PJ-Heft. Informationen zum praktischen Jahr

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1 PJ-Heft Informationen zum praktischen Jahr Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Technische Universität Dresden Stand: April 2012

2 PJ-Kommission der Medizinischen Fakultät Carl-Gustav Carus der TU-Dresden Planung: Christoph Straube, Michael Gerner Durchführung: PJ-Beauftragte der im Heft aufgeführten Kliniken Grafiken+Titelbild: Christoph Straube, Konrad Kästner Layout: Christoph Straube, Michael Gerner Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen stehen allen Studenten der Medizinischen Fakultät Dresden frei zur Verfügung. Der kommerzielle Druck des Heftes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Fakultätsleitung bzw. der Autoren erlaubt.

3 Vorwort Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen, mit dieser ersten Ausgabe des PJ-Heftes möchten wir Euch einen umfassenden Überblick zur Vorbereitung und zum Ablauf des Praktischen Jahres an unserer Fakultät gewähren. Ursprung dieser Idee war die Erfahrung, dass bisher kaum schriftliche Informationen zur Ausbildung im Praktischen Jahr existierten. Eine sachliche Auswahlentscheidung für ein Lehrkrankenhaus abseits vermeidlicher Insidertipps der Vorgänger und den finanziellen Verlockungen einiger Häuser war damit unmöglich. In Zusammenarbeit mit den PJ-Beauftragten der Lehrkrankenhäuser entstand nun ein Katalog der aus studentischer Sicht wichtigsten Ausbildungskriterien für das Praktische Jahr. Jetzt ist es an Euch, bewusst eine Klinik zu wählen, die unterbreiteten Angebote anzunehmen, Euch als PJler aktiv in den Klinikalltag einzubringen und mit Eurer Evaluation zur Verbesserung der klinischen Lehre beizutragen. Dieser letzte Punkt liegt uns dabei besonders am Herzen. Mit Eurer Meinung, geäußert in Form der Evaluation, tragt Ihr dazu bei, das Praktische Jahr an unserer Fakultät interessanter und studentenfreundlicher zu gestalten. Wir möchten es nicht vergessen, Euch auch noch auf eine, aus unserer Sicht sehr gute und unabhängige, Homepage der Hamburger Fachschaft hinzuweisen. Auf findet Ihr auch Informationen zu den Lehrkrankenhäusern der TU- Dresden und könnt eigene Erfahrungsberichte hinzufügen. Eine erste Ausgabe ist nie perfekt und auch nicht endgültig. Wir sehen es als unsere Aufgabe, dieses Heft aktuell zu halten um auch zukünftigen Jahrgängen ein kompaktes Werkzeug für die Planung ihres PJ an die Hand zu geben. Deswegen: wenn Ihr Fehler oder Ungenauigkeiten findet, wendet Euch bitte an uns! Viel Freude im PJ wünschen Euch Michael Gerner und Christoph Straube.

4 Inhalt Anmeldung zum Praktischen Jahr... 5 MERKBLATT zur Praktischen Ausbildung (PJ neu) gemäß 3 ÄAppO... 6 PJ-Ordnung der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus... 9 Anmeldung zum Praktischen Jahr...12 a) Voraussetzungen...12 b) Anmeldung...14 c) Nachreichungen...14 d) Verfahren für die Verteilung der PJ-Plätze...14 e) Bewerber anderer Hochschulen...14 Betriebsärztliche Untersuchung...14 Impfungen...15 Verletzungen...15 Rechtliche Rahmenbedingungen im PJ...16 PJ-Logbuch...19 Evaluation...19 Zeiten für das Selbststudium...19 PJ-Informationsveranstaltung...19 PJ in Lehrpraxen Allgemeinmedizin...23 PJ-Ausbildung in Lehrpraxen anderer Fachgebiete...25 Praktisches Jahr im Ausland Empfehlungsschreiben...26 Praktisches Jahr in Boston/Sydney...26 Praktisches Jahr über ERASMUS...26 DAAD-Fahrtkostenzuschuss...27 Ansprechpartner und Adressen Medizinische Fakultät...28 Landesprüfungsamt...28 Sächsische Landesärztekammer...28

5 Anmeldung zum Praktischen Jahr 5

6 MERKBLATT zur Praktischen Ausbildung (PJ neu) gemäß 3 ÄAppO Das LPA finden Sie online unter: Das folgende Merkblatt sowie weitere wertvolle Informationen sind auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Dresden unter zu finden. Die ärztliche Ausbildung umfasst in ihrem letzten Abschnitt eine zusammenhängende praktische Ausbildung in der Krankenanstalt von insgesamt 48 Wochen (das sog. Praktische Jahr - PJ). Das Praktische Jahr findet im letzten Jahr des Medizinstudiums statt und beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August. Die genauen Zeiten werden von der jeweiligen Universität festgelegt. Das PJ gliedert sich in eine Ausbildung von je 16 Wochen 1. in Innerer Medizin 2. in Chirurgie und 3. in Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete Die Ausbildung wird in den Krankenhäusern der Universität oder in anderen von der Universität bestimmten Lehrkrankenhäusern oder, soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen durchgeführt. Die Universitäten können je nach Ausbildungsabschnitt in die Ausbildung geeignete ärztliche Praxen und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung (Humangenetik, Radiologie, Pathologie usw.) für die Dauer von höchstens 8 Wochen einbeziehen. Während der Ausbildung, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern sowie lernen, sie auch auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie ihrem Ausbildungsstand entsprechend unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Die Ausbildung erfolgt in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinischpathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zur Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. Da die praktische Ausbildung Bestandteil des Studiums ist, wird sie grundsätzlich im Bereich der Hochschule absolviert, an der die Studierenden immatrikuliert sind und Sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen werden. Die Ableistung des gesamten PJ im Zuständigkeitsbereich einer anderen Hochschule würde demnach einen Studienortwechsel voraussetzen. Bei Ableistung von Teilen des PJ an einer anderen Hochschule müsste in jedem Fall neben der Immatrikulation an der Heimatuniversität der Nachweis einer Neben-/bzw. Zweithörerschaft an der Gastuniversität erbracht werden. Achtung: Ist nicht in allen Bundesländern möglich! Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Hierzu zählen Urlaubs- wie Krankheitstage. In welchen Ausbildungsabschnitt die Fehlzeiten fallen, ist unerheblich. Das Praktische Jahr könnten Sie deshalb beispielsweise folgendermaßen ableisten: 1 x 16, 1 x 16, 1 x 12 Wochen der 1 x 15, 1 x 14, 1 x 15 Wochen oder 1 x 13, 1 x 15, 1 x 16 Wochen 6

7 Ansonsten ist die Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO sowohl innerhalb der einzelnen Abschnitte als auch insgesamt zusammenhängend abzuleisten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Studierenden voll in den Klinikalltag integriert werden und dabei Gelegenheit erhalten, über einen gewissen kontinuierlichen Zeitraum unter Aufsicht ihrem Ausbildungsstand entsprechende ärztliche Verrichtungen durchzuführen. Durch ein Aufsplitten der einzelnen Abschnitte ließe sich dieses Lernziel nicht bzw. nur sehr schwer erreichen. Eine Unterbrechung der Ausbildung wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. Als solche gelten beispielsweise Schwangerschaft oder länger als 20 Tage andauernde Krankheitszeiten. Dabei darf der (anrechenbare) Teilabschnitt in keinem Falle 8 Wochen unterschreiten und nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Ob ein entsprechender Ausnahmefall vorliegt, sollte in jedem Fall mit dem Landesprüfungsamt abgeklärt werden. Die Unterbrechung ist beim Landesprüfungsamt zu beantragen! Die Zuteilung der PJ-Plätze fällt in die Zuständigkeit Ihrer Hochschule. Diese stellt sicher, dass alle Studierenden eine entsprechende Ausbildungsstelle erhalten. Sollten Sie von einer anderen Hochschule eine Zusage bekommen, so teilen Sie dies bitte Ihrer Hochschule rechtzeitig mit, so dass eventuell andere Studierende Ihren Platz einnehmen können. PJ im Ausland Die Ableistung des PJ ist unter den oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich auch im Ausland möglich, sofern Gleichwertigkeit mit einer nach der ÄAppO absolvierten Ausbildung besteht. Darüber hinaus muss für ein Auslandsvorhaben Folgendes beachtet werden: Da es sich beim PJ um einen Teil des Studiums handelt, müssen Bewerbungen auch dort primär an die jeweilige Hochschule gerichtet werden. Eine Zusammenstellung der Adressen aller medizinischen Hochschulen findet sich im World Directory of Medical Schools, herausgegeben von der World Health Organisation. Dieses Buch müsste in allen Universitätsbibliotheken vorhanden sein. Erfahrungsgemäß ist eine Einschreibung an ausländischen Universitäten nicht immer möglich. Deshalb ist das Sächsische LPA bereit, ersatzweise anstelle der Immatrikulation eine entsprechende Bestätigung des Dekans bzw. Dekanats der dortigen medizinischen Fakultät anzuerkennen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass Sie die gleichen ausbildungsbezogenen Rechte und Pflichten hatten, wie die vollimmatrikulierten Studenten an der betreffenden Universität (siehe Anhang 3). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Studentenstatus nicht vom ausbildenden Arzt, sondern nur von der Hochschule vergeben und bestätigt werden kann. In der Regel wird von der Heimatuniversität eine Beurlaubung nicht verlangt, wenn ein oder zwei Abschnitte im Ausland verbracht werden. Bitte klären Sie dies im Einzelfall mit Ihrer Universität. In keinem Falle sollten Sie sich hier exmatrikulieren lassen. Die praktische Ausbildung kann nur in solchen Ländern absolviert werden, in denen eine vergleichbare Studienphase innerhalb des letzten klinischen Studienjahres vorgesehen ist. Einige ausländische Universitäten bieten nur Ausbildungsblöcke von weniger als 16 Wochen an. Bei 12-wöchiger Ausbildung ließe sich dies über die Fehlzeitenregelung entsprechend dem oben genannten Beispiel ausgleichen, wenn die beiden anderen Blöcke dann jeweils 16 Wochen umfassen. Sollten nachweislich nur 8 Wochen Ausbildung angeboten werden (z. B. oft in den USA), wäre das Landesprüfungsamt ausnahmsweise bereit, innerhalb eines Ausbildungsabschnittes und -faches die Ableistung an zwei verschiedenen anerkannten Krankenanstalten zu akzeptieren. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, Fehlzeiten in Anspruch zu nehmen. 7

8 Eine vollständige Ableistung des Praktischen Jahres - also aller drei Ausbildungsblöcke - im Ausland ist nicht möglich! Wir verweisen insofern auf die oben zum Inland gemachten Ausführungen. Der Nachweis über die praktische Ausbildung wird für das deutschsprachige Ausland ebenfalls durch eine Bescheinigung erbracht. Für das englischsprachige Ausland können die zweisprachigen Vordrucke verwendet werden. Entsprechende deutsch-/französisch-, deutsch-/spanisch- und deutsch-/italienisch-sprachige Vordrucke liegen bei den Studiendekanaten aus. Für das übrige Ausland benötigen wir Bescheinigungen, die vollinhaltlich den zweisprachigen Vordrucken entsprechen - in der jeweiligen Landessprache, mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Diese Formulare stehen in diversen Sprachen auch unter Formulare zum Ausdruck bereit. Nach Ableistung des PJ-Abschnittes müssen Sie sich die fachliche Gleichwertigkeit der Ausbildung (Äquivalenz) von dem für das betreffende Fachgebiet zuständigen PJ-/Ausbildungs-beauftragten an der Heimatuniversität bestätigen lassen (siehe Anhang 4). Die Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland erfolgt nur auf Antrag ( 12 Abs. 4 ÄAppO). Sie ist gebührenpflichtig. Der Antrag ist an das Landesprüfungsamt zu richten, bei dem die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen: - Immatrikulationsbescheinigung der Heimatuniversität - Kopie des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - Immatrikulationsnachweis an der ausländischen Universität bzw. als Ersatz dafür eine Bescheinigung vom dortigen Studiendekan über die Gleichstellung in Rechten und Pflichten - Nachweis über die praktische Ausbildung - Äquivalenzbescheinigung von der Heimatuniversität Alle ausländischen Unterlagen sind im Original in der jeweiligen Landessprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen (entfällt für die Vordrucke, die vom LPA in den Studiendekanaten ausliegen). Die Anrechnung sollte unverzüglich nach Beendigung des im Ausland verbrachten Ausbildungsabschnitts beantragt werden. 8

9 PJ-Ordnung der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus Ziel der Ausbildung im Praktischen Jahr (PJ) ist die Vertiefung und Erweiterung der im vorangegangenen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung des ausbildenden Arztes. Die Studierenden dürfen jedoch nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. Im Mittelpunkt muß die Ausbildung am Krankenbett stehen, die den Anforderungen eines praktischen Arztes entsprechen soll. Voraussetzung für die Ableistung des PJ ist die Erfüllung von 27 der Approbationsordnung für Ärzte. Die Studierenden müssen sich zudem form- und fristgemäß für das PJ im Studiendekanat der Medizinischen Fakultät anmelden. Das PJ an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der TU Dresden und den angeschlossen Lehrkrankenhäusern kann jeweils am letzten Montag im August oder im Februar begonnen werden. Die Anmeldung zum PJ ab August muss jeweils bis zum 1. Juli, die Anmeldung zum PJ ab Februar bis jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres im Studiendekanat erfolgen. Formulare und spezielle Informationen werden jeweils einen Monat vor Ende der Anmeldefrist im Studiendekanat ausgelegt. Die Vergabe der PJ-Plätze erfolgt entsprechend einer Vergabeordnung durch das Studiendekanat. Das PJ gliedert sich in drei Abschnitte: 16 Wochen Chirurgie 16 Wochen Innere Medizin 16 Wochen in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete Eines der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete kann auch das Fachgebiet Allgemeinmedizin in einer der Akademischen Lehrpraxen der TU Dresden sein. Darüber hinaus können je Ausbildungsabschnitt in der Regel maximal bis zu 8 Wochen Dauer - in geeigneten Akademisch-Ärztlichen Lehrpraxen oder anderen geeigneten Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung, mit denen eine Vertragliche Vereinbarung der TU Dresden besteht, absolviert werden. Das Einverständnis des Fachvertreters ist durch den Studierenden im Vorfeld einzuholen. Auf die Ausbildung im Praktischen Jahr werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung sind bereits abgeleistete Teile eines Praktischen Jahres anzurechnen, sofern sie nicht länger als 2 Jahre zurück liegen. In diesem Fall ist die Fortsetzung des PJ jedoch unbedingt beim Landesprüfungsamt zu beantragen. Innerhalb des Wahlfaches kann der/die Studierende auf Wunsch acht Wochen im Institut für Pathologie absolvieren. Der Leiter des Wahlfaches wird davon durch die Studierenden in Kenntnis gesetzt, die ebenso die organisatorische Absprache mit dem Leiter des Instituts für Pathologie treffen. Die Ausstellung des Nachweises über die absolvierte Leistung erfolgt in dem klinischen Fachgebiet, der Nachweis (mit Zeitangaben) wird sowohl durch den Leiter der jeweiligen Klinik als auch durch den Leiter des Instituts für Pathologie unterschrieben. Innerhalb des Wahlfaches kann der/die Studierende auf Wunsch acht Wochen im Institut für Rechtsmedizin absolvieren. Der Leiter des Wahlfaches wird davon durch die Studierenden in Kenntnis gesetzt, die ebenso die organisatorische Absprache mit dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin treffen. Die Ausstellung des Nachweises über die absolvierte Leistung erfolgt in dem klinischen Fachgebiet, der Nachweis (mit Zeitangaben) wird sowohl durch den Leiter der jeweiligen Klinik als auch durch den Leiter des Instituts für Rechtsmedizin unterschrieben. Das Fachgebiet Radiologische Diagnostik wird neu als Wahlfach zugelassen. Zwischen zwei Tertialabschnitten wird jeweils eine studienfreie Woche angeboten, die als organisatorischer Freiraum für alle Studierenden und Kliniken vorgesehen ist. Sie soll in der Regel in Anspruch genommen werden. 9

10 Während des PJ sollen die Studierenden in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen in der Klinik anwesend sein. Die Arbeitszeit während des PJ beträgt dementsprechend 40 Stunden pro Woche. Sie beinhaltet praxisbegleitenden Unterricht (Visiten, Literaturstudium und Fallbesprechung unter Supervision von erfahrenen Ärzten sowie Seminare und Vorlesungen über ausgewählte Themen des betreffenden Fachgebietes, Kolloquien, Röntgenbesprechungen, arzneitherapeutische Besprechungen und interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen) im Umfang von durchschnittlich 2,5 Stunden täglich. Diese Zeit darf nicht mit einer der hier genannten Tätigkeiten alleine abgegolten werden. Demzufolge werden durchschnittlich 2/3 der Studienzeit für praktische Tätigkeit in der Krankenversorgung aufgewendet. Den Studierenden soll Gelegenheit zur Verrichtung folgender ärztlicher Tätigkeiten gegeben werden: - Erheben der Anamnese und Untersuchung des Patienten - Stellen einer (vorläufigen) Diagnose und Differentialdiagnose und Erarbeiten eines Planes zur weiteren Diagnosefindung - Entwicklung eines Therapieplanes - Funktionsuntersuchungen - Befunderhebung anläßlich der Nachexploration - Durchführung von Visiten, Besprechung pflegerischer und sozial-fürsorglicher Maßnahmen - Arbeiten im klinischen Labor - Blutentnahmen, Injektionen, Punktionen, kleinere Eingriffe, Operationsassistenz - Führen der Krankengeschichte einschließlich des Entwurfs des abschließenden Arztberichtes - Vorstellung der Patienten bei Visiten, bei Konsiliaruntersuchungen, bei klinischen Demonstrationen u.a.m. - Gesprächsführung mit Patienten und deren Angehörigen - Teilnahme und spezielle Schulung in allgemeinen und speziellen Reanimationsmaßnahmen im Rahmen der Notfall- und Intensivmedizin Die PJ-Teilnehmer sollen nicht für einzelne der o. g. Tätigkeiten spezialisiert und ausschließlich eingesetzt werden, sondern die Gesamtheit des Aufgabenkatalogs an wenigen Patienten erfüllen. Sie sollen jedoch auch in den einfacheren fachspezifischen diagnostischen Methoden, Laboruntersuchungen, Punktionen, Endoskopien sowie für therapeutische Eingriffe wie z.b. Versorgung von Wunden, Anlegen von Verbänden, geübt werden. Zur Anleitung und Betreuung der PJ-Teilnehmer muß in jedem Fachgebiet ein Arzt als Ansprechpartner durch den jeweiligen Klinikdirektor bzw. Chefarzt benannt werden (PJ-Beauftragter im jeweiligen Fachgebiet). Zur unmittelbaren Beteiligung an der Krankenversorgung werden die Studierenden auf den Krankenstationen, in den Ambulanzen, im Kreissaal oder im Operationssaal eingeteilt und jeweils einem bestimmten Arzt zugeordnet, der die Studierenden anleitet und in ihren Tätigkeiten unterweist. Auf den Stationen obliegt diese Ausbildungsfunktion in der Regel dem Stationsarzt. Der Einsatz im Operationssaal, im Kreissaal oder an speziellen Untersuchungs- und Behandlungsplätzen erfolgt nach Maßgabe des für das Fachgebiet zuständigen PJ-Beauftragten mit Zuordnung von jeweils einem Studierenden zu einem qualifizierten Arzt (PJ-Tutor). Die Zahl der Studierenden im PJ auf den Stationen soll nicht größer als 1 pro 15 Krankenbetten sein. In den Ambulanzen kann jeweils ein Student einem qualifizierten Arzt zugeordnet werden. Die Teilnahme an Bereitschafts-, Wochenend- und Nachtdiensten soll den Studierenden ermöglicht werden, sie erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Einsätzen des Notarztwagens. Bei Teilnahme am Bereitschafts-, Nacht- oder Wochenenddienst wird jeweils ein Studierender dem Dienstarzt zugeordnet. Nach der Absolvierung von Diensten ist ein Freizeitausgleich zu gewährleisten. Folgende Empfehlung soll gelten: - Dienste, die an einem der Wochenarbeitstage abgeleistet werden (bis Uhr), sind am Folgetag oder in Ausnahmefällen an einem späteren Tag mit einer Freistellung abzugelten. 10

11 - Dienste, die an einem der Wochenarbeitstage abends und nachts bis zum nächsten Morgen (24 Stunden) abgeleistet werden, sind am Folgetag und zusätzlich an einem weiteren Tag mit einer Freistellung abzugelten. - Am Wochenende sollen nur ausnahmsweise Dienste durch die PJ-Teilnehmer geleistet werden. Der Freizeitausgleich muß dann jedoch mindestens dem o. g. entsprechen: bei 8-Stunden-Diensten mindestens ein Tag, bei längeren Diensten jeweils 2 Tage. Durch die PJ-Kommission, das Studiendekanat und die Kliniken werden PJ-Leitlinien formuliert und veröffentlicht. Darin werden neben speziellen inhaltlichen Festlegungen der Fachgebiete, wie z.b. Freizeitausgleich für abgeleistete Dienste u.a.m., auch Rahmenbedingungen für die Lehre und die Evaluation des PJ formuliert. Sowohl im Fachgebiet Innere Medizin als auch im Fachgebiet Chirurgie ist eine Rotation anzustreben: Innerhalb des Tertials Innere Medizin sollte mindestens einmal die Klinik gewechselt werden. Innerhalb des Tertials Chirurgie soll nach Möglichkeit immer ein allgemeinchirurgischer Teil und ein speziell-chirurgischer Teil absolviert werden. Vertreten Studierende die Auffassung, dass in einer Klinik nicht nach dieser Ordnung verfahren wird, sollten sie davon den PJ-Beauftragten der Klinik und/oder den Vorsitzenden der PJ-Kommission und/oder das Studiendekanat informieren. Die Beschwerden werden durch die PJ-Kommission ausgewertet und entsprechende Maßnahmen beschlossen. Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät hat diese Ordnung in seiner Sitzung am beschlossen. 11

12 Anmeldung zum Praktischen Jahr a) Voraussetzungen Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anmeldung zum Praktischen Jahr wird im Studiendekanat durch Frau Fahrig (PJ-Sachbearbeiterin) geprüft. Dazu muss noch vor der Anmeldung zum PJ eine Gesamtbescheinigung über die Leistungsnachweise, welche bis zum Zeitpunkt der Bescheinigung erworben bzw. anerkannt wurden, beantragt werden. Die abgeleisteten Famulaturen müssen für die Gesamtbescheinigung zuvor beim Landesprüfungsamt angerechnet werden. Die Ausstellung der Gesamtbescheinigung kann laufend erfolgen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass besonders kurz vor Ablauf der Anmeldefristen zum Praktischen Jahr großer Andrang bei Frau Fahrig herrscht. Es empfiehlt sich deshalb die Gesamtbescheinigung einge Wochen im Voraus zu beantragen. Noch nicht erbrachte Leistungen können nachgereicht werden (siehe unten.) Die Gesamtbescheinigung erhält jeder Antragsteller schriftlich, sie kann auch für Fremdbewerbungen verwendet werden. Die Formulare für die Beantragung der Gesamtbescheinigung sind im Dekanatsgebäude bei Frau Fahrig zu finden und stehen unter 6.Studienjahr/PJ Anmeldung zum PJ zum Downlaod bereit. Einen Sonderfall stellen Uni-Wechsler und Erasmus-Studenten dar. Sind Scheine an anderen Universitäten erworben worden, so müssen diese von den Lehrverantwortlichen der jeweiligen Fachrichtung zunächst als äquivalent anerkannt werden. Nr. Leistungsnachweise nach 27 ÄAppO Verantwortliche/r (Beauftragte/r) 1 Allgemeinmedizin Frau Prof. Dr. Bergmann antje.bergmann@uniklinikum-dresden.de 2 Anästhesiologie Herr Prof. Dr. Ragaller Maximilian.Ragaller@uniklinikum-dresden.de 3 Arbeitsmedizin, Sozialmedizin Herr Prof. Dr. Scheuch scheuch@imib.med.tu-dresden.de 4 Augenheilkunde Herr PD Dr. Böhm Andreas.Boehm@uniklinikum-dresden.de 5 Chirurgie Frau Dr. Wehrmann Ursula.Wehrmann@uniklinikum-dresden.de 6 Dermatologie, Venerologie Frau Dr. Spornraft-Ragaller Petra.Spornraft-Ragaller@mailbox.tu-dresden.de 7 Frauenheilkunde, Geburtshilfe Herr PD Dr. Riehn Frauenklinik@uniklinikum-dresden.de 8 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Herr Prof. Dr. Zahnert; thomas.zahnert@uniklinikum-dresden.de 9 Humangenetik Frau Prof. Dr. Schröck evelin.schroeck@tu-dresden.de 10 Hygiene, Mikrobiologie, Virologie Herr Prof. Dr. Jacobs enno.jacobs@tu-dresden.de 11 Innere Medizin Frau OÄ Dr. Haag Cornelie.Haag@uniklinikum-dresden.de 12 Kinderheilkunde Herr Prof. Dr. Rüdiger Mario.Ruediger@uniklinikum-dresden.de 13 Klinische Chemie, Laboratoriums- Diagnostik 14 Neurologie Herr Prof. Dr. Pette Frau Prof. Dr. Siegert Gabriele.Siegert@uniklinikum-dresden.de 12

13 15 Orthopädie Herr OA Dr. Kirschner 16 Pathologie Herr Prof. Dr. Baretton 17 Pharmakologie, Toxikologie Herr Prof. Dr. Dobrev 18 Psychiatrie und Psychotherapie Frau PD Dr. Lang 19 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Herr Prof. Dr. Joraschky 20 Rechtsmedizin Frau PD Dr. Erfurt 21 Urologie Herr PD Dr. Grimm 22 Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz 23 Epidemiologie, Medizinische Biometrie, Medizinische Informatik Herr PD Dr. Alheit Herr Prof. Dr. Koch 24 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin Frau Prof. Dr. Heidel 25 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege Herr Prof. Dr. Kugler 26 Infektiologie, Immunologie Herr Prof. Dr. Bachmann 27 Klinisch- pathologische Konferenz Herr Meinhardt 28 Klinische Umweltmedizin Herr Prof. Dr. Scheuch 29 Klinische Pharmakologie, Pharmakotherapie 30 Medizin des Alters und des alten Menschen Herr Prof. Dr. Kirch Herr Prof. Dr. Bornstein 31 Notfallmedizin Frau Dr. Graupner 32 Prävention, Gesundheits- Förderung 33 Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren Herr Prof. Dr.Kugler Herr Prof. Dr. Fauler 34 Blockpraktikum Allgemeinmedizin Frau Prof.Dr. Bergmann 35 Blockpraktikum Chirurgie Frau OÄ Dr. Wehrmann 36 Blockpraktikum Frauenheilkunde Herr PD Dr. Riehn 37 Blockpraktikum Innere Medizin Frau OÄ Dr. Haag 38 Blockpraktikum Kinderheilkunde Herr Prof. Dr. Rüdiger 13

14 b) Anmeldung Fristgemäß sind abzugeben (per Post oder per Einwurf in den Briefkasten vor dem Zimmer 008 im Studiendekanat): 1. der ausgefüllte Antrag Anmeldung zum Praktischen Jahr und 2. Antrag auf Zulassung zum PJ inkl. aller Leistungsnachweise Anmeldefristen: PJ-Beginn im August: 1. April 30. April PJ-Beginn im Februar: 1. Oktober 31. Oktober Achtung: Das PJ beginnt nach der neuen ÄAppO bereits fünf Wochen vor Anfang des neuen Winteroder Sommersemesters. Wer plant, für noch ausstehende Famulaturen oder die Doktorarbeit ein Freisemester vor dem PJ zu nehmen, darf keinesfalls ein Urlaubsemester beantragen sondern muss sich regulär zurückmelden. Im Urlaubssemester dürfen laut Sächsischem Hochschulgesetz keine Lehrveranstaltungen besucht werden. Einzige Ausnahmen sind familiäre Verpflichtungen wie Mutterschutz oder Elternzeit. c) Nachreichungen Aktuelle Leistungsnachweise, die Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erworben haben, werden von den Fachgebieten an den PJ-Sachbearbeiter bis zum jeweiligen Freitag der ersten vorlesungsfreien Woche nachgereicht. Leistungsnachweise aus länger zurückliegenden Jahren sind vom Studenten im Fachgebiet selbst abzuholen. d) Verfahren für die Verteilung der PJ-Plätze Die PJ-Platzvergabe erfolgt jeweils für das gesamte Praktische Jahr, also für alle drei Tertiale. Für jedes Tertial können drei Ortswünsche angegeben werden. Die Verteilung der PJ-Plätze erfolgt in einem anonymisierten Verfahren. Für die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Tertiale besteht nur dann eine Wahlmöglichkeit, wenn Zusagen anderer Hochschulen (auch im Ausland) für eine Ableistung einzelner PJ-Abschnitte vorgelegt werden. Bei der Vergabe der PJ- Plätze werden soziale Kriterien ( z.b. Kinder ) nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Information über zugewiesene PJ-Plätze erfolgt schriftlich an die auf dem Anmeldebogen angegebene Adresse. Sollten Studierende ihren Antrag auf Absolvierung des PJ zurückziehen, ist das Studiendekanat umgehend schriftlich (z.b. per ) davon zu informieren. e) Bewerber anderer Hochschulen Wenn Sie sich für ein bis zwei Tertiale an der TU Dresden (einschließlich einem Lehrkrankenhaus) zur Absolvierung Ihres PJ anmelden wollen, stellen Sie bitte gleichzeitig einen "Antrag auf Immatrikulation als Nebenhörer. Wenn Sie sich für das gesamte Praktische Jahr an der TU Dresden (einschließlich einem Lehrkrankenhaus) zur Absolvierung Ihres PJ anmelden wollen, stellen Sie bitte gleichzeitig einen "Antrag auf Immatrikulation" (Hochschulwechsel). Betriebsärztliche Untersuchung Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zum PJ ist eine betriebsärztliche Untersuchung. Auf Grundlage der BioStoffVerordnung ist der Arbeitgeber, d. h. die Universität, verpflichtet, eine betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, bevor Arbeiten mit Infektionsgefährdung aufgenommen werden dürfen. Es besteht bezüglich der Durchführung einer solchen Untersuchung Duldungspflicht. 14

15 Die Untersuchung wird durch den Betriebsärztlichen Dienst der TU Dresden (Außenstelle im Haus 25 des UKD) durchgeführt. Nach der Anmeldung zum PJ wird jeder zukünftige PJ-Student schriftlich zu einer solchen Untersuchung eingeladen bzw. kann sich online für einen Termin eintragen. Sie wird mit einer ärztlichen Bescheinigung abgeschlossen, die bei Nachfrage dem PJ- Verantwortlichen des Lehrkrankenhauses vorzulegen ist. Impfungen Es gelten die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch Instituts. Alle PJ-Studenten im Fach Chirurgie müssen über ausreichende Antikörpertiter gegen Hepatitis B verfügen. Titerkontrolle und Hepatitis-B-Impfung können jederzeit beim Betriebsärztlichen Dienst (UKD, Haus 25) erfolgen. Studierende im PJ mit Wahlfach Pädiatrie oder mit Chirurgieteilabschnitt Kinderchirurgie erhalten auf Antrag die Immunisierung gegen Hepatitis A, Mumps, Masern, Röteln und Varizellen, nach Bestätigung durch das Studiendekanat, beim Betriebsärztlichen Dienst der TU Dresden, Außenstelle im Haus 25 des UKD (Tel ). Verletzungen Verletzungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z.b. Augen- bzw. Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem Material, Schnitt- und Stichverletzungen) müssen als Arbeitsunfälle beim Betriebsärztlichen Dienst gemeldet werden. 15

16 Rechtliche Rahmenbedingungen im PJ Klement A, Schroeder-Printzen J, Bretschneider K, Lichte T, Herrmann M, Praktika im Medizinstudium: Rechtliche Grenzen des Delegierens Dtsch Arztebl 2007; 104(40): A-2706 / B-2393 / C-2320 Für die praktische Tätigkeit von Studierenden in Famulatur, Blockpraktikum und praktischem Jahr trägt der ausbildende Arzt die medizinische Verantwortung. Bei originär ärztlichen Aufgaben besteht die Aufsichtspflicht. Die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte sieht im klinischen Studienabschnitt obligatorisch praktische Ausbildungsbestandteile mit Patientenkontakt vor. Die Studierenden sollen dabei die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Insbesondere ist die praktische Anwendung auf den einzelnen Patientenfall zu erlernen. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Ärztin oder des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Tätigkeiten ausüben (1). Für die Ausbildenden aller klinischen Fächer und die Studierenden entstehen mit der praktischen Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags vielfältige Rechtsfragen. Im Folgenden sollen die häufigsten Probleme praxisnah analysiert werden. Der Umfang selbstständiger Tätigkeiten ist begrenzt Der Studierende ist kein Arzt. Er hat demnach auch keine Befugnisse, die einem Arzt ähnlich sind, und ist daher vergleichbar mit nicht ärztlichem Hilfspersonal (2). Als Nichtarzt ist er nicht berechtigt, die Heilkunde auszuüben, wobei die Heilkunde als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen definiert ist (3). Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit ärztlicher Verrichtungen durch Studierende sind Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes. Im Sinne der Anleitung muss der ausbildende Arzt dem Studierenden bei der Tätigkeit genau erklären, was dieser zu tun hat. Er hat gegebenenfalls dem Studierenden zu zeigen, welche konkreten Maßnahmen durchzuführen sind. Der ausbildende Arzt hat bei der Tätigkeit des Studierenden persönlich anwesend zu sein. Es besteht eine Aufsichtspflicht. Er muss die Handlungen des Studierenden selbst kontrollieren und jederzeit die Kontrolle über die Behandlungsmaßnahmen des Studierenden am Patienten haben. Darüber hinaus trägt der ausbildende Arzt die gesamte medizinische Verantwortung für die Handlungen und Entscheidungen des Studierenden. Daraus folgt, dass der Studierende an keiner Stelle eine ärztliche Tätigkeit selbstständig durchführen darf. Er darf keine eigenständigen Untersuchungen, operativen Eingriffe durchführen und auch keine Entscheidungen über die Behandlung von Patienten treffen. Auch eine Delegation eines Aufklärungsoder Beratungsgesprächs ist unzulässig, denn gerade das Aufklärungsgespräch ist eine originäre Aufgabe eines Arztes, die nicht delegationsfähig ist (4). Aber nicht jede medizinische Handlung muss von einem Arzt durchgeführt werden. Aus der vertragsund privatärztlichen Versorgung sind delegationsfähige Leistungen anerkannt (5, 6). Dabei gilt generell, dass der Arzt sich vor der Delegation medizinischer Leistungen immer von der ausreichenden Qualifikation des Studierenden überzeugt haben muss. Als grundsätzlich delegationsfähig gelten: Subkutane und intramuskuläre Injektionen, sofern eine ausreichende Qualifikation des nicht ärztlichen Personals vorliegt und der Einzelfall keine ärztliche Durchführung erfordert Intravenöse Injektionen und das Anlegen von Infusionen, wenn der Arzt sich gesondert Kenntnis über den entsprechenden Ausbildungsstand des Studierenden verschafft hat. Prinzipiell sollten diese Tätigkeiten aber vom Arzt durchgeführt werden. Blutentnahmen (venös) Anlegen und Wechsel von einfachen Verbänden 16

17 - - EKG, Lungenfunktion, Ton- und Sprachaudiometrie sowie vergleichbare Messverfahren; die Befundung muss durch einen Arzt erfolgen. Dauerkatheterwechsel. Haftung bei Fehlern abklären Der Studierende haftet bei Fehlern aus unerlaubter Handlung selbst, weil grundsätzlich jeder Eingriff in die körperliche Integrität eine Körperverletzung darstellt. Eine ausdrückliche (zum Beispiel schriftliche) oder konkludente, etwa durch Hinhalten des Armes zur Blutentnahme, Patienteneinwilligung zu einer Behandlungsmaßnahme ist in der Regel nur dann gültig, wenn die Maßnahme dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend erbracht wird und zuvor der Patient ausreichend aufgeklärt wurde. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für den Studierenden zu empfehlen. Derartige Versicherungen sind bereits für eine Prämie von unter zehn Euro pro Jahr erhältlich. Vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist außerdem die Haftungsübernahme durch die Haftpflichtversicherung des Ausbildenden oder seines Arbeitgebers abzuklären. Krankenhäuser müssen immer über eine Haftpflichtversicherung verfügen, und auch die niedergelassenen Ärzte sind aus der Berufsordnung heraus verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die ärztliche Tätigkeit abzuschließen (7). Bei der Versicherung sollte schriftlich nachgefragt werden, ob diese die Haftung für mögliche Schäden aus dem Ausbildungsverhältnis ebenfalls übernimmt. Erfahrungsgemäß wird dadurch die Risikoprämie des versicherten Ausbilders nicht erhöht. Bei der Berufsgenossenschaft des Ausbildungsbetriebes müssen Studierende nicht angemeldet werden, da eine Unfallversicherung über die Universität für vorgeschriebene Ausbildungsabschnitte besteht (8). Pflicht zur Aufklärung und Dokumentation Die Anwesenheit und Beteiligung eines Studierenden bei ärztlichen Tätigkeiten die sogenannte Anfängerbeteiligung stellt aus rechtlicher Sicht keinen gesondert aufklärungspflichtigen Umstand dar, weil nur über medizinische Sachverhalte aufzuklären ist. Aus Gründen der Erhaltung eines guten Vertrauensverhältnisses sollte jedoch der Patient formlos nach seinem Einverständnis befragt werden. Viele Kliniken sehen eine entsprechende Information auch in ihren Behandlungsverträgen vor. Für Lehrarztpraxen empfiehlt sich zumindest der Aushang einer Patienteninformation über die Anwesenheit eines Studierenden. Anamnesen, Untersuchungen und andere ärztliche Tätigkeiten, die von einem Studierenden durchgeführt oder erhoben worden sind, sollten in der Dokumentation besonders gekennzeichnet und vom Ausbildenden zur Vermeidung eventueller Haftungsstreitigkeiten gegengezeichnet werden. Der Ausbildende hat dabei die Verpflichtung, entsprechende Dokumentationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen mit den Versicherungsträgern ist die persönliche Leistungserbringung des Abrechnenden außer bei besonders gekennzeichneten delegationsfähigen Leistungen. Eine persönliche Leistungserbringung ist gewährleistet, wenn ein Studierender einen Patienten unter Anleitung und Aufsicht des abrechnenden Ausbilders untersucht und behandelt (9, 10). Bei Abwesenheit des Ausbildenden während der Untersuchungs- und Behandlungstätigkeit eines Studierenden kann eine Leistung nicht abgerechnet werden, denn eine persönliche Leistungserbringung ist nicht gegeben (11). Die Haftung gegenüber den Versicherungsträgern für Fehlabrechnungen, Fehlverordnungen und Budgetüberschreitungen, die sich aus studentischer Unkenntnis ergeben, liegt beim Arzt, da dieser im Verhältnis zum Patienten und zu den Krankenkassen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abrechnung trägt. Der Studierende darf im Auftrag des Ausbildenden nur solche Hausbesuche durchführen, die einem Schwesternhausbesuch entsprechen, etwa zur Blutentnahme oder Durchführung von Teilen eines geriatrischen Assessments. Dies kann dann auch nur entsprechend als nicht ärztlicher Hausbesuch abgerechnet werden als Gebührenziffer des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs. Zur Vereinfachung der Beweisführung bei Nachfragen von Versicherungsträgern zu delegierten Leistungen empfiehlt sich die Hinterlegung von entsprechenden Vorgehensweisen im Qualitätsmanagement(QM)-Handbuch der Praxis oder des Krankenhauses. 17

18 Checkliste Was muss der ausbildende Arzt beachten? Versicherungsstatus überprüfen, Haftpflichtversicherung benachrichtigen Bei jeder erstmalig durchgeführten Tätigkeit: überprüfen, ob der Studierende über ausreichende Fähigkeiten verfügt Delegierte sowie beaufsichtigte Tätigkeiten müssen als solche dokumentiert sein und abgezeichnet werden Patienten informieren, formloses Einverständnis einholen Festlegung delegationsfähiger Leistungen, etwa im QM-Handbuch der Klinik Erstellung einer Checkliste oder eines Logbuches für die Ausbildung Literatur im Internet: PJ-Studenten werden im Klinikalltag häufiger vor der Aufgabe stehen bestimmte Krankenhausdokumente auszufüllen und selbstständig Anweisungen zu treffen. Die folgende Übersicht soll noch einmal verdeutlichen, was dabei zu beachten ist: Arztbriefe: Aufklärungsbögen: Konsilanforderung: Laboranforderung: Medikamentenanordnung in der Krankenakte: Patientenaufnahmebögen: Röntgenanforderung: Anforderung von Transfusionsgut (Blutformel, Kreuzprobe): Transfusionsprotokoll: Kennzeichnung und Unterschrift des PJ-Studenten (ganz rechts) und Bestätigung durch Unterschrift des zuständigen Facharztes/ Oberarztes Unterschrift des verantwortlichen Arztes Unterschrift des PJ-Studenten evtl. ausreichend, Bestätigung durch Arzt jedoch empfohlen (krankenhausinterne Regelung, vor Ort erfragen) Unterschrift des PJ-Studenten evtl. ausreichend (krankenhausinterne Regelung, vor Ort erfragen) Kennzeichnung und Unterschrift des PJ-Studenten und Bestätigung durch Unterschrift des verantwortlichen Arztes Kennzeichnung und Unterschrift des PJ-Studenten und Bestätigung durch Unterschrift des verantwortlichen Arztes Kennzeichnung und Unterschrift des PJ-Studenten und Bestätigung durch Unterschrift des verantwortlichen Arztes Kennzeichnung und Unterschrift des PJ-Studenten und Bestätigung durch Unterschrift des verantwortlichen Arztes Unterschrift des verantwortlichen Arztes 18

19 PJ-Logbuch Zunächst konzipiert für die beiden Pflichtfächer Innere Medizin und Chirurgie ermöglicht die fakultative Nutzung eines PJ-Logbuchs den PJ-Studenten, im klinischen Alltag strukturiert zu lernen, das heißt unter Anleitung, Aufsicht und später selbstständig grundlegende klinisch-praktische Fertigkeiten zu erwerben sowie praxis- und prüfungsrelevante Krankheitsbilder zu erschließen. Es passt aufgrund seines handlichen Formats in jede Kitteltasche. Nähere Informationen finden sich auf der Homepage des Studiendekanats. Evaluation Die fakultätsinterne Evaluation des Praktischen Jahres durch die PJ-Studenten stellt den zentralen Ansatzpunkt für die Aufrechterhaltung und systematischen Verbesserung des Praktischen Jahres an unserer Medizinischen Fakultät dar. Dazu ist die PJ-Kommission auf die Mitarbeit aller PJ-Studenten angewiesen und bittet darum, nach einem absolvierten PJ-Tertial an der anonymisierten Online-Evaluation mit dem Lehrevaluationssystem EvaSys teilzunehmen (Einzelheiten siehe Homepage des Studiendekanats Evaluation der Lehre). Besonders willkommen sind konkretes Lob und Kritik im Freitextbereich sowie Anmerkungen zum Evaluationsfragebogen, die eventuell im darauffolgenden Jahr bereits in die Evaluation einbezogen werden können. Um statistisch belastbare Aussagen treffen zu können, ist eine Mindestanzahl abgegebener Fragebögen erforderlich, weshalb es auf jede einzelne Meinung ankommt. Die Ergebnisse der PJ-Evaluation werden auf der Homepage des Studiendekanats veröffentlicht und können somit zum Vergleich der Lehre an den einzelnen Lehrkrankenhäusern von zukünftigen PJ- Studenten und PJ-Beauftragten eingesehen werden. Außerdem besteht zusätzlich zur fakultätsinternen Evaluation die Möglichkeit, sich an einem vom FSR Medizin Hamburg initiierten bundesweiten PJ-Ranking auf zu beteiligen und individuelle Lehrkrankenhaus-Bewertungen einzusehen. Bei aktuellen, dringenden Problemen während eines PJ-Tertials bitten wir den PJ-Beauftragten der jeweiligen Klinik oder den Vorsitzenden der PJ-Kommission möglichst frühzeitig zu kontaktieren, um rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten für dieses Tertial anbieten zu können. Zeiten für das Selbststudium Die Gewährung von Zeit zum Selbststudium obliegt den Lehrbeauftragten der jeweiligen Häuser und Fachrichtungen, die Studenten sind angehalten, die Möglichkeit zur Einräumung einer Selbststudiumszeit im Tertial mit den Lehrbeauftragten zu besprechen. Vorläufig empfiehlt die PJ- Kommission, Studenten für die Zeit von einem halben Arbeitstag pro Woche (entsprechend 4 Stunden pro Woche) am Lehrkrankenhaus für die das Selbststudium frei zustellen. PJ-Informationsveranstaltung Alljährlich im April findet im MTZ eine Infoveranstaltung zum Praktischen Jahr statt, auf welcher sich das Universitätsklinikum sowie die akademischen Lehrkrankenhäuser der Medizinischen Fakultät zukünftigen PJ-Studenten vorstellen. Einzelheiten zur nächsten Infoveranstaltung entnehmen Sie bitte zeitnah der Homepage und Aushängen des Studiendekanats. 19

20 20

21 21

22 PJ in Lehrpraxen 22

23 Allgemeinmedizin Das Wahltertial Allgemeinmedizin innerhalb des Praktischen Jahres bietet viele Vorteile: Das Verhältnis Lehrender zu Lernendem ist 1:1. In der Allgemeinmedizin ist bei jeder Arzt-Patienten- Begegnung über Diagnostik, Therapie, Verhaltensänderungen neu zu entscheiden immer gilt herauszufinden, ob abwartendes Offenhalten gerechtfertigt ist oder es sich um einen abwendbar gefährlichen Verlauf handelt. Der PJler in der Hausarztpraxis erhält nach individuellem Lehr- und Lernplan recht bald die Möglichkeit, Patienten selbständig zu untersuchen, diagnostische und therapeutische Schritte zu überlegen und mit dem Lehrarzt abzustimmen. PJ-Ausbildung: PJ-Lehrbeauftragter: Zeitpunkt im PJ: Zwischen-/ Abschlussgespräch: Arbeitszeit Arbeitszeitbeginn und -ende: Praxisbegleitender Unterricht: Teilnahme an Hausbesuchen: Teilnahme am Bereitschaftsdienst: Angebotene Lehrformen Klinische Fallvorstellung: Versorgung eigener Patienten: PJ-Seminar: Diagnostik- und Fertigkeitentraining: Mentorenprogramm: Lerntag Angeboten: Dr. med. A. Bergmann jedes Tertial möglich in Absprache mit dem Studiendekanat und der Lehrpraxis, günstig ist es nach dem Innere-Tertial und/oder nach dem Chirurgie-Tertial nach der Hälfte der Zeit Zwischengespräch und nach Beendigung des Tertials Abschlussgespräch auf der Grundlage des individuellen Lernplans individuell nach Praxisöffnungszeiten laut PJ-Ordnung obligat optional durch PJ-Studenten untersuchte Patienten werden dem Lehrarzt vorgestellt obligat nach PJ-Ordnung EKG-Auswertung/-befundung, kleine Chirurgie, Sonographie, Lungenfunktion, Langzeit-Blutdruck und -EKG je nach Praxisprofil Lehrarzt = Mentor ja, nach Absprache Ausbildungspauschale/ Aufwandsentschädigung Höhe: über PJ-Modell-Projekt 50 Euro/Monat (möglich für 10 Studenten) Organisatorisches Dienstkleidung: Verpflegung: Mitzubringen: Kittel (sauber, gebügelt) individuell, Essenmarken am Uniklinikum verfügbar 23

24 Fachliteratur: Möglichkeit zur Internetrecherche: Räumlicher Rahmen für PJler: PJ-Statistik Anzahl der PJler 2007: Evaluationsergebnisse: in Praxis vorhanden in Praxis meist vorhanden gegeben 5 stehen noch aus Unterkunftsmöglichkeit / Parkplätze Beschreibung: Kosten: Angebote für PJler/innen mit Kind flexible Arbeitszeiten: Logis in Absprache mit der Lehrpraxis möglich keine ja 24

25 PJ-Ausbildung in Lehrpraxen anderer Fachgebiete Auch in anderen Fachgebieten besteht die Möglichkeit, einen Teil der PJ-Ausbildung in Lehrpraxen der TU-Dresden zu absolvieren. Die Grundausbildung findet dabei über acht Wochen jeweils in einem Lehrkrankenhaus der TU-Dresden statt. Der zweite Teil des Tertials, welcher ebenfalls acht Wochen umfassen muss, kann dann in den unten angeführten Lehrpraxen absolviert werden. Praktisches Jahr im Ausland 25

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