Besondere Vereinbarungen (Die geschriebenen Besondere Vereinbarungen gehen den gedruckten Bedingungen / Klauseln vor)

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1 Seite 1 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Besondere Vereinbarungen (Die geschriebenen Besondere Vereinbarungen gehen den gedruckten Bedingungen / Klauseln vor) S O L A R p l u s für stationäre, fabrikneue solartechnische Systeme Teil A Teil B Teil C Allgemeiner Teil Elektronikversicherung Ertragsausfallversicherung (nur für netzgekoppelte Photovoltaik-Anlagen möglich) TEIL A Allgemeiner Teil 1. Datenschutz Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Ich willige ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/ Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und / oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, daß die Versicherer meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den / die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen-und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluß auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, daß der / die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags-und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf / dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das- auf Wunsch auch sofort- überlassen wird, mir vor Vertragsabschluß (mit weiteren Verbraucherinformationen) auf Wunsch auch sofort, überlassen wird. Erläuterung zum Bundesdatenschutz-Gesetz - BDSG -. - Text siehe Anlage -

2 Seite 2 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Änderung von Versicherungsbedingungen und Klauseln Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen oder Klauseln während der Versicherungsdauer zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten sie mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Erfordern die Änderungen eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berechnet, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich auf die Änderung verzichtet Repräsentanten Als Repräsentanten gelten: bei Aktiengesellschaften - die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung - die Geschäftsführer bei Kommanditgesellschaften - die Komplementäre bei offenen Handelsgesellschaften - die Gesellschafter bei Einzelfirmen - die Inhaber Gesellschaften bürgerlichen Rechts - die Gesellschafter bei anderen Unternehmensformen, (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen u. a.) - die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane bei ausländische Firmen - der entsprechende Personenkreis Gerichtsstand Es gilt der für den Sitz des Versicherungsnehmers gültige Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland Reparaturbeginn Bei versicherten Sachschäden (ausgenommen Unterbrechungsschäden) bis zu einer Höhe von voraussichtlich EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden. Die ausgewechselten Teile sind zur Beweissicherung bis zu einem Monat nach Eingang der Schadenmeldung beim Versicherer aufzubewahren. Auf Verlangen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu übersenden.

3 Seite 3 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Es wird ausdrücklich auf 10 ABE- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall -hingewiesen.

4 Seite 4 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Teil B Spezieller Teil Elektronikversicherung 2.0 Versicherte Sachen zu 1, 4 ABE Versichert gilt das in dem beigefügten Objektverzeichnis aufgeführte fabrikneue, privat und / oder gewerblich genutzte stationäre solartechnische Equipment. Die Versicherungssumme ist gemäß 4 ABE zu bilden. Montageort: sofern nichts Anderes beurkundet gilt Dächer von Wohn-und / oder Geschäftshäusern, von sonstigen gewerblichen Dachkomplexen oder deren Fassaden, wie z. B. Aufdachanlagen Flachdachanlagen Indachanlagen Gebäudefassaden-Anlagen 2.1. Photovoltaik-Techniken (Stromerzeugung) bestehend aus z. B. folgenden Einzelkomponenten: Akkumulatoren (in netzunabhängigen Photovoltaik-Anlagen) Erzeugungszähler Gleich-und Wechselstromverkabelungen Hausverteilerkästen (nur i. V. mit einem Schaden an der versicherten Solaranlage!) Laderegister Modultragkonstruktion (für Flachdächer) Montageset (z. B. Anschluß-, Befestigungs-und Verbindungssets) Netzeinpeisezähler Photovoltaikkollektoren (Flach-, Vakuumröhren-Kollektoren) Regeleinheiten Speichereinheiten Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz) Wechselrichter (Schaltzentrale) und / oder: 2.2. Solarthermische Techniken (Brauchwassererwärmung / Raumheizungsunterstützung) bestehend aus z. B. folgenden Einzelkomponenten: Absorber Ausdehnungsgefäß Datenlogger Drain-Back-System (automatische Entleerung des Solarkreislaufes im Störfall) Entkalkungsanlagen Montagesets (z. B. Anschluß-, Befestigungs-und Verbindungssets) Rohrleitungen Solarkollektoren (z. B. Flach-u./o. Vakuumröhren-Module) Solarkreispumpen Solarregeleinheiten

5 Seite 5 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Solarspeichereinheiten Temperaturdifferenz-Steuerung Temperaturfühlern Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz) Wärmemengenzähler Wärmeträgermedien (Frostschutz: z. B. Glykol, Methan; jedoch nur in Verbindung mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an anderen Teilen der Solaranlage. Die Medien werden jedoch ausschließlich zum Zeitwert ersetzt) 2.3. Mitversicherte Schadennebenkosten zu 9 Nr. 9.a-f) ABE -auf Erstes Risiko Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten mitversichert gelten maximal EUR je Schadenfall Der Versicherer ersetzt im Fall eines Teilschadens im Rahmen von 9 Nr. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE auch Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß, um diese (vom Teilschaden betroffene) versicherte Sache oder deren Teile aufzuräumen, nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie (einmalige) Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten. In Erweiterung der vom Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß, um a) im Falle eines Totalschadens diese (vom Totalschaden betroffene) versicherte Sache, deren Teile oder Reste, b) andere im Versicherungsvertrag versicherte Sachen, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, deren Teile oder Reste, c) nicht versicherte Sachen, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, deren Teile oder Reste aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie Kosten, um diese Sachen, deren Teile oder Reste in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten. Nicht ersetzt werden jedoch Kosten für die Dekontaminierung und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht ersetzt werden ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird.

6 Seite 6 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Der ermittelte Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt Bewegungs- und Schutzkosten mitversichert gelten maximal EUR je Schadenfall In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) Bewegungs- und Schutzkosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß. Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß andere als die beschädigten oder zerstörten versicherten Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage von Anlagen und Geräten, für Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums /; Luftfracht, Schadensuchkosten mitversichert gelten für alle genannten Kostenarten zusammen maximal EUR je Schadenfall In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) notwendige Kosten für a) Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, b) Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums, c) Luftfracht, d) Schadensuchkosten die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird Feuerlöschkosten mitversichert gelten maximal EUR je Schadenfall Feuerlöschkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird.

7 Seite 7 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Nicht mitversicherte Sachen, Interessen zu 1 Nr. 3., 2 ABE Gebrauchte Solaranlagen anfragepflichtig Gewährleistungs-, Garantie-, unversicherbar Wartungsschäden Heizkessel konventioneller Art (z. B. über Maschinenversicherer Gas, Öl) anfragen Heizungsvor und rückläufe über Gebäudeversicherer außerhalb des Solarkreislaufes anfragen Kalt-und Warmwasser führende u. über Gebäudeversicherer sonstige Leitungen außerhalb des anfragen Solarkreislaufes Mobile Solartechniken aller Art, wie anfragepflichtig z. B. in / auf Dächern von Wohnwagen, Wohnmobilen oder auch auf Booten / Schiffen Solaranlagen ( Inselsysteme ) auf / anfragepflichtig in: Wochenend-/ Gartenhäusern, Bergu. Almhütten o. ä. Schrebergärten, Campingplätzen o. ä. Solaranlagen > EUR anfragepflichtig Listenpreis / Neuwert Solaranlagen auf Reetdächern o. ä. anfragepflichtig Weichdächern Solaranlagen aus Baumärkten unversicherbar (Heimwerker-Eigenbau-Systeme) Solaranlagen im Ausland anfragepflichtig Solaranlagen in / auf Dächern von anfragepflichtig städtischen, kommunalen, auch Solar-Fragebogen obligatorisch schulischen, kirchlichen, maritimen, bergalpinen Gebäuden. Lärmschutzwände aller Art o. ä. Solaranlagen weniger als 3 m über anfragepflichtig Erdboden Solardachziegelsysteme anfragepflichtig Solar-Freiland-/ Bodenanlagen anfragepflichtig Solar-Fragebogen obligatorisch Objektsicherungen obligatorisch verhandeln Fundament einbeziehen Solargeräte unversicherbar für Freizeit und Fun o. ä. Solar-Parabolspiegel anfragepflichtig Solarparks, Solarkraftwerke aller Art anfragepflichtig Solarprototypen anfragepflichtig Solar-Schwimmbadtechnik anfragepflichtig Solar-Speicherkollektoren (z. B. in anfragepflichtig Inselanlagen) Solartechniken im Medienbereich anfragepflichtig Solar-Vordachsysteme, wie z. B. anfragepflichtig Wintergärten, Markisen Solar-Inselsysteme, wie z. B. unversicherbar gewerblich, kommunal genutzte Parkscheinautomaten o. ä. Verträge mit Solar- anfragepflichtig Händlern, Herstellern, Lieferanten, Vermietern o. ä. Leasinggesellschaften Energieversorgungsunternehmen (EVU)

8 Seite 8 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Entschädigung elektronische Bauelemente zu 2 Nr. 2 ABE Die Bestimmungen des 2 Nr. 2. ABE gelten auch für die versicherten Photovoltaik-Module, Solarkollektoren und elektronischen Bauteile der versicherten Sachen Entschädigung Röhren in Solaranlagen zu 2 Nr. 4. ABE Bei Schäden gemäß 2 Nr. 4 ABE an Röhren der versicherten Solaranlagen (z. B. Vakuumkollektor-Röhren), wie auch bei sonstigen Schäden der ABE, leistet der Versicherer Entschädigung nach 9 ABE Hersteller und Lieferanten zu 2 Nr. 7 ABE Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Hersteller oder Lieferant gegenüber seinem Vertragspartner einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. Werden eigene Erzeugnisse des Versicherungsnehmers versichert, die dieser in seinem Betrieb verwendet, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug der Hersteller oder Lieferant einzutreten hätte Versicherungssumme, Mehrwertsteuer zu 4 ABE Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Schadenfall die Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt werden soll, ist diese bei der Bildung der Versicherungssumme lt. 4 ABE einzubeziehen Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften, Wartungsintervalle zu 6, 10, ABE Ergänzend zu den vertraglich zugrunde gelegten Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) gelten folgende Obliegenheiten zusätzlich vereinbart: Im Interesse der Schadenverhütung haben der Versicherungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten vor und nach dem Schadenfall, einzuhalten Dies gilt gilt vor allem für die vom Solaranlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage(n), des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fachhandel installierten Blitzschutz- Überspannungs-Einrichtungen der Solarsysteme. Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller, Lieferant, sind vertragsgemäß einzuhalten Die nachfolgenden vertraglichen Obliegenheiten gelten zusätzlich für die mitversicherte(n) Freiland- / Bodenanlage(n): Verletzen der Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten eine der unter vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des 6 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.

9 Seite 9 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Handelt es sich um zu erfüllende Obliegenheiten nach dem Schadenfall, so richten sich die Rechtsfolgen gemäß 10 ABE Beginn der Haftung zu 7 Nr. 3. ABE gilt nicht für die Ertragsausfall-Versicherung Abweichend von 7 Nr. 3 Satz 1 ABE beginnt die Haftung des Versicherers bereits vor Betriebsfertigkeit und zwar mit der Übergabe (nach dem Abladen) der Sachen oder Teilen davon am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt Technologischer Fortschritt zu 9 ABE Abweichend von 9 Nr. 11 b) ABE (Änderung oder Verbesserung) ersetzt der Versicherer auch die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der 9 Nr. 4. b) ABE gilt nicht. Grenze der Entschädigung bildet jedoch stets die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme des versicherten alten Gerätes Selbstbehalt zu 9 ABE Der gemäß 9 Nrn. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE ermittelte Betrag für Versicherungsfälle wird um folgende Selbstbehalte (Abzugsfranchisen) gekürzt: Schäden an solarthermischen Anlagen (Brauchwassererwärmung, Heizungsunterstützung, Kühlung): Der vereinbarte Selbstbehalt für Schäden an solarthermischen Anlagen (auch Röhren) inkl. mitversicherter Erstrisikopositionen beträgt einheitlich 250 EUR je Versicherungsfall Schäden an Photovoltaik-Anlagen: Der Selbstbehalt für Schäden an Photovoltaik-Anlagen (auch Röhren) inkl. mitversicherter Erstrisikopositionen wird individuell je Vertrag zugrunde gelegt.

10 Seite 10 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Teil C Spezieller Teil Ertragsausfallversicherung (EL-BU) nur für netzgekoppelte Photovoltaik-Solaranlagen möglich Geltungsbereich: auf Dächern (sofern nichts anderes vereinbart gilt, in Deutschland (vgl. hierzu unter Teil B, Ziffer 2.0) Deckung besteht ab Betriebsfertigkeit der versicherten Anlagen 3. Ausfallschaden, Haftzeit, Selbstbehalt, Entschädigung zu 1-4, 9 ABEBU 3.1. Sachschaden: wird infolge eines versicherten Sachschadens die versicherte Sache zerstört oder beschädigt, so leistet der Versicherer Entschädigung für den nachzuweisenden Ertragsausfall gemäß Ziffer 3.4. für die Dauer der Instandsetzungszeit Haftzeit: sofern im Objektverzeichnis nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für maximal 6 Monate Zeitlicher Selbstbehalt: der zeitliche Selbstbehalt beträgt je Schadenfall 2 Ausfalltage Entschädigung: die maximale Entschädigung je Versicherungsfall (Unterbrechungsschaden) wird aufgrund der nachstehenden Entschädigungstabelle, Ziffer 3.5. errechnet. Die Entschädigung beträgt jedoch jedoch nicht mehr als die technische Kapazität der versicherten Anlage maximal ermöglichen würde 3.5. Mitversicherte Grunddeckung / Ertragsausfall-Entschädigungstabelle (maximale Entschädigungsbeträge je Tag bei Totalausfall der versicherten Photovoltaik-Anlage) Monat Entschädigu ng EUR Haftzeit zeitlicher Selbstbehalt Oktober bis März April bis September 1,00 Euro / kwp 2,00 Euro / kwp maximal 6 Monate 2 Ausfalltage maximal 6 Monate 2 Ausfalltage 4. Anlagen ausländischer Herkunft Für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden gemäß 2 Nr. 1 ABEBU an Sachen ausländischer Herkunft leistet der Versicherer Entschädigung nicht, soweit der Unterbrechungsschaden darauf beruht, daß die Wiederherstellung länger dauert als die Wiederherstellung einer in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Sache mit gleichwertigen Eigenschaften.

11 Seite 11 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Brand, Blitzschlag oder Explosion (zu 2 Nr. 5 e, 5 h und i ABEBU) Abweichend von 2 Nr. 5 h und i ABEBU leistet der Versicherer Entschädigung auch für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, durch Löschen, Niederreißen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen; die durch Kurzschluß, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, Blitzschlag oder Explosion entstehen. dies gilt auch, wenn Schäden durch Abnutzung entstanden sind. 6. Ausfallverhältnisse Sind abweichend von 4 Nr. 6 ABEBU keine Ausfallziffern vereinbart und ändern sich die dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Ausfallverhältnisse, so wird Entschädigung nicht über den Betrag hinaus geleistet, der sich bei unveränderten Ausfallverhältnissen ergeben hätte. 7. Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Elektronik-Bu -und Feuer-BU- Versicherung Besteht gleichzeitig eine Elektronik-BU- und eine Feuer-BU-Versicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Feuer-BU-Schaden oder als Elektronik-BU- Schaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der Feuer-BU-Versicherer und der Elektronik-BU-Versicherer vereinbaren, daß die Höhe des Feuer-BU-Schadens und des Elektronik-BU-Schadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber den beiden Versicherern verlangen. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 7.1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe des oder der von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

12 Seite 12 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Die Sachverständigen übermitteln den drei Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Drittel Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen 7.7. Steht im Zeitpunkt des 14 Nr. 1 Abs. 1 ABEBU (Teilzahlung) noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuer-BU-oder als Elektronik-BU-Schaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß 11 ABEBU nicht berührt.

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