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1 Bestattungsvorsorge Premium. Grundlagen Ihres Versicherungsvertrages und weitere Informationen. Württembergische Lebensversicherung AG, Stuttgart Stand: Januar 2016

2 Inhaltsverzeichnis In dieser Broschüre finden Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie weitere Informationen für Ihren Vertrag: Informationen gemäß 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 3 Informationen nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) 3 Weitere Informationen für die Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung ( 2 VVG-InfoV).. 5 Versicherungsbedingungen für die Bestattungsvorsorge Premium 6 Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen.. 15 Steuerliche Information. 16 Merkblatt zur Datenverarbeitung. 18 Seite 2

3 Informationen gemäß 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Stand: Informationen nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) 1. Unsere Identität Württembergische Lebensversicherung AG, Gutenbergstraße 30, Stuttgart, Handelsregister B Nr. 280, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart 2. Identität unseres für Sie zuständigen Vertreters in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift Württembergische Lebensversicherung AG, Gutenbergstraße 30, Stuttgart Vertretungsberechtigte Vorstand: Norbert Heinen (Vorsitzender), Franz Bergmüller, Dr. Michael Gutjahr, Dirk Hendrik Lehner, Dr. Susanne Pauser, Jens Wieland 4. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit Gegenstand unseres Unternehmens ist der Betrieb aller Arten der Lebens- und Rentenversicherung, die Vermittlung von Versicherungen in Zweigen, die wir nicht selbst betreiben sowie der Betrieb anderer Geschäfte, die mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 5. Hinweis zum Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen Zur Absicherung der Ansprüche aus dem Vertrag besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds ( 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstr. 43 G, Berlin errichtet ist ( Wir sind dem Sicherungsfonds angeschlossen. 6. Allgemeine Versicherungsbedingungen einschließlich Tarifbestimmungen Die Versicherungsbedingungen mit ausführlichen Informationen zu den Tarifen finden Sie im Anschluss an diese Informationen. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen: Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen Sie können diese Informationen im Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung und im Produktinformationsblatt bzw. im (Angebot zum) Versicherungsschein sowie in den Versicherungsbedingungen nachlesen. 7. Gesamtpreis der Versicherung Der Beitrag ist im Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung und im Produktinformationsblatt bzw. im (Angebot zum) Versicherungsschein aufgeführt. 8. Eventuell zusätzlich anfallende Kosten Hierzu finden Sie ausführliche Informationen in der Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen und in den Versicherungsbedingungen. 9. Beitragszahlung Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags, insbesondere zur Zahlungsweise und zur Fälligkeit, können Sie dem Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung bzw. dem (Angebot zum) Versicherungsschein sowie den Versicherungsbedingungen entnehmen. 10. Geltungsdauer unserer Informationen Wenn Sie ein Angebot zum Versicherungsschein erhalten haben, halten wir uns daran acht Wochen ab Angebotsdatum gebunden. 11. Spezielle Risiken oder Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt aufgrund eines Zusammenhangs des Versicherungsvertrags mit Finanzinstrumenten Dies betrifft nur fondsgebundene Rentenversicherungen. Im Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung bzw. im (Angebot zum) Versicherungsschein finden Sie die Fondsbeschreibung(en). 12. Zustandekommen des Vertrags Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Versicherungsantrag ausdrücklich annehmen oder Sie unser Angebot zum Versicherungsschein durch Unterzeichnung und Übermittlung des Annahmeschreibens ( Vertragsannahme- / Einverständniserklärung ) an uns annehmen. Das Einverständnis der versicherten Person, der ggf. mitversicherten Person und ggf. der gesetzlichen Vertreter muss ebenfalls vorliegen. Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung und im Produktinformationsblatt bzw. im (Angebot zum) Versicherungsschein aufgeführten Zeitpunkt. Bindungsfrist hinsichtlich des Antrags / Angebots zum Versicherungsschein Wenn Sie ein Angebot zum Versicherungsschein erhalten haben, halten wir uns daran acht Wochen ab Angebotsdatum gebunden. 3

4 13. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Württembergische Lebensversicherung AG, Gutenbergstr. 30, Stuttgart, Telefax (0711) , kundenservice@wuerttembergische.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten (1/30 der Monatsprämie bzw. 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat). Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, sofern dies nicht durch steuerliche Regelungen bei Rentenversicherungen gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG ausgeschlossen ist. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihre Württembergische Lebensversicherung AG 14. Laufzeit des Vertrags, ggf. Mindestvertragslaufzeit Sie können diese Informationen im Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung und im Produktinformationsblatt bzw. im (Angebot zum) Versicherungsschein sowie in den Versicherungsbedingungen nachlesen. 15. Angaben zur Vertragsbeendigung, insbesondere vertragliche Kündigungsregelungen sowie etwaiger Vertragsstrafen Angaben, wie Ihr Vertrag beendigt werden kann, finden Sie im Produktinformationsblatt und in den Versicherungsbedingungen. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart. 16. Anwendbares Recht vor Abschluss des Versicherungsvertrags Für die Beziehungen zwischen Ihnen und uns gilt vor Abschluss des Versicherungsvertrags ausschließlich deutsches Recht. 17. Auf den Versicherungsvertrag anwendbares Recht Für den Versicherungsvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind Sie eine juristische Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz bzw., wenn Sie eine juristische Person sind, Ihren Sitz in das Ausland, sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 18. Vertragssprache Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit Ihnen während der Laufzeit des Vertrags ist Deutsch. 19. Außergerichtliche Streitschlichtung Wir haben uns verpflichtet, an dem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle Verein Versicherungsombudsmann e.v. teilzunehmen. Sie haben die Möglichkeit, dieses kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen, sofern entweder Ihre Versicherungsverträge nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurden und der Wert Ihrer Beschwerde dabei den Betrag von EUR nicht übersteigt oder aber sich Ihre Beschwerde gegen Versicherungsvermittler richtet. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. So erreichen Sie den Ombudsmann: Verein Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Tel , Fax , beschwerde@versicherungsombudsmann.de 20. Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Für Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich bei Beschwerden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorferstraße 108, Bonn, poststelle@bafin.de, Internet: wenden. 4

5 Weitere Informationen für die Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung ( 2 VVG-InfoV) 1. Höhe der in die Prämie einkalkulierten Abschlusskosten und der übrigen einkalkulierten Kosten (Verwaltungskosten) Die in die Prämie einkalkulierten Abschlusskosten und die einkalkulierten Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. Sonstige einkalkulierte Kosten fallen nicht an. 2. Mögliche sonstige Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können Hierzu finden Sie ausführliche Informationen in der Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen und in den Versicherungsbedingungen. 3. Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung Hierzu finden Sie ausführliche Informationen in den Versicherungsbedingungen. 4. Rückkaufswerte Die in Betracht kommenden Rückkaufswerte können Sie dem Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung bzw. dem (Angebot zum) Versicherungsschein entnehmen. 5. Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Die möglichen beitragsfreien Leistungen können Sie dem Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung bzw. dem (Angebot zum) Versicherungsschein entnehmen. 6. Ausmaß, in dem die Leistungen nach Nummer 4 und 5 garantiert sind Aussagen zu diesem Punkt finden Sie im Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung bzw. im (Angebot zum) Versicherungsschein. 7. Bei fondsgebundenen Versicherungen: Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und der darin enthaltenen Vermögenswerte Im Vorschlag mit unverbindlicher Beispielrechnung bzw. im (Angebot zum) Versicherungsschein finden Sie die Fondsbeschreibung(en). 8. Allgemeine Angaben über die geltenden Steuerregelungen Ihrer Versicherung Hierzu finden Sie alles in Steuerliche Informationen. 9. Effektivkosten Alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen hierzu finden Sie im Produktinformationsblatt. Besonderer Hinweis bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. falls eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Vertrag enthalten ist Der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit entspricht nicht dem Begriff Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherung. 5

6 Versicherungsbedingungen für die Bestattungsvorsorge Premium Gültig ab Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer(in) sind Sie unser(e) Vertragspartner(in). Die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten. Die in den Bedingungen aufgeführten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig den (die) Versicherungsnehmer(in). Ihre Württembergische Lebensversicherung AG 17 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 18 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? IX. Sonstiges 19 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 20 Wo ist der Gerichtsstand? 21 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? C Abkürzungen für Gesetze und Verordnungen Inhaltsverzeichnis A B Begriffsbestimmungen zu Ihrer Versicherung Versicherungsbedingungen I. Leistungsbeschreibung und Versicherungsschutz 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? II. Überschussbeteiligung 3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? III. Leistungsauszahlung 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 5 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 6 Wer erhält die Versicherungsleistung? 7 Was gilt für die Verjährung von Ansprüchen? IV. Beitragszahlung 8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10 Welche Möglichkeiten haben Sie bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten? 11 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen? V. Kosten 12 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 13 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? VI. Vorzeitige Beendigung 14 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? VII. Ihre Obliegenheiten 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? VIII. Ausschlüsse 16 Was gilt bei Unfällen? A Begriffsbestimmungen zu Ihrer Versicherung Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die wir im Folgenden verwenden werden. Bewertungsreserven Wenn der Marktwert einer Kapitalanlage eines Versicherungsunternehmens über dem Wert liegt, mit dem sie in der für die Überschussbeteiligung maßgeblichen Bilanz ausgewiesen ist (Buchwert), ergeben sich aus der Differenz ihres Markt- und Buchwerts Bewertungsreserven. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. An unseren Bewertungsreserven beteiligen wir Sie wie in 3 beschrieben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Bezugsberechtigter Der Bezugsberechtigte ist der vom Versicherungsnehmer schriftlich festgelegte Empfänger der Versicherungsleistung. Nähere Informationen zum Bezugsrecht finden Sie in 6. Deckungskapital Das Deckungskapital bilden wir, indem wir die eingezahlten Beiträge abzüglich der tariflichen Kosten und der Beitragsanteile für die Risikoübernahme mit einem Rechnungszins verzinsen. Es wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Das Deckungskapital ist insbesondere Grundlage für die Bemessung des Rückkaufswerts (vgl. 14) und der beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung (vgl. 11). Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ist eine Reserve, die Lebensversicherer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bilden, um den ihren Kunden versprochenen Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Sie entspricht dem Betrag, der bereitgestellt werden muss, um zusammen mit den künftigen Beiträgen und Zinsen die garantierten Versicherungsleistungen finanzieren zu können. Rechnungsgrundlagen Rechnungsgrundlagen sind vorsichtige Annahmen, die für die Kalkulation Ihrer Versicherung benötigt werden. Dies sind neben Sterbetafel und Rechnungszins auch Annahmen über Kosten. Nähere Informationen zu den verwendeten Rechnungsgrundlagen finden Sie in 3 Absatz 11 sowie den vertraglichen bzw. vorvertraglichen Informationen. 6

7 Rechnungsmäßiges Alter Das rechnungsmäßige Alter ist das Alter der versicherten Person, wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate verstrichen sind. Rechnungszins Unter Rechnungszins verstehen wir einen Zins, den wir bei der Kalkulation Ihrer jeweiligen Versicherungsleistungen zugrunde legen. Nähere Informationen zum Rechnungszins finden Sie in 3 Absatz 11. Sterbetafel Sterbetafeln geben uns Auskunft über Sterbewahrscheinlichkeiten und dienen uns als Grundlage für die Kalkulation von Versicherungsleistungen. Nähere Informationen zu den verwendeten Tafeln finden Sie in 3 Absatz 11. Überschüsse Gemäß VAG müssen wir vorsichtig kalkulieren, so dass in aller Regel Überschüsse entstehen, an denen wir Sie im Rahmen der Überschussbeteiligung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Regelungen teilhaben lassen. Bei den Versicherungsleistungen ist zu unterscheiden zwischen den Ihnen bei Vertragsabschluss garantierten Leistungen und Leistungen aus Überschüssen, die u.a. von der künftigen Entwicklung der Verzinsung der Kapitalanlagen, der Sterblichkeit und der Kosten abhängen und die wir Ihnen deshalb bei Vertragsabschluss nicht verbindlich zusagen können. Die Leistungen aus Überschüssen können auch insgesamt entfallen. Nähere Informationen zur Überschussbeteiligung finden Sie in 3. Überschussfonds Ein Teil der Überschüsse wird im Überschussfonds geführt. Aus den Überschüssen im Überschussfonds erhalten Sie nach Maßgabe dieser Bedingungen bei Beendigung des Vertrags eine zusätzliche Leistung. Bis dahin sind die Überschüsse im Überschussfonds Ihrem Vertrag rechnerisch zugeordnet und sind noch widerruflich. Sie stärken die Sicherheit (Solvenz) des Versicherungsunternehmens zugunsten der Versichertengemeinschaft und können im Zeitverlauf schwanken, ggf. sogar insgesamt entfallen, wenn es die wirtschaftliche Situation erfordert. Nähere Informationen zum Überschussfonds finden Sie in 3. Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, auf die sich der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt. Sie kann über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht verfügen. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres und beginnt jedes Jahr an dem Tag, an dem sich der vereinbarte Versicherungsbeginn Ihres Vertrages jährt. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist die Person, die die Versicherung beantragt hat, und Inhaber der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode entspricht bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung dem Versicherungsjahr. Bei unterjähriger Beitragszahlung umfasst die Versicherungsperiode entsprechend der Beitragszahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. B Versicherungsbedingungen I. Leistungsbeschreibung und Versicherungsschutz 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Sie haben sich im Antrag für eine Bestattungsvorsorge Premium gegen laufende Beitragszahlung bzw. gegen Einmalbeitrag entschieden. Bei der Bestattungsvorsorge Premium zahlen wir grundsätzlich die garantierte Todesfall-Leistung bei Tod der versicherten Person. Für die garantierte Todesfall-Leistung ist eine Wartezeit vereinbart. Die Wartezeit beginnt zum gleichen Zeitpunkt wie der Versicherungsschutz (vgl. 2) und dauert bei einer Versicherung gegen Einmalbeitrag 6 Monate bzw. 3 Jahre bei Vereinbarung einer laufenden Beitragszahlung. Stirbt die versicherte Person während der Wartezeit, erstatten wir anstelle der garantierten Todesfall-Leistung die Beiträge unverzinst zurück. Stirbt die versicherte Person während der Wartezeit infolge eines Unfalls, den sie nach Beginn der Versicherung erlitten hat, gilt diese Einschränkung nicht und wir zahlen vorbehaltlich 16 bis 18 die garantierte Todesfall-Leistung. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Bei Tod der versicherten Person im Ausland erstatten wir zusätzlich zur garantierten Todesfall-Leistung die tatsächlich angefallenen Überführungskosten in die Bundesrepublik Deutschland, jedoch maximal in Höhe der garantierten Todesfall-Leistung. Dies beinhaltet auch die Kosten eines Überführungs-/Zinksargs einschließlich der Einbalsamierung. Die Erstattung von Überführungskosten ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen: - bei Tod der versicherten Person in einem Land, in dem sie ihren Erst- oder Zweitwohnsitz hat, - soweit ein anderer Kostenträger (z. B. eine Kranken- oder Unfallversicherung) zur Ersetzung der Kosten verpflichtet ist. 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags (vgl. 8 Absatz 2) kann unsere Leistungspflicht entfallen (vgl. 9). II. Überschussbeteiligung 3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Wir beteiligen Sie gemäß diesen Tarifbedingungen sowie den jeweils zum Beteiligungszeitpunkt aktuell gültigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen, derzeit insbesondere 153 VVG, an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Überschussbeteiligung erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Es erfolgt grundsätzlich eine widerrufliche Zuordnung der entstehenden Überschüsse. Insbesondere in den ersten Vertragsjahren wird Ihnen ein großer Teil, ggf. sogar der gesamte Teil der Überschüsse widerruflich zugeordnet und nur ein geringer, ggf. kein, Teil wird Ihnen sofort unwiderruflich gutgeschrieben. Erst in den späteren Jahren bei entsprechender Laufzeit wird Ihnen normalerweise ein großer Anteil der Überschüsse unwiderruflich gutgeschrieben. 7

8 Nachfolgend beschreiben wir Grundsätze und Maßstäbe für die Entstehung von Überschüssen, deren Verteilung auf einzelne Verträge sowie die einzelvertragliche Verwendung, welche hiermit als vereinbart gelten. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (1) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (vgl. 3 MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (vgl. 4 Absatz 3 und 5 MindZV). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Spezielle Regelungen in der MindZV für den Fall, dass die anrechenbaren Kapitalerträge geringer sind als die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigten Beträge bleiben hiervon unberührt. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (vgl. 4 Absätze 4 und 5, 5 MindZV). (2) Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient unter anderem dazu, Schwankungen der Ergebnisse und der Solvabilitätskapitalanforderungen im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten abzufedern und zugleich die Überschussbeteiligung in zeitlicher Hinsicht zu verstetigen. Die RfB setzt sich aus einem festgelegten und einem nicht festgelegten Teil zusammen. Der festgelegte Teil besteht aus denjenigen Beträgen, die im nächsten Jahr zur Auszahlung gelangen oder den einzelnen Verträgen im nächsten Jahr unwiderruflich gutgeschrieben werden. Der nicht festgelegte Teil der Rückstellung enthält Überschüsse, die noch widerruflich zugeordnet sind (z.b. Überschussfonds) und noch nicht zugeordnete Überschüsse (freie RfB). Die RfB darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b VAG abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir die RfB, wie zuvor beschrieben, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (3) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Buchwert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die Höhe der Bewertungsreserven wird monatlich auf Basis aktualisierter Markt- und Buchwerte neu ermittelt und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zugeordnet (vgl. 153 Absatz 3 VVG). Hierbei beachten wir die jeweils aktuellen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen, derzeit u. a. die zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen. Nachfolgend beschreiben wir das von uns verwendete verursachungsorientierte Verfahren, mit dem zunächst die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermittelt und anschließend den einzelnen Verträgen zugeordnet werden (vgl. Absatz 7). Die Bewertungsreserven werden monatlich auf Basis des letzten Arbeitstages des Vormonats mit Wirkung für das Monatsende ermittelt. Sofern sich durch Kapitalmarktbewegungen kurzfristig im laufenden Monat drastische Veränderungen der Bewertungsreserven ergeben, werden diese zwischen den regulären Terminen im laufenden Monat neu ermittelt und zum Monatsende verwendet. Drastische Veränderungen liegen vor, wenn seit der letzten Bewertung im Aktienmarkt der Kursindex DJ Euro Stoxx 50 Return mit dem Bloomberg-Kürzel SX5T (Last Price) sich um mehr als 20 % oder der Euro-Swapzinssatz für 10-jährige Laufzeiten mit dem Bloomberg-Kürzel EUSA10 (mid Rate) sich um mehr als 50 Basispunkte geändert hat. Sollten diese Maßstäbe nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch Maßstäbe ersetzen, die weitestgehend die gleichen Merkmale aufweisen. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in mehreren Schritten aus den Bewertungsreserven des Unternehmens hergeleitet. Es werden die Bewertungsreserven des Unternehmens herangezogen, die nach aktuell gültigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen für die Beteiligung der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen sind. Derzeit ist gemäß 56a VAG ein eventuell bestehender Sicherungsbedarf mindernd anzusetzen. Hieraus werden die verteilungsfähigen Bewertungsreserven mit folgendem bilanzorientierten Verfahren ermittelt: 1. Zunächst wird der Teil der Bewertungsreserven ermittelt, der auf das Kollektiv aller anspruchsberechtigten Verträge entfällt. Hierzu werden die anzusetzenden Bewertungsreserven des Unternehmens mit den zur maßgeblichen Jahresbilanz ermittelten Werten proportional aufgeteilt anhand der relevanten Bilanzsumme des Unternehmens und dem Vermögen aller anspruchsberechtigten Verträge (insbesondere Deckungsrückstellung, Überschussguthaben, Rückstellung für Beitragsrückerstattung). Hierbei entspricht die maßgebliche Jahresbilanz vom des laufenden Jahres bis Ende Februar des Folgejahres der Jahresbilanz zum des Vorjahres. 2. Es wird der Anteil der Bewertungsreserven abgetrennt, der auf den Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfällt, der kollektive Mittel für die zukünftige Überschussbeteiligung des Bestandes enthält. Grundsätze und Maßstäbe für die Zuordnung und Verwendung der Überschussbeteiligung für Ihren Vertrag Überschusszuordnung auf Bestands- bzw. Überschussgruppen (4) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir fassen deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammen. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits-, Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Innerhalb einer Bestandsgruppe kann ggf. durch die Bildung von Überschussgruppen weiter differenziert werden. Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Einzelkapitalversicherungen oder falls die Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung einen Tarifzusatz K enthält zur Bestandsgruppe der Kollektivkapitalversicherungen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Anteile an den Überschüssen dieser Gruppe. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze (Deklaration) wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. 8

9 Widerrufliche und unwiderrufliche Zuordnung von Überschüssen auf Ihre Versicherung (5) Die Überschussbeteiligung für Ihre Versicherung erfolgt in Form von laufenden jährlichen Überschussanteilen und der Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sonderschlusszahlung). Die jährlichen Überschussanteile umfassen sowohl widerruflich als auch unwiderruflich zugeordnete Überschussanteile. Die Beschreibung der widerruflichen und unwiderruflichen Überschussanteile entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Absätzen 8 und 9, für die Aufteilung der Überschussanteile auf widerrufliche und unwiderrufliche Überschüsse beachten Sie zusätzlich Absatz 10. (6) Jährliche Überschussanteile ordnen wir Ihrem Vertrag jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres rechnerisch zu, erstmalig zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Bei Beendigung der Versicherung durch Kündigung oder Tod innerhalb eines Versicherungsjahres verfallen die Überschussanteile, die Ihrem Vertrag zu Beginn des auf den Beendigungstermin folgenden Versicherungsjahres zugeordnet würden. Die jährlichen Überschussanteile ergeben sich aus Zins- und Kostenüberschussanteilen, die in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals *) festgesetzt werden sowie aus einem Risikoüberschussanteil, der sich in Prozent des für die vereinbarte Todesfall-Leistung bestimmten Risikobeitrags für das jeweilige Versicherungsjahr bemisst. Sie erhalten den Kostenüberschussanteil erstmals zu Beginn des 12. Versicherungsjahres. Beteiligung an den Bewertungsreserven (7) Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Vertragsbeendigung (durch Tod oder Kündigung) ausgezahlt. Dem einzelnen Vertrag wird verursachungsorientiert ein Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven zugeordnet. Um die verteilungsfähigen Bewertungsreserven (vgl. Absatz 3) auf den einzelnen Vertrag zuzuordnen, werden jährlich ab Beginn des Vertrages als Beteiligungsgewicht des Vertrages das Deckungskapital und das ggf. vorhandene Überschussguthaben zum Stichtag zum Beteiligungsgewicht des Vorjahres addiert. Das Beteiligungsgewicht des Bestandes ergibt sich aus der Summe aller Beteiligungsgewichte der einzelnen anspruchsberechtigten Verträge. Der Anteilsatz des einzelnen Vertrages ergibt sich aus dem Verhältnis des Beteiligungsgewichts des Vertrags zum Beteiligungsgewicht des Bestandes. Der Anteilsatz wird aus den Werten zum des Vorjahres gebildet und gilt vom 1.3. des laufenden Geschäftsjahres bis Ende Februar des folgenden Geschäftsjahres. Der einem Vertrag rechnerisch zuzuordnende Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven ergibt sich aus der Multiplikation des Anteilsatzes mit den verteilungsfähigen Bewertungsreserven. Den so rechnerisch zugeordneten Betrag teilen wir dem Vertrag bei Vertragsbeendigung gemäß 153 VVG zur Hälfte zu. Um die Auswirkungen von plötzlichen und kurzfristigen Schwankungen des Kapitalmarkts für den Versicherungsnehmer abzufedern, können wir jährlich eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven in Promille des aktuellen Beteiligungsgewichts Ihres Vertrages deklarieren. Die Deklaration der Mindestbeteiligung ist nur für Verträge gültig, die im laufenden Geschäftsjahr durch Tod beendet werden. Bei Kündigung deklarieren wir keine Mindestbeteiligung. Im Folgejahr kann die Mindestbeteiligung absinken, ggf. sogar entfallen, sofern es die wirtschaftliche Situation erfordert. Dies kann beispielsweise bei starken Schwankungen am Kapitalmarkt der Fall sein. Die Mindestbeteiligung wird ausgezahlt, wenn der sich nach 153 Absatz 3 VVG ergebende gesetzliche Wert unter die Mindestbeteiligung fällt, ansonsten wird der gesetzlich vorgesehene Wert fällig. Weitere Informationen zu Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen Sie bitte unserem Geschäftsbericht. Überschussverwendung Verwendung von widerruflich zugeordneten Überschüssen (8) Widerruflich zugeordnete Überschüsse werden für das System Überschussfonds verwendet. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, was die Widerruflichkeit des Überschussfonds bedeutet und wann Sie welche Leistungen hieraus erhalten. Der Überschussfonds wird in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (als Teil des Schlussüberschussanteilfonds) geführt und darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Die für Sie im Überschussfonds geführten Überschüsse stärken die Sicherheit (Solvenz) des Versicherungsunternehmens zugunsten der Versichertengemeinschaft und dienen z.b. dazu, Schwankungen in der Solvenzkapitalanforderung auszugleichen, weshalb sie noch widerruflich sind. Die für Sie im Überschussfonds geführten widerruflichen Überschüsse werden jährlich insgesamt neu deklariert und können durch eine Änderung der Deklaration absinken, ggf. sogar insgesamt entfallen, wenn es die wirtschaftliche Situation erfordert. Dies kann beispielsweise bei starken Schwankungen am Kapitalmarkt der Fall sein. Die frei werdenden Überschüsse verwenden wir nur für Belange der Versichertengemeinschaft (vgl. Absatz 2). Sie können z.b. zur Erhöhung der freien RfB und damit zur Verstetigung der Überschussbeteiligung herangezogen werden. Eine Kürzung der Überschüsse im Überschussfonds kann zu Ihren Gunsten auch dazu verwendet werden, die frei werdenden bislang widerruflich zugeordneten Beträge Ihnen nach den dafür geltenden allgemeinen Kriterien unwiderruflich gutzuschreiben (vgl. Absatz 10). Eine Kürzung des Überschussfonds erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Bei Tod werden die Überschüsse im Überschussfonds soweit vorhanden in voller Höhe ausgezahlt. Bei Kündigung werden die Überschüsse im Überschussfonds gekürzt ausgezahlt oder können ggf. entfallen. Bei der Kürzung wird unter anderem die aktuelle Kapitalmarktsituation berücksichtigt. Hierfür gilt: Als monatlichen Referenzzins verwenden wir die Umlaufrendite 10-jähriger Bundeswertpapiere. Zunächst ermitteln wir die Veränderung des Referenzzinses für Ihren Vertrag, indem wir die Differenz aus dem aktuellen Monatswert des Referenzzinses mit dem Durchschnittswert des Referenzzinses für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal jedoch 10 Jahre, bilden. Ist diese Differenz negativ, setzen wir für die Veränderung des Referenzzinses 0 an. Die zum Auszahlungstermin vorhandene Summe aus dem Deckungskapital des Vertrages, dem erreichten unwiderruflichen Überschussguthaben und den widerruflich zugeordneten Beträgen aus dem Überschussfonds wird prozentual pro Monat bis zum Jahrestag der Versicherung, zu dem die versicherte Person das rechnungsmäßigen Alter von 100 Jahren erreicht hat, maximal jedoch 120 Monate, um das 0,07-fache der zuvor ermittelten Veränderung des Referenzzinses gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag die Summe aus dem Deckungskapital und dem erreichten unwiderruflichen Überschussguthaben, so wird der Differenzbetrag aus dem Überschussfonds ausgezahlt. Andernfalls erhalten Sie keine Zahlung aus dem Überschussfonds. Verwendung von unwiderruflich gutgeschriebenen Überschüssen (9) Die unwiderruflich gutgeschriebenen Überschüsse werden unter Berücksichtigung der unter Absatz 11 dargestellten Grundsätze für das System Ansammlungsbonus verwendet. Dabei erhöhen die Überschussanteile die Todesfall-Leistung. Sie werden bei Tod oder Kündigung fällig. Auf das erreichte Überschussguthaben des Ansammlungsbonus werden ebenfalls Überschüsse gewährt. Überschüsse, die für den Ansammlungsbonus verwendet werden, sind Ihrem Vertrag unwiderruflich gutgeschrieben. 9

10 Jährliche Aufteilung der Überschüsse auf widerrufliche und unwiderrufliche Überschüsse (10) Die Aufteilung der Überschüsse auf den Überschussfonds und den Ansammlungsbonus erfolgt nach einem versicherungsmathematisch anerkannten Verfahren unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlich vorgegebener Solvenzbestimmungen. Hierbei werden möglichst schnell Solvenzmittel für Ihren Vertrag im Überschussfonds aufgebaut. Um dies zu erreichen, werden die jährlichen Überschüsse bis zu einem gewissen Anteil dem Überschussfonds widerruflich zugeordnet. Darüber hinausgehende Überschüsse werden gemäß dem System Ansammlungsbonus den unwiderruflichen Überschüssen gutgeschrieben. In den ersten Versicherungsjahren wird ein großer Teil, ggf. sogar der gesamte Teil der Überschüsse Ihrem Vertrag widerruflich zugeordnet und für das System Überschussfonds verwendet. Nur ein geringer, ggf. kein, Teil wird Ihnen sofort unwiderruflich gutgeschrieben. In späteren Jahren bei entsprechender Laufzeit wird normalerweise ein großer Anteil der Überschüsse gemäß dem System Ansammlungsbonus unwiderruflich gutgeschrieben. Im Wesentlichen orientiert sich die Ermittlung des Anteils der Überschüsse, die Ihnen unwiderruflich gutgeschrieben werden, an den folgenden Maßstäben: - an der Anzahl der bereits abgelaufenen Vertragsjahre Ihrer Versicherung, - an der aktuellen Solvenzsituation und einer angemessenen Stärkung dieser unter Berücksichtigung der kapitalmarktbedingten Volatilität der Solvenzkapitalanforderung, - an einem kapitalkostengünstigen Aufbau von Solvenzmitteln zu Gunsten der Leistungen, die wir Ihnen erbringen können, - sowie nach Möglichkeit an einer Verstetigung der Überschussbeteiligung. Zusätzlich können auf Grundlage dieser Kriterien Anteile der widerruflichen Überschüsse aus dem Überschussfonds zu Ihren Gunsten in das Überschuss-System Ansammlungsbonus umgebucht werden. Die umgebuchten Überschüsse sind Ihnen ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich gutgeschrieben. Die Aufteilung der Überschüsse auf den Überschussfonds und das Überschuss-System Ansammlungsbonus wird jährlich deklariert. Die konkreten Auswirkungen auf Ihren Vertrag können Sie jährlich Ihrer Jahresinformation entnehmen. Versicherungsmathematische Hinweise (11) Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Die Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Bei der Tarifkalkulation haben wir eine vom Geschlecht unabhängige Sterbetafel verwendet, die aus der geschlechtsabhängigen Sterbetafel DAV 2008 T unter Berücksichtigung von unternehmensindividuellen Erfahrungen abgeleitet wurde. Für die Herleitung geschlechtsunabhängiger Sterbetafeln verwenden wir anerkannte aktuarielle Fachgrundsätze. Als Rechnungszins wird 1,25 % angesetzt. Die tariflich kalkulierten Verwaltungskosten beinhalten unter anderem einen jährlichen Verwaltungskostenanteil, welcher auf der Grundlage des Deckungskapitals (inkl. eines bereits unwiderruflichen Überschussguthabens) bemessen wird. Dieser Verwaltungskostenanteil in Höhe von 0,25 % bezogen auf die zuvor genannte Bemessungsgröße wird nur bis zu einem Betrag von 50 % der unwiderruflichen Überschussanteile des betreffenden Jahres angesetzt und mit diesen verrechnet. Für die Kalkulation des Ansammlungsbonus wird ein Rechnungszins von 0,25 % verwendet. Information über die Höhe der Überschussbeteiligung (12) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigste Einflussfaktoren sind dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts und die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Den unverbindlichen Beispielrechnungen können Sie den möglichen Verlauf der Überschussbeteiligung sowie der Überschussverwendung entnehmen. *) Das überschussberechtigte Deckungskapital ist das am Ende des Versicherungsjahres vorhandene, um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinste, mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital. III. Leistungsauszahlung 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. (2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Wir können ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über den Beginn und den Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, verlangen. (3) Besteht Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten bei Tod im Ausland (vgl. 1 Absatz 2), so ist der Nachweis über die Höhe der tatsächlich angefallenen Überführungskosten durch Vorlage der Originalrechnungen zu erbringen. (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 5 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 6 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Versicherungsleistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie oder an Ihre Erben. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Versicherungsleistung erhalten soll (Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall eintritt. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. 10

11 Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Sie können das Recht auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Anzeige (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Absatz 2) sowie eine Abtretung und Verpfändung (vgl. Absatz 3) von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisher Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) vorgenommen haben. 7 Was gilt für die Verjährung von Ansprüchen? Fällige Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag verjähren gemäß 195 BGB in 3 Jahren. Die Frist beginnt gemäß 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die entsprechenden Ansprüche entstanden sind und Sie Kenntnis hiervon erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Die Ansprüche verjähren jedoch ohne Rücksicht auf Ihre Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer jeweiligen Entstehung an. IV. Beitragszahlung 8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Beiträge) zahlen. (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Bei laufender Beitragszahlung werden alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (4) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. Beitragsreduzierung (5) Sie können zur nächsten Beitragsfälligkeit die Reduzierung Ihrer Beiträge bis zum festgelegten Mindestbeitrag von 5 EUR je Fälligkeit mindestens jedoch 20 EUR pro Jahr verlangen, sofern die neue garantierte Todesfall-Leistung einen Mindestbetrag von EUR nicht unterschreitet. Durch die Änderung Ihres Beitrags reduziert sich die Höhe Ihrer vereinbarten Leistungen. Wir werden Sie hierüber in Textform informieren. 9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (vgl. 8 Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Einlösungsbeitrag (2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (3) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (4) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. (5) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (6) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen oder Zinsen in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. (7) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 10 Welche Möglichkeiten haben Sie bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten? Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung haben Sie zur Überbrückung vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten einen Anspruch auf eine Stundung der Beiträge. Eine Stundung der Beiträge kann frühestens nach Zahlung der Beiträge für das erste Jahr und für eine Dauer von höchstens 6 Monaten verlangt werden, bei mehrmaliger Beitragsstundung insgesamt höchstens für 24 Monate während der gesamten Beitragszahlungsdauer. Der Versicherungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Ihr Vertrag besteht ohne Gesundheitsprüfung unverändert fort, wenn Sie nach Ablauf der Beitragsstundung die gestundeten Beiträge einschließlich der darauf entfallenen Stundungszinsen von derzeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. 247, 288 BGB) in einem Betrag nachentrichten oder in maximal 6 Monatsraten neben den laufenden Beiträgen ausgleichen. 11

12 11 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen? (1) Anstelle einer Kündigung nach 14 Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die garantierte Todesfall-Leistung auf eine beitragsfreie garantierte Todesfall- Leistung herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation für den Schluss der Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 14 Absatz 3 errechnet wird. Beitragsrückstände werden von dem für die Bildung der beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung zur Verfügung stehenden Betrag abgezogen. Anstelle einer vollständigen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie auch den vereinbarten Beitrag reduzieren (vgl. 8 Absatz 5). (2) Wenn Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 12) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung und ihrer Höhe können Sie den entsprechenden Tabellen entnehmen. (3) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie garantierte Todesfall-Leistung den Mindestbetrag von EUR nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach 14 Absätze 2 bis 6 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Stornoabzug. Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages (4) Sie können eine beitragsfrei gestellte Versicherung bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung geltenden Versicherungsschutzes beitragspflichtig weiterführen. Für diese Wiederinkraftsetzung entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Voraussetzung für die Weiterführung des Vertrags ist, dass seit Beginn der Beitragsfreistellung der Versicherung nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind. Sind seit dem Beginn der Beitragsfreistellung mehr als 6 Monate vergangen, ist die Wiederaufnahme der Beitragszahlung abhängig vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung der versicherten Person. Sind seit dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung mehr als 3 Jahre vergangen, kann eine Weiterführung insoweit nur nach dem dann für den Neuzugang gültigen Tarif erfolgen. V. Kosten 12 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 43 Absatz 2 RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 DeckRV maßgebend. Hierbei werden bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach DeckRV auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden die Abschlussund Vertriebskosten dem Beitrag entnommen. (3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien garantierten Todesfall- Leistung oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind (vgl. 11 und 14). Nähere Informationen können Sie den entsprechenden Tabellen entnehmen. 13 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen zusätzliche Kosten verursacht werden, können wir Ihnen diese gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt derzeit bei: - Rückläufern im Lastschriftverfahren, - Verzug mit Beiträgen, - Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, - Durchführung von Vertragsänderungen, - Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Kosten im konkreten Einzelfall nicht gerechtfertigt oder wesentlich zu hoch sind, entfallen diese bzw. werden entsprechend herabgesetzt. Nähere Angaben entnehmen Sie der Ihren Vertragsunterlagen beigefügten Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen. VI. Vorzeitige Beendigung 14 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes (1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode schriftlich kündigen. (2) Nach Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert nach 169 VVG (vgl. Absätze 3 und 5) - vermindert um den Abzug (vgl. Absatz 4) sowie - die Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 6). Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abgezogen. (3) Der Rückkaufswert ist das zum Schluss der Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung erstatten wir jedoch mindestens den Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der, unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 12 Absatz 2 Satz 3), angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 5 Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. (4) Vom so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug (Stornoabzug), um einen Ausgleich für kollektiv gestellte Solvenzmittel sowie für verminderte Kapitalerträge vorzunehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Weshalb wir den Abzug für angemessen halten, erläutern wir Ihnen nachfolgend weiter: Wir sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, für jeden Vertrag ausreichende Mittel sogenannte Solvenzmittel zur Absicherung von Risiken zu bilden, die die Erfüllbarkeit unserer Leistungszusagen gefährden könnten. Ein Teil der Solvenzmittel wird intern durch widerruflich zugeordnete Überschüsse aufgebaut, was in der Regel günstiger als eine Finanzierung über externes Kapital ist. Zu Beginn Ihres Vertrages ist der Beitrag Ihrer Versicherung zu diesen Solvenzmitteln typischerweise gering und Ihre Versicherung profitiert von Solvenzmitteln des bestehenden Versicherungsbe- 12

13 standes. In späteren Jahren leistet Ihr Vertrag dann auch einen Beitrag für das Kollektiv. Bei einer vorzeitigen Kündigung stellt Ihre Versicherung später entgegen unserer Kalkulationsannahme dem Versichertenkollektiv kein Solvenzkapital zur Verfügung. Eine Kündigung Ihres Vertrages ist mit der vorzeitigen Auflösung von Kapitalanlagen oder mit dem Vorhalten von liquidem Kapital verbunden. Unabhängig von Wertschwankungen verursacht dies Aufwände und reduziert die Kapitalerträge. Die Bemessungsgröße für den Stornoabzug ist die Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt vereinbarungsgemäß zu zahlenden laufenden Beiträge bzw. der Einmalbeitrag. Den Abzug erheben wir im Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter 90 erreicht hat. Der Abzug beträgt in den ersten beiden Drittel dieses Zeitraums, jedoch stets in den ersten 5 Jahren, 5 % der Bemessungsgröße. Der Abzug fällt anschließend bei einem entsprechend langen Zeitraum bis zum Ende des Zeitraums linear auf 2,5 % ab. Der Stornoabzug entfällt ab dem Versicherungsjahrestag, zu dem die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter 90 erreicht hat. Die Höhe des Abzugs bei Kündigung können Sie auch den Verlaufsdarstellungen zu den Leistungen bei Kündigung in den vorvertraglichen Informationen sowie in Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, z. B. weil der in Ihrem konkreten Einzelfall ermittelte Abzug nur in geringerer Höhe angemessen ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, z. B. weil die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt er. (5) Wir sind berechtigt, den nach Absatz 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (vgl. 169 Absatz 6 VVG). (6) Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits unwiderruflich gutgeschriebene Überschüsse sowie die Ihnen rechnerisch zugeordneten Anteile Ihres Überschussfonds aus, soweit dies nach 3 Absatz 8 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem werden Sie zum Auszahlungszeitpunkt an den Bewertungsreserven beteiligt (vgl. 3 Absatz 7). (7) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 12) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie den entsprechenden Tabellen entnehmen. Keine Beitragsrückzahlung (8) Die Rückzahlung der Beiträge bzw. des Einmalbeitrags können Sie nicht verlangen. VII. Ihre Obliegenheiten 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Ihre Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erforderlich ist. (2) Bitte teilen Sie uns eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens sobald wie möglich mit, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Auch wenn Sie den Inhalt einer Mitteilung nicht kennen, wird diese wirksam, wenn wir sie mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift absenden. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Wollen Sie die Bundesrepublik Deutschland für längere Zeit verlassen, dann nennen Sie uns bitte eine Person Ihres Vertrauens, die berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland unsere Mitteilungen für Sie anzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). VIII. Ausschlüsse 16 Was gilt bei Unfällen? Bei Tod der versicherten Person infolge eines Unfalls während der Wartezeit (vgl. 1 Absatz 1) besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Davon ausgeschlossen sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Wir werden die vereinbarte Todesfall-Leistung jedoch erbringen, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren. 17 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. (2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung nach 14 Absätze 2 bis 6 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Stornoabzug, wir leisten jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen vermindert sich unsere Leistung auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung nach 14 Absätze 2 bis 6 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Stornoabzug, jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. 18 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages 3 Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von 3 Jahren seit Vertragsabschluss besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Versicherungsvertrages nach 14 Absätze 2 bis 6 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Stornoabzug, jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand 13

14 krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz. (3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Versicherungsvertrages erweitert wird oder der Versicherungsvertrag wieder in Kraft gesetzt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu. IX. Sonstiges 19 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 20 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind Sie eine juristische Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz bzw., wenn Sie eine juristische Person sind, Ihren Sitz in das Ausland, sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 21 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (2) Ist eine Bestimmung in diesen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird 2 Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. C Abkürzungen für Gesetze und Verordnungen Im Text der Versicherungsbedingungen nehmen wir Bezug auf einige Gesetze und Verordnungen. Dabei verwenden wir folgende Abkürzungen: BGB DeckRV MindZV RechVersV VAG VVG Bürgerliches Gesetzbuch Deckungsrückstellungsverordnung Mindestzuführungsverordnung Versicherungsunternehmens- Rechnungslegungsverordnung Versicherungsaufsichtsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 14

15 Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen Stand: Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Dieser Übersicht können Sie mögliche sonstige Kosten entnehmen, die aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen entstehen und sich der Höhe nach ändern können. Wir behalten uns vor, diese Kosten unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und nach billigem Ermessen für die Zukunft anzupassen. Dies beinhaltet auch Reduzierungen. Bei Änderung der nachfolgend genannten Kosten werden wir Sie informieren. Sofern aufgrund gesetzlicher Änderungen weitere Kosten zulässig werden, behalten wir uns vor, diese ebenfalls in die Kostenübersicht aufzunehmen. Weitere Kosten werden selbstverständlich nur in den bedingungsgemäß festgelegten Fällen in Rechnung gestellt. Anlass Rückläufer beim Lastschriftverfahren auf Grund von Umständen, die von Ihnen zu vertreten sind 1 Mahnungen nach 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Es fallen Verzugszinsen auf die rückständigen Beiträge an. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Gesetz. Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein Höhe pro Rücklastschrift 4 EUR zuzüglich der uns von der Bank tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten derzeit 5 % über dem Basiszinssatz (vgl. 247, 288 BGB) 25 EUR Interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Der Kostenbetrag wird gemäß gültiger Teilungsordnung berechnet und im Beschluss vom Familiengericht festgesetzt. Er wird sowohl dem Ausgleichsberechtigten als auch dem Ausgleichspflichtigen jeweils zur Hälfte belastet. Durchführung von Vertragsänderungen (außer interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs) 2 Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen 2 Übertragung des vorhandenen Fondsguthabens in andere von uns angebotene Fonds (Shift) ab der zweiten Übertragung im Monat. 2, 3 25 EUR 25 EUR 25 EUR 1 Bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterverträgen) und Basisrentenverträgen fallen nur die uns von der Bank tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten an. 2 Diese Kosten entstehen nicht bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterverträgen) und Basisrentenverträgen. 3 Die Angabe der Kosten für die Übertragung des vorhandenen Fondsguthabens ist nur bei Abschluss einer Fondsgebundenen Versicherung relevant. Klassische Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikoversicherungen sind hiervon nicht betroffen. 15

16 Steuerliche Informationen Stand: Ihre Versicherung und Steuern Einkommensteuer / Körperschaftsteuer 1. Steuerliche Behandlung der Beiträge Die Beiträge zu privaten Versicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz sowie Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht, auch fondsgebundene, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Beiträge von Zusatzversicherungen (mit Ausnahme der Unfallund der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) sind ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Die Beiträge zu betrieblich veranlassten Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherungen sowie Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht, auch fondsgebundene, sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Für Zwecke der Rückdeckung von Pensionszusagen sind die Ansprüche auf Leistungen, die einem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich mit dem Deckungskapital und den gutgeschriebenen Überschüssen der Versicherung zu aktivieren (sog. Aktivwert). Bei fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen ist der Zeitwert der Versicherung zu aktivieren. Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur im Todesfall oder aufgrund einer schweren Erkrankung eine Leistung vorsehen, sowie Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen können bis zur Höhe der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 4 und 4a Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 2. Steuerliche Behandlung der Leistungen a) Bei Kapitalauszahlung im Erlebensfall sind die Erträge nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug in der Regel mit abgeltender Wirkung (Ausnahmen hierzu siehe Buchstabe b). Ergänzt wird diese Kapitalertragsteuer um den Solidaritätszuschlag und ggf. um die Kirchensteuer (KiSt). Die steuerpflichtigen Erträge ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Erlebensfall-Leistung (ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung aus einer möglicherweise eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Waisen-Zusatzversicherung) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (ohne Beitragsanteile für Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Waisen-Zusatzversicherung). Entsprechendes gilt bei Rückkauf des Vertrages. Bei Teil-Leistungen wird "die Summe der auf sie entrichteten Beiträge" entsprechend anteilig ermittelt. Das gilt auch, wenn die Teilleistung nur bis zur Höhe der Beitragssumme beansprucht wird. Zur Sicherstellung des Kirchensteuerabzugs ist der Versicherer verpflichtet, die erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen. Der Versicherungsnehmer kann dagegen Widerspruch nach amtlichem Muster beim BZSt einlegen (sog. Sperrvermerk) Nähere Informationen erhalten Sie vom BZSt oder unter Als Folge des Widerspruchs werden vom BZSt keine KiSt-Daten an den Versicherer gemeldet, so dass keine KiSt einbehalten wird. Das BZSt informiert im Gegenzug das zuständige Wohnsitzfinanzamt, damit ggf. im Wege der Veranlagung die KiSt nacherhoben werden kann. b) Wenn bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung eine Kapitalauszahlung im Erlebensfall frühestens 12 Jahre nach Vertragsabschluss und nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgt, ist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig. Wenn eine aufgeschobene Rentenversicherung über eine Aufschubdauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen war und nach dieser Mindestlaufzeit und nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen zur Auszahlung kommt, ist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen durch Beitragsanpassungen und eine oder mehrere Zuzahlungen erhöht wurden und die Beitragsanpassungen bzw. die Möglichkeit zur Zuzahlung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart waren. Ohne steuerliche Nachteile bleibt auch die Wiederherstellung des Vertrages nach einer wirtschaftlich begründeten Beitragsunterbrechung von bis zu 3 Jahren. Die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Tag des Versicherungsbeginns, wenn der erste Beitrag vor Ablauf von drei Monaten gezahlt wird; ansonsten beginnt die Mindestvertragsdauer am Tag der ersten Beitragszahlung. Die Höhe aller Zuzahlungen darf insgesamt im Verhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Beiträgen nicht unangemessen hoch sein. Wenn im Einzelfall die Zuzahlungen insgesamt zu hoch sind, beginnt die oben beschriebene 12-jährige Frist für die hälftige Besteuerung der Erträge aus der Zuzahlung erst mit der Vertragsänderung durch die Zuzahlung. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet in diesen Fällen der hälftigen Besteuerung keine abgeltende Wirkung und gilt als Steuervorauszahlung für den Steuerpflichtigen auf die Einkommensteuer. Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung muss für die Begünstigung der hälftigen Besteuerung (Fall b) die Aufschubdauer bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn mindestens 12 Jahre betragen. Bei Versicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz ist die Begünstigung der hälftigen Besteuerung (Fall b) nicht möglich. Steuerpflichtig ist in der Regel der Versicherungsnehmer bzw. ein unwiderruflich Bezugsberechtigter. Ein widerruflich Bezugsberechtigter wird erst bei Kapitalauszahlung Steuerpflichtiger, wenn bei Eintritt des Erlebensfalls (das ist in der Regel bei aufgeschobenen privaten Rentenversicherungen der vereinbarte Rentenbeginn) das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Im Falle einer Rückdeckungsversicherung sind stets die vollen Erträge steuerpflichtig und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug ohne abgeltende Wirkung, aber mit Anrechnung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld. Fällige Ansprüche auf Leistungen aus betrieblich veranlassten Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Zusatzversicherungen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Im Gegenzug ist gegebenenfalls ein für die Versicherung gebildeter Aktivwert entsprechend aufzulösen. Lebenslange Rentenzahlungen, auch Hinterbliebenenrenten, aus einer privaten Rentenversicherung sind in Höhe des Ertragsanteils nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) EStG steuerpflichtig. Der Ertragsanteil richtet sich bei aufgeschobenen Rentenversicherungen nach dem vollendeten Lebensjahr der versicherten Person bei Rentenbeginn und bei sofort beginnenden Rentenversicherungen nach deren vollendetem Lebensjahr bei Versicherungsbeginn. Dieser Ertragsanteil gilt auch, wenn eine Altersrente nach dem Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit weitergezahlt wird. Die Erträge aus Berufsunfähigkeitsrenten, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), sind nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Be- 16

17 grenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil bemisst sich nach 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Die in den beiden letzten Absätzen beschriebene Ertragsanteilbesteuerung gilt nicht im Falle einer Rückdeckungsversicherung, weil für die Leistungen der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist und diese als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Leistungen im Todesfall oder Leistungen aufgrund einer schweren Erkrankung aus privaten Renten- oder Risikolebensversicherungen oder Versicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz sowie Leistungen aus privaten Unfall-Zusatzversicherungen sind in voller Höhe einkommensteuerfrei. Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Ansprüche oder Leistungen aus dieser Versicherung unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod über ein Bezugsrecht oder als Teil des Nachlasses erworben werden. Ob und inwieweit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt, ist im Einzelfall von den individuellen Verhältnissen der Beteiligten abhängig (z.b. Freibeträge, Steuersätze). Der Versicherungsnehmer erhält die Versicherungsleistung erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei. Versicherungsteuer / Umsatzsteuer Beiträge zu dieser Versicherung (inklusive ggf. eingeschlossener Zusatzversicherungen) sind steuerfreie Versicherungsentgelte nach 4 Nr. 5 Versicherungsteuergesetz (VersStG). Eine Änderung kann dann eintreten, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bzw. die Geschäftsleitung oder der Unternehmenssitz in einen anderen Staat verlegt wird. Im Falle einer Versicherungsteuerpflicht ist dann zusätzlich zum Beitrag auch die Versicherungsteuer zu entrichten. Beiträge und Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses sind von der Umsatzsteuer befreit ( 4 Nr. 10 UStG). Auch hier kann eine Änderung eintreten, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bzw. die Geschäftsleitung oder der Unternehmenssitz in einen anderen Staat verlegt wird. Die Umsatzsteuer ist ggf. auch in diesen Fällen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Persönliche Identifikationsnummer (Die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten nicht für betriebliche Rückdeckungsversicherungen.) Versicherungsunternehmen sind nach 22a EStG dazu verpflichtet, der zentralen Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln. Dazu muss der Steuerpflichtige (Erlebensfallbezugsberechtigte) dem Versicherungsunternehmen seine persönliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach 22a Abs. 2 EStG bekannt geben. Außerdem benötigt das Versicherungsunternehmen die SteuerID des Erlebensfallbezugsberechtigten, wenn es zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalauszahlung kommt, um eine eventuell anfallende Kirchensteuer korrekt ermitteln und abführen zu können. Automatischer Datenaustausch Auf Basis von bi- und multilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Ländern (z.b. den Vereinigten Staaten von Amerika) übermitteln wir den gesetzlichen Anforderungen folgend vertrags- und personenbezogene Daten für den internationalen Datenaustausch in Steuerangelegenheiten an das Bundeszentralamt für Steuern. Insbesondere sind wir dazu verpflichtet, sofern Anhaltspunkte für eine US-Staatsbürgerschaft, US-Ansässigkeit etc. bestehen. Sonstiges Die Ausführungen beruhen auf dem oben angegebenen Stand der Steuergesetzgebung. Die Anwendung der Steuerregelungen auf den jeweiligen Vertrag kann nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert werden. Insbesondere aus der Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen oder auch der Rechtsprechung während der Vertragslaufzeit, aber auch durch einvernehmliche Vertragsänderungen, kann sich eine abweichende steuerliche Behandlung ergeben. Wird der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Unternehmenssitz oder die Geschäftsleitung in einen anderen Staat verlegt, ist die steuerliche Berücksichtigung bzw. Förderung der Beiträge sowie die Besteuerung der Versicherungsleistung von den Steuervorschriften dieses Staates und ggf. von den Vereinbarungen eines Doppelbesteuerungsabkommens abhängig. Die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Unternehmenssitzes in einen anderen Staat ist daher zwingend dem Versicherungsunternehmen zu melden. 17

18 Merkblatt zur Datenverarbeitung Gültig ab Hinweis Nachstehend erhalten Sie wichtige Informationen zum Umgang mit Ihren Daten. Datenschutzkodex Code of Conduct Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Um den Schutz Ihrer Daten weiter zu verbessern, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gemeinsam mit Datenund Verbraucherschützern Verhaltensregeln für die Datenverarbeitung in der Versicherungsbranche, den Datenschutzkodex Code of Conduct (CoC), entwickelt. Diese Verhaltensregeln konkretisieren und erweitern die gesetzlichen Vorgaben zur Förderung des Datenschutzes. Sie wurden vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigt. Wir haben uns zum freiwillig verpflichtet, die Regeln des CoC zum verbesserten Datenschutz einzuhalten. Wir möchten Ihnen mit diesem Merkblatt wesentliche Aspekte des CoC vorstellen. Den vollständigen Text des CoC finden Sie hier: Zweckgebundenheit der Datenverarbeitung Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten (im Folgenden Datenverarbeitung ) erfolgt grundsätzlich zweckgebunden an die Erfordernisse des Versicherungsgeschäfts: zur Beratung, Antragsbearbeitung, Vertragsdurchführung und zur Bearbeitung von Leistungsfällen. Die Datenverarbeitung erfolgt auch zur Missbrauchsbekämpfung im Interesse der Versichertengemeinschaft und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Letztere erfordern auch die Datenverarbeitung über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus, z. B. aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Die Datenverarbeitung erfolgt nur dann zu Zwecken der Werbung, wenn Sie hierzu eingewilligt haben. Diese Einwilligung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Auch der Verwendung Ihrer Daten zur Marktund Meinungsforschung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist der im Versicherungsschein genannte Versicherer. Besonders schützenswerte Daten Für besonders schützenswerte Daten erfolgt die Datenverarbeitung nur mit Ihrer Einwilligung, die sich ausdrücklich auf diese Daten bezieht. Auch die Übermittlung von Daten durch Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, z. B. Ärzte und Rechtsanwälte, setzt eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen voraus. Datenqualität und Datensicherheit Durch organisatorische und technische Maßnahmen sichern wir eine hohe Datenqualität. Unser Verfahrensverzeichnis und eine Übersicht der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer gemeinschaftlichen Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unter einsehen. Erhebung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen Personenbezogene Daten erheben wir nur dann ohne Mitwirkung der Betroffenen, wenn die direkte Erhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies kann zum Beispiel eine mitversicherte Person oder ein abweichender Postempfänger sein. In diesem Fall bitten wir Sie, die betroffenen Personen über die Datenspeicherung zu informieren. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe der Wüstenrot & Württembergische AG Unsere rechtlich selbstständigen Unternehmen arbeiten in der Unternehmensgruppe bei nicht vertragsspezifischen Aufgaben zusammen. So können wir Ihnen umfassenden, hochwertigen und zugleich kostengünstigen Service bieten: Bei Umzügen oder einer neuen Bankverbindung ändern wir Ihre Daten schnell und zuverlässig. Bei telefonischen Anfragen können wir Ihnen sofort die zuständige Stelle nennen. Ihre Post kann richtig zugeordnet werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die Bereiche der Zusammenarbeit umfassen insbesondere Vertrieb, Inkasso-, Kredit- und Mahnabteilung, sowie Betrieb und Weiterentwicklung der IT-Systeme. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden Ihre Stammdaten verarbeitet. Zu diesen Stammdaten zählen u. a. Name, Geburtsdatum und -Ort, Kontaktdaten, Bankverbindung, Werbeeinwilligung und Widerspruch, die Nummern Ihrer Verträge. Für einen Antrag, Vertrag oder Leistungsanspruch spezifische Daten sind dagegen nur von dem Unternehmen der Gruppe einsehbar, mit dem Sie eine Vertragsbeziehung haben. Die Nutzung Ihrer Stammdaten zur aktiven und umfassenden Beratung setzt Ihre ausdrückliche Zustimmung voraus. Datenübermittlung an Ihren Vermittler Ihr Vermittler betreut Sie in allen Versicherungsangelegenheiten. Mit Ihrer Einwilligung berät er Sie außerdem über das weitere Dienstleistungsangebot unserer Unternehmensgruppe und Kooperationspartner. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen übernehmen auch Kreditinstitute, Kapitalanlage- oder Immobiliengesellschaften die Aufgaben des Vermittlers. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Sie zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen, so regeln wir Ihre Betreuung neu und informieren Sie darüber. Wir teilen dem Vermittler die für Ihre Betreuung und Beratung notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, z. B. Versicherungsscheinnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie Angaben unserer Kooperationspartner zu finanziellen Dienstleistungen. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz haben Sie bzw. der Versicherte bei Antragstellung, bei Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen, die beantragt, bestehen, abgelehnt oder gekündigt wurden. Um Lü- 18

19 cken bei den Angaben zu schließen, Widersprüche aufzuklären und Versicherungsmissbrauch zu verhindern, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. Versicherungswechsel, Mitversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag. Datenübermittlung an Rückversicherer In Ihrem Interesse werden wir stets auf einen Ausgleich der von uns übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls versicherungstechnische Angaben von uns. Hierzu gehören u. a. Versicherungsscheinnummer, Beitrag, Angaben zum Risiko und im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Datenübermittlung an und Nutzung von zentralen Hinweissystemen (HIS) Zweck einer Versicherung ist die Risikoverteilung vom Einzelnen auf die Versichertengemeinschaft. Der Schaden eines einzelnen Versicherungskunden wird über die Beiträge aller Kunden in der Versichertengemeinschaft getragen. Jeder Versicherungskunde muss sich deshalb darauf verlassen können, dass Risiken angemessen tarifiert werden und dass erhobene Leistungsansprüche sorgfältig geprüft werden. Um Schaden von der Versichertengemeinschaft durch versehentlich oder absichtlich fehlerhafte Angaben bei Anträgen und erhobenen Leistungsansprüchen abzuwenden nutzen wir ebenso wie andere Versicherungsunternehmen zentrale Hinweissysteme der deutschen Versicherungswirtschaft. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im CoC sowie im Internet unter: Die Nutzung der Systeme erfolgt ausschließlich hinweisgebend zur Prüfung von Anträgen und erhobenen Leistungsansprüchen mit der im Interesse der Versichertengemeinschaft gebotenen Sorgfalt. Datenschutz bei Scoring- und Bonitätsdaten Im Interesse der Versichertengemeinschaft sind wir verpflichtet, auf die termingerechte Beitragszahlung aller Versicherten zu achten. Zur Bewertung Ihrer Kreditwürdigkeit beziehen wir Informationen über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten (Bonität) und extern ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte über Ihr künftiges Zahlungsverhalten (Scoring). Die Unternehmen, von denen wir Bonitäts- und Scoringdaten beziehen, können Sie der Dienstleisterliste unter entnehmen. Datenübermittlung an Auftragnehmer und Dienstleister Zur Erfüllung unserer Aufgaben nutzen wir die Dienstleistungen weiterer Unternehmen. Dabei übermitteln wir personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang. Zum Beispiel übermitteln wir Adressdaten an Werkstätten oder Informationen zu einer versicherten Sache oder versicherten Person an Gutachter. Ebenso übermitteln wir bedarfsspezifisch personenbezogene Daten insbesondere an Schadenregulierer, Rechtsberatungen, Ärzte, Therapeuten und Krankenhäuser. Eine Liste können Sie unter einsehen. Wir wählen diese Unternehmen mit der gebotenen Sorgfalt aus und verpflichten sie vertraglich zur Einhaltung von Datenschutzstandards, die den Regeln des CoC entsprechen. Die Übermittlung besonders schützenswerter Daten, etwa Gesundheitsdaten, erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Anspruch auf Auskunft, Berichtung, Sperrung und Löschung Sie haben ein Recht auf Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Berichtigung. Wir nehmen erforderliche Änderungen zeitnah vor, sobald wir Kenntnis über den Korrekturbedarf Ihrer Daten haben. Sie haben außerdem ein Recht auf Sperrung oder Löschung Ihrer gespeicherten Daten, wenn deren Verarbeitung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Falls ein besonderes Interesse am Schutz Ihrer personenbezogenen Daten besteht, können Sie der Übermittlung an weitere Unternehmen widersprechen. Entsprechende Anfragen richten Sie bitte schriftlich an unsere zuständige Stelle: Wüstenrot & Württembergische AG Datenschutzbeauftragter Stuttgart Der CoC verweist für den Umgang mit Scoring- und Bonitätsdaten auf die gesetzlichen Regelungen. Wir möchten Ihnen auch hier besondere Transparenz über unsere Datenverarbeitung bieten. 19

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