Beschlussempfehlung und Bericht

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/ Neudruck Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/ Lesung Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW) Berichterstatter Abgeordneter Dr. Robert Orth Beschlussempfehlung Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/ wird mit den nachfolgend synoptisch dargestellten Änderungen in Artikel 1 (Inhaltsübersicht, 11, 18, 22, 32 und 34) sowie in Artikel 2, ansonsten unverändert, angenommen: Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter

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3 Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/8631 Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW) Inhaltsübersicht Abschnitt 3 Gestaltung des Lebens in der Anstalt 10 Unterbringung 11 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen 12 Freizeit 13 Persönlicher Bereich 14 Anstaltsverpflegung Beschlüsse des Ausschusses Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW) Inhaltsübersicht Abschnitt 3 Gestaltung des Lebens in der Anstalt 10 Unterbringung 11 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Taschengeld 12 Freizeit 13 Persönlicher Bereich 14 Anstaltsverpflegung 11 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen (1) Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Ihnen soll auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Untersuchungsgefangenen, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, kann eine sonstige geeignete Beschäftigung angeboten werden. Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt herangezogen werden. 11 Beschäftigung, Taschengeld (1) unverändert (2) unverändert Bildungsmaßnahmen, (3) Bei Ausübung einer angebotenen Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen ein Arbeitsentgelt, das mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu bemessen ist. (4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher (3) Bei Ausübung einer angebotenen Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen ein Arbeitsentgelt, das mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) zu bemessen ist. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung (4) unverändert 3

4 Kenntnisse gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstaltsleitung Untersuchungsgefangenen auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt pro Arbeitstag 7 Prozent des Tagessatzes der Eckverfügung nach Absatz 3 Satz Recht auf Besuch 18 Recht auf Besuch (1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt. (2) Besuche, die persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können, sollen auf die Gesamtdauer gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht angerechnet werden. (1) unverändert (2) unverändert (3) Zum Besuch bei einzelnen Untersuchungsgefangenen wird nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis verfügt. Die Zulassung einer Person zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Besuche können untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränken. 22 Verkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie dem ambulanten Sozialen Dienst (1) Mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern dürfen Untersuchungsgefangene ohne Beschränkung und Überwachung a) schriftlich und mündlich sowie b) unter den Voraussetzungen des 21 Absatz 1 Satz 1 auch telefonisch verkehren. (3) Zum Besuch bei einzelnen Untersuchungsgefangenen wird nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis verfügt. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht oder ein Besuch untersagt werden. Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. 22 Verkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie dem ambulanten Sozialen Dienst (1) unverändert 4

5 (2) 18 Absatz 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist. Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach 19 Absatz 2. (2) Die Zulassung von Verteidigerinnen und Verteidigern zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist; die Gründe sind darzulegen. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach 19 Absatz 2. (3) In den Fällen des 148 Absatz 2 und des 148a der Strafprozessordnung gilt 20 Absatz 2 und 3 entsprechend. (4) Absatz 1 bis 3 gilt für den Verkehr mit dem ambulanten Sozialen Dienst entsprechend, soweit die Untersuchungsgefangenen unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind. 32 Durchsuchung (1) Untersuchungsgefangene, ihre Sachen und Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Untersuchungsgefangener durchzuführen ist. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall zulässig. (3) unverändert (4) unverändert 32 Durchsuchung (1) unverändert (2) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt in der Regel, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Untersuchungsgefangener durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. In anderen Fällen ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall zulässig. 5

6 (3) Die Durchsuchung nach Absatz 2 darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. 34 Einsatz von Videotechnik (1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen mittels Videotechnik beobachtet werden. (2) Die Beobachtung von Hafträumen mittels Videotechnik ist nur auf Anordnung der Anstaltsleitung zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten zulässig. (3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen auf Anordnung der Anstaltsleitung mittels Videotechnik beobachtet und im Ausnahmefall akustisch überwacht werden. Die Anstaltsleitung kann die Beobachtung durch Videotechnik allgemein anordnen. (4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Untersuchungsgefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist. (5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen (6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. (3) unverändert 34 Einsatz von Videotechnik (1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden. (2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten erforderlich ist. (3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert 6

7 (7) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anstaltsleitung dokumentiert 1. Die Anordnung und 2. regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme. (7) Videoaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des 66 Absatz 2 Buchstabe a bis d erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. (8) Videoaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des 66 Absatz 2 Buchstabe a bis d erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Artikel 2 Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (JVollzSVG NRW) 1 Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (JVollzSVG NRW) 1 unverändert Justizvollzugsanstalten dürfen auf ihrem Gelände technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Telekommunikation dienen. Die Anstalten haben hierbei die im Benehmen mit der Bundesnetzagentur nach 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Die Telekommunikation außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden. 2 (1) Das Innere sowie das Gelände von Strafvollzugs- und von Jugendstrafvollzugsanstalten dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden. (2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit 7

8 dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. (3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden. (4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Gefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist. (5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen. (6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. (7) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anstaltsleitung dokumentiert 1. die Anordnung und 2. regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme. (8) Videoaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des 99 Absatz 2 Buchstabe a bis d Jugendstrafvollzugesetz Nordrhein-Westfalen oder des 180 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Strafvollzugsgesetz erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 8

9 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. 9

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11 Bericht A Allgemeines Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/ wurde durch das Plenum am 18. März 2009 zur alleinigen Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Gesetzentwurf soll eine Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts von 1972, sowie der Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich des Jungendstrafvollzugs, herbeiführen. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze über die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage in seinem Urteil vom 31. Mai BvR 1673/04 erneut bestätigt. Mit der Föderalismusreform I wurde den Ländern durch Änderung von Artikel 74 GG das Recht zur Regelung des Strafvollzugs übertragen. Dem Bund verblieb in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung das Recht zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens, ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges. Somit sind die Länder zur Schaffung von Untersuchungshaft-Vollzugsgesetzen berufen. Daneben wird durch den Gesetzentwurf eine Verbesserung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten, in Bezug auf unerlaubte Mobilfunkgespräche, angestrebt. B Beratungen Der alleinberatende Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 22. April 2009 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung (auch zu einem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 14/6327 -, der inzwischen zurückgezogen ist, beschlossen. Die öffentliche Anhörung wurde am 17. Juni 2009 durchgeführt. Das Wortprotokoll dieser Anhörung liegt als APr 14/909 vor. Folgende Stellungsnahmen und Zuschriften haben den Landtag anlässlich dieser Anhörung und der Beratung des Gesetzentwurfs erreicht: Institution Sachverständige/-r Stellungnahme Amtsgericht Düsseldorf RiAG Edwin Pütz, 14/2647 Leiter der Jugendarrestanstalt Generalstaatsanwaltschaft OStA Helmut Hammerschlag 14/2645 Köln Landesbeauftragte für Datenschutz Dorothea Schuk 14/2641 und Informati- onsfreiheit NRW Ulrike Merger Justizvollzugsanstalt Köln LRD Michael Thewalt 14/2622 strafverteidiger büro, Köln RA Michael Tsambikakis 14/2640 Universität Bremen Fachbereich 6, Rechtswissenschaften Prof. Dr. Johannes Feest 14/2638 Zuschriften Freie Wohlfahrtspflege NRW 14/

12 In der Anhörung bedauerte Prof. Dr. Johannes Feest (Universität Bremen), dass Nordrhein- Westfalen sich der Föderalisierung des Justizvollzuges nicht widersetzt habe. Ebenso bedauere er, dass Nordrhein-Westfalen nicht durch Beteiligung an einem gemeinsamen Modellentwurf der Bundesländer den negativen Auswirkungen dieser Föderalisierung entgegen gewirkt habe. Eine Zersplitterung zwischen den Bundesländern im Strafvollzugsrecht könne noch dadurch minimiert werden, dass Nordrhein-Westfalen nicht zu stark von den Regelungen der anderen Länder abweiche. Die Schlechterstellung der arbeitenden Untersuchungshäftlingen gegenüber den arbeitenden Strafgefangenen halte er verfassungsrechtlich für zweifelhaft, politisch für unklug. Probleme ergäben sich wegen der Unschuldsvermutung. Ferner konstatiere er, dass es kontraproduktiv sei, Untersuchungsgefangene in Bezug auf ein Taschengeld an das Sozialamt zu verweisen, was einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Im Übrigen müssten Jahrzehnte alte Tabus gebrochen werden. Eine Gefährdung durch die Nutzung von Computern, Computerspielen etc. könne durch Verplombungen der Geräte begegnet werden. Für Gefangene, die nur wegen einer Fluchtgefahr in Untersuchungshaft seien, sollten Kommunikationsmöglichkeiten verbessert werden. OStA Helmut Hammerschlag (Generalstaatsanwaltschaft Köln) führte aus, dass er grundsätzlich keine Bedenken habe, wenn Nordrhein-Westfalen als großes Flächenland ein Vollzugsgesetz schaffe, das den entsprechenden Rahmenbedingungen des Landes angepasst sei. Die Föderalismuskommission I habe gewollt, dass die Länder regeln. Der Gesetzentwurf bewege sich auch im Rahmen der Vorgaben. Die Rechte der Untersuchungsgefangenen würden nicht weiter eingeschränkt, als es aus den Gründen der Untersuchungshaft unbedingt erforderlich sei. Besondere Probleme in der Untersuchungshaft ergäben sich in Bezug auf die unerlaubte Kommunikation von und mit Untersuchungsgefangenen. Man wisse auch, dass gerade in Verfahren der organisierten Kriminalität aus der Untersuchungshaft heraus weiterhin kriminelle Unternehmen geführt werden könnten. Man wisse, dass auf Zeugen und Mittäter eingewirkt werde. Daher seien die Maßnahmen zu begrüßen. Die Behandlung von besonders jungen Untersuchungsgefangenen sei im Gesetz nicht adäquat bearbeitet. Eine Besonderheit sei, dass Haftvermeidung bei jugendlichen Tätern relativ schwierig sei. Das Gesetz sehe allerdings vor, dass in diesem Bereich von der Untersuchungshaft zurückhaltend Gebrauch gemacht werde. In Bezug auf Intensivtäter mit großen schulischen, beruflichen und sozialen Defiziten habe man auch eine besondere Chance, da sich diese vernünftig zu benehmen versucht, um Einfluss auf das Strafmaß zu nehmen. Die Untersuchungshaft-Vollzugsanstalten sollten ausdrücklich verpflichtet werden, entsprechende Kurse anzubieten, um gerade auf dieses Klientel Einfluss zu nehmen. RiAG Edwin Pütz (Amtsgericht Düsseldorf) gibt seine Stellungnahme als Richter und Leiter einer Jugendarrestanstalt ab. Grundsätzlich warne er vor einem Misstrauen gegenüber den Haftrichterinnen und Haftrichtern. Alle Kolleginnen und Kollegen gingen sehr sorgfältig damit um. Jeder Richter sei sich bewusst, was Untersuchungshaft bedeute. Mit Freude stelle er fest, dass die Untersuchungshaft jetzt gesetzlich geregelt werde und gewisse Standards und Grundsätze Einzug hielten. Untersuchungshäftlinge seien auch mit Blick auf ihre persönliche Sicherheit untergebracht. Sicherheitsaspekte in der Untersuchungshaft seien nachvollziehbar. Wenn Jugendliche in Untersuchungshaft kämen, handele es sich in der Regel um Serienstraftaten, Wiederholungsstraftaten, Raub, Raubstraftaten oder Erpressungen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung beachte die Besonderheiten, die bei der richterlichen Haftverhängung zu Tage treten und helfe, Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden. LRD Michael Thewalt (Justizvollzugsanstalt Köln) als Leiter einer JVA mit ungefähr Gefangenen, davon ca. 500 in Untersuchungshaft, gibt LRD Michael Thewalt seine Stellungnahme ab. Er begrüße ausdrücklich, dass das Land Nordrhein-Westfalen ein eigenes Unter- 12

13 suchungshaft-vollzugsgesetz in Kraft setzen werde. Als Praktiker begrüße er die Vorschriften, die die Rechte der Untersuchungsgefangenen verbesserten. Ganz wesentlich sei dabei der festgeschriebene Grundsatz der Einzelunterbringung, ähnlich wie er im Jugendstrafvollzugsgesetz bereits vorhanden sei. Davon sei ein positiver Effekt für den Vollzug der Untersuchungshaft zu erwarten. Damit korrespondiere auch das Verbot der Überbelegung. Eine Verbesserung bedeute auch die Aufnahme des Rechts auf Besuch. Wünschenswert sei "soviel Besuch wie möglich". Wegen der Besonderheit, dass die Besucher im Regelfall sowohl optisch als auch akustisch überwacht werden müssten, bestehe eine außerordentliche Personalaufwendigkeit. Im Übrigen seien die Anstalten frei, das Besuchskontingent über das gesetzliche Mindestmaß zu erhöhen. Die bisherige Praxis, Gefangene Urinproben abgeben zu lassen, werde nun gesetzlich festgeschrieben. Es sei besonders wichtig, dass es eine Trennung zwischen Untersuchungshaftrecht und Untersuchungshaft-Vollzugsrecht gebe. Alle Maßnahmen, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt beträfen, als Anordnungen von besonderen Sicherungsmaßnahmen und von Disziplinarmaßnahmen lägen in Zukunft in den Händen der Anstaltsleitung, was sachgerecht sei und eine wesentliche Erleichterung in einem verkürzten Verfahren bedeute. RA Michael Tsambikakis (strafverteidiger büro, köln) führt aus, je weiter der Untersuchungshaft-Vollzug ausgelegt werde, umso angreifbarer sei das Gesetz. Der Regierungsentwurf scheine in einigen Aspekten "nicht ganz geglückt". Die Abwägung der Interessen der Vollzugsanstalt einerseits und der Grundrechte der Betroffenen andererseits gehe aus seiner Sicht eher zu Gunsten der Anstalten aus. Der Trennungsgrundsatz in 3 Abs. 1 sei nicht nur eine verfassungsrechtliche Vorgabe, sondern noch geltendes Recht gemäß 119 StPO. Es stelle sich die Frage, ob der Untersuchungsgefangene sich den Gegebenheiten der JVA anzupassen oder der Vollzug nicht vielmehr so ausgestaltet werden müsse, dass dieser die Grundrechte gewährleiste. 80 % der Haftbefehle seien auf Fluchtgefahr gestützt, dabei müsse man in erster Linie dafür sorgen, dass der Verdächtige nicht flüchte. Andere Beschränkungen seien erst einmal weder geboten noch zulässig. Mit Blick auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes halte er die allgemeine Anordnung einer Nacktuntersuchung durch die Anstaltsleitung für zweifelhaft. Man könne keine verdachtslosen oder allgemeinen Anordnungen treffen oder treffen lassen, bei welchen die Menschenwürde tangiert sei. Dorothea Schuk (Büro der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW) greift auf, dass Datenerhebungen und -verarbeitungen nicht ohne Rechtsgrundlage erfolgen dürften. Immer wieder stelle man fest, dass zwar Rechtsgrundlagen formuliert würden, nicht immer seien sie aber schon bestimmt genug, um denjenigen, die sie anwenden, Klarheit darüber zu verschaffen, was erlaubt sei und was nicht. Die Videoüberwachung, die Zentraldatei und der Schutz medizinischer Daten seien hierfür Beispiele. Die Video- Überwachung sei bisher überhaupt nicht geregelt. Die Annahme, dass diese Regelung auf allgemeines Datenschutzrecht gestützt werden könne, gehe fehl. In diesem Fall sei es notwendig, dass im Spezialgesetz so zu regeln sei, dass von einer echten Rechtsgrundlage gesprochen werden könne. Grosse Bedenken habe man, in den Hafträumen Video- Überwachung durchzuführen. Dies tangiere den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Nur weil bestimmte Kapazitäten nicht vorhanden seien, dürfe der Untersuchungsgefangene, der zunächst einmal als unschuldig zu gelten habe, nicht einer kompletten Video-Überwachung unterworfen werden. Betroffene seien vor Beginn der Maßnahmen zu informieren. Auch dies sei in der bisherigen Regelung nicht enthalten. Bei der Video-Überwachung in Krankenzimmern seien noch stärkere Bedenken vorhanden. Auch die Bediensteten und die Ärzte müssten komplett mit überwacht werden. Das sei überhaupt nicht geregelt. In Bezug auf die Video-Überwachung insgesamt sei darauf hinzuwei- 13

14 sen, dass andere Gesetzentwürfe, wie zum Beispiel in Sachsen und Schleswig-Holstein die Video-Überwachung überhaupt nicht vorsähen. Bezüglich der Einrichtung einer zentralen Datei nach 67 vermisse man eine Definition des Zwecks und des konkreten Inhalts dieser Datei. Ferner seien die Zugriffsmöglichkeiten nicht ausreichend differenziert geregelt. Auch die Gesundheitsdaten müssten besonders berücksichtigt werden, denn sie unterlägen kraft Gesetzes als sensitive Daten dem besonderen Schutz. Für die Interpretation der schriftlichen Stellungnahmen und der mündlichen Statements bleiben die genannten Stellungnahmen und Zuschriften sowie das Wortprotokoll verbindlich. Zu den abschließenden Beratungen am 16. September 2009 im Rechtsausschuss lagen von der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP folgende Änderungsanträge einschließlich der Begründungen als Tischvorlage vor: 14

15 "Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen - GVUVS NRW)" Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: In der Angabe zu 11 werden nach dem Wort Bildungsmaßnahmen ein Komma und das Wort Taschengeld angefügt. 2. Artikel 1 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Bildungsmaßnahmen ein Komma und das Wort Taschengeld angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort Sozialgesetzbuch die Angabe (Eckvergütung) eingefügt. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. Begründung c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstaltsleitung Untersuchungsgefangenen auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt pro Arbeitstag 7 Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach Absatz 3 Satz 2. Untersuchungsgefangene haben nach der geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Gewährung von Taschengeld gegen die Anstalt, sondern nur gegen den Träger der Sozialhilfe. Dieser Anspruch lässt sich erfahrungsgemäß eher selten und wenn, dann verspätet realisieren. Das liegt einerseits in der regelmäßig kurzen Dauer der Untersuchungshaft begründet, andererseits in der von dem Träger der Sozialhilfe für die Bearbeitung des Antrages benötigten Zeitspanne. Mitunter kann sich auch die Ermittlung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe als schwierig herausstellen, etwa in Fällen fehlenden festen Wohnsitzes. Das kann dazu führen, dass Untersuchungsgefangene insbesondere zu Anfang der Untersuchungshaft vollständig mittellos sind. Die Gewährung von Taschengeld soll daher unverschuldet bedürftigen Untersuchungsgefangenen für einen überschaubaren Zeitraum die Möglichkeit zur Befriedigung solcher Bedürfnisse geben, die über die von der Anstalt gewährte Grundversorgung hinausgehen. Dabei wird die Anstalt als sogenannte Nothelferin tätig. Dementsprechend beträgt die Höhe des in dieser Weise gewährten Betrages - in Anlehnung an die Regelung in 45 Absatz 2 und 3 Satz 1 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - die Hälfte des üblichen Taschengeldsatzes. Der Entwurf stellt klar, dass dieses Taschengeld ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dass Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nicht aufgrund der Taschengeldzuwendung der Anstalt gemindert werden. 15

16 In Anlehnung an Absatz 3 der Verwaltungsvorschrift zu 46 Strafvollzugsgesetz sind Untersuchungsgefangene bedürftig, wenn ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Bedürftigkeit besteht nicht mehr, wenn der Träger der Sozialhilfe Leistungen erbringt oder Untersuchungsgefangene Arbeitsentgelt oder sonstige finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Formulierung stellt darüber hinaus klar, dass die Gewährung von Taschengeld einen Antrag der Untersuchungsgefangenen voraussetzt. Eine Verrechnung mit zu einem späteren Zeitpunkt gezahlten Leistungen des Trägers der Sozialhilfe wird regelmäßig schon aus Rechtsgründen nicht gegen den Willen der Untersuchungsgefangenen möglich sein. Allerdings wird eine unverschuldete Bedürftigkeit dann nicht mehr angenommen werden können, wenn Untersuchungsgefangene einen Antrag auf Taschengeld bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe nicht, auch nicht auf Aufforderung stellen. 3. Artikel 1 18 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: Begründung (3) Zum Besuch bei einzelnen Untersuchungsgefangenen wird nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis verfügt. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht oder ein Besuch untersagt werden. Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. Mit der Änderung wird klargestellt, dass durch Besuche der Untersuchungsgefangenen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet werden darf. Demzufolge kann die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Absatz 3 Satz 2 stellt gleichzeitig klar, dass Besuche auch aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung versagt werden können. 4. Artikel 1 22 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Begründung (2) Die Zulassung von Verteidigerinnen und Verteidigern zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist; die Gründe sind darzulegen. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach 19 Absatz 2. Die Neufassung stellt in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Strafverteidigers als unabhängiges Organ der Rechtspflege ausdrücklich klar, dass die Durchsuchung der Verteidigerinnen und Verteidiger, die ihre Mandanten in der Justizvollzugsanstalt besuchen wollen, nur zulässig ist, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Darlegung der Gründe gegenüber dem Verteidiger trägt ebenfalls dieser besonderen Bedeutung Rechnung. 5. Artikel 1 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort Anstalt, die Wörter in der Regel" eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird." ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort Ansonsten" durch die Wörter In anderen Fällen" ersetzt. 16

17 Begründung Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar BvR 455/08 zu den Grenzen einer mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung Untersuchungsgefangener betont, generelle, für alle Untersuchungsgefangenen geltende Anordnungen seien dann nicht ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall unter Berücksichtigung des Haftzwecks und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt Ausnahmen zuließen, mithin die reale Gefährdung der öffentlichen Interessen durch einzelne mildere Maßnahmen abgewendet werden könne. Satz 1 stellt im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr ausdrücklich klar, dass eine allgemeine Anordnung Ausnahmen für die Einzelfälle vorsehen wird, in denen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch den Verzicht auf die Entkleidung Untersuchungsgefangener bei der Durchsuchung nicht gefährdet wird. Der Anstaltsleitung und den Bediensteten wird auf diese Weise die Prüfung der Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung erleichtert. 6. Artikel 1 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort dürfen die Wörter aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten erforderlich ist. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: (7) 1 Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. 2 Die Anstaltsleitung dokumentiert 1. die Anordnung und 2. regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme. e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. Begründung Siehe unten (gemeinsame Begründung der Nummern 6 und 7). 7. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nach 1 wird folgender 2 eingefügt: 17

18 2 (1) Das Innere sowie das Gelände von Strafvollzugs- und von Jugendstrafvollzugsanstalten dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden. (2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. (3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden. (4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Gefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist. (5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen. (6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. (7) 1 Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. 2 Die Anstaltsleitung dokumentiert 1. die Anordnung und 2. regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme. (8) 1 Videoaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des 99 Absatz 2 Buchstabe a bis d Jugendstrafvollzugesetz Nordrhein-Westfalen oder des 180 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Strafvollzugsgesetz erforderlich ist. 2 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. b) Der bisherige 2 wird 3. Begründung zu Nummern 6 und 7 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. August BvR 941/08 - hervorgehoben, dass die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspräche und verhältnismäßig sei. Insbesondere seien Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen. Zu Nummer 6 Im Lichte dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden in Artikel 1 34 nunmehr die Voraussetzungen gesetzlich geregelt, unter denen eine Videoüberwachung zulässig ist. Nach Absatz 1 ist die Beobachtung des Anstaltsgeländes und des Inneren der Anstaltsgebäude ausdrücklich nur dann möglich, wenn Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dies erfordern. Die Überwachung der Hafträume und der besonders gesicherten Hafträume ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik bedarf stets der Anordnung der Anstaltsleitung und ist nur im Einzelfall erlaubt. Eine allgemeine Anordnung der Anstaltslei- 18

19 tung genügt nicht. Absatz 3 knüpft die zusätzliche akustische Überwachung Untersuchungsgefangener in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände ebenfalls an eine Entscheidung der Anstaltsleitung. Mit der zusätzlichen Beschränkung auf den Ausnahmefall sollen insbesondere die Fälle erfasst werden, in denen die Überwachung fixierter Untersuchungsgefangener durch eine Sitzwache kontraindiziert ist. Absatz 7 verpflichtet die Anstaltsleitung, die nach Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen zu dokumentieren. Zu Nummer 7 In allen Justizvollzugsanstalten des Landes wird Videotechnik in unterschiedlichen Bereichen zur Überwachung eingesetzt. Videotechnik findet insbesondere Verwendung zur Fassadenbeobachtung, in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände und auf dem Anstaltsgelände. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 116, 69 ff.): Seit 1972 ist geklärt, dass von diesem Erfordernis auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen nicht ausgenommen sind (BVerfGE 33, 1 ff. <9 f.>; vgl. auch BVerfGE 58, 358 ff. <367>). Grundrechtseingriffe, die über den Freiheitsentzug als solchen hinausgehen, bedürfen danach unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen Gründen, die für sie sprechen mögen, einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die die Eingriffsvoraussetzungen in hinreichend bestimmter Weise normiert (vgl. BVerfGE 40, 276 ff. <283>). Gesetzliche Grundlagen, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, existieren in den derzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Strafvollzugsgesetzen nicht. Lediglich 79 Absatz 2 Nummer 2 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen erlaubt die Beobachtung von Gefangenen auch mit technischen Hilfsmitteln als besondere Sicherungsmaßnahme. Im Übrigen ist der Einsatz von Videotechnik nicht geregelt. Mit Artikel 2 2 wird die gesetzliche, an den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 ausgerichtete Grundlage für den Einsatz von Videotechnik im Bereich des Vollzuges von Strafen und freiheitsentziehenden Maßregeln im Sinne des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 und des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen geschaffen." Die Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellten Prüfung in Aussicht, ob Änderungsanträge zur Zweiten Lesung gestellt werden. 19

20 C Abstimmungen, Ergebnis Zunächst wurde über die Änderungsanträge der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP abgestimmt. Diese Änderungsanträge des Gesetzentwurfs wurden mit den Stimmen der Antragstellerinnen gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN angenommen. Abschließend wurde über den so veränderten Gesetzentwurf abgestimmt und dieser mit den Stimmen der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Dementsprechend empfiehlt der Rechtsausschuss, den Gesetzentwurf in der veränderten Fassung anzunehmen. Dr. Robert Orth 20

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