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1 II. Begriffe II. Begriffe Zunächst sollen kurz die wichtigsten Begriffe dargestellt werden: A. Erblasser A. Erblasser Als Erblasser 5 wird jene natürliche Person verstanden, die verstorben ist und deren Nachlass Gegenstand des Abhandlungsverfahrens ist. Juristische Personen kommen als Erblasser nicht in Betracht, da ihre rechtliche Existenz zwar enden kann, sie dabei aber nicht im juristischen Sinne sterben. B. Nachlass B. Nachlass Unter dem Nachlass (auch Verlassenschaft genannt) werden all jene Rechte und Pflichten des Erblassers verstanden, die vererblich sind. 531 ABGB definiert den Nachlass bzw die Verlassenschaft als den Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind. Zu den vererblichen Rechten und Pflichten gehören alle vermögenswerten Rechte und Pflichten wie Eigentum (zb an Immobilien, Autos, Schmuck), Bankguthaben, Schadenersatzansprüche, vertragliche Ansprüche, vertragliche Pflichten, Geldschulden, usw. Nicht vererblich sind öffentlich-rechtliche Rechte wie zb der Name, das Wahlrecht, oder die Lenkerberechtigung. 6 Vererblich sind jedoch: Steuerguthaben und Steuerschulden ( 19 BAO) sowie geldmäßige Ansprüche aus der Sozialversicherung, soweit keine Sonderrechtsnachfolge eintritt (siehe zb 107a ASVG). Aus der Sicht des Erben wird der Nachlass auch die Erbschaft genannt ( 532 letzter Satz ABGB). 5 Zur leichteren Lesbarkeit wird bei sämtlichen personenbezogenen Bezeichnungen auf eine geschlechterneutrale Formulierung verzichtet. 6 Siehe im Einzelnen zu den in den Nachlass fallenden Rechten und Pflichten Weiß/Ferrari, in Ferrari/ Likar-Peer, Erbrecht, 5ff; Thiele, Der digitale Nachlass Erbrechtliches zum Internet und seinen Diensten, jus 2010/79. 4 Verweijen, Verlassenschaftsverfahren

2 C. Ruhender Nachlass D. Erbe C. Ruhender Nachlass Während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens, also vom Tod des Erblassers bis zur Einantwortung, spricht man vom Vermögen, den Rechten und den Pflichten des Verstorbenen als vom ruhenden Nachlass. Nach hl ist der ruhende Nachlass eine eigene juristische Person, 7 vom Erblasser und vom späteren Erben verschieden. Der ruhende Nachlass tritt unmittelbar mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechtspositionen ein. Mit der Einantwortung endet der ruhende Nachlass und verschmilzt mit der Person des Erben. Während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens kann der ruhende Nachlass sowohl aktiv als auch passiv Partei von Verfahren sein. So können beispielsweise Legatare ihre Ansprüche gegen den ruhenden Nachlass geltend machen; andererseits kann auch der ruhende Nachlass Rechte des Erblassers gerichtlich geltend machen. D. Erbe D. Erbe ist, wer einen Anspruch auf den ganzen Nachlass oder eine Quote desselben als Gesamtrechtsnachfolger hat. Der Erbe hat ein absolutes, gegen jedermann durchsetzbares Recht ( 532 ABGB). Er wird Gesamtrechtsnachfolger nach dem Erblasser, das heißt, alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers gehen uno actu auf den oder die Erben über. Gibt es nur einen Erben nach einem Erblasser, so heißt dieser Alleinerbe; gibt es in einer Verlassenschaft mehrere Erben, nennt man diese Miterben. Das Erbrecht selbst verjährt nicht, wohl aber das Recht, die Erbschaftsklage zu erheben. 8 Dies ergibt sich aus seinem Zweck, die Rechtsstellung des Erblassers auf einen Gesamtrechtsnachfolger überzuleiten. Auch wenn der Tod einer Person erst nach mehr als 30 Jahren bekannt oder durch Todeserklärung und Beweis des Todes beweisbar wird oder erst nach dieser Zeit ein Nachlassvermögen auftaucht, kann der zum Erben Berufene sein Erbrecht geltend machen und zb die Einantwortung des Nachlasses begehren. Sonst bliebe ja nach Ablauf der Verjährungsfrist entweder die hereditas iacens bestehen oder es würde jeder Nachlass heimfällig. 9 Die Erbschaftsklage unterliegt jedoch einer bloß dreijährigen Verjährungsfrist, wenn mit ihr eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss Eccher, Erbrecht 3, Rz 1/5. 8 Siehe im Detail OGH 9 Ob 228/98 i und 7 Ob 51/13 w = NZ 2013/152, S Zum Beginn der Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage siehe OGH 5 Ob 116/12 p = JBl 2013, 175 (Holzner) = NZ 2013/47 S 112 = EvBl 2013/57 S 407 = ifamz 2013/114 S 154 (Tschugguel) und 7 Ob 51/13 w = NZ 2013/152, S OGH 7 Ob 51/13 w = NZ 2013/152, S 378. Verweijen, Verlassenschaftsverfahren 5

3 II. Begriffe Erbe kann man auf Grund eines Erbvertrages, eines Testamentes oder auf Grund des Gesetzes werden ( 533 ABGB). Dies sind die drei möglichen Titel für den Erbschaftserwerb. E. Noterbe E. Noterbe Gewisse nahe Verwandte sowie Ehegatten und eingetragene Partner haben ein sogenanntes Noterbrecht, sie sind also die Pflichtteilsberechtigten. Zu den Noterben zählen die Kinder (auch Kindeskinder, wenn die Kinder bereits vorverstorben sind), die Vorfahren in gerader Linie, der Ehegatte und der eingetragene Partner. 11 Die Kinder und der Ehegatte bzw eingetragene Partner des Verstorbenen erhalten als Pflichtteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteiles, die Vorfahren ein Drittel des gesetzlichen Erbteiles. 12 Hat der Erblasser dem Noterben nicht bestimmte Gegenstände zur Abdeckung des Pflichtteiles hinterlassen, so ist der Pflichtteilsanspruch stets nur ein Geldanspruch gegen den Nachlass bzw die Erben. Der Noterbe, der auf den Pflichtteil gesetzt wurde, wird nicht Gesamtrechtsnachfolger nach dem Erblasser, sondern hat nur einen Geldanspruch auf die entsprechende Quote vom Reinnachlass. Pflichtteilsberechtigt ist nur, wer im konkreten Fall auch tatsächlich erbberechtigt gewesen wäre, hätte es kein Testament gegeben. Die Noterben sind dem Verlassenschaftsverfahren zwingend beizuziehen. Ihnen ist gemäß 152 Abs 2 AußStrG eine Kopie der letztwilligen Verfügungen zuzustellen. Weiters haben sie gemäß 804 ABGB das Recht, die Inventarisierung des Nachlasses zu verlangen und dabei Erinnerungen zu machen. Sie sind daher vom Gerichtskommissär zu den Schätzungen zu laden. Dieses Recht auf Inventarisierung kann ihnen nicht durch den letzten Willen des Erblassers entzogen werden, 13 sie können aber selbst darauf verzichten. 14 Wird der Pflichtteilsanspruch nicht schon im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens befriedigt, ist er mit der Pflichtteilsklage geltend zu machen. Bei minderjährigen Noterben müssen gemäß 176 Abs 2 AußStrG deren Pflichtteilsansprüche vor der Einantwortung erfüllt oder sichergestellt werden. Das Pflichtteilsrecht verjährt grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Todes des Erblassers durch den Pflichtteilsberechtigten binnen drei Jahren ab Tod des Erblassers, es sei denn, der Schuldner hätte die Kenntnisnahme vom Tod arg- 11 Siehe 537a, ABGB. 12 Siehe 537a, ABGB. 13 SZ 20/ OGH 2 Ob 229/09 d = ifamz 2010/243, 337 = NZ 2012/91, S 263 = SZ 2010/69. 6 Verweijen, Verlassenschaftsverfahren

4 G. Testamentsvollstrecker listig verhindert. 15 Nach jüngerer Rsp beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruches für alle bekannten und unbekannten Noterben erst mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolles hinsichtlich des Testamentes des Verstorbenen zum Gerichtsakt. 16 F. Legatar F. Legatar Der spätere Erblasser kann nicht nur Erben bestimmen, die Gesamtrechtsnachfolger nach ihm werden, sondern auch einzelne Gegenstände (zb ein Ölbild) vermachen. 17 Eine solche Verfügung nennt man ein Vermächtnis oder Legat. Der daraus Begünstigte ist der Vermächtnisnehmer oder Legatar. Der Legatar ist im Gegensatz zum Erben ein Einzelrechtsnachfolger nach dem Erblasser. Der Legatar hat keinen absoluten Anspruch gegen jedermann, sondern nur einen obligatorischen Anspruch gegen den ruhenden Nachlass und später gegen den eingeantworteten Erben auf Ausfolgung der vermachten Sache. Für den Übergang des Eigentums an der vermachten Sache sind spezielle Übertragungsakte erforderlich, da der Legatar anders als der Erbe nicht durch die Einantwortung erwirbt. G. Testamentsvollstrecker G. Testamentsvollstrecker Gemäß 816 ABGB kann der Erblasser letztwillig einen Testamentsvollstrecker ernennen. Dieser entscheidet, ob er das Amt annehmen möchte oder nicht. Nimmt er es an, so hat er gemäß 816 ABGB die Anordnung des Erblassers als ein Machthaber entweder selbst zu vollziehen oder den säumigen Erben zur Vollziehung der Anordnung des Erblassers anzuhalten. Es sind daher zwei Tätigkeitsbereiche des Testamentsvollsteckers möglich, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile davon, soweit der Erblasser dies angeordnet hat, oder die bloße Überwachung der Einhaltung von Auflagen im letzten Willen. 18 Die Einsetzung zum Testamentsvollstrecker im letzten Willen mit dem Auftrag, den Nachlass zu verwalten, bewirkt keine Vertretungsbefugnis des Testamentsvollstreckers für den Nachlass; dazu müsste er vom Gericht zum Verlassenschaftskurator bestellt werden. Es obliegt ausschließlich dem Gericht, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen und dessen Wirkungsbereich zu bestimmen. Gemäß 156 Abs 2 AußStrG hat das Gericht jedoch die Person, die im letzten 15 OGH 4 Ob 216/04h = ifamz 2007/85, S 165; 3 Ob 20/07 y = ifamz 2007/132, S OGH 1 Ob 159/10 d = ifamz 2011/49, S 36 = NZ 2011/74, S Siehe 647ff ABGB. 18 Einen Abhandlungspfleger, der vom Erblasser letztwillig eingesetzt werden kann und das Verlassenschaftsverfahren für die Erben durchführt, kennt das österreichische Recht nicht. Diese Kompetenz kommt in Österreich dem Gericht bzw dem Gerichtskommissär zu. Verweijen, Verlassenschaftsverfahren 7

5 II. Begriffe Willen als solcher genannt ist, tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen. Erscheint die Person jedoch nicht geeignet, ist sie nicht zu bestellen. 19 Die Erben können gemeinsam einen bestellten Testamentsvollstrecker von seinen Verwaltungsaufgaben entbinden. Von seiner Stellung als Testamentsvollstrecker an sich kann ihn nur das Gericht von Amts wegen oder über Antrag entheben. 20 Die zweite Möglichkeit ist jene des bloß überwachenden Testamentsvollstreckers. Seine Ernennung erfolgt durch den Erblasser allein, es bedarf keiner gerichtlichen Bestellung. Soweit ihm diese Überwachungsaufgabe zukommt, werden ihm Parteistellung und Rekursrecht 21 zuerkannt, ebenso das Recht, die Einhaltung der Auflagen im Prozessweg geltend zu machen. 22 Die (bloße) Überwachungsfunktion des Testamentsvollstreckers ist (anders als die Verwaltungsfunktion) durch die Erben nicht widerrufbar, da sie ja gerade diese überwachen soll und daher eine von den Erben unabhängige Stellung erfordert. 23 Die Stellung des Testamentsvollstreckers endet entweder mit Erledigung seiner Aufgaben, seinem Tod, seiner Enthebung, dem Widerruf seiner Verwaltungsstellung durch die Erben oder der Kündigung durch den Testamentsvollstrecker. 24 In den Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren hat der Testamentsvollstrecker praktisch keine Berücksichtigung gefunden. Er ist lediglich anlässlich einer Gläubigereinberufung gemäß 174 AußStrG zur allenfalls stattfindenden Tagsatzung zu laden. H. Gerichtskommissär H. Gerichtskommissär Der Gerichtskommissär (GK) ist ein öffentlicher Notar, dem die Abhandlung einer konkreten Verlassenschaft obliegt. Das Verlassenschaftsverfahren, das einen erheblichen Verfahrensaufwand darstellt und oft auch unbürokratischer, pragmatischer Vorgangsweisen bedarf, wurde weitestgehend zum Gerichtskommissär ausgelagert. Das Gerichtskommissariat kann als modernes Beispiel für staatliches Outsourcing betrachtet werden. Der Gerichtskommissär kann das Verfahren unter Rücksichtnahme auf die verschiedenartigen Rechte der Beteiligten flexibel und bürgernah führen. Der öffentliche Notar wird dabei als Organ des Gerichts und damit in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig ( 1 Abs 3 NO). Bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär unterliegt er den Vorschriften des AHG und OrgHG. 19 OGH SZ 70/40 = NZ 1998, OGH 2 Ob 1/08y = ifamz 2008/109, S 217 = NZ 2008/70, S 270; OGH 1 Ob 3/13 t = EF-Z 2013/149, S 227 = NZ 2013/126, 308 = ifamz 2013/196, S SZ 40/62 = EvBl 1968/ Eccher in Schwimann, ABGB 3, 816 Rz Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht, Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht, 246f. 8 Verweijen, Verlassenschaftsverfahren

6 I. Schriftliche Abhandlungspflege Die für das Gericht geltenden Verfahrensvorschriften und Befugnisse gelten gemäß 9 Abs 5 GKG sinngemäß auch für den Gerichtskommissär; ausgenommen davon sind nur richterliche Entscheidungen, Zwangsmaßnahmen, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche und Rechtshilfeersuchen an das Ausland. Für die Tätigkeit des öffentlichen Notars als Gerichtskommissär gibt es ein eigenes Gesetz, das Gerichtskommissärsgesetz (GKG), für seinen Tarifanspruch ebenfalls, das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG). I. Schriftliche Abhandlungspflege I. Schriftliche Abhandlungspflege Unter schriftlicher Abhandlungspflege versteht man, dass die Parteien entweder selbst schriftlich die notwendigen Erklärungen und Anträge einbringen oder ein Erbenmachthaber für die Parteien die notwendigen Erklärungen im schriftlichen Wege an den Gerichtskommissär richtet und die zweckentsprechenden Anträge stellt. Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen. Eine schriftliche Abhandlungspflege ist nur möglich, wenn alle Parteien damit einverstanden sind. 25 Bei Uneinigkeit von Miterben kommt sie nicht in Betracht. Die Abhandlung kann nur entweder durch die Erbengemeinschaft oder durch den Gerichtskommissär geführt werden. 26 Stimmt auch nur eine Partei nicht zu, ist die schriftliche Abhandlungspflege unzulässig. Parteien sind in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Erben sowie die letztwillig Bedachten. Die Noterben müssen der schriftlichen Abhandlungspflege nicht zustimmen. 27 Einen Rechtsanwalt oder Notar, der sämtliche Parteien im Verlassenschaftsverfahren vertritt, nennt die Praxis Erbenmachthaber. Vertritt er hingegen nur eine Partei des Verfahrens, wird er als Erbenvertreter bezeichnet. Wird trotz Verbesserungsauftrags das Formgebrechen des mangelhaften Nachweises der Bevollmächtigung des Erbenmachthabers nicht beseitigt, ist der Antrag auf Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege abzuweisen. Den Erben ist es aber unbenommen, auch nach Übermittlung des Abhandlungsaktes an den Gerichtskommissär neuerlich einen formgerechten Antrag auf Durchführung der schriftlichen Abhandlungspflege einzubringen. 28 In Verlassenschaftsverfahren können also die Parteien jederzeit selbst die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu aber auch eines Bevollmäch- 25 OGH 2 Ob 53/09 x = ifamz 2010/34 S 41 = EvBl 2010/23 S 174 = NZ 2010/22 S 80; LGZ Wien 44 R 244/09 x = EFSlg ; OGH 1 Ob 571/93 = SZ 66/ OGH 6 Ob 161/99 s = NZ 2000, 219 = EFSlg OGH 6 Ob 161/99 s = NZ 2000, 219 = EFSlg ; siehe auch OGH 4 Ob 202/02 p. 28 OGH 9 Ob 128/99 k = EFSlg Verweijen, Verlassenschaftsverfahren 9

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