Teil I Allgemeiner Teil gültig für alle Versicherungen
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- Peter Baum
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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von ausländischen Saisonarbeitskräften in Zusammenarbeit mit der ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG gültig ab Teil I Allgemeiner Teil gültig für alle Versicherungen 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes, Versicherungsfähigkeit (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Tritt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, ersetzt der Versicherer dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (2) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Rahmenvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer, besonderen schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. (3) Versicherungsfähig sind Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die sich vorübergehend als Erntehelfer/Saisonarbeiter/Gesellschafter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht versicherungspflichtig sind. (4) Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist die Bundesrepublik Deutschland. 2 Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrages (1) Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer Annahmeerklärung des Versicherers zustande. (2) Als Versicherungsschein gilt die von den Vertragsparteien unterzeichnete Rahmenvereinbarung. (3) Die jeweils versicherte Person kann für die Dauer der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, maximal bis zum Ende des Kalenderjahres des Versicherungsbeginns, versichert werden. Die Dauer der Beschäftigung ist dem Versicherer vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu melden und auf Verlangen nachzuweisen. (4) Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus ist nur im Rahmen des Absatz 3 Satz 1 möglich. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass dem Versicherer die weitere Dauer der Beschäftigung gemeldet und der Verlängerungsbeitrag für die versicherte Person vor Ablauf des bisherigen Versicherungsschutzes gezahlt worden ist. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Verlängerungsvertrages eingetreten sind, wird im Rahmen des Verlängerungsvertrages nicht geleistet. 3 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Die zu versichernden Personen (Name, Geburtsdatum) sind dem Versicherer vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland inkl. des jeweiligen Ein- und Ausreisedatums zu melden. Erfolgt die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, wird Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Meldung gewährt, es sei denn, es wird eine andere Vereinbarung getroffen. (2) Der Versicherungsschutz für die versicherte Person beginnt mit dem in der Meldeliste bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und nicht vor dem Zugang der Meldeliste beim Versicherer und Abschluss des Versicherungsvertrags. (3) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (4) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Heimatland der versicherten Person besteht kein Versicherungsschutz. Als Heimatland gilt das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
2 4 Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt bzw. mit Beendigung der Rahmenvereinbarung, spätestens jedoch mit der Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sowie bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. (2) Die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle verlängert sich in der Krankenversicherung über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus, solange die Rückreise wegen ärztlich nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, längstens für 4 Wochen über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes hinaus. 5 Beitragszahlung (1) Der Beitrag ist ein Tagesbeitrag und für die kalendertägliche Dauer der Beschäftigung einer versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland spätestens zwei Wochen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird. Sofern eine monatliche Ratenzahlung vereinbart ist, sind die Beitragsraten jeweils am 01. eines Monats fällig, beginnend mit dem Monat, der auf den Vertragsabschluss folgt. (2) Die ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG Hans-Urmiller-Ring 55 D Wolfratshausen ist vom Versicherer beauftragt und bevollmächtigt, Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer entgegenzunehmen. Die Beitragszahlung gilt als gegenüber dem Versicherer bewirkt, sobald sie gegenüber der ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG erfolgt ist. (3) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts einer versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt auf Antrag eine Rückzahlung der für sie bereits gezahlten Beitragsanteile. Dem Antrag ist ein Nachweis über die vorzeitige Rückkehr beizulegen. 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise (diese werden Eigentum des Versicherers) erbracht sind. (2) Der Anspruch ist durch Belegurschriften gegenüber der ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG Hans-Urmiller-Ring 55 D Wolfratshausen nachzuweisen. Diese nimmt im Auftrag und mit Vollmacht des Versicherers die Leistungsprüfung und Auszahlung der Versicherungsleistungen vor. (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für deren Versicherungsleistung benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. (4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. (5) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen mit Ausnahme auf ein Konto in der Bundesrepublik Deutschland können von den Leistungen abgezogen werden. (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
3 7 Obliegenheiten (1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers bzw. der von ihm beauftragten Stelle jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. (2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (3) Zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, ist die versicherte Person verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers Ärzte, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht dem Versicherer gegenüber zu entbinden oder die erforderlichen Auskünfte selbst beizubringen. (4) Beginn und Ende eines jeden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sind von der versicherten Person auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. (5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Der Versicherer ist mit den in 28 Abs. 2 bis 4 Versicherungsvertragsgesetz VVG (s. Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in 7 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 9 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegen Dritte (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (1) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in 9 Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind 9 und 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 11 Willenserklärungen und Anzeigen (1) Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. (2) Die ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG Hans-Urmiller-Ring 55 D Wolfratshausen ist vom Versicherer beauftragt und bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Anzeigen und Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer gelten als zugegangen, sobald sie gegenüber der ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG erfolgt sind.
4 12 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 13 Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Teil II Besonderer Teil 1 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige, wirtschaftliche und zweckmäßige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaft und Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. 2 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (5) Der Versicherer erbringt ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Leistungen: a) ärztliche Leistungen; Sie umfassen die gesamte ärztliche Tätigkeit im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) je nach vereinbartem Tarif bis zum 1,7-fachen Satz bzw. bis zum 2,3-fachen Satz (keine Analogberechnung). b) zahnärztliche Leistungen Ambulante schmerzstillende Zahnbehandlung bei neu aufgetretenen und akuten Beschwerden und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz. Versichert ist die zahnärztliche Tätigkeit im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) je nach vereinbartem Tarif bis zum 1,7-fachen Satz bzw. bis zum 2,3fachen Satz (keine Analogberechnung). c) Arzneimittel Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als Arzneimittel, auch wenn sie vom Arzt verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nährmittel und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Badezusätze, Desinfektions- und Kosmetikmittel.
5 d) Heilmittel Als Heilmittel gelten Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; e) Hilfsmittel Ausschließlich unfallbedingt erstmals notwendig werdende Hilfsmittel, sofern sie der Behandlung der Unfallfolgen dienen. f) stationäre Heilbehandlung Allgemeine Krankenhausleistungen gemäß der jeweils geltenden Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung, nicht jedoch gesonderte berechenbare ärztliche Behandlung und gesondert berechenbare Unterkunft im 1-Bett- oder 2-Bettzimmer. Bei einem planbaren Behandlungsbeginn ist 10 Tage vor der stationären Aufnahme ein Kostenübernahmeantrag einzureichen. g) Transporte Ärztlich verordnete Transporte zum nächstgelegenen Krankenhaus oder zum nächst erreichbaren Notfallarzt durch Rettungsdienste; h) Rücktransportkosten Erstattung der Kosten für den Rücktransport des erkrankten Versicherten zu seinem ständigen Wohnsitz im Heimatland oder in das von dort nächstgelegene Krankenhaus, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: ha) der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar und der behandelnde Arzt in Deutschland hat dies schriftlich angeordnet. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt in Abstimmung zwischen dem Behandler und einem Beratungsarzt des Versicherers; hb) die voraussichtlichen Kosten einer Weiterbehandlung in Deutschland übersteigen die Kosten des Rücktransportes; hc) nach der Prognose des behandelnden Arztes in Deutschland übersteigt die Dauer der Krankenhausbehandlung in Deutschland voraussichtlich 14 Tage. Die notwendigen Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls übernommen, sofern die Begleitung medizinisch erforderlich ist und hierüber ein schriftliches Attest von einem Arzt gemäß 2 Abs. 1 Teil II erteilt ist oder die Begleitung von der Fluggesellschaft schriftlich angeordnet wurde. Durch Rücktransporte ersparte Fahrtkosten sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen. i) Bestattungskosten, Überführungskosten Im Fall des Todes einer versicherten Person während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Erstattung der notwendigen Kosten, die durch Überführung des Verstorbenen an seinen ständigen Wohnsitz in seinem Heimatland oder für die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu EUR. Dies sind ausschließlich die Transport- und unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung oder für die Beisetzung am Sterbeort. Hierzu zählen auch Gebühren für amtliche Bescheinigungen und deren Übersetzungen, Kosten für eine amtlich angeordnete Obduktion bzw. Einbalsamierung, sofern diese Voraussetzung für die Überführung/Bestattung ist, Zinksarg einschließlich dessen notwendiger Verpackung für den Transport bzw. einen Holzsarg für die Beisetzung. Art, Ausstattung und erforderliche Verpackung des Sarges ist in Höhe der einfachen Ausführung erstattungsfähig. Nicht dazu gehören religiöse sowie andere Beigaben und Beerdigungskosten im Heimatland. Sonstige Leistungen, z. B. für Sehhilfen, sind nicht erstattungsfähig. 3 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht a) für medizinische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Aufenthalt waren; b) für medizinische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, von der bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßigem Aufenthalt stattfinden musste (s. auch 3 Abs. 3 Teil I); c) sofern der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegen ärztlichen Rat angetreten wurde; d) für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle aufgrund von Kriegsereignissen, Terrorakten oder inneren Unruhen, die durch aktive Teilnahme an diesen verursacht sind; e) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
6 für AIDS und dessen Folgen; f) für Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen (z.b. Krebsvorsorgeuntersuchung); g) für vorbeugende Impfungen und Immunisierungen; h) für Behandlungen und Untersuchungen durch Heilpraktiker sowie Homöopathie; i) für Untersuchungen und Behandlungen wegen Fehlsichtigkeit; j) für Behandlungen und Untersuchungen wegen Akne, Haarausfall, Muttermale und Warzen sowie kosmetische Behandlungen; k) für geistige und seelische Störungen und Erkrankungen, psychiatrische Erkrankungen, psychosomatische Behandlung (z.b. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie; l) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, unerfülltem Kinderwunsch, künstlicher Befruchtung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen zur unmittelbaren Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für Mutter und/oder Kind notwendig ist, sofern die 30. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet ist. Nicht erstattet werden Bestattungs-/Überführungskosten und Heilbehandlungskosten für das Neugeborene. m) Für Wurzelspitzenresektionen, implantologische, kieferorthopädische, funktions-analytische (Schienen und Aufbissbehelfe) und prothetische Leistungen (Zahnersatz), systematische Paradontose/Paradontitis-Behandlung, Zahnstein- und Konkrement-Entfernung, Sanierung bereits geschädigter Zähne, die nicht im Zusammenhang mit einer akut durchgeführten Schmerztherapie steht (z.b. Austausch alter Füllungen); n) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; o) für Kosten einer ambulanten Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch eine vom Aufenthaltszweck in dem Heilbad oder Kurort unabhängigen Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. p) Für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; q) für Eigenbehandlungen und Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. r) Für Bescheinigungen, Gutachten, Atteste etc. s) Für Suizid und Suizidversuche mit allen anfallenden Heilbehandlungs-, Transport- sowie Überführungskosten (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. Bei Berechnung von aufwändigen, das wirtschaftliche und zweckmäßige Maß überschreitenden Behandlungs- und Untersuchungsmethoden kann der Versicherer seine Leistungen auf die Vergütung für eine notwendige, wirtschaftliche und zweckmäßige diagnostische und therapeutische Maßnahme herabsetzen, sofern er vor Behandlungsbeginn keine Kostenzusage erteilt hat. (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen eines sonstigen Versicherungsträgers im Heimatland des Versicherten, aus einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz dieser Leistungen notwendig bleiben. (4) Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtungen aus Verträgen bei anderen Versicherungsträgern bestehen, gehen diese vor. Dies gilt auch, wenn der andere Versicherungsträger ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart hat. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage der Originalbelege zunächst die R+V Krankenversicherung AG in Anspruch, tritt diese in Vorleistung. (5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
7 4 Einzureichende Belege (1) Die einzureichenden Belege müssen grundsätzlich enthalten: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person; - ärztliche/zahnärztliche Rechnungen zusätzlich: Krankheitsbezeichnung, Spezifikation der einzelnen ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen mit Behandlungskosten und Daten sowie mit Ziffern der Gebührenordnung; - Arznei-/Heil-/Hilfsmittelbezug: Verordnungen zusätzlich: Art und Menge; Rechnungen darüber hinaus: Preis, Bezugsdatum, Quittung; - Krankenhausrechnungen zusätzlich: Aufnahme- und Entlassungsdatum, Krankheitsbezeichnung, Pflegesätze; (2) Der Antrag auf Erstattung von Rücktransportkosten ist außerdem durch eine schriftliche Bescheinigung gemäß 2 Abs. 4 h) Teil II zu begründen. Die geltend gemachten Leistungen sind spezifiziert nachzuweisen. (3) Der Antrag auf Erstattung von Bestattungs-/Überführungskosten ist außerdem durch eine amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache nachzuweisen. Die geltend gemachten Leistungen sind spezifiziert nachzuweisen.
8 Informationen nach 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Versicherungsträger Versicherungsträger der Krankenversicherung ist die R+V Krankenversicherung AG, Taunusstraße 1, Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrates: Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers Vorstand: Frank-Henning Florian, Vorsitzender, Jörg Bork, Tillmann Lukosch Handelsregister Nr. HRB 7094, Amtsgericht Wiesbaden, USt-Id. Nr.: DE Risikoträger für die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, Wiesbaden vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Bernhard Meyer Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden USt-IdNr. DE Hauptgeschäftstätigkeit Die R+V Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung einschließlich der Pflegepflichtversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen. Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Wesentliche Merkmale der Versicherung Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von ausländischen Saisonarbeitskräften in Zusammenarbeit mit der ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG. Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen - wie z. B. Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen - ergeben sich aus den für Sie geltenden Versicherungsbedingungen. Beitrag Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsweise entnehmen Sie bitte der Rahmenvereinbarung. Zahlung und Erfüllung Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung des Beitrags finden Sie in den für Sie geltenden Versicherungsbedingungen und der Rahmenvereinbarung. Zusätzlich anfallende Kosten Informationen zu den während der Vertragslaufzeit möglicherweise anfallenden Kosten entnehmen Sie bitte den für Sie geltenden Versicherungsbedingungen. Die Höhe der Kosten, die für die Nutzung der von uns zur Kommunikation zur Verfügung gestellten Servicenummern entstehen, finden Sie im direkten Anschluss an die jeweilige Telefon- oder Faxnummer. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Informationen die Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dar. Mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmebestätigung der R+V Krankenversicherung AG ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht ausüben. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch frühestens mit Abschluss des Vertrages und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten. Näheres können Sie auch 2 der für den jeweiligen Tarif geltenden Versicherungsbedingungen entnehmen. Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen gegenüber der von dem Versicherer bevollmächtigten ERP Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG, Hans-Urmiller-Ring 55, D Wolfratshausen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1, 2 VVG in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und Sie in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind.
9 Widerrufsfolgen Der Versicherer hat die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge nicht zu erstatten, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Sie haben, sofern Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, im Falle eines rechtzeitigen Widerrufs nur Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge für die Zeit nach Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Ihr Einverständnis, wonach der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, liegt spätestens vor, wenn Sie Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erheben. Laufzeit des Vertrags Angaben zur Laufzeit und eine etwaige Mindestvertragsdauer finden Sie in der Rahmenvereinbarung sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Kündigungsrecht Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht entnehmen Sie bitte jeweils der Rahmenvereinbarung. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das im Falle eines Rechtsstreits zuständige Gericht finden Sie in den geltenden Versicherungsbedingungen in der Regelung zum Gerichtsstand. Sprache Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Beschwerdestellen Für die R+V Krankenversicherung AG: Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei dem PKV-Ombudsmann in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Postfach , Berlin. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Homepage des PKV-Ombudsmann: Sie gehen mit der Einlegung einer Beschwerde beim PKV-Ombudsmann keinerlei Verpflichtungen ein. Die Empfehlungen des Ombudsmanns bindet Sie in keiner Weise. Sie sind zudem nicht gehindert, Ihre Forderungen im Klagewege zu verfolgen. Für die R+V Allgemeine Versicherung AG Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Telefax , Telefon (0,20 EUR pro Anruf aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG, höchstens 0,42 EUR pro Minute aus den Mobilfunknetzen, abweichende Preise aus anderen Festnetzen sind möglich). beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Darüber hinaus können Sie sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn wenden. Auch eine an die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerde hindert Sie nicht, Ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.
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