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1 A11041 Wieder mit der Beiage MC Management & Computer DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatswerbung im Internet (Hoß) 377 Das Notariat aus Sicht eines Anwatsnotars (Wagner) 387 Neues Schudrecht: Abaufhemmung und Übergangsregeung (Budzikiewicz) 394 Anwatstag Aus der Arbeit des DAV 50 Jahre Bayerischer Anwatverband 406 Europa Praktische Anweisungen für das Europäische Gericht Erster Instanz 411 Dokumentation 1. Lesung des RVG im Bundestag 413 Rechtsprechung BVerfG: Rechtsberatung durch Inkassounternehmen 425 Beiage: Tätigkeitsbericht 2001/ 2002 der Geschäftsführung des DAV 7/2002 Jui DeutscherAnwatVerag

2 b 7/2002 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins Schrifteitung: herausgegeben von den Rechtsanwäten: Dr. Peter Hamacher Feix Busse Udo Henke Dr. Michae Keine-Cosack Rechtsanwäte Wofgang Schwackenberg Berin, Littenstraße 11 Inhatsverzeichnis Jahrgang 52 Jui 2002 Aufsätze 377 Berufs- und wettbewerbsrechtiche Grenzen der Anwatswerbung im Internet Von Rechtsanwat Dirk Hoß, Kön 387 Das Notariat aus der Sicht eines Anwatsnotars Von Rechtsanwat und Notar Dr. iur. Kaus-R. Wagner, Wiesbaden 394 Abaufhemmung und intertemporaes Koisionsrecht Von Wiss. Mitarbeiterin Christine Budzikiewicz, Kön Gastkommentar 400 Leert die Knäste Von Martin Kingst, Die Zeit Meinung & Kritik 401 Fachübergreifende Fachanwatschaften? Von Rechtsanwätin Sabine Feer, München Anwatstag Bericht über den 53. Deutschen Anwatstag in München vom 9. bis 11. Mai 2002 Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Berin 405 Buchhinweis: BGB-Handkommentar von Nomos (Windmöer) Aus der Arbeit des DAV 406 DAV-Landesverbände: 50-Jahr-Feier des Bayerischen Anwatverbandes Landesverband Sachsen-Anhat 1. Landesverbandstag DAV Internationa: Justizminister Chinas beim DAV 407 DAV-Pressemitteiungen: Strafbarkeit der Mitgiedschaft in krimineen oder terroristischen Vereinigungen im Ausand Big Brother im Internet 408 AG Anwatsnotariat: Neues im Notariat Frühjahr 2002, Herbst 2002 Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Berin 409 AG Arbeitsrecht: Herbsttagung 2002 AG Famiien- und Erbrecht: Mitgiederversammung und Herbsttagung 2002 AG Insovenzrecht & Sanierung: Mitgiederversammung und Herbsttagung 2002 in Bremen AG Sportrecht: Mitgiederversammung AG Strafrecht / Strafrechtsausschuss: Fortbidungsehrgang für die Strafverteidigung vor den Internationaen Strafgerichtshöfen AG Versicherungsrecht: Mitgiederversammung 2002 Personaien: Auszeichnung von Anwäten Europa 411 Wie kage ich vor dem Europäischen Gericht erster Instanz? Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Gerichtshof/ Gericht erster Instanz: Praktische Anweisungen für die Parteien vom (EG AB. L 87 v , 48) Dokumentation 413 Anwatiches Gebührenrecht: Entwurf eines Rechtsanwatsvergütungsgesetz 1. Lesung im Bundestag Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin 414 Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 236. Sitzung am Mitteiungen 420 Juristenausbidung: Änderung der Juristenausbidung Von Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers,LL.M., Berin 421 Gedwäschebekämpfungsgesetz Von Rechtsanwätin Tanja Abert, Berin 422 Haftpfichtfragen: Prozessführung auf Kosten des Rechtsanwats? Von Assessor Anton Neuhofer, Aianz Versicherungs-AG, München 424 Buchhinweis: Wissen satt für 5A! DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, 9. Auf. Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 425 Berufsrecht 431 Gebührenrecht 435 Streitwert, Kosten, Erstattung 438 Impressum Schussbemerkung 439 Der Sokrates-Prozess: Ein Justizirrtum? Von Rechtsanwat Dr. Jochim Thietz-Bartram, Dresden Auf dem Umschag DAV-Informationen Seite VI, VIII Internet-Aktue Seite XVIII DAV-Service Seite XXVIII AnwatsKunstbatt Seite U 3 Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BvR 423/99; 821/00; 1412/01 GG Art. 12 Abs. 1; RBerG Art. 1, 2 Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungsosigkeit der Rechtspfege rechtfertigen es, Inhabern einer Inkassoeraubnis die Rechtberatung ihrer Kunden zu verbieten. Der Schutz der Rechtspfege verangt nicht, dass vor der Zession zwischen dem Inkassounternehmer und dem Zedenten die Bewertung der Rechtsage und die Abschätzung der Erfogsaussichten für die Betreibung etwaiger Forderungen unterbeiben. (LS der Redaktion) S. 425 Bayer. LandesberufsG für die Heiberufe, Besch. v LBG-Ä 2/2001 BRAGO 110, 99; StPO 140; HKaG Art. 92 In Verfahren nach dem bayerischen Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heiberufe-Kammergesetz) ist das Landesberufsgericht für die Heiberufe bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht zuständig für die Bewiigung der Pauschvergütung entsprechend 99 BRAGO. S. 433 OLG München, Besch. v W 1138/02 BRAGO 134 Abs. 1; KostREuroUmstG Art. 6 Auf die Änderungen der BRAGO durch das Gesetz zur Umsteung des Kostenrechts auf Euro ist die Übergangsvorschrift des 134 Abs. 1 BRAGO anwendbar. S. 434 BVerfG, Erster Senat 2. Kammer, Besch. v BvR 1487/01 GG Art. 19 Abs. 4; BRAO 43 c; FAO 5, 22 Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Verfahren auf Zuerkennung einer Fachanwatsbezeichnung bei Zuassungswechse des Antragsteers. (LS der Redaktion) S. 427 BGH, Urt. v IX ZR 182/00 OLG Saarbrücken, LG Saarbrücken BGB 675 Ein Rechtsanwat, der beim Abschuss eines Vergeichs mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vergeichstextes für eine voständige und richtige Niederegung des Wiens seines Mandanten und für einen mögichst eindeutigen und nicht erst der Ausegung bedürftigen Wortaut zu sorgen. S. 429 BayObLG, Besch. v Z AR 17/02 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1; BGB 269 Abs. 1; BRAO 27 Abs. 1 S. 1; BRAGO Bestimmung des örtich zuständigen Gerichts bei beabsichtigter Schadensersatzkage wegen Schechterfüung anwaticher Vertragspfichten gegen den Prozessbevomächtigten und den beauftragten Verkehrsanwat (Bestätigung von BayObLG vom , NJW-RR 1996, 52/53). 2. Erfüungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schechterfüung anwaticher Vertragspfichten ist regemäßig der Ort, an dem der Rechtsanwat seine Kanzei eingerichtet hat. S. 430 Gebührenrecht OLG Düssedorf, Urt. v U 19/01 (rechtskräftig) BRAGO 3 Abs. 1, 49b Abs. 4; BGB 126, 125, 134; StGB 203 Abs. 1 Nr Zur Zuässigkeit der Abtretung einer anwatichen Honorarforderung. 2. Eine formbedürftige Honorarvereinbarung, die unter dem Vorbehat späterer Mandatserteiung steht, ohne dass dies schriftich niedergeegt wurde, ist unwirksam. S. 431 Streitwert, Kosten, Erstattung OLG München, Besch. v W 3250/00 ZPO 91 Werden mehrere Gäubiger gegenüber demseben Schudner von einem Prozessbevomächtigten vertreten, so kann es erstattungsrechtich rechtsmissbräuchich sein, wenn sie nicht in einem gemeinsamen Verfahren gegen den Schudner vorgehen. Das git in besonderem Maße im Wettbewerbsrecht. S. 435 LG Berin, Besch. v T 161/01 ZPO 91 Abs. 1 Kann der Verwater einer Wohnungseigentumsanage aufgrund eines Mehrheitsbeschusses der Wohnungseigentümer für seine Tätigkeit im Wohnungseigentumsverfahren eine Vergütung wie ein bevomächtigter Rechtsanwat nach der BRAGO berechnen, so kann diese Vergütung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt werden. S. 435 OLG München, Besch. v W 927/02 ZPO 91 Abs. 2 S HS; BRAGO 52, 53 Rechtsanwats-Reisekosten eines auswärtigen Mitgieds einer überörtichen Anwatssozietät zu einem Gericht, bei dem ebenfas Anwäte dieser Sozietät ansässig sind, sind nicht erstattungsfähig. S. 436 OLG München, Besch. v W 2571/01 ZPO 91; BRAGO 53 Ist ein auswärtiger Prozessbevomächtigter wegen Terminüberschneidungen an der Teinahme an einem Gerichtstermin gehindert und wird deshab ein Unterbevomächtigter tätig, so sind die hierdurch anfaenden Mehrkosten im Regefa nicht zu erstatten. S. 437 OLG Hamm, Besch. v W 616/00 ZPO 104 Abs. 3, 567, 577 Wird im Kostenfestsetzungsbeschuss über gar nicht zur Anmedung gebrachte Kosten abschägig entschieden, ist die erstattungsberechtigte Partei dadurch beschwert, wei die Entscheidung einer Nachfestsetzung entgegenstehen kann. S. 437 Bayer. LSG, Besch. v L 12 B 163/00 KA BRAGO 10, 1 Für die Vertretung einer Kassenärztichen Vereinigung vor dem Landessoziagericht durch deren zur Rechtsanwatschaft zugeassenen Justiziar faen keine Gebühren nach BRAGO an. (LS der Redaktion) S. 432 OLG Hamm, Besch. v s Sbd /01 BRAGO 99 Bei der Beurteiung der Frage, ob es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren im Sinn von 99 BRAGO gehandet hat, ist nicht aein auf die durchschnittiche Dauer der Hauptverhandungstermine absteen; viemehr ist auch von Bedeutung, wie ange die einzenen Hauptverhandungstermine gedauert haben. S. 433 OLG Kobenz, Besch. v W 210/01 ZPO 788, 711, Kosten des Schudners zur Abwendung der Zwangsvostreckung aus einem voräufig vostreckbaren Urtei (hier: Avaprovision) sind keine Kosten der Zwangsvostreckung im Sinne von 788 Abs. 1 ZPO. 2. Für die Festsetzung derartiger Kosten ist daher nicht das Vostreckungsgericht ( 788 Abs. 2 ZPO), sondern das Prozessgericht zuständig. S. 438 OLG München, 11. Zivisenat, Besch. v W 1701/01 KV-GKG Nr Die Gebührenermäßigung gemäß KV-GKG Nr it. b tritt auch dann ein, wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für eredigt erkären und eine Partei den Kostenantrag der anderen Partei anerkennt. S. 438

4 VI 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAVauf Seite 406 bis 410: 50 Jahre Bayerischer Anwatverband / Landesverband Sachsen-Anhat / Justizminister Chinas beim DAV / DAV-Pressemitteiungen / AG Anwatsnotariat / AG Arbeitsrecht / AG Famiien- und Erbrecht / AG Insovenzrecht und Sanierung / AG Sportrecht / AG Strafrecht und Strafrechtsausschuss / AG Versicherungsrecht / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 7/2002* 9 Schneider: Zur Berechnung der gesamtschudnerischen Haftung bei mehreren Auftraggebern 9 BverfG: Zum Verstoß gegen das Gebot zur Einhoung eines Gutachtens der Rechtsanwatskammer gem. 12 Abs. 2 BRAGO as Grundrechtsversetzung 9 BGH: Streitwert der Kage auf Vozug einer Aufassung 9 OLG Cee: Streitwert des einstweiigen Verfügungsverfahrens im Fae unerwünschter Werbung über E-Mai 9 OVG Kobenz: Waffenbesitzkarten für Sammer, Streitwert 9 AG Siegburg: Nachträgiche Höherverzinsung im Kostenfestsetzungsverfahren * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf 24 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von VRiKG a. D. von Eicken, Dip.-Rechtspfeger Hestab, Dip.-Rechtspfegerin von König und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Info EuGH respektiert deutsche Berufskammern und Gebührenordnungen der Freien Berufe Der Europäische Gerichtshof hat in zwei kürzich ergangenen Entscheidungen (Rechtssachen C-35/99-Arduino und C-309/99-Wouters u. a. ) nationae Berufskammern as Unternehmensvereinigungen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts angesehen. In beiden Urteien, in denen es um das niederändische Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwäten und Wirtschaftsprüfern bzw. um die itaienische Gebührenordnung für Rechtsanwäte ging, bestätigt der EuGH die nationaen Standesregeungen und sieht sie as europarechtskonform an. Entscheidendes Kriterium für die Europarechtskonformität sei u. a. die Tatsache, dass die jeweiigen Standesregeungen durch die nationaen Gesetzgebungsorgane und nicht durch die Berufskammern aein geschaffen worden seien. Nichts anderes wird daher für die deutschen Gebührenordnungen und Berufsregeungen der verkammerten Freien Berufe geten, sodass der EuGH etztendich die durch staatiche Organe erassenen Reguarien der Freien Berufe respektiert. Der BFB begrüßt die Entscheidung des EuGH, die etztendich die bewährten Strukturen in den Freien Berufen zum Schutz für Auftraggeber und Verbraucher bestätigt. Geichzeitig git es jedoch darauf zu achten, weche Konsequenzen die Europäische Kommission aus der EuGH- Rechtsprechung ziehen wird. Denn Wettbewerbskommissar Monti ist bisang nicht von seiner These abgerückt, dass er die Freien Berufe mit ihren Berufs- und Gebührenordnungen unter Karteverdacht stehen sehe! (Quee: Pressemedung des BFB v ) Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare August /September Beendigung und Abwickung des Mietverhätnisses nach den Regeungen des neuen Mietrechts Dr. Herbert Franke, Richter am AG a. D., Mar 31. August 2002 in Hamburg Seminar: R Einführung Internet für Juristen Guenther Koy, Assessor, München 5. September 2002 in Frankfurt a. M. Seminar: R Betriebsverfassungsrecht Dr. Johannes Schipp, Fachanwat für Arbeitsrecht, Gütersoh Dr. Peter Schrader, Fachanwat für Arbeitsrecht, Hannover September 2002 in Wupperta Seminar: R Umgang mit schwierigen Mandanten beim Famiienrechtsmandat Uwe Wetter, Dip.-Psych., psychoogischer Psychotherapeut, gerichticher Sachverständiger, Euskirchen 6. September 2002 in Kobenz Seminar: R Vertragiche Absprachen im Famiienrecht;Abwah gesetzicher Regen Dr. Peter Finger, Fachanwat für Famiienrecht, Frankfurt a. M. 7. September 2002 in Kobenz Seminar: R Praxis des neuen Schudrechts: Formuierungsvorschäge und Gestatungshifen Detef Umer, Richter am OLG, Cee 7. September 2002 in Hannover Seminar: R November 2002 in Frankfurt a. M. Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Teefon: 030/ , Fax: 030/ (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Deutscher Anwatstag 2002 in München: Ansprachen / Begrüßungen / Festvortrag u. v. a.

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) AG Famiien- und Erbrecht Veranstatungsübersicht Aug./Sept. 9 Dresden, 17. August Umgangsrecht Referentin: RAuNin Rakete-Dombek, Berin 9 Bremen, 14. September Lebenspartnerschaftsgesetz/nicht Eheiche Lebensgemeinschaft Referent: RA Keinwegener, Detmod 9 Düssedorf, 19. September Eiverfahren, insbesondere Sicherung der Zugewinnausgeichsforderung Referentin: RAin Inge Saathoff, Odenburg 9 Bamberg, 21. September Lebenspartnerschaftsgesetz/nicht Eheiche Lebensgemeinschaft Referentin: RAuNin Rakete-Dombek, Berin 9 Kaisersautern, 21. September Vermögensausgeich außerhab des Güterrechts Referent: Wever, Richter am OLG Bremen 9 Kobenz, 21. September Update compact Referent: RA Keinwegener, Detmod 9 Bonn, 25. September Strategien beim Zugewinnausgeich Referent: RA Dr. Koge, Aachen 9 Frankfurt, 28. September Vermögensausgeich außerhab des Güterrechts Referent: Wever, Richter am OLG Bremen 9 Nürnberg, 28. September Eheverträge und famiienrechtiche Vereinbarungen Referent: RAuN Schwackenberg, Odenburg 9 Das jähriche Expertenseminar mit ausgewähten Themen zum Versorgungsausgeich findet vom 9. bis 14. September in Saas-Fee statt. Der uns aen bekannte Referent Rainer Gockner, Rentenberater aus Karsruhe, wird in diesem Jahr von Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann aus München begeitet, die einen zweitägigen Workshop zur Anwatshaftung anbietet. Fordern Sie das ausführiche Programm an! Anmedung und Informationen über die Agentur der AG Famiien- und Erbrecht: ConventionPartners, Gerhard-Rohfs-Str. 22, Bonn, Te.: 0228/ , Fax: 0228/ , E-mai: info@cp-bonn.de; Stand: 24. Mai 2002, Änderungen beiben vorbehaten. Das neue Veranstatungsverzeichnis erhaten die Mitgieder der AG Famiienund Erbrecht unaufgefordert im Jui 2002 AG Informationstechnoogie Veranstatungsankündigung: Eektronischer Rechtsverkehr für den Anwat Parae zur Systems in München bietet die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnoogie am in München eine Veranstatung an, die den Anwat mit den Herausforderungen und Chancen des eektronischen Rechtsverkehrs, Stichwort eektronische Signatur vertraut machen so. So werden sowoh ein Richter, as auch ein Anwat über ihre Erfahrungen mit dem Einsatz der eektronischen Signatur berichten, deren Funktion und Einsatz darsteen und dabei Chancen aber auch die damit einhergehenden Organisationsänderungen bei Gericht (Änderung der Zusteungspraxis, Sicherheits- und Formatprobeme) und in der Kanzei, daregen. Zusätzich werden ein Bankvertreter und ein Steuerberater Anwendungsfäe außerhab des Gerichtsatags, die eektronische Signatur im Umgang mit Steuerbehörden und Banken, darsteen. Genauere Informationen, zu Zeit und Ort der Veranstatung, Programm, Referenten sowie ein Fax- Anmedeformuar sind demnächst auf der Homepage der AG IT unter zu erhaten und werden zudem im Anwatsbatt pubiziert. Veranstatungen Ausand Internationa Bar Association (IBA) 2002 Conference of the IBA Themen der Veranstatung: Contradictory professiona duties a catch 22 situation for the internationa awyer! The roe and vaue of truth and reconciiation commissions. IBA s Task Force on Terrorism. The importance of internationa aw in today s word. Informationen zu weiteren Themen erhaten Sie unter Ort und Zeit: Oktober 2002 Durban/Südafrika Gebühren: IBA-Mitgieder zahen bei einer Anmedung vor dem (danach ), Nicht-Mitgieder 740 (danach ), Gäste 150. Info und Anmedung: Internationa Bar Association, 271 Regent Street, London W1B 2AQ, Te.: +44(0) , Teefax: +44(0) , Emai: confs@int-bar.org

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 52 Jui 2002 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Berufs- und wettbewerbsrechtiche Grenzen der Anwatswerbung im Internet Rechtsanwat Dirk Hoß 1, Kön I. Eineitung Die geseschaftiche und wirtschaftiche Bedeutung des Internet 2 nimmt stetig zu 3. Die Zah der Internetnutzer über 14 Jahren hat sich von rund 14 Miionen Ende 1998 auf über 30 Miionen Ende 2001 mehr as verdoppet. Das Internet bietet somit eine vergeichsweise kostengünstige Mögichkeit, eine Viezah potenzieer Mandanten anzusprechen. Auch die Anwatschaft hat die Anwendungsmögichkeit des Internet as modernes Informations- und Kommunikationsmedium erkannt und ist zunehmend mit einer eigenen Homepage im Internet vertreten. Anfang Mai 2002 fanden sich in dem Verzeichnis des Anwat-Suchservice über 3000 Rechtsanwäte, die mit einer Homepage im Internet präsent waren. Gemessen an der Gesamtzuassungszah von derzeit über Berufsträgern ist dies aerdings ein nur geringer Antei. Die grundsätziche Zuässigkeit einer anwatichen Homepage wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ernsthaft bezweifet 4. Nicht abschießend gekärt sind aerdings die berufs- und wettbewerbsrechtichen Grenzen der inhatichen Ausgestatung. Die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen betreffen schwerpunktmäßig die Frage der Verwendung von Gattungsbegriffen in Domains von Rechtsanwatskanzeien 5. Die diesbezügiche Rechtsprechung der Instanzgerichte ist durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom aerdings in Frage gestet. Im Übrigen haben sich die Gerichte mit der Internetwerbung von Rechtsanwäten bisher nur vereinzet befasst 7. Der nachfogende Beitrag so einen aktueen Überbick über die berufs- und wettbewerbsrechtichen Mögichkeiten und Risiken einer anwatichen Internetpräsenz geben. II. Gesetziche Grundagen Bei seinem Internetauftritt sieht sich der Rechtsanwat einer Viezah von Vorschriften gegenüber. Neben den ein- 1 Der Verfasser ist Mitarbeiter des Kompetenzzentrums E-Commerce Freie Berufe und Lehrbeauftragter an der Rheinischen Fachhochschue für Medien- und Wettbewerbsrecht in Kön. Der Beitrag gibt die persöniche Auffassung des Verfassers wieder. 2 Zu den in diesem Beitrag verwendeten technischen Begriffen vg. Sieber in: Hoeren/Sieber, Handbuch Mutimedia Recht (Stand: ), Tei 1; Koch, Internet-Recht, 1998, S. 548 ff. Zu den aktueen Entwickungen im Internetrecht siehe Schuster/Müer/Drewes, Entwickung des Internet- und Mutimediarechts von Apri bis Dezember 2001, MMR Beiage 3/2002, S. 1-44; Hoffmann, Entwickung des Internet-Rechts, NJW Beiage 14/2001, S Zu der geseschaftichen und wirtschaftichen Bedeutung des Internet vg. den Fortschrittsbericht zur Informationsgeseschaft Deutschand (Stand: März 2002), Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technoogie und Bundesministerium für Bidung und Forschung, S OLG Nürnberg, Urt. v U 3977/98, MDR 1999, S. 769 m. Anm. Römermann, OLG Cee, Urt. v U 309/00, NJW 2001, S. 2100, Schneider, Die anwatiche Homepage, ZAP 2001, S ff.; dersebe, Standes- und wettbewerbsrechtiche Grenzen der Internet-Präsentation von Anwäten, MDR 2000, S. 133 ff.; Soboa, Rechtsanwatswerbung im Internet, NJW 2001, 1113 ff., Horst, E-Commerce Verbotenes Terrain für Rechtsanwäte, MDR 2000, S ff., Härting, Anwatiche Werbung im Internet, AnwB 2000, S. 343 ff.; Hartung/Ho/Römermann, Anwatiches Berufsrecht, 2. Auf., 2001, vor 6 BerufsO Rdnr. 215; Keine-Cosack, Das Werberecht der Rechtsund Steuerberatenden Berufe, 1999, Rdnr. 393, Schmittmann, Werbung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe im Internet, MDR 1997, S. 601 ff., Strangmeier, Internetpräsenz für Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 2000, S. 70 ff. 5 LG Berin, Urt. v O 519/00, AnwB. 2001, S. 515 ( LG Kön, Urt. v O 723/98, gk_07.htm ( LG Hannover, NJW-RR 2001, S. 917 ( LG München, Urt. v O 5570/00, NJW 2001, S ( aufgehoben durch OLG München, Urt. v U 5561/00, ecom/rae/anerkenntnisurtei.htm; OLG Cee, aao (Fn. 4), NJW 2001, S ( 6 BGH, Urt. v I ZR 216/99, MMR 2001, S LG Nürnberg-Fürth, Urt. v O 33/97, AnwB. 1997, S. 226 (Gästebuch); LG Berin, Urt. v O 496/99, MDR 2000, S. 915 (Quaitätswerbung im Internet); LG Kön, Besch. v O 817/98 (Fachfremde Links) und Besch. v O 422/00 (Werbung auf der Homepage) zit. bei Schneider, ZAP 2001, S. 1225, 1230 ff.; LG Berin, Urt. v O 391/00, MMR 2001, S. 836 ( Die Kanzei zum Schutz des Privatvermögens ); LG Hamburg, Besch. v O 512/00, MMR 2001, S. 546 (Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnung nach TDG), LG Berin, Urt. v U 727/00, MMR 2001, S. 128 (Berufsbezeichnungen auf Homepage); LG Kön 31 O 723/98 (Hintergrundmusik auf der Anwats-Homepage) zit. bei Schneider, ZAP 2001, 1225, 1232, BVerfG Besch. v BvR 2265/00, NJW 2001, S ff. (Internet-Wegbeschreibung So kommen Sie zu Ihrem Recht ); OLG München Urt. v U 459/01, NJW 2002, S. 760 ff. (Interessentenschreiben einer Anwatskanzei im Internet); LG Leipzig, Urt. v HK O 8701/01, BRAK-Mitt. 2002, S. 97 (Zuässigkeit einer anwatichen Homepage); LG Leipzig, Besch. v O 8712/01, BRAK-Mitt. 2002, S. 97 (Zuässigkeit einer anwatichen Homepage).

7 378 schägigen berufs- und wettbewerbsrechtichen Werbebestimmungen ist insbesondere das Gesetz über die rechtichen Rahmenbedingungen für den eektronischen Geschäftsverkehr (EGG) 8 zu beachten. AnwB 7/2002 Aufsätze 1. Verfassungs- und Berufsrecht Das anwatiche Werberecht ist bereits seit einiger Zeit im Umbruch begriffen 9. Bei der Werbung von Rechtsanwäten ist das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vorrangig maßgebich. Die Werbefreiheit ist as Tei der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 GG gewähreistet 10. Rechtsanwäten ist deshab die Werbung für ihre berufiche Tätigkeit im Grundsatz nicht verboten, sondern eraubt. Nicht die Gestattung der Anwatswerbung bedarf der Rechtfertigung, sondern viemehr ihre Einschränkung. Sämtiche Werbebeschränkungen bedürfen forma einer gesetzichen Grundage und materie der Rechtfertigung durch ein Gemeinwohinteresse. Insbesondere sind die werberechtichen Bestimmungen verfassungskonform auszuegen, was vor aem in Grenzfäen reevant ist, in denen es an eindeutig bestimmten rechtichen Vorgaben zu einzenen Fragen der berufichen Werbung feht 11. Das Erfordernis einer verfassungskonformen Ausegung der berufsrechtichen Werbenormen wurde in der instanzgerichtichen Rechtsprechung in der Vergangenheit viefach verkannt und hat mehrfach Korrekturen durch das BVerfG und den BGH bei der Ausegung des 43b BRAO notwendig gemacht 12. Die gesetzichen Grundagen für Beschränkungen der anwatichen Werbefreiheit sind zunächst in der in der Bundesrechtsanwatsordnung (BRAO) und der hierzu erassenen Berufsordnung der Rechtsanwäte (BORA) zu finden. Ausgangsnorm des anwatichen Werberechts ist 43 b BRAO. Danach ist dem Rechtsanwat Werbung nur eraubt, soweit sie über die berufiche Tätigkeit in Form und Inhat sachich unterrichtet und nicht auf die Erteiung eines Auftrages im Einzefa gerichtet ist. Die 1997 in Kraft getretene Berufsordnung gestatet das Werberecht in den 6-10 BORA näher aus. Werbung im vorbezeichneten Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Verhaten, das darauf angeegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird 13. Diese weite Ausegung des Werbebegriffs ist im Schrifttum vereinzet auf Kritik gestoßen 14. Richtig an dieser Kritik ist zunächst, dass Marketing und Kommunikation meist pauscha as Werbung bezeichnet werden, ohne dass eine Differenzierung zwischen den unterschiedichen Kommunikationsformen erfogt 15. Die im Schrifttum vorgenommene Differenzierung zwischen Werbung und werbewirksamen Verhaten 16 bzw. tatsächichen Handungen 17, vermag aerdings nicht zu überzeugen. Es gibt keinen nachvoziehbaren Grund Sponsoring, Geschenke, Einadungen oder Logos gänzich aus dem Werbebegriff des 43b BRAO auszukammern 18. Ae diese Maßnahmen dienen etztich dem Zie, neue Mandanten zu gewinnen oder bestehende Mandantenbindungen zu festigen. Gerade die Image- und Gefühswerbung ohne Informationsgehat git as besonders wirkungsvo 19. An der bisherigen Ausegung des Werbebegriffs ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift somit weiterhin festzuhaten. Im Ergebnis muss sich daher auch die anwatiche Homepage nebst sämtichen Bestandteien an den Voraussetzungen des 43b BRAO messen assen. Den unterschiedichen Kommunikationsformen ist aerdings im Rahmen der Prüfung des 43b BRAO Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das Tatbestandsmerkma der Sachichkeit von vornherein nicht auf bestimmte Formen moderner kommerzieer Kommunikation, wie z. B. Sponsoring und Corporate Design, zugeschnitten ist. Die Tatbestandsmerkmae des 43b BRAO sind insbesondere in diesen Fäen verfassungskonform im Lichte des Art. 12 I GG auszuegen. Aein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders as bisher übich gestatet, ässt sich eine unzuässige Werbung jedenfas nicht abeiten. Erforderich ist viemehr eine umfassende Gesamtabwägung aer Umstände des Einzefaes. Zu erwägen ist weiterhin, den Werbebegriff des 43b BRAO durch den Begriff der kommerzieen Kommunikation 20 zu ersetzen, da der Begriff der Werbung angesichts der unterschiedichen Formen moderner Kommunikation, wie z. B. Sponsoring, Direktmarketing und Öffentichkeitsarbeit, weithin as überhot git. 2. Wettbewerbsrecht Bei seinem Internetauftritt hat der Rechtsanwat ferner das agemeine Wettbewerbsrecht zu beachten. Berufs- und Wettbewerbsrecht stehen grundsätzich unabhängig nebeneinander. Rechtsanwäte sind wie andere Angehörige Freier Berufe zu Erwerbszwecken mit Gewinnerzieungsabsicht tätig und daher Gewerbetreibende im Sinne des UWG 21. Das Einfastor für die Anwendung des Wettbewerbsrecht bidet bei der Veretzung berufsrechticher Vorschriften die Fagruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch nach 1 UWG. Aerdings begründet nicht jede Veretzung berufsrechticher Normen zugeich auch einen Verstoß gegen 1 UWG. Im Wettbewerbsrecht wird insoweit zwischen der Veretzung wertbezogener und wertneutraer Normen differenziert 22. Während die Veretzung wertbezogener Normen regemäßig auch einen Verstoß gegen 1 UWG zur Foge hat, ist die Veretzung einer wertneutraen Norm nicht ohne 8 Gesetz über die rechtichen Rahmenbedingungen für den eektronischen Geschäftsverkehr, BGBI. I 2001, S Das Gesetz ist am in Kraft getreten und diente der Umsetzung der E-Commerce-Richtinie (ECRL). Das EGG hat das bisherige Teedienste- und Teedienstedatenschutzgesetz (TDG/ TDDSG) in einigen Punkten geändert. Im Übrigen wurde die ECRL durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr in Verbindung mit der Neufassung des Signaturgesetzes umgesetzt. Die Gesetze nebst weiterer Materiaien sind im Internet unter abrufbar. 9 Zur Entwickung des anwatichen Werberechts vg. die ausführichen Darsteungen bei Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 1 ff.; Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 56 ff. 10 BVerfGE 85, 248, 257; 94, 372, 389; BVerfG, Besch. v BVR 721/99, NJW 2000, S Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr BVerfG, aao (Fn. 10), NJW 2000, S (Sponsoring); BVerfG, aao (Fn. 7), NJW 2001, S (Internetwegbeschreibung), BGH, Urt. v ZR 337/98, AnwB. 2001, S. (Anwatsrundschreiben); BGH, Urt. v I ZR 300/98, AnwB. 2001, S. 567 ff. (Anwatswerbung II). 13 Vg. BGH, aao (Fn. 12). 14 Vg. Marwitz in: Hoeren/Sieber, Handbuch Mutimedia Recht, aao (Fn. 2), Tei 11.2 Rdnr. 1 ff., Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 31 ff. 15 Marwitz, aao (Fn. 14), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 11.2 Rdnr Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 104, vg. auch OLG Cee, aao (Fn. 5). 17 Hartung/Ho-Römermann, (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr So auch Härting, aao (Fn. 4), AnwB. 2000, S. 343, 344, a. A. Hartung/Ho- Römermann, aao (Fn. 17). 19 Härting, aao. 20 Der Begriff der kommerzieen Kommunikation geht zurück auf das Grünbuch der Europäischen Kommission über die kommerzieen Kommunikationen im Binnenmarkt vom und schießt sämtiche Formen der Werbung, des Direktmarketings, des Sponsorings, der Verkaufsförderung und der Öffentichkeitsarbeit ein. 21 Baumbach/Hefermeh, Wettbewerbsrecht, 22. Auf., 2001, Ein UWG Rdnr Baumbach/Heferrmeh, aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr. 612.

8 AnwB 7/ Aufsätze weiteres wettbewerbswidrig 23. Der Verstoß gegen wertneutrae Vorschriften stet nur dann einen Sittenverstoß i. S. v. 1 UWG dar, wenn bewusst und panmäßig gegen die Vorschrift verstoßen wird, um sich hierdurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen 24. Der Verstoß muss ferner geeignet sein, die Wettbewerbsage zu Gunsten des die Vorschrift missachtenden Wettbewerbers nennenswert zu beeinfussen 25. Ob die berufsrechtichen Vorschriften wertbezogene oder wertneutrae Regeungen darsteen, ist umstritten. Zumindest im Hinbick auf die berufsrechtichen Werbeverbote wird vertreten, dass sie einen unmittebaren wettbewerbsrechtichen Bezug aufweisen und ein Verstoß somit regemäßig auch sittenwidrig im Sinne des UWG sei 26. Nach anderer Auffassung handet es sich bei den Vorschriften der 43b BRAO, 6-10 BORA um wertneutrae Normen, da ihr Zie nicht der Schutz vor anwaticher Konkurrenz, sondern der Schutz der Rechtspfege sei und die BRAO zudem ein ausreichendes Instrumentarium an Sanktionen zur Verfügung stee 27. Letztgenannte Ansicht erscheint im Hinbick auf die zweifehafte Veragerung von der Berufs- zur Wettbewerbsgerichtsbarkeit vorzugswürdig. Im Übrigen ist ein Vorgehen im Wege der Konkurrentenkage nach 1 UWG weiterhin dann mögich, wenn bewusst und panmäßig gegen die Vorschrift des 43b BRAO verstoßen wird 28. Daneben ist insbesondere das Irreführungsverbot des 3 UWG zu beachten. Im Rahmen der irreführenden Werbung ist entscheidend auf die Auffassung der Verkehrskreise abzusteen, an die sich die Werbung richtet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beurteiung nunmehr am Maßstab des durchschnittich informierten und verständigen Verbrauchers zu orientieren hat 29. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der ansonsten im Wettbewerbsrecht verbreitete Verweis darauf, dass der Richter die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteien kann, wenn er sebst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört 30, hier in der Rege nicht weiterhift. Die durch die anwatiche Werbung angesprochenen Verkehrskreise bestehen häufig aus Nichtjuristen, so dass die Richter auf Grund ihrer juristischen Fachkenntnisse nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften, zu beurteien, wie das angesprochene Pubikum die anwatiche Werbung versteht Teedienstgesetz/Mediendienst-Staatsvertrag Die Vorschriften des Teedienstesgesetzes (TDG) und des Mediendienst-Staatsvertrages (MDStV) geten nicht nur für Rechtsanwäte, die onine Rechtsrat anbieten, sondern auch für diejenigen, die sich bei ihrer Internetpräsenz auf eine Homepage in Form einer eektronischen Kanzeibroschüre beschränken. Der Rechtsanwat ist, sobad er eine Homepage im Internet unterhät, Anbieter eines Informations- und Kommunikationsdienstes. Durch das TDG und den MDStV werden die eektronischen Dienste in Teedienste und Mediendienste unterteit. Im Gegensatz zum TDG, das gemäß 2 Abs. 1 für die auf eine Individuakommunikation abzieenden eektronischen Dienste Getung beansprucht, möchte der MDStV gemäß seinem 2 Abs. 1 Dienstangebote, die an die Agemeinheit gerichtet sind erfassen. Neben den vorbezeichneten Generakausen enthaten sowoh 2 Abs. 2 TDG as auch 2 Abs. 2 MDStV eine nicht abschießende Aufzähung derjenigen Dienste, die dem jeweiigen Gesetz zwingend zugeordnet sein soen. Die föderaismusbedingte Aufteiung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich Mutimedia führt trotz der vorhandenen Beispiekataoge im Detai zu einer Viezah von Abgrenzungsfragen und ist im Schrifttum auf erhebiche Kritik gestoßen, die an dieser Stee nicht wiederhot zu werden braucht 32. Für die Abgrenzung von Mediendiensten und Teediensten ist etztich entscheidend, ob bei dem zu beurteienden Dienst die redaktionee Gestatung für die Agemeinheit im Vordergrund steht 33.DieBeantwortung dieser Frage erfogt im Rahmen einer wertenden Gesamtschau, wobei der voständige, unter einer bestimmten Homepage einschießich der untergeordneten Seiten abrufbare Dienst mit aen Angebote zu betrachten ist 34. Eektronische Kanzeibroschüren sind, soweit das konkrete Angebot schwerpunktmäßig Informationen über die Kanzei und das Leistungsangebot beinhatet, regemäßig as Teedienste einzuordnen. Dies git auch dann, wenn auf der Homepage vereinzet redaktionee Inhate angeboten werden. Für die Anwatshomepage ist daher insbesondere die neue Anbieterkennzeichnungspficht nach 6 TDG zu beachten (Siehe hierzu IV 1). Bei Angeboten, die umfangreiche redaktionee Angebote beinhaten 35 und in denen periodisch Texte verbreitet werden, kann aerdings auch der MDStV zur Anwendung geangen 36. Anbieter pubizistischer Mediendienste, die in die Nähe eines Veragsangebots rücken, unteriegen somit den strengeren Anforderungen des MDStV Sonstige Bestimmungen Neben den bereits genannten Vorschriften kann insbesondere der Betrieb einer Onine-Rechtsberatung die Einhatung weiterer Vorschriften gebieten. 312e BGB normiert für Unternehmer ( 14 BGB), die sich im eektronischen Geschäftsverkehr zwecks Abschusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Diensteistungen eines Tee- oder Mediendienstes bedienen, bestimmte Informationspfichten und setzt die Art. 10 und 11 der E-Commerce-Richtinie um e BGB ist somit auch auf anwatiche Diensteistungen anwendbar, die im Rahmen einer Internet-Präsenz mit Onine- Beratung erbracht werden. Anders as bei Fernabsatzverträgen nach 312b BGB muss der künftige Vertragspartner hierbei nicht notwendigerweise Verbraucher ( 13 BGB) sein 39. In 312e BGB wird aerdings edigich die a- 23 Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr BGH GRUR 1988, S. 652, 654; Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr Baumbach/Hefermeh aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr LG Berin, aao (Fn. 7), MDR 2000, S. 915; Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 26; Bornkamm, Die Grenzen anwaticher Werbung, WRP 1993, S. 643, 645 ff. 27 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), Vor 6 BerufsO Rdnr. 141; AGH Baden-Würtemberg, BB 1996, S OLG Kön, Urt. v U 66/98, NJW 1999, S. 63, BGH, GRUR 2000, S. 619; GRUR 2000, S. 820, LG Berin, aao (Fn. 5), AnwB. 2001, S. 515, 516. Zur Entwickung des Verbraucherbegriffs vg. Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), EinI UWG Rdnr. 647 ff. 30 Deichfuß, Neue Werbemögichkeiten für Rechtsanwäte, WRP 2001, S. 449, 450; Bornkamm, Die Feststeung der Verkehrsauffassung im Wettbewerbsprozess, WRP 2000, S. 830 ff. 31 Deichfuß, aao (Fn. 30), WRP 2001, S. 449, Wadenberger/Hoß, Das Recht der eektronischen Presse, AfP 2000, S. 237 ff Abs. 4 Nr. 3 TDG. 34 Hoppmann/Moss, ZfV 1999, 194, 196; Wadenberger/Hoß, aao (Fn. 32), S. 237, 238; a. A. Enge-Fechsig, ZUM 1997, S. 234; Picher, MMR 1998, S. 79, Vg. z. B So auch Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 1293, Vg. hierzu Wadenberger/Hoß, aao (Fn. 32), S. 237, 240 ff. 38 Dauner-Lieb/Heide/Lepa/Ring, Das neue Schudrecht, 2001, S. 332 ff. 39 Dauner-Lieb/Heide/Lepa/Ring, aao (Fn. 38), S. 335.

9 380 gemeine Verpfichtung des Unternehmers zur Unterrichtung des Kunden normiert. Die einzenen Informationspfichten finden sich insoweit in der Informationspfichtenverordnung wieder 40. Verträge im Fernabsatz mit Verbrauchern unteriegen nach 312b BGB noch weiter gehenden Informationspfichten 41. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner das Teedienst-Datenschutzgesetz (TDDSG) 42. Das TDDSG beinhatet ein bereichsspezifisches Datenschutzrecht und bezweckt den Schutz personenbezogener Daten bei Teediensten, git aso unmittebar für die anwatiche Onine-Beratung 43. Das TDDSG hat der Rechtsanwat as Anbieter einer Onine-Beratung in rechticher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu beachten 44. Im Rahmen der Onine Beratung sind schießich auch das Signaturgesetz und die Signaturverordnung von Bedeutung 45. Die Probeme im Zusammenhang mit einer Onine- Rechtsberatung sind aerdings nicht Gegenstand dieses Beitrages und soen hier nicht weiter erörtert werden 46. III. Domainwah Bevor sich der Rechtsanwat mit der Konzeption und Gestatung seiner Homepage beschäftigt, stet sich die Frage unter wecher Adresse die Homepage überhaupt in das Word Wide Web eingestet werden so 47. Hier bietet sich insbesondere an, eine Gattungsbezeichnung zu verwenden, die bereits auf das Tätigkeitsfed hinweist, z. B. oder Eine derartige generische Bezeichnung ist in der Rege prägnanter und damit werbewirksamer as der eigene Name 48. Sie erzeugt mehr Aufmerksamkeit und enthät zugeich erste Informationen über den Anbieter oder zumindest über seine Sebsteinschätzung 49. Ein weiterer Vorzug besteht darin, dass sich eine nicht unerhebiche Anzah von Nutzern bei der Recherche im Internet nicht der vorhandenen Suchmaschinen bedient, sondern den Suchbegriff direkt eingibt und ggf. variiert, um einen geeigneten Anbieter zu finden 50. Der Rechtsanwat as Inhaber einer prägnanten Gattungsdomain verfügt daher über einen Wettbewerbsvortei bei der Kontaktaufnahme zu potenzieen Mandanten. Attraktive Gattungsbegriffe sind unter den Top- Leve-Domains (z. B. de oder com ) auf Grund des Prioritätsprinzips aerdings zumeist schon vergriffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2001 eine Reihe neuer Top-Leve-Domains (TLDs) eingeführt worden ist. Die Verträge für den Betrieb der TLD pro, die für Freiberufer, wie z. B. Rechtsanwäte gedacht ist, werden zurzeit aerdings noch zwischen der ICANN und er RegistryPro LTD verhandet 51. In naher Zukunft dürften somit neue Mögichkeiten für die Registrierung attraktiver generischer Domanis unter der TLD pro bestehen. 1. Auswirkungen der BGH Entscheidung mitwohnzentrae.de Die Frage der Verwendung prägnanter Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen as Domain-Name war in der Vergangenheit äußerst streitig 52. Die Verwendung diesbezügicher Domains wurde von einigen Gerichten as wettbewerbswidrig i. S. v. 1 UWG beurteit 53. Zur Begründung wurde im Wesentichen angeführt, dass durch die ziegerichtete Monopoisierung eines Gattungsbegriffs Kundenströme kanaisiert und die Mitbewerber hierdurch wettbewerbswidrig i. S. v. 1 UWG behindert würden. In seiner Leitentscheidung mitwohnzentrae.de vom hat der BGH dieser Rechtsprechung indes eine Absage erteit 54. Er hat festgestet, dass die boße Beeinträchtigung der Mitbewerber AnwB 7/2002 Aufsätze durch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung as Domain für eine wettbewerbswidrige Behinderung nicht ausreiche. Die boße Beeinträchtigung des Mitbewerbers sei dem Wettbewerb viemehr wesensimmanent. Wettbewerbswidrig sei die Beeinträchtigung nur dann, wenn geziet der Zweck verfogt werde, den Mitbewerber an seiner Entfatung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen 55.Wennsicheinesoche Zweckrichtung des Handens nicht feststeen asse, so müsse die Behinderung derart schwer wiegend sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Getung bringen könne 56. Das Voriegen socher wettbewerbswidriger Umstände sei in jedem Einzefa unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber zu beurteien 57. Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung könne nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden, da das beanstandete Verhaten aein auf den eigenen Vortei gerichtet sei, ohne dass auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden in unauterer Weise eingewirkt würde. Es gehe nicht um ein Abenken, sondern um ein Hinenken zum Kunden 58. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs as Domain könne sich aerdings dann as missbräuchich erweisen, wenn z. B. der Anmeder die Verwendung des fragichen Begriffs dadurch bockiert, dass er geichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derseben TLD oder diesebe Bezeichnung unter anderen TLD für sich registrieren ässt 59. Eine anaoge Heranziehung der markenrechtichen Regeung zum Freihatebedürfnis bei Markenanmedungen nach 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz hat der BGH ebenso abgeehnt, da die Registrierung einer Internet-Domain nicht zu einem mit einer Marke vergeichbaren Ausschießichkeitsrecht führe Näheres hierzu bei Dauner-Lieb/Heide/Lepa/Ring, aao (Fn. 38), S. 336 ff. 41 Vg. hierzu Bürger, Das Fernabsatzrecht und seine Anwendbarkeit auf Rechtsanwäte, NJW 2002, S. 465 ff. 42 Siehe Fn Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 1293, Siehe hierzu umfassend, Schaar, Datenschutz im Internet, 2002, S. 1 ff. 45 Vg. hierzu Hoeren, Internetrecht, Stand: März 2002, Jura.itm/hoeren/materiaien, S Vg. hierzu Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S ff.; Berger, Rechtiche Rahmenbedingungen anwaticher Diensteistungen über das Internet, NJW 2001, S ff.; Ebbing in: Hartung/Römermann, Marketing und Management Handbuch für Rechtsanwäte, 1999, 15 Die Virtuee Anwatskanzei, Hartung/Ho-Römermann aao (Fn. 4), Vor 6 BerufsO Rdnr. 216 ff. 47 Vg. hierzu umfassend Müer, Internet-Domains von Rechtsanwatskanzeien, WRP 2002, S. 160; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1227 ff. 48 Krämer/Mauer/Braun, Erfogreiche Anwatswerbung, 1999, S Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S Vg. hierzu die Mitteiung in MMR 2002, S. XIX ff. unter Hinweis auf 52 Vg. Hoeren, MMR 2001 S. 669, 670 m. w. N. zum Sach- und Streitstand. 53 Exemparisch OLG Hamburg, Urt. v U 58/98, K&R 2000, S. 190 ff. (mitwohnzentrae); LG Kön, MMR 2001, S. 55 (zwangsversteigerung.de); siehe auch LG München, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2100, 2101 ( OLG Stuttgart, Urt. v U 52/99, MMR 2000, S. 164 in Bezug auf die persöniche Rufnummer Rechtsanwat (Vanity- Nummer), OLG Cee, aao (Fn. 5), NJW 2001, S ( 54 BGH, aao (Fn. 6), MMR 2001 m. Anm. Hoeren S. 666 ff. Vg. hierzu auch Nägee, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Internet-Domains, WRP 2002, S. 138 ff. 55 BGH, aao (Fn. 6). 56 BGH, aao (Fn. 6). 57 BGH, aao (Fn. 6). 58 BGH aao (Fn. 6) unter Bezugnahme auf LG Hamburg CR 1999, S. 617, 618 (astminute.de). 59 BGH, aao (Fn. 6). 60 BGH aao (Fn. 6), Viefhues in: Hoeren/Sieber, Handbuch Mutimedia Recht, aao (Fn. 4), Tei 6 Rdnr. 269 ff; so im Ergebnis auch Nägee, aao (Fn. 57), WRP 2002, S. 138, 141.

10 AnwB 7/ Aufsätze Mit dieser Entscheidung hat der BGH die im Internet gängige Praxis der Verwendung von Gattungsbegriffen as Domain-Name im Grundsatz für rechtmäßig erachtet und der bisherigen Standardargumentation der wettbewerbswidrigen Behinderung i. S. v. 1 UWG den Boden entzogen. Der BGH hat aerdings auch deutich gemacht, dass die Verwendung einer Gattungsbezeichnung nicht irreführend i. S. v. 3 UWG sein dürfe 61. Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind auch anwatiche Gattungs- und Branchendomains unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Behinderung i. S. v. 1 UWG, soweit nicht ausnahmsweise doch eine unzuässige Kanaisierung voriegt, nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteiung kann sich aerdings aus den berufsrechtichen Vorschriften oder aus 3 UWG ergeben b BRAO, 6-10 BORA Unter Zugrundeegung des weiten Werbebegriffs muss sich auch die anwatiche Domain an der Vorschrift des 43b BRAO messen assen 62. Die sachiche Unterrichtung über seine Tätigkeit ist dem Rechtsanwat nach dieser Vorschrift gestattet. 43b BRAO steht einer Gattungsbezeichnung as Domain daher nicht entgegen, wenn die diesbezügiche Angabe eine zutreffende Kurzbeschreibung seines Tätigkeitsfedes enthät. Die Regeung der Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten nach 7 BORA ist auf die Domainbezeichnung nach h. M. nicht anwendbar 63. Im Übrigen richtet sich 7 BORA ohnehin nur an die Person des einzenen Rechtsanwats und git nicht für Kanzeibezeichnungen, wie z. B. Kanzei für Arbeitsrecht und Agemeines Zivirecht 64. Domains wie z. B. oder unteriegen daher keinen Bedenken. Auch aus 9 BORA assen sich keine Restriktionen für die Domainwah hereiten. Die diesbezügiche Vorschrift reget ausschießich die Kennzeichnung des Tatbestandes bei der berufichen Zusammenarbeit von Rechtsanwäten, enthät aber keine Aussage darüber, unter wecher Domain die Kanzei im Internet aufzutreten hat. Daher sind auch sonstige Kurz-, Sach- und Fantasiebezeichnungen grundsätzich zuässig, soweit die Domain nicht unsachich oder irreführend ist. Demzufoge wurde auch die Domain für eine Onine-Rechtsberatung von dem LG Berin nicht as unsachich i. S. d. 43b BRAO beurteit 65. Hiervon zu unterscheiden ist die umstrittene Frage, ob Fantasie- und Sachbezeichnungen genere für die Anwatsfirma zuässig sind 66. Auch das Verbot der auf die Erteiung eines Auftrages im Einzefa gerichteten Werbung nach 43b At. 2 BRAO wird durch die Domainwah grundsätzich nicht berührt, da die Initiative zur Kontaktaufnahme insoweit vom potenzieen Mandanten sebst ausgeht 67. Durch eine aussagekräftige Domain wird dem potenzieen Mandanten edigich die Kontaktaufnahme ereichtert. Unsachich i. S. d. 43b BRAO ist die vöig übertriebene und marktschreierische Werbung, mit denen das Vertrauen der Rechtssuchenden in die anwatiche Diensteistung gefährdet wird. Die Schwee der zuässigen Sebstanpreisung dürfte bei Bezeichnungen wie z. B. topanwat.de, superkanzei.de, spitzenberatung.de und dergeichen überschritten sein 68. Probematisch ist ferner die Bezeichnung as Experte oder Speziaist auf bestimmten Rechtsgebieten. Die Verwendung derartiger Bezeichnungen dürfte aerdings dann zuässig sein, wenn der betreffende Rechtsanwat seine Quaifikation auf einem Rechtsgebiet in einem förmichen Verfahren nachgewiesen hat und berechtigt ist einen Fachanwatstite zu führen, da es sich bei diesen Begriffen edigich um Synonyme für den Begriff Fachanwat handet 69. Auch die Bedenken gegen die Domain eines Strafverteidigerbüros greifen nicht durch, da dem verständigen Nutzer hier woh kaum der Eindruck einer besonderen Kompetenz oder gar einer Erfogsgarantie vermittet wird 70. Ebenso sind vermeintich humorvoe Domains wie z. B nach 43b BRAO nicht zu beanstanden. As Zwischenfazit beibt festzuhaten, dass die Verwendung von generischen Domains nur dann gegen 43b BRAO verstößt, wenn die Domain offenkundig marktschreierisch ist und hierdurch das Vertrauen des Rechtssuchenden in die anwatiche Diensteistung gefährdet wird. Mit der Annahme einer marktschreierischen Werbung ist im Hinbick auf die Besonderheiten des Mediums Internet und des Domain-Namen-Systems aerdings Zurückhatung geboten. 3. Irreführung nach 3 UWG Die Verwendung eines Gattungsbegriffs oder einer beschreibenden Angabe as Second Leve Domain kann schießich eine Irreführung nach 3 UWG darsteen. In Betracht kommt zunächst die Irreführung unter dem Aspekt der Aeinsteungswerbung. Bei der Verwendung von Gattungsbegriffen kann der Eindruck erweckt werden, as handee es sich bei dem Domain-Inhaber um den einzigen Anbieter der betroffenen Branche. Eine irreführende Aeinsteungswerbung iegt übicherweise aerdings nicht in der Bezeichnung der Ware oder Diensteistung as socher, sondern in deren näherer Beschreibung durch Superative und Komparative oder durch die Verwendung eines bestimmten Artikes 72 Aein die Verwendung einer Gattungsbezeichnung enthät in der Rege keine derartige Behauptung. Ob eine generische oder beschreibende Bezeichnung tatsächich as irreführende Aeinsteungswerbung aufzufassen ist, bestimmt sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Unter Berücksichtigung des neuen Verbrauchereitbides ist bei der Anwats-Domain daher auf den durchschnittich verständigen und aufgekärten Rechtsuchenden abzusteen. Bei den bisher umstrittenen Anwat-Domains wie z. B. oder ist eine irreführende Aeinsteungswerbung aein auf Grund der Domain nicht erkennbar. Im Übrigen erkennen die ange- 61 BGH, aao (Fn. 6). 62 LG Berin, aao (Fn. 5), AnwB 2001, S. 515; Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, Siehe hierzu die Nachweise bei Fn. 62; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 228; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, BGH, Besch. v , WRP 2001, S. 537; Deichfuß, aao (Fn. 30), WRP 2001, S. 449 ff. 65 LG Berin, aao (Fn. 5), AnwB 2001, S. 515, Vg. zum Meinungsstand Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1229 m. w. N. zur Rspr.; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 9 BerufsO Rdnr. 40 ff. 67 Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 346; Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, Beispiee bei Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 164; so auch Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 164; ähnich Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr So auch Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 164. Bedenken äußert Härting, aao (Fn. 5), AnwB 2000, S. 343, OLG Cee, aao (Fn. 5), NJW 2001, S Viefhues in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 6 Rdnr. 281.

11 382 sprochenen Verkehrskreise von vornherein, dass die Homepage nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Dies hat der BGH in seiner Leitentscheidung mitwohnzentrae.de im Rahmen eines obiter dictums für die Domain festgestet 73. Die gegenteiige Auffassung verkennt dies und führt im Ergebnis ein rechtich nicht bestehendes Freihatebedürfnis für derartige Domains durch die Hintertür wieder ein 74. Der Ansatz für eine etwaige Irreführung iegt viemehr in dem Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Domains wie z. B. oder bei der Wortkombination mit einem Städtenamen wie z. B. oder eine Anwatsiste oder ein örtiches Anwatsverzeichnis vermuten könnten. Für ein soches Verkehrsverständnis spricht, dass unter derartigen Wortkombinationen auch im Internet entsprechende Anwatsverzeichnisse vorzufinden sind 75. Auch das Anocken mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe ist grundsätzich nach 3 UWG unzuässig 76. Fragich ist aerdings, ob die internetspezifischen Besonderheiten unter Einbeziehung des Suchverhatens nicht eine andere Beurteiung gebieten. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzusteen, dass der Aussagegehat einer derartigen Domain von Hause aus wenig aussagekräftig ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Internetnutzer die Nachteie, die sich daraus ergeben, dass er einen Gattungsbegriff direkt eingibt und sich hierbei nicht einer Suchmaschine bedient, regemäßig bekannt sind. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, die Irreführung nicht isoiert aus der Domain sebst, sondern aus dem Zusammenspie zwischen Domain und Homepage zu beurteien 77. Zwingend ist eine derartige Gesamtbetrachtung bei der Beurteiung der Irreführungsgefahr nach 3 UWG aerdings nicht. Es muss somit auch nach der Leitentscheidung des BGH weiterhin damit gerechnet werden, dass Anwats-Domains, die den Eindruck einer Anwatsiste oder eines örtichen Anwatsverzeichnisses hervorrufen, von der Rechtsprechung unter Hinweis auf 3 UWG untersagt werden. Eine vergeichbare Probemage besteht für Domains, die Rechtsgebiete oder Gesetze bezeichnen, wie z. B. oder Hier wird der Internetnutzer in erster Linie juristische Informationen über das bezeichnete Rechtsgebiet erwarten. Soweit die Kanzei auf diesem Gebiet tätig ist und auf ihrer Homepage redaktionee Informationen über das Rechtsgebiet oder Gesetz bereithät, kann eine Irreführung aerdings nicht ohne weiteres angenommen werden 78. IV. Inhate der Web-Seiten Wie bereits oben festgestet, müssen sich auch die einzenen Inhate der Homepage an den berufs- und wettbewerbsrechtichen Vorgaben messen assen. Zu beachten sind ferner die Vorschriften des noveierten TDG. AnwB 7/2002 Aufsätze 1. Anbieterkennzeichnungspfichten nach 6 TDG Durch das EGG, das bereits am in Kraft getreten ist, wurden die bisherigen Pfichten zur Anbieterkennzeichnung nach 6 TDG erhebich verschärft. Für geschäftsmäßige Teedienste haben Dienstanbieter nach 6 TDG n. F. mindestens fogende Informationen eicht erkennbar, unmittebar erreichbar und ständig verfügbar zu haten: Name und Anschrift des Dienstanbieters ( 6 Nr. 1 TDG), Kontaktangaben einschießich der E-Mai-Adresse ( 6 Nr. 2 TDG), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ( 6 Nr. 3 TDG), Handesregister, Vereinsregister etc. nebst Registernummer ( 6 Nr. 4 TDG) sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer ( 6 Nr. 6 TDG). Geschäftsmäßig im Sinne des TDG ist ein Angebot bereits dann, wenn die Tätigkeit nachhatig ausgeübt wird. Auf eine Gewinnerzieungsabsicht kommt es hierbei nicht an 79. Die Informationspficht git daher nicht nur für Anwäte, die onine Rechtsrat anbieten, sondern auch für diejenigen, die sich auf eine boße Internetpräsenz mittes einer Homepage beschränken 80. Neben den agemeinen Angaben haben Rechtsanwäte nach 6 Nr. 5 TDG auf ihrer Homepage zusätzich fogende Informationen zur Verfügung zu steen: Angabe der Kammer ( 6 Nr. 5a TDG), Angabe der Berufsbezeichnung sowie den Staat, in dem die Berufsbezeichnung veriehen worden ist ( 6 Nr. 5b TDG), Bezeichnung der berufsrechtichen Regeung und Angaben darüber, wie diese zugängich sind ( 6 Nr. 5 c TDG). Ausweisich der Gesetzesbegründung gehören zu den berufsrechtichen Regeungen BRAO, BRAGO und BORA 81. Hinsichtich der Zugängichkeit zu diesen Vorschriften genügt es, wenn die Fundstee im Bundesgesetzbatt oder einer anderen öffentich zugängichen Sammung, auch in eektronischer Form, genannt wird. Ausreichend ist auch, dass ein Link auf entsprechende anderweitige Sammungen im Netz verweist 82.Die berufsrechtichen Vorschriften sind z. B. auf den Internetseiten der BRAK ( und des DAV ( zugängich. Mit einem Link auf das diesbezügiche Internetangebot ist der Pficht aus 6 Nr. 5c TDG genüge getan. Ein Verstoß gegen die Informationspfichten des 6 TDG stet nach 12 TDG n. F. eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Gedbuße bis zu geahndet werden kann. Zugeich besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Zwar stet 6 TDG n. F. ebenso wie 6 TDG a. F. eine wertneutrae Vorschrift dar 83. Bei einem bewussten und panmäßigen Verstoß kommt geichwoh auch ein Verstoß gegen 1 UWG in Betracht. Es ist daher dringend zu empfehen, die Homepage der neuen Gesetzesage anzupassen. 2. Informationen zur Kanzei Unbedenkicher Inhat der Homepage sind zunächst sachiche Angaben zum Standort einschießich der Wegbeschreibung, zu vorhandenen Kommunikationsmitten sowie zur Person des Rechtsanwats und des Kanzeipersonas. Die Veröffentichung von Lebensäufen sowie Hin- 73 BGH, aao (Fn. 6), MMR 2001, S. 666, Schmittmann, Präsentation von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern im Internet, WPK-Mitt. 2002, S. 8, 18; LG München, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2001, OLG Cee, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2100; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1228, Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, OLG Cee, aao (Fn. 5); Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), 3 UWG Rdnr. 89b. 77 So Hoeren, aao (Fn. 54), S. 669, Enger Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, 137; Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, Moritz/Dreier, Handbuch zum E-Commerce, 2002, S Vg. auch Giwer, BRAK-Magazin 1/2002, S. 9, Rauschhofer, AnwB 2002, S BT-Drucks. 14/6098, S BT-Drucks. 14/6098, S. 21, LG Hamburg, aao (Fn. 5), MMR 2001, S. 546.

12 AnwB 7/ Aufsätze weise auf Mitgiedschaften in Berufsvereinigungen, Sprachkenntnisse, Pubikationen sind ebenso zuässig 84. Auch Fotografien des Büros, der Anwäte und Kanzeimitarbeiter überschreiten die Grenze zur unsachichen Information nicht. Bei der Abbidung des Kanzeisitzes ist aerdings darauf zu achten, dass der Nutzer nicht über die Größe der Kanzei in die Irre geführt wird 85. Für sachfremd wird vereinzet der Hinweis auf sonstige Vereinsmitgiedschaften, Ehrenämter und Ähniches gehaten 86. Dagegen spricht, dass auch die Angabe diesbezügicher Ämter einen Bezug zur Berufsausübung aufweisen kann. Sogar persöniche Informationen, wie z. B. das Hobby, können vor dem Hintergrund des Mandatsverhätnis as Vertrauensverhätnis eine berufsbezogene Reevanz haben. Die Berufsbezogenheit der Information kann insoweit nicht isoiert beurteit werden. Zu berücksichtigen ist sowoh das Informationsinteresse des Rechtssuchenden as auch das Informationsbedürfnis des Berufsträgers 87. Im Übrigen dürften derartige Informationen im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspfege unschädich sein und sind daher im Wege einer verfassungskonformen Ausegung des Art. 12 GG nicht zu beanstanden 88. Auch die Angabe vorheriger öffentiche Ämter, z. B. Richter a. D., ist grundsätzich zuässig 89. Bei einem diesbezügichen Hinweis sote jedoch der Eindruck besonderer Beziehungen und Mögichkeiten der Einfussnahme vermieden werden. Zuässig ist auch die Nennung von Mandanten, wenn diese ausdrückich eingewiigt haben. Erfogs- und Umsatzzahen dürfen gemäß 6 Abs. 3 BRAO in der Werbung aerdings nicht verwendet werden. Die Einrichtung eines integrierten Zähers, der die Anzah der Zugriffe auf die Homepage registriert und einbendet, stet aerdings keine Erfogs- oder Umsatzangabe dar und dürfte somit zuässig sein Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte Nach herrschender Auffassung stet die anwatiche Homepage ein der Praxisbroschüre vergeichbares Informationsmitte i. S. v. 6 Abs. 2 S. 1 BORA dar 91. Es sind somit weitere as die nach 7 BORA eraubten Hinweise zuässig 92. Bei etwaigen Speziaisierungshinweisen auf der Homepage ist der Rechtsanwat daher weder an die Formuierung Tätigkeitsschwerpunkte bzw. Interessenschwerpunkte noch an die in 7 BORA festgeegten Zahengrenzen gebunden. 4. Links und Bannerwerbung Die Verwendung von Links auf der anwatichen Homepage ist unter mehreren Aspekten probematisch. Streitig ist zunächst, ob es gegen das Sachichkeitsgebot verstößt, fachfremde Links in die Homepage aufzunehmen. Nach Ansicht des LG Kön und der woh h. M. im Schrifttum soen Links auf fachfremde kommerziee Angebote grundsätzich unzuässig sein 93. Zuässig seien edigich Links auf juristische Verage, Entscheidungssammungen und dergeichen. Eine andere Auffassung ehnt eine derartige Beschränkung ab. Hiernach regen die berufsrechtichen Vorschriften nur die Werbung für die eigene Kanzei und enthaten kein Verbot von Verweisen auf andere kommerziee Angebote 94. Unter Zugrundeegung des hier vertretenen weiten Werbebegriffs unteriegen auch Links as Gestatungseemente einer Homepage grundsätzich dem Prüfungsmaßstab des 43b BRAO. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass durch fachfremde Links auf kommerziee Angebote der Eindruck des Rechtsanwats as Werbeträger entstehen könnte. Im Hinbick auf die Steung des Rechtsanwats as unabhängiges Organ der Rechtspfege und das Vertrauen der Rechtssuchenden sote ein derartiger Eindruck vermieden werden. Vereinzete Links auf Suchmaschinen und den eigenen Web-Designer dürften das Vertrauen der Rechtssuchenden aerdings nicht beeinträchtigen und somit zuässig sein 95. Strengere Maßstäbe sind hingegen bei Werbebannern anzuegen. Bei Werbebannern wird eine zumeist animierte Grafik mit einem Link unteregt, die beim Ankicken auf das betreffende kommerziee Angebot führt. Von Werbebannern auf der eigenen Homepage sote im Hinbick auf die Steung des Rechtsanwats as Vertrauensperson abgesehen werden 96. Eine andere Frage hingegen ist, ob der Rechtsanwat sebst Bannerwerbung auf fremden Web-Seiten betreiben darf. Hiergegen bestehen auch bei einem animierten Werbebanner grundsätzich keine Einwände. Die pauschae Annahme einer marktschreierischen Werbung ist unbegründet 97. Insbesondere geht der Vergeich mit der Aufschrift auf einem Linienbus oder einer drehbaren Werbesäue feh, da hierbei die Interaktivität des Mediums Internet nicht hinreichend berücksichtigt wird. Die Frage der Sachichkeit muss insoweit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Werbemediums Internet beantwortet werden. Soweit dem Rechtsanwat die Nutzung des Internets as Werbemedium eraubt ist, muss er sich grundsätzich auch der Mitte bedienen dürfen, die übicherweise für eine Werbung in diesem Medium verwendet werden 99. Hierzu gehört auch die animierte Bannerwerbung 100. Bei Links oder Bannern ist weiterhin das im Medienund Wettbewerbsrecht agemein anerkannte Verbot der redaktioneen Werbung zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz git auch im Rahmen der neuen Informations- und Kommunikationsdienste. Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 TDG n. F. muss kommerziee Kommunikation eindeutig erkennbar sein. Probematisch ist daher die Verwendung von Links in redaktioneen Beiträgen, da es sich hierbei um eine unzuässige redaktionee Empfehung handen kann Marwitz: in Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 11.2 Rdnr Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, 134; Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 1293, 1297 ff. 87 Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr So auch Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, Keine-Cosack, aao (Fn. 4) Rdnr. 272 ff., a. A. Scheuer, NJW 1997, S. 1291, A. A. Schmittmann, aao (Fn. 74), WPK-Mitt. 2002, S. 8, Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1226; Berger, Rechtiche Rahmenbedingungen anwaticher Diensteistungen über das Internet, NJW 2001, S. 1530, 1532; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 346, LG Leipzig, aao (Fn. 6), BRAK-Mitt. 2002, S Hartung/Ho, Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 224, Scheuer, aao (Fn. 4), NJW 1997, S. 1291, 1292, Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1226; Härting, aao (Fn. 4). 93 LG Kön, Besch. v O 817/98 zit. bei Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1230, Schmittmann, aao (Fn. 4), MDR 1997, S. 601, 603; Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, So Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 230; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, A. A. Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1231; Schmittmann, aao (Fn. 4), MDR 1997, S. 601 ff. 96 Schmittmann, Bannerwerbung Rechtsprobeme insbesondere bei kammergebundenen Berufen, MMR 2001, S. 792, A. A. Schmittmann, aao (Fn. 96), MMR 2001, S. 792, Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr Instruktiv zu den Werbeformen im Internet siehe Leupod/Bräutigam/Pfeiffer, WRP 2000, S. 575 ff. 101 Wadenberger/Hoß, aao (Fn. 32), AfP 2000, S. 237, 244.

13 384 Ungeachtet der zuvor erwähnten Probeme, stet sich bei der Aufnahme von Links in die eigene Homepage die weitere Frage nach der Verantwortichkeit für die verinkten Inhate. Die Haftung für das Setzen von Links ist äußerst streitig und in der Rechtsprechung noch nicht abschießend entschieden 102. Eine Kärung durch den Gesetzgeber ist auch im Rahmen des EGG nicht erfogt. Weit gehende Einigkeit besteht edigich darüber, dass die Haftung für eigene Inhate nach 8 Abs. 1 TDG ( 5 Abs. 1 TDG a. F.) auf Links aenfas dann Anwendung findet, wenn sich der Anbieter den Inhat, auf den verinkt wurde, im äußerungsrechtichen Sinne zu Eigen gemacht hat. Angesichts einer weit reichenden Störerhaftung für Links auf wettbewerbswidrige Seiten sote der Rechtsanwat bei der Zusammensteung einer Link-Sammung entsprechende Vorsicht waten assen. Aus urheberrechtichen Gründen verbietet es sich ferner, eine umfangreiche Link-Sammung eines Dritten einfach in die eigene Homepage zu übernehmen Corporate Design Das Corporate Design versteht sich as Eement der Corporate Identity und beinhatet die optische Gestatung des Unternehmensauftritts in der Öffentichkeit 104. Darunter fät z. B. die Verwendung bestimmter Logos oder Briefköpfe und anderer Gestatungseemente mit Wiedererkennungswert für den Mandanten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Fragen des Corporate Design nicht um sachiche Informationswerbung handet, hat sich die Prüfung der Gerichte insoweit auf eine Evidenzkontroe zu beschränken. Die optische Gestatung der anwatichen Homepage unteriegt keiner Geschmackskontroe durch die Gerichte. Dem Rechtsanwat beibt daher unbenommen die Anwats-Homepage viefarbig zu gestaten oder sich Programmiersprachen, wie z. B. Java oder Fash zu bedienen, um so bestimmte visuee Effekte zu erzieen und die medienspezifischen Besonderheiten des Internets auszunutzen 105. Auch die Verwendung eines außergewöhnichen Logos ist zuässig, soange dieses nicht marktschreierisch oder zur Irreführung geeignet ist. Entscheidend ist daher, weche Aussage dem Logo zu entnehmen ist. Ob die Grenze bei der Verwendung eines Stier-Logos durch einen im Kapitamarktrecht tätigen Rechtsanwat, der zudem im Sternkreiszeichen Stier geboren ist, überschritten ist, dürfte fragich sein Musik und Videosequenzen Die Instaation von Musik auf der Anwats-Homepage wird in der Literatur vereinzet für unzuässig gehaten 107.Gegen diese Ansicht spricht ein Vergeich mit der zuässigen Wartescheifenmusik im Teefon 108. Im Übrigen kann die musikaische Gestatung auch die Ausrichtung der Kanzei, z. B. bei einem Schwerpunkt im Urheberrecht, unterstreichen 109. Derartige Stieemente dienen der Positionierung am Markt und sind daher grundsätzich nicht zu beanstanden 110. Probematisch ist aerdings das Einspieen von Musik in Verbindung mit Probemgeräuschen. Der Radiospot eines Rechtsanwats mit Schwerpunkt im Verkehrsrecht mit Musikeinspieung und Crash-Geräuschen wurde von dem OLG München untersagt 111. Auch das Bereithaten von Videosequenzen auf der Homepage kann nicht pauscha as unsachich und marktschreierisch beurteit werden. Letztich sind auch hier die konkreten Umstände des Einzefas maßgebich. 7. Werbesogans Agemein gehatene Sogans wie z. B. Aes was Recht ist 112, Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe 113 und So AnwB 7/2002 Aufsätze kommen Sie zu Ihrem Recht 114 wurden in der Vergangenheit häufig von der instanzgerichtichen Rechtsprechung as unsachich beanstandet und für unzuässig gehaten. Das BVerfG hat zu der Überschrift der Wegskizze im Internet So kommen Sie zu Ihrem Recht hingegen festgestet, das eine diesbezügiche Ausegung as marktschreierisch nicht nachvoziehbar sei 115. Auch bei der Annahme einer irreführenden Werbung mit Sebstverständichkeiten nach 3 UWG sind die Gerichte unter Zugrundeegung des neuen Verbrauchereitbides zur Zurückhatung aufgerufen. Vorsicht ist aerdings weiterhin bei der Quaitäts- und Spitzensteungswerbung geboten. Aussagen auf der Homepage wie Fairness, Zuverässigkeit und Spitzenquaität treffen Sie hier an wurden untersagt und dürften auch weiterhin unzuässig beiben 116. As rekamehaftes, unzuässiges Heraussteen wurde auch die Werbeaussage Seit ca. 2 Jahren habe ich mich auf dem Gebiet des Teizeitwohnrechts (time-sharing) in Spanien speziaisiert beurteit Newsetter Das Angebot und der Versand von Newsettern per E-Mai as anwaticher Service ist grundsätzich unbedenkich. Ein Newsetter kann sich ebenso wie das Offine- Rundschreiben auch an potenziee Mandanten richten. Aerdings sind insoweit die Grundsätze der unaufgeforderten E-Mai-Werbung zu beachten. Nach h. M. in der Rechtsprechung und Literatur ist die unaufgeforderte E-Mai Werbung unter dem Gesichtspunkt der beästigenden Werbung nach 1 UWG unzuässig 118. Insoweit sind die Maßstäbe anzuegen, die der BGH bei der unverangten Teefax-Werbung aufgestet hat 119. Danach ist die unverangte E-Mai Werbung unzuässig, wenn der Empfänger nicht sein Einverständnis erkärt hat oder dieses im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden kann. Die Mögichkeit eines kostengünstigen Rundschreibens per Mai an potenziee Mandanten ist ohne ausdrückiche Einwiigung somit unzuässig. Bei dem Angebot zum Versand eines Newsetters auf der Homepage ist schießich auch darauf zu achten, dass nicht mehr Daten as notwendig erhoben werden. Es git insoweit das in 3a BDSG normierte Prinzip der Datenvermeidung und -sparsamkeit, das auch auf Teedienste Anwendung findet 120. Demnach soen Da- 102 Vg. hierzu Hoffmann, aao (Fn. 4), NJW Beiage zu Heft 14/2001, S. 29 ff. 103 Vg. hierzu Landgericht Kön NJW CoR 1999, S. 248 ff. Hiernach kann eine Linksammung dem Schutz nach 87a ff. UrhG unteriegen. 104 Zu den Begriffen siehe Hartung/Ho, aao (Fn. 4), Werbe-ABC, S Restriktiver Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, So aber OLG Düssedorf, Urt. v U 21/99, BRAK-Mitt. 2000, S Schmittmann, aao (Fn. 4) MDR 1997, S. 601, 603; Scheuer, NJW 1997, S. 1291, Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, Marwitz in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Tei 11.2 Rdnr Marwitz in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Tei 11.2 Rdnr. 233; so auch Schneider mit der Beschränkung auf dezente Hintergrundmusik, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, OLG München, Urt. v W 1015/98, AnwB 1998, S Kritisch hierzu Keine-Cosack aao (Fn. 4), Rdnr AGH NRW, Besch. v ZU 22/99, MDR 1999, S OLG Kön, aao (Fn. 28), NJW 1999, S. 63 ff. 114 Aufgehoben durch BVerfG, aao (Fn. 7), NJW 2001, S ff. 115 BVerfG aao (Fn. 7), NJW 2001, S ff. 116 LG Berin, aao (Fn. 7), MDR 2000, S LG Leipzig, aao (Fn. 7), BRAK-Mitt. 2002, S Zum Meinungsstand vg. den Überbick bei Hoffmann, aao (Fn. 4), NJW Beiage 14/2001, S. 36 ff. 119 BGH, Urt. v I ZR 255/93, NJW 1996, S Vg. BT-Drucks. 14/6098, S. 27.

14 AnwB 7/ Aufsätze ten nur dann erfasst werden, wenn es für die Ausübung des Dienstes notwendig ist. Für die Versendung eines Newsetters ist grundsätzich nur die Angabe der E-Mai-Adresse erforderich. Die Angabe weiterer Daten ist freiwiig. Der Newsetter darf daher nicht von weiteren Angaben as der E-Mai-Adresse des potenzieen Mandanten abhängig gemacht werden. 9. Gästebuch Die Einrichtung eines Gästebuchs auf einer Anwats- Homepage bei dem die Mögichkeit geboten wird, eine Nachricht oder Steungnahme zu hinterassen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteit. Einigkeit besteht edigich darin, dass die Verwendung der Daten zum rein internen Gebrauch in Form einer Maibox zuässig ist. Nach Ansicht des OLG Nürnberg und Teien des Schrifttums stet die Einrichtung eines Gästebuchs aerdings dann eine unzuässige Werbung dar, wenn es für beiebige Äußerungen von Besuchern der Homepage benutzt werden kann und diese Eintragungen von anderen eingesehen werden können 121. Nach dem OLG Nürnberg so davon auszugehen sein, dass derartige Eintragungen mehr Lob as Kritik enthaten und der Rechtsanwat durch das Gästebuch somit an einer unzuässigen Drittwerbung gemäß 6 Abs. 4 BORA mitwirke. Gegen diese Entscheidung wurde zutreffend vorgebracht, dass eine verbotene Drittwerbung nicht abstrakt aus dem boßen Bereithaten eines Gästebuchs geschossen werden kann 122. Probeme können sich aerdings bei einzenen konkreten Äußerungen Dritter ergeben. Hier ist der Rechtsanwat zu einer Kontroe und Entfernung einer unzuässigen Eintragung verpfichtet. Festzuhaten beibt aerdings, dass sich ein abstraktes Gefährdungsverbot eines Gästebuchs aus den berufsrechtichen Vorschriften nicht hereiten ässt. 10. Onine-Formuare Die in der Praxis häufig anzutreffende Mögichkeit des Downoads von Vomachten wird in der Literatur in Anehnung an die frühere Rechtsprechung zur Stapevomacht vereinzet für unzuässig erachtet 123. Diese Ansicht verkennt, dass das Deponieren von Stapevomachten und Visitenkarten heute grundsätzich zuässig ist, es sei denn, der Rechtsanwat weiß, dass der Dritte in einer unsachichen oder sonst verbotenen Weise für ihn Werbung betreibt 124. Aein die Mögichkeit einer abstrakten Gefährdung reicht für ein grundsätziches Verbot von Onine-Vomachten nicht aus. Diese Auffassung wird durch eine jüngst ergangene Entscheidung des OLG München bestätigt, in der das Abrufen von Formuaren zur Vomachtserteiung und Honorarvereinbarung in Zusammenhang mit einem Interessentenschreiben auf der Homepage einer Anwatskanzei nicht beanstandet wurde 125. Onine Formuare sind mithin zuässig und im Sinne einer effektiven und serviceorientierten Mandatsabwickung zu begrüßen. 11. Preiswerbung/Geschenke/Übertriebenes Anocken Die eraubte Preiswerbung im außergerichtichen Bereich 126, eröffnet dem Rechtsanwat bei standardisierten Beratungseistungen grundsätzich auch die Mögichkeit der vergeichenden Werbung nach 2 UWG 127. Denkbar ist, dass das eigene Gebührenangebot im außergerichtichen Bereich demjenigen der BRAGO oder dem anderer Kanzeien gegenübergestet wird 128. Auf Grund der unsicheren Rechtsage ist hier aerdings erhöhte Vorsicht geboten. Geschenke an Mandanten sind auch im virtueen Bereich mögich und zuässig. Zu denken ist hier z. B. an ein Gebühren- oder Zinsberechnungsprogramm, das zum kostenosen Downoad auf der Homepage vorgehaten wird 129. Ein übertriebenes Anocken i. S. v. 3 UWG wird in derartigen Fäen regemäßig nicht voriegen 130. Aerdings sote der Rechtsanwat über die notwendigen Lizenzen verfügen. Unzuässig wäre aerdings die Veranstatung von Gewinnspieen oder Preisausschreiben auf der Anwats- Homepage oder die Werbung mit kostenosen Diensteistungen 131. Ebenso unzuässig ist das Angebot eine Gutschrift von 50 DM auf das Honorar zu vergüten Metatags As Metatags werden Begriffe bezeichnet, weche im Rahmen der HTML-Kodierung der eigenen Homepage as Schagworte hinteregt werden können zu dem Zweck, unter diesen Begriffen im Internet z. B. über Suchmaschinen gefunden zu werden 133. Sie sind für den Internet-Nutzer aerdings nicht ohne weiteres esbar. Auf Grund dieser Gegebenheiten werden Metatags häufig genutzt, um sich an den guten Ruf eines Dritten anzuhängen. Der Rechtsanwat ist bei der Angabe von Schwerpunktgebieten in Metatags nicht an 7 BORA gebunden. Was für die Homepage git, muss insoweit auch für das Auffinden der Seite sebst geten. Geichwoh wird in der Literatur die Angabe einer Viezah von Rechtsgebieten unter dem Gesichtspunkt der Behinderung i. S. v. 1 UWG für probematisch gehaten 134. Richtiger Ansatz ist aerdings nicht eine zahenmäßigen Begrenzung, sondern viemehr die sachgerechte Anwendung von 3 UWG 135. Im Übrigen kann die Verwendung von Metatags, die in keinem sachichen Zusammenhang zu dem Internetangebot stehen, unter den Aspekten der Beästigung, des übertriebenen Anockens, des gezieten Abfangens sowie der Täuschung nach 1, 3 UWG wettbewerbswidrig sein 136. Die Verwendung von Markennamen in Metatags kann zudem eine Markenrechtsveretzung begründen OLG Nürnberg, Besch. v U 3977/98, NJW 1999, S ff.; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1232; Schmittmann, aao (Fn. 4), MDR 1997, S. 601, Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 235, Keine- Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr So Schmittmann, aao (Fn. 74), WPK-Mitt. 2001, S. 8, Vg. Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 522; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr OLG München, Urt. v U 4592/01, NJW 2002, S Vg. hierzu Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 491 ff. 127 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 82 ff., 86; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 346. Zu 2 UWG vg. Paß, Die gesetziche Neuregeung der vergeichenden Werbung, NJW 2000, S ff. 128 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 43). 129 Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, Vg. hierzu Hoß, Rabattgesetz und Zugabeverordnung Die Rechtsage nach der Aufhebung, MDR 2001, S ff. 131 Keine-Cosack, aao (Fn. 4) Rdnr. 145, Schnittmann, aao (Fn. 91), WPK- Mitt. 2002, S. 8, 14; Marwitz in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 11.2 Rdnr OLG Cee, Urt. v U 132/01, NJW 1210, Soboa, aao (Fn. 4), NJW 2001, S. 1113, Soboa, aao (Fn. 4), NJW 2001, S. 1113, 1114; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, A. A. Soboa, aao (Fn. 4), NJW 2001, S. 1113, LG Düssedorf, Urt. v O 48/02 (Sachfremde Keywords), Vg. hierzu OLG München, MMR 2000, S. 546, LG Frankfurt, MMR 2000, S. 493.

15 386 V. Exkurs: E-Mai Kommunikation und Verschwiegenheitspficht Sowoh berufsrechtich as auch strafrechtich ist der Rechtsanwat in berufsbezogenen Angeegenheiten zur Verschwiegenpficht verpfichtet ( 43a Abs. 2 S. 1 BRAO, 2 BORA, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die bestehenden Gefahren bei der unverschüsseten E-Mai Kommunikation werden in der Literatur aerdings häufig überbetont. Insbesondere stet die unverschüssete E-Mai Kommunikation nicht per se einen Verstoß gegen die anwatiche Verschwiegenheitspficht dar. Ausgangspunkt für diese Annahme ist der unzutreffende Vergeich mit einer offenen Postkarte 138. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die ausgehende E-Mai in viee keine Datenpakete aufgeteit wird, die unterschiediche Wege nehmen und erst beim Empfänger wieder zusammengesetzt werden 139. Um diese unterschiedichen Datenpakete teiweise oder voständig abzufangen, bedarf es bestimmter technischer Kenntnisse und Voraussetzungen und im Hinbick auf 202a StGB nicht zuetzt krimineer Energie. Richtig ist aerdings, dass die unverschüssete E-Mai Kommunikation keine absoute Sicherheit beanspruchen kann. Aerdings birgt auch die Kommunikation per Briefpost, Teefon und Teefax gewisse Sicherheitsrisiken 140. Eine weiter gehende Sicherheit kann bei der E-Mai Kommunikation jedoch durch den Einsatz von Verschüsseungstechniken erreicht werden. Die Verschüsseung setzt aerdings voraus, dass beide Parteien über diesebe Technik verfügen. Das derzeitige Probem ist jedoch, dass sich bei den Verschüsseungstechniken bisang noch kein einheiticher Standard durchsetzen konnte. Entscheidend dürfte bei der Beurteiung der unverschüsseten E-Mai Kommunikation somit sein, dass unter normaen Umständen und bei ebensnaher Betrachtung nicht mit dem Zugriff Unbefugte auf E-Mai Daten gerechnet werden kann 141. Gegen die Verschwiegenheitspficht verstößt der Rechtsanwat aber nicht aein deshab, wei er ein nicht absout sicheres Kommunikationsmitte verwendet. Eine Verpfichtung zu aktiven Maßnahmen, um den unbefugten rechtswidrigen Zugriff auf Mandantendaten zu verhindern, ässt sich aus 43a Abs. 2 S. 1 BRAO nicht hereiten 142.Zu beachten ist aerdings, dass die anwatichen Risiken durch unverschüssete E-Mai Kommunikation durch die Rechtsprechung bisang nicht gekärt sind. Aus Gründen der Vorsorge empfieht sich daher (noch), den Mandanten über die bestehenden Risiken zu beehren und eine ausdrückiche Zustimmung zur unverschüsseten E-Mai Kommunikation einzuhoen 143. Die technische Weiterentwickung bei den Verschüsseungstechniken werden derartige Maßnahmen in absehbarer Zeit unnötig machen. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften an den modernen Geschäftsverkehr und das Signaturgesetz einschießich seiner Verordnung wurde ferner ein verässicher Rechtsrahmen zur Etabierung des eektronischen Rechtsverkehrs geschaffen. VI. Rechtsfogen bei Verstößen Eine berufs- und wettbewerbsrechtich unzuässige Werbung kann neben einem Imageverust zu standesrechtichen und wettbewerbsrechtichen Konsequenzen führen. Standesrechtich stehen grundsätzich zwei hoheitiche Sanktionswege zur Verfügung. Nach dem Grundsatz des 113 BRAO sind Pfichtveretzungen anwatsgerichtich zu ahnden. In 114 BRAO sind verschiedene anwatsgerichtiche Maßnahmen in gesetzicher Stufenfoge genannt: Warnung, Verweis, Gedbuße, zeitich begrenztes Vertretungsverbot und Ausschießung aus der Rechtsanwatschaft 144. Geringere AnwB 7/2002 Aufsätze Pfichtveretzungen können nach pfichtgemäßem Ermessen des Kammervorstandes auch durch eine Rüge geahndet werden 145. Daneben sind die Rechtsanwatskammern nach ständiger Rechtsprechung auch nach 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kagebefugt 146. Aerdings dürfen die Kammern nach dem Wettbewerbsrecht nur vorgehen, wenn die konkrete Werbemaßnahme geeignet ist, den Wettbewerb wesentich zu beeinträchtigen. Die Verfogung von Bagateeverstößen durch die Kammern ist daher nicht statthaft. Um Auseinandersetzungen mit der Kammer hinsichtich einer Werbemaßnahme vorzubeugen, kann eine vorherige Anfrage zu empfehen sein. Eine derartige Kammeranfrage ist stets vorteihaft, wenn die Kammer die Unbedenkichkeit der Werbemaßnahme bestätigt. Aerdings hat die Auffassung der Kammer für einen etwaigen Wettbewerbsprozess keine präjudiziee Wirkung. Zu bedenken ist ferner, dass eine Auseinandersetzung vorprogrammiert ist, wenn man die gepante Werbemaßnahme entgegen der Kammerauffassung dennoch durchführt. Letztich dürfte die Entscheidung für oder gegen eine Kammeranfrage von den konkreten Umständen und der Handhabung des Werberechts durch die örtiche Kammer abhängen 147. Bei einer unzuässigen Werbung droht ferner die wettbewerbsrechtiche Begeitung von Koegen. Bekanntich stehen auch Rechtsanwäte untereinander im Wettbewerb. Die Aktivegitimation kann sich hierbei entweder unmittebar aus den 1, 3 UWG oder aus 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergeben. Für die Aktivegitimation aus 1, 3 UWG ist ein konkretes Wettbewerbsverhätnis erforderich, für dessen Voriegen die Geichheit des Kundenkreises wesentich ist. Das Landgericht Berin hat ein konkretes Wettbewerbsverhätnis bei einer Anwats-Homepage aus Karsruhe bereits deshab angenommen, wei die beanstandete Internet Werbung des Rechtsanwats (auch) in Berin abrufbar war 148. Diese Entscheidung dürfte ohne nähere Feststeungen zu der Voraussetzung des konkreten Wettbewerbsverhätnisses aerdings fragich sein. Für die Aktivegitimation nach 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist erforderich, dass die beanstandete Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb auf demseben Markt wesentich zu beeinträchtigen. An das Erfordernis der wesentichen Beeinträchtigung i. S. v. 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG werden in der Praxis aerdings keine hohen Anforderungen gestet. Die wesentiche Beeinträchtigung wird nach Art eines Zirkeschusses bereits dann bejaht, wenn sich andere Rechtsanwäte veranasst sehen könnten, nunmehr ebenfas auf wettbewerbswidrige Weise zu werben 149. Der Unteras- 138 Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S.1293, 1299; Lapp, BRAK-Mitt. 1997, S. 106, Vg. Härting, Unverschüssete E-Mais im anwatichen Geschäftsverkehr Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspficht?, MDR 2001, S. 61 ff.; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), Vor 6 BerufsO Rdnr Ausführich hierzu Härting, aao (Fn. 139), MDR 2001, S. 61 ff. 141 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), Vor 6 BerufsO Rdnr Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 140); Härting, aao (Fn. 139). 143 So auch Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 140). 144 Vg. hierzu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Auf., 2000, 114 Rdnr. 1 ff.; Tröber/ Käufer, Anwatiche Werbung zwischen Chance und Risiko, AnwB 2000, S. 347, 349 ff. 145 Vg. hierzu Feuerich/Braun, aao (Fn. 144), 74 Rdnr. 1 ff. 146 BGH, ZIP 1998, S. 1044, BGH NJW 1990, S Zu den regionaen Unterschieden siehe die Umfrage Die Kammern und die Werbung, Advoice 2002, S. 3 ff. 148 LG Berin, aao (Fn. 7), MDR 2000, S. 915, Vg. OLG Kön, aao (Fn. 28), NJW 1999, S. 63, 64.

16 AnwB 7/ Aufsätze sungsanspruch kann nach 24 UWG bei dem Gericht getend gemacht werden, in dessen Bezirk die Handung begangen wurde. Auf Grund der fächendeckenden Verbreitung des Internets kann daher grundsätzich jedes örtich zuständige Gericht angerufen werden 150. Die Gerichte soten daher insbesondere in Fäen von Serienabmahnungen sorgfätig die Aktivegitimation und einen etwaigen Rechtsmissbrauch nach 13 V UWG prüfen. Abschießend sei in diesem Zusammenhang an die Gebote der Anwatschaft im Internet erinnert 151. Ziffer 8 autet: Es entspricht nicht dem koegiaen Umgang innerhab der Anwatschaft, sich gegenseitig (kostenpfichtig) abzumahnen, wenn man gaubt einen Verstoß gegen die Berufsordnung oder das Wettbewerbsrecht beim Umgang mit Internet und E-Mai Verkehr entdeckt zu haben. Hier sote ein koegiaer Hinweis ausreichen. VII. Fazit Das anwatiche Werberecht ist im Umbruch begriffen ist. Geichwoh muss sich auch die anwatiche Homepage nebst sämtichen Bestandteien an 43 b BRAO und den sonstigen Werberechtsbestimmungen messen assen. Aein aus dem Umstand, dass eine Werbung anders as bisher übich gestatet wird, ässt sich eine unzuässige Werbung aerdings nicht hereiten. Insbesondere sind die werberechtichen Bestimmungen verfassungskonform im Lichte des Art. 12 GG auszuegen Diesem Ausegungsmaßstab ist insbesondere bei den modernen Formen kommerzieer Kommunikation Rechnung zu tragen, auf die das Tatbestandsmerkma der Sachichkeit des 43 b BRAO nicht zugeschnitten ist. In diesen Fäen soten sich die Gerichte auf eine Evidenzkontroe beschränken und keine eigene Geschmackszensur vornehmen. Bei verfassungskonformer Ausegung der werberechtichen Vorschriften hat der Rechtsanwat bei der inhatichen Ausgestatung seiner Homepage somit ausreichende Entfatungsmögichkeiten. Die Grenze des anwatichen Werberechts ist aerdings dort erreicht, wo eine vöig übertriebene, marktschreierische Sebstanpreisung in Rede steht oder die Werbung zur Irreführung des verständigen und Rechtsuchenden geeignet ist. 150 Feuerich/Braun, aao (Fn. 144), 6 BRAO Rdnr anwatverein.de/05/25/10gebote.htm 1. Beratung und Mediation as Beitrag des Notariats zur Streitverhütung 2. Rechtsgestatende Funktion des Notars 3. Die Freizügigkeit der notarieen Urkunde ihre Wirkung as Rechtstite im Rechtsverkehr 4. Internationaes Forum Das Notariat an der Schwee zum neuen Jahrtausend. Damit soen Entwickungen angestoßen werden, mit denen sich der notariee Berufsstand im Agemeinen aber auch der einzene Notar befassen können/soten. Bei einem sich verändernden Rechtsberatungsmarkt, auf dem sich auch der Notar bewegt, stet sich fogich für den Notar die Frage wie er sich und seine Tätigkeit auf die Nachfragebedürfnisse des Rechtsverkehrs bzw. Rechtspubikums einsteen so. So er weiterhin traditione sich nur für die Beurkundung und notariee Betreuung zur Verfügung steen oder sote er sich auch für neue Aufgaben interessieren, um wettbewerbsfähig zu beiben? So der Notar sein Sebstverständnis auch künftig nur as Träger eines öffentichen Amtes aus seiner Amtstätigkeit abeiten oder sote er sich auch insoweit mehr as bisher as Diensteister verstehen 2? Und für den Anwatsnotar stet sich ganz besonders die Frage, wie er zukunftsorientiert sein Diensteistungsangebot as Rechtsanwat einerseits und as Notar andererseits gewichten sote. Das Anschieben von Zukunftsthemen kann durch Institutionen geschehen, wie dies etwa durch die Bundesnotarkammer geschieht. Aber auch einzene Personen können Zukunftsthemen anschieben, indem sie darauf aufmerksam machen 3 und versuchen, sie in die Tat umzusetzen. Und etzteres ist dort mögich, wo die Rahmenbedingungen dies zuassen, ohne nach dem Gesetzgeber zu rufen bzw. ohne jemanden fragen zu müssen. Und so so nachfogend aufgezeigt werden, wie man as Anwatsnotar 4 versuchen kann, sich strategisch auf die Zukunft einzusteen. As Anwat, der nicht einer Großkanzei angehört, ist man gehaten, mit dem Konkurrenzdruck immer größer werdender Anwatssozietäten und einer immer größer werdenden Anzah an Anwäten umzugehen. Dazu kann man sich für eine Nischenstrategie entscheiden. Und as Notar? In weche Richtung man dabei zukunftsorientiert denken kann, so nachfogend beschrieben werden. Das Notariat aus der Sicht eines Anwatsnotars * Rechtsanwat und Notar Dr. iur. Kaus-R. Wagner, Wiesbaden I. Eineitung Der Internationae Kongress des ateinischen Notariats fand vom bis in Athen statt. Er beschäftigte sich mit der Zukunft des Notariats am Beginn eines neuen Jahrtausends und behandete fogende Themen 1 : * 1 Die Berichte der deutschen Deegation können nachgeesen werden (+ downoad) unter 2 Zum Notar im Spannungsfed von öffentichem Amt und Diensteistung ZNotP 2000, Dies habe ich mit fogenden Veröffentichungsbeiträgen teis auch as Vorträge versucht: Wagner, Aternative Streitvermeidung: Notariee Beurkundung, Betreuung und Schichtung, BB 1997, 53; Wagner, Mögichkeiten des Notars zur Vermeidung und Schichtung von Streitigkeiten, ZNotP 1998, Beiage 1 zu Heft 3; Wagner, Mögichkeiten des Notars zur Vermeidung und Schichtung von Baustreitigkeiten, BauR 1998, 235; Wagner, Der Notar as Schiedsrichter kraft Amtes bei der Bereinigung von Baustreitigkeiten, ZNotP 1999, 22 = FS für Vygen, 1999, S. 441; Wagner, Rechtspfegeentastung auf Grund notarieer Tätigkeit, DNotZ 1998, 34*; Wagner, Neue Aufgaben für das Notariat, notar eins 99, 17; Wagner, Zur Zukunft des Notariats, DNotZ 2000, 13; Wagner, Aternative Streitbeiegung in Deutschand durch Notare ein Zwischenbericht, ZNotP 2000, 18; Wagner, Notaramt im Spannungsfed zwischen Diensteistung und öffentichem Amt, ZNotP 2000, 214; Wagner, Der Notar as Schiedsrichter, DNotZ 2000, 421; Wagner, Unparteiische notariee Beratung, ZNotP 2001, 216; Wagner, Einsatzmögichkeiten notarieer Streitvermeidung und Streitentscheidung, NJW 2001, Zur Frage, ob die Einzeanwatskanzei ein Ausaufmode oder eine Aternative zu immer größer werdenden Anwatssozietäten ist, siehe Wagner JuS 1999, 530.

17 388 II.Vorüberegungen Die traditionee Sichtweise ist: Notariee Vertragsgestatung, anwatiche Beratung, staatiche Gerichtsentscheidung. Dies ist nicht zwingend. Denkbar ist: Notariee Vertragsgestatung, notariee Beratung, notariee Schiedsgerichtsbarkeit. Der notariee Berufsstand und jeder einzene Notar kann gegenwärtig und zukunftsorientiert sein Leistungsangebot erweitern. Dafür muss aber dem Rechtspubikum der Nutzen einer sochen Erweiterung verdeuticht werden. Nachfogend sei zunächst am Beispie der Vertragsgestatung skizziert, worin der Unterschied von anwaticher und notarieer Vertragsgestatung gesehen werden kann. Notariee Vertragsgestatung hat fogich einen eigenständigen Steenwert und da sie sich von der anwatichen Vertragsgestatung unterscheidet, konkurriert sie eigentich nicht mit dieser. Daneben treten notariee Beratung und Konfiktmanagement. Auch diese unterscheiden sich grundegend von der anwatichen Tätigkeit und erauben es, ein eigenständiges notariees Tätigkeitsfed zu besetzen. Die Gründe dafür sind: Das Vertrauen in die staatiche Gerichtsbarkeit schwindet. Speziakammern bzw. -senate sind sieht man von den Revisionsgerichten einma ab eher die Ausnahme as der Regefa, die Verfahrensdauer nimmt immer mehr zu und verängert sich durch den Instanzenzug. Die Justizreform betreibt im Grunde Umveragerung, ändert aber an diesen Defiziten nichts. 15a EGZPO und die Ausführungsgesetze der Länder dienen eher dazu, einen Fiter vor den Zugang zur staatichen Gerichtsbarkeit zu setzen etc.. Fogich hat man im notarieen Berufstand den Versuch unternommen, dazu eine Aternative anzubieten: Notariee Verhandungsführung, außergerichtiche Konfiktbereinigung und notariee Schiedsgerichtsbarkeit. Beteiigte bzw. Betroffene auch wenn anwatich vertreten soen bei Interessengegensätzen mit oder ohne Konfikt sich freiwiig einen für ihren Probemfa speziaisierten unparteiischen Notar aussuchen können, der ihnen bei der Lösung der sie berührenden Fragen behifich sein kann. Die Sicherung des gefundenen Ergebnisses kann durch einen notarieen Tite erfogen. Und statt staaticher Gerichtsbarkeit kann man sich eines notarieen ad-hoc- Schiedsgerichtes oder der Anrufung des notarieen Schiedsgerichtshofes (SGH) in Berin bedienen, mit Notaren as Schiedsrichtern, die für die zu entscheidenden Fragen speziaisiert und kompetent sind. Diese vom notarieen Berufsstand in Angriff genommene Aternative so das erreichen, was der staatichen Gerichtsbarkeit feht: Es geht nicht um ein Urtei, sondern um die Hifesteung bei der Lösung von Probemen. Es geht nicht um eine Entscheidung im Hinbick auf einen Streitgegenstand, sondern um das Aufösen von Interessengegensätzen. Es geht nicht um das Dokumentieren staaticher Autorität und Macht, sondern um eine notariee Diensteistung, die Hifesteung bei der Lösung von Konfikten eistet. Und dies nicht unter Wahrung einer Verhandungsöffentichkeit, sondern unter Berücksichtigung des Interesses der Beteiigten nach Vertrauichkeit. Bedenkt man ferner, dass inzwischen der BGH 5 Kooperations- und Verhandungspfichten bei Langzeitverträgen zu materierechtichen Pfichten von Vertragsparteien gemacht hat und sich hier gerade auch der Notar as Moderator bzw. Mediator dazu anbieten kann, so wird der steigende AnwB 7/2002 Aufsätze Steenwert dieses Themas immer deuticher. Zu dieser noch neuen Aternative sind viefätige Fachveröffentichungen vor aem im notarieen Schrifttum vorhanden 6. Damit werden insbesondere fogende Ziegruppen angesprochen: Anwäte, die in der Verantwortung für ihre Mandanten unter Beibehatung ihrer Steung as anwaticher Berater und Interessenvertreter ihres jeweiigen Mandanten sich dafür interessieren, wie die Einbindung eines unparteiischen Notars in die Bereinigung von Interessengegensätzen bzw. Konfiktbewätigung erfogen kann. Notare, die die Zukunft ihrer berufichen Tätigkeit nicht nur im Beurkunden sondern auch in Konfiktbewätigung und notarieer Schiedsrichtertätigkeit sehen. Richter, die im Hinbick auf die nach Inkrafttreten der Justizreform gegebene Mögichkeit der Aussetzung eines Rechtsstreites vor staatichen Gerichten zum Zwecke der Einräumung einer außergerichtichen Streitbeiegung ( 278 Abs. 5 S. 2 ZPO) neugierig darauf sein könnten, ob und inwieweit man dabei auch an Notare denken könnte. Der nationae Rechtsberatungsmarkt ist in Bewegung geraten. Wirtschaftsprüfungsgeseschaften und Steuerberatungsgeseschaften schießen sich zusammen und binden Rechtsanwatsgeseschaften an sich. Anwatsnotare dürfen mit Wirtschaftsprüfern assoziieren, womit ein verbreitertes Diensteistungsangebot mögich ist. Auch bei Anwatskanzeien finden aus sochen Gründen Konzentrationsprozesse statt. Damit einher gehen verstärkte Marketingmaßnahmen, um am Rechtsberatungsmarkt und gegenüber den Nachfragern desseben besser wahrgenommen zu werden. Notare und notariee Diensteistung haben sich diesbezügich zukunftsorientiert noch nicht ausreichend positioniert. Im Gegentei drohen Gefahren: Mit einer stagnierenden Wirtschaft, insbesondere den Bau- und Immobiienbereich betreffend, geht das Urkundsaufkommen zurück. Ob der eektronische Rechtsverkehr für die notariee Tätigkeit Chancen oder Risiken bringt, ist noch nicht ausgemacht. Offen ist, wechen Einfuss die Rechtsprechung des EuGH auf künftige Vergütungen des Notarstandes haben wird 7. Offen ist auch, wechen Einfuss Europa auf das traditionee deutsche Notaramt nehmen wird, ob es fogich z. B. für die Notarzuassung bei Art. 45 EG verbeiben wird. Diese Beispiee mögen genügen. Notariee Tätigkeit ist nicht nur Amtstätigkeit. Sie kann auch as Diensteistung verstanden werden, ohne dass dies ein Widerspruch zur Amtstätigkeit sein muss 8. Und as Diensteister ist es nur natürich, darüber nachzudenken, wie das eigene Diensteistungsangebot ausgestatet werden könnte. Hier wird zu zeigen sein, dass das notariee Diensteistungsangebot auf 4 Säuen gestützt werden kann: 5 BGH VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44, 47; BGH VII ZR 393/98, NJW 2000, 807, Zum Überbick Wagner NJW 2001, 2128 m. w. N. Ferner insbesondere Grziwotz, Erfogreiche Verhandungsführung und Konfiktmanagement durch Notare, EuGH Rs. C-56/98, DNotZ 1999, 936 [dazu Görk DNotZ 1999, 856]; EuGH Rs. C-264/00, n. V. 8 Dazu Wagner ZNotP 2000, 214.

18 AnwB 7/ Aufsätze Notariees Angebot 9 Beurkundung Betreuung 10 Konfiktmanagement 11 Schiedsgericht 12 Beratung 13 Mediation 14 Schichtung Der notariee Berufsstand, aber auch der einzene Notar, wird sich fogich überegen müssen, ob er einerseits nicht sein Diensteistungsangebot erweitern sote und dies auch für das Rechtspubikum wahrnehmbar machen sote. Dies könnte mit dem Thema Streit in Angriff genommen werden. An diesem prosperierenden Thema verdienen Anwäte, der Staat über seine Gerichte, Rechtsschutzversicherungen und inzwischen auch Prozessfinanzierungsgeseschaften in erhebichem Umfang. Das Medium dazu ist der Prozess. Eine Konkurrenz könnte die Streitvermeidung werden. Und dieses Konkurrenzangebotes könnte sich neben der Beurkundung und notarieen Betreuung der notariee Berufsstand bzw. der einzene Anwatsnotar annehmen, ohne dass es dazu gesetzgeberischer Maßnahmen bedürfte. III. Der Anwatsnotar Der Begriff des Notariats beschreibt in Kurzform einen Berufsstand as Institution, er darf jedoch vom einzenen Notar as soches nicht verwendet werden, da ihm die Bezeichnung Notar oder Notarin vorgeschrieben ist ( 3 Abs. 1 S. 2 DONot) 15. Und so so nachfogend nicht der notariee Berufsstand vorgestet werden, sondern am Beispie des Anwatsnotars dessen Berufsfed ausschnittweise beschrieben werden. Zum gab es in Deutschand insgesamt Notare 16. Davon waren Anwatsnotare waren sog. hauptberufiche Notare 18. Der Anwatsnotar hat zwei Berufe, den des Rechtsanwates und den des Notars. As Rechtsanwat ist er unabhängiges Organ der Rechtspfege ( 1 BRAO), as Notar ist er unabhängiger Träger eines öffentichen Amtes ( 1 BNotO). Unabhängig sind aso beide, der Anwat und der Notar. Der Unterschied iegt bei der Unparteiichkeit. Die Berufsausübung beider Berufe steht unter dem Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG, aso auch insoweit, wie er as Notar ein öffentiches Amt ausübt 19. Letzteres git nicht nur für sog. Nur-Notare, sondern auch für den Anwatsnotar, der den Beruf des Notars as Zweitberuf ausübt 20. Der Rechtsanwat ist parteiischer Berater und Vertreter seines Mandanten ( 3 Abs. 1 BRAO, 1 Abs. 3 BerufsO) und darf fogich wegen widerstreitender Interessen eine andere Partei in derseben Rechtssache nicht beraten oder vertreten ( 3 Abs. 1 BerufsO). Der Notar dagegen darf nicht parteiischer Vertreter einer Partei sein, sondern darf nur unparteiisch tätig werden ( 14 Abs. 1 S. 2 BNotO). Fogich darf ein Notar anders as der Rechtsanwat sehr woh für Parteien mit gegensätzichen Interessen tätig werden, aber eben ausschießich unparteiisch. Spricht nun eine Partei bei einem Anwatsnotar wegen einer Beratung oder Vertragsgestatung vor, dann stet sich die Frage, ob er as Anwat oder Notar tätig werden so. So weit es sich um einen kraft Gesetzes beurkundungsbedürftigen Vertrag handet, darf er nur as Notar tätig werden; es wird zudem kraft Gesetzes vermutet, dass er as Notar angesprochen wird ( 24 Abs. 2 S. 1 BNotO). Wie aber ist es bei einem privatschriftichen Vertrag, da ja der Anwatsnotar auch privatschriftiche Verträge gestaten darf? Zwar gibt es in 24 Abs. 2 S. 2 BNotO die Vermutungsrege, dass der Anwatsnotar insoweit as Anwat tätig werde. Aber das Berufsrecht schreibt ungeachtet dessen dem Anwatsnotar vor, dass er rechtzeitig bei Beginn seiner Tätigkeit gegenüber den Beteiigten karzusteen hat, ob er as Rechtsanwat oder Notar tätig wird (z. B. RiL NotK Frankfurt/Main I ). Und dies wird wiederum davon abhängig sein, ob die ihn aufsuchende Partei ihn as unparteiischen Betreuer (dann Notar) oder as parteiischen Interessenvertreter wünscht (dann as Rechtsanwat). Vor diesem Hintergrund so nachfogend zunächst die anwatiche der notarieen Vertragsgestatung gegenüber gestet werden. IV. Die Unterschiede anwaticher und notarieer Vertragsgestatung Der Notar wird in der Rege dann aufgesucht, wenn das zu Beurkundende kraft Gesetzes beurkundet werden muss. Die Gründe für einen gesetzichen Beurkundungszwang 9 Wagner, Aternative Streitvermeidung: Notariee Beurkundung, Betreuung und Schichtung, BB 1997, 53; Wagner, Neue Aufgaben für das Notariat, notar eins 99, 17; Wagner, Zur Zukunft des Notariats, DNotZ 2000, Siehe Wagner DNotZ 1998, 34*, 84* ff.: Unterschriftsbegaubigungen ( 20 Abs. 1 S. 1 BNotO), Vornahme von Verosungen und Ausosungen ( 20 Abs. 1 S. 2 BNotO), Aufnahme von Vermögensverzeichnissen ( 20 Abs. 1 S. 2 BNotO), Anegung und Abnahme von Siegen ( 20 Abs. 1 S. 2 BNotO), Aufnahme von Protesten ( 20 Abs. 1 S. 2 BNotO), Zusteung von Erkärungen ( 20 Abs. 1 S. 2 BNotO), Aussteung von Bescheinigungen über amtich vom Notar wahrgenommene Tatsachen ( 20 Abs. 1 S. 2 BNotO), Entgegennahme von Aufassungen ( 20 Abs. 2 BNotO), Aussteung von Teihypotheken- und Teigrundschudbriefen ( 20 Abs. 2 BNotO), Durchführung freiwiiger Versteigerungen ( 20 Abs. 3 S. 1 BNotO), Vermittung von Vermögensauseinandersetzungen ( 20 Abs. 3 S. 2 BNotO), Vermittung nach dem SachenRBerG ( 20 Abs. 4 BNotO), Vermittung von Nachass- und Gesamtgutauseinandersetzungen ( 20 Abs. 5 BNotO), Erteiung von Zeugnissen bei Nachass- bzw. Gesamtgutauseinandersetzungen zu grundbuchichen Zwecken ( 20 Abs. 5 BNotO, 36 GBO), Erteiung von Zeugnissen bei Eintragungen von Hypotheken-, Grund- und Rentenschuden in Fäen von Nachass- oder Gesamtgutauseinandersetzungen ( 20 Abs. 5 BNotO, 37 GBO), Aussteung von Vertretungsbescheinigungen ( 21 BNotO), Abnahme von Eiden und Aufnahme von Eidesstatticher Versicherungen ( 22 BNotO), Erteiung von Bescheinigungen von Tatsachen, die sich aus öffentichen Registern ergeben, für das Ausand ( 22a BNotO), Übernahme von Wertgegenständen zwecks Aufbewahrung oder zur Abieferung ( 23 BNotO), Betreuung von Beteiigten, insbesondere durch die Erarbeitung von Urkundsentwürfen und Beratung bzw. Vertretung vor Gerichten und Verwatungsbehörden ( 24 Abs. 1 BNotO), Verwahrung von Urkunden ( 25 BNotO). 11 Wagner, Mögichkeiten des Notars zur Vermeidung und Schichtung von Streitigkeiten, ZNotP 1998, Beiage 1 zu Heft 3; Wagner, Mögichkeiten des Notars zur Vermeidung und Schichtung von Baustreitigkeiten, BauR 1998, 235; Wagner, Aternative Streitbeiegung in Deutschand durch Notare Ein Zwischenbericht, ZNotP 2000, Wagner, Der Notar as Schiedsrichter kraft Amtes bei der Bereinigung von Baustreitigkeiten, ZNotP 1999, 22; Wagner, Der Notar as Schiedsrichter, DNotZ 2000, 421; Wagner, Einsatzmögichkeit notarieer Streitvermeidung und Streitentscheidung, NJW 2001, Wagner, Unparteiische notariee Beratung, ZNotP 2001, Wagner, Einsatzmögichkeit notarieer Streitvermeidung und Streitentscheidung, NJW 2001, BGH NotZ 12/84, DNotZ 1986, 186; Mihm DNotZ 2001, 22, So die Angaben der Bundesnotarkammer ( unter Indexsuche Anzah der Notare in Deutschand. Im Bereich der Rheinischen Notarkammer werden sowoh Notare zur hauptberufichen Amtsausübung (in den Bezirken des OLG Kön und des OLG Düssedorf mit Ausnahme des LG Duisburg, des AG Emmerich und des AG Rees) as auch Anwatsnotare (in den Bezirken des LG Duisburg, des AG Emmerich und des AG Rees) bestet. Im Bereich der Notarkammer Stuttgart werden neben den Notaren im Landesdienst (Amtsnotare) zugeich Notare zur hauptberufichen Amtsausübung und Anwatsnotare bestet. 17 Notarkammern Berin, Braunschweig, Bremen, Cee, Frankfurt/Main, Kasse, Hamm, Odenburg, Scheswig-Hostein. 18 Bayern, Brandenburg, Hamburg, Kobenz, Meckenburg-Vorpommern, Pfaz, Saarand, Sachsen, Sachsen-Anhat, Thüringen. 19 BVerfG BvR787/80,BVerfGE73,280,292;BVerfG BvR 521/99, ZNotP 2001, 436, 438. Wagner DNotZ 1998, 34*, 119* ff. 20 BVerfG BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 179; BVerfG BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238, 1258/90 und 772, 909/91, BVerfGE, 87, 287, 316; BVerfG BvR 521/99, ZNotP 2001, 436, JMBL. Hessen 2000, 65, 66.

19 390 können ganz unterschiedich sein, wie fogende Beispiee zeigen: Beispiee 311b Abs. 1 BGB n. F. ± GrundstuÈ cksuè bertragungs-/-erwerbsvertraè ge Abs. 1 BGB ± Aufassung b Abs. 3 BGB n. F. ± VermoÈ gensuè bertragungsvertrag b Abs. 5 BGB n. F. ± Vertrag unter kuè nftigen gesetzichen Erben uè ber gesetzichen Erbtei oder Pfichttei Abs. 1 BGB ± Schenkungsverpfichtungsvertrag BGB ± Ehevertrag Abs. 1 Nr. 5 ZPO ± VostreckungsunterwerfungserkaÈ rung Abs. 2ErbbauVO ± Verpfichtungsvertrag zur Besteung eines Erbbaurechts 29 2Abs. 1 GmbHG ± Geseschaftsvertrag GmbH Abs. 3 GmbHG ± GeschaÈ ftsanteisabtretungsvertrag Abs. 4 GmbHG ± Verpfichtungsvertrag zur Abtretung eines GeschaÈ ftsanteis Abs. 2GmbHG ± SatzungsaÈ nderungsbeschuss Abs. 1 AktG ± Satzungsfeststeung 34 Die Form notarieer Beurkundung kann auch dazu führen, dass ansonsten getende gesetziche Regeungen entfaen: Beispiee 312Abs.2Nr.3BGBn.F. ± Wegfa des Widerrufsrechts bei HaustuÈ rgeschaè ften 491Abs.3Nr. 2BGBn. F. ± Formreduzierung bei Verbraucherkreditvertrag Der gesetziche Beurkundungszwang aeine ist aber nicht der einzige Unterschied zwischen anwaticher und notarieer Tätigkeit wie das Beispie der Vertragsgestatung zeigt: AnwB 7/2002 Aufsätze 1. Anwatiche Vertragsgestatung = Mandantenorientierte Gestatung Man spricht zwar von Vertragsgestatung, meint aber Rechtsgestatung, da auch einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Testament) gestatet werden 35. Um die Methodik zu beschreiben, so aber zunächst von der Vertragsgestatung im eigentichen Sinn des Wortes ausgegangen werden. Dabei werden nicht nur neue Verträge gestatet, sondern auch vorhandene Verträge, wenn sie etwa einer veränderten Rechtsage angepasst werden soen. Mit der Vertragsgestatung beabsichtigen die Vertragsparteien in aer Rege, die gemeinsamen Rechtsbeziehungen abweichend vom Gesetz zu regen, denn das Gesetz gibt einen Rahmen für die Fäe vor, die nicht vertragich gereget worden sind. Am Anfang einer anwatichen Vertragsgestatung steht die Frage, wecher Anwat die Vertragsgestatung vornimmt, weche Vertragspartei sich fogich durchsetzt, durch den eigenen Anwat die Vertragsgestatung vorzugeben, die Grundage der Vertragsverhandungen werden so. Dies hat mancherei Vorzüge. Mit Verträgen werden nicht nur rechtiche Gestatungen vorgenommen, sondern mittes dieser Gestatungen wirtschaftiche Vorgänge gereget. Und wirtschaftiche Vorgänge werden nicht nur dadurch gereget, dass man sie vertragich ausdrückich anspricht, sondern sie können auch dadurch gereget werden, dass man mitunter gewisse Dinge bewusst nicht anspricht, in der Hoffnung, der andere ob mit oder ohne Anwat werde es nicht merken. Gestatet man sebst, so kann man auf diese Weise versuchen, nicht nur die eigenen Vorsteungen zur Vorage bzw. Diskussionsgrundage zu machen, sondern man kann auf diese Weise zugeich die andere Vertragspartei austesten, wie bewandert sie bezügich rechticher Regeungsinhate ist. Daher kann es durchaus vorkommen, dass am Anfang einer Vertragsgestatung der Kampf der potenzieen Vertragsparteien beginnt, wer denn die Vertragsgestatung vorgibt, die Vorage für Vertragsverhandungen werden so. Vorüberegungen des anwatichen Vertragsgestaters? Der Anwat ist parteiischer Interessenvertreter seines Mandanten. Er möchte sich fogich as unentbehricher Berater seines Mandanten positionieren und zwar aus fogenden Gründen: 22 Formzweck gem. BGH V ZR 194/72, NJW 1974, 271; BGH V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 153: Warn- und Schutzfunktion Warnfunktion durch Beurkundung und Schutzfunktion durch die Beehrungsund Beratungspfichten des Notars. (1) Veräußerer und Besteer soen vor übereiten Verträgen bewahrt werden. (2) Beide Parteien soen auf die Wichtigkeit des Vertrages hingewiesen werden. (3) Beiden Parteien so die Mögichkeit rechtskundiger Beehrung und Beratung eröffnet werden. (4) Inhat der Vereinbarung so kar und genau festgestet werden. (5) Beweisführung so gesichert werden. (6) Es so späteren Rechtsstreitigkeiten über den Vertragsinhat vorgebeugt werden. 23 Die Aufassung bedarf keiner Beurkundung. Aber der Notar ist in 925 Abs. 1 S. 2 BGB as eine zur Entgegennahme der Aufassung zuständige Stee bezeichnet. Deshab wird die Aufassung beurkundet. 24 Formzweck gem. BGH IV ZR 214/56, BGHZ 25, 1, 5: Schutz vor übereiten und unüberegten Handungen bei Übertragung des Vermögens im Ganzen oder in Bruchteien, nicht dagegen bei Übertragung von Vermögensgegenständen. 25 Formzweck gem IV ZR 238/93, NJW 1995, 448, 449: Schutzfunktion und Warnfunktion (1)... wei der Formzwang in erster Linie einen Schutzzweck verfogt. Wi ein gesetzicher Erbe nur gegen eine Abfindung auf sein Erbrecht verzichten, dann muss er über die notwendigen Schritte von einem unbeteiigten Sachkenner beraten werden.... (2)...Das Formerfordernis hat nicht nur eine Warnfunktion. Mit Recht hebt das angefochtene Urtei hervor, dass das Formerfordernis auch zu einer Beratung durch den sachkundigen und erfahrenen Notar führt. 26 Nach BGH V ZR 247/80, BGHZ 82, 354, 359 ist Formzweck, bei Schenkungsversprechen vor unbedachter Übereiung zu bewahren. 27 Nach Kanzeiter in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auf. 2000, 1410 Rdnr. 1 ist Formzweck die Schutzfunktion. Es so sichergestet werden, dass Ehegatten bei Abschuss eines Ehevertrages über dessen Konsequenzen beehrt und sachkundig beraten werden. Ferner ist Formzweck, vor Übereiung zu schützen und hat die Warnfunktion, auf die besondere Bedeutung des Rechtsgeschäfts hinzuweisen. Es so des Weiteren der unzweideutige Beweis der getroffenen Vereinbarung gesichert werden (Beweisfunktion) und durch die Einschatung des rechtskundigen Notars die Gütigkeit des abgeschossenen Rechtsgeschäfts Gewähr eistet werden (Gütigkeitsgewähr). 28 Wofsteiner in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auf. 2000, 794 Rdnr. 145: Es handet sich bei der Vostreckungsunterwerfungserkärung nicht um eine rechtsgeschäftiche Wienserkärung, sondern um eine Prozesshandung. Nach Wofsteiner (aao Rdnr. 166) ist der Formzweck darin begründet, dass ein Vostreckungstite nur die Form einer öffentichen Urkunde haben kann. Ferner so der Unterwerfungsschudner die erforderiche Beehrung über die rechtiche Tragweite der Zwangsvostreckungsunterwerfung erhaten. 29 Indem 11 Abs. 2 ErbbRVO auf die entsprechende Anwendung des 313 BGB verweist, ist Formzweck der geiche wie bei 313 BGB. 30 Nach Schoz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Auf. 1993, 13 ist Formzweck bezügich des Geseschaftsvertrages die Schutz- und Warnfunktion für die Beteiigten. Ferner so über die Beehrungspficht des Notars eine gewisse Richtigkeitsgewähr begründet werden. Hinzu kommt durch die Beurkundung des Geseschaftsvertrages eine Beweissicherung. 31 Nach BGH II ZR 365/97, BGHZ 141, 208, 211 f. ist Formzweck nicht nur die Gewähreistung des besonders wichtigen Beweises der Anteisinhaberschaft, sondern es so auch vereitet werden, dass GmbH-Anteie Gegenstand des freien Handesverkehrs werden. 32 Nach BGH III ZR 75/96, GmbHR 1997, 605 ist Formzweck: Während 313 BGB das Individuainteresse des Veräußerers und Besteers eines Grundstücks schützt, wi der Formzwang in 15 Abs. 3, 4 GmbHG den eichten und spekuativen Hande mit GmbH-Geschäftsanteien verhindern. Die Anteisrechte an einer Geseschaft mit beschränkter Haftung soen nicht zum Gegenstand des freien Handesverkehrs werden und nicht wie die Aktien in den Börsenverkehr geraten; eine ungebundene Umsetzung der Geschäftsanteie von Hand zu Hand so durch diese Formvorschrift unmögich gemacht werden (vg. RGZ 135, 70, 71; BGHZ 13, 49, 51 f.; BGHZ 19, 69, 71; BGHZ 75, 352, 353). 33 Nach BGH II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 338 ist Formzweck: Die Änderung des Geseschaftsvertrages unteriegt aus Beweissicherungsund damit Rechtssicherheitsgründen (Umer in Hachenburg aao 53 Rdnr. 43; Zöner in Baumbach/Hueck aao 53 Rdnr. 38), aber auch zum Zwecke der materieen Richtigkeitsgewähr (Schoz/Priester aao, 7. Auf., 53 Rdnr. 70) sowie zur Gewähreistung einer Prüfungs- und Beehrungsfunktion (BGH, Besch. v II ZB 8/80, WM 1981, 375, 376) der Beurkundungspficht ( 53 Abs. 2 GmbHG) Nach Kraft in Köner Kommentar zum AktG, 2. Auf. 1988, 23 Rdnr. 136 ist Formzweck, in erster Linie... die erforderiche Pubizitätswirkung zu erreichen und die Gründer zu zwingen, bei Feststeung der Satzung den Rat des Notars einzuhoen. Hinzu kommt der Schutzzweck zu Gunsten der Geseschaftsgründer, da diese mit Abschuss des Geseschaftsvertrages erhebiche Verpfichtungen übernehmen. 35 Teichmann JuS 2001, 870, 871.

20 AnwB 7/ Aufsätze Er wird von ihm bezaht. Er möchte auch künftig vom Mandanten as Berater hinzugezogen werden. Er möchte etztich seine Quaität as Anwat unter Beweis steen. Er hat sich fogich zunächst einma mit dem Sachverhat vertraut zu machen, der vertragich gereget werden so. Zu diesem Zweck ist es sinnvo, dass der Anwat an Gesprächen beteiigt ist, die die Vertragsparteien führen und in wechen sie miteinander das verhanden, was etztich Gegenstand des Vertrages werden so. Vertragsinhat Sodann wird er die Ziee zu erforschen, die sein Mandant gereget wissen möchte und was der Mandant vermeiden möchte. Dazu gehören u. a.: Was so Geschäftsgrundage sein? Was so Leistungsgegenstand sein und was nicht? Bis wann so diese Leistung erbracht werden und was so geten, wenn die Leistung nicht pünktich bzw. nicht voständig erbracht wird? Weche Vergütung wird vereinbart? Wann soe diese wie bezaht werden? Was so geten, wenn die Vergütung nicht pünktich bzw. nicht voständig erbracht wird? Was so geten, wenn die vereinbarte Leistung mangehaft erbracht wird? Weche Schwierigkeiten können auftreten, die es vorausschauend im Vertragsentwurf zu bedenken git? Schießich hat der gestatende Anwat sich mit seinem Mandanten abzustimmen, wie man diese Ziee am besten strategisch umzusetzen versuchen kann. Es handet sich um die Phase der Beratung des Mandanten, um diesem damit eine Entscheidungshife zu sein. Sodann macht sich der Anwat an die Erarbeitung eines Vertragstextes im Entwurf. Diesen spricht es sodann mit seinem Mandanten durch (erneute anwatiche Beratung), ehe er dann die endgütige Vertragsfassung erarbeitet und für seinen Mandanten der anderen Seite as Diskussionsgrundage für Vertragsverhandungen übermittet. Es wird fogich deutich, dass der parteiisch arbeitende Anwat nicht ergebnisoffen an eine Vertragsgestatung herangeht ein Richter hat ergebnisoffen an einen ihm zur Entscheidung vorgeegten Fa heranzugehen, sondern zieorientiert im Interesse seines Mandanten. 2. Notariee Vertragsgestatung = Parteienorientierte Gestatung Der Ausgangspunkt der notarieen Vertragsgestatung ist ein gänzich anderer: Der Kampf darum, wer den Vertrag gestatet, wer fogich seinen Vertragsentwurf für die Vertragsverhandungen durchsetzt, entfät. Denn beide Vertragsparteien begeben sich zum Notar, der gegenüber beiden Beteiigten zur Unparteiichkeit verpfichtet ist und nicht Vertreter einer der Parteien ist ( 14 Abs. 1 S. 2 BNotO). Fogich werden die Vertragsparteien mit oder ohne Anwäte zunächst einma miteinander verhanden. Oft ist bei sochen ersten Verhandungen der Notar nicht zugegen. Sodann suchen sie den Notar auf, um ihm ihr Verhandungsergebnis mitzuteien. Daraufhin entwirft der Notar eine Vertragsurkunde, wobei er Amtspfichten zu beachten hat. Zu diesen notarieen Amtspfichten, die öffentichrechticher Art sind, gehören 36 : Aufkärungspficht ( 17 Abs. 1 BeurkG) 37. Rechtspficht zur Errichtung einer wirksamen Urkunde 38. Sorge für eine auftragsgerechte, zweckmäßige und rechtich zuverässige Gestatung des beabsichtigten Rechtsgeschäftes 39. Beachtung einer umfassenden, ausgewogenen und interessengerechten Vertragsgestatung 40. Fogenbeehrung ( 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG) 41. Beachtung des sichersten Weges 42. Es kann aber auch geschehen, dass die Vertragsparteien nicht nur miteinander verhanden, sondern as Foge davon sebst einen Vertragsentwurf erarbeiten bzw. durch ihre Anwäte erarbeiten assen. Dann findet im Vorfed notarieer Beurkundung eine anwatiche Vertragsgestatung statt, für die das zuvor Ausgeführte git. Wünschen dann die Vertragsparteien, dass der Notar den von ihnen vorgegebenen Vertragsentwurf beurkundet, dann hat der Notar geichwoh die vorgenannten Amtspfichten. Er muss fogich den ihm vorgeegten Vertragsentwurf darauf hin prüfen, ob er diesen Maßstäben standhät, da er gegen seine Amtspfichten sebst dann nicht verstoßen darf, wenn es die Beteiigten gemeinsam wünschen würden. Die Beurkundung eines Vertrages hat im Amtsbereich des Notars stattzufinden ( 10a Abs. 2 BNotO). Im einen wie im anderen Fa schreitet der Notar nicht sogeich zur Beurkundung, indem er das zu Beurkundende den Beteiigten voriest ( 13 Abs. 1 BeurkG), sondern er wird (nochmas) den Wien der Beteiigten erforschen und den Sachverhat kären ( 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Hat er Zweife, was der wirkiche Wie der Beteiigten ist, so muss er dies mit ihnen erörtern ( 17 Abs. 2 S. 1 BeurkG). Er hat eine Aufkärungspficht 43, sodass er die Beteiigten auch über die rechtiche Tragweite bzw. die rechtichen Fogen des zu Beurkundenden zu beehren hat ( 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG) 44. Er muss darauf achten, dass die Erkärungen der Beteiigten kar und unzweideutig in der Vertragsurkunde wiedergegeben werden ( 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Und er muss darauf achten, dass Irrtümer und Zweife vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiigte nicht benachteiigt werden ( 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Zwar darf der Notar nicht an einer rechtsunwirksamen Urkunde mitwirken 45. Hat er aber nur Zweife an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes und bestehen die Beteiigten auf der Beurkundung, dann muss der Notar über seine Zweife beehren, dies und die Erkärungen der Beteiigten dazu in der Urkunde vermerken, darf aber wegen seiner Beurkundungspficht dann die weitere Beurkundung nicht verweigern ( 15 Abs. 1 S. 1 BNotO, 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG). 36 Siehe Wagner in: von Heymann/Wagner/Röser, MaBV für Notare und Kreditinstitute, 2000, Rdnr BGH IX ZR 93/98, ZfIR 1999, 430, BGH IX ZR 66/92, WM 1993, 1513; BGH IX ZR 84/92, WM 1993, 1896; BGH IX ZR 161/93, WM 1994, BGH IX ZR 260/91, WM 1993, 260, BGH IX ZR 161/93, WM 1994, BGH IX ZR 93/98, ZfIR 1999, 430, BGH IX ZR 155/88, NJW-RR 1989, 1492, 1494; BGH IX ZR 12/94, NJW 1995, 330, 331; BGH IX ZR 299/95, WM 1996, 2071; BGH IX ZR 04/97, WM 1998, 783, 784; BGH IX ZR 93/98, ZfIR 1999, 430, BGH IX ZR 93/98, ZfIR 1999, 430, BGH IX ZR 93/98, ZfIR 1999, 430, BGH IX ZR 66/92, WM 1993, 1513; BGH IX ZR 84/92, WM 1993, 1896; BGH IX ZR 161/93, WM 1994, 2283.

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