Gebäudeversicherung. Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen).

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1 Gebäudeversicherung 1. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsfalls Sachschaden 1.1. Der Versicherungsfall beginnt mit dem Sachschaden durch Verwirklichung einer versicherten Gefahr. Alle Sachschäden, die aus ein und derselben Ursache in kausalem und zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten als ein Versicherungsfall Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung einer versicherten Sache durch eine vereinbarte Gefahr. 2. Versicherbare Gefahren und Schäden Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus dem Versicherungsschein und den vereinbarten Entschädigungsgrenzen und Selbstbehalten zu den vereinbarten Gefahren. Feuer 2.1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges (ohne Feuerwerksraketen), seiner Teile oder seiner Ladung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Brand, 2. Blitzschlag, 3. Explosion, 4. Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, 5. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge der unter Ziffer bis aufgeführten Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 1. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, sind versichert. 2. Nicht versichert sind Brandschäden an einem bestimmungsgemäßen Herd (Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, RÄEA-, DENOXund vergleichbaren technischen Anlagen), wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z.b. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler, wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen. 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand- oder Explosionsschäden sind Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhenden, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, da ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eine Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert. 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen. 2. Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 2.8 haben Gültigkeit Blitzüberspannung Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden, die bei einem Gewitter infolge atmosphärischer Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen durch Induktion, Influenz oder Blitzstromwanderwellen entstehen Blitzüberspannung ist die in elektrischen Leitungsnetzen durch atmosphärische Elektrizität oder durch Blitzeinschlag auftretende Spannung, die die normale Netzspannung übersteigt Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 2.8 haben Gültigkeit Implosion Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen Implosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die gegen das Innere eines

2 Behältnisses gerichtet ist, bewirkt durch Aussendruck infolge eines inneren Unterdruckes Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 2.8 haben Gültigkeit Gefahrengruppe: Fahrzeuganprall, Überschallknall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Fahrzeuganprall, 2. Überschallknall zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalle aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserahrzeuges oder seiner Ladung mit dem versicherten Gebäude, Gebäudebestandteilen und Sachen, die außen am Gebäude angebracht sind und diese zerstört oder beschädigt haben. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden: 1. die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden, 2. an Fahrzeugen, Überschallknall ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen ausgelöst durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 2.8 haben Gültigkeit. Leitungswasser 2.5. Leitungswasser Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen Leitungswasser ist Wasser, Wasserdampf oder eine sonstige wärmetragende Flüssigkeit wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus 1. Zuleitungsrohren oder den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, 2. Sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus deren wasserführenden Teilen, 4. Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen oder Solarheizungsanlagen, 5. innerhalb von versicherten Gebäuden verlegten Regenabflussrohren, 6. Zimmerspringbrunnen, Wassersäulen, Aquarien bis zu einem Fassungsvermögen von max. 250 l, Wasserbetten oder Schwimmbecken, 7. Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen, sind gegen Schäden durch Leitungswasser mitversichert. 8. Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus mit dem Rohrsystem verbundenen Schläuchen bestimmungswidrig ausgetreten ist Die Versicherung von Gebäuden schließt ein: 1. Innerhalb der versicherten Gebäude als innerhalb eines Gebäudes gilt auch der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und de Auftauens) an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Zu- oder Ableitungsrohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen, Zu- oder Ableitungsrohren von Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, innerhalb der versicherten Gebäude verlegte Regenabflussrohre Schäden durch Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des und des Auftauens) an den sonstigen Einrichtungen der genannten Anlagen, z.b. an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen, (z.b. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wasser-messer, Geruchsverschlüssen) Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Herdschlangen, gleichartigen An-lagen der Warmwasser- oder Dampfheizung Versichert sind Aufwendungen für den Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Waschbecken, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder anderen vergleichbaren Teilen der Wasser- oder Heizungsanlage, die infolge eines Versicherungsfalles im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig werden. 3. Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen,

3 2. Außerhalb der versicherten Gebäude, auf dem Versicherungsgrundstück, soweit die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind: Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an: Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, Rohren der Warmwasseroder Dampfheizungsanlagen, der Klima-, Wärmepumpenoder solarheizungsanlagen. 3. Außerhalb des Versicherungsgrundstückes, soweit die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind und der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist: Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an: Wasserzuleitungs- oder Heizungsrohren, Rohren der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden: 1. durch Plansch- oder Reinigungswasser, 2. durch Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den durch sie verursachten Rückstau, 3. durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 2.8 haben Gültigkeit Leckage von stationären Brandschutzanlagen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Sprinklerleckage, 2. Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen Sprinklerleckage ist der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen ist der bestimmungswidrige Austritt der Löschmedien aus diesen Anlagen Die Versicherung schließt Schäden innerhalb versicherter Gebäude durch 1. Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren der stationären Brandschutzanlagen, 2. Frost an den sonstigen Einrichtungen dieser Anlagen ein Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden: 1. anlässlich von Druckproben oder anderen Wartungsarbeiten, 2. infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage, 3. durch Schwamm, 4. durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass die Leckage gemäß Ziffer 1.6 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 2.8 haben Gültigkeit. Sturm / Hagel 2.7. Sturm / Hagel Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die 1. durch unmittelbare Einwirkung von Hagel zerstört oder beschädigt werden, 2. dadurch zerstört oder beschädigt werden, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft oder die als Folge eine Sturmschadens an versicherten Sachen entstehen, 3. durch unmittelbare Einwirklung von Hagel zerstört oder beschädigt werden, 4. als Folge eines Hagelschadens an versicherten Sachen entstehen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalle aus dem Versicherungsort entfernt werden und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, 2. der Schaden bei der einwandfreien Beschaffenheit des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die

4 versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann Hagel ist der Niederschlag von schalenförmig aufgebauten Eiskristallen Außen am Gebäude angebrachte Sachen sind soweit sie sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden mitversichert. Nicht erfasste Sachen sind nachzumelden Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich auch auf Laden- und Schaufensterscheiben Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden: 1. durch Sturmflut und Lawinen, 2. durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, 3. an im Freien befindlichen beweglichen Sachen Generelle Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 2. Terrorakte Ab einer Versicherungssumme von über EUR 2,5 Millionen je Vertrag gilt: Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 3. Kernenergie Dies gilt nicht für Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Sachschadens durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung, sind ausgeschlossen. 4. Innere Unruhen (einschl. Brand oder Explosion) 5. Erdbeben (einschl. Brand oder Explosion) 6. Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, soweit nicht über die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 2.1 oder Risiken im Ausland sind nur aufgrund besonderer Vereinbarungen versichert Für Kosten und Mehraufwendungen, außer Ziffer 3.1, oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 3. Versicherte Kosten 3.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach der Abwendung und Minderung de Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß Ziffer und entsprechend kürzen Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zu Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz gemäß Ziffer entsprechend kürzen.

5 4. Versicherbare Kosten; Mietverlustversicherung 4.1. Der Versicherer ersetzt auch, soweit vereinbart, die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten oder Aufwendungen mit den jeweiligen Entschädigungsgrenzen Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten Dies sind Kosten für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehengebliebener versicherter Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Lagern oder Vernichten; hierunter fallen auch Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Hierunter fallen nicht Aufräumungskosten für durch Sturm umgestürzte Bäume Feuerlöschkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte einschl. Kosten im Sinne von Ziffer 3.1, die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind; hierunter fallen auch Belohnungen in angemessener Höhe, die der Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde Feuerlöschkräfte zahlt, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für die De- und Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen Kosten durch radioaktive Isotope Dies sind Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, sowie Bergungskosten radioaktiver Strahler, die als Folge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und die Maßnahmen gesetzlich geboten sind Sachverständigenkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer gemäß Teil A Ziffer 20 -Sachverständigenverfahren- zu tragen hätte. Unter der Voraussetzung, dass der entschädigungspflichtige Schaden EUR in der Feuerversicherung bzw. EUR in der Leitungswasser-, Sturmund Einbruchdiebstahlversicherung übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten Kosten für die Dekontamination von Erdreich 1. Dies sind notwendige Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 2.1 bis 2.4 (Gefahrengruppe A Feuer) entstehen, um: Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, Den Aushub in die nächstgelegene Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, Insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiedeherzustellen. 2. Die Kosten gemäß Ziffer werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anforderungen eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines Versicherungsfalles entstanden sind, innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination de Erdreiches erhöht und führt die Mitbeseitigung der bestehenden Kontamination zu einem Mehraufwand, so erstattet der Versicherer lediglich den Betrag, der hätte aufgewendet werden müssen, um die Kontamination infolge des Versicherungsfalles zu beseitigen. Wird durch den Versicherungs-fall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht und kann die bestehende Kontamination ohne Mehraufwand beseitigt werden, erfolgt keine Gegenrechnung der fiktiven Kosten. 4. Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt Mehraufwendungen durch Wiederherstellungsbeschränkungen 1. Dies sind tatsächlich entstandene notwendige Mehraufwendungen für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gemäß Absatz 1 nicht versichert. 2. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehraufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei

6 Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 3. Der Versicherungsnehmer tritt hiermit künftige Ansprüche auf Ersatz des Schadens an den Versicherer ab, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt Mehraufwendungen durch Technologiefortschritt 1. Dies sind notwendige Mehraufwendungen für die Wiederherstellung der versicherten Sache und vom Schaden betroffenen durch Technologiefortschritt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. 2. Hierunter fallen nicht Mehraufwendungen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Mehraufwendungen durch Preissteigerungen zwischen Schadeneintritt und Wiederherstellung 1. Dies sind Mehraufwendungen für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, die durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig werden. 2. Wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die umgehende Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung veranlasst, werden diese Mehraufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie bei umgehender Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären Verkehrssicherungskosten Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist (Verkehrssicherungspflicht), werden die hierfür notwendigen Kosten ersetzt Gasleitungen soweit die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind. Bruchschäden an Gasleitungen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sind versichert Löschmittelkosten der Feuerwehr auf Hamburger Staatsgebiet Versichert sind Aufwendungen, die nach 25a des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes beim Versicherungsnehmer geltend gemacht werden Kosten für Wasserverlust Dies sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Leitungswasser infolge eines Versicherungsfalles gemäß oder austritt und der nachweislich dadurch entstandene Mehrverbrauch von Wasser durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Als Bemessungsgrundlage dient der Wasserverbrauch der letzten zwei Jahre. Derartige Kosten gelten nur versichert, wenn die Gefahrengruppe Ziffer 2.5 oder 2.6 versichert ist. Abwassergebühren sind nicht versichert Kosten für die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen Dies sind notwendige Kosten für die Beseitigung von Schäden an gärtnerischen Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch einen Versicherungsfall gemäß Ziffer 2.1 so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles abgestorbene Bepflanzungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz Aufräumungskosten für Bäume Dies sind notwendige Kosten für das Entfernen durch Sturm oder Blitzschlag umgestürzter Bäume sowie deren Abtransport bzw. Entsorgung bis zum nächsten Ablagerungsplatz. Derartige Kosten gelten nur versichert, wenn die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 2.1 bzw. 2.7 versichert ist. Kosten aufgrund bereits abgestorbener Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wiederaufforstung ist mitversichert Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen durch Einbruchdiebstahl Dies sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden sowie Schaukästen und Vitrinen, die 1. durch einen Einbruch oder den Versuch einer solchen Tat verursacht werden, 2. nach einem Einbruch innerhalb des Gebäudes vorsätzlich verursacht werden (Vandalismus). 3. Ein Einbruch liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter in das Gebäude einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. 4. Mitversichert sind Schäden nach einem Einbruch an Münzzeitzählern und Waschautomaten, Trockner, Schleudern und Mangeln in Gemeinschaftswaschküchen einschl. Geldinhalt. 5. Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch Einbruchdiebstahl werden nur gezahlt, wenn aus einem anderen Versicherungsvertrag keine Entschädigung beansprucht werden kann.

7 Kosten für Hotel oder sonstige, ähnliche Unterbringung im Schadenfall Zusätzlich werden die entstandenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ersetzt, wenn die vom Wohnungsnutzer ständig bewohnte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde und dem Wohnungsnutzer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zuzumuten ist. Anfallende Nebenkosten (z.b. Frühstück, Telefon) werden nicht erstattet. Die Entschädigung für Hotelkosten wird gezahlt, wenn aus einem anderen Versicherungsvertrag keine Entschädigung für Hotelkosten beansprucht werden kann oder die nachgewiesenen Kosten die Entschädigung des anderen Vertrages übersteigen Rückreisekosten Wenn der Wohnungsnutzer auf Wunsch des Versicherers wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadensort reisen muss, ersetzt der Versicherer die Fahrtmehrkosten. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich EUR übersteigt und die Anwesenheit des Wohnungsinhabers (Bewohner/Mieter) am Schadensort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Wohnungsinhabers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Der Wohnungsinhaber ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den schadensort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten Mietverlustversicherung Der Versicherer leistet Entschädigung für Miet- oder Pachtausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter oder der Pächter infolge eines Versicherungsfalles einer versicherten Gefahr kraft Gesetzes berechtigt ist, die Zahlung der Miete oder der Pacht oder die fortlaufenden Betriebskosten ganz oder teilweise zu verweigern. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer ab diesem nachgewiesenen Zeitpunkt auch den Miet- oder Pachtausfall oder die fortlaufenden Kosten für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht vermietet waren, sofern die Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird Nutzungsausfall in Höhe des ortüblichen Mietwertes der Räume, die der Versicherungsnehmer selbstständig bewohnt oder Dritten unentgeltlich zur ständigen Nutzung überlassen hat und infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer oder dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann Bei Wohngebäuden mit vermietbaren Räumen für Feriengäste bzw. Wohngebäuden mit Appartements und Ferienwohnungen den ortsüblichen Mietwert für längerfristig vermietete Wohnungen oder Gebäude Der Versicherer haftet für den Ausfallschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalles und beträgt maximal 24 Monate Werden die Räume vor Ablauf der vereinbarten Haftzeit wieder benutzbar, so endet die Haftzeit zu diesem Zeitpunkt. Endet das Mietverhältnis infolge eines Versicherungsfalle und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten Der Mietverlust für Gastronomie- und Hotelbetriebe, Heime, Pensionen, Zimmervermietungen und ähnliche Betriebe muss besonders beantragt werden. 5. Versicherte und nicht versicherte Sachen 5.1. Für die Höhe des Versicherungswertes ist nur das Interesse des Versicherungsnehmers maßgebend. 1. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude. Als Gebäude gelten alle Bauwerke einschl. Funda-menten, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. Zum Gebäude gehören auch Einrichtungen und Einbauten, die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und dauernd der Benutzung des Gebäude dienen und im Eigentum des Gebäude- /Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen. Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet, oder außen an dem Gebäude angebracht it oder für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu dessen Wohnzwecken genutzt wird: Wasser-, Gas-, Elektrozähler, Gemeinschaftswaschanlagen, Markisen, Einbruchmeldeanlagen, in Mauerwerk oder Beton ausgeführte Behälter oder Gruben, Brunnenanlagen einschl. Abdeckungen, elektrische unter Putz verlegte Leitungen, Rampen, Verbindungsbrücken, Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, Kinderspielplatzanlagen sowie Terrassen. Leuchtröhrenanlagen, Schilder und Transparente sind nur versichert, wenn sie im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen. Folgende Grundstücksbestandteile sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 300 M/1914, multipliziert mit dem Anpassungsfaktor, beitragsfrei auf erstes Risiko mitversichert, wenn sie im Eigentum des Gebäude-/Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen:

8 Grundstückseinfriedungen, Zäune einschl. Trennwände, Hundehütten / Zwinger, Masten, elektrische Freileitungen, Antennen, Wege- und Gartenbeleuchtungen, Überdachungen und Pergolen. 2. Baustoffe und Bauteile, sofern nicht Handelsware, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes eingefügt oder für den Einbau in ein Gebäude bestimmt sind, gelten dem Gebäude zugehörig. Sie sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 3. Nicht als Gebäude gelten Baubuden, Traglufthallen, Zelte und ähnliches. 4. Vom Mieter zeitweilig ausgebaute, innerhalb des versicherten Gebäudes zwischen-gelagerte Gebäudebestandteile wie Türen, Herde, Waschbecken etc, die dem Gebäude- /Wohnungseigentümer gehören, sind mitversichert. 5. Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte nicht aber ausgetauschte- Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemein-schaft das Risiko trägt (Gefahrtragung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. 6. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 5.3 bleiben hiervon unberührt Weitere versicherbare Sachen Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 5.3 bleiben hiervon unberührt Nicht versicherte Sachen Generell nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, 6. Versicherungsort 1. Gewässer, Grund und Boden, 2. Gebäude, die nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind und in diesen Gebäuden befindliche Sachen Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsgrundstücke einschließlich der sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen vom Versicherungsnehmer genutzten Schaukästen und Vitrinen Soweit dies vereinbart ist, gelten als Versicherungsort auch neu hinzukommende nicht im Versicherungsvertrag bezeichnete Versicherungsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen. 7. Versicherungswert 7.1. Der Versicherungswert ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in der Gleitenden Neuwertversicherung der Versicherungswert Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues nach Preisen des Jahres Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungs- und Baunebenkosten Die vereinbarte Versicherungssumme 1914 soll dem Versicherungswert 1914 entsprechen Die Haftung des Versicherers (Ziffer bi 7.1.2) wird mit dem Baupreisindex an die Baupreisentwicklung angepasst. 1. Der Beitrag verändert sich durch Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentliche Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude wird zu 80% und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20% berücksichtigt, bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Abweichend können von Ziffer 7.1 auch als Versicherungswert vereinbart werden Der Neuwert Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten oder der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung in neuwertigem Zustand wieder-zu beschaffen oder sie neu herzustellen; Der Zeitwert Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand, Der gemeine Wert, falls eine Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist oder soweit diese Sache vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles als ausrangiert gekennzeichnet war. Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für da Altmaterial Ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet bzw. langfristig (länger als 6 Monate) überwiegend leerstehend oder im Verfall befindlich, so ist ohne besondere Vereinbarung Versicherungswert der gemeine Wert gemäß Ziffer und es sind nur noch Feuerschäden versichert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen

9 Zweck nicht mehr zu verwenden ist. Mit dem Tage der restlosen Räumung erlischt der Versicherungsschutz.. 8. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 8.1. Ersetzt werden unter Anrechnung eventueller Restwerte bei beschädigten versicherten Sachen, wenn die Wiederherstellungskosten zzgl. der Restwerte nicht höher sind als der Versicherungswert der beschädigten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, die notwendigen Reparaturkosten zurzeit des Eintritts des Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert der beschädigten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Schadeneintritt erhöht wird. Sind die Reparaturkosten niedriger als der Versicherungswert dieser Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, wird ein eventueller Abzug für Wertverbesserungen nicht berücksichtigt, sofern die Reparatur innerhalb von 3 Jahren erfolgt, bei zerstörten, entwendeten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen versicherten Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles Bei der Anrechnung der Restwerte für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache werden behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen nur berücksichtigt, soweit diese behördlichen Auflagen nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Fristsetzung erteilt wurden. Die Entschädigung bleibt jedoch auf den Betrag begrenzt, der sich bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle ergeben würde, wenn die vom Schaden betroffene Sache gänzlich zerstört worden wäre Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Sachen, die zu anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen (z.b. unbeschädigte Maschinenfundamente) entschädigt. Maßgebend ist die kleinste funktionale und austauschbare Einheit. Dies gilt ebenfalls für nicht mehr verwendbare Zusatzgeräte und Reserveteile versicherter Sachen Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung (Ziffer 8.5) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht, soweit dies zu Versicherungssummen besonders vereinbart ist Ist die Versicherungssumme einschließlich vereinbarter Vorsorgesummen niedriger als der Versicherungswert, der sich bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle ergeben würde, unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Ziffer 8.1 bis Ziffer 8.3 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Ziffer ), so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend gekürzt; danach ist Ziffer anzuwenden. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Betrag nicht überschreitet In den Fällen der Gleitenden Neuwertversicherung (Ziffer 7.1) und der Neuwertversicherung (Ziffer 7.2) erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Ziffer 7.2.1) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtliche nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird, 8.7. Unterversicherungsverzicht in der gleitenden Neuwertversicherung In der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 7.1) gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt, wenn a) Sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird; b) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffen beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914 berechnet Wird die nach Ziffer ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart und der Unterversicherungsverzicht im Versicherungsschein bestätigt, nimmt der Versicherer abweichend von Ziffer 8.5 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer b) von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt der Unterversicherungsverzicht nur, wenn die Abweichung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert und die Veränderung dem Versicherer nicht angezeigt wurde. Unberührt bleibt die Regelung über Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer Zahlung und Verzinsung der Entschädigung/ Entschädigungsgrenzen 9.1. Entschädigungsgrenzen ohne vereinbarte Höchstentschädigung

10 In der Gleitenden Neuwertversicherung gemäß Ziffer 6.1 setzt sich die Gesamtentschädigung zusammen aus dem Sachschaden für die versicherten Sachen und den Kostenschaden für die versicherten Kosten bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen In der Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder Gemeinen Wert gemäß Ziffern 7.2, 7.2.1, setzt sich die Gesamtentschädigung aus dem Sachschaden und dem Kostenschaden zusammen. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur je Position vereinbarten Versicherungssumme für die versicherten Sachen (Sachschaden) bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen, die zusätzlich vereinbart sind, für die versicherten Kosten (Kostenschaden) Ist die Entschädigung für versicherte Sachen oder versicherte Kosten auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei der Entschädigungsberechnung für die davon betroffenen Sachen oder Kosten höchstens diese Beträge berücksichtigt.

11 Deklaration Gebäudeversicherung Vereinbarte Entschädigungsgrenze Gefahr F Lw St Unbemannte Flugkörper Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Nutzwärmeschäden Bis zur Höhe der Versicherungssumme x Blindgängerschäden Bis zur Höhe der Versicherungssumme X 2.2 Blitzüberspannung (Gewitter-Induktion) Bis zur Höhe der Versicherungssumme X 2.3 Implosion Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Fahrzeuganprall Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Überschallknall Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Wasserdampf oder eine sobstige wärmetragende Flüssigkeit Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Im Gebäude verlegte Regenabflussrohre Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Aquarien bis zu einem Fassungsvermögen von max 250 l, Wasserbetten, Schwimmbecken Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Wasseraustritt aus Schläuchen Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Wasserzuleitungsrohre auf dem Grundstück Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Wasserzuleitungs- oder Heizungsrohre außerhalb des Grundstücks Bis zur Höhe der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung verpflichtet ist X Aufwendungen für den Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Waschbecken, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder anderen vergleichbaren Teilen der Waer- oder Heizungsanlage im Bereich der Rohrbruchstelle 500 EUR je Versicherungsfall X Leckage stationärer Brandschutzanlagen Bis zur Höhe der Versicherungssumme X Außen angebrachte Sachen soweit sie Eigentum des Versicherungsnehmers sind- Bis zur Höhe der Versicherungssumme X X X Laden- und Schaufensterscheiben Bis zur Höhe der Versicherungssumme X X Sonstige Grundstücksbestandteile beitragsfrei bis 300 M/1914 X X X 8.7 Unterversicherungsverzicht bei Werterhöhung Unbegrenzt X X X

12 Gebäudeversicherung Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten Vereinbarte Entschädigungsgrenze F Lw St X X X Feuerlöschkosten x Bewegungs- und Schutzkosten X x X Kosten durch radioaktive Isotope X Sachverständigenkosten X x X Kosten für die Dekontamination von Erdreich X Mehraufwendungen durch Wiederherstellungsbeschränkungen Die gesamte Entschädigung für Kosten und Aufwendungen gemäß Teil B Ziffer bis ist je Versicherungsfall und Gebäude begrenzt auf 30% der Versicherungssumme max EUR 10 Mio des vom Schaden betroffenen Gebäudes X X X Mehraufwendungen durch Technologiefortschritt x X X Mehraufwendungen durch Preissteigerungen zwischen Schadeneintritt und Wiederherstellung X X X Verkehrssicherungskosten x X Bruchschäden an Gasleitungen Löschmittelkosten der Feuerwehr auf Hamburger Staatsgebiet X versicherte Kosten Vereinbarte Entschädigungsgrenze Gefahr Zusätzlich zu der 30%igen Entschädigungsgrenze ist für die folgenden versicherten Kosten eine spezielle Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall vereinbart Kosten für Wasserverlust 1% der Versicherungssumme X Kosten für die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen 1% der Versicherungssumme X Aufräumungskosten für Bäume Wiederaufforstung von Bäumen Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch Einbruch Wohngebäude 1% der Versicherungssumme X X 1% der Versicherungssumme 2% der Versicherungssumme Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung 100 EUR pro Tag; max. 100 Tage X X X Rückreisekosten aus dem Urlaub an einer entschädigungspflichtigen Schadenhöhe von 5,000 EUR 1% der Versicherungssumme X X X versicherte Mietausfall Vereinbarte Haftzeiten Gefahr 4.2 Haftzeit für Miet- oder Nutzungsausfall ohne Gastronomie- und Hotelbetriebe, Heime, Pensionen, Zimmervermietungen und ähnliche Betriebe 24 Monate X X X

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