Merkblatt zur Zulassung als Projektentwickler. Information im Rahmen des Programms zur Förderung von Beratungen zum Energiespar-Contracting

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1 Merkblatt zur Zulassung als Projektentwickler Information im Rahmen des Programms zur Förderung von Beratungen zum Energiespar-Contracting

2 Merkblatt zur Zulassung als Projektentwickler 2 Inhalt 1. Prozess der Zulassung als Projektentwickler Nachweisführung der Zulassungskriterien... 2 a) Orientierungsberatung... 3 b) Umsetzungs- und Ausschreibungsberatung Anforderungen an die Beratungen... 5 a) Unabhängigkeit... 5 b) Zuverlässigkeit... 6 c) Beratungsberichte... 6 d) Mitteilungspflichten Prozess der Zulassung als Projektentwickler Ein Projektentwickler darf nur im Rahmen des Förderprogramms Beratungen zum Energiespar- Contracting tätig werden, wenn er zuvor vom BAFA zugelassen worden ist. Das Verfahren zur Zulassung als Projektentwickler erfolgt über die Internetseite des BAFA. Nach vorheriger Registrierung als BAFA-Berater muss der Projektentwickler in einem Online-Verfahren seine Qualifikationen und Erfahrungen angeben und durch Upload verschiedener Dokumente nachweisen. Der Projektentwickler kann die Zulassung entweder allein für die Orientierungsberatung oder auch für die Umsetzungs- und Ausschreibungsberatung beantragen. Hat der Projektentwickler das Zulassungsformular vollständig online ausgefüllt sowie alle darüber hinaus notwendigen Unterlagen hochgeladen und an das BAFA übermittelt, werden die Angaben überprüft. Das BAFA behält sich eine eingehende Überprüfung aller Angaben, insbesondere der zur praktischen Erfahrung des Projektentwicklers, vor. Nach Abschluss der Prüfung erhält der Projektentwickler eine Nachricht über das Ergebnis der Prüfung sowie ggf. die Bestätigung zur Zulassung. Bitte beachten Sie, dass die Zulassung zum Projektentwickler durch das BAFA keine Zertifizierung oder Akkreditierung darstellt und weder Rechte noch Pflichten gegenüber Dritten begründet. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernimmt keine Gewähr für die Qualifikation der Projektentwickler und für die Qualität und die Förderfähigkeit der erbrachten Beratungsleistungen. Falls gewünscht, wird der zugelassene Projektentwickler bis Sommer 2015 kostenlos auf einer BAFA-Liste zugelassener Projektentwickler geführt. Später kann er sich dann auf der kostenpflichtigen Energieeffizienz- Expertenliste für Förderprogramme des Bundes eintragen lassen. 2. Nachweisführung der Zulassungskriterien Als Projektentwickler zugelassen werden können selbstständige oder angestellte natürliche Personen, die zuverlässig sind, die in unabhängiger Weise beraten (vgl. Ziff. 3 dieses Merkblatts) und die die Qualifikations- Anforderungen nach Ziffer 6.1. bis Ziffer 6.3. der Förderrichtlinie erfüllen.

3 Merkblatt zur Zulassung als Projektentwickler 3 a) Orientierungsberatung Für die Durchführung einer Orientierungsberatung sind folgende Nachweise zu erbringen: 1. Nachweis eines (Fach-)Hochschulabschlusses in: o den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik; Der Nachweis des Hochschulabschlusses erfolgt durch den Upload des Abschlusszeugnisses. o d e r o einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem der oben genannten Gebiete; Der Nachweise des Hochschulabschlusses erfolgt durch den Upload des Abschlusszeugnisses. Der Ausbildungsschwerpunkt auf einem der oben genannten Gebiete sollte ebenfalls aus dem Abschlusszeugnis hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, ist ein zusätzlicher Nachweis (z. B. in Form einer Bescheinigung der Hochschule) über den entsprechenden Ausbildungsschwerpunkt per Upload einzureichen. o d e r o einer anderen Fachrichtung, wenn eine einschlägige technische Zusatzqualifikation im Bereich Gebäude- und Anlagentechnik nachgewiesen wird. Das Studium wird über den Upload des Abschlusszeugnisses nachgewiesen. Die Zusatzqualifikation wird durch eine Bescheinigung, ein Zertifikat oder ein Zeugnis nachgewiesen, aus der bzw. dem hervorgeht, dass dem zuzulassenden Projektentwickler mindestens im Umfang von 20 Zeitstunden Inhalte mit dem Schwerpunkt Gebäude- oder Anlagentechnik vermittelt wurden. Der Anbieter der Zusatzqualifikation muss eine anerkannte Bildungseinrichtung sein. Die Zusatzqualifikation darf zum Zeitpunkt der Anfrage nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. 2. Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung als Energiedienstleister (in Energie-Contracting, Energie-Beratung und/oder Energie-Management) mittels entsprechender Referenzprojekte. Die Berufserfahrung muss insgesamt zwei Jahre betragen, muss jedoch nicht am Stück erworben worden sein. Die Nachweisführung erfolgt durch Angaben zu den durchgeführten Projekten und den jeweiligen Tätigkeiten im PDF-Formular Berufserfahrung als Energiedienstleister. 3. Nachweis ausreichender praktischer Erfahrung oder ausreichender theoretischer Erfahrung im Contracting o Ausreichende praktische Erfahrung besitzt, wer mindestens drei Contracting-Projekte, wovon mindestens eines ein Energiespar-Contracting-Projekt war, maßgeblich begleitet hat. Maßgeblich begleitet hat man ein Contracting-Projekt, wenn man in der Planungsphase des Projekts an mindestens folgenden Schritten teilgenommen hat: 1. Bestandsaufnahme der planungsrelevanten Daten und Rahmenbedingungen; 2. Bewertung und Analyse der Gegebenheiten; 3. Konzept- und/oder Maßnahmenentwicklung und/oder Vertragsgestaltung. Die Nachweisführung erfolgt durch Angaben zum Durchführungszeitraum des Projekts, zu den Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, zur Art und dem Ort der betrachteten Gebäude bzw. Anlagen sowie zum jeweiligen Auftraggeber im PDF-Formular Contracting-Erfahrung. o Ausreichende theoretische Erfahrung besitzt, wer eine vom BAFA anerkannte Contracting- Fortbildung erfolgreich absolviert hat. Die Nachweisführung erfolgt durch den Upload eines entsprechenden Zertifikats. Eine Liste der vom BAFA anerkannten Fortbildungen wird auf den Internetseiten des BAFA veröffentlicht.

4 Merkblatt zur Zulassung als Projektentwickler 4 b) Umsetzungs- und Ausschreibungsberatung Für die Durchführung der Umsetzungs- und Ausschreibungsberatung sind folgende Kriterien zu erfüllen: 1. Zulassung für die Orientierungsberatung Die Erfüllung dieser Anforderungen ist entsprechend Ziffer 2a nachzuweisen. 2. Nachweis weitreichender praktischer Erfahrung oder theoretischer Erfahrung mit Praxisbezug im Energiespar-Contracting o Weitreichende praktische Erfahrung besitzt, wer mindestens drei Energiespar-Contracting-Projekte maßgeblich begleitet hat. Maßgeblich begleitet hat man ein Energiespar-Contracting-Projekt, wenn man in der Planungsphase des Projekts an mindestens folgenden Schritten teilgenommen hat: 1. Bestandsaufnahme der planungsrelevanten Daten und Rahmenbedingungen; 2. Bewertung und Analyse der Gegebenheiten; 3. Konzept- und/oder Maßnahmenentwicklung und/oder Vertragsgestaltung. Die Nachweisführung erfolgt durch Angaben zum Durchführungszeitraum des Projekts, zu den Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, zur Art und dem Ort der betrachteten Gebäude bzw. Anlagen sowie zum jeweiligen Auftraggeber im PDF-Formular Contracting- Erfahrung. o Theoretische Erfahrung mit Praxisbezug besitzt, wer eine zugelassene Contracting-Fortbildung erfolgreich absolviert und bei mindestens zwei Energiespar-Contracting-Projekten an einer Praxisvermittlung teilgenommen hat, wovon eine auch im Rahmen des zur Förderung beantragten Projekts erfolgen kann. Die Nachweisführung über die Teilnahme an einer zugelassenen Contracting-Fortbildung erfolgt durch den Upload eines Zertifikats. Eine Liste der vom BAFA anerkannten Fortbildungen wird auf den Internetseiten des BAFA veröffentlicht. Bei einer Praxisvermittlung begleitet ein für die Orientierungsberatung zugelassener Projektentwickler einen Projektentwickler mit weitreichender praktischer Erfahrung, den sog. Praxisvermittler. Dieser Praxisvermittler muss bereits aufgrund weitreichender praktischer Erfahrung als Projektentwickler für eine Umsetzungsberatung zugelassen sein. Der die Praxisvermittlung erhaltende Projektentwickler muss den Praxisvermittler bei drei der fünf Pflichtinhalte der Umsetzungsberatung (Erstellung einer Übersicht über die technischen Spezifikationen vor Ort, Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Durchführung des Vergabeprozesses, Auswertung der Angebote, Erstellung der Vertragsmuster) für den Auftraggeber wahrnehmbar unterstützt haben. Der Nachweis über die Teilnahme an den Projekten zur Praxisvermittlung erfolgt durch den Upload des vollständig ausgefüllten und vom Projektentwickler sowie dem Praxisvermittler unterschriebenen Formulars zur Praxisvermittlung. 3. Einschlägige juristische Kenntnisse für Contracting, insbesondere über Kenntnisse zum Vergaberecht und zum Vertragsrecht. Die erforderlichen einschlägigen juristischen Kenntnisse für Contracting (wie z.b. Vergaberecht, Haushaltsrecht, Finanzierung und Haftung) sind im PDF-Formular juristische Kenntnisse plausibel zu schildern.

5 Merkblatt zur Zulassung als Projektentwickler 5 3. Anforderungen an die Beratungen a) Unabhängigkeit Der Projektentwickler muss seinen Auftraggeber bei der Durchführung jeder Beratung im Rahmen der Förderrichtlinie hersteller-, anbieter-, technologie- und vertriebsneutral beraten und frei von Interessenkollisionen sein. Dies bedeutet, dass die Beratung ergebnisoffen erfolgen muss und bestimmte Hersteller, Anbieter, Technologien oder Vertriebswege nur dann dem Auftraggeber empfohlen werden dürfen, wenn diese sich nach objektiver Beurteilung und dem Vergleich mit den verfügbaren Alternativen begründbar als am vorteilhaftesten für den Auftraggeber erweisen. Entsprechend müssen der Projektentwickler im elektronischen Zulassungsformular und das Unternehmen des Projektentwicklers bzw. das Unternehmen, für das er tätig ist, im PDF-Formular Erklärung zur Unabhängigkeit des Projektentwicklers durch das Unternehmen verbindlich erklären, dass der Projektentwickler Auftraggeber stets in unabhängiger Weise, d.h. hersteller-, anbieter-, technologie- und vertriebsneutral berät bzw. beraten kann. weder der Projektentwickler noch das Unternehmen des Projektentwicklers bei einem Projekt, bei dem der Projektentwickler tätig wird, ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben und der Projektentwickler bei seiner Tätigkeit nicht durch diesbezügliche wirtschaftliche Interessen beeinflusst wird. weder der Projektentwickler noch sein Unternehmen bei einem Projekt, bei dem der Projektentwickler tätig wird, weitere Leistungen (wie den Vertrieb, Bau oder Umbau von Produkten (inkl. Energie), Gebäuden und/oder Anlagen) mit Ausnahme von Beratungsleistungen anbieten oder erbringen werden. Dies schließt auch die Erbringung von Leistungen aufgrund bereits bestehender Vertragsverhältnisse zwischen dem Projektentwickler bzw. seinem Unternehmen und dem Auftraggeber ein. Auch Unternehmen, die mit dem Unternehmen des Projektentwicklers verbunden sind, ist es untersagt, im Zusammenhang mit Projekten des Projektentwicklers andere Dienste als Beratungsleistungen anzubieten oder zu erbringen. Als verbundene Unternehmen im Sinne des Förderprogramms gelten alle Unternehmen, die direkt in einem Beteiligungsverhältnis von mehr als 50% (des Kapitals oder der Stimmrechte) zum Unternehmen des Projektentwicklers stehen. Ebenso gelten alle Unternehmen als verbundene Unternehmen, die mit diesem direkt verbundenen Unternehmen wiederum in einem Beteiligungsverhältnis von mehr als 50% stehen. Dies gilt durchweg für alle weiteren assoziierten Unternehmen. Beispiel: Unternehmen A (des Projektentwicklers) gehört zu 51% dem Unternehmen B. Dieses Unternehmen B ist auch zu 35% an Unternehmen C und zu 65% an Unternehmen D beteiligt. Beide besitzen wiederum ein Tochterunternehmen CA bzw. DA. Da der Projektentwickler Unternehmen A angehört, dürfen somit nur Unternehmen C und CA weitere Leistungen erbringen, da schon durch die Beteiligung von B an C in Höhe von 35% die Beteiligungskette von über 50% durchbrochen wurde. Den Unternehmen B, D und DA ist es aufgrund ihrer durchgehenden Beteiligungskette von über 50% hingegen untersagt im Zusammenhang mit dem Projekt weitere Dienste erbringen.

6 Merkblatt zur Zulassung als Projektentwickler 6 Der Projektentwickler hat zusätzlich zu erklären, dass er nicht für einen Zuwendungsempfänger tätig werden wird, der an seinem Unternehmen zu mindestens 50% beteiligt ist. Er hat das PDF-Formular Erklärung zur Unabhängigkeit des Projektentwicklers durch das Unternehmen der Anfrage zur Zulassung als Projektentwickler verpflichtend als Upload hinzuzufügen. Verstößt der Projektentwickler gegen das Unabhängigkeitserfordernis, kann das BAFA dem Projektentwickler die Zulassung als Projektenwickler wieder entziehen. b) Zuverlässigkeit Sollte das BAFA feststellen, dass ein Projektentwickler Falschangaben im Rahmen des Zulassungsverfahrens getätigt hat oder wiederholt mangelhafte Leistungen erbringt, kann das BAFA dem Projektentwickler die Zulassung als Projektenwickler für das Förderprogramm aufgrund dieses Verstoßes gegen das Zuverlässigkeitserfordernis wieder entziehen. c) Beratungsberichte Der Projektentwickler erstellt für den Zuwendungsempfänger im Rahmen dieses Förderprogramms die schriftlichen Beratungsberichte entsprechend der vom BAFA vorgegebenen Mindestinhalte. Näheres zu den Mindestinhalten der Beratungsberichte ist im entsprechenden Merkblatt geregelt, das auf den Internetseiten des BAFA veröffentlicht ist. Werden Beratungsberichte wiederholt mangelhaft erstellt, kann dies als Verstoß gegen das Zuverlässigkeitserfordernis gewertet werden. d) Mitteilungspflichten Zukünftig eintretende Änderungen, die für die Zulassung als Projektenwickler im Rahmen dieses Förderprogramms relevant sind (z.b. hinsichtlich der Unabhängigkeit) muss der Projektentwickler dem BAFA unverzüglich mitteilen. Unterlassene Mitteilungen können als Verstoß gegen das Zuverlässigkeitserfordernis gewertet werden und zum Entzug der Zulassung als Projektentwickler führen.

7 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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