TOP Unfall-Deckungskonzept. Versicherung AG VBB 213/04.04/50. Baden-Badener. Versicherung AG

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1 Versicherung AG TOP 2004 Unfall-Deckungskonzept Baden-Badener Versicherung AG Schlackenbergstraße St. Ingbert Telefon / Telefax / versicherung@baden-badener.de Aufsichtsratsvorsitzender: Dieter Leismann VBB 213/04.04/50 Vorstand: Michael Hässelbarth Frank Zimmermann Handelsregister: HRB 2872, Sitz St. Ingbert Bankverbindung: Bank 1 Saar eg Konto-Nr BLZ

2 Inhaltsverzeichnis A. Verbraucherinformation B. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) mit TOP-Deckung und Anhang über die gesetzlichen Vorschriften aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag C. International Service Card D. Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen E. Merkblatt für Datenverarbeitung F. Anlagen

3 A. Verbraucherinformation Ihr Versicherer ist: Baden-Badener Versicherung AG Schlackenbergstraße 20, St. Ingbert Tel. (01 80) , Fax ( ) Vertragsgrundlagen Für das Versicherungsverhältnis gelten die in dem Versicherungsschein näher bezeichneten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen (z. B. Besondere Bedingungen, Zusatzbedingungen, Klauseln, Tarifbestimmungen). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind insbesondere die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versicherungsleistung konkret geregelt. Geltendes Recht Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Laufzeit des Versicherungsverhältnisses Die Dauer des Versicherungsvertrages ist in dem übersandten Versicherungsschein ausdrücklich vermerkt. Prämienhöhe und Prämienzahlungsweise Detaillierte Angaben über die Prämienhöhe und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren, Nebenkosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sind in dem Versicherungsschein enthalten. Die Folgen einer nicht rechtzeitigen Prämienzahlung ergeben sich aus 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach 38 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wird; darüber hinaus ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei, wenn die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch aussteht. Nach 39 VVG ist der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgeprämie von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Zahlung der Prämie angemahnt wird, der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt und Sie als Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Prämienzahlung im Verzuge sind. Außerdem hat der Versicherer die Möglichkeit, nach dem Ablauf der Zahlungsfrist und fortbestehendem Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis fristlos zu kündigen. Im übrigen ist der Versicherer bei Verzug berechtigt, Ersatz des Verzugsschadens nach 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Verzugszinsen nach 288 BGB oder 352 HGB zu fordern. Widerrufsrecht Sofern der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation bei Antragstellung übergeben hat und ein Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr beantragt wird, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Antragsteller die Widerrufsbelehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Der Widerruf ist zu richten an unsere Gesellschaft unter der oben aufgeführten Anschrift. Das Widerrufsrecht besteht nicht für den Zeitraum der Gewährung sofortigen Versicherungsschutzes (vorläufige Deckung) oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Widerspruchsrecht Werden Ihnen die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, haben Sie anstelle des Widerrufsrechts ein gesetzliches Widerspruchsrecht. Diese Verfahrensweise finden Sie bei uns. Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprechen (Absendung genügt). Das Widerspruchsrecht ist ausgeschlossen für die Dauer der Gewährung sofortigen Versicherungsschutzes (vorläufige Deckung). Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. A 3

4 B. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) mit Top-Deckung 1 Der Versicherungsfall 2 Ausschlüsse 3 Nicht versicherbare Personen 3a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 3b Widerrufs- und Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/Vertragliche Gestaltungsrechte/Zusätzlicher Versicherungsschutz 5 Beiträge, Fälligkeit und Verzug 6 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, Wehrdienst 7 Die Leistungsarten 8 Einschränkungen der Leistungen 9 Die Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 11 Fälligkeit der Leistungen/Höchstsummenbegrenzung 12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen 13 Anzeigen und Willenserklärungen 14 Rentenzahlung bei Invalidität 15 Verjährung und Klagefrist 16 Gerichtsstände 17 Bedingungsanpassung 18 Schlußbestimmung 1 Der Versicherungsfall I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus 7; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind. II. Der Versicherungsschutz umfaßt Unfälle in der ganzen Welt. III. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. IV. Zu 1 III: Unfalldefinition a) Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn der Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war. b) Unfälle bei Bemühungen um die Rettung von Menschenleben und Sachwerten Unfälle aus der Bemühung zur Rettung von Menschenleben oder Sachen und deren rechtmäßige Verteidigung sind mitversichert. c) Mitversicherung von tauchertypischen Gesundheitsschäden Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne daß ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muß. d) Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod Als Unfallereignis gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser. Erhöhte Kraftanstrengung Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule (1) ein Gelenk verrenkt wird oder (2) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 2 Ausschlüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: I. (1) Geistes- oder Bewußtseinsstörungen/Schlaganfälle Unfälle durch Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Zu 2 I. (1): Erweiterte Alkoholklausel In Abänderung des 2 I. (1) AUB 94 sind auch Unfälle infolge von Bewußtseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind mitversichert. Bei Führen von Kraftfahrzeugen wird Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt. Zu 2 I. (1): Herzinfarkt/Schlaganfall In Abänderung des 2 I. (1) AUB 94 fallen auch unter den Versicherungsschutz Unfälle, die durch einen Schlaganfall oder Herzinfarkt verursacht wurden. (2) Straftat Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Zu 2 I. (3): Passives Kriegsrisiko Befindet sich der Versicherte vorübergehend im Ausland und wird er dort von einem Kriegsrisiko überrascht, so besteht Versicherungsschutz für max. sieben Tage nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge soweit die versicherte Person nicht aktiv als Täter daran beteiligt ist. Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: a) Unfälle von aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg, von Kriegsberichterstattern und von Personen, mit mehr als dreimonatigem Aufenthalt in kriegsgefährdeten Gebieten oder Reisen in Gebiete, in denen bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. b) Unfälle bei der Benutzung von Luftfahrzeugen. c) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Rußland, USA). d) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen). e) Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte hat, oder in dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegsführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. Zu 2 I. (3): Innere Unruhen Mitversichert sind Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn der Versicherte an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat, oder wenn er zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf der Seite der Unruhestifter. (4) Luftfahrtunfälle Unfälle des Versicherten a) als Luftfahrzeugführer (auch aktiver Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges. Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone sowie Luftsportgeräte (Fallschirme, Hängegleiter, Parasailing-Schirme, Ultraleicht-Flugzeuge etc.); b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Zu 2 I. (4): Fluggastunfälle Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fluggast bei Reiseoder Rundflügen. Dabei verursachte Schäden durch terroristische Aktionen mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. (5) Fahrtveranstaltungen Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. (6) Kernenergie Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. II. (1) Strahlen Zu 2 II. (1): Gesundheitsschäden durch Strahlen Der Ausschluß gilt nicht für Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt sowie durch Maserstrahlen. Für die Gesundheitsschädigungen durch Laserstrahlen gilt folgendes vereinbart: Mitversichert sind durch Einwirkung von Lasern verursachte Schädigungen der Netzhaut, die zu einer bleibenden meßbaren Visusminderung und / oder Einschränkung des Gesichtsfeldes führen, sofern ihr Entstehungsmechanismus dem Unfallbegriff nach 1 III. AUB 94 entspricht. (2) Heilmaßnahmen/Eingriffe Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen läßt. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlaßt waren. (3) Infektionen Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt (2) Satz 2 entsprechend. B 4

5 Zu 2 II. (3): Infektionen Unfälle durch Tierbisse einschließlich damit verursachter evtl. Infektionen sind mitversichert. Die Folgen von Insektenstichen und -bissen sind ebenfalls mitversichert, auch bei einer dadurch verursachten geringfügigen Verletzung der Haut- oder Schleimhaut. Als Folge eines Unfallereignisses sind Wundinfektionen ebenfalls mitversichert. Zu 2 II. (3): Impfschäden bei Kindern: Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und Frühsommer-Meningo-Enzephalitis, wenn das versicherte Kind dadurch eine Gesundheitsschädigung erleidet. (4) Vergiftungen Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Zu 2 II. (4): Vergiftungen a) Unter den Versicherungsschutz fallen auch Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von für Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) schädlichen Stoffen. Mitversichert sind auch die Folgen von Lebensmittelvergiftungen. b) Ebenfalls sind auch bei Erwachsenen die Folgen von Lebensmittelvergiftungen mitversichert. Sofern u. a. die Leistungen Unfalltod und KHTG/GG vereinbart sind, gilt eine Maximierung von: Unfalltod ,- EUR und KHTG/GG max. 3 Tagessätzen. III. (1) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. IV. Zu 2 III. (1): Leistenbruch In Ergänzung zu 2 III. (1) AUB 94 ist der durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursachte Leistenbruch mitversichert. Sofern ein Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld vereinbart ist, werden in der entsprechenden Höhe 3 Tagessätze hierfür als Leistung erbracht. (2) Bandscheibenschädigung/Blutungen aus inneren Organen Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des 1 III. die überwiegende Ursache ist. Psychische Reaktionen Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. Zu 2 IV.: Folgen psychischer und nervöser Störungen Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einen Unfall eintreten, werden Leistungen erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte, organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind. 3 Nicht versicherbare Personen I. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. II. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von I. nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. III. Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Vertragsabschluß bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen. Zu 3: Fortführungsoption für dauernd Pflegebedürftige und Geisteskranke: Tritt die dauernde Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit während der Versicherungsdauer ein, so bleibt der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers bzw. dessen gesetzlichen Vertreter weiterhin bestehen. Die Fortführung des Versicherungsschutzes muß innerhalb eines Jahres nach Eintritt der dauernden Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit beantragt und vom Versicherer schriftlich bestätigt werden, ansonsten es bei der Regelung nach 3 II. und III. bleibt. 3a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach den Bestimmungen der 16 bis 22 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (siehe im Anhang zu diesen Bedingungen) vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten und leistungsfrei sein. 3b Widerrufs- und Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers I. Der Versicherungsnehmer hat bei einem mehrjährigen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden muß. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. II. Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, hat der Versicherungsnehmer anstelle des Widerrufsrechts nach I. ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das er belehrt werden muß. Fehlt diese Belehrung oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrages widersprechen. 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/Vertragliche Gestaltungsrechte/Zusätzlicher Versicherungsschutz I. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst danach angefordert, dann aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. II. Der Vertrag kann beendet werden durch schriftliche Kündigung eines der Vertragspartner (1) zum Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Kündigung muß spätestens drei Monate vor dem Ablauf zugegangen sein; anderenfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr; (2) zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres, wenn ein Vertrag für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart wurde. Die Kündigung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des fünften oder des jeweiligen folgenden Jahres dem Vertragspartner zugegangen sein; (3) wenn der Versicherer eine Leistung nach 7 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben worden ist. Die Kündigung muß spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Sie wird erst nach Ablauf eines Monats ab Zugang wirksam. III. Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. IV. Der Versicherungsschutz tritt außer Kraft, sobald der Versicherte im Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald dem Versicherer die Anzeige des Versicherungsnehmers über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Zu 4 V: Zusätzliche beitragsfreie Einschlüsse a) Beitragsfreier Einschluß von Neugeborenen Während der Vertragsdauer geborene Kinder des Versicherungsnehmers sind ab Vollendung der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei versichert mit jeweils: ,- EUR Invalidität 3.000,- EUR Tod 11,- EUR Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, Voraussetzung hierfür ist der Einschluß der Neugeborenen ab nächster Hauptfälligkeit in den bestehenden Vertrag. b) Beitragsfreier Einschluß des dritten und jeden weiteren Kindes Das dritte und jedes weitere Kind werden bis zum Ende des Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert, in dem das 18. Lebensjahr jeweils vollendet wird, in der Höhe der Versicherungsleistungen, mit denen das zweite Kind im Vertrag versichert ist. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Elternteile bzw. Lebensgefährten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie das älteste und zweitälteste Kind im bestehenden Vertrag bereits nach dem TOP- Deckungskonzept und dem entsprechend gültigen Kindertarif jeweils unfallversichert sind oder mitbeantragt werden. c) Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres, wird der Vertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien beitragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgeht, beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vollbeschäftigt, bestand der Vertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit 12 Monate und ist die Prämie zu diesem Zeitpunkt bezahlt, so wird der Vertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. Meldung folgenden Fälligkeit für bis zu sechs Monate beitragsfrei gestellt. Sollte der Versicherungsnehmer während dieser sechs Monate eine Beschäftigung annehmen und erneut arbeitslos werden, würde der Vertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. Meldung folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt werden. Die Beitragsfreistellung des Vertrages gilt insgesamt für maximal sechs Monate. Bei einer Vertrags- und Prämienzahldauer von mindestens 24 Monaten verlängert sich die beitragsfreie Zeit auf bis zu 12 Monate. Sollte der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate eine Beschäftigung aufnehmen, gilt die obige Klausel sinngemäß. Diese Bestimmungen finden auf Selbständige sinngemäß Anwendung. Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit - außer durch Arbeitsunfähigkeit - unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung schriftlich angekündigt war. B 5

6 d) Beitragsfreie Weiterführung des Vertrages bei Unfalltod des Versicherungsnehmers Verstirbt der Versicherungsnehmer infolge eines Unfallereignisses ( 1 III AUB 94), wird der Vertrag für alle darin mitversicherten Personen beitragsfrei weitergeführt bis zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres nach dem Todestag. 5 Beiträge, Fälligkeit und Verzug I. Die Beiträge enthalten die jeweilige Versicherungssteuer und die vereinbarten Nebenkosten. Der erste oder einmalige Beitrag ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, sofort nach Abschluß des Versicherungsvertrages fällig. Folgebeiträge sind am Ersten des Fälligkeitsmonats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zu 5: Kein Ratenzahlungszuschlag Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlungsweise wird kein Ratenzahlungszuschlag erhoben. II. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages gelten die Bestimmungen der 38 und 39 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Rückständige Folgebeiträge können nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach 39 Abs. 1 VVG gesetzten Zahlungsfristen gerichtlich geltend gemacht werden. III. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. IV. Im Fall des 4 IV. wird die Pflicht zur Beitragszahlung unterbrochen. 6 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, Wehrdienst I. Während der Vertragsdauer eintretende Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten sind unverzüglich anzuzeigen. Die Ableistung von Pflichtwehrdienst oder Zivildienst sowie die Teilnahme an militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. II. (1) Ergibt sich für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten nach dem zur Zeit der Änderung gültigen Tarif des Versicherers ein niedrigerer Beitrag, so ist nach Ablauf eines Monats vom Zugang der Anzeige an nur dieser zu zahlen. (2) Ergibt sich ein höherer Beitrag, so wird noch für zwei Monate von dem Zeitpunkt der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung an Versicherungsschutz nach den bisherigen Versicherungssummen geboten. Tritt nach Ablauf dieser Frist ein Unfall ein, ohne daß eine Änderungsanzeige erfolgt oder eine Einigung über den Beitrag erzielt worden ist, so vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des erforderlichen Beitrages zum bisherigen Beitrag. (3) a) Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung nach seinem Tarif keinen Versicherungsschutz, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Änderung Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Versicherte seine vorherige Berufstätigkeit oder Beschäftigung wieder aufgenommen hat. b) Hat der Versicherungsnehmer die Änderungsanzeige nicht unverzüglich gemacht, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Unfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleich gilt, wenn bei Eintritt des Unfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung keinen Einfluß auf den Eintritt des Unfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Zu 6 II: Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers führt der Versicherer den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald dem Versicherer die Erklärung des Versicherungsnehmers zugeht. 7 Die Leistungsarten Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistungen (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 70. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß 14 erbracht. Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. (2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchs 10 Prozent des Geschmacks 5 Prozent Zu 7 I. (2): Verbesserte Gliedertaxe TOP Die in den AUB 94 festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert: Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit: eines Armes im Schultergelenk 75% eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenkes 75% einer Hand im Handgelenk 70% eines Daumens 30% eines Zeigefingers 20% eines anderen Fingers 10% eines Beines bis mind. zur Mitte d. Oberschenkels 75% eines Beines unterhalb des Knies 65% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 60% eines Fußes im Fußgelenk 50% einer großen Zehe 8% einer anderen Zehe 4% bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60% des Gehörs auf einem Ohr 40% des Geruchs 15% des Geschmacks 15% der Stimme 100% beider Arme, Hände, Beine oder Füße bzw. Kombinationen aus den genannten Körperteilen 100% Stimmklausel 100 %: Eine Leistungspflicht des Versicherers tritt dann ein, wenn durch unfallbedingte Verletzungen der peripheren Artikulationsorgane sowie des Gesichtsschädels Stimmbildung, Artikulation sowie Sprachfluß so erheblich gestört sind, dass eine allgemein verständliche normale Kommunikation nicht mehr oder nur mit großer Mühe möglich ist. Weiterhin besteht eine Leistungspflicht bei cerebralen (Gehirn betreffend) Verletzungen mit Beeinträchtigung der zentralen Sprachzentren und sämtlichen daraus folgenden Formen der Aphasie (zentrale Sprachstörung) sofern ebenfalls eine erhebliche Kommunikationsstörung resultiert. Nicht eingeschlossen in die Leistungspflicht ist ein Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt. Fakultative Erhöhung der Invaliditätssumme bei Berufstätigen: Für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit von Auge, Stimme, Hand, Arm, Bein oder Fuß kann die versicherte Invaliditätsgrundsumme, sofern Mehrleistungen ab 90 % Invalidität oder 225 % Progression mitvereinbart wurden, zusätzlich erhöht werden. Die Summe der Erhöhungen ist möglich bis zur Höhe der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, maximal jedoch um ,- EUR. Die Erhöhungen nehmen nicht an einer Mehrleistung oder Progressionsstaffel, sowie einer dynamischen Anpassung teil. b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen. (3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen. Zu 7 I. (3): Vorschädigungen War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %; war das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits voll- B 6

7 II. ständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 80 %. Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn die Vorschädigung des Auges bzw. des Gehörs geringer als 60 % war. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. (5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. Übergangsleistung Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mindestens 50 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf 9 VI. verwiesen. Zu 7 II.: Erweiterung der Übergangsleistung Die im Versicherungsschein festgelegte Übergangsleistung wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks Amputation eines Armes oder einer Hand Amputation eines Beines oder Fußes Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche Erblindung auf beiden Augen Schwere Mehrfachverletzungen: a) Gewebezerstörender Schaden an zwei inneren Organen oder b) Brüche langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten oder c) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Gewebezerstörender Schaden eines inneren Organes Bruch eines langen Röhrenknochens Bruch des Beckens Bruch der Wirbelsäule III. Tagegeld (1) Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. IV. Zu 7 III. (1): Pflichtgefühl Es wird nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl seinem Beruf oder seiner Beschäftigung so weit als möglich nachgeht. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit ist nur der objektive, ärztliche Befund maßgebend. (2) Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt. Krankenhaustagegeld (1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. Zu 7 IV. (1): Erweiterung des Krankenhaustagegeldes: Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird innerhalb von vier Jahren vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt, längstens jedoch für 1000 Tage insgesamt. Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes im Ausland: Ereignet sich der Unfall im Ausland, verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land, höchstens jedoch für drei Wochen. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem der Versicherte keinen Wohnsitz hat. (2) Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Zu 7 IV. (2): Gemischte Institute (Heilbehandlung - Rehabilitation): Krankenhaustagegeld wird auch für jeden Kalendertag gezahlt, in dem der Versicherte wegen des Unfalles in einem gemischten Institut stationär behandelt wird. Zu 7 IV. (3): Komageld: Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma (auch künstliches), so werden für die Zeit dieses Zustandes ab dem 8. Tag wöchentlich 100 EUR gezahlt, längstens bis zu 12 Wochen. V. Genesungsgeld (1) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, und zwar für den 1. bis 10. Tag 100 Prozent für den 11. bis 20. Tag 50 Prozent für den 21. bis 100. Tag 25 Prozent des Krankenhaustagegeldes. Zu 7 V. (1) Erweiterung des Genesungsgeldes: Die Abstufung des Genesungsgeldes wird wie folgt verlängert: für den 1. bis 100. Tag 100 Prozent für den 101. bis 365. Tag 50 Prozent des Krankenhaustagegeldes. (2) Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. (3) Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. Zu 7 V. (3): Anspruch auf Genesungsgeld: Der Anspruch auf Genesungsgeld bleibt auch dann bestehen, wenn der Versicherte während des Krankenhausaufenthaltes verstirbt. Zu 7 IV. und V.: Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld a) Rooming-in-Leistungen Befindet sich das versicherte Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach dem Unfall in medizinisch notwendiger vollstationären Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter bei dem Kind im Krankenhaus, so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuß in Höhe von 26 EUR pro Tag, längstens bis 100 Tage bezahlt. b) Ambulantes Tagegeld Bei einer unfallbedingten, ambulanten Operation mit Narkose (nicht mitversichert ist Lokalanästhesie) bzw. einer unfallbedingten, ambulanten Versorgung von Knochenbrüchen (ohne Narkose), wird folgende Entschädigung gezahlt: Krankenhaustagegeld = 3 Tagessätze Genesungsgeld = 3 Tagessätze c) Ambulante Rehamaßnahmen Bei unfallbedingten ambulant durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen wird ein pauschaler Kostenzuschuß in Höhe von 13,- EUR pro nachgewiesenem Behandlungstag erstattet, sofern das versicherte KHTG/GG mindestens 26,- EUR beträgt. d) Unfall-Pflegegeld Ist die versicherte Person nach einem Unfall im Sinne des 1 AUB 94 nach Pflegestufe II gemäß SGB XI pflegebedürftig, so wird für jeden Kalendertag, in welchem eine weitere häusliche Pflegebehandlung erforderlich ist, ein Unfall Pflegegeld in Höhe von 15 EUR gezahlt, längstens bis zu einem Jahr nach Eintritt des Unfallereignisses. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. e) Eigenbehaltskosten Sind die Leistungsarten Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in einer Höhe von mindestens 13, EUR pro Tag versichert, werden zusätzlich die Eigenbehaltskosten für maximal 28 Tage und bis zur Höhe von 11, EUR pro Tag gezahlt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Eigenbehaltskosten durch die jeweilige Krankenkasse. VI. Todesfalleistung Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 9 VII. verwiesen. Zu 7 VI.: Zusätzliche Todesfall-Leistungen a) für Waisen Werden beide Elternteile durch das gleiche Unfallereignis tödlich verletzt und haben die bezugsberechtigten Kinder das 14. Lebensjahr nicht vollendet, kommt die jeweils doppelt vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch bis zur Gesamtleistung von ,- EUR. b) bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis nach 1 III. AUB 94 während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (außer Luftfahrt) tödlich verletzt, verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtleistung von ,- EUR. VII. Druckkammerkosten Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapiekosten erstattet. Ausgeschlossen von der Kostenerstattung sind solche Fälle, in denen die gültigen Richtlinien für das Auftauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden. Die Kostenübernahme erfolgt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, maximal bis EUR, sofern nicht ein anderer Kostenträger (z. B. Krankenkasse) für die Behandlungskosten eintritt. Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, so wird der fehlende Restbetrag anteilsmäßig erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, maximal bis EUR. Zu 7: Beitragsfrei mitversichert Für jede versicherte Person sind beitragsfrei mitversichert: Bergungskosten 5.500, EUR Kosmetische Operationen 2.500, EUR Kurkostenbeihilfe 2.000, EUR B 7

8 8 Einschränkung der Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. Zu 8: Mitwirkungsanteil: Die Leistung wird nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 40 % beträgt. 9 Die Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles I. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. Zu 9 I.: Erweiterte Meldepflicht: Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherte erst dann den Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. II. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. III. Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, daß die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden. IV. Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. V. Die Ärzte, die den Versicherten auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. VI. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen. VII. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Zu 9 VII.: Erweiterte Meldepflicht bei Unfällen mit Todesfolge: Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, dessen Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben. 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Wird eine nach Eintritt des Unfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt er zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Unfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. 11 Fälligkeit der Leistungen/Höchstsummenbegrenzung a) Fälligkeit der Leistungen I. Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluß des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer. II. Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluß des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. Zu 11 II.: Invaliditätsvorschuß bei Schwerverletzung: Die im Versicherungsschein festgelegte Leistung für Unfalltod, höchstens jedoch 6.000,- EUR, wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort als Invaliditätsvorschuß geleistet, sofern nicht der Tod innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks Amputation eines Armes oder einer Hand Amputation eines Beines oder Fußes Erblindung auf beiden Augen III. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse. IV. Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muß seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I., seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen. b) Höchstsummenbegrenzung Hat eine versicherte Person bei der Baden-Badener Versicherung AG weitere Unfallversicherungen, so gelten die im folgenden genannten Höchstbeträge auch als Höchstversicherungssummen je Leistungsart für alle Unfallversicherungen zusammen. Der hiernach zuviel gezahlte Beitrag wird entsprechend zurückerstattet. Höchstversicherungssummen je Leistungsart: Vollinvaliditätssumme EUR Todesfallsumme EUR KHTG/GG 75 EUR Unfall-Rente ab 50 % Invalidität EUR Übergangsleistung EUR Unfall-Tagegeld 25 EUR Druckkammerkosten EUR Die Gesamtentschädigung je versicherte Person beträgt insgesamt EUR 12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen I. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. II. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf dessen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. III. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden. 13 Anzeigen und Willenserklärungen I. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die Versicherungsagenten sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. II. Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. 14 Rentenzahlung bei Invalidität I. Soweit bei Invalidität Rentenzahlung vorgesehen ist ( 7 I. (1), ergeben sich für eine Kapitalleistung von 512 EUR die folgenden Jahresrentenbeträge. Der Berechnung wird das am Unfalltag vollendete Lebensjahr zugrunde gelegt. Alter Betrag der Jahresrente in EUR für Männer Frauen 70 66,68 55, ,60 58, ,69 60, ,96 63, ,44 67,36 75 und darüber 83,16 71,01 II. Die Rente wird vom Abschluß der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres an, bis zum Ende des Vierteljahres entrichtet, in dem der Versicherte stirbt. Sie wird jeweils am Ersten eines Vierteljahres im voraus gezahlt. Der Versicherer ist zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Zu 14 II.: Rentenzahlung bei Invalidität am Unfalltag: Die Rente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, bis zum Ende des Vierteljahres, in dem die versicherte Person stirbt. Sie wird jeweils am Ersten eines Vierteljahres im voraus gezahlt. III. Versicherungsnehmer und Versicherer können innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Bemessung der Rente jährlich eine Neubemessung verlangen. 15 Verjährung und Klagefrist I. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. II. Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen läßt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden schriftlichen Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte. B 8

9 16 Gerichtsstände I. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. II. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 17 Bedingungsanpassung I. Der Versicherer ist berechtigt, bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. II. Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter. III. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz II. ist zu beachten. 18 Schlußbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind. Anhang zu den AUB 94 Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (VVG) mit späteren Änderungen 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrage zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. 17 (1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. 18 Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. 19 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zu Last fällt. 20 (1) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im Falle des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen. 21 Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 22 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. 38 (1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, soweit nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. B 9

10 C. INTERNATIONAL SERVICE CARD Die Baden-Badener Versicherung AG vermittelt den versicherten Personen die folgenden Leistungen der Johanniter- Unfall-Hilfe e. V. (JUH), Frankfurter Str. 666, Köln: BBU-Medical-Help-Line: Info- und Alarmzentrale 0180 / ; natürlich rund um die Uhr. Medical-Help-Line: Die JUH ist für die Versicherten rund um die Uhr erreichbar. Über die Info- und Alarmzentrale kann der Versicherte sich im Krankheitsfall auf Reisen telefonisch von den Ärzten beraten lassen oder dringend benötigte Medikamente anfordern. Außerdem werden deutschsprachige Ärzte vermittelt, die die jeweilige Landessprache beherrschen und mit dem behandelnden Arzt vor Ort alles Nötige besprechen. Medizinischer Auslands-Informations-Service: Der Versicherte hat die Möglichkeit, sich vor der Reise über Krankheitsgefahren oder persönliche Gesundheitsrisiken beraten zu lassen. Vermittlung von OP-Plätzen und Intensivkapazitäten, AHB- oder Reha-Plätzen: Die JUH verfügt über guten Kontakt zu zahlreichen Kliniken und kann mittels Datenbank den benötigten Platz innerhalb kürzester Zeit beschaffen. Medizinische Abklärungsgespräche: Die JUH übernimmt Indikationsabklärungen für alle Versicherten, unabhängig davon, ob der Johanniter-Unfall-Hilfe ein späterer Transportauftrag erteilt wird. Auslandsrückholungskosten: Auslandsrückholungskosten sind unter Regie und zu Lasten von der JUH bis zu ,- EUR versichert. Der Auslandsaufenthalt der versicherten Person darf nur maximal 6 Wochen sein. Unter folgenden Voraussetzungen werden erkrankte oder verunglückte Versicherte sicher ins Heimatkrankenhaus transportiert: Es besteht eine Unfallversicherung bei der Baden-Badener Versicherung AG. Der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und der versicherten Person befindet sich in Deutschland. Der Beitrag wurde entrichtet. Der Versicherungsnehmer/versicherte Person oder ein Beauftragter fordern die Rückholung ausschließlich bei der BBU-Medical-Help-Line an. Die Krankenhausaufenthaltsdauer muß mehr als 14 Tage betragen, bei absehbar kürzerem Aufenthalt erfolgt die Rücksendung nur bei medizinisch begründetem und bestätigtem Erfordernis. Eine Rückholung wird nicht bei Aufenthalten und Verwundungen in Krisen- und Kriegsgebieten gewährt. International Service Card BADEN BETTINA VS.-NR.B Stunden-Alarmzentrale Weltweite Auslandsrückholung 24-Stunden-Medical-Helpline C 10

11 D. Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 7 I. der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) wird wie folgt erweitert: Führt ein Unfall ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ( 8 AUB 94) nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: Progression von 225 % (Anlage 1) a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme b) Für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die zweifache Invaliditätssumme c) Für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme Progression von 350 % (Anlage 2) a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme b) Für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme c) Für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme Progression von 500 % (Anlage 3) a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme b) Für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme c) Für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die siebenfache Invaliditätssumme Progression von 1000 % (Anlage 4) a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme b) Für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme c) Für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die siebzehnfache Invaliditätssumme Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent 7 I. der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) wird wie folgt erweitert: 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten zusätzlich die im Versicherungsschein festgelegte Unfall-Rente gezahlt. Dieser Invaliditätsgrad bemißt sich nach den Grundsätzen des 7 I. Ziffern (2) und (3) AUB 94; er kann gemäß 11 IV. AUB 94 auf Wunsch des Versicherungsnehmers oder des Versicherers jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen werden. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt für diese Neubemessungen eine Frist von längstens fünf Jahren, jedoch nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Bei der Bemessung des für die Unfall-Rente mindestens erforderlichen Invaliditätsgrades wird der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen, die bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, abgezogen, wenn dieser Anteil mindestens 40 % beträgt. Für die Unfall-Rente findet 8 AUB 94 keine Anwendung. Eventuell zu 7 I. AUB 94 vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln, besondere Gliedertaxen für bestimmte Berufsgruppen oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Unfall-Rente unberücksichtigt. 2. In Abänderung des 14 II. AUB 94 wird die Unfall-Rente rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, geleistet. Sie wird monatlich im voraus bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem a) der Versicherte stirbt oder b) der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, daß eine nach Ziffer 1. Satz 2 oder 3 dieser Besonderen Bedingungen vorgenommene erneute ärztliche Bemessung ergeben hat, daß der Grad der Invalidität unter 50 % gesunken ist. Partner- und Vollwaisen-Rente: Verstirbt der rentenbeziehende Versicherte gleichgültig aus welcher Ursache so wird im Anschluß an die Unfall-Rente eine Partner- und Vollwaisen-Rente gezahlt. Die Partner- und Vollwaisen-Rente beträgt 70% der bisherigen vereinbarten Unfall-Rente. Bei Tod des bislang rentenbeziehenden Versicherten zahlt die Baden-Badener Versicherung an den Ehe/-Lebenspartner des Verstorbenen eine Partner-Rente. Diese wird monatlich im voraus bis zu einer Dauer von 36 Monaten bzw. zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die begünstigte Person verstirbt. Die Vollwaisen-Rente wird für jedes erbberechtigte Kind des Versicherten (auch Adoptivkinder des Versicherten) bei mehreren erbberechtigten Kindern erfolgt eine entsprechend anteilsmäßige Aufteilung der Vollwaisen- Renten monatlich im voraus bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem das jeweilige Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag (BB Zuwachsleistung 96, Modell 1) 1. Die Versicherungssummen steigen jährlich um den Prozentsatz, um den der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten angehoben wird. Die Anpassung erfolgt jeweils zum vereinbarten Termin, der dem Stichtag der Anhebung des Höchstbeitrages folgt oder mit ihm übereinstimmt. 2. Dabei werden die Versicherungssummen für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 512 EUR, für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle 0,51 EUR, für die Übergangsleistung auf volle 52 EUR und für die Unfall-Rente (Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente) auf volle 26 EUR aufgerundet. 3. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. 4. Vor dem Anpassungstermin erhält der Versicherungsnehmer eine schriftliche Mitteilung über die Anpassung. 5. Die Anpassung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer ihr innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung über die Anpassung schriftlich widerspricht. Auf die Frist wird er hingewiesen. Ab der nächsten Anhebung des Höchstbeitrages wird der Vertrag dann wieder mit Zuwachs von Leistung und Beitrag fortgeführt. 6. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Zuwachsvereinbarung für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muß schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag (Modell 2, 1996) 1. Die bei Vertragsschluß vereinbarten Versicherungssummen werden alljährlich um einen variablen Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, und zwar erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres. 2. Dabei werden die Versicherungssummen für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 512 EUR, für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle 0,51 EUR, für die Übergangsleistung auf volle 52 EUR und für die Unfall-Rente (Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente) auf volle 26 EUR aufgerundet. 3. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. 4. Vor dem Erhöhungstermin erhält der Versicherungsnehmer eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung. 5. Die Erhöhung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer ihr innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung über die Erhöhung schriftlich widerspricht. Auf die Frist wird er hingewiesen. Ab dem nächsten Versicherungsjahr wird der Vertrag dann wieder mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag fortgeführt. 6. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muß schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. Besondere Bedingungen für Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent 7 I. der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) wird wie folgt erweitert: a) Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 70. Lebensjahres des Versicherten ereignet, nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 Prozent, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung. b) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der Baden-Badener Versicherung AG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung 1. Die Versicherung wird zum vereinbarten Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahres fortgeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Damit endet die Anwendung des Tarifs für Kinder, und es ist der Beitrag zu entrichten, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif des Versicherers für Erwachsene ergibt. 2. Tritt nach Ablauf eines Monats ab Beginn des Versicherungsjahres, für das gemäß Nummer 1 der erhöhte Beitrag zu entrichten ist, ein Versicherungsfall ein, ohne daß inzwischen eine Einigung über den Mehrbeitrag erzielt worden ist, so bemessen sich die Leistungen des Versicherers nach den im Verhältnis des neuerdings erforderlichen zu dem bisherigen Beitrag herabgesetzten Versicherungssummen. 3. In Abweichung von 11 IV. AUB 94 wird bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Frist von 3 Jahren auf 5 Jahre verlängert, jedoch nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. D 11

12 Beitragsfrei sind eingeschlossen: Kurkostenbeihilfe 2.000,- EUR 7 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne des 1 AUB 94 den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Für die Bemessung der Beihilfe gilt 8 AUB Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 3. Bestehen bei der Baden-Badener Versicherung AG mehrere Unfallversicherungen, kann die Kurkostenbeihilfe nur aus einem Vertrag verlangt bzw. bezahlt werden. 4. Der im Versicherungsschein festgelegte Betrag nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil. Bergungskosten bis zu 5.500,- EUR 1. Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des im Versicherungsschein festgelegten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden, b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet, c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren, d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle. 2. Hat der Versicherte für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten. 4. Bestehen für den Versicherten bei der Baden-Badener Versicherung AG mehrere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 5. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistungen und Beitrag) nicht teil. Kosmetische Operationen bis zu 2.500,- EUR 1. Erfordern die Unfallverletzungen der versicherten Personen nach Abschluß der Heilbehandlung eine kosmetische Operation, übernimmt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten für: Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmetischen Operation, Kosten der Unterbringung und Verpflegung in der Klinik, deren Höhe insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt ist. 2. Zahnersatz Werden durch den Unfall die natürlichen Zähne des Versicherten beschädigt, so übernimmt der Versicherer für einen dadurch erforderlichen Zahnersatz im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auch die vom Versicherten zu tragenden Zahnersatz- und Zahnlaborkosten. 3. Durchführungsfrist Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Ereignet sich ein Unfall vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, so wird die Frist zur Durchführung der Operation und der klinischen Behandlung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert. 4. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten. D 12

13 E. Merkblatt zur Datenverarbeitung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV der Versichertengemeinschaft einen besseren Schutz vor mißbräuchlichen Handlungen als manuelle Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an den Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Die Einwilligung zur Datenübermittlung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch außer in der Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluß. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Unfallversicherung ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind Ihre Angaben im Antrag und versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer (Partnernummer), Beitrag und Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes. Bei einem Versicherungsfall, speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit oder die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden. 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu werden bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme geführt. Solche Hinweissysteme gibt es beim Verband der Lebensversicherungsunternehmen, beim Verband der Schadenversicherer (Zusammenschluß der bisherigen Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer -HUK-Verband-, Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband) sowie beim Verband der privaten Krankenversicherung. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Unfallversicherer Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer (nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung). Zweck: Aufdeckung von Versicherungsmißbrauch. Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmißbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Mißbrauchs. Transportversicherer Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmißbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmißbrauch. 5. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut. Vermittler können Einzelpersonen aber auch Vermittlungsgesellschaften sein. Um ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhalten die Vermittler von uns die notwendigen versicherungstechnischen Angaben, wie insbesondere Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an die Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten zu beachten. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem oben erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berechtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. E 13

14 F. Anlagen Anlage 1: Tabelle zur Progression von 225 % Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe % % % % % % % % Anlage 2: Tabelle zur Progression von 350 % Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe % % % % % % % % F 14

15 Anlage 3: Tabelle zur Progression von 500 % Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe % % % % % % % % Anlage 4: Tabelle zur Progression von 1000 % Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe Vers.Summe % % % % % % % % F 15

16 Top-Gliedertaxe Folgende Invaliditätsgrade gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit: Ein Auge 60 % Geruchssinn 15 % Geschmackssinn 15 % Arm im Schultergelenk 75 % Hand im Handgelenk 70 % Daumen 30 % Zeigefinger 20 % Andere Finger 10 % Ein Bein bis unterhalb des Knies 65 % Ein Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 60 % Ein Fuß im Fußgelenk 50 % Gehör auf einem Ohr 40 % Stimme 100 % Ein Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % Ein Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 75 % Ein Bein über der Mitte des Oberschenkels 75 % Ein Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 % Eine große Zehe 8 % Eine andere Zehe 4 % Diese Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität. Bei Teilverlust oder teilweise Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen. Beide Arme, Hände, Beine oder Füße bzw. Kombinationen aus den genannten Körperteilen 100 %. F 16

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