3/99. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Das Interesse an der Lüge (Saditt) 134 Unzuässige Rechtsberatung durch Detektiv (Gehrein) 137 Detektivkosten Höhe und Erstattung (Heynert) 140 Aus der Arbeit des DAV Programm des 50. Deutschen Anwatstages 150 Guter Start der Anwatauskunft 153 Personaien 158 Mitteiungen Arbeitsmarktsituation junger Anwäte 163 Effizientes Kanzeimanagement 165 Aufbewahrungsfristen verängert 168 Rechtsprechung BGH: Briefkopf Rechtsanwats- und Notarkanzei 171 AnwG München: Abgrenzung Rundschreiben und Werbung im Einzefa 171 KG: MWSt.-Erstattung bei Kfz-Haftpfichtkage 179 Anwatstag 1999 in Bonn 12. bis 15. Mai! 3/99 März DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v NotZ 29/98 BNotO 1, 2 Satz 3, 29 Es ist nicht zu beanstanden, daß ein (Anwats-)Notar, der mit einem Rechtsanwat soziiert ist, auf seinen geschäftichen Briefbögen die Bezeichnung Rechtsanwatsund Notarkanzei führt, wenn im Briefkopf zugeich deutich herausgestet wird, wer (Rechtsanwat und) Notar und wer (nur) Rechtsanwat ist. S. 171 AnwG München, Besch. v AG Nr. 51/97 BRAO 43b; BerufsO 6 Zu Einzefragen anwaticher Werbung, u. a. hier: Abgrenzung von Rundschreiben und Werbung im Einzefa. (LS der Redaktion) S. 171 BGH, Besch. v VI ZB 29/98 ZPO 233 Einen Rechtsanwat kann ein Verschuden an der Fristversäumung treffen, wenn er trotz zahreicher Fehversuche, dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung per Teefax zu übermitten, die auf seiner Handakte notierte Teefaxnummer des Gerichts nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. S. 173 BGH, Besch. v X ZB 20/98 ZPO 233 Mit der Anweisung an eine Angestete, die bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage später per Teefax an das zuständige Gericht zu übermitten, wird nicht den Anforderungen genügt, die im Hinbick auf den fristwahrenden Eingang der Berufung an einen Rechtsanwat zu steen sind. S. 174 Gebührenrecht BVerfG, 3. Kammer Zweiter Senat, Besch. v BvL 11/97 RAGO (DDR) 5; GG Art. 100 Abs. 1 Das Gericht der ordentichen Gerichtsbarkeit kann sebst darüber entscheiden, ob 5 RAGO, der anders as sämtiche Übergangsvorschriften des Kostenrechts die Getung neuer Gebührenregeungen erst ab Fäigkeit der abgerechneten Gebühr ausschießt, verfassungsgemäß ist. (LS der Redaktion) S. 174 LAG Kön, Besch. v Ta 154/97 BRAGO 8; GKG 12; ZPO 3 ff. 1. Der Vergeichsmehrwert führt auch in dem nach der BRAGO vorzunehmenden Wertfestsetzungsverfahren nicht zu einer Erhöhung des Verfahrensstreitwerts auch dann nicht, wenn die zusätzich im Vergeich geregeten Punkte vorher erörtert worden sind. Einen Verfahrensstreitwert ohne Kageanträge kann es auch insoweit nicht geben. 2. Die Frage, ob sich die anwatiche Erörterungsgebühr nach dem Verfahrensstreitwert oder dem Vergeichsmehrwert richtet, ist nicht im Wertfestsetzungs-, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. 3. Die anwatiche Erörterungsgebühr entsteht nur für die Erörterung anhängiger Ansprüche. S. 176 LAG Bremen, Besch. v Ta 60/97 u. 64/97 BRAGO 8; ArbGG 80 ff. 1. Wird von dem zur Kostentragung verpfichteten Arbeitgeber eine Viezah getrennter Beschußverfahren mit paraeem, aber nicht identischem Streitgegenstand eingeeitet, so ist der Wert der anwatichen Tätigkeit gegenüber einem Einzeverfahren nicht aein wegen der Viezah der Verfahren zu vermindern. 2. Bei der Bemessung des Wertes hat der geringere Arbeitsaufwand aber nicht vöig außer Betracht zu beiben sondern es ist eine Verminderung des Wertes vorzunehmen, je nach den Umständen z. B. auf 1/10 des Wertes für ein Einzeverfahren. S. 176 OLG München, Besch. v WF 568/98 BRAGO 121, BGB 196 Abs. 1 Nr. 15, ZPO 628 Enthät ein Scheidungsurtei vor der Entscheidung über die Fogesache ( 628 ZPO) eine kostenaufhebende Kostenentscheidung und eregt die Entscheidung über die Fogesache die Kosten einer Partei ganz auf, so 1. betrifft die etztere Kostenentscheidung gemäß der sogenannten Differenzmethode nur die durch die Fogesache entstandenen Mehrkosten (Abweichung von der Senatsrechtsprechung AnwB 1984, 203 = MDR 1984, 320 = JurBüro 1984, 269) 2. und beginnt die Verjährung für anwatiche Gebühren und Ausagen bezügich der vom Scheidungsurtei erfaßten Gegenstände gem. 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB mit dem Schuß des Jahres, in dem die Kostenentscheidung im Scheidungsurtei ergangen ist. S. 178 Streitwert, Kosten, Erstattung KG, Besch. v W 1070/97 BRAGO 25, ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 Werden Kraftfahrzeughaftpfichtversicherung und Hater gemeinschaftich in Anspruch genommen und obsiegen beide, so ist auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Haters von der Haftpfichtversicherung die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung des gemeinsamen Prozeßbevomächtigten einschießich der Erhöhung nach 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erstatten, wei die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Haftpfichtversicherung im Innenverhätnis aein zur Kostentragung verpfichtet ist. S. 179 LG Wiesbaden, Besch. v T 724/91 BRAGO 52; ZPO 91 Zur Bemessung und Berechnung der Aufwendungen einer fiktiven Informationsreise, weche die in Ansatz zu bringenden Kosten eines Verkehrsanwats begrenzt. (LS der Redaktion) S. 179 SchH OLG, Besch. v W 67/98 ZPO 91, 100 Der obsiegende Streitgenosse kann im Rahmen der Kostenentscheidung die Anwatsgebühren in voem Umfang vom Prozeßgegner erstattet verangen, wenn er as Betriebshaftpfichtversicherer gesetzich verpfichtet ist, die außergerichtichen Kosten der teis unteregenen Streitgenossen zu tragen. S. 180 OLG Frankfurt a. M., Besch. v W 209/98 ZPO 91 a; GKG 5 Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 1 i. V. m. KV Nr. 1201, 1202b. Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1202b des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt auch dann ein, wenn die Parteien die Hauptsache zwar übereinstimmend für eredigt erkärt haben, der Bek die Kageforderung aber gezaht und seine Kostentragungspficht anerkannt hat. S. 181 OLG München, Besch. v W 1423/98 GKG 2 Abs. 1; KostO 11 Abs. 11 Die Bundesanstat für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist von der Zahung der Gerichtskosten nicht befreit (Änderung der Senatsrechtsprechung). S. 181 OLG München, Besch. v WF 998/98 GKG 8 Abs. 1 Die Kosten einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtich überfüssigen Beweisaufnahme werden wegen unrichtiger Sachbehandung nicht erhoben (hier: Beweiserhebung über wertneutrae Positionen beim Zugewinnausgeich). S. 182 OVG Saarouis Besch. v Y 2/98 GKG 17 Abs. 3, 4 1. Bei einer auf Zahung von Rente gegen ein berufsständisches Versorgungswerk gerichteten Kage errechnet sich der Streitwert gem. 17 Abs. 3, 4 GKG. 2. Werden Teie der ursprüngich getend gemachten Zahungsansprüche abgetrennt, so bedarf es keiner gesonderten Streitwertfestsetzung für das ursprüngiche, noch einheitiche Verfahren, da (auch) die Prozeßgebühr beziehungsweise Verfahrensgebühr jeweis für die neuen, eigenständigen Verfahren angefaen ist. S. 182 SG Frankfurt am Main, Besch. v S-20/S-37/97 SGG 120, 183, 202; GKG 1, 11 Abs. 1 Anage Nr Im soziagerichtichen Verfahren können Kosten für die Versendung von Akten in das Büro eines Prozeßbevomächtigten zum Zwecke der Akteneinsicht manges Rechtsgrundage nicht erhoben werden. Eine Anaogie zu den bestehenden kostenrechtichen Vorschriften des SGG oder zu Nr der Anage 1 zu 11 Abs. 1 GKG ist wegen der grundsätzichen Kostenfreiheit des Soziagerichtsverfahrens ( 183 SGG) unzuässig. Auch die Entstehungsgeschichte des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 ergibt eindeutig, daß der Gesetzgeber von einer Aktenversendungspauschae im soziagerichtichen Verfahren bewußt abgesehen hat (im Anschuß an SG Düssedorf, Besch. v S-38/Vs-404/95 und gegen LSG Scheswig-Hostein, Besch. v L 1 Sk 5/96, NZS 1996, 640). S. 182 Beratungshife AG München, Besch. v UR II 52/98 BerHG 4 Abs. 2 Für die nachträgiche Bewiigung von Beratungshife ist die Vorage von Kontoauszügen nicht erforderich. S. 184

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 März 1999 b 3/99 Inhatsverzeichnis 133 Heinz Brangsch Aufsätze 134 Das Interesse an der Lüge Von Rechtsanwat JR Prof. Dr. Franz Saditt, Neuwied 137 Unzuässige Rechtsberatung eines Detektivs bei Durchführung von Entaßgesprächen Von Richter am OLG Dr. Markus Gehrein, Karsruhe 140 Detektivkosten Höhe und Erstattungsfähigkeit Von Assessor Martin Heynert, Hidesheim 143 Itaien: Überbick über das Leistungsbefehsverfahren Von Rechtsanwat David Einhaus, Rom/Freiburg 148 Buchhinweis Hümmerich: Arbeitsrecht 2. Auf. (Pauy) Aus der Arbeit des DAV Deutscher Anwatstag in Bonn Mai 1999 Grußwort des Präsidenten Von Dr. Michae Streck 150 Programm des 50. Deutschen Anwatstages 153 Anwatauskunft: Grandioser Start Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 154 DAV-Pressemitteiungen: Bei der Amnestie-Diskussion müssen Straftatbestände genau bezeichnet werden Prozeßkostenhife auch beim Verbraucherkonkurs Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW zur Fusion des Innen- und Justizministeriums wird begrüßt Fastricke der Versicherer für Geschädigte 155 PR-Referat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 157 Fortbidung: Erstes Deutsch-Amerikanisches Graduierten- und Praktikerseminar Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M., Bonn AG Medizinrecht: Erste Frühjahrstagung und Mitgiederversammung 158 AG Mietrecht: Einadung zur Mitgiederversammung, zum Fachvortrag und zum Empfang in Bonn am 14. Mai 1999 AG Syndikusanwäte: AUDI Praxis-Seminar Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Personaien: Ehemaiger DAV-Hauptgeschäftsführer Brangsch verstorben 159 Manfred Goerke 70 Von Dr. Wofgang M. Weißeder 65. Geburtstag Dr. Georg Greißinger Von Rechtsanwat und Notar Afred Feischmann, Hanau 160 Ehrendoktorwürde für Ludwig Koch Auszeichnung von Anwäten Buchhinweis Weingärtner: Das notariee Verwahrungsgeschäft (Hamacher) Stah: Sebstanzeige im Steuer- und Strafrecht (Hamacher) Europa 161 Seminarband zur juristischen Zusammenarbeit in Europa Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Rechtsberatung und Anwatswerbung im Internet demnächst europaweit zuässig? Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse 162 Vertrag von Amsterdam einheitiche Zitierweise beim EuGH Mitteiungen 163 Anwäte: Arbeitsmarktsituation für junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte Von Rechtsanwat Dr. Peter Kothe, Stuttgart 165 Quaitätsmanagement: Effizientes Kanzeimanagement Von Rechtsanwat Dr. Peter Kothe, Stuttgart 166 Der Mandant as Ausgangspunkt für die Einführung eines Quaitätsmanagementsystems Von Dip.-Ing. Dieter Baumert, Kienbaum Management Consutant GmbH/ KMC, Düssedorf und Rechtsanwat Dr. Pau Dettmeier, Düren 168 Steuerrecht: Aufbewahrungsfristen deutich verängert Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Haftpfichtfragen: Präkusion und Fuchtwege im Zivirecht (Forts. von AnwB 1999, 111) Von Rechtsanwat Peter Abrahams, Aianz Versicherungs-AG, München 170 Gosse: Eins tiefer zu 36 ZPO Von Rechtsanwat Jörg Schüttmeyer, Linz a. Rhein Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 171 Berufsrecht 174 Gebührenrecht 179 Streitwert, Kosten, Erstattung 184 Beratungshife Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Quaität in der Kanzei Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII, XXIV, XXXI Seite XXII Seite XXVI Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 149 bis 160: 50. Anwatstag in Bonn 1999: Grußwort des DAV-Präsidenten; Programm / Anwatauskunft gut gestartet / DAV Pressemitteiungen / PR-Referat / AG Medizinrecht / AG Mietrecht / AG Syndikusanwäte / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 3/99 9 Madert: Unterschiede in den Voraussetzungen für das Entstehen der Beweisgebühr des 31 Abs. 1 Nr. 3 und des 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO? 9 LG Frankentha: Abrechnung eines (Nur-)Rechtsanwats nach der Steuerberatergebührenverordnung 9 AG Hamburg: Zur Mitwirkung des Verteidigers an der Verfahrenseinsteung 9 OLG Kobenz: Zinsen im Schudanerkenntnis 9 OLG Scheswig: Festsetzung von Bürgschaftskosten zur Abwendung der Zwangsvostreckung Infos Recht im Fernsehen Die ZDF-Rechtsserie Wie würden Sie entscheiden? wird am Donnerstag, dem 8. Apri 1999 um Uhr unter dem Tite Die Sekunde des Todes auf die Bedeutung von Testamenten hinweisen und über kniffige Fragen des Erbrechts diskutieren. As Experten hat Moderator Bernhard Töpper diesma den Rektor der Universität München, Prof. Dr. Andreas Hedrich, ins Studio eingeaden. Schweizerisches Anwatsrecht Der Schweizerische Anwatsverband (SAV) hat Richtinien für Anwatsmediatoren erassen. Unter Mediation versteht der Schweizerische Anwatsverband die Vermittung in einem Konfikt verschiedener Parteien mit dem Zie einer Eredigung, deren Besonderheit darin besteht, daß die Parteien freiwiig eine faire und rechtsverbindiche Lösung mit Unterstützung eines neutraen und unabhängigen Mediators auf der Grundage der vorhandenen rechtichen, wirtschaftichen, persönichen und soziaen Gegebenheiten und Interessen sebstverantwortich erarbeiten. Der Anwatsmediator hat sich über eine angemessene Ausbidung in Mediationstechnik auszuweisen und wahrt seine Neutraität und Unabhängigkeit. Im Fae der Anwatsmediation ist der Anwat ausschießich Mediator. Bei seiner Tätigkeit hat der Anwatsmediator die Berufsregen für Anwäte und das Standesrecht zu beachten. Empfohen wird der Abschuß eines Mediationsvertrages in schrifticher Form. Die Züricher Anwätinnen und Anwäte haben in ihrer Winterversammung vom 27. November 1998 ihre Regement betreffend Anwat und Öffentichkeit geändert. Gemäß dem neuen Regement ist anwatiche Werbung unter Beachtung der Gebote der Wahrheit, Karheit und Sachichkeit sowie des Berufsgeheimnisses und der weiteren gesetzichen Schranken eraubt. Inhatich darf Anwatswerbung künftig Angaben zur Person, zum Anwatsbüro und zu den Diensteistungen enthaten, sofern diese Angaben mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehen. Der Kataog der eraubten Werbemitte umfaßt u. a. Briefköpfe, Bürobroschüren, Newsetters, Anzeigen in Print- und Eektronischen Medien, Angaben in Adreßverzeichnissen und Fachveranstatungen. Unzuässig beibt die Direktwerbung (ungefragte Teefonund Teefaxwerbung, Streuversand), die Versendung von Mandatsisten und die Werbung mit Superativen sowie die Außenwerbung. Quee für diese Nachrichten: 95 Schweizerische Juristenzeitung (sjz) 1999, Seite 52 Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Veranstatungen im Apri Rechtsfragen des eektronischen Handes Termin/Ort: 16. Apri 1999, Baden-Baden Referent: Prof. Dr. Hoeren Gebühr: 490, DM Mitgieder DAV/ Mitgieder GRUR und Patentanwäte; 540, DM Nichtmitgieder DAV, jew. zzg. 16% USt. Seminar: R Grundagen der berufsständischen Versorgung Termin/Ort: 17. Apri 1999, Oberurse b. Frankfurt/M. Referent: RA Kiger Gebühr: 190, DM Mitgieder FORUM oder Mitgieder DAV, jeweis bis 2 Jahre nach Zuassung; 390, DM DAV-Mitgieder; 430, DM Nichtmitgieder DAV, jew. zzg. 16% USt. Seminar: R (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Gerichtsstand für anwatiche Honorarvorschäge 9 Spanische Gerichtsbarkeit 9 Gerichtskostennachforderungen 9 Zeitschriftenektüre des Juristen 9 Mitteiungen: Ponisches Anwatsrecht

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Technisches Know-how für den Verkehrsrechtsanwat Termin/Ort: 17. Apri 1999, Regensburg Referent: Dip.-Ing. Kar-Heinz Schimmepfennig Gebühr: 190, DM Mitgieder FORUM oder Mitgieder DAV, jeweis bis 2 Jahre nach Zuassung; 390, DM Mitgieder DAV, 430, DM Nichtmitgieder DAV, jew. zzg. 16 % USt. Seminar: R Bianzen esen und verstehen Termin/Ort: Apri 1999, Leipzig Refernt: Dip.-Kfm. Dr. Schöning Gebühr: 390, DM Mitgieder FORUM oder Mitgieder DAV, jeweis bis 2 Jahre nach Zuassung; 590, DM Mitgieder DAV; 650, DM Nichtmitgieder DAV, zzg. 16% USt. Seminar: R Probeme des Patentnichtigkeitsverfahrens Termin/Ort: 23. Apri 1999, Essen Referenten: VRiBPatG a. D. Dihm VRiBPatG Grüttemann Gebühr: 490, DM Mitgieder DAV/Mitgieder GRUR und Patentanwäte; 540, DM Nichtmitgieder DAV, jew. zzg. 16 % USt. Seminar: R Anwatiche Existenzgründung Termin/Ort: 23. Apri 1999, Bieefed Referent: Prof. Dr. Hommerich Gebühr: 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; 290, DM Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax AG Internationaer Rechtsverkehr im DAV & Forum junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte im DAV Thema der Veranstatung: Europarecht Die Arbeitsgemeinschaft veranstatet zum ersten Ma ein gemeinsames Seminar mit dem Forum Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte im DAV. Das Seminar wendet sich primär an die jungen Koeginnen und Koegen, die sich im Europarecht im weiteren Sinne noch nicht zu Hause fühen und Einbick in dieses Rechtsgebiet bekommen woen. Darüber hinaus wird auch auf die Zusammenarbeit mit ausändischen Rechtsanwäten und Fragen des Internet eingegangen. Zeit und Ort: 16. Apri 1999 im Dorint Hote in Düssedorf Tagungsabauf: Freitag, 16. Apri Uhr Europarecht im anwatichen Atag Rechtsanwat und Notar Dr. Hewig, Frankfurt Uhr Erwirkung von Titen im Ausand sowie Vostreckung von ausändischen Titen im Inand unter Einbeziehung der Abkommen von Lugano und Brüsse Rechtsanwat und Notar Dr. Graf von Westphaen Uhr Zusammenarbeit mit ausändischen Rechtsanwäten am Beispie Tschechei, Poen, Itaien und Frankreich Rechtsanwat Kein, LL.M., Bonn Uhr Zusammenarbeit ohne Grenzen? Anwatiche Tätigkeit im Zeitater des Internet Rechtsanwat Zerdick, LL.M., Brüsse Nach jedem Referat besteht Geegenheit zur Diskussion. Teinehmergebühr: 149, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft für Internationaen Rechtsverkehr und des Forums Junge Rechtsanwäte, 199, DM für Mitgieder des Deutschen Anwatvereins, 249, DM für Nichtmitgieder, ink. Mittagessen und Konferenzgetränke. Anmedung: Deutsche Anwatakademie, Frau Ruth Strack, Eerstr. 48, D Bonn, Te.: +49/228 / , Fax: +49/ 228 / AG Internationaer Rechtsverkehr im DAV / Association Française des Avocats Conseis d Entreprises (ACE) / Europäische Rechtsakademie Trier (ERA) Thema der Veranstatung 3. Seminar zu aktueen Fragen im deutsch-französischen Rechtsverkehr Unterthemen: Gewähreistungsrecht, AGBs, Urheberrecht, Rechte und Pfichten bei Betriebsübergabe, Geseschaftsrecht. Das Seminar wird simutan vom Deutschen ins Französische übersetzt. Aufgrund der positiven Erfahrungen in den vergangenen Jahren, in denen nur eine keine Anzah von Koeginnen und Koegen auf die angebotene Simutanübersetzung zurückgriff, wird auf eine Simutanübersetzung vom Französischen ins Deutsche verzichtet. Zeit und Ort: 30. Apri / 1. Mai 1999 in Potsdam Info und Anmedung: Deutsche Anwatakademie, Frau Ruth Strack, Eerstr. 48, D Bonn, Te.: +49/228 / , Fax: +49/ 228 / (Fortsetzung auf Seite XXIV)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 März 1999 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Der Deutsche Anwatverein trauert um seinen früheren Hauptgeschäftsführer Rechtsanwat Dr. Heinz Brangsch Der Verstorbene war von 1950 bis 1978 Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwatvereins. Wir verieren mit Dr. Heinz Brangsch eine Anwatspersönichkeit von außerordentichem Format. Jeden, der ihm begegnete, beeindruckte sein Ean und Ideenreichtum. In den vieen Jahren, die er den Deutschen Anwatverein führte, hat er den Verein wie kein anderer geprägt und zu seiner heutigen Bedeutung geführt. Unvergessen beibt, daß er den Grundstein des DAV-Fortbidungsprogramms egte. Die deutsche Anwatschaft dankte ihm seine Tätigkeit im Jahre 1979 mit der Vereihung der Hans-Dahs-Pakette. Der Deutsche Anwatverein wird ihm immer ein ehrendes Andenken bewahren. Dr. Michae Streck Präsident Adenaueraee 106, Bonn Im Februar 1999

7 134 Das Interesse an der Lüge * Rechtsanwat JR Prof. Dr. Franz Saditt, Neuwied I. Über die Wahrheit durch Aufdeckung von Lügen Man kann den Strafprozeß, der Wahrheit erforschen wi, as ein Verfahren zur Aufdeckung von Lügen verstehen. Da die Lügen hinter den Stirnen der Menschen verborgen sind, muß das Verfahren an äußere Umstände anknüpfen. Dazu gehört das Interesse an der Lüge. Bei Zeugen etwa, die der Opferseite zugerechnet werden und die deshab parteiiche Interessen haben, findet Aufdeckung durch Konfrontation in der Hauptverhandung statt. Der moderne Gesetzgeber nimmt Anstoß daran. Er bemüht sich, die Wissensbekundung des Zeugen zur Interessenwahrnehmung einer Partei werden zu assen 1 und dem so hochgerüsteten Zeugen eine Roe as geschützter Zusatzankäger zu verschaffen (Schünemann). 1 Das ist der direkte, der intravenöse Weg von der Lüge zum Urtei. Die Caroina des Jahres 1532 hat beonte Zeugen ausdrückich verworffen und geboten, sie peinich zu straffen (Art. 64). Auch noch der Code d Instruction Criminee, vor bad 200 Jahren in westichen Teien Deutschands getend, schoss beohnte Denunzianten von der Vernehmung as Zeugen aus (322 VI). Der Gesetzgeber vergangener Zeiten wußte warum. Die Gegenwart hat es vergessen und verändert den Strafprozeß er so dem Interesse parteiicher Zeugen nützen, indem er sie vor der Konfrontation bewahrt. Dabei stören ate Zöpfe wie der, daß veretzte Zeugen daran gehindert werden können, unter Anrufung höherer Mächte zu beteuern, sie hätten die reine Wahrheit gesagt ( 61 Nr. 2 StPO). Dieser diskriminierende Zopf wird auch noch faen, wenn die Absicht siegt, den Zeugeneid überhaupt abzuschaffen. II.Vom Interesse an der staatich arrangierten Lüge Das Interesse des Beschudigten, sich gegen Strafverfogung zu verteidigen, zum Beispie durch Schweigen, git heute wenig. Notfas werden Lügen eingesetzt, um dieses Interesse, das ein Menschenrecht ist, zu vereiten. Dies zeigt der Beschuß des Bundesgerichtshofs zur Hörfae 2, der vom staatichen Interesse an der Lüge geprägt ist. Er handet an mehreren Steen von einem Irrtum des Beschudigten. Worüber geirrt wird, das egt er offen nämich über den wahren Sinn des geführten Gesprächs und über die verdeckte Befragung im Strafverfahren, die darin besteht, daß der scheinbar private Kontakt auf Veranassung der mithörenden Ermittungsbehörden stattfindet. Die Begründung scheut aber davor zurück, den Vorgang knapp as das zu quaifizieren, was er ist eine staatich arrangierte Lüge. Ähnich verhät es sich mit einem unängst ergangenen Urtei des Bundesgerichtshofs; es betrifft einen as Freund getarnten Poizeibeamten, der sich as Käufer von Haschisch ausgab und so Zugang zur Wohnung des Händers erangte. 3 Der vermeintiche Freund sei, so esen wir, kurzfristig in diese andere Roe geschüpft und habe die Einadung durch Täuschung erschichen. Eine amtiche Lüge wird der Besuch indessen nicht genannt. Man bemüht sich sogar, die Amtichkeit der Lüge mit dem Hinweis wegzureden, der Zutritt zur Wohnung habe kein hoheitiches Eement beinhatet. 3 Dieses Argument kingt so ähnich, as würde man einen AnwB 3/99 Aufsätze Eingehungsbetrug verneinen, wei der Käufer doch beim Vertragsschuß behauptet habe, er woe zahen. Die dritte Entscheidung des Bundesgerichtshofs schießich untersucht den einmaigen Einsatz eines verdeckten Ermitters, der ohne richteriche Biigung tätig geworden ist. 4 Der Einsatz wird für rechtmäßig gehaten, denn nur auf Dauer angeegte Aktivitäten seien eine schwerwiegende Täuschung und bedürften deshab der vorherigen richterichen Zustimmung. Keine Lügen, darauf äuft dieses Urtei hinaus, brauchen keinen Richter, große jedoch darf es nur geben, wenn der Richter daran teihat. In aen drei Fäen übernimmt die dritte Gewat eine heike Aufgabe. Die Hörfaen-Lüge wird ex post überprüft und zugeassen, wenn es um erhebiche Straftaten geht und die Erforschung sonst auf die so eegant formuierten Schwierigkeiten gestoßen wäre. Die Einadungsüge wird bei sich bietender Revisionsgeegenheit daran gemessen werden, ob der Freund für seinen Besuch in der geschützten Wohnung eine richteriche Zustimmung ex ante gebraucht hätte. Das Urtei ziet deutich in diese Richtung. Und was den Verdeckten Ermitter mit seiner Scheinaufkäufer-Lüge angeht, so git der gesetziche Richtervorbehat wenigstens für die auf Dauer angeegte Unwahrheit. Wer den Verdeckten Ermitter für die nachhatigste Täuschung hät, der mag aes andere as weniger gewichtig ansehen. Ein Gesetz, das Verdeckte Ermitter zuäßt, wird aus dieser Sicht auch mindere Lügen erauben. Zwingend erscheint das freiich nicht. Der Verdeckte Ermitter täuscht nur über seine Identität. Der Hör-Faensteer täuscht aber erstens über seine Präsenz und verändert zweitens die Roe des nach außen auftretenden Anrufers. Deshab gibt es keine Lügenpyramide mit dem Verdeckten Ermitter an der Spitze. 2. Richteriche Zuständigkeiten, die sich auf amtiche Lügen im Strafverfahren erstrecken, gehören zur dritten Gewat. Soweit der Richter Lügen zuäßt, ist diese Zuassung Rechtsprechung. Damit entsteht ein Konfikt zwischen der Wahrheit as dem überieferten Wesensmerkma gerichticher Tätigkeit und der Lüge, die Feindin der Wahrheit ist, sich aber hier as deren Verbündete ausgibt. Dieser Konfikt vergiftet. Das Interesse der Behörden an der Lüge as Mitte der Überführung wird, wei Richter dieses Interesse mit dem Verfogungszie rechtfertigen müssen, Schritt für Schritt auch ein Interesse der dritten Gewat. Darf man demgegenüber daran erinnern, daß der von Richtern zu eistende Eid versichert, nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen ( 38 DRiG)? Der Bundesgerichtshof hat eräutert, weche Anforderungen für die richteriche Zustimmung zum Einsatz verdeckter Ermitter geten. 5 Danach darf der Richter bei seiner Entscheidung Formuare verwenden und auf den vorgehefteten Antrag Bezug nehmen. Vor azu hohen Erwartungen wird ferner mit dem Hinweis gewarnt, die spätere Nachprüfung der richterichen Entscheidung sei auf den Maßstab der Wikür oder der groben Fehbeurteiung beschränkt. 6 Einschägige Lügen, dies ieße sich daraus poemisch fogern, brauchen zwar eine Lizenz des Gerichts. * Vortrag aus Anaß des Schotheuer / Weider-Symposiums in Frankfurt am Schünemann StV 1998, 391 ff., BGH GS NStZ 1996, BGH NStZ 1997, 448 m. Anm. Higer. 4 BGH NStZ 1996, BGH NStZ 1997, Die in FN 5 genannte Entscheidung verweist hierzu auf das zur Teefonüberwachung ergangene Urtei BGHSt 41, 30.

8 AnwB 3/ Aufsätze Die einma erteite Lizenz hat indessen bereits dann Bestand, wenn Wikür oder grobe Feher vermieden werden. Soten Richter mit Richtern nicht kritischer umgehen? In Zeiten, as die Poizei das Geschäft des Täuschens auf eigene Rechnung und ohne richteriche Zuassung betreiben mußte, verhiet sich aes anders. Die so beschafften Beweise, die Früchte der Manipuation, wurden dem Strafgericht vorgeegt. Die Rechtsprechung konnte Distanz wahren zur Lüge, wei sie sich nur mit dem Ergebnis zu befassen brauchte und dessen Hersteung ignorierte. Der Rechtsstaat hat die Hersteung nicht im Dunken assen woen. Er hat einen direkten Zusammenhang zwischen Lüge und Rechtschutz geschaffen. Es erscheint paradox, aber der Rechtsstaat hat auf diesem Wege die Legitimität des gerichtichen Verfahrens gefährdet. Übrigens sind die Methoden ater Zeiten nicht nur Rechtsgeschichte. Jedenfas der durch präventiv-poizeiiche verdeckte Ausforschung gewonnene Beweis geht seit dem Urtei des Bundesgerichtshofs vom unmittebar in das Strafverfahren ein. Wie Wep gezeigt hat, wird der taktische Eingriff von der Poizei nur begonnen und vom Gericht durch prozessuae Verwertung erst voendet. Zugegeben die erwähnten Lügen sind soche auf dem Weg zum Zie. Ein fascher Weg zum richtigen Zie? Der schaue Pato zumindest hätte die Lügen gestattet. Den Regierenden der Stadt, wenn überhaupt irgendjemandem, kommt es zu, zum Nutzen der Stadt die Unwahrheit zu sagen, kein anderer darf sich aber damit befassen... 8 Unterscheiden sich aso die städtischen, die amtichen Lügen von denen des Beschudigten, der nach seinem Interesse ein privates Zie verfogt? Die rigorosen Kant und Fichte hätten dies mit Nachdruck verneint. Aus der Sicht der Aufkärung darf keiner einem anderen gegenüber ügen. Das haben Kant und Fichte damas für den Kern der Gesetzmäßigkeit gehaten, ohne nach dem Nutzen zu fragen. 9 Und auch das erkärt die Härte des früheren Code d Instruction Criminee gegenüber beohnten Denunzianten. III. Über das Interesse des Beschudigten 1. Der Beschudigte hat ein Recht auf Lüge mit aen Konsequenzen. So formuiert es Fezer 10, und so denkt er sich woh auch die Beehrung des Angekagten vor Gericht. Ganz anders etwa wi der unvergessene Kar Peters beehren. 11 Entscheidet sich der Beschudigte dazu, sich zu äußern, so ist er verpfichtet, die Wahrheit zu sagen... Die Pficht zur Wahrheit ist eine agemein sittiche Pficht. Es kann keine Rede davon sein, daß unsere auf sitticher Grundage ruhende Rechtsordnung in einer so schwerwiegenden Frage eine Trennung von Recht und Sittichkeit vorgenommen hätte. Ein Recht zur Lüge besteht nicht... Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts hat sich bedeckt gehaten. Wie wir aus den Motiven wissen, erschien es ihm unangebracht, die Verpfichtung des Beschudigten zur Ertheiung wahrheitsgemäßer Auskunft... auszusprechen. 12 Offenbar hat er sich aber etwas gedacht. Ein Recht des Beschudigten auf Lüge wäre radikaer Ausdruck der Freiheit, sich so zu verteidigen, wie es den besten Erfog verspricht. Es gehört Käte dazu, dem Menschen ein soches Recht überzustüpen. Die Lüge ist wiederum nach Kant Vernichtung der Menschenwürde des Lügners in seiner eigenen Person. 13 Verachten wir aso die Beschudigten, die doch Achtung nach dem Maße der Unschudsvermutung genießen soten, indem wir gerade ihnen unter den Menschen ein Recht aufzwingen, dessen Ausübung den Berechtigten würdeos macht? Und darf man vermuten, daß die Berechtigten ihr gutes Lügenrecht in Anspruch nehmen, während sie versuchen, das Gericht von der Wahrheit ihrer Verteidigung zu überzeugen? 2. Die Moderne neigt dazu, prinzipiee Fragen zu steen, sie aber nicht zu beantworten. Wir ziehen es vor, uns einer Antwort nur pragmatisch zu nähern. Vor aem interessiert die Verteidiger, ob es aein ein Recht auf Lüge wäre, das den Angekagten davor schützen könnte, schon wegen aufgedeckter Unwahrheiten kurzerhand in freier Würdigung für schudig gehaten zu werden. Die ebenso schichte wie richtige Antwort hierauf gibt der Bundesgerichtshof. Auch ein Unschudiger kann vor Gericht Zufucht zur Lüge nehmen, und dies mit zwingenderem Anaß as irgendjemand sonst. Deshab äßt die Lüge nicht ohne weiteres Rückschüsse darauf zu, was sich in Wirkichkeit ereignet hat. 14 Eine besonders schöne Formuierung finden wir bei Niemöer. 15 Soange noch Fäe bekannt sind, in denen der Angekagte eugnet und ich füge hinzu: in denen er ügt, wei er unschudig ist, soange äßt sich aus der Lüge nichts gegen den Angekagten fogern. Aber geben entdeckte Lügen nicht doch Anaß, den Angekagten, fas er kein Recht dazu hatte, schärfer zu bestrafen? Der Bundesgerichtshof hat auch das verworfen. 16 An ein soches Verhaten aein, zum Beispie an die Vorage eines zur Entastung gefäschten Tagebuchs, dürfen strafschärfende Erwägungen eben nicht angeknüpft werden. Deshab wäre es ein vöig überfüssiges Risiko, die Beschudigten durch Anspruch auf Lüge zu brandmarken. Das Recht ist, wie man heute weiß, ein kommunikatives Phänomen. 17 Die Kommunikation im Strafverfahren muß vor befangen machender Verzerrung bewahrt werden. 18 Beteiigte, denen wir den Zugang zum Diskurs mit dem nur ihnen zukommenden Recht auf Lüge gestatten, sind kommunikativ behindert. Ihnen feht die kommunikative Kompetenz. 19 Die Unschudsvermutung ist, streng genommen, während der Hauptverhandung identisch mit der Arbeitsthese, der Sachvortrag des Angekagten sei richtig. Ein den Angekagten priviegierendes Recht auf Lüge steht der Unschudsvermutung hemmend im Wege. Sebst Fezer 20 unterscheidet das durch ihn vertretene Mode von dem, was er praktische Vernunft unterhab der formarechtichen Ebene nennt. Die untere (praktische) Ebene kann aber nicht wirksam schützen, wenn die obere (theoretische) diskriminiert. Angekagte mit einem singuären Recht auf Lüge nähmen 7 BGH NStZ 1995, 601 m. Anm. Wep. 8 Staat, Buch 3, St. 389; zitiert nach Jaspers, Von der Wahrheit, 1958, S Jaspers, wie vor, S Fezer, Hat der Beschudigte ein Recht auf Lüge?, FS Stree/Wesses 1993 S. 663 ff., Strafprozeß, 4. Auf. 1985, S Hahn, Die gesamten Materiaien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 3, Materiaien zur StPO, Abt. 1, 2. Auf. 1985, S Kant, Die Metaphysik der Sitten, 1797, Ausgabe Cassierer Berin 1916, Bd. 7, S. 240 f. 14 BGH StV 1985, StV 1984, 431, BGH StV 1991, 255; vg. auch BGH StraFo 1998, Im einzenen Hassemer, Einführung in die Grundagen des Strafrechts, 2. Auf. München 1990, S Hassemer, wie vor, S Zum Begriff der kommunikativen Kompetenz: Hassemer, wie vor, S A.a.O. FN 10 S. 684.

9 136 an der Verhandung nur as Überführungsobjekt tei, wo es doch in Wirkichkeit darum gehen muß, ihnen die undiskriminierte Teinahme an der Wahrheitsfindung zu gewähreisten. Die angesächsische Lösung behandet den Angekagten as Zeugen in eigener Sache. Das ist kein verschrobenes Konzept es ist die vokommene Geichsteung mit anderen Beweismitten. Nur wird in der Praxis davon abgesehen, ein Aussagedeikt des verurteiten Angekagten strafrechtich zu verfogen. IV. Der Spieraum des Verteidigers 1. In der privat aufgeegten Festschrift für Martin Drukker, herausgegeben von Juius Magnus im zweiten Jahre der Verfogung 1934, hat Pestaozza Über die Wahrheitspficht des Anwats as Verteidiger im Strafprozeß geschrieben. 21 Er hat es as ganz unmoraichen Grundsatz einiger grundsatzoser Theoretiker bezeichnet, dem Beschudigten ein Recht auf Lüge zuzusprechen. 22 Und er hat den entscheidenden Gedanken hinzugefügt: Damit habe auch der Verteidiger unter keinen Umständen ein Recht zur Unwahrheit. 22 Diese Festschrift, in der sich die Großen der damaigen Anwatschaft ein etztes Ma zusammenfanden, verstand sich as Baustein einer Geschichte unseres Berufs. Das steht so in dem bewegenden Vorwort von Magnus. Es ist aus gutem Grund wie ein Vermächtnis formuiert. Wir können über Wahrheit und Lüge nicht nachdenken, ohne dieses Dokument zu erwähnen. 2. Das Thema irritiert heute in derseben Weise wie damas. Die Lüge des Beschudigten eidet oft daran, daß sie nicht prozeßfähig ist, wei sie aus Not ungeschickt erfunden, eicht erkannt oder durch istiges Befragen bad aufgedeckt wird und wei Laien die rechtserhebichen Teie des Sachverhats meist übersehen. Auf Erfog der Lüge kann deshab erst gehofft werden, wenn ein Experte mit kühem Kopf bei der Fertigung und bei der Erprobung des Kunstproduktes mitwirkt. Das könnte der Verteidiger sein. Seine erfahrene Diensteistung hätte in sochen Fäen ein so großes Gewicht, daß man sich keinen Iusionen darüber hingeben sote, wo die wirkiche Tatherrschaft über die Hersteung der Unwahrheit äge. 23 Die abstrakte Diskussion socher Zusammenhänge konzentriert sich derzeit mit Voriebe auf die faschen Fragen. Ob und wann der Verteidiger sebst strafbar wird, soweit er für den Beschudigten Lügen bereitstet, ausbaut oder bis zur Gerichtsfestigkeit einübt, das berührt nur die Gefahr der persönichen Haftung. Und ob Herzog dem Versuch, 1 BRAO noch einen Rest der Organtheorie 24 zu entokken, mit dem Wort von der Standesideoogie den Todesstoß versetzt hat 25, ist für die Praxis auch nicht sonderich bedeutsam. Der Inhat anwaticher Tätigkeit im Strafverfahren wird viemehr dadurch bestimmt, wie und unter wechen Bedingungen die Verteidiger sebst ihre Diensteistungen agemein anbieten. Geschieht dies mit der praktizierten Maßgabe, daß es eine Verteidigung des schweigenden Mandanten gibt und mögicherweise auch eine Verteidigung des aus eigenem Entschuß ügenden Mandanten, aber eben keinen Verteidigungsbeitrag des Rechtsanwats durch Lüge, dann kommen über den Inhat der abgeschossenen Verträge Zweife nicht auf Angenommen, der wegen versuchten Totschags Beschudigte erzäht seinem Anwat, er habe nach dem ersten Messerstich vom Opfer abgeassen, wei ihm der schon eingetretene Erfog as sicher erschienen sei. Die spätere AnwB 3/99 Aufsätze Nachricht, das Opfer ebe noch, habe ihn zutiefst überrascht. Wird der Verteidiger in diesem Fa zu einer Einassung raten, wonach der Tötungsversuch abgebrochen wurde, wei sich Miteid mit dem überebenden Opfer einstete? Oder denken wir an den Kraftfahrer, der aus Unachtsamkeit ein Kind anfährt, das durch die Wucht des Anpras weggescheudert wird. Nach schneem Hat hat der Beschudigte, wie er dem Anwat berichtet, das noch ebende schwerveretzte Opfer gesehen und ist davongefahren. Wird ihm die Lüge empfohen werden, er habe das Kind, das später verstarb, schon sofort infoge des Unfas für tot gehaten? Beide Einassungen wären unwideregbar. Die eine gewähreistet den strafbefreienden Rücktritt, und die andere könnte vor Verurteiung wegen Totschags oder sogar wegen Mordes durch Unterassen schützen. Gewiß, in diesen Fäen ist Schweigen eine sebstverständiche Verteidigungsoption. Wird von ihr Gebrauch gemacht, muß das Gericht ae in Betracht kommenden Sachverhatsgestatungen prüfen. Das geiche muß der Verteidiger, fas der Beschudigte ihn nicht eindeutig und pausibe informiert. Aber wie verhät es sich, wenn die internen Informationen in dem oben beschriebenen Sinne gaubhaft waren und der Mandant, aus wechen Gründen auch immer, gegenüber dem Gericht zur Sache Steung nehmen wi? Wer den Atag kennt, hat keinen Zweife daran, daß die Strafverteidiger in ihrer großen Mehrheit den rettenden Rat zur Lüge hier gerade nicht erteien würden. 27 Beruht das auf kater Geichgütigkeit, auf eiter Arroganz oder auf naivem Anstand? In Wahrheit besteht keine Wah. Eine Anwatschaft nämich, die Lügen as naheiegende Diensteistung betrachtet, zerstört das reaexistierende rechtiche Gehör. Beschudigte sind nur soange Subjekt des Strafverfahrens, wie die Verteidiger es ihnen ermögichen. Akteneinsicht, freier Zugang während der Haft, Antrags- und Erkärungsrechte, die Reichweite des Rechts zur Zeugnisverweigerung, Verbote der verdeckten Ausforschung von Anwäten, a das steht und fät auf ange Sicht mit der Voraussetzung, daß die Strafverteidiger ihre Informationen, ihre Überzeugungskraft, ihr Know-how und ihre Erfahrung nicht dazu nutzen, Lügen zu fertigen und mit dem Beschudigten einzuüben. Wer wi, mag das aus Theorien abeiten, aus Prinzipien oder aus moraischen Grundsätzen. Entscheidend ist, daß man eine Zukunft dieses Berufs mit seinen bis heute bewahrten Kompetenzen und mit seinem historisch gewachsenen Bid seit den Anfängen des reformierten Strafprozesses nicht anders entwerfen kann. In dem auf Richter zentrierten von der Amtsaufkärung beherrschten Verfahren wird die Strafverteidigung für den Gesetzgeber ohnehin schne zur entbehrichen Nebensache. 21 S. 152 ff. 22 S Zu den Anforderungen an die Täterschaft des Verteidigers eines strafos ügenden Mandanten LR-Lüderssen, 24. Auf., Rdnr. 106 vor 137 StPO. 24 Zur Organtheorie und zur Strafbarkeit des Verteidigers im einzenen Kempf, Praxis der Strafverteidigung, 1997, S. 20 ff., 38 ff. 25 Herzog in Maunz-Dürig, GG (1971), Rdnr. 98 zu Art. 92; dazu Busse, AnwB 1998, 231, Zur Vertragstheorie Kempf, a.a.o. FN 24, S. 27 ff. und LR-Lüderssen a.a.o. FN 23 Rdnr. 33 ff. vor 137 StPO. 27 Kempf a.a.o. FN 24 S. 29 betont zutreffend das Recht des Verteidigers zur Aufösung des Dienstvertrages. Mit seinen besonders transparenten Eräuterungen hat er keine Empfehung verbinden woen; a.a.o. S. 38 Rdnr. 60 f.

10 AnwB 3/ Aufsätze Nach der Vertragstheorie 26, die ein faszinierendes inteektuees Lösungsmode ist, eitet der Strafverteidiger seine Steung aein vom Mandanten ab. Verbindet er sich mit der Lüge, dann besteht der prozessuae Unterschied zum Angekagten am Ende nur noch darin, daß der Verteidiger nicht verurteit werden kann. Vor einer sochen Entwickung schützt die gemeinsame Überzeugung, daß Anwäte vertragich nur ohne die erwähnte Verstrickung in die Lüge zu haben sind. Diese gedachte Geschäftsbedingung können die Verteidiger sebst durchsetzen, und sie steht außerdem im Einkang mit der Unabhängigkeit, die in ae Richtungen hin zum Anwatsberuf gehört ( 1 BRAO). As unängst der Deutsche AnwatVerein und der Richterbund ein gemeinsames Papier zum Strafprozeß berieten, sote das Zie des Verfahrens formuiert werden. Im Bick auf Schweigerechte und Verwertungsverbote rieten Verteidiger davon ab, die Wahrheitsfindung as das Zie zu bezeichnen. Sie fanden beim Vorstand des eigenen Verbandes keine Unterstützung, ja nicht einma Verständnis. Soange iegen die schon zitierten Sätze Pestaozzas offenbar doch nicht zurück. 3. Strafverteidigung ist weder prinzipiee Soidarität noch Soziaarbeit oder Therapie. Deshab hat Verteidigung mit Distanz zu tun, was ein Synonym für Unabhängigkeit sein kann. Und sie sote sich auch nicht mit dem Argument begnügen, der Strafverteidiger müsse dürfen, was jedermann sonst eraubt sei. 28 Der diaektische Prozeß aein er bewirkt gerechte Ergebnisse ist ohne Anwatschaft nicht ebensfähig, die mehr (und institutionee) Überzeugungskraft haben muß as nur jedermann. Die Voraussetzungen dafür dauern an, wenn die Strafverteidiger daran festhaten, ihr berufiches Leistungsangebot so zu definieren, daß die Hersteung, der Ausbau und das Trainieren von Lügen nicht inbegriffen sind. Mag sein, daß die an der Lüge interessierte Strafverfogung dies anders sehen möchte, um den Gesetzgeber und die Gerichte für den destruktiven Marsch durch die Institutionen des Verfahrensrechts geneigt zu machen. Umso eindeutiger muß die Antwort ausfaen. V.Vom Kopf auf die Füße In der Tat ist es die Strafverfogung, die eine schne wachsende Bereitschaft zur Lüge as Mitte der Beweisgewinnung entwicket hat. Sie hat dies auch paramentarisch durchsetzen können. Mit Sorge beibt festzusteen, daß dieses Interesse an der Lüge in immer stärkerem Maße die Gerichte befaßt. Aus der Rechtsprechung war deutiche Kritik bisang nicht zu vernehmen. Vermutich ist es kein Zufa, daß geichzeitig die Lüge des Beschudigten und mehr noch die Beteiigung des Verteidigers daran ein akademisches Thema geworden sind. Dieses in unserer schichten Wohnung des strafprozessuaen Hauses eher konstruierte Interesse am Interesse an der Lüge stet die Verhätnisse, vergichen mit den Erfahrungen der Praxis, in grotesker Weise auf den Kopf. Es wird Zeit, daß die Verhätnisse wieder auf die Füße gestet werden. Das etzte Wort geht an die andere Adresse, an die mit der Wohnung in den großen Säen des gemeinsamen Hauses. Strafverfoger und Richterschaft sind eingeaden, innerhab ihrer Zuständigkeiten, was Kopf und Füße angeht, ein Geiches zu tun. Sie soten es mit Kant haten und nicht mit Pato. Unzuässige Rechtsberatung eines Detektivs bei Durchführung von Entaßgesprächen Richter am OLG Dr. Markus Gehrein, Karsruhe I. Probemsteung Immer wieder werden Detektive mit der Aufkärung von Diebstähen as besonders schädichen Übergriffen auf fremdes Eigentum betraut. Die Aufkärungstätigkeit richtet sich nicht nur gegen Betriebsfremde, sondern ebenso gegen Arbeitnehmer des Geschäftsinhabers, die nicht seten über einen ängeren Zeitraum Waren an sich bringen. Spezie Kaufhausdetektive bieten ihren Auftraggebern ein Leistungsspektrum an, das neben der Aufdeckung von Straftaten durch Mitarbeiter auch Entaßgespräche mit den Tatverdächtigen zur Wiedergutmachung der Inventurdifferenzen umfaßt. Das Entaßgespräch dient in seinen rechtichen Dimensionen nach der Überführung des Täters dem Zweck, den Gesamtschaden zu ermitten, den Mitarbeiter zur Abgabe eines notarie beurkundeten Schudanerkenntnisses zu veranassen und das Arbeitsverhätnis durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu beenden. Dabei taucht die Schwierigkeit auf, ob der Detektiv durch diese Dienste die ihm durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gesteckten Grenzen überschreitet. Diese Frage ist keineswegs rein theoretischer Natur, wei der as Dienstvertrag ( 611 BGB) einzuordnende Detektivvertrag bei einem Verstoß gegen das RBerG nach 134 BGB in Gänze nichtig und damit unwirksam ist 1. II. Rechtiche Grundkoordinaten Das RBerG verwendet die Begriffe Rechtsbesorgung, Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nebeneinander. Wie der Systematik des Art. 1 1 S. 1 RBerG entnommen werden kann, ist die Rechtsbesorgung as Oberbegriff anzusehen, der die Rechtsberatung und die Inkassotätigkeit einschießt. 1. Rechtsbesorgung Die Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten ist gegeben, wenn die betreffende Maßnahme das Zie verfogt, konkrete fremde Rechte zu verwirkichen oder konkrete fremde Rechtsverhätnisse zu gestaten. Dem Eraubniszwang unteriegt jede geschäftsmäßige Besorgung fremder 28 Freiich kann dieses Argument strafrechtiche Bedeutung haben, dazu Kempf a.a.o. FN 24 S Gehrein, NJW 1995, 478 m. w. N.

11 138 Rechtsangeegenheiten ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad der Besorgung im Einzefa. As Rechtsbesorgung ist aso die unmittebare Förderung konkreter fremder Rechtsangeegenheiten anzusehen 2. Die Rechtsbesorgung kann einma durch unmittebare Wahrnehmung der fremden Rechte gegenüber Dritten, Gerichten, Behörden oder Vertragspartnern, ausgeübt werden. Ebenso kann die Rechtsbesorgung ausschießich im Innenverhätnis durch Raterteiung oder Entwerfen von Schriftsätzen entfatet werden 3. Hinzutreten muß in diesem Fa aber, daß der Auftraggeber im Außenverhätnis tatsächich nach Maßgabe des ihm erteiten Rats vorgeht Die Rechtsbesorgung kann eine Rechtsgestatung, Schaffung und Veränderung von Rechtsverhätnissen wie auch eine Rechtsverwirkichung, die Durchsetzung, Sicherung und Karsteung von Rechten zum Gegenstand haben. 2. Rechtsberatung Die Rechtsberatung ist eine Unterform der Rechtsbesorgung. Sie unterscheidet sich jedoch darin von der Rechtsbesorgung, daß sie sich as boße Raterteiung auf das Innenverhätnis zu dem Auftraggeber erschöpft und keine Außenwirkung erzeugt. Handet der Auftraggeber entsprechend dem ihm erteiten Rat im Außenverhätnis, so iegt jedoch eine Rechtsbesorgung vor 4. As unzuässige Rechtsberatung sind die Aufkärung über die Rechtsage in einem Einzefa, über Mögichkeiten und Fogerungen aus der Rechtsage und der Rat, sich in einem bestimmten Sinn zu verhaten, zu kennzeichnen. Eraubnispfichtig ist es fogich, für einen anderen einen Vertrag, ein Mahn- oder Aufforderungsschreiben oder eine Eingabe an ein Gericht oder eine Behörde zu entwerfen 5. Auch der Entwurf von Einheitsmietverträgen oder Zahungs- und Lieferbedingungen bidet eine Rechtsberatung. Diese Tätigkeit wandet sich zur Rechtsbesorgung, wenn der Ratsuchende der Empfehung fogt und sie sich im Außenverhätnis nutzbar macht. 3. Die Ermittungstätigkeit eines Detektivs im Raster des RBerG Die Dienste eines Detektivs werden herkömmicherweise der Rechtsberatung zugeordnet, wei sie zunächst über das Innenverhätnis zu dem Auftraggeber nicht hinausgehen. Aufgrund einer engen Ausegung hat die Rechtsprechung in früheren Zeiten die Beschaffung von Beweismateria durch einen Detektiv stets as Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten verstanden 6. Zwischenzeitich hat sich indes eine differenzierende Betrachtungsweise durchgesetzt: Es handet sich nicht um eine Rechtsberatung, wenn der Auftraggeber die Thematik der zu treffenden Feststeungen für den Detektiv bindend umschreibt; bei dieser Gestatung bestimmt der Auftraggeber sebst den Kreis des zu beschaffenden Tatsachenmaterias und entscheidet dadurch autonom, auf weche Feststeungen es ihm zur Durchsetzung seines Anspruchs ankommt. Der Detektiv wird aso nur zur Ermittung bestimmter Sachverhate und nicht auch zur Entscheidung der Frage herangezogen, weche Feststeungen und Nachweise zur Anspruchsdurchsetzung benötigt werden. Demgegenüber ist es as eine eraubnispfichtige Rechtsberatung anzusehen, wenn der Detektiv den zu ermittenden Sachverhat aufgrund eigener rechticher Prüfung sebst festegt. Da der Detektiv in dieser Variante sebständig entscheidet, weche Erkenntnisse zur Anspruchsverwirkichung gebraucht werden, handet es sich um eine unzuässige Rechtsberatung 7. AnwB 3/99 Aufsätze III. Rechtiche Fogerungen für die Zuässigkeit von Entaßgesprächen Schon auf den ersten Bick unterscheidet sich die Federführung eines Detektivs bei einem Entaßgespräch nicht nur tatsächich, sondern auch rechtich fundamenta von seiner hergebrachten Ermittungstätigkeit. Der von seinem Auftraggeber mit Erkundigungen betraute Detektiv nimmt zunächst aenfas eine Rechtsberatung wahr, wei die praktische Umsetzung der Erkenntnisse dem Auftraggeber vorbehaten beibt und damit nicht in das Außenverhätnis durchdringt. Dagegen tritt der Detektiv aus dem Hintergrund hervor und bietet Dienste auf dem Fed der Rechtsbesorgung an, indem er bei Entaßgesprächen as Bevomächtigter Rechte seines Auftraggebers durchsetzt. 1. Verhandungen über Schadenswiedergutmachung a) Einen wesentichen Aspekt des Entaßgespräches biden die Feststeung der Gesamtschadenshöhe und Mögichkeiten eines Ausgeichs durch den ungetreuen Angesteten. Boße Gespräche über die Schadenshöhe sind nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich auf dem ureigenen Fed detektivischer Ermittungen, wei die Feststeung der Schadenshöhe zum Untersuchungsauftrag gehört und der Nachweis einer Tat durchaus Anaß zu Schußfogerungen für frühere, nicht gekärte Diebstähe geben kann. Deshab darf der ertappte Mitarbeiter, sofern er sich freiwiig einer Befragung stet, durchaus mit weiteren Verdachtsmomenten konfrontiert werden Vorhatungen in diese Richtung auch unter Hinweis auf eine erdrückende Beweisage zur reinen Sachverhatsaufkärung sind zumindest unter dem Aspekt einer verbotenen Rechtsberatung unbedenkich. b) Anders verhät es sich hingegen, sobad der Detektiv mit dem ungetreuen Angesteten Wege der Schadenswiedergutmachung erörtert. Dabei geht es einma darum, auf weche Weise dem Geschäftsinhaber as Auftraggeber des Detektivs Schadensersatz zu eisten ist. Schon die Bewertung, in wecher Form durch Gedersatz oder Naturarestutition der Schaden zu beheben ist, erfordert im Bick auf 249 BGB eine juristische Subsumtion. Dessen ungeachtet stet sich das Verangen des Detektivs auf Schadensbehebung as Förderung fremder Rechtsangeegenheiten dar. Deshab werden Zahungsaufforderungen wie auch die Getendmachung von Forderungen gegenüber Dritten agemein as Rechtsbesorgung verstanden 8. Der Detektiv darf nämich nicht über die Tataufkärung hinaus auf der Grundage seiner Erkundungen einem Observierten einen vermeintichen zivirechtichen Anspruch daregen und um Erfüung nachsuchen 9. Mithin begibt sich der Detektiv mit dem boßen Verangen, den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen, auf das ihm verschossene Gebiet der Rechtsbesorgung. 2 Rennen/Caiebe, RBerG, 2. Auf. Art. 1 1 Rdnr Atenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Auf. Art. 1 1 Rdnr. 61; Rennen/ Caiebe aao. Art. 1 1 Rdnr Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Auf. S Gehrein, VersR 1996, 1343 f. 6 Schorn aao. S. 233 f. 7 Rennen/Caiebe Art. 1 aao 1 Rdnr. 31; Chemnitz aao. Art. 1 1 Rdnr. 44; Gehrein VersR 1996, 1343 f.; Schorn aao. S BGH, NJW 1962, 807; BGH, NJW 1961, 1113; Chemnitz aao. Art. 1 1 Rdnr Gehrein VersR 1996, 1343 f.

12 AnwB 3/ Aufsätze 2. Notariee Protokoierung eines Schudanerkenntnisses Münden die Verhandungen über eine Schadensbeseitigung in eine Einigung, so erkärt sich der Angestete entweder zu einer Einmazahung oder Ratenzahungen bereit. In dieser Konsteation hat aso das Zahungsverangen des Detektivs Erfog. Er kann seinem Auftraggeber nicht nur den Täter benennen, sondern auch eine gütige Einigung über die Schadensbeseitigung vorweisen. Auch in diesem Stadium betreibt der Detektiv Rechtsbesorgung, wei er mittes einer vergeichsweisen Einigung Rechtsangeegenheiten seines Auftraggebers wahrnimmt 10. Ferner tritt der Detektiv bei der notarieen Beurkundung eines von dem Mitarbeiter erteiten Schudanerkenntnisses as Bevomächtigter seines Auftraggebers auf. Insoweit kann dahinstehen, ob ein zur Vermeidung einer Strafverfogung gegebenes Schudanerkenntnis Gütigkeitsmängen begegnet. Jedenfas ist der Tatbestand eines abstrakten Schudanerkenntnisses nicht schon durch die Erteiung einer formgerechten Erkärung erfüt. Viemehr bedarf es der nicht formgebundenen Annahme durch den Gäubiger 11. Auf Seiten des Gäubigers betätigt sich der Detektiv somit as Vertreter des Geschäftsinhabers. Im Fae einer Stevertretung iegt aber stets eine Rechtsbesorgung vor Abwickung der Kündigung Nach dem bisher Gesagten ist dem Detektiv auch die Aufösung des Vertragsverhätnisses mit dem Angesteten und die Abwickung der Kündigung verwehrt. Rechtsbesorgung kann sich auch as Rechtsgestatung voziehen. Dabei ist nicht nur der Abschuß eines neuen, sondern auch die Änderung oder Aufhebung eines bisang bestehenden Vertragsverhätnisses ins Auge zu fassen 13. Darum ist eine Aufösungsvereinbarung, sei sie auch in eine Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer gekeidet, as Rechtsbesorgung zu begreifen. IV. Keine Ausnahmetatbestände Soweit die im einzenen umrissenen Diensteistungen des Detektivs gegen das RBerG verstoßen, kommen Ausnahmetatbestände nicht in Betracht. 1. Keine Besorgung von Geschäften wirtschafticher Art Bei der Abwickung von Entaßgesprächen geht es nicht im Unterschied zu Rechtsangeegenheiten um die Besorgung von Geschäften wirtschafticher Art, die nicht unter das RBerG faen. a) Art. 1 1 RBerG befaßt sich nur mit der Besorgung von Rechtsangeegenheiten. Im Gegensatz dazu steht die Besorgung von Geschäften wirtschafticher Art, weche von dem RBerG nicht berührt werden. Zur Vermeidung von Umgehungen hat die Bestimmung indes eine enge Ausegung erfahren. Die Vorschrift des Art. 1 1 RBerG stet die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten schechthin, aso ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad der Besorgung im Einzefa, unter Eraubniszwang. Von etzterem können daher Rechtshandungen für Dritte nicht schon deshab ausgenommen werden, wei sie wie etwa in vieen Fäen der vom Gesetz ausdrückich as eraubnispfichtig erwähnten Einziehung fremder Forderungen einfacher Art sind und erhebiche wirtschaftiche Fogen zeitigen. Auszunehmen sind viemehr nur soche Tätigkeiten wirtschafticher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtiche Betätigung in jedermann geäufigen Formen abspiet und daher ihrer Art nach wie etwa atägiche Barkaufgeschäfte nicht mehr as Betätigung auf rechtichem Gebiet empfunden wird 14. b) Daran gemessen erweist sich die Diensteistung eines Detektivs bei Entaßgesprächen as Besorgung von Rechtsangeegenheiten und nicht as Verrichtung eines Geschäfts wirtschafticher Art. Im Rahmen eines Entaßgesprächs werden wegen der Durchsetzung des Anspruchs auf Schadenswiedergutmachung konkrete fremde Rechte verwirkicht wie auch im Bick auf die Abwickung des Arbeitsverhätnisses konkrete fremde Rechtsverhätnisse gestatet. Steht dabei auch das wirtschaftiche Interesse des Auftraggebers am Schutz seines Eigentums im Vordergrund, so spiet sich jedenfas die mit der wirtschaftichen Interessenwahrung einhergehende rechtiche Betätigung nicht in jedermann geäufigen Formen ab. Die Beitreibung von Forderungen gehört, wie der Gesetzgeber mit der ausdrückich as eraubnispfichtig erwähnten Einziehung von Forderungen verdeuticht, nicht zu einer im Atagseben anzutreffenden, gängigen Ausübung rechtichen Handens. Dies git nicht weniger für die Aufösung eines Arbeitsverhätnisses. Mit dem Entaßgespräch erweitert der Detektiv sein herkömmiches Aufgabenfed durch eine Zusatzeistung, die dem Auftraggeber die mitunter mühevoe Durchsetzung der rechtichen Konsequenzen aus der Tataufdeckung ersparen so und auf einen Rundum-Rechtsschutz 15 hinausäuft. Für die Abgrenzung einer Betätigung auf rechtichem oder wirtschaftichem Terrain spiet darüber hinaus eine Roe, ob sich der beauftragte Detektiv Rechtskenntnisse zuschreibt und eine Rechtsbesorgung anbietet 16. Mit der Sondereistung des Enaßgespräches, die auf die Schadensbehebung und die Beendigung des Arbeitsverhätnisses gerichtet ist, nimmt der Detektiv rechtiche Kenntnisse in Anspruch. Zugeich offeriert er eine Rechtsbesorgung, indem er dem Auftraggeber im Anschuß an die Sachverhatsermittung die daraus übicherweise durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwats abzueitenden rechtichen Fogerungen abnimmt. Schießich wird der Vorrang der rechtichen Betätigung auch daraus erkennbar, daß der Auftraggeber den Detektiv wegen seiner Rechtskenntnisse einschatet 17. Bei der Auskundschaftung von Mitarbeiterdiebstähen wendet sich ein Arbeitgeber, dem ein weiterer rechticher Kontakt mit einem ertappten Angesteten unangenehm ist, naturgemäß an eine soche Detektei, die mit dem Zusatzangebot des Entaßgesprächs über besondere Rechtskenntnisse verfügt. 2. Kein unmittebarer Zusammenhang mit Gewerbebetrieb des Detektivs Ebenso kommt dem Detektiv, der Entaßgespräche führt, die Ausnahmevorschrift des Art. 1 5 Nr. 1 RBerG nicht zustatten. a) Nach dieser Regeung stehen die Vorschriften des RBerG dem nicht entgegen, daß gewerbiche Unternehmen 10 Rennen/Caiebe aao. Art. 1 1 Rdnr Münchener Kommentar/Hüffer, BGB, 3. Auf. 780 Rdnr. 12, Chemnitz aao. Art. 1 1 Rdnr Chemnitz aao. Art. 1 1 Rdnr BGH, NJW 1987, 3005; Gehrein, VersR 1996, 1343; Chemnitz aao. Art. 1 1 Rdnr Vg. Gehrein VersR 1996, Chemnitz aao. Art. 1 1 Rdnr Chemnitz aao. Art. 1 1 Rdnr. 73.

13 140 für ihre Kunden Rechtsangeegenheiten eredigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittebarem Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung so vermeiden, daß einem Unternehmer die Ausübung seines Berufs durch das Rechtsberatungsgesetz deshab unmögich gemacht oder erschwert wird, wei mit dem Beruf nach dessen Eigenart geichzeitig eine rechtiche Tätigkeit verbunden ist. Gemeint sind soche Berufe, die sich ohne geichzeitige rechtiche Beratung kaum sachgemäß ausüben assen 18. b) Die Rechtsberatung steht aenfas dann in unmittebarem Zusammenhang mit dem Berufsbid des Detektivs, wenn er Erkundigungen einzieht und Sachverhate feststet. Darum darf ein Detektiv mit der Kärung bestimmter faktischer Fragen betraut werden, die rechtiche Vorkenntnisse erfordern. Wird einer Wirtschaftsdetektei der Auftrag erteit, die Geseschafterverhätnisse eines Firmenverbandes zu durcheuchten, so sind hierfür gewisse rechtiche Kenntnisse unabdingbar. Bei der Beurteiung, ob jemand as Strohmann anzusehen ist, persöniche oder wirtschaftiche Verfechtungen bestehen, sind aber auch und vor aem Tatfragen zu beurteien, die sich gerade nicht durch einen Bick in das Handesregister ösen assen. Eine derartige Verschränkung von Rechts- und Tatfragen sote durch eine großzügige Anwendung des Art. 1 5 RBerG dem Tätigkeitsbereich eines Detektivs zugängich gemacht werden 19. c) Der von Art. 1 5 Nr. 1 RBerG geforderte unmittebare Zusammenhang feht indes, wenn die Rechtsberatung außerhab der Ermittungstätigkeit des Detektivs anzusieden ist. Demgemäß ist der geschäftsmäßige Einzug von Forderungen nicht mehr mit dem Berufsbid eines Detektivs zu vereinbaren 20. Nicht anders verhät es sich, wenn der Detektiv im Anschuß an die Ermittung des Sachverhats die sich daraus ergebenden Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirkichen sucht. Auch hier veräßt der Detektiv das Fed der Ermittungstätigkeit und wendet sich ebenso wie beim Forderungseinzug einer neuen, von der Sachverhatsaufkärung zu trennenden Aufgabe rechticher Art zu. Ein Detektiv darf auch nicht unter rechtichen Aspekten vorweg prüfen, weche wirtschaftichen Erfogsaussichten der von ihm erst noch zu ermittende Sachverhat dem Auftraggeber eröffnet. Ferner hat der Detektiv einen Rechtsrat des Inhats zu unterassen, weche rechtichen Schritte der Auftraggeber mit Hife des festgesteten Sachverhats vernünftigerweise eineiten so. Er darf dem Auftraggeber nicht etwa empfehen, wie auf von ihm aufgefundene Vermögenswerte eines Schudners am einfachsten zuzugreifen ist. Der Detektiv darf nicht auf der Grundage seiner Erkundungen einem Observierten einen vermeintichen Anspruch daregen und um Erfüung nachsuchen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Detektivs iegt hier eben nicht auf dem wirtschaftichen, sondern dem rechtichen Gebiet. Darum sind die geschiderten Maßnahmen regemäßig nicht as notwendige Hifsgeschäfte im Sinne des Art. 1 5 RBerG zu bewerten 21. Notwendig ist aso eine strikte Trennung zwischen Sachverhatsaufkärung und der auf der Grundage der gewonnenen Erkenntnisse zu verfogenden rechtichen Ansprüche. Dieser rein rechtiche Sektor der Rechtsberatung ist der Berufsausübung durch den Detektiv verschossen. V. Zusammenfassung Ein Detektiv, der im Anschuß an die Aufkärung von Angestetendiebstähen mit dem ertappten Mitarbeiter ein Entaßgespräch führt, das die Schadenswiedergutmachung AnwB 3/99 Aufsätze und Aufösung des Arbeitsverhätnisses zum Zie hat, betreibt eine eraubnispfichtige Rechtsberatung für seinen Auftraggeber. Dabei handet es sich nicht um wirtschaftiche, sondern rechtiche Angeegenheiten. Die außerhab des Ermittungsauftrags stattfindende Rechtsberatung ist nicht vom Berufsbid des Detektivs und damit Art. 1 5 Nr. 1 RBerG gedeckt. 18 OLG Nürnberg, OLGZ 1976, 235, 237 f. 19 Gehrein, VersR 1996, 1343, 1345; Schorn aao. S OLG Nürnberg, OLGZ 1976, 235, 238; Rennen/Caiebe aao. Art. 1 5 Rdnr Gehrein, VersR 1996, 1343 f. Detektivkosten Höhe und Erstattungsfähigkeit Assessor Martin Heynert, Hidesheim Bei unsicherer Beweisage ist der Einsatz eines guten Detektivs die schärfste Waffe des engagierten Rechtsanwats. Aber über die Kosten besteht oft Ungewißheit: Wie wird abgerechnet; wievie muß der unteriegende Gegner erstatten? 1. Kostenberechnung der Detektive 1.1 Berechnungsmethoden In Deutschand sind fogende Abrechnungsmodi übich: 1. Nach Stunden pus Ausagen 2. Nach Tagespauschaen pus Ausagen 3. Nach Tagespauschaen inkusive Ausagen 4. Nach Totapauschaen 5. Mischformen, z. B. Erfogsprovisionen. Die verbreiteste Methode ist die Abrechnung nach Stunden pus Ausagen (Variante 1). As unbefriedigend wird dabei empfunden, daß der Detektiv sebst und weitgehend unüberprüfbar seinen Zeitaufwand und damit sein Honorar bestimmen kann. Der Auftraggeber begeitet ihn ja nicht und kann ihm deshab unterwegs keine exakten Arbeitsvorgaben machen. Viemehr entwicket sich die Tätigkeit des Detektivs dynamisch je nach den ermitteten Ergebnissen in nicht zu prognostizierende Richtungen weiter. Außerdem könnte das Stundenhonorar zu einem moderaten Arbeitstakt animieren, denn der Detektiv, der sein Ergebnis schne erreicht, stet sich finanzie schechter as der angsame. Nicht jeder Detektiv wird charakterstark genug sein, um dieser Versuchung zu widerstehen. Bei Observation mag es anders sein, wei die Zieperson mit ihrem Verhaten den Zeitabauf vorgibt. Wenn der Detektiv ehrich abrechnet, ist das Stundenhonorar die exakteste und für den Kunden preiswerteste Variante. Viee Detektive verangen ein Mindesthonorar von 5-8 Stunden und begründen dies damit, daß sich die End- Uhrzeit einer Ermittung oder Observation niemas prognostizieren äßt und sie daher am seben Tag sicherheitshaber keine weiteren Aufträge mehr übernehmen könnten. Werden Stundensätze vereinbart, so muß der Mandant auch ae Begeittätigkeiten wie Besprechungen, Aktenstudium, Be-

14 AnwB 3/ Aufsätze richterstattung, Fotoentwickung pp. bezahen. Meiner Erfahrung nach iegt er per sado nicht günstiger as bei einer Tagespauschae inkusive Ausagen (Var. 3) Bei der Vereinbarung von Tagespauschaen (Varianten 2, 3) erspart man sich die Diskussion um ein paar Stunden mehr oder weniger auf der Rechnung. Die Erforderichkeit ganzer Tage kann, im Gegensatz zum Stundenaufwand, auch der fachunkundige Mandant einigermaßen sicher beurteien. Tagespauschaen können andererseits nie so exakt wie Stundensätze sein. Sie sind immer eine Mischkakuation. Wenn der Detektiv seinen Erfog durch besondere Methoden oder Gück schne erreicht hat, steht sich der Kunde schechter as bei Stunden pus Ausagen. Andererseits darf man nicht nur den reinen Stundenfaktor betrachten, sondern muß auch den Gesamtwert der Detektivarbeit für den Mandanten sehen. Wenn ein Detektiv besonders zügige und erfogreiche Methoden hat, wäre es unangemessen, ihn dafür nur (z. B.) mit 2 Stunden zu z. B. 120,00 DM zu entohnen, wo der Koege mit Stundenabrechnung 20 Stunden gebraucht hätte. Die Aufenthatsermittung des prozeßentscheidenden Zeugen ist dem Mandanten wirtschaftich z. B , DM wert, unabhängig von der Methode, die zum Erfog führte. Tagespauschaen werden nur seten inkusive aer Kosten angeboten; häufiger pus Ausagenerstattung. Die Inkusiveregeung findet sich bevorzugt bei überregiona tätigen Detekteien, die auf diese Weise für den Kunden preisich genauso attraktiv sein woen wie örtiche Detekteien. Einige Detekteien widmen sich nur einem ganz spezieen Fachgebiet und genießen dort bundesweit ein konkurrenzoses Renommee. Sie berechnen Tagessätze übicherweise pus Ausagen und argumentieren, daß örtiche Detekteien keine Konkurrenz darsteten. Für den Mandanten sind Totapauschaen (Var. 4) sicherich besonders interessant, wei sie ihm eine absoute Sicherheit über die spätere Kostenbeastung verschaffen. Aerdings wird der Detektiv sie nur in besonders geeigneten Fäen anbieten. Bei den meisten Sachen kann man vorher nicht absehen, mit wecher Methode und nach wecher Zeit man das Zie erreicht hat. Die meisten Detektivaufträge sind Suchen. Bei einer Suche kann man nie prognostizieren, wann man den gesuchten Gegenstand gefunden haben wird. Wüßte man das im voraus, bräuchte man ja nicht mehr zu suchen. Eine interessante Variante wurde von einer vormas großen, inzwischen aber eroschenen Detektei offeriert: Erstattung aer Ausagen sowie eines moderaten Stunden- oder Tagessatzes pus ein (meistens sehr gehatvoes) Erfogshonorar. Der Erfog kann niemas die Bestätigung eines Verdachts sein, sondern nur z. B. die erfogreiche Ermittung des Zeugenaufenthats, des Einbrechers oder des Betriebsspions. Leider gab es zahreiche rechtiche Auseinandersetzungen um die Frage, ob der Erfog jeweis eingetreten war, wenn der Mandant z. B. trotz des Detektivmaterias keinen Prozeß gegen den angebich Überführten unternahm und somit niemas gerichtich entschieden wurde, ob die vom Detektiv benannte Person nun tatsächich der Täter war und somit die Erfogsdefinition erfüt wurde. 1.2 Honorarsätze Der Bundesverband Deutscher Detektive e. V. (BDD) ist der äteste und einzig ernstzunehmende Berufsverband, wei nur er seine Mitgieder einer scharfen Sachkunde-, Seriositäts- und Bonitätskontroe unterzieht. Dort sind etwa 200 von 2000 deutschen Detektiven Mitgied. Ae anderen Verbände haben entweder keine oder ängst nicht so intensive Mitgiederüberprüfungen. Der BDD fragt seine Mitgieder etwa ae 2-3 Jahre nach ihren Gebührensätzen und erstet daraus einen Gebührenspiege. Der Verfasser hat zusätzich wegen seiner eigenen Gutachtertätigkeit Preise für einige Regionen erhoben. Die Stundensätze bewegen sich zwischen 75,00 DM in ändichen, weit von einer Großstadt entfernten Gegenden und 180,00 DM in Metropoen. Oft wird zwischen Chefund Assistenteneinsatz unterschieden. Fast immer werden für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze Zuschäge zwischen 50% und 100 % erhoben. Bei Anbietern in Nordrhein- Westfaen, Frankfurt, Stuttgart und München fand der Verfasser weitere Zuschäge, z. B. für Schnee, Regen, Käte und Hitze. Man achte besonders aufmerksam auf die Abrechnungsmethoden: Sehr häufig finden sich Mindestberechnungen oder Vereinbarungen, wonach die angebrochene Stunde as voe zäht. Ein Detektiv, der passenderweise den Namen eines Raubvoges im Wappen trug, konstruierte auf diese Weise aus 61 Minuten Tätigkeit 2 voe Honorarstunden. Auch Zuschäge für An- und Abfahrt, Berichterstattung, Auftraggebergespräche finden sich oft. Da Detektive später vor Gericht aussagen soen, sote man auch prüfen, wie dieser Zeugenauftritt abgerechnet wird. Regemäßig begnügen sich Detektive nämich nicht mit der Erstattung nach ZSEG. Man achte auf eine Vereinbarung über die Einsatz- (Team-)stärke. Sebst wenn im individueen Auftragstext keine Vereinbarung getroffen wurde, kann eine Teamstärkenvereinbarung immer noch in den AGB stecken. Übich sind bis 2 Mann für Ermittungen mit Direktkontakten, 2 Mann für Standbeobachtungen und 2-4 Mann, evt. auch mehr, für Verfogungsobservationen. Geegentich finden sich Kausen über eine Grundgebühr. Man prüfe sorgfätig, weche Leistungen damit abgedeckt werden soen, z. B. Auftragsbesprechung und Einsatzpanung. Dann dürfen diese Tätigkeiten natürich später nicht mehr in der Stundenberechnung erscheinen. Geegentich finden sich auch Grundgebühren in prozentuaer Höhe des Schußsados. Besonders viefätig ist die Lage bei den Ausagen. Viee Detektive berechnen von der Briefmarke über die Teefoneinheit bis zur Fotokopie jede Ausgabe. Man achte darauf, ob diese Kosten zu den Entstehungspreisen weitergegeben werden oder ob Aufschäge verangt werden. Der Verfasser sah einma eine brutto für netto Kause sui generis: Ausagen, für die der Detektiv Vorsteuer abziehen durfte und auch abzog, stete er einschießich Mehrwertsteuer in den Nettotei seiner Rechnung und schug dann unten nochma seine 15 % Mehrwertsteuer auf. Der Kunde zahte aso für die Ausagen effektiv 15 % mehr. Kraftfahrzeuge sind das eementare Arbeitsmitte des Detektivs. Die Tarife für den einfachen Kiometer iegen zwischen 0,85 DM und 2,50 DM. Für Observationbusse, die wenig bewegt werden, sondern überwiegend vor dem Zieobjekt geparkt sind, werden oft zusätziche Stundengebühren verangt. Zusätzichem zum Fim- und Videoverbrauchsmateria wird der Einsatz von Foto-, Funkgeräten und ähnicher Technik teiweise mit extra Gebühren pro Stunde oder pro Tag berechnet. Man achte auf vermutich unzuässige Haftungsfreizeichnungskausen, wonach der Mandant für Schäden am Auto, anderen technischen Gegenständen oder Bekeidung des Detektivs, die durch einen Verkehrsunfa bei einer rasanten Observation oder durch den zornigen Gegner verursacht wurden, aufkommen.

15 142 Reisekosten werden meistens nach Beeg abgerechnet. Geegentich finden sich Bearbeitungszuschäge von bis zu 10 %. Die Verwender verweisen darauf, daß Kreditkartenunternehmen ja ähnich verfahren würden. Während sich manche Detektive mit Standardzimmern in Mittekassehotes begnügen, assen sich andere, wieder oft per AGB, Suiten in Hotes ohne Kostenbeschränkung freizeichnen. Verpfegung wird entweder nach Beeg oder nach Pauschaen abgerechnet. In einem Fa fand ich eine Kumuation, wonach die Pauschae (entsprechend den übichen Finanzamtspauschaen) stets und eigentiche Verpfegung nach Beeg noch zusätzich angesetzt wurde. Unimitierte Abrechnung nach Beeg ist wiederum eine Einadung zum Prassen. 1.3 Rechnungssteung, Verbuchung In Wirtschaftssachen möchte mancher Mandant aus Diskretionsgründen seiner Buchhatung keine Detektivrechnung mit detaiierten Tätigkeitsangaben geben. Die gute Wirtschaftsdetektei wird dann eine Detaiaufsteung iefern, die der Mandant prüfen und danach bis zur Steuerprüfung wegschießen kann und daneben eine pauschae Rechnung, die der Buchhaterin nichts über die diskreten Aktivitäten verrät. 2. Erstattungsfähigkeit Notwendige Kosten der Rechtsverfogung sind erstattungsfähig, 91 ff. ZPO. Wann aber sind Detektivkosten notwendig gewesen? Die Judikatur ist sehr vieseitig. 2.1 Ziviprozeß Im ziviprozessuaen Bereich wird darauf abgestet, daß der Detektiveinsatz die utima ratio gewesen ist und keine preiswerteren, erfogversprechenden Methoden zur Wah standen. Für Anschriftenermittungen hat das LG Berin 1 die Notwendigkeit dann gesehen, wenn der Gäubiger mit einer eigenen, einfachen Medeanfrage nicht weitergekommen ist; ähnich das LG Bonn 2 mit der Definition, wenn vorherige Nachforschungen bei Poizei und Einwohnermedeämtern erfogos waren. Das KG in Berin 3 hät Kosten für Sammung und Sichtung von Tatsachen- und Beweismateria durch Dritte nicht für erstattungsfähig, wenn nicht wegen der Eigenart der Ermittungen besondere Kenntnisse erforderich sind, über die die Partei nicht verfügt. Das OLG Frankfurt 4 hät Detektivkosten nicht für erstattungsfähig, wenn der Partei andere Beweismitte, z. B. Angestete as Zeugen, zur Verfügung standen. Das OLG München 5 hät Detektivkosten nur für erstattungsfähig, wenn die Einschatung des Detektivs bei vernünftiger Würdigung geboten war und die prozessuae Steung des Auftraggebers vorteihaft verändert hat. Detektivkosten können t. LG Hannover 6 in engen Grenzen auch nach 788 ZPO as Kosten der Zwangsvostrekkung angesetzt werden, wenn deren Tätigkeit erforderich ist, um die Vostreckung durchzuführen, nicht aber, wenn sie nur dazu dient, den Schudner agemein zu überwachen. Das OLG Stuttgart 7 hät auch nach der Famiienrechtsnovee Detektivkosten zur Ermittung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehverhatens... im Verfahren wegen Trennungsunterhat (für) erstattungsfähig, AnwB 3/99 Aufsätze das OLG Scheswig 8 Ermittungskosten des Unterhatsberechtigten zur vom Unterhatsberechtigten verschwiegenen Einkommenshöhe im Unterhatsprozeß. Für Ermittungen bei Versicherungsbetrug hat das OLG Hamburg 9 die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei hinreichendem Vorverdacht bejaht; ebenso LG Hagen 10, abehnend (nur für prozessuae Kostenerstattungsansprüche) OLG München 11 für Aufwendungen, die von einer Versicherung zur Prüfung ihrer Einstandspficht gemacht wurde, wei hier die unmittebare Prozeßbezogenheit fehen so, bejahend OLG Nürnberg 12 für Detektivkosten, die eine Versicherung zur Sachverhatsüberprüfung bei einer sehr hohen, gegen sie gerichteten Schmerzensgedforderung ausöst, bejahend auch OLG Kön 13 für Verdachtsüberprüfung. Besonders umfangreich hat sich der 14. Senat des OLG Kobenz mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Ermittungskosten auseinandergesetzt, einma für einen RA zur Sachverhatsermittung bei betrügerischen Leasinggeschäften 14 und zweima zur Überprüfung eines vermuteten gegnerischen Wettbewerbsverstoßes 15 und sie jeweis bejaht, wenn der Aufwand auf das Notwendige beschränkt wurde. Der 11. Senat des OLG München 16 zeigte sich 1993 wiederum sehr restriktiv mit dem neuen Aspekt, daß die Detektivtätigkeit dem Auftraggeber einen unmittebaren Prozeßvortei gebracht haben muß, macht die Erstattungsfähigkeit aso vom Enderfog abhängig. Nach Ansicht des Verfassers wird diese Interpretation nicht vom Gesetzestext gedeckt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird restriktiv gehandhabt. OLG Cee 17 wi die Kiometergeder nur bis zur Höhe nach dem ZSEG damas 0,40 DM/km zuassen. 2.2 Arbeitsrechtsprozeß Kosten für die Überprüfung, ob ein krankgeschriebener Arbeitnehmer tatsächich krank ist, sind nach LAG Nürnberg 18 nicht prozessua erstattungsfähig, wei der Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterem Prozeß feht, a. A. LAG Düssedorf Strafprozeß Restriktiver zeigt sich die Rechtsprechung bei der Erstattung eigener Ermittungen in Strafprozessen. So hudigt das LG Göttingen 20 einer Art Unfehbarkeitsedikt zugun T 84/84 = Rpfeger 86, 107; 82 T 437/85 = JurBüro 85, T 236/89 = ZMR 90, W 2176/84 = MDR 85, W 150/84 = JurBüro 85, W 1920/88 = NZV 89, S 358/88 = MDR 89, WF 96/88 = FamRZ 89, WF 218/91 = JurBüro 92, W 57/91 = JurBüro 91, O 452/86 = JurBüro 92, W 2557/91 = JurBüro 92, W 3657/90 = VersR 92, W 165/93 = JurBüro 94, 227; Rpfeger 94, W 316/90 = JurBüro 91, W 268/91 = JurBüro 91, 1513; NJW 92, 34; 14 W 671/90 = NJW-RR 91, 894; VersR 92, W 1592/93 = JurBüro 94, BDD Info-Intern 7/95, S. 5 f Ta 104/94 = NZA 95, Ta 243/94 = NZA 95, 808.

16 AnwB 3/ Aufsätze sten von Gericht und StA: Aufwendungen für private Ermittungen und Beweiserhebungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in der Rege nicht erforderich ; ähnich abehnend Hamburg 21, Hamm 22 und LG Nürnberg 23. OLG Hamm 24 sieht immerhin einen Erstattungsanspruch nur in setenen Ausnahmefäen. Das LG Marburg 25 hät Sachverständigenkosten des Beschudigten für erstattungsfähig, wenn das Gutachten zum erfogreichen Verfahrensabschuß beitrug und seine Einhoung nicht bis zur Hauptverhandung Zeit hatte. Das LG 26 Düssedorf bejaht eine Erstattungsfähigkeit von Kosten für private Ermittungen, die unbedingt notwendig waren. Im Privatkageverfahren sind nach LG Hidesheim 27 die Ermittungskosten erstattungsfähig. Bekannte Strafverteidiger beschreiben in der Literatur überzeugend die Notwendigkeit des Detektiveinsatzes zu entastenden Ermittungen, so Dahs 28 und Jungfer 29. Auch der Verfasser hat während seiner Strafverteidigertätigkeit soche Erfahrungen gemacht (Das Manuskript ist im Dezember 1997 abgeschossen worden.) Daß ein socher Zustand schon im Vorfed Vertrauen in ein Rechtssystem unterbindet und damit natürich auch wirtschaftiche Aktivitäten in Itaien be- und verhindern kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Angesichts dieser entmutigenden Situation sieht sich der ausändische Gäubiger eines in Itaien durchzusetzenden Anspruchs, nach Abwägen des Aufwandes und der Kosten, oftmas nicht in der Lage, ein Verfahren anzustrengen. Dabei wird gerne übersehen, daß natürich auch das itaienische Recht Verfahrensarten kennt, die ein zügiges Vorgehen ermögichen, und zu einem (zumindest voräufig) vostreckbaren Tite führen können. Es so deshab im fogenden ein im itaienischen Prozeß wichtiges summarisches Verfahren, das procedimento ingiuntivo 5, weches in den Art. 633 ff. der itaienischen Ziviprozeßordnung (codice di procedura civie) gereget ist, anhand eines Vergeichs mit den im deutschen Ziviprozeßrecht zur Verfügung stehenden außerordentichen Verfahren, insbesondere dem Mahnverfahren und dem Urkunden-, Wechse- und Scheckprozeß 6, dargestet werden. Sofern es dabei für das Verständnis des deutschen Juristen dienich ist, werden abweichend von den gebräuchichen Übersetzungen 7 die dem deutschen Ziviprozeßrecht bekannten Begriffe verwendet Qs 386/86 = JurBüro 87, MDR 1975, 74; NStZ 1983, NJW 68, JurBüro 1993, Ws 394/89 = NStZ 89, Qs 27/89 = StrVert. 90, NStZ 1991, NJW 65, Dahs, Taschenbuch des Strafverteidigers, Rz Strafverteidiger und Detektiv, StrVert. 1989, 495. Itaien: Überbick über das Leistungsbefehsverfahren Procedimento Ingiuntivo, Art. 633 ff. c.p.c. Rechtsanwat David Einhaus, Rom/Freiburg 1 1. Eineitung In Südeuropa herrscht eine im Vergeich zum Norden erhebich schechtere Zahungsmora. 2 Unweigerich führt dies zu Zahungsprozessen. Die Dauer eines Ziviprozesses in Itaien beträgt jedoch sehr oft nicht nur Jahre, sondern Jahrzehnte. Vöig zu Recht wird dies in der itaienischen Literatur und Presse as notorischer Zustand der Krise des ordentichen Ziviprozesses 3 und Giustizia Eefantiaca 4 bezeichnet. 1 Der Autor des Beitrags ist as deutscher Rechtsanwat sowoh in der Kanzei Magrone & Ardito in Rom, as auch in der Kanzei Einhaus & Partner in Denzingen (Freiburg) tätig. 2 So eine Studie der europäischen Kommission. 3 Vaitutti/De Stefano, I decreto ingiuntivo e a fase di opposizione, Maiand d 1994, Eineitung. 4 Franco Coppoa, Reppubica v. 18. Jui II. Zweck und Grundzüge des Verfahrens Der Zweck des sogenannten Leistungsbefehsverfahrens ist das Erangen eines vostreckbaren Tites auf eine im Vergeich zum normaen Prozeß einfachere und schneere Weise. Dabei wird im Verauf dieser Betrachtung deutich werden, daß das Verfahren sowoh Eigenheiten des deutschen Urkundenprozesses as auch des Mahnverfahrens besitzt, die ihrerseits ebenfas der Vereinfachung bzw. Bescheunigung von Prozessen dienen soen. Es handet sich beim Leistungsbefehsverfahren insoweit um ein Urkundenverfahren, as daß unbedingte Voraussetzung für die Durchsetzung eines Anspruchs Dokumente sind, die die Existenz des Anspruchs beweisen. Seine boße Bezeichnung unter Angabe der geforderten Leistung entsprechend dem deutschen Mahnverfahren reichen aso in keinem Fae aus, um durch das vom Richter zu erassende Decreto Ingiuntivo, dem Leistungsbefeh, zügig zu einem vostreckbaren Tite zu kommen. 8 Im Gegensatz zum von Beginn an der streitigen Gerichtsbarkeit zugehörigen deutschen Urkundenprozeß ist das Leistungsbefehsverfahren erst dann streitig, wenn vom Antragsgegner Widerspruch eingeegt wird. Dies erinnert an die Regeung des 696 ZPO des deutschen Mahnverfahrens. Das Verfahren kann von jedermann angestrengt werden, sieht aber für Gäubiger aus bestimmten Tätigkeitsbereichen, insbesondere für Unternehmer, erweiterte Mögichkeiten der Beweisführung mittes Urkunden vor 9. 5 Im fogenden auch Leistungsbefehsverfahren genannt. 6 Im fogenden werden der Urkunden-, Wechse- und Scheckprozeß ( 592, 602, 605a ZPO) vereinfachend kurz as Urkundenprozeß bezeichnet. 7 v. a. für den Bedarf in Südtiro von Bauer/Eccher/König/Kreuzer/Zanon, Itaienische ZPO mit Nebengesetzen und IPR-Gesetz, Veragsanstat Athesia, Bozen In Itaien haben die verfassungsrechtichen Bedenken, insbesondere wegen Veretzung des rechtichen Gehörs, sehr vie mehr Gewicht as in Deutschand. 9 s. näher hierzu unten IV.2.b).

17 144 III. Steung des Verfahrens innerhab der itaienischen Ziviprozeßordnung 10 Das procedimento ingiuntivo befindet sich in der itaienischen Prozeßordnung im die summarischen Verfahren regenden ersten Tite des Vierten Buches, dem Buch der besonderen Verfahren. Die weiteren summarischen Verfahren des Vierten Buches steen das Verfahren auf Räumungsbestätigung (procedimento per convaida di sfratto), die Verfahren des einstweiigen Rechtsschutzes (procedimenti cauteari), und die Besitzschutzverfahren (procedimenti possessori) dar, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden so. IV. Zuässigkeitsvoraussetzungen 1. Der Anspruch Inhat des Anspruchs des Gäubigers ist eine bestimmte 11 Gedsumme, eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder die Übergabe einer bestimmten bewegichen Sache. 12 Bezügich der Zahung einer bestimmten Gedsumme und der Leistung einer bestimmten Menge (anderer) vertretbarer Sachen, stimmt das itaienische Leistungsbefehsverfahren bezügich der in diesem Verfahren zuässigerweise getend gemachten Ansprüche mit dem deutschen Recht des Urkundenprozesses fast wörtich überein. 13 Was jedoch die Übergabe einer bestimmten bewegichen Sache angeht, so feht eine entsprechende Regeung im deutschen Recht. Nach einheiger Ansicht ist im deutschen Urkundenprozeß eine Kage gerichtet auf individuee Sacheistung (nicht vertretbare Leistung) nicht statthaft. 14 Das deutsche Mahnverfahren ist noch weitergehend begrenzt auf Ansprüche gerichtet auf Zahung einer bestimmten Gedsumme 15 (in inändischer Währung 16 ). Nach der itaienischen Rechtsprechung handet es sich bei dem Anspruch auf Übergabe jedoch ausschießich um einen Übergabeanspruch aufgrund schudrechticher Beziehungen 17, und nicht etwa um einen Herausgabeanspruch (Vindikation), so daß der Anwendungsbereich begrenzt ist. 2. Beweis des Anspruchs Das Gesetz sieht drei verschiedene Mögichkeiten des Beweises vor, wobei diese von der aufgrund der berufichen Tätigkeit des Gäubigers erbrachten Leistung abhängen. Im einzenen muß der Gäubiger der getend gemachten Forderung eine der fogenden Voraussetzungen erfüen: A. Schrifticher Beweises Diese Regeung findet ihre Entsprechung im deutschen Prozeßrecht in 592 ZPO, wonach die Zuässigkeit des Urkundenprozesses u. a. davon abhängt, ob sämtiche zur Begründung des Anspruchs erforderichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Wie auch im deutschen Recht des Urkundenverfahrens, so ist der Begriff Beweis nicht im Sinne von unmittebarem, direkten Beweis (prova piena e diretta) zu verstehen 18 ; es ist viemehr ausreichend, wenn sich zur freien Überzeugung des Gerichts aus den vorgeegten Urkunden die anspruchsbegründenden Tatsachen ergeben. 19 Dies stet gegenüber dem ordentichen Verfahren in der itaienischen Ziviprozeßordnung eine Erweiterung des Prinzips der freien richterichen Überzeugung dar. 20 Demzufoge entspricht jedoch, wie oben unter II. eineitend bemerkt, die boße Bezeichnung des Anspruches unter Angabe der geforderten Leistung (im Gegensatz zum deutschen Mahnverfahren) AnwB 3/99 Aufsätze nicht den Anforderungen an den getend zu machenden Anspruch. Es ist viemehr in aen Fäen erforderich, die Forderung bestätigende Urkunden einzureichen. Das itaienische Gesetz sieht zwar einige Formen des schriftichen Beweises ausdrückich vor, diese Regeung ist nach agemeiner Ansicht jedoch nicht abschießend. Um den Anforderungen an die freie richteriche Überzeugung vom Voriegen des Anspruchs zu genügen, hat die Praxis das Erfordernis des schriftichen Beweises bisang großzügig gehandhabt. Nach der ständigen Rechtsprechung kann insbesondere vom eine Handestätigkeit ausübenden Unternehmer 21 der schriftiche Beweis prinzipie durch jede Urkunde geführt werden. Die Urkunde kann, muß aber nicht vom Gäubigers errichtet sein, sondern kann auch vom Schudner oder von einem Dritten herrühren. 22 B. Der Gäubiger braucht edigich ein Verzeichnis der Kosten und Leistungen vorzuegen: a) im Fae einer Forderung, die Honorare für gerichtiche oder außergerichtiche Leistungen oder die Erstattung der Gebühren von Rechtsanwäten 23, Urkundsbeamten der Geschäftsstee, Gerichtsvoziehern oder einer anderen Person betrifft, die anäßich eines Prozesses eine Diensteistung erbracht hat, sowie b) im Fae einer Forderung, die Honorare, Gebühren oder Vergütungen betrifft, die einem Notar aufgrund seiner Berufsordnung zustehen, oder auch anderen freiberufich oder handwerkich Tätigen, für die ein gesetzich anerkannter Tarif besteht. Das Verzeichnis muß mit der Unterschrift des Gäubigers und der Steungnahme der für ihn zuständigen Berufsvereinigung versehen sein. Die Steungnahme der Berufsvereinigung ist jedoch nicht erforderich, wenn sich der Betrag der Gebühren und der Leistungen aus bindenden Tarifen ergibt, wie das etwa bei Rechtsanwäten und Steuerberatern der Fa ist. Im übrigen ist die Steungnahme für das Gericht bindend und kann von diesem edigich bezügich inhaticher Feher korrigiert werden. 10 Codice di Procedura Civie, v , im fogenden kurz p.c.. 11 una somma iquida di danaro ; die Summe muß genau feststehen, es so keine Mögichkeit zur Verhandung über die Berechnungen geben, Vaitutti / De Stefano, aao, Cap. II, 1. Wird deshab auch mit im Ausmaß feststehendem Gedbetrag übersetzt. 12 Art. 633 I p.c. 13 Neben den vertretbaren Sachen nennt 592 ZPO jedoch zusätzich wegen deren besonderen Bedeutung Wertpapiere. 14 Baumbach/Lauterbach/Abers/Hartmann, ZPO-Komm., 592 Rn. 4; Thomas- Putzo, ZPO-Komm. 592 Rn. 4; Zöer, ZPO-Komm. 592 Rn s. 688 I ZPO. 16 Zu beachten ist, daß nach BGH (104, 268) ein auf ausändische Währung autender Anspruch in Deutsche Mark umgerechnet werden kann. Für Schudner, die ihren Sitz im Ausand haben, ist das AG Schöneberg zuständig. 17 Carpi, Coesanti,Taruffo, Kurzkommentar zum Codice di procedura civie, 2. Auf. Padova 1988, Art. 633 c.p. Rn. IV. 18 Thomas-Putzo, 592 Rn. 3; es genügt, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung mittebar, z. B. mittes Indizien bewiesen werden (BGH NJW 85, 2953). 19 in diesem Sinne Vaitutti/De Stefano, aao, Cap. III. 20 Carpi/Coesanti/Taruffo, Art. 634 Rn. I. 21 Handestätigkeit: Gemeint ist der Handesunternehmer (imprenditore commerciae; Artt. 2195, c.c.), den das im Codice Civie angesiedete itaienische Handesrecht as Rechtssubjekt vorsieht. Der in Deutschand das Handesrecht eitende Begriff des Kaufmanns (commerciante) existiert seit der Abschaffung des Codice di commercio von 1882 und damit der Abschaffung des Handesrechts as Sonderprivatrecht durch die faschistische Regierung unter Mussoini nicht mehr. 22 Corte di Cassazione, C 77/3150, 76/ Die frühere Unterscheidung zwischen den an dieser Stee im Originatext genannten avocati und procaratori existiert im itaienischen Recht nicht mehr.

18 AnwB 3/ Aufsätze 3. Gäubiger Gäubiger der Forderung können sämtiche natüriche und juristische Personen sein, wobei die Anforderungen an den Beweis gemäß den Ausführungen zu 2. auch von den dort genannten Personen abhängen. Unternehmer, Rechtsanwäte Urkundsbeamte, Gerichtsvozieher, Notare, andere Freiberufer oder Handwerker mit anerkannter Gebührenordnung oder andere Personen, die anäßich eines Prozesses Diensteistungen erbracht haben, können sich die Eigenheiten ihres Berufsrechts zu Nutze machen. Ae anderen müssen den unter 2.A. dargesteten schriftichen Beweis erbringen. 4. Reative Freiheit von einer Gegeneistung Der Leistungsbescheid kann auch dann erassen werden, wenn das Recht von einer Gegeneistung oder eine Bedingung abhängt, soweit der Antragsteer Tatsachen vorbringt, die auf die Erfüung der Gegeneistung oder den Eintritt der Bedingung schießen assen. Diese Regeung so vermeiden, daß der Gäubiger für den Beweis der Erfüung der Gegeneistung den geichen Anforderungen unteriegt, wie für den Beweis des Anspruchs. Das Vorbringen bzw. Anbieten der Tatsachen ist aso keinesfas geichzusteen mit der Pficht zum Erbringen des schriftichen Beweises. 5. Form des Antrags A. Agemeine Anforderungen Es gibt hier nur wenige Besonderheiten gegenüber der Steung eines (Kage-) Antrags an ein deutsches Gericht. a) Erforderich ist, daß die Antragsteung unter Vorage der im Antrag genannten Beweise erfogt. 24 Dies entspricht der Regeung des 593 ZPO für den Urkundenprozeß, wonach schon in der Kage oder einem vorbereitenden Schriftsatz die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden müssen. Für den Mahnantrag und auch den Urkundenmahnantrag ( 703 a ZPO) ist dagegen bei Antragsteung die Bezeichnung des Anspruchs, im Fae des 703a ZPO unter Hinweis auf den bei Widerspruch stattfindenden Urkundenprozeß, ausreichend. b) Außerdem erforderich ist die Angabe des Gerichts, der Parteien, des Streitgegenstands, die Antragsgründe samt der Schußfogerungen, sowie auf dem Origina und auf den zuzusteenden Abschriften, die Unterschrift der Partei. c) Der Antrag muß schießich die Angabe des Bevomächtigten des Antragsteers und, fas die Einassung durch die Partei sebst zuässig ist, 25 statt der Angabe des Prozeßbevomächtigten die Angabe des Wohnsitzes oder der Domiziwah in der Gemeinde des Sitzes des angegebenen Gerichts enthaten. Bei Fehen dieser Angaben können die im weiteren Verauf des Verfahrens unter Umständen erforderichen Zusteungen an den Antragsteer auch an die Geschäftsstee erfogen 26. Entscheidung über den Antrag auffordern, sich von der Handeskammer eine Bestätigung aussteen zu assen. Diese Besonderheit erfordert aso vom Gäubiger die Bereitschaft zur Annahme von Ged statt der vertretbaren Sache. Vortei dieser Regeung ist, daß dem Schudner hier die Mögichkeit genommen wird, der sofortigen Vostrekkung aus dem Leistungsbefeh zu entgehen, wenn Unmögichkeit der Leistung voriegt. Das Fehen der Angabe der Summe führt nach einheiger Ansicht nicht zur Unwirksamkeit des Leistungsbefehs, wirkt sich aber negativ auf die Vostreckung aus, die dann aufgrund des Leistungsbefehs nur in die Sache durchgeführt werden kann. 27 V. Begründetheit des Antrags 1. Zurückweisung des Antrags Hät der Richter den Antrag für nicht ausreichend beegt, so bestimmt er, daß der Urkundenbeamte der Geschäftsstee dies dem Antragsteer unter der Aufforderung, Beweis zu erbringen, mitteit. 28 Wenn der Antragsteer der Aufforderung keine Foge eistet, den Antrag zurücknimmt, oder dem Antrag nicht stattzugeben ist, weist der Richter ihn mit zu begründendem Beschuß ab. Ein socher Beschuß beeinträchtigt jedoch die Neusteung des Antrags auch im Wege des ordentichen Verfahrens nicht, hat aso keine Rechtskraftwirkung. 2. Stattgabe des Antrags Wenn ae beschriebenen Voraussetzungen voriegen, eräßt der Richter mit begründetem Beschuß den Leistungsbefeh, gerichtet auf Zahung der Summe oder Übergabe der Sache oder der Menge der geforderten Sachen bzw. statt deren Zahung der angegebenen Gedmenge. Er setzt hierzu eine Frist von vierzig Tagen. Der Leistungsbefeh ergeht mit der Beehrung, daß innerhab derseben Frist gemäß den fogenden Vorschriften Widerspruch eingeegt werden kann, und daß im Fa des Fehens des Widerspruchs das Zwangsvostreckungsverfahren betrieben wird. Wenn berechtigte Gründe voriegen, kann die Frist zur Zahung bis auf zehn Tage verkürzt, oder bis auf sechzig Tage verängert werden. 29 In dem Zahungsbefeh setzt der Richter die Kosten und Gebühren fest, die ebenfas vom Zahungsbefeh erfaßt werden. Oft werden die Kosten der Rechtsverfogung, insbesondere Anwatshonorare, nur teiweise dem Gegner auferegt. Hier hat der Richter einen dem deutschen Recht fremden Ermessensspieraum. 3. Fehende Zusteung des Befehs Der Befeh wird unwirksam, wenn die Zusteung nicht innerhab der Frist von 60 Tagen seit Eraß bewirkt wird, fas diese innerhab des Gebietes der Repubik Itaien bewirkt werden muß, andernfas innerhab von neunzig Tagen. Der Antrag kann jedoch erneut gestet werden, eine Rechtskraftwirkung beibt aus. B. Besonderheiten bei Antrag auf Übergabe vertretbarer Sachen Wenn der Antrag die Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen betrifft, muß der Antragsteer den Gedbetrag benennen, den er bei Fehen der Leistung zur endgütigen Befreiung der anderen Seite anzunehmen bereit ist. Der Richter kann, wenn er die angegebene Summe für nicht angemessen hät, den Antragsteer vor der 24 Art. 638 p.c. 25 Nach Art. 82 p.c. grundsätzich nur im Verfahren vor dem Friedensrichter mögich. Gemeint ist die Befreiung vom Anwatszwang im Verfahren vor Gericht, was jedoch nicht von der vom Anwat zu eistenden Unterschrift befreit. 26 p.c. 645; att. p.c Corte di Cassazione 49/145, 51/ Art. 640 p.c. 29 Fas sich der Angemahnte in den Gebieten, die unter der Souveränität Itaiens stehen, niederäßt, darf die Frist weder weniger as dreißig, noch mehr as hundertzwanzig Tage dauern.

19 146 VI. Die Zusteung und deren Wirkung Das Origina des Antrags und des Leistungsbefehs werden in der Geschäftsstee hinteregt. 30 Der Antrag und der Leistungsbefeh werden as begaubigte Abschriften zugestet. Die Zusteung bestimmt die Anhängigkeit des Verfahrens. 31 VII. Der Widerspruch 1. Einegen des Widerspruchs a) Zuständigkeit Der Widerspruch wird bei dem den Leistungsbefeh erassenden Gericht eingeegt. 32 b) Form Die Zusteung des Widerspruch erfogt an die vom Antragsteer im Antrag angegebenen Orte. Geichzeitig muß der Gerichtsvozieher dem Geschäftssteenbeamten den Widerspruch anzeigen, damit dieser davon Vermerk auf dem Origina des Beschusses macht. 33 Der Widerspruch muß schon mit Einegung begründet werden, und zwar in Form einer Kageschrift. Mit ihm wird beantragt, den Leistungsbefeh zu widerrufen oder abzuändern, und den Antragsteer zu verurteien, die Gerichtskosten und Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Während im deutschen Verfahren der deutsche Antragsteer bzw. Käger im weiteren Verfahren auf der Kägerseite steht, wird im Leistungsbefehsverfahren der den Widerspruch einegende Gegner durch den o. g. Antrag im Anschußverfahren zum Käger, der einstige Antragsteer zum Bekagten (zum Anschußverfahren s. u. 2.). Entsprechend sind in der Foge die Vorschriften über Kage und Kageerwiderung anwendbar. c) Frist Die Einegung des Widerspruchs muß innerhab der gesetzten Frist von vierzig Tagen erfogen. Zu beachten ist jedoch die Abaufhemmung durch die in diesem Verfahren uneingeschränkt getenden Gerichtsferien, die es dem Schudner trotz Eiverfahrens je nach Zeitpunkt der Antragsteung durch ein 1 1/2-monatige Sommerpause bequem macht, über das weitere Vorgehen nachzudenken. AnwB 3/99 Aufsätze 2. Anschußverfahren Dem Widerspruch fogend äuft der Rechtsstreit nach den Normen des normaen Verfahrens vor dem bereits im Leistungsbefehsantrag angerufenen Richter ab; die Fristen zum Erscheinen vor Gericht sind im Anschußverfahren jedoch auf die Häfte reduziert. 34 Die Übereitung ins normae Verfahren erinnert an das Mahnverfahren, wobei im deutschen Recht eine Bescheunigung auch des ordentichen Verfahren dadurch erreicht werden so, daß gemäß 696 III ZPO die Streitsache as mit Zusteung des Mahnbescheids rechtshängig geworden fingiert wird, sofern asbadige Abgabe an das zuständige Gericht erfogt. Eine soche Abgabe ist im itaienischen Leistungsbefehsverfahren wie auch im deutschen Urkundenprozeß wegen der bereits mit Antragsteung auch für das Nachverfahren gegebenen Zuständigkeit nicht erforderich. Wie bereits unter 1.b) bemerkt, wird der Antragsteer im Anschußverfahren durch den Kageantrag im Widerspruch zum Bekagten des Verfahren. Er muß deshab eine entsprechende Kageerwiderung einreichen, die sich nach den Regeungen des normaen Verfahrens bestimmt Verspäteter Widerspruch Der Angemahnte kann auch noch nach Abauf der im Leistungsbefeh bestimmten Frist Widerspruch einegen, wenn er beweist, daß er wegen nicht ordnungsgemäßer Zusteung, höherer Gewat oder aus Zufa nicht rechtzeitige Kenntnis von Fristabauf erangen konnte. 36 Der itaienische Verfassungsgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf den Fa eines verspäteten Widerspruchs trotz rechtzeitiger Kenntnisnahme vom Fristabauf erweitert, wenn aus Zufa oder wegen höherer Gewat die Einegung nicht rechtzeitig erfogen konnte. 37 Zufa oder der höhere Gewat iegt vor, wenn die mangende Kenntnisnahme nicht dem Verantwortungsbereich des Schudners entstammt. 38 In einem sochen Fa kann die Vostreckbarkeit aufgehoben werden. 4. Vergeich im Verfahren nach Widerspruch Fas sich die Parteien im Verfahren des Widerspruchs vergeichsweise einigen, erkärt oder bestätigt der Richter mit nicht anfechtbarem Beschuß die Vostreckbarkeit des Leistungsbefehs, oder mindert die Summe oder Menge auf das von den Parteien vereinbarte Maß. Im etzteren Fa beibt die Wirksamkeit der bereits durchgeführten Vostreckungshandungen und der eingetragenen Hypothek (siehe hierzu unten IX.) bis zum Betrag der geminderten Summe oder Menge bestehen. Von der Minderung muß im Grundbuch entsprechender Vermerk gemacht werden. 39 VIII.Vostreckungsrecht Voräufige Vostreckbarkeit Fas die Forderung auf einem Wechse, Zirkuarscheck, der Bescheinigung einem Börsenzertifikat oder auf vom Notar oder einem anderen ermächtigten Beamten errichteten Urkunde beruht, eräßt der Richter auf Antrag des Antragsteers Leistungsbefeh, indem er dem Schudner aufgibt, ohne Verzögerung zu zahen oder herauszugeben. Für den Fa der Nichterfüung erkärt er geichzeitig die voräufige Vostreckbarkeit des Bescheids und bestimmt edigich die Frist für den Widerspruch. Die voräufige Vostreckbarkeit kann auch dann erkärt werden, wenn die Gefahr eines schweren Nachteis durch eine Verzögerung besteht. Der Richter kann dem Antragsteer jedoch die Steung einer Kaution aufgeben. 30 Art. 643 p.c 31 Die aus dem deutschen Recht bekannte Unterscheidung von Rechts- und Anhängigkeit existiert nicht. 32 Art 645 p.c. 33 Dies geschieht nach den Vorschriften p.c. 282, 669-septies. 34 p.c. 645, 163-bis, 165 s; es handet sich hierbei um ein Privieg des Antragsteers, das sich aus dem Übergang vom Mahnverfahren ins ordentiche Verfahren ergibt. Dies macht wegen der schon vor Übergang ins ordentiche Verfahren gegebenen Kenntnisnahme des Antragsgegners/Widerspruchsführers und der damit ermögichten Verteidigungsvorbereitung Sinn. 35 Kageerwiderung (Costituzione de convenuto), Art. 166 c.p.c. 36 Art. 650 p.c. 37 VfGH, sent. 76/ Carpi, Coesanti, Taruffo, Art. 650 Rn Art. 652 p.c. 40 Die Ausführungen zum Vostreckungsrecht geben im wesentichen das Gesetz wieder. Es so hierauf nicht näher eingegangen werden.

20 AnwB 3/ Aufsätze 2. Vostreckbarkeit wegen fehenden Widerspruchs oder Untätigkeit des Antragsgegners Wenn innerhab der bestimmten Frist kein Widerspruch erhoben wird, oder der Antragsgegner sich nicht in das Verfahren einäßt, erkärt der Richter auf (auch mündich ausreichenden) Antrag den Leistungsbefeh für vostreckbar. Im ersten Fa muß der Richter anordnen, daß die Zusteung erneut vorgenommen wird, wenn sich ergibt oder es as wahrscheinich erscheint, daß der Antragsgegner von dem Beschuß keine Kenntnis genommen hat. Wenn der Beschuß gemäß den oben gemachten Ausführungen für vostreckbar erkärt wurde, kann der Widerspruch weder eingeegt noch weiter betrieben werden (abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen), und die unter Umständen geeistete Kaution wird frei. 3. Voräufige Vostreckbarkeit bei anhängigem Widerspruch Fas der Widerspruch sich nicht auf schriftichen Beweis stützt oder keine schnee Entscheidung zuäßt, kann der Richter mit nicht anfechtbarem Beschuß die voräufige Vostreckbarkeit des Leistungsbefehs anordnen, wenn dies nicht schon aufgrund der o. g. Mögichkeiten geschehen ist. 4. Aussetzung der voräufigen Vostreckbarkeit Der Richter kann auf Antrag des Antragsgegners bei Auftreten von gewichtigen Gründen mit nicht anfechtbarem Beschuß die voräufige Vostreckbarkeit des Leistungsbefehs aussetzen. 5. Im Fa des verspäteten Widerspruchs kann die Vostreckbarkeit aufgehoben werden (s. hierzu oben IV.3.). Der Widerspruch ist jedoch, wie bereits oben angemerkt, nach Abauf von zehn Tagen nach Vornahme der ersten Vostreckungshandung nicht mehr zuässig. IX. Eintragung einer Hypothek Der für vostreckbar erkärte Leistungsbefeh, sowie der Beschuß, durch den der Widerspruch zurückgewiesen wurde, sind auf entsprechenden Antrag des Antragsteers ausreichend as Tite zur Eintragung einer Zwangshypothek. Recht eine entsprechende Vomacht mit Unterschriftsbegaubigung. 45 Entgegen eines weit verbreiteten Mißverständnisses ist die sog. Apostie nicht erforderich, da zwischen Itaien und Deutschand ein entsprechendes biateraes Abkommen besteht Kosten der Rechtsverfogung Im deutschen Mahnverfahren werden in der Rege auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwates getend gemacht und tituiert. Diese, sowie die Kosten für Begaubigungen, können auch im Antrag auf Eraß des Leistungsbefehs getend gemacht werden, wobei es oft vom einzenen Richter abhängt, ob und in wecher Höhe diese schießich auch Gegenstand des Leistungsbefehs werden. Ein weiterer Schaden kann im Leistungsbefehsverfahren nicht getend gemacht werden. In der Praxis erstreckt der Richter den Leistungsbefeh nur auf einen Tei der Kosten der Rechtsverfogung. XII. Zusammenfassung und Anregungen Das itaienische Leistungsbefehsverfahren, das Procedimento Ingiuntivo, weist gegenüber den vergeichbaren deutschen Verfahren, dem Mahnverfahren und dem Urkundenprozeß, neben den teiweise auch im Wortaut nahezu identischen Regeungen Vor- und Nachteie auf. Unter den Vorteien ist beachtich, daß auch die Leistung einer bestimmten bewegichen Sache im Leistungsbefehsverfahren durchgesetzt werden kann, während dies im deutschen Recht nur im ordentichen Verfahren oder im Wege der Sicherung durch Arrest oder einstweiige Verfügung mögich ist. Ebenfas von Vortei ist die Tatsache, daß der Gäubiger anstatt der Leistung bzw. Übergabe vertretbarer Sachen auch einen Gedbetrag nennen kann, um wenigstens betragsmäßig nicht schechter abzuschneiden. Dabei darf natürich nicht übersehen wird, daß streng dogmatisch gesehen durch Annahme eines aiud die Nichterfüung akzeptiert wird. Ein Nachtei ist die Dauer des Verfahrens. Der Richter ist gesetzich in keiner Weise angehaten, daß Verfahren zügig durchzuführen, was sich eider in der ohnehin überasteten Justiz sehr oft negativ auswirkt. So wartet man in Itaien XI. Nütziche Hinweise für das Verfahren 1. Wah des Verfahrens Wenn die Regeungen über die internationae Zuständigkeit 41 den Gerichtsstand Itaien bestimmt, so steht der Gäubiger bzw. dessen Anwat unweigerich vor der Wah eines itaienischen Verfahrens 42. Wer sich nach Abwägung der Vor- und Nachteie des Verfahrens zur Durchführung des Leistungsbefehsverfahrens entschießt, muß trotz Eiverfahrens auf einige Eigenheiten bei der Durchführung des Verfahrens vorbereitet sein. Fristen, insbesondere für den Widerspruch, werden in Itaien regemäßig bis auf den etzten Tag ausgenutzt. Verhandungen werden auf spätere Zeitpunkte veregt, Verspätungen werden großzügig zugeassen. Für Unternehmer sote nicht nur deshab ohnehin as sebstverständich geten, vertragich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht zu vereinbaren Besteung eines Anwats So ein in Itaien niedergeassener Anwat für den Gäubiger tätig werden 44, so braucht dieser nach itaienischem 41 Hier sote der internationa tätige Anwat sachkundig sein, da sich beispiesweise aus dem EuGVU, insbesondere in Verbindung mit dem UN-Kaufrecht (für viee überraschend) ein weiterer, wähbarer Gerichtsstand am Sitz des Gäubigers ergeben kann. 42 IPR reget edigich das anwendbare materiee Recht! 43 Entsprechende Kausen sind mit vie Sorgfat zu entwerfen, da einerseits nicht jeder Gerichtsstand vereinbar ist, und andererseits trotz vermeintich ausdrückicher Vereinbarung des anwendbaren Rechts ein anderes, u. U. dem Verwender der Kausen nicht bekanntes Recht zur Anwendung kommt (z. B. im Fae des UN Kaufrecht bei Vereinbarung deutschen Rechts mögich!). 44 Was regemäßig der Fa sein wird, obgeich nach der Rechtsprechung des EuGH auch der edigich in Deutschand niedergeassene Rechtsanwat im Rahmen der Diensteistungsfreiheit (Art. 59 ff. EGV) vereinzet auftreten kann. Das Verhätnis von Aufwand und Ertrag rechtfertigt in der Praxis nur seten eine soche Vorgehensweise. 45 Art. 83 c.p.c. sieht für jedermann das Begaubigungserfordernis vor, wobei diese im itaienischen Inand regemäßig die hierzu befugten Anwäte durch den kurzen Vermerk a firma è autentica vornehmen wird. Ausänder müssen die Begaubigung nach der Rechtsprechung des Corte di Cassazione (Urt. v , 4992/1993; Giust. civ I, 2671) jedoch in ihrem Staat einhoen. Sie muß nicht zwingend notarie sein, sondern edigich von einer nach nationaem Recht für Begaubigungen zuständigen Behörde stammen. 46 Das zunächst getende Haager Übereinkommen v. 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausändischer öffenticher Urkunden von der Legaisation (BGB II 875), nach dessen Art. 3 das Anbringen einer Apostie verangt werden darf, wird überagert durch das deutsch-itaienische Abkommen über den Verzicht auf die Legaisation von Urkunden vom 7. Juni 1969, Art. 3 (BGB II 1069).

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