Aktuelle Aspekte des Urheberrechts

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1 Aktuelle Aspekte des Urheberrechts Vortrag, 10. Arbeitstagung der österreichischen Literaturarchive (KOOP-LITERA 2004) Mai 2004, St. Pölten Thomas Luzer, Universitätsbibliothek Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Urheberrecht ist eine spannende und vielseitige Angelegenheit. War dieses zunächst nur rein national und territorial ausgeprägt, erfährt es durch die Europäische Union immer mehr einer Rechtsvereinheitlichung, die vor dem Problem steht, die kontinentale und die angelsächsische Rechtstradition zu verbinden. Ich werde versuchen, Ihnen in der kommenden halben Stunde einen Überblick über das zu schaffen, was Urheberrecht heute ausmacht. Dabei werden wir folgende Fragestellungen zu beantworten haben: 1. Was ist ein Urheber 2. Was ist ein Werk 3. Welche sind die Rechte der Urheber 4. Was sind freie Werknutzungen 5. Sonderfragen im Bereich Nachlaß und Briefschutz Also gleich in medias res! Was ist ein Urheber? Urheber ist derjenige, der ein Werk geschaffen hat. Lassen wir zunächst die Frage nach dem Werk beiseite und betrachten losgelöst den Urheber. Dazu begeben wir uns auf einen Ausflug in das alte Griechenland, genauer gesagt nach Kleinasien. Etwas 600 v. Chr. schuf ein Mann, den man heute Homer nennt, ein Werk mit dem Titel Ilias. Niemand wird zweifeln, daß er der Urheber dieses Werkes ist. Aufbauend auf diese berühmte Geschichte kommt in Kürze ein Film in unsere Kinos Troia wo das Thema des Kampfes um diese Stadt wieder einmal neu interpretiert wird. Hier wirken neben Brad Pitt als Achilleus viele andere Schauspieler, ein Regisseur, Tricktechniker Tontechniker, Kameraleute und viele andere mehr daran mit, ein einziges Werk zu erzeugen. Man spricht hier von Miturheberschaft. Und da der Urheber jedenfalls das Recht hat, als solcher genannt zu werden, verstehen sie jetzt vielleicht, warum ein Nachspann in einem großen Hollywoodschinken immer so immens lange ist.

2 Kehren wir aber nochmals zurück zur Ilias. Wenn Sie oder ich daran gingen, diese ins Deutsche zu übersetzen, würden wir dann Urheberrechtsschutz genießen? Wie so oft im Juristischen ist das eine JA/NEIN Frage, das heißt, beides kann richtig sein. Es hängt von der Qualität der Bearbeitung ab. Wenn ich eine holprige Übersetzung wie ein Pennäler zuwege brächte, wird mir dieser Schutz mangels Kreativität versagt bleiben. Falls ich aber so genial bin, und den Homer schen Urtext in deutsche Hexameter packe, dann habe ich zweifelsfrei etwas Schützenswertes erschaffen. Die Grenzen sind - wie so oft fließend. Was ist jetzt eigentlich ein Werk? Hören wir hierzu, was das Gesetz in seinem Wortlaut ausführt: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst Eigentümlich: Alles, was sich vom Alltäglichen, Landläufigen oder üblicherweise Hervorgebrachten abhebt, ist geschützt. Das Ergebnis der Schöpfung muß etwas individuelles und originelles sein. Die Schöpfung muß den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers tragen. Nicht schutzwürdig sind bloße Gedanken, Ideen und die Art des Schaffens. Der Schutz entsteht mit Schaffung des Werkes sui generis. Für Photographien wird kein besonderes Maß an Originalität verlangt. Es reicht die individuelle Zuordnung von Bild und Photograph und eine Unterscheidbarkeit, die sich dadurch manifestiert, daß ein anderer Photograph das Bild möglicherweise anders gestaltet hätte. (Gilt gleichermaßen für alle Hobbyphotographen) Geschützt wird nicht die Büste, die der Künstler aus dem Stein gemeißelt hat, sondern sein intellektueller Gestaltungswille. Da nur Schöpfungen geschützt werden, muß das Ergebnis der Außenwelt irgendwie wahrnehmbar sein. (Schutzobjekt ist also der formgewordene Gedanke) a) Werke der Literatur: Darunter werden alle Sprachwerke einschließlich der Computerprogramme, alle pantomimischen und choreographischen Bühnenwerke und wissenschaftliche oder belehrende bildliche Darstellungen, sofern sie nicht zu den bildenden Künsten zählen (Globus, Relief), verstanden. Ausgenommen sind Presseberichte, die einfache Mitteilungen enthalten ( 44/3). Diese sind nur wettbewerbsrechtlich nach 79 geschützt. b) Werke der bildenden Künste (Photographien, Baukunst, angewandte Kunst etc.) c) Werke der Filmkunst (In diesem Bereich gibt es eine Legalzession, die besagt, daß alle Verwertungsrecht an den Produzenten gehen.)

3 Sammelwerke: Eine Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen kann als Sammelwerk geschützt werden. Die Grenze ist schwer zu ziehen, da im Einzelfall zu prüfen ist. So wurde ein Gedicht band mit nach einem bestimmten Kriterium ausgewählten expressionistischen Gedichten geschützt, das bloße Aneinanderreihen von Schlagern auf einem Tonträger aber als nicht schutzwürdig klassifiziert. Das Kriterium der eigentümlichen geistigen Schöpfung gilt auch für Datenbanken, da diese ähnlich wie Sammlungen behandelt werden. Fehlt das Kriterium der Eigentümlichkeit so steht zwar kein Urheberrechtsschutz zu, aber es kommt ein Leistungsschutzrecht in Frage, wenn eine erhebliche Investition erforderlich war (z.b. Telephonbuch auf CD-ROM) Für die Weiterverwertung von Teilen einer Datenbank zu wirtschaftlichen Zwecken, ist jedenfalls die Zustimmung des Rechtinhabers des konkreten Teiles einzuholen. Veröffentlichen Erscheinen: Veröffentlicht ist, was mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Erschienen ist ein Werk dann, wenn Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht sind. So ist beispielsweise mein Vortrag jetzt veröffentlicht aber nicht erschienen. Erschienen wäre er dann, wenn ein Tagungsband gedruckt würde. Diese Unterscheidung ist im Bereicht der freien Werknutzungen und beim Zitatrecht von Relevanz. Dazu aber später. Verwertungsgesellschaften: Da es dem einzelnen Urheber unmöglich ist, seine Recht überall und jederzeit geltend zu machen, tritt er sein Werknutzungsrecht an sogenannte Verwertungsgesellschaften ab. Diese verwalten treuhändig die Rechte ihrer Urheber und Werknutzungsberechtigten und erteilen an Interessenten Werknutzungsbewilligungen, wofür sie ein Nutzungsentgelt einheben (Tantieme). Diese Gelder werden nach Abzug der Spesen an die Urheber und Werknutzungsberechtigen ausgeschüttet. Daneben wahren sie auch die Interessen der Urheber dadurch, daß sie Urheberrechtsverletzungen verfolgen. Wirkung des Urheberrechts: Verwertungsrechte: Der Urheber hat Anspruch darauf, am finanziellen Ergebnis der Verwertung seines Werkes beteiligt zu werden. Da es schwer wäre am Endverbraucher anzuknüpfen, knüpft das Gesetz dabei an die Werkvermittlung (Vervielfältigung, Verbreitung. Sendung. Vortrag usw.) an.

4 Vervielfältigungsrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen, egal welches Verfahren und welche Menge, egal ob vorübergehend oder dauerhaft (INFO-RL) Ist verletzt: - Beim Filmen einer Aufführung - Beim Aufnehmen eines Vortrages - Beim Installieren einer Software-Raubkopie auf eine Festplatte - Beim Digitalisieren und Abspeichern von Bildern Verbreitungsrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Ist ein Werkstück einmal in Verkehr gebracht, so ist das Verbreitungsrecht erschöpft. Nicht betroffen davon sind aber die anderen Verwertungsrechte des Urhebers (v.a. Vermiet- und Verleihrechte) [Ein Künstler verkauft ein Werk einer Galerie. Diese stellt das Werk aus. Er kann das nicht verhindern, da sein Verbreitungsrecht erschöpft ist.] Vermieten und Verleihen: Vermieten: Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Das Erschöpfungsprinzip gilt hier NICHT.! Ein Vermietvorgang kann vom Urheber verhindert werden. Das Verleihen dient keiner Erwerbsabsicht und unterliegt dem Erschöpfungsprinzip. Es ist vom Urheber nicht verhinderbar. Allerdings gewährt das Gesetz dem Urheber einen Vergütungsanspruch (Bibliotheksgroschen), der nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. Senderecht: Bezieht sich auf Rundfunk, Fernsehen, Satellitenübertragungen etc. Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein choreographisches oder pantomimisches Werk, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen, und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen öffentlich aufzuführen. Die meistdiskutierte Frage in diesem Bereich ist die der Öffentlichkeit. So wurde ein Gschnas mit 150 Personen von denen sich fast alle kannten nicht als öffentlich eingestuft, das Hören einer Rundfunksendung in einem Fabriksaal mit 100 Arbeiterinnen hingegen schon. Damit in Zusammenhang steht das neue (INFO-RL) eingeführte Zurverfügungsstellungsrecht. Dieses gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, daß es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das trifft vor allem Websites, da ein Mitglied der Öffentlichkeit zu beliebiger Zeit ein Werk dort einsehen kann. Der Betreiber der Site ist daher gut beraten, die

5 Zustimmung des Urhebers einzuholen. Das bloße Setzen eines Linkes, der auf eine solche Seite verweist, stellt keine Verletzung dieses Rechtes dar. Folgerecht: (mit umzusetzen) Dieses UNVERZICHTBARE Recht sieht vor, daß ein Künstler beim späteren Weiterverkauf seines Kunstwerkes erneut an der Verkaufssumme beteiligt wird. Freie Werknutzungen: Freie Werknutzungen sind Ausnahmen zu den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers Gerade dieser Bereich wurde durch die INFO- RL stark beeinflußt. So wurde vor allem den neuen Technologien dadurch Rechnung getragen, daß der Begriff der Flüchtigen und begleitenden Vervielfältigung eingeführt wurde. So ist seit der Umsetzung der RL eine vorübergehende Vervielfältigung dann erlaubt, wenn sie flüchtig und begleitend ist und wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und wenn ihr allgemeiner Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler ist. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch: Jedermann darf zum eigenen Gebrauch einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einen ähnlichen Träger herstellen. Jedermann: Jede natürliche oder juristische Person Eigener Gebrach: umfaßt auch die berufliche Nutzung Einzelne: Nicht nur ein einziges! Papier oder ähnlicher Träger (NEU): Kopie, Ausdruck; aber NICHT mehr: CD, Minidisk, Tonband Vervielfältigung zum privaten Gebrauch: (NEU) Soll eine Vervielfältigung auf andere als obige Träger erfolgen, so ist dies nur natürlichen Personen zum privaten Gebrauch gestattet, wenn sie damit weder mittelbare noch unmittelbare kommerzielle Zwecke verfolgen. So darf ich weiterhin eine Oper auf Ö1 für mich aufnehmen, diese aber nicht beruflich verwerten. Vervielfältigung zur Forschung: (NEU) Auf anderen Trägern darf zu Zwecken der Forschung vervielfältigt werden, soweit damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Gemeint kann hier nur der unmittelbare kommerzielle Zweck sein, da ein Forschender ja gerade durch seine Forschungstätigkeit seine Brötchen verdient. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Festestellung, was der Forschung dient: Ist ein Auftragsgutachten der Arbeiterkammer Forschung nur weil es auch in einer juristischen Fachzeitschrift publiziert wird?

6 Vervielfältigung zur Medienbeobachtung: (NEU) Erlaubt auf analogem Träger zum eigenen Gebrauch (Pressespiegel) Jedenfalls liegt keine berechtigte Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Bereich vor, wenn die Vervielfältigung dazu verwendet wird, das Werk dadurch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch: Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts oder der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der erforderlichen Anzahl herstellen auf anderen Trägern aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke, es sei denn, es handelt sich dabei um Werke die zum Schuloder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen: Einrichtungen die Werkstücke sammeln (Bibliotheken) dürfen jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen (auf anderen Trägern aber nicht zu kommerziellen Zwecken) U: von erschienenen Werken eine Kopie, die an die Stelle des Originals tritt. Von nur veröffentlichten Werken einzelne Kopien, solange das Werk nicht erschienen ist. AUSNAHMEN: Stets nur mit Einwilligung zulässig sind: - Die Vervielfältigung ganzer Bücher und ganzer Zeitschriften - Die Vervielfältigung von Musiknoten (NEU) AUSNAHMEN von den AUSNAHMEN: - abschreiben - abtippen - bei vergriffenen Werken Vervielfältigung für andere: ist unentgeltlich zulässig. Kann aber auch entgeltlich erfolgen wenn damit keine Erwerbsabsicht verbunden ist Leerkassettenvergütung: Für jedes verkaufte Leergut erhalten die Verwertungsgesellschaften einen Betrag. Reprographievergütung: - Gerätevergütung: Jedes zum Kopieren in Verkehr gebrachte Gerät begründet einen Anspruch des Urhebers auf Entschädigung. (Verwertungsgesellschaft) - Betreibervergütung: Der Betreiber eines Vervielfältigungsgerätes auf Schulen, Hochschulen und Universitäten etc. leistet Ersatz an die

7 Verwertungsgesellschaften. Dabei wird auf die anfallende Benutzung geachtet (Anzahl der Kopien) nach der die Höhe der Entschädigung festgesetzt wird. (Verwertungsgesellschaft) Rechte Behinderter Personen: (NEU) Vervielfältigung einzelner Werke für behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form ist zulässig, wenn keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.! Vergütungsanspruch der durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird. Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken: (tw. NEU) Bibliotheken oder ähnliche Einrichtungen, die nicht Erwerbszwecken dienen, dürfen Werkstücke (Bücher, Zeitschriften, Bild- und Schallträger, CDs, Videokassetten) an Benutzer verleihen. Dafür wird ein Vergütungsanspruch festegesetzt. Bei Bild oder Schallträger ist eine Aufführung in der Einrichtung nur dann zulässig, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig daran teilnehmen. Öffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht ist zulässig, soweit damit nicht nur Unterhaltungsinteressen verfolgt werden. Zitatrecht: Regelt unter welchen Voraussetzungen Werke in anderen Werken in Form eines Zitates wiedergegeben werden dürfen. Kleines Zitat: Teile eines Werkes werden unter Quellenangabe verwendet. Großes Zitat: Ein ganzes Werk wird verwendet. Nur zulässig wenn das neue Werk ein wissenschaftlich bildendes Werk bildet Vortrag von Werken: Ist zulässig, wenn unentgeltlich und die Zuhörer kein Eintrittsgeld entrichten. Bildkataloge und Verkaufskataloge dürfen gemacht werden, wenn dadurch die Veranstaltung an sich gefördert wird. Bildzitat: ein solches darf nur dann gemacht werden im Rahmen der freien Werknutzung wenn das entstehende Werk wissenschaftlichen und bildenden Zwecken dient. Die Quelle ist jeweils deutlich anzugeben. Die Verwertungsrechte des Urhebers und tw. auch die Urheberpersönlichkeitsrechte sind vererblich. Die Verwertungsrechte sind überdies veräußerbar. Schutzdauer: Die EU strebt eine Vereinheitlichung der Schutzdauer auf 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres des letzten Miturhebers an. Dies ist in Österreich weitgehend hergestellt.

8 Ist der Urheber nicht bekannt so endet die Schutzfrist 70 Jahre nach Schaffung des Werkes. Leistungsschutzrecht: Damit schützt das Urheberrecht verwandte Rechte, die zwar nicht eigentümlich sind, aber vergleichbar. (Vorträge, Lichtbilder, Herstellung von Schallträgern, Veröffentlichung nachgelassener Werke, Dantebanken) Weiters sind hier persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen enthalten (Briefschutz; Recht am eigenen Bild) Schutz von Vorträgen und Aufführungen: Geschützt werden hier jene Personen, die Literatur oder Musik vortragen. Geschützt wird der Künstler der ein solches Werk vorträgt oder aufführt. Dabei ist es egal, ob das Werk noch geschützt ist oder nicht. Wirkung dieses Rechte ist es, daß dem ausübenden Künstler die Verwertung auf vier spezielle Arten vorbehalten ist. - Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger; dessen Vervielfältigung und Verbreitung - Sendung im Rundfunk - Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe: (Ein Pianist muß zustimmen wenn das Cafehaus in dem er spielt, seine Musik via Lautsprecher nach außen überträgt) - Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung. Ausgenommen davon sind die Personen, die bei einem Film mitwirken. Diese haben kein eigenes Leistungsschutzrecht. Alle Verwertungsrechte liegen beim Produzenten. Zulässig ist auch hier die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die Verwendung für den Unterricht und die Wiedergabe in anderen Räumen desselben Veranstalters. Veranstalterschutz: Dadurch werden nach den ausübenden Künstler auch die Veranstalter geschützt, damit nicht andere die durch ihre Mühe gestalteten Vorträge und Aufführungen ausbeuten können. Schutz nachgelassener Werke: Demjenigen, der ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, stehen die Verwertungsrechte an diesem Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht endet 25 Jahre nach der Veröffentlichung. Daher ergibt sich weiter, daß Nachlässe, für die noch Schutzfristen bestehen, nicht

9 ohne weiteres veröffentlicht werden können. Hier wäre darauf zu achten, daß von den Berechtigten Rechteinhabern das Werknutzungsrecht erworben oder überlassen wird. Schutz von Datenbanken: Der Hersteller der Datenbank erhält ein Leistungsschutzrecht, wenn für die Erzeugung wesentliche Investitionen erforderlich waren. Dieses kann durchaus parallel zu einem urheberrechtlichen Schutz bestehen. Da Datenbanken oft aktualisiert werden. Wird die Schutzdauer ab jeder wesentlichen Änderung neu angesetzt. Briefschutz: Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers, oder falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Nahe Angehörige: Verwandte in auf und absteigender Linie und der Ehegatte. Verwandte ersten Grades und der Ehegatte genießen diesen Schutz auf Lebenszeit andere Verwandte wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Für Briefe gilt zusätzlich, daß sie auch dann nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn dadurch die Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist oder falls er gestorben ist ohne genehmigt oder angeordnet zu haben, die Interessen eines seiner nahen Angehörigen verletzt sind. Diese Anordnungen gelten, egal ob urheberrechtlicher Schutz besteht. Es kann aber auch das Urheberrecht anwendbar sein. Eine freie Werknutzung ist nur im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung zulässig. Bildnisschutz: Personenbildnisse (Photo, Graphik, Gemälde etc.) dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder eines nahen Angehörigen verletzt würden. Hierbei wird gerne eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit nach ART 10EMRK vorgenommen.

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