband ZV, Abrechnungsverband Beendigung des Vertrages Der Vertrag endet entweder durch den Eintritt des Versicherungsfalles bei Erleben (Vertragsablauf) oder Ableben, sowie bei Kündigung (Rückkauf: Mit dem Antrag auf staatliche Förderung verpflichten Sie sich unwiderruflich, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Prämien resultierenden Anspruchs zu verzichten). Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Eine Rückzahlung der Prämien können Sie nicht verlangen. Die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist für Sie in den ersten Jahren aufgrund der Deckung der Abschlusskosten sowie in der Folge aufgrund der laufenden Verwaltungskosten jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden, sofern die Leistung nicht als Rentenzahlung durch Übertragung der Ansprüche als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung oder durch Übertragung der Ansprüche auf eine andere prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge erfolgt. Über die Laufzeit entwickelt sich der Rückkaufswert progressiv, bis er zu Vertragsende die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungsleistung erreicht. Seite 8 von 9

9 Anpassungsbrief Die jährliche Prämienerhöhung wird wie folgt berechnet: Als Berechnungsgrundlage wird die Differenz zwischen der höchstmöglichen geförderten Einzahlung des Vorjahres und des aktuellen Jahres ermittelt. Um diese Differenz erhöht sich die Jahresprämie (bei Monatszahlung aufgeteilt auf 12 Monate). Bei Vertragsabschluss innerhalb von 6 Wochen vor dem Jahreswechsel bzw. bei Verträgen mit monatlicher Zahlungsweise und Versicherungsbeginn nach dem 1.8. erfolgt für das erste neue Kalenderjahr noch keine Anpassung. Allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung (Stand ) Alle Lebensversicherungen sind in Österreich versicherungssteuerpflichtig, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Die Versicherungssteuer für Lebensversicherungen beträgt derzeit grundsätzlich 4 % der Prämie. Nachträglich wird eine weitere Versicherungssteuer von 7 % fällig, wenn: eine bestehende Kapitalversicherung gegen Einmalprämie oder keiner laufenden, im Wesentlichen gleichbleibenden Prämienzahlung (= Kapitalversicherung mit laufender Prämienzahlung, wobei die Prämienhöhe aber erheblich schwankt) in der im 6 Abs. 1a VersStG beschriebenen Weise geändert wird (= Verkürzung der Laufzeit auf unter 15 Jahre oder Überschreitung der doppelten Versicherungssumme durch ein- oder mehrmalige Erhöhungen) oder wenn eine Kapital- oder Rentenversicherung innerhalb von 15 Jahren ab Versicherungsbeginn rückgekauft wird oder im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von 15 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird (= Rückkauf einer aufgeschobenen Rente). Kapitalversicherungen gegen Einmalprämie mit einer Versicherungsdauer unter 15 Jahren unterliegen einer Versicherungssteuer von 11 % ( 6 Abs. 1 Z 1 VersStG). Für Kunden (Versicherungsnehmer und versicherte Personen), die bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Versicherungssteuer 11 % der Prämie, wenn die Versicherungsdauer weniger als 10 Jahre beträgt (auch bei Rückkauf). Der Bezug der Kapitalversicherungsleistung ist im Erlebensfall grundsätzlich einkommensteuerfrei. Wird die Versicherungsleistung in Form einer Rente erbracht, so wird diese dann einkommensteuerpflichtig, wenn die Summe der wiederkehrenden Bezüge (Renten) den Gegenwert (Wert zum Rentenzahlungsbeginn) übersteigt ( 29 EStG). Bei Verträgen mit einmaliger Prämienzahlung beachten Sie die mögliche Einkommensteuerpflicht gemäß 27 Abs. 5 Z 3 EStG. Versicherungsleistungen im Ablebensfall sind für die bezugsberechtigte Person einkommensteuerfrei (Ausnahme: 29 EStG). Liegen die Voraussetzungen des 18 EStG vor, können Prämien als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beachten Sie auch den Absatz 4 des 18 EStG über die Nachversteuerung der abgesetzten Beträge. Wichtiger Hinweis: Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Steuerfragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an uns oder an Ihren Steuerberater. Bitte beachten Sie, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann. Bezeichnung und Anschrift der Versicherungsaufsichtsbehörde Sollten Sie Fragen oder Anlass zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, sich an unsere Servicestelle in unserer Direktion, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien zu wenden oder uns unter der Telefonnummer (01) anzurufen. Wir rufen Sie auch gerne zurück. Beschwerden können Sie auch an die Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, richten. Anwendbares Recht und Versicherungsbedingungen Für die beantragte Versicherung gilt österreichisches Recht. Weiters gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung mit garantierten Versicherungsleistungen, die zur Stammversicherung gehörigen Besonderen Versicherungsbedingungen sowie die für die be antragten Zusatzversicherungen gültigen Versicherungsbedingungen. Seite 9 von 9

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