Qualitätsrahmen FSP Weiterbildung Psychotherapie

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1 Qualitätsrahmen FSP Weiterbildung Psychotherapie Anforderungen an die Weiterbildungen im Bereich Psychotherapie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe 1

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 4 Literaturhinweise Ziel und Zweck des Qualitätsrahmens Leitbild und Ziele Kompetenzorientierte Lernziele und -inhalte Kompetenzorientierung Zu entwickelnde Kompetenzen Kompetenzorientierte Lerninhalte, Lernziele Wissenschaftliche Fundierung Kompetenzorientierte Lern- und Lehrformen Eigene psychotherapeutische Tätigkeit Supervision Selbsterfahrung Klinische Praxis Beurteilungssystem Weiterbildnerinnen und Weiterbildner Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Qualifikation der Supervisoren und Selbsterfahrungstherapeutinnen Fortbildung Beurteilung Ausstattung und Ressourcen Räumliche und technische Ausstattung Personalressourcen Finanzen Zulassungsbedingungen, Ablauf, Dauer und Kosten Zulassungsbedingungen und Dauer Titel und Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen Kosten Beratung und Unterstützung

3 9. Organisation und Qualitätssicherung Organigramm Qualitätssicherung und entwicklung Evaluation Beschwerdeinstanz

4 Abkürzungsverzeichnis AkkredV-PsyG Art. Botschaft zum PsyG DSM-V Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (SR ; AkkredV-PsyG) Artikel Botschaft des Bundesrates zum Psychologieberufegesetz Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders ECTS European Credit Transfer System FSP Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen ICD International Classification of Diseases and Related Health Problems PsyG Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR ) PsyV Verordnung über die Psychologieberufe (PsyV; SR ) QS Qualitätsstandards des Bundes für die Akkreditierung für den Fachbereich Psychotherapie (Anhang zur AkkredV-PsyG) SR Systematische Rechtssammlung des Bundes StGB Strafgesetzbuch vgl. vergleiche WBR-FSP Weiterbildungsreglement der FSP WBA-FSP Ausführungsbestimmungen zum Weiterbildungsreglement der FSP WHO World Health Organisation / Weltgesundheitsorganisation Ziff. Ziffer 4

5 Literaturhinweise Klaus Grawe (1998). Psychologische Therapie, Göttingen Klaus Grawe, Ruth Donati & Friederike Bernauer (1994). Psychotherapie im Wandel. Von der Konfession zur Profession, Göttingen John Erpenbeck, Lutz von Rosenstiel (2007). Handbuch Kompetenzmessung, Stuttgart Dr. phil. Martin Wendisch (2007). Was ist professionelle Psychotherapie?, Internetpublikation 5

6 1. Ziel und Zweck des Qualitätsrahmens Der Qualitätsrahmen FSP Weiterbildung Psychotherapie (nachfolgend: Qualitätsrahmen) beschreibt die inhaltlichen, didaktischen und strukturellen Anforderungen an Weiterbildungsgänge im Bereich Psychotherapie. Es gilt für Weiterbildungsanbieter, die im Akkreditierungsprozess gemäss Bundesgesetz über die Psychologieberufe (SR ; PsyG) sowie für die nachfolgende Qualitätssicherung und -entwicklung die FSP als Partnerin gewählt haben. Die Weiterbildungsanbieter konkretisieren den Qualitätsrahmen mit Blick auf die gewählte und von der FSP anerkannte Therapierichtung in einem eigenen Weiterbildungsprogramm, das von der FSP genehmigt werden muss. Der Qualitätsrahmen beschreibt die Leitwerte und Grundsätze für die Gestaltung der Weiterbildungen in Psychotherapie. Es äussert sich zudem zu den Kompetenzen, die künftige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen einer Weiterbildung entwickeln müssen und leitet daraus die allgemeinen Lerninhalte und Lernziele sowie die Lern- und Lehrformen der Weiterbildung ab. Weiter konkretisiert das Weiterbildungsprogramm die Anforderungen an die Weiterbildung gemäss Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe und integriert dabei die verbandsrechtlichen Anforderungen. Die Anbieter von Weiterbildungsgängen, welche die FSP als verantwortliche Organisation wählen, akzeptieren das Leitbild Weiterbildung Psychotherapie und den Qualitätsrahmen Weiterbildung Psychotherapie als verbindlichen normativen Rahmen, konkretisieren den Qualitätsrahmen mit einem eigenen Weiterbildungsprogramm, in dem sie den Schwerpunkt auf ein spezifisches psychotherapeutisches Verfahren setzen, sichern und entwickeln die Qualität der Weiterbildung im Rahmen des entsprechenden Konzepts der FSP. Der Qualitätsrahmen soll Weiterbildungsanbieter, Bundesbehörden, Expertinnen und Experten sowie die interessierte Öffentlichkeit transparent darüber informieren, welche qualitativen Anforderungen an eine von der FSP verantwortete Weiterbildung in Psychotherapie gestellt wird. 6

7 2. Leitbild und Ziele 1 Psychotherapie reduziert oder heilt wirksam psychisches Leiden. Erfolgreiche Psychotherapie befähigt die von einer psychischen Krankheit betroffenen Menschen, ihre Autonomie in der Lebensführung ganz oder mindestens teilweise wieder zurückgewinnen. Die Qualität der Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten befähigt Psychologinnen und Psychologen, diese Tätigkeit professionell nach den Standards der FSP auszuüben. Die FSP macht in ihrem Leitbild Weiterbildung Psychotherapie grundlegende Aussagen darüber, was sie in ihrer Funktion als verantwortliche Organisation gemäss Art. 14 PsyG im Zusammenhang mit der Weiterbildung im Bereich Psychotherapie für wesentlich hält. Zu den Leitwerten der FSP gehören Professionalität, Wirksamkeit, wissenschaftliche Fundierung, Kompetenz- und Qualitätsorientierung, Vielfältigkeit der psychotherapeutischen Ansätze und Gesetzeskonformität 2 sowie Einhalten der verbandsrechtlichen, namentlich der ethischen Richtlinien 3. Das Leitbild ist Grundlage und Bestandteil des Qualitätsrahmens FSP Weiterbildung Psychotherapie und massgebend für die inhaltliche Gestaltung der Weiterbildungsprogramme der Weiterbildungsanbieter. Die FSP hat das Leitbild in Auseinandersetzung mit den folgenden Quellen und unter Einbezug verschiedener Disziplinen (Psychologie, Psychotherapie, Recht, Didaktik) entwickelt: Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe Auswertung von Ergebnissen der Forschung über die therapeutischen Wirkfaktoren Erfahrungswerte aus der Praxis Kompetenzorientierung als Schlüsselelement zukunftsorientierter Weiterbildung Qualitätssicherungs- und entwicklungskonzept FSP Weiterbildungsreglement FSP Berufsordnung der FSP. 1 Rechtliche Grundlagen: Art. 13 Abs. 1 Bst. b AkkredV-PsyG, Ziff. 1.1 und 1.2 QS 2 Massgebend sind die folgenden Erlasse: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR ) Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (SR ; AkkredV-PsyG) einschliesslich der Qualitätsstandards für den Bereich Psychotherapie. 3 Massgebend sind die folgenden Erlasse / Richtlinien: Weiterbildungsreglement der FSP vom (WBR-FSP) Ausführungsbestimmungen zum Weiterbildungsreglement vom (WBA-FSP) Berufsordnung der FSP vom Akkreditierung von Weiterbildungsgängen in Psychotherapie gemäss Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe (PsyG): Konkretisierte Akkreditierungsvoraussetzungen der FSP im Hinblick auf die Redaktion des Selbstbeurteilungsberichts der Anbieter von Weiterbildungsgängen im Bereich Psychotherapie 7

8 Das nachfolgend wiedergegebene Leitbild FSP Weiterbildung Psychotherapie ist auf einsehbar. Leitbild FSP Weiterbildung Psychotherapie Schutz und Förderung der psychischen Gesundheit Die FSP setzt sich als Fachverband im Bereich Psychologie dafür ein, dass die psychotherapeutischen Dienstleistungen in der Schweiz von hoher Qualität sind. Bedeutung der Ausbildung Die Qualität der Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten ist zentral für die Qualität der therapeutischen Dienstleistung. Die FSP setzt sich für wirksame, professionelle, vielfältige und gesetzeskonforme Weiterbildungsangebote im Bereich Psychotherapie in allen Sprachregionen der Schweiz ein. Wirksamkeit Die FSP anerkennt psychotherapeutische Verfahren, deren Wirksamkeit wissenschaftlich und empirisch fundiert ist. Professionalität Professionelle Psychotherapie zeichnet sich aus durch Therapeutinnen und Therapeuten, die einen gesetzlich anerkannten Abschluss in Psychologie haben und eine eidgenössisch akkreditierte Weiterbildung in Psychotherapie absolviert haben Verwendung von Psychotherapieverfahren, deren Wirksamkeit wissenschaftlich überprüft sind Individualisierung der Diagnostik und des sich an Zielen orientierenden Therapieplans: nicht die Methode, sondern die Anliegen der Klientinnen und Klienten stehen im Vordergrund und deren Mitwirkung bei der Gestaltung des psychotherapeutischen Prozesses ist gewährleistet eine therapeutische Beziehung zur Klientin oder dem Klienten, die von Empathie, Wertschätzung und Authentizität geprägt ist und in welche die Therapeutin oder der Therapeut ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit einbringt psychotherapeutische Interaktionen, die an den Stärken der Klientin oder des Klienten anknüpfen (Ressourcenaktivierung), belastende Probleminhalte aktivieren (Problemaktualisierung), ein vertieftes Selbstverständnis fördern (Klärung) und positive Bewältigungserfahrungen ermöglichen (Bewältigung) den Schutz der Rechte und der Integrität aller Personen, die in einen psychotherapeutischen Prozess einbezogen oder direkt davon betroffen sind Bereitschaft zur ständigen Selbstreflexion der Therapeutin oder des Therapeuten: Arbeit an der eigenen Persönlichkeit und ständige Reflexion der Therapien sowie der eigenen Möglichkeiten und Grenzen Therapeuten, die für ihre therapeutischen Leistungen eigenverantwortlich einstehen 8

9 Einhaltung der Berufsordnung und ethischen Leitlinien des Berufsstandes: namentlich der Schweigepflicht als unabdingbare Voraussetzung für den geschützten Raum, den wirksame Psychotherapie erfordert. Ziel der Psychotherapie ist letztlich die Befreiung oder Linderung von psychischen Beeinträchtigungen und Störungen hin zu mehr Selbstbestimmung und Beziehungsfähigkeit. Kompetenzorientierung Die Qualität der Weiterbildung misst sich daran, ob und inwiefern die Studierenden die erforderlichen Kompetenzen für die professionelle Ausübung des Psychotherapeuten- Berufes erreichen. Lernziele, Lerninhalte sowie Lern- und Lehrformen sind aufeinander abgestimmt und stellen die Entwicklung der für die Durchführung professioneller Psychotherapie erforderlichen Kompetenzen sicher. Verlässlicher Partner bei der Umsetzung des PsyG Die FSP bekennt sich zu den Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG; SR ) und integriert dessen Ziele und Inhalte in ihrem Selbstverständnis, ihren Handlungen und ihrem Regelwerk, namentlich in ihrer Berufsordnung, ihrem Weiterbildungsreglement und in ihrer Funktion als verantwortliche Organisation bei der Bundesakkreditierung von Weiterbildungsgängen im Bereich der Psychotherapie. Transparenz und Berechenbarkeit Die FSP beschreibt transparent, wie sie das PsyG in ihrer Rolle als verantwortliche Organisation anwendet und respektiert dabei das Gesetzmässigkeitsprinzip. So ist sie eine berechenbare Partnerin sowohl für die Anbieter von Weiterbildungsleistungen als auch für die mit dem Gesetzesvollzug betrauten Bundesbehörden. Qualitätsentwicklung Die FSP lässt neue Entwicklungen und Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis in ihr Leitbild und ihre qualitativen Anforderungen einfliessen. Sie arbeitet dabei eng mit den Fachverbänden, Hochschulen und den Anbietern von Weiterbildungsgängen zusammen. Sie ergänzt und konkretisiert in enger Zusammenarbeit mit den ihr angegliederten Fachverbänden und den Anbietern von Weiterbildungen wo fachlich angebracht die im PsyG festgehaltenen Anforderungen an Weiterbildungsgänge. 9

10 3. Kompetenzorientierte Lernziele und -inhalte 3.1. Kompetenzorientierung Kompetenz ist in Anlehnung an Erpenbeck / Rosenstiel die Fähigkeit, komplexe und unübersichtliche Aufgaben und Herausforderungen flexibel und schöpferisch zu bewältigen 4. Kompetenzen umfassen Fertigkeiten, Wissen und Qualifikationen, schliessen aber auch Haltungen und Werte mit ein, so dass situationsadäquates, zielorientiertes, flexibles und fliessendes Handeln möglich ist. Für die kompetenzorientierte Gestaltung einer Weiterbildung im Bereich Psychotherapie sind die folgenden Fragen von zentraler Bedeutung: Über welche Kompetenzen müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verfügen, damit sie den psychotherapeutischen Prozess fachlich-methodisch, zwischenmenschlich und ethisch überzeugend gestalten können? Welche Lerninhalte, Lernziele und Lern- und Lehrformen sind hilfreich und erforderlich, damit die geforderten Kompetenzen im Laufe der Ausbildung entwickelt werden können? Der Zusammenhang zwischen Kompetenzen sowie Lernzielen, Lerninhalten und Lernund Lehrformen kann grafisch wie folgt dargestellt werden: Lernziele, Lerninhalte, Lern- und Lehrformen sind so festzulegen und auszugestalten, dass die künftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die für die Berufsausübung notwendigen Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen in der Weiterbildung erlangen. 4 vgl. John Erpenbeck, Lutz von Rosenstiel (2007). Handbuch Kompetenzmessung, Stuttgart, S. XXIII 10

11 3.2. Zu entwickelnde Kompetenzen Die Gestaltung eines professionellen psychotherapeutischen Prozesses findet in der offenen, unsicheren und komplexen sozialen Situation des Therapeut-Klient-Settings statt. Um den psychotherapeutischen Prozess so zu gestalten, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf die Klientinnen und Klienten eingehen und deren psychische Gesundheit wirksam wiederherstellen oder das psychische Leiden lindern kann, ist ein ganzes Bündel von Kompetenzarten und Kompetenzen erforderlich. Diese Kompetenzarten können in Anlehnung an Erpenbeck / Rosenstiel nach personalen, handlungs- und umsetzungsorientierten, fachlich-methodischen und sozial-kommunikativen Kompetenzen unterteilt werden. Professionelle Psychotherapie setzt abgeleitet aus den Kompetenzen von Art. 5 und 13 PsyG, der Psychotherapiewirkungsforschung sowie dem Leitbild FSP Weiterbildung Psychotherapie - die folgenden Kompetenzen voraus: 11

12 Personale Kompetenzen Wahrnehmungsfähigkeit Reflexionsfähigkeit Therapeutische Haltung (Akzeptanz, Empathie, Authentizität) Umsetzungsorientierte Kompetenzen Professionelle Gestaltung des psychotherapeutischen Prozesses (Diagnose, Zielfestlegung, Behandlungsplan, Interventionen, Auswertung, Bewältigung von Krisen / kritschen Situationen) Fachlich-methodische Kompetenzen Theoretisches Wissen: Grundlagenwissen der Psychologie, Kenntnis eines umfassenden theoretisch und empirisch fundierten psychoterapeutischen Theoriemodells Anwendungswissen: Kenntnis wirksamer psychotherapeutischen Verfahren (Vorgehen, Methoden und Instrumente) Sozial-kommunikative Kompetenzen Beziehungsgestaltung Therapeut-Klient angemessener Einbezug des sozialen Bezugssystems des Klienten Interdisziplinäre Kooperation mit anderen Fachrichtungen und Fachleuten 12

13 Die aufgeführten Kompetenzen schliessen die in Art. 5 PsyG aufgeführten Kompetenzen explizit oder implizit mit ein. Zu den Fähigkeiten gemäss Art. 5 PsyG gehören: aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einsetzen berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch reflektieren interdisziplinär kommunizieren und kooperieren sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinandersetzen die Problemlagen und die psychische Verfassung der Klientinnen und Klienten sowie der Patientinnen und Patienten richtig einschätzen und adäquate Massnahmen anwenden und empfehlen bei der Beratung, Begleitung und Behandlung der Klientinnen und Klienten sowie der Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einbeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umgehen auch in kritischen Situationen reflektiert und selbständig handeln die Berufsplichten kennen und mit ethischen Fragestellungen verantwortlich umgehen Die aufgeführten Kompetenzen sind für alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unabhängig von der gewählten Therapierichtung erforderlich Kompetenzorientierte Lerninhalte, Lernziele In Anhang 1 wird der Zusammenhang zwischen Kompetenzen, Lerninhalten, Lernzielen und Lern- und Lehrformen aufgezeigt. Kompetenzorientierung und die Anforderungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe (namentlich im Hinblick auf die geforderten Weiterbildungsinhalte und Lehr- und Lernformen) werden dabei miteinander verbunden. Nachfolgend einige Erläuterungen zu Anhang 1: Lerninhalte: Diese umfassen mindestens die in den Ziff QS geforderten Lerninhalte. Die Inhalte werden den entsprechenden Kompetenzarten zugeordnet. Das vermittelte theoretische und Anwendungswissen muss sich aus einem wissenschaftlich fundierten und empirisch gesicherten Therapiemodell ableiten, welches das psychische Erleben, das Verhalten, die Entstehung und den Verlauf psychischer Störungen und Krankheiten sowie den psychotherapeutischen Veränderungsprozess integral umschreibt. 13

14 Bezieht sich der Weiterbildungsgang auf zwei oder mehrere methodische Richtungen, müssen diese integriert sein oder/und sich sinnvoll ergänzen; die Ergänzung ist zu begründen (Ziff WBA-FSP). Die FSP nennt die Kriterien für die Überprüfung der wissenschaftlichen Fundierung der Psychotherapierichtungen in Ziffer ihres Weiterbildungsreglements. Weiter muss das vermittelte theoretische und Anwendungswissen auf eine Vielzahl von psychischen Störungen und Erkrankungen 5 anwendbar sein. Lern- und Lehrformen: Die in der Weiterbildung eingesetzten Lern- und Lehrformen sollen die Entwicklung der verschiedenen Kompetenzen in didaktischer Hinsicht unterstützen. Grundsätzlich kommen in der Psychotherapie-Weiterbildung die Lern- und Lehrformen der Erwachsenenbildung zum Einsatz. Zudem kommen in der Weiterbildung auch zwingend die folgenden Lern- und Lehrformen zum Einsatz: Supervision, Selbsterfahrung, klinische Praxis und eigene psychotherapeutische Tätigkeit Diese Lern- und Lehrformen gewährleisten, dass aus fachlich-methodischem Wissen praktische Kompetenz entstehen kann. Neben der fachlich-methodischen Kompetenz kommt in der praktischen Kompetenz zusätzlich die personale, umsetzungsorientierte und sozial-kommunikative Kompetenz zum Tragen. Lernziele: Die Lernziele werden aus den Kompetenzen abgeleitet und beschreiben den angestrebten Lerngewinn des Studierenden bezogen auf einen bestimmten Lerninhalt. Die Lernziele sind ebenfalls in Anhang 1 aufgeführt Wissenschaftliche Fundierung Ein Weiterbildungsgang in Psychotherapie muss sich auf eine Psychotherapiemethode beziehen, welche wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und 13 PsyG). Das Weiterbildungsreglementierung der FSP regelt, wie die wissenschaftliche Fundierung geprüft wird (Art. 27 in Verbindung mit Art. 19 WBR-FSP sowie Art WBA-FSP). 5 Psychische Krankheiten oder Störungen sind in international anerkannten Klassifikationssystemen (z.b. ICD- 10 der Weltgesundheitsorganisation WHO oder DSM-V der American Psychological Association 2013) klar festgelegt. Darunter fallen insbesondere: affektive Störungen, neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen, psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren und Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen. 14

15 Die FSP anerkennt wissenschaftlich fundierte psychotherapeutische Verfahren im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Therapierichtungen: Psychodynamische Psychotherapie (Psychoanalyse, Tiefenpsychologie) kognitiv-verhaltenstherapeutische (behaviorale) Psychotherapie systemische Psychotherapie humanistische Psychotherapie (z.b. Personenzentrierte Psychotherapie, Gestalttherapie) körperorientierte und integrative Psychotherapie 4. Kompetenzorientierte Lern- und Lehrformen 4.1. Eigene psychotherapeutische Tätigkeit 6 Die Studierenden sammeln während ihrer Weiterbildung genügend praktische psychotherapeutische Erfahrung. Sie lernen dabei die Behandlung verschiedener Störungs- und Krankheitsbilder kennen (vgl. Ziff. 3.4). Im Rahmen der qualifizierten Supervision wird die eigene psychotherapeutische Tätigkeit ausgewertet und reflektiert. Als psychotherapeutische Tätigkeit gilt jene Tätigkeit, die zum Ziel hat, in einem psychotherapeutischen Setting (Psychotherapeut Klient-Beziehung) mit psychologischen Mitteln die Klientin oder den Klienten dabei zu unterstützen, sich von seelischem Leiden zu befreien oder zumindest die beeinträchtigenden Symptome zu reduzieren. Die psychologische Beratung bei Problemen, die keinen Störungs oder Krankheitswert aufweisen, gilt nicht als psychotherapeutische Tätigkeit. Zum Umfang der eigenen psychotherapeutischen Tätigkeit : Es müssen am Ende der Weiterbildung mindestens 500 Einheiten Psychotherapie (1 Einheit entspricht mind. 45 Minuten) und mindestens 10 abgeschlossene dokumentierte und supervidierte Fälle attestiert sein (vgl. Ziff. 3.2 QS) Supervision 7 Die eigene psychotherapeutische Tätigkeit der Studierenden wird regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiter entwickelt. 6 Art. 13 Abs. 1 Bst. e PsyG; Ziff. 3.4 QS 7 Ziff. 3.5 QS 15

16 Die Supervision soll die schrittweise Entwicklung der für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen in einem sicheren Rahmen ermöglichen. Bei der Supervision handelt es sich um eine professionelle Unterstützung der Studierenden durch eine Supervisorin oder einen Supervisor mit dem Ziel, das berufliche Handeln zu reflektieren und lernend zu verbessern. Bei der Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Tätigkeit handelt es sich um das Analysieren einer vergangenen psychotherapeutischen Situation mit dem Ziel, diese noch einmal aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beleuchten, sie dadurch besser zu verstehen und bewusst aus ihr zu lernen. Die Reflexion erfolgt systematisch, das heisst unter Anwendung einer strukturierenden Methodik. Die Reflexion kann sich auf eine Einzelsituation in der Psychotherapie beziehen, auf einzelne Behandlungsschritte oder auf bestimmte Rahmenbedingungen (z.b. ethische, rechtliche, gesellschaftliche), innerhalb derer Psychotherapie durchgeführt wird. Auch die Supervision ist auf die Entwicklung der für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen auszurichten. Zu den Zielen der Supervision gehören: Anhand von konkreten Behandlungssituationen wird reflektiert, ob und inwiefern der Transfer von theoretischem und Anwendungswissen in die Handlung gelingt; Reflexion, ob, wie und inwiefern die personalen Kompetenzen (Wahrnehmungsfähigkeit Akzeptanz, Empathie, Authentizität) in der konkreten psychotherapeutischen Tätigkeit eingebracht werden können; Reflexion, ob wie und inwiefern die sozial-kommunikativen Kompetenzen (Beziehungsgestaltung, interdisziplinäre Kooperation, ethisches Verhalten) in der konkreten psychotherapeutischen Tätigkeit eingebracht werden können; Reflexion, ob wie und inwiefern die umsetzungsorientierten Kompetenzen (Diagnostik, Zielfestlegung, Behandlungsplan, Interventionen, Auswertung und Umgang mit kritischen Situationen) in der konkreten psychotherapeutischen Tätigkeit eingebracht werden können; Reflexion und Auswertung der psychotherapeutischen Tätigkeit unter dem Aspekt Stärken und Schwächen der Therapeutin oder des Therapeuten und Diskussion geeigneter Strategien zur Förderung der Stärken und Minderung der Schwächen; Reflexion darüber, ob allfällige Eigenproblematiken so gehandhabt werden, dass sie den psychotherapeutischen Prozess nicht beeinträchtigen; sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinandersetzen; die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren. Supervision muss durch qualifizierte Supervisorinnen und Supervisoren durchgeführt werden. Diese verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss in Psychologie oder 16

17 Medizin, über eine abgeschlossene Weiterbildung in Psychotherapie und in der Regel über eine Zusatzqualifikation in Supervision. Weiter verfügen sie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Psychotherapieweiterbildung (Ziff. 5.3 QS). Das Berufsverhältnis zwischen den Studierenden und den Supervisorinnen und Supervisoren untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, dem Bundesgesetz über den Datenschutz (BSG; SR 235.1) und der Berufsordnung der FSP, namentlich den Bestimmungen zum Datenschutz, zur Schweigepflicht und zur Dokumentation (Berufsordnung, Ziff. 2.3). Die Supervision erfolgt im Einzelsetting (1 Person) oder im Gruppensetting (höchstens 6 Personen) und in der Regel bei mehreren Supervisorinnen und Supervisoren (WBA-FSP, Ziff ). Die Studierenden müssen am Ende der Weiterbildung mindestens zehn abgeschlossene, dokumentierte und supervidierte Fälle vorlegen (vgl. QS 3.2). Am Ende der Weiterbildung weist der Studierende mindestens 150 Einheiten Supervision, davon mindestens 50 Einheiten im Einzelsetting nach. Weitere Einheiten: mindestens 50 weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung, je nach Ausrichtung des Weiterbildungsgangs (Ziff. 3.2 QS). Die Supervision durch direkte Vorgesetzte oder Auftraggebende wird im Umfang bis zur Hälfte der erforderlichen Einheiten anerkannt (WBA-FSP, Ziffer 1.2.7). Die Supervision durch nahe Angehörige ist nicht zulässig (WBA-FSP, Ziffer 1.2.7) Selbsterfahrung 8 Bei der Selbsterfahrung handelt es sich um den therapeutischen Selbsterfahrungsprozess in der Methode, die gelehrt wird. Die Studierenden lernen die psychotherapeutische Methode in Begleitung einer Selbsterfahrungstherapeutin oder eines Selbsterfahrungstherapeuten kennen. Auf diese Weise erfahren die Studierenden den psychotherapeutischen Prozess selbst und können die entsprechend reflektierten Erfahrungswerte gewinnbringend in die eigene psychotherapeutische Praxis einfliessen lassen. Selbsterfahrung im nicht-therapeutischen Rahmen wird nicht anerkannt. Zu den Zielen der Selbsterfahrung gehören: Kennenlernen des psychotherapeutischen Prozesses und der entsprechenden Interventionen aus Sicht der Klientinnen oder Klienten; 8 Art. 13 Abs. 1 Bst. f PsyG; Ziff. 3.6 QS 17

18 Bewusstmachen eigener Verhaltensmuster und Einstellungen und allfälliger Eigenproblematiken, die sich beeinträchtigend auf den psychotherapeutischen Prozess auswirken können; Förderung der Persönlichkeitsentwicklung; Reflexion der eigenen Verhaltensmuster und Einstellungen; Befähigung zur bewussteren Steuerung des eigenen Verhaltens in der künftigen psychotherapeutischen Praxis. Selbsterfahrungstherapeutinnen oder -therapeuten verfügen in der Regel über eine qualifizierte, abgeschlossene Weiterbildung in Psychotherapie. Weiter verfügen sie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung (Ziff. 5.3 QS). Die Selbsterfahrung bei direkten Vorgesetzten oder nahen Angehörigen ist nicht zulässig (WBA-FSP, Ziff ). Die Selbsterfahrung erfolgt im Einzelsetting (1 Person) oder im Gruppensetting (höchstens 12 Personen) (WBA-FSP, Ziff ). Am Ende der Weiterbildung weisen die Studierenden mindestens 100 Einheiten Selbsterfahrung, davon mindestens 50 Einheiten Selbsterfahrung im Einzelsetting nach. Weitere Einheiten mindestens 50 weitere Einheiten Selbsterfahrung oder Supersivion, je nach Ausrichtung des Weiterbildungsgangs (Ziff. 3.2 QS) Klinische Praxis 9 Die Studierenden sammeln während der Weiterbildung klinische und psychotherapeutische Erfahrung mit Klientinnen und Klienten mit verschiedenen Krankheits- und Störungsbildern in geeigneten Einrichtungen der psychosozialen beziehungsweise der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung. Zu den Zielen der klinischen Praxis gehören: Die theoretisch bekannte Psychopathologie der Krankheits- und Störungsbilder in praktischer Erfahrung kennen lernen, in ihrer Symptomatik und oder als Syndrom beschreiben (z.b. Psychostatus), mit angemessenen Hilfsmittel differenzialdiagnostisch abklären (Testpsychologie) und einordnen (Diagnose stellen). Kennenlernen der Behandlungsformen inklusive nicht-psychologischer Formen (Medikation, Kunsttherapien u.a.) ; Professionelle Erfahrung sammeln im Umgang mit Menschen mit psychischen Störungen; Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, namentlich Psychiaterinnen und Psychiatern sowie mit anderen Funktionsträgern in Institutionen des Gesundheits-, Rechts- und Sozialwesens. 9 Ziff. 3.7 QS 18

19 Die klinische Praxis dauert mindestens zwei Jahre zu 100% in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung, davon mindestens ein Jahr in einer Einrichtung der ambulanten, tagesklinischen oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend. Der Beschäftigungsgrad soll in der Regel nicht 50 Prozent unterschreiten (vgl. WBA-FSP, Ziff ). Bei der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung handelt es sich um Einrichtungen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die auf die Behandlung von psychischen Störungen spezialisiert sind (z.b. psychiatrische Kliniken). Die Behandlungsoptionen der Einrichtung schliessen sowohl psychotherapeutische Verfahren als auch die Behandlung mit Medikamenten ein. Psychosoziale Einrichtungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen im Rahmen der psychosozialen/sozialpsychiatrischen Versorgung und sind mit anderen Gesundheits- und Sozialdiensten vernetzt. Sie wenden sich an Menschen in psychischen Problemsituationen (akute Krisen, Krankheiten, soziale Probleme, Suchtprobleme, etc.), um diesen individuelle Hilfestellung zu bieten. Es kann sich um niederschwellige Beratungsstellen, Praxen von niedergelassenen Psychotherapeutinnen/Psychiaterinnen, aber auch um teilstationäre oder stationäre Einrichtungen handeln. Beispiele für psychosoziale Einrichtungen sind Allgemeinspitäler, schulpsychologische Dienste, Rehabilitationsklinken, Frauenhäuser, Heime für Kinder und Jugendliche und betagte Menschen, Suchtkliniken sowie Beratungsstellen. Wesentlich ist die fachliche Begleitung der Weiterzubildenden durch qualifizierte Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten. 5. Beurteilungssystem Stand und Entwicklung der personalen, fachlich-methodischen, umsetzungsorientierten und sozial-kommunikativen Kompetenzen der Studierenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren eingeschätzt. Die Studierenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele. Im Rahmen einer Schlussprüfung oder Evaluierung (z.b. mittels Fallpräsentationen, Rollenspielen oder Fachkolloquien) wird eingeschätzt, ob die Studierenden die für die Erreichung der Ziele des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben. Die Überprüfungsverfahren müssen es ermöglichen, neben den traditionellen schriftlichen und mündlichen Wissensprüfungen und schriftlichen Abschlussarbeiten den Kompetenzerwerb im Rahmen praktischer Aufgabenstellungen beurteilen zu können(wba-fsp, Ziffer 1.1.7), z.b. anhand von Fallanalysen und Fallpräsentationen, periodischen Feedbackrunden, periodischen Evaluationsgesprächen (mit Selbst- und Fremdeinschätzung), Beurtei- 19

20 lung von Videosequenzen aus der Supervision, Führen eines Lerntagebuchs oder Kompetenzportfolios. Die Dokumentation des Weiterbildungsgangs muss konkrete Angaben zu Instrumenten und Verfahrensweise enthalten, mittels welchen der individuelle Lernerfolg der Studierenden periodisch sowie bei Abschluss erfasst und beurteilt werden kann. Diese Beurteilungen sind durch den Weiterbildungsanbieter zu dokumentieren (WBA-FSP, Ziffer 1.1.7). 6. Weiterbildnerinnen und Weiterbildner 6.1. Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten 10 Die Dozentinnen und Dozenten müssen fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent sein. Soweit es sich um die Vermittlung von psychotherapeutischem theoretischem oder Anwendungswissen handelt, müssen die Dozenten über die folgenden Qualifikationen verfügen: Grundausbildung: Hochschulabschluss in Psychologie oder Medizin auf Masterstufe Weiterbildung: abgeschlossene postgraduale Weiterbildung in Psychotherapie der jeweiligen Therapierichtung Es können auch Dozentinnen oder Dozenten mit äquivalenten Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden. Bei kurzfristigem Lehrpersonalmangel kann unter den Voraussetzungen von WBA-FSP, Ziff von den personellen Qualifikationsanforderungen in beschränktem zeitlichen Rahmen abgewichen werden Qualifikation der Supervisoren und Selbsterfahrungstherapeutinnen 11 Die Supervisorinnen und Supervisoren sowie die Selbsterfahrungstherapeutinnen undtherapeuten verfügen über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie der Therapierichtung des Weiteerbildungsganges und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung. Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine Zusatzqualifikation in Supervision. 10 Ziff. 5.1 QS 11 Ziff. 5.3 QS 20

21 6.3. Fortbildung 12 Die Weiterbildnerinnen und -bildner sind zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet zu verpflichten. Ziel der Fortbildung ist es, die vorhandene Bildung so zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder auszubauen, dass das im Rahmen der Weiterbildung vermittelte Wissen und Können den Kompetenzerwerb der Studierenden ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder der FSP gemäss Art. 5 WBR-FSP zur ständigen Fortbildung verpflichtet sind Beurteilung 13 Die Weiterbildnerinnen und -bildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen. Im Rahmen der Evaluation der Weiterbildner wird geprüft, ob diese ihren Unterricht oder andere Weiterbildungsleistungen fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent gestalten. Die Evaluation muss in einem geeigneten festgelegten, transparenten Verfahren erfolgen, zum Beispiel im Rahmen von Mitarbeitergesprächen, von Befragungen von Studierenden oder durch Beobachtungen im Rahmen der internen Qualitätssicherung. Die Beurteilung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. 7. Ausstattung und Ressourcen Räumliche und technische Ausstattung Die Weiterbildungsanbieter verfügen über angemessene Räumlichkeiten, die den Unterricht, Gruppenarbeiten und auch vertrauliche Gespräche, wie zum Beispiel Evaluationsgespräche oder Gespräche im Rahmen der eigenen therapeutischen Tätigkeit, erlauben. 12 Ziff. 5.4 QS 13 Ziff. 5.5 QS 14 Ziff. 2.3 QS 21

22 Die technische Ausstattung erlaubt den Einsatz verschiedener Lehr- und Lernformen (Flip-Chart, Informatikinfrastruktur, Beamer, visuelle Aufnahmegeräte) Personalressourcen Die Personalpolitik ist so ausgestaltet ist, dass insbesondere das Lehrpersonal mittelfristig und somit das Angebot mittelfristig gehalten werden kann (WBA-FSP, Ziffer 1.2.2) Finanzen Die Weiterbildungsanbieter verfügen über ein nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Kriterien anerkanntes Rechnungswesen, welches insbesondere auch Auskunft über die mittelfristige Sicherung der Finanzierung gibt. 8. Zulassungsbedingungen, Ablauf, Dauer und Kosten 8.1. Zulassungsbedingungen und Dauer 15 Zur Weiterbildung zugelassen wird, wer ein Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie an einer Fachhochschule oder Universität erfolgreich absolviert hat (Botschaft zum PsyG, S. 6927) und während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie erbracht hat. Im Bereich der Psychopathologie (Störungswissen) müssen zwölf ECTS 16 ausgewiesen werden, wobei die Hälfte vor Beginn der Weiterbildung absolviert sein muss. Die zweite Hälfte kann während den ersten zwei Jahren der Weiterbildung absolviert werden 17. Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. Die Weiterbildung dauert mindestens vier und höchstens 6 Jahre. 15 Art. 6 und 7 PsyG; Ziff. 2.1 QS 16 Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitspensum von 30 Stunden. 17 Vgl. Mindestanforderungen im Bereich Psychopathologie für Weiterbildungsgänge in Psychotherapie: DE.pdf 22

23 8.2. Titel und Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen 18 Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung, dass die Studierenden die gesamte Weiterbildung oder Teile davon absolviert haben. Die Bescheinigung enthält die folgenden Mindestinhalte: Name des Instituts, Name der Studentin oder des Studenten inklusive Geburtsdatum, inhaltliche Nennung des Weiterbildungsgangs oder der davon absolvierten Teile, Zeitraum, in welchem die Weiterbildung besucht wurde, in den Bereichen Selbsterfahrung und Supervision zudem die Namen der Selbsterfahrungstherapeuten und Supervisoren, Datum und Unterschrift der Institutsleitung Kosten 19 Die im Minimum für den Studierenden zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent auszuweisen und zu veröffentlichen. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen. Der zu bezahlende Gesamtpreis wird in Teilpreise aufgeteilt, die sich auf klar umschriebene Teilleistungen beziehen. Es ist insbesondere klar auszuweisen, welche Weiterbildungsleistungen im Preis inbegriffen sind und welche nicht. Die Gesamtkosten sind zu veröffentlichen, z.b. auf der Website des Weiterbildungsinstituts sowie in Broschüren des Anbieters Beratung und Unterstützung 20 Die Weiterbildungsanbieter stellen sicher, dass die Studierenden bei allen die Weiterbildung betreffenden Fragen beraten und begleitet werden. Die Studierenden sind bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die klinische Praxis beziehungsweise die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu unterstützen. 18 Ziff. 4.2 QS 19 Ziff. 2.1 QS 20 Ziff. 4.3 QS 23

24 9. Organisation und Qualitätssicherung Organigramm Die verschiedenen Funktionen und Aufgaben innerhalb des Weiterbildungsinstituts (Trägerschaft, Leitung, etc.) werden in Funktionsbeschreibungen, welche die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Funktion beschreiben, sowie in einem Organigramm (Aufbauorganisation) festgehalten und angemessen publiziert (Broschüre und/oder Website). Der Rekrutierungsprozess von Weiterbildnerinnen und Weiterbildner ist festgelegt Qualitätssicherung und entwicklung Die Weiterbildungsanbieter schliessen sich dem Qualitätssicherungs- und entwicklungskonzept der FSP (QSE-FSP) an. Dieses ist so ausgestaltet, dass die Studierenden sowie die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner systematisch in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen werden. Die Weiterbildungsorganisation muss den Anforderungen des Qualitätssicherungs- und -entwicklungskonzepts der FSP entsprechen (vgl. Ziff WBA-FSP / Qualitätssicherung und entwicklung). Die Weiterbildungsanbieter müssen dabei gemäss QSE-FSP mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen 22 : Regelmässige Selbstevaluation des Weiterbildungsgangs Bestimmung und Einführung von Verbesserungen bei der aktuellen oder nächsten Durchführung des Weiterbildungsgangs, Erstellen eines periodischen Qualitätsberichts und Einreichung an die FSP Umsetzung eventueller weiterer Verbesserungen aufgrund des Feedbacks der FSP zum Qualitätsbericht Evaluation 23 Der Weiterbildungsgang wird in der Regel alle sieben bis zehn Jahre durch einen unabhängigen, auf die Evaluation von Bildungseinrichtungen spezialisierten externen Dritten umfassend überprüft. Ziel der Evaluation ist es, zu ermitteln, ob der Weiterbildungsgang 21 Ziff. 6.1 QS 22 vgl. Qualitätssicherungs- und entwicklungskonzept FSP, Ziff Ziff

25 die qualitativen Anforderungen des PsyG erfüllt, welches seine Stärken und Schwächen sind und welche Massnahmen für die Erreichung, Erhaltung und den Ausbau von Qualitätszielen geeignet sind. Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Studierenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner. Die FSP bindet die Evaluation der Weiterbildung gemäss QS 6.2 in ihr Qualitätssicherungs- und -entwicklungssystem ein. 10. Beschwerdeinstanz Die verantwortliche Organisation muss über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügen, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet (Art. 13 Abs. 1 Bst. g PsyG). Die FSP verfügt über eine entsprechende unabhängige Rekurskommission (Art. 9 WBR- FSP). Ihre Aufgaben sind in Art. 33 der Statuten der FSP sowie im Reglement zur Behandlung von Rekursen durch die Rekurskommission (RK) vom 26. Juni geregelt mission_de.pdf 25

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