61 SGB XII. 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
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- Tobias Lenz
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1 61 Leistungsberechtigte und Leistungen 61 SGB XII (1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden. (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind. (4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen. (6) Die Verordnung nach 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach 17 des Elften Buches, die Verordnung nach 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach 113 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach 64 entsprechende Anwendung. Stand
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Personenkreis Ziele und Hilfearten Abgrenzung zu anderen Hilfearten / Nachrang Persönliche Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen der ambulanten Pflegeversicherung inkl. Überblick über die Entwicklung Leistungsarten und -höhen Abgrenzung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45a/b SGB XI zum SGB XII Feststellung der Pflegebedürftigkeit Wirtschaftliche Voraussetzungen Bewilligungsbescheid... 9 Stand
3 1. Allgemeines 1.1 Personenkreis Die Bestimmungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und der Sozialen Pflegeversicherung - SGB XI sind eng verzahnt. Die maßgeblichen Krankheiten oder Behinderungen in Folge derer Personen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen pflegebedürftig sind, werden in 61 Abs. 3 SGB XII aufgezählt. Die Aufzählung stimmt zwar mit der in 14 Abs. 2 SGB XI überein, enthält aber eine zusätzliche Nr. 4, wonach die Pflegebedürftigkeit auch ganz allgemein auf anderen Krankheiten oder Behinderungen beruhen kann. Der Hilfebedarf muss sich auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens beziehen. Dies ist ein Schlüsselbegriff der sozialen Pflegeversicherung. Der Pflegebedarf, der sich nicht auf diese Verrichtungen bezieht, ist zwar in der Pflegeversicherung irrelevant, in der Sozialhilfe ist er dagegen zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe enthält gegenüber den Regelungen der Pflegeversicherung auch noch weitere Öffnungen, d.h. Sozialhilfeleistungen können u.a. dann zum Tragen kommen, wenn bei Pflegeversicherten die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII können damit folgende Personen erhalten: Pflegebedürftige, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die jedoch wegen der gesetzlich begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken, Pflegebedürftige, die Hilfen im Sinne der anderen Verrichtungen benötigen ( 61 Abs. 1, S. 2 SGB XII), Pflegebedürftige, die nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind ( Hilfebedarf unterhalb Pflegestufe I sogenannte Pflegestufe 0) oder deren Pflegebedürftigkeit vor Ablauf von sechs Monaten überwunden sein wird), Pflegebedürftige, wenn der Hilfebedarf in größeren Zeitabständen zwar immer wieder in Schüben, aber nicht kontinuierlich auftritt (in der Pflegeversicherung ist ein derartiger Hilfebedarf nicht berücksichtigt, denn aus 15 Abs. 3 SGB XI ergibt sich, dass der Bedarf wenigstens einmal die Woche bestehen muss), Pflegebedürftige, die zwar pflegeversichert sind, jedoch die Vorversicherungszeiten des SGB XI nicht erfüllen (siehe Pkt. 3) Pflegebedürftige die nicht pflegeversichert sind (i.d.r. nach 264 SGB V betreute Personen). 1.2 Ziele und Hilfearten Die Leistungen zur Pflege nach dem SGB XI und XII sollen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Den pflegebedürftigen Menschen soll trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben in der eigenen häuslichen Umgebung ermöglicht werden (Grundsatz: ambulant vor stationär). Die Aktivierung der Pflegebedürftigen zum Zweck des Erhalts und der Steigerung ihrer vorhandenen Fähigkeiten und die Aufrechterhaltung ihrer sozialen Beziehungen soll hierbei im Mittelpunkt stehen, um eine weitgehende Unabhängigkeit von Pflegeleistungen nach den Umständen des Stand
4 Einzelfalls zu erreichen. Zur Dienstleistung des Sozialhilfeträgers gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten ( 10 Abs. 2 SGB XII). Beratung im Zusammenhang mit der Pflege bieten auch die Wohnberatung, die Pflegeberatung und ab dem die sogenannten Pflegestützpunkte an. Zur Zielerreichung und zur Vermeidung einer vollstationären Pflege sollen geeignete Maßnahmen wie die Gewährung von Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung aus den beiden o.g. Leistungen, Pflegehilfsmitteln o. Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie Beihilfen und die Erstattung von Aufwendungen der pflegenden Personen (siehe Hinweis zu 63 häuslicher Pflege/andere Verrichtungen) durchgeführt werden. Der/die Leistungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Hilfe zur Pflege als laufende Leistung in Form eines (trägerübergreifenden) persönlichen Budgets. Hierzu ist jedoch ein Antrag erforderlich. Umfassende Informationen zu den aufgezählten Leistungen sind den jeweiligen gesonderten Hinweisen zu entnehmen, die soweit noch nicht vorhanden in Kürze erstellt werden. Soweit eine häusliche Versorgung nicht (mehr) möglich und eine stationäre Hilfe zumutbar ist, werden Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen betreut. Der Vorrang der ambulanten Pflege gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten in der Sozialhilfe verbunden ist. Ob entstehende Mehrkosten unverhältnismäßig sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bewerten. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass Mehrkosten, die durch die ambulante oder teilstationäre statt der stationären Pflege entstehen, unverhältnismäßig sind, wenn die Kosten einer vergleichbaren stationären Pflege durch die ambulanten Pflegekosten um 50% und mehr überschritten werden. Dies gilt aber nur, wenn die Hilfen im stationären Bereich auch deckungsgleich erbracht werden können und eine stationäre Unterbringung im Einzelfall zumutbar ist (siehe auch 13 Abs.1 SGB XII). 2. Abgrenzung zu anderen Hilfearten / Nachrang Für die Gewährung von Leistungen der ambulanten Pflege sowie der teilstationären/vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege nach dem SGB XII gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber allen gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.b. SGB XI, BVG oder LAG). Insbesondere die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe (z.b. Kuren) und Krankenhilfe nach dem SGB V oder dem 5.Kapitel SGB XII haben Vorrang vor der Inanspruchnahme der Hilfe zur Pflege, soweit hierdurch langfristige Pflegebedürftigkeit vermeidbar ist. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel SGB XII bleiben von den Leistungen des SGB XI (Pflegeversicherung) unberührt, d.h., dass SGB XI-Leistungen nicht auf die Eingliederungshilfe angerechnet werden. Erhält eine Person Pflegegeld von der Pflegeversicherung oder von anderen Trägern, wird dieses im vollen Umfang auf das Pflegegeld nach 64 SGB XII angerechnet, d.h. es wird in aller Regel sofern kein anderer Bedarf im Sinne von 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegt - keine weitere Hilfe zur Pflege erbracht. Sachleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege ( 65 Abs. 1 SGB XII) werden nicht gewährt, wenn der pflegebedürftige Mensch in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, i.d.r. nach dem Pflegeversicherungsgesetz, in Anspruch zu Stand
5 nehmen; in diesen Fällen besteht jedoch daneben grundsätzlich noch Anspruch auf das nacht pflichtgemäßem Ermessen gekürzte - Pflegegeld nach 66 Abs. 2 SGB XII. Bei teilstationärer, pflegerischer Betreuung kann das Pflegegeld ebenfalls angemessen gekürzt werden. Erhält der pflegebedürftige Mensch Blindengeld (nach 72 SGB XII oder z.b. nach dem Blindengeldgesetz), ist dieses mit 70% auf das Pflegegeld der Sozialhilfe anzurechnen, also das Pflegegeld ist um diesen Betrag zu kürzen. Eine parallele Gewährung von häuslicher Pflege nach 61 ff SGB XII und von Leistungen nach 27 a SGB XII (als Mehrbedarf für dieselben Aufwendungen) oder 70 SGB XII (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts), 71 SGB XII (Altenhilfe) kommt in der Regel nicht in Betracht. Näheres dazu ist dem Hinweise zu 63 SGB XII häusliche Pflege/andere Verrichtungen zu entnehmen. 3. Persönliche Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung Ist eine pflegebedürftige Person in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie auch ab Beginn der Versicherung Leistungen in Anspruch neben kann. Vielmehr gelten Mindest-/Vorversicherungszeiten und erst nach deren Erfüllung besteht An-spruch auf Hilfen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für einen nach dem geltend gemachten Leistungsanspruch muss in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Antragstellung für mindestens 24 Monate, die nicht zusammenhängen müssen, eine Pflicht- oder Familienversicherung in der Pflegeversicherung bestanden haben. Müssen Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden, weil die vorgenannten Mindest-/Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllt sind, ist sicherzustellen, dass der Termin, ab dem ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, beachtet wird, Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung ab Antragstellung gewährt. War der Versicherte schon vor der Antragstellung pflegebedürftig und wird der Antrag erst später als einen Monat nach dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, so beginnen die Leistungen am Anfang des Antragsmonats. Der Anspruch auf Leistungen besteht grundsätzlich nicht während eines Auslandsaufenthaltes (Ausnahme Pflegegeld: es wird für die ersten 6 Wochen im Ausland weitergezahlt). Für die ersten 4 Wochen eines Krankenhaus- oder stationären Reha-Aufenthaltes wird Pflegegeld oder Kombipflegegeld ebenfalls weitergezahlt ( 34 SGB XI i.d.f. ab ). Beachte: Bei nicht pflegeversicherten Personen, die Pflegegeld nach 64 o. 66 Abs. 2 SGB XII erhalten, wird das Pflegegeld mit dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes gekürzt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in der Höhe gedeckelt, so dass ggf. ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht kommen können, näheres ergibt sich aus den gesonderten Hinweisen zu SGB XII. Stand
6 4. Leistungen der ambulanten Pflegeversicherung inkl. Überblick über die Entwicklung 4.1 Leistungsarten und -höhen 1995 trat das Pflegeversicherungsgesetz erstmalig in Kraft. Es gewährt für alle Pflegebedürftigen der Pflegestufe I-III ambulante oder stationäre Hilfen (Pflegegelder und/oder Sachleistungen). In unregelmäßigen Abständen wurden die Beträge in den Folgejahren erhöht. Die Pflegeleistungen wurden durch das Pflegeergänzungsgesetz (PflEG) zum verbessert. Neu eingeführt wurden sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für an Demenz und ähnlichen, die Alltagskompetenz einschränkenden Krankheiten leidende Personen ( 45a/b SGB XI; zum Inhalt und zur Abgrenzung zum SGB XII siehe 4.2). Bei diesen Personen musste dafür mindestens Pflegestufe I-III und ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt werden. Zum wurden durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) diese zusätzlichen Betreuungsleistungen erhöht und auch auf den Personenkreis der an Demenz u.ä. Erkrankten mit erheblichem Betreuungsbedarf in der sogenannten Pflegestufe 0 erweitert. Zum wurden durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) erneut die Leistungen für an Demenz u.ä. Erkrankte mit erheblichem Betreuungsbedarf erweitert. Hierfür wurde zusätzlich zu den Betreuungsleistungen ein kleines Pflegegeld (für Pflegestufe 0) sowie ein Aufstockungsbetrag für die regulären Pflegegelder oder Pflegesachleistungen der Pflegestufen I-III eingeführt ( 123 SGB XI). Diese Leistungen sind auf einen ggf. ergänzenden Sachleistungsbedarf an Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII anrechnungsfähig, sofern mit den ergänzenden Sachleistungen bereits schon gleichartige Leistungen zur Entlastung und Betreuung gedeckt werden. Diese Leistungen wurden durch das zum eingeführte Pflegestärkungsgesetz (PSG I) nochmals erhöht und die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach 45a,b SGB XI nun auch für alle, also nicht nur an Demenz u.ä erkrankte, Personen der Pflegestufe I-III eingeführt. Die ab möglichen Pflegeversicherungsleistungen für ambulante Pflege sowie deren Anrechnungsfähigkeit auf SGB XII-Leistungen im Überblick: für Pflegedürftige ohne Demenz oder ähnlichen Erkrankungen Pflegestufe 0 ohne Demenz o.ä I ohne Demenz o.ä II ohne Demenz o.ä III ohne Demenz o.ä Härtefall Pflegegeld nach 37 SGB XI (anrechenbar) Pflegesachleistun gen nach 36 SGB XI (anrechenbar) Ergänzende Pflegeleistungen nach 123 SGB XI Betreuungs- und Entlastungsleistun gen nach 45b SGB XI (nicht anrechenbar) 244,00 468,00-104,00 458, ,00-104,00 728, ,00-104,00 Wie Pflegestufe III, keine Erhöhung vorgesehen 1.995,00-104,00 Stand
7 für Pflegedürftige mit Demenz oder ähnlichen Erkrankungen Pflegestufe Pflegegeld nach Pflegesachleistun gen nach 36 ergänzendes Pflegegeld / Betreuungs- und Entlastungsleistun 37 SGB XI SGB XI ergänzende gen nach 45b (anrechenbar) (anrechenbar) Pflegesachleistu SGB XI (nicht ngen nach 123 anrechenbar) SGB XI (auf Sachleistung ggf. anrechenbar s.o.) 0 mit Demenz ,00 / 231,00 104,00 (208,00 ) u.ä. I mit Demenz 244,00 468,00 72,00 / 221,00 104,00 (208,00 ) u.ä II mit Demenz 458, ,00 87,00 / 154,00 104,00 (208,00 ) u.ä. III mit Demenz 728, ,00-104,00 (208,00 ) u.ä Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, 39, 41 SGB XI Pflegestufe I bis III (anrechenbar) 1.612,00 104,00 (208,00 ) 4.2 Abgrenzung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45a/b SGB XI zum SGB XII Bei den Leistungen nach 45 b SGB XI handelt es sich um sogenannte qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese dienen der Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Unterstützung bei der Organisation benötigter Hilfeleistungen, dem Entgegenwirken von Weglauftendenzen und/oder zur Entlastung von Angehörigen. Unter die Betreuungsleistungen fallen insbesondere auch Vorlesen, Spazierengehen und ähnliche Leistungen. Die Leistungen werden den Pflegebedürftigen nur als Erstattungen ihrer diesbezüglichen Aufwendungen -die immer über einen qualifizierten Pflegedienst erbracht werden müssengewährt. Der Bedarf kann als Jahresbedarf geltend gemacht werden, nicht verbrauchte Beträge des Vorjahres können z.b. auch auf das Folgehalbjahr übertragen werden. Für private Hilfspersonen oder Angehörige werden diese Leistungen nicht erbracht; hierfür dient lediglich die das Pflegegeld aufstockende Leistung nach 123 SGB XI. Nach 13 Abs. 3a SGB XI finden die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach 45 b SGB XI bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII keine Berücksichtigung. Damit ist die zusätzliche Betreuungsleistung nach 45 b SGB XI auch bei (Teil-)Inanspruchnahme für hauswirtschaftliche Hilfen auf ggf. ergänzende Sachleistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht anzurechnen. Sie sind auch nicht über das SGB XII aufzustocken und für nicht Versicherte werden aus den 63 ff. SGB XII auch keine analogen Leistungen hierfür erbracht. Sofern Versicherte erstmalig ein Betreuungs- und Entlastungsbedarf im o.g. Sinne geltend machen, ist aber im Rahmen des Nachrangs des SGB XII auf diese Bedarfsdeckungsmöglichkeit über das SGB XI zu verweisen. Stand
8 Sofern sich bei nicht pflegeversicherten Personen aus den o.g. Erkrankungen ein pflegerischer Bedarf ergibt, ist dieser aus den Bestimmungen des SGB XII zu decken bzw. der Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung für Personen der Pflegestufe 0 aus der Mehrbedarfsleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken. 5. Feststellung der Pflegebedürftigkeit Die Pflegekasse entscheidet durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Kassen (MDK) über alle Anträge pflegeversicherter Personen. Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist hinsichtlich der Pflegestufe verbindlich für den Sozialhilfeträger ( 62 SGB XII), d.h. Leistungen des Sozialhilfeträgers sind nur innerhalb der festgestellten Pflegestufen zu gewähren. Die Pflegefachkräfte von der Fachstelle Hilfe zur Pflege treffen u.u zusätzlich zum MDK insbesondere in den folgenden Fällen die Feststellungen zum erforderlichen Umfang der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII: wenn der MDK keine Pflegebedürftigkeit feststellt, der Antragsteller jedoch einen geringeren Hilfebedarf nach 61 Abs.1, Satz 2 SGB XII ("Pflegestufe 0") geltend macht, wenn ein ergänzender Hilfebedarf besteht, weil die Sachleistungen der Pflegeversicherung wegen der begrenzten Leistungsbeträge nicht ausreichen, wenn gegen die Einstufung bzw. Nichteinstufung der pflegebedürftigen Person durch den MDK in eine Pflegestufe Widerspruch einzulegen ist (ggf. zur Unterstützung bei der Begründung des Widerspruchs), wenn Pflegebedarf bei nicht pflegeversicherten Personen festzustellen ist, wenn zu prüfen ist, ob nach den Kriterien des 13 Abs. 1 SGB XII ein Wechsel in die stationäre Pflege erfolgen kann oder wenn ein Hilfeplan für schwerstbehinderte Menschen im Rahmen der Gewährung von einem persönlichen Budgets erstellt werden soll. Für die Anfragen an die Fachstelle Hilfe zur Pflege ist das entsprechende Formular zu verwenden. Eingereichte Gutachten des medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) oder Atteste sind, sofern in der Akte vorhanden, in Kopie beizufügen. Sofern im MDK Gutachten Pflegestufe 0 ausgewiesen ist, ist dies im Regelfall nur bedingt zur Feststellung des notwendigen ergänzenden Bedarfs geeignet; die vom MDK getroffenen Feststellungen können dann aber Anhaltspunkte für detaillierte Ermittlungen bei der Fachstelle Hilfe zur Pflege liefern. 6. Wirtschaftliche Voraussetzungen Für den Bezug vom Leistungen der Hilfe zur Pflege gelten die Einkommensgrenzen der 85 ff. SGB XII; wegen des Einkommenseinsatzes siehe insbesondere 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII. Bezüglich des Vermögens sind die 90, 91 SGB XII in Verbindung mit der Barbeträge-Verordnung (BarBetrV) anzuwenden. Insbesondere bei SGB II-Berechtigten sind die unterschiedlichen Vermögensschongrenzen zu beachten. Im Einzelfall kann es daher dazu kommen, dass SGB II Leistungsbezieher trotz ihres im SGB II geschonten Vermögens keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege wegen der geringeren Vermögensschongrenzen des SGB XII haben. Für Empfänger von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz sind die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ab ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person und der Angehörigen der Einsatzgemeinschaft zu erbringen. Stand
9 7. Bewilligungsbescheid Die Leistung ist mit Bescheid zu bewilligen. In der Regel ist der Leistungszeitraum auf maximal ein Jahr nach der Begutachtung der Fachstelle Hilfe zur Pflege zu begrenzen oder an den Nachbegutachtungstermin, den die Fachstelle Hilfe zur Pflege in ihren Hausbesuchsberichten aufführt, anzupassen. Jede Bewilligung muss eine Berechnung der monatlichen Hilfehöhe/Leistung beinhalten. Bei der Bewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nur aufgehoben werden kann, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eintritt ( 48 SGB X). Sollten sich im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen in den gesundheitlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, die die Verringerung oder die gänzliche Ablehnung der Hilfe zur Pflege zur Folge haben, ist dies mit einer Aufhebungsentscheidung nach 48 SGB X entsprechend zu bescheiden. Bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII sollte die Bewilligungsdauer der Hilfe zur Pflege an den Bewilligungszeitraum der Grundsicherung angepasst werden. Beispiel: Die Feststellung der Pflegestufe 0 durch die Fachstelle erfolgt am ; eine erneute Prüfung wird vorgeschlagen in 12 Monaten; somit also im Februar 2011: Lfd. Bewilligungszeitraum der Grundsicherung noch bis zum zunächst Bewilligung der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum nur bis Nach nahtloser Vorlage des Weiterbewilligungsantrages auf Grundsicherung: Bewilligung Grundsicherung für den Zeitraum bis Bewilligung Hilfe zur Pflege für den Zeitraum jedoch nur bis (neuer Begutachtungstermin) Stand
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