Besondere Vereinbarungen (Die geschriebenen Besondere Vereinbarungen gehen den gedruckten Bedingungen / Klauseln vor)
|
|
- Rosa Goldschmidt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Besondere Vereinbarungen (Die geschriebenen Besondere Vereinbarungen gehen den gedruckten Bedingungen / Klauseln vor) S O L A R p l u s für stationäre, fabrikneue solartechnische Systeme Teil A Teil B Teil C Allgemeiner Teil Elektronikversicherung Ertragsausfallversicherung (nur für netzgekoppelte Photovoltaik-Anlagen möglich) TEIL A Allgemeiner Teil 1. Datenschutz Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Ich willige ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/ Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und / oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, daß die Versicherer meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den / die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen-und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluß auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, daß der / die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags-und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf / dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das- auf Wunsch auch sofort- überlassen wird, mir vor Vertragsabschluß (mit weiteren Verbraucherinformationen) auf Wunsch auch sofort, überlassen wird. Erläuterung zum Bundesdatenschutz-Gesetz - BDSG -. - Text siehe Anlage -
2 Seite 2 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Änderung von Versicherungsbedingungen und Klauseln Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen oder Klauseln während der Versicherungsdauer zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten sie mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Erfordern die Änderungen eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berechnet, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich auf die Änderung verzichtet Repräsentanten Als Repräsentanten gelten: bei Aktiengesellschaften - die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung - die Geschäftsführer bei Kommanditgesellschaften - die Komplementäre bei offenen Handelsgesellschaften - die Gesellschafter bei Einzelfirmen - die Inhaber Gesellschaften bürgerlichen Rechts - die Gesellschafter bei anderen Unternehmensformen, (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen u. a.) - die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane bei ausländische Firmen - der entsprechende Personenkreis Gerichtsstand Es gilt der für den Sitz des Versicherungsnehmers gültige Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland Reparaturbeginn Bei versicherten Sachschäden (ausgenommen Unterbrechungsschäden) bis zu einer Höhe von voraussichtlich EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden. Die ausgewechselten Teile sind zur Beweissicherung bis zu einem Monat nach Eingang der Schadenmeldung beim Versicherer aufzubewahren. Auf Verlangen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu übersenden.
3 Seite 3 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Es wird ausdrücklich auf 10 ABE- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall -hingewiesen.
4 Seite 4 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Teil B Spezieller Teil Elektronikversicherung 2.0 Versicherte Sachen zu 1, 4 ABE Versichert gilt das in dem beigefügten Objektverzeichnis aufgeführte fabrikneue, privat und / oder gewerblich genutzte stationäre solartechnische Equipment. Die Versicherungssumme ist gemäß 4 ABE zu bilden. Montageort: sofern nichts Anderes beurkundet gilt Dächer von Wohn-und / oder Geschäftshäusern, von sonstigen gewerblichen Dachkomplexen oder deren Fassaden, wie z. B. Aufdachanlagen Flachdachanlagen Indachanlagen Gebäudefassaden-Anlagen 2.1. Photovoltaik-Techniken (Stromerzeugung) bestehend aus z. B. folgenden Einzelkomponenten: Akkumulatoren (in netzunabhängigen Photovoltaik-Anlagen) Erzeugungszähler Gleich-und Wechselstromverkabelungen Hausverteilerkästen (nur i. V. mit einem Schaden an der versicherten Solaranlage!) Laderegister Modultragkonstruktion (für Flachdächer) Montageset (z. B. Anschluß-, Befestigungs-und Verbindungssets) Netzeinpeisezähler Photovoltaikkollektoren (Flach-, Vakuumröhren-Kollektoren) Regeleinheiten Speichereinheiten Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz) Wechselrichter (Schaltzentrale) und / oder: 2.2. Solarthermische Techniken (Brauchwassererwärmung / Raumheizungsunterstützung) bestehend aus z. B. folgenden Einzelkomponenten: Absorber Ausdehnungsgefäß Datenlogger Drain-Back-System (automatische Entleerung des Solarkreislaufes im Störfall) Entkalkungsanlagen Montagesets (z. B. Anschluß-, Befestigungs-und Verbindungssets) Rohrleitungen Solarkollektoren (z. B. Flach-u./o. Vakuumröhren-Module) Solarkreispumpen Solarregeleinheiten
5 Seite 5 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Solarspeichereinheiten Temperaturdifferenz-Steuerung Temperaturfühlern Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz) Wärmemengenzähler Wärmeträgermedien (Frostschutz: z. B. Glykol, Methan; jedoch nur in Verbindung mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an anderen Teilen der Solaranlage. Die Medien werden jedoch ausschließlich zum Zeitwert ersetzt) 2.3. Mitversicherte Schadennebenkosten zu 9 Nr. 9.a-f) ABE -auf Erstes Risiko Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten mitversichert gelten maximal EUR je Schadenfall Der Versicherer ersetzt im Fall eines Teilschadens im Rahmen von 9 Nr. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE auch Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß, um diese (vom Teilschaden betroffene) versicherte Sache oder deren Teile aufzuräumen, nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie (einmalige) Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten. In Erweiterung der vom Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß, um a) im Falle eines Totalschadens diese (vom Totalschaden betroffene) versicherte Sache, deren Teile oder Reste, b) andere im Versicherungsvertrag versicherte Sachen, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, deren Teile oder Reste, c) nicht versicherte Sachen, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, deren Teile oder Reste aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie Kosten, um diese Sachen, deren Teile oder Reste in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten. Nicht ersetzt werden jedoch Kosten für die Dekontaminierung und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht ersetzt werden ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird.
6 Seite 6 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Der ermittelte Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt Bewegungs- und Schutzkosten mitversichert gelten maximal EUR je Schadenfall In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) Bewegungs- und Schutzkosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß. Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß andere als die beschädigten oder zerstörten versicherten Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage von Anlagen und Geräten, für Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums /; Luftfracht, Schadensuchkosten mitversichert gelten für alle genannten Kostenarten zusammen maximal EUR je Schadenfall In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) notwendige Kosten für a) Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, b) Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums, c) Luftfracht, d) Schadensuchkosten die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muß. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird Feuerlöschkosten mitversichert gelten maximal EUR je Schadenfall Feuerlöschkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Die Erstrisiko-Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird.
7 Seite 7 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Nicht mitversicherte Sachen, Interessen zu 1 Nr. 3., 2 ABE Gebrauchte Solaranlagen anfragepflichtig Gewährleistungs-, Garantie-, unversicherbar Wartungsschäden Heizkessel konventioneller Art (z. B. über Maschinenversicherer Gas, Öl) anfragen Heizungsvor und rückläufe über Gebäudeversicherer außerhalb des Solarkreislaufes anfragen Kalt-und Warmwasser führende u. über Gebäudeversicherer sonstige Leitungen außerhalb des anfragen Solarkreislaufes Mobile Solartechniken aller Art, wie anfragepflichtig z. B. in / auf Dächern von Wohnwagen, Wohnmobilen oder auch auf Booten / Schiffen Solaranlagen ( Inselsysteme ) auf / anfragepflichtig in: Wochenend-/ Gartenhäusern, Bergu. Almhütten o. ä. Schrebergärten, Campingplätzen o. ä. Solaranlagen > EUR anfragepflichtig Listenpreis / Neuwert Solaranlagen auf Reetdächern o. ä. anfragepflichtig Weichdächern Solaranlagen aus Baumärkten unversicherbar (Heimwerker-Eigenbau-Systeme) Solaranlagen im Ausland anfragepflichtig Solaranlagen in / auf Dächern von anfragepflichtig städtischen, kommunalen, auch Solar-Fragebogen obligatorisch schulischen, kirchlichen, maritimen, bergalpinen Gebäuden. Lärmschutzwände aller Art o. ä. Solaranlagen weniger als 3 m über anfragepflichtig Erdboden Solardachziegelsysteme anfragepflichtig Solar-Freiland-/ Bodenanlagen anfragepflichtig Solar-Fragebogen obligatorisch Objektsicherungen obligatorisch verhandeln Fundament einbeziehen Solargeräte unversicherbar für Freizeit und Fun o. ä. Solar-Parabolspiegel anfragepflichtig Solarparks, Solarkraftwerke aller Art anfragepflichtig Solarprototypen anfragepflichtig Solar-Schwimmbadtechnik anfragepflichtig Solar-Speicherkollektoren (z. B. in anfragepflichtig Inselanlagen) Solartechniken im Medienbereich anfragepflichtig Solar-Vordachsysteme, wie z. B. anfragepflichtig Wintergärten, Markisen Solar-Inselsysteme, wie z. B. unversicherbar gewerblich, kommunal genutzte Parkscheinautomaten o. ä. Verträge mit Solar- anfragepflichtig Händlern, Herstellern, Lieferanten, Vermietern o. ä. Leasinggesellschaften Energieversorgungsunternehmen (EVU)
8 Seite 8 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Entschädigung elektronische Bauelemente zu 2 Nr. 2 ABE Die Bestimmungen des 2 Nr. 2. ABE gelten auch für die versicherten Photovoltaik-Module, Solarkollektoren und elektronischen Bauteile der versicherten Sachen Entschädigung Röhren in Solaranlagen zu 2 Nr. 4. ABE Bei Schäden gemäß 2 Nr. 4 ABE an Röhren der versicherten Solaranlagen (z. B. Vakuumkollektor-Röhren), wie auch bei sonstigen Schäden der ABE, leistet der Versicherer Entschädigung nach 9 ABE Hersteller und Lieferanten zu 2 Nr. 7 ABE Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Hersteller oder Lieferant gegenüber seinem Vertragspartner einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. Werden eigene Erzeugnisse des Versicherungsnehmers versichert, die dieser in seinem Betrieb verwendet, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug der Hersteller oder Lieferant einzutreten hätte Versicherungssumme, Mehrwertsteuer zu 4 ABE Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Schadenfall die Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt werden soll, ist diese bei der Bildung der Versicherungssumme lt. 4 ABE einzubeziehen Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften, Wartungsintervalle zu 6, 10, ABE Ergänzend zu den vertraglich zugrunde gelegten Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) gelten folgende Obliegenheiten zusätzlich vereinbart: Im Interesse der Schadenverhütung haben der Versicherungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten vor und nach dem Schadenfall, einzuhalten Dies gilt gilt vor allem für die vom Solaranlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage(n), des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fachhandel installierten Blitzschutz- Überspannungs-Einrichtungen der Solarsysteme. Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller, Lieferant, sind vertragsgemäß einzuhalten Die nachfolgenden vertraglichen Obliegenheiten gelten zusätzlich für die mitversicherte(n) Freiland- / Bodenanlage(n): Verletzen der Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten eine der unter vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des 6 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
9 Seite 9 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Handelt es sich um zu erfüllende Obliegenheiten nach dem Schadenfall, so richten sich die Rechtsfolgen gemäß 10 ABE Beginn der Haftung zu 7 Nr. 3. ABE gilt nicht für die Ertragsausfall-Versicherung Abweichend von 7 Nr. 3 Satz 1 ABE beginnt die Haftung des Versicherers bereits vor Betriebsfertigkeit und zwar mit der Übergabe (nach dem Abladen) der Sachen oder Teilen davon am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt Technologischer Fortschritt zu 9 ABE Abweichend von 9 Nr. 11 b) ABE (Änderung oder Verbesserung) ersetzt der Versicherer auch die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der 9 Nr. 4. b) ABE gilt nicht. Grenze der Entschädigung bildet jedoch stets die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme des versicherten alten Gerätes Selbstbehalt zu 9 ABE Der gemäß 9 Nrn. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE ermittelte Betrag für Versicherungsfälle wird um folgende Selbstbehalte (Abzugsfranchisen) gekürzt: Schäden an solarthermischen Anlagen (Brauchwassererwärmung, Heizungsunterstützung, Kühlung): Der vereinbarte Selbstbehalt für Schäden an solarthermischen Anlagen (auch Röhren) inkl. mitversicherter Erstrisikopositionen beträgt einheitlich 250 EUR je Versicherungsfall Schäden an Photovoltaik-Anlagen: Der Selbstbehalt für Schäden an Photovoltaik-Anlagen (auch Röhren) inkl. mitversicherter Erstrisikopositionen wird individuell je Vertrag zugrunde gelegt.
10 Seite 10 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Teil C Spezieller Teil Ertragsausfallversicherung (EL-BU) nur für netzgekoppelte Photovoltaik-Solaranlagen möglich Geltungsbereich: auf Dächern (sofern nichts anderes vereinbart gilt, in Deutschland (vgl. hierzu unter Teil B, Ziffer 2.0) Deckung besteht ab Betriebsfertigkeit der versicherten Anlagen 3. Ausfallschaden, Haftzeit, Selbstbehalt, Entschädigung zu 1-4, 9 ABEBU 3.1. Sachschaden: wird infolge eines versicherten Sachschadens die versicherte Sache zerstört oder beschädigt, so leistet der Versicherer Entschädigung für den nachzuweisenden Ertragsausfall gemäß Ziffer 3.4. für die Dauer der Instandsetzungszeit Haftzeit: sofern im Objektverzeichnis nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für maximal 6 Monate Zeitlicher Selbstbehalt: der zeitliche Selbstbehalt beträgt je Schadenfall 2 Ausfalltage Entschädigung: die maximale Entschädigung je Versicherungsfall (Unterbrechungsschaden) wird aufgrund der nachstehenden Entschädigungstabelle, Ziffer 3.5. errechnet. Die Entschädigung beträgt jedoch jedoch nicht mehr als die technische Kapazität der versicherten Anlage maximal ermöglichen würde 3.5. Mitversicherte Grunddeckung / Ertragsausfall-Entschädigungstabelle (maximale Entschädigungsbeträge je Tag bei Totalausfall der versicherten Photovoltaik-Anlage) Monat Entschädigu ng EUR Haftzeit zeitlicher Selbstbehalt Oktober bis März April bis September 1,00 Euro / kwp 2,00 Euro / kwp maximal 6 Monate 2 Ausfalltage maximal 6 Monate 2 Ausfalltage 4. Anlagen ausländischer Herkunft Für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden gemäß 2 Nr. 1 ABEBU an Sachen ausländischer Herkunft leistet der Versicherer Entschädigung nicht, soweit der Unterbrechungsschaden darauf beruht, daß die Wiederherstellung länger dauert als die Wiederherstellung einer in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Sache mit gleichwertigen Eigenschaften.
11 Seite 11 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Brand, Blitzschlag oder Explosion (zu 2 Nr. 5 e, 5 h und i ABEBU) Abweichend von 2 Nr. 5 h und i ABEBU leistet der Versicherer Entschädigung auch für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, durch Löschen, Niederreißen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen; die durch Kurzschluß, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, Blitzschlag oder Explosion entstehen. dies gilt auch, wenn Schäden durch Abnutzung entstanden sind. 6. Ausfallverhältnisse Sind abweichend von 4 Nr. 6 ABEBU keine Ausfallziffern vereinbart und ändern sich die dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Ausfallverhältnisse, so wird Entschädigung nicht über den Betrag hinaus geleistet, der sich bei unveränderten Ausfallverhältnissen ergeben hätte. 7. Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Elektronik-Bu -und Feuer-BU- Versicherung Besteht gleichzeitig eine Elektronik-BU- und eine Feuer-BU-Versicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Feuer-BU-Schaden oder als Elektronik-BU- Schaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der Feuer-BU-Versicherer und der Elektronik-BU-Versicherer vereinbaren, daß die Höhe des Feuer-BU-Schadens und des Elektronik-BU-Schadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber den beiden Versicherern verlangen. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 7.1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe des oder der von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
12 Seite 12 zum Versicherungsschein 300xxxxxxxxx vom Die Sachverständigen übermitteln den drei Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Drittel Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen 7.7. Steht im Zeitpunkt des 14 Nr. 1 Abs. 1 ABEBU (Teilzahlung) noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuer-BU-oder als Elektronik-BU-Schaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß 11 ABEBU nicht berührt.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)
TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrBV 91110a - Besondere Vereinbarungen zur Elektronikversicherung Versicherung von Photovoltaikanlagen (Stand 01.12.2008)
BV 91110a - Besondere Vereinbarungen zur Elektronikversicherung (Stand 01.12.2008) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeiner Teil 1. Bedingungen und Klauseln 2 2. Regressverzicht 2 3. Meldung des Schadenfalles
MehrSchäden an Ihrer Photovoltaikanlage können kostspielig werden AXA schützt Ihre Investition in die Umwelt.
Photovoltaikversicherung AXA Schäden an Ihrer Photovoltaikanlage können kostspielig werden AXA schützt Ihre Investition in die Umwelt. Elektronik-Versicherung für Photovoltaikanlagen Photovoltaik steht
MehrSie schützen die Umwelt wir schützen Ihre Investition Elektronik-Versicherung für Photovoltaikanlagen
Sie schützen die Umwelt wir schützen Ihre Investition Elektronik-Versicherung für Photovoltaikanlagen !Photovoltaik hoch im Kurs Fossile Rohstoffe wie Kohle, Öl und Gas sind nur noch begrenzt verfügbar
MehrPauschaldeklaration für die Gewerbliche Gebäudeversicherung
Pauschaldeklaration für die Gewerbliche Gebäudeversicherung Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die unter A - R genannten Kosten und Sachen für die beantragten Gefahren summarisch, d. h. in einer
MehrPhotovoltaikversicherung24.de
Damit die Sonne immer für Sie scheint! Goslarsche Landstr. 10a 31135 Hildesheim Telefon: 05121-999 00 33 Telefax: 05121-999 00 30 info@photovoltaikversicherung24.de www.photovoltaikversicherung24.de Photovoltaikversicherung
MehrElektronikschäden sind ein Risiko für Ihr Unternehmen AXA sichert Sie gegen die finanziellen Folgen ab.
Geschäftskunden Elektronikschäden sind ein Risiko für Ihr Unternehmen AXA sichert Sie gegen die finanziellen Folgen ab. Lösungen für elektronische Geräte und Anlagen Elektronik-, Daten-, Software- und
MehrBesondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010) Version 01.04.2014 GDV 0420 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
Mehr1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000
MehrKostenlose SOLON-Solarversicherung
2 Jahre Vollkasko-Deckung für Ihre Auf- und Indach-Photovoltaikanlage ab 1. Januar 2010 für sämtliche Länder der Europäischen Union und die Schweiz. SOLON hat eine SOLON-Solarversicherung über einen auf
MehrAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
MehrANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
MehrDer schnelle Weg zu einer Kautionsversicherung für gewerbliche Mietobjekte
Der schnelle Weg zu einer Kautionsversicherung für gewerbliche Mietobjekte Schritt 1: Antrag vollständig ausfüllen und an den gekennzeichneten Stellen unterschreiben. Schritt 2: Unterlagen an die Deutsche
Mehr- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),
2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,
MehrBesondere Vereinbarung Photovoltaik-Anlagenversicherung SUNsmart (BV 9910)
Besondere Vereinbarung Photovoltaik-Anlagenversicherung SUNsmart (BV 9910) 1. Vertragsgrundlage 7. Vorsorgeversicherung 2. Versicherte und nicht versicherte Sachen 8. Versicherte Kosten 3. Versicherungsschutz
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrAngebot zur Photovoltaik-, Montage- und Betreiber-Haftpflicht-Versicherung
Angebot zur Photovoltaik-, Montage- und Betreiber-Haftpflicht-Versicherung Eigentümer und Betreiber der Anlage Solar 2010 GbR Installationsort der Anlage Auf dem Dach der Turnhalle der örtlichen Schule
MehrTechnische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige
Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik
MehrAnrede: Herr Frau Herr Frau Titel: Name: Vorname: Anschrift:
Kundenbasisdaten: Kunde (Ehe-) Partner Anrede: Herr Frau Herr Frau Titel: Name: Vorname: Anschrift: Telefon: privat: privat: dienstlich: dienstlich: mobil: mobil: Telefax: Fax: Fax: E-Mail: Bitte angeben!!!!!
MehrAnrede: Herr Frau Herr Frau Titel: Name: Vorname: Anschrift:
Kundenbasisdaten: Kunde (Ehe-) Partner Anrede: Herr Frau Herr Frau Titel: Name: Vorname: Anschrift: Telefon: privat: privat: dienstlich: dienstlich: mobil: mobil: Telefax: Fax: Fax: E-Mail: Bitte angeben
MehrAntrag auf Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung
Einzelversicherung Tarif central.holidaye Verwendbar bis zum 3.4.212 Antrag auf Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung Für die Einzelversicherung nach Tarif central.holidaye gelten die Allgemeinen
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrDeckungsnote zur Gruppen-Unfallversicherung - ohne namentliche Nennung
Deckungsnote zur Gruppen-Unfallversicherung - ohne namentliche Nennung Antragsteller (Versicherungsnehmer): Arch Insurance Company (pe) Ltd Arch Underwriting GmbH Strasse: Geb.Datum: PLZ/Ort: Beruf / Branche:
MehrVermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen
MehrSicherheit für Ihre Elektrogeräte
Sicherheit für Ihre Elektrogeräte Einfach. Gut. Geschützt. Service plus Sicherheit Mit unserem Plus 3 Geräteschutz können Sie jetzt beim Kauf Ihr Neugerät nach Ablauf der 2-jährigen Gewährleistung für
MehrTechnische Versicherungen. Ostangler Exclusiv- Konzept für die Versicherung von Photovoltaikanlagen
Technische Versicherungen Ostangler Exclusiv- Konzept für die Versicherung von Photovoltaikanlagen ELOPHO_Antrag_Tarif_V62.9_21052015 Elektronikversicherung für Photovoltaikanlagen einschließlich Ausfallentschädigung
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrDTV-Kaskoklauseln 1978/2004. abweichende Vereinbarungen sind möglich; genau hier - Abweichung - ) Seeversicherungsbedingungen 2 Dauer der Versicherung
Schiffsversicherung: Versichern Sie Ihre Yacht, Ihr Schiff oder Ihre Flotte billiger durch einen Versicherungsmakler: Tanker, Bulker (Bulk Carrier), Massengut Frachter, Container, Fähren und Andere. DTV-Kaskoklauseln
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
Mehrvom Bürgen vom Mieter
BEWERBUNGSUNTERLAGEN CHECKLISTE zur Überprüfung Ihrer einzureichenden Unterlagen auf Vollständigkeit Einzureichende Unterlagen Bitte beachten Selbstauskunft für Mietinteressenten ausgefüllt und unterzeichnet
MehrPrämienzahlweise. jährlich Jahresprämie EUR 684,50. Vom 07.10.2010 an wird Versicherungsschutz im folgenden Umfang gewährt:
Versicherungsnehmer/in IIIDI GERLING HDI-Gerling Firmen und Privat Vers. AG Betrieb Standort Hannover Firmen Postfach 21 27, 30021 Hannover Sachverständigenbüro Erik Schneider Gerhart-Hauptmann-Str. 15
MehrWerkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -
Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von
MehrBesondere Vereinbarung Photovoltaik-Anlagenversicherung ROSA-PREMIUM (BV 9915)
INTER Allgemeine Versicherung AG Besondere Vereinbarung Photovoltaik-Anlagenversicherung ROSA-PREMIUM (BV 9915) 1. Vertragsgrundlage 7. Vorsorgeversicherung 2. Versicherte und nicht versicherte Sachen
Mehrvom 22. Oktober 2015 Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse
Allgemeine Angaben Antragsteller Stadt Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Beratungsleistungen nach 3.3 der Richtlinie zur Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrWir machen das Leben leichter! Plus 3. Geräteschutz
Wir machen das Leben leichter! Plus 3 Geräteschutz Einfach. Gut. Geschützt. Für Technik von A Z Service plus Sicherheit Mit unserem electroplus Plus 3-Geräteschutz können Sie jetzt beim Kauf Ihr Neugerät
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrDeckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine
Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrSL-Photovoltaik. Ihr Versicherungsschutz für Photovoltaik-Anlagen.
SL-Photovoltaik. Ihr Versicherungsschutz für Photovoltaik-Anlagen. Wer den Schaden hat, sollte SL-Photovoltaik haben. Unvorhersehbare Schäden an Photovoltaik-Anlagen können sich äußerst gefährdend auf
MehrWohngebäude-Versicherung Mehrfamilienhäuser über Daimler VVD Die Leistungen auf einen Blick. Produktgeber ist die HDI Versicherung AG.
Wohngebäude-Versicherung Mehrfamilienhäuser über Daimler VVD Die Leistungen auf einen Blick. Produktgeber ist die HDI Versicherung AG. Die Vorteile der HDI Versicherungen über Daimler VVD: Flexibel für
MehrTeilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg
Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg 1. Anmeldung Wir bitten, die Anmeldung mittels des vorgesehenen
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrAttraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²
Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von
MehrAnbieter: Kunde: SNcom GmbH Moselstrasse 18. 41464 Neuss. Standort bei Vertragsbeginn: Nr.:
Servicevertrag für ein ITK-System Nummer : Vertrag für die Pflege von Software und die Wartung von Hardware eines informationsund kommunikationstechnischen Systems (ITK-Systems) Nr.: Anbieter: Kunde: Moselstrasse
MehrKontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at
Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrPolice für Ihre Gemeinschaftspraxis Policen-Nr.: 7788
Police für Ihre Gemeinschaftspraxis Policen-Nr.: 7788 VitAssec-Spezial-Police für die Arztpraxis Unsere Schadens-Hotline 07021-9709-720 Fax 07021-71757 schaden@vitassec.de Versicherungsnehmer: Medizinische
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrAntrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer
Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname
MehrAllgemeine Bedingungen für die Projekt-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (APBUB 2012)
Allgemeine Bedingungen für die Projekt-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (APBUB 2012) Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere
MehrMietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.
Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter
MehrZusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
MehrNach den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind in der ->Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch
Nach den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind in der ->Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch - Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers,
MehrNutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg
Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg Das im 19. Jahrhundert errichtete Hofgärtnerhaus gehört zu den bedeutenden historischen Gebäuden in Oldenburg.
MehrAGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrAllgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs- Versicherungsbedingungen (FBUB) Fassung Januar 1995. 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit
Allgemeine FBUB Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs- Versicherungsbedingungen (FBUB) Fassung Januar 1995 1 Gegenstand der Versicherung 2 Sachschaden 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit
MehrFAQs zu Ihrer Photovoltaikversicherung über den Rahmenvertrag des Herstellers ET Solutions AG
FAQs zu Ihrer Photovoltaikversicherung über den Rahmenvertrag des Herstellers ET Solutions AG Die Elektronik plus Versicherung für Photovoltaikanlagen setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: All Risk
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
MehrRahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung
Rahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung 1. Versicherungsnehmer und Versicherer: Aufgrund des folgenden Rahmenvertrages werden Haftpflichtversicherungen abgeschlossen zwischen den Mitgliedsorganisationen
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrRisikoanalyse Wohn- und Geschäftshäuser mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken
Risikoanalyse Wohn- und Geschäftshäuser mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken Kunde/Interessent: Allgemeine Angaben Besteht derzeit eine Gebäudeversicherung? nein ja, beim Versicherer: unter der Vertragsnummer:
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrGEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
MehrIhr Antrag auf Firmen-Rechtsschutz
Ihr Antrag auf Firmen-Rechtsschutz Ihre Daten Firmenname* Straße, Nr.* PLZ, Ort* Telefon (tagsüber)* Betriebsart* Vorversicherer* (auch mitversicherte Person) gekündigt zum* versich. Risiken* Die mit *
MehrAnlage zum Versicherungsschein
I. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Organisation und Durchführung der im Versicherungsschein benannten Veranstaltung. II. Besondere Vereinbarungen
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrMerkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993
Mehr5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
MehrDer einfache Weg zu einer Bürgschaft für gewerbliche Miete. Unterschreiben. Zurück senden
Der einfache Weg zu einer Bürgschaft für gewerbliche Miete 1. 2. Unterschreiben Zurück senden Anforderungen des Risikoträgers R+V Allgemeine Versicherung AG Bis zu einer Bürgschaftssumme von 20.000 müssen
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
MehrRisikoanalyse Gebäudeversicherung www.stefan-plenk.de
1 Im Einzelnen lauten die Mindeststandards für die Gebäudeversicherung: Die vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen und Klauseln für die allgemeine Wohngebäudeversicherung
MehrOrganhaftpflichtversicherung
Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrBesondere Vereinbarung Windenergie-Anlagenversicherung ROSA-PREMIUM (BV 9912w)
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Besondere Vereinbarung Windenergie-Anlagenversicherung ROSA-PREMIUM (BV 9912w) 1. Vertragsgrundlage 7. Vorsorgeversicherung 2. Versicherte und nicht versicherte
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
MehrService Level Agreement
Service Level Agreement zwischen Schlund + Partner AG Brauerstr. 48 76135 Karlsruhe - nachfolgend Schlund + Partner - und Kunde 1 GELTUNGSBEREICH Diese Regelungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
Mehr