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1 Abgerufen am von anonymous 5390 Vertragszahnarzt I. Begriff 1 3 II. Formen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung Zulassung Ermächtigung 19, Anstellung Zweigpraxis Berufsausübungsgemeinschaft Medizinisches Versorgungszentrum III. Wirkung der Zulassung Anspruch auf Zulassung 56, Rechtsbeziehungen VertragsZA KZV Rechte des VertragsZA Pflichten des VertragsZA Disziplinarverfahren Zulassungsentziehung Ruhen der Zulassung Degressionsregelungen IV. Rechtsverhältnis VertragsZA Krankenkasse 92 V. Rechtsverhältnis VertragsZA Versicherter 93 VI. Ärztliche Kooperationsformen 94 I. Begriff 1 Unter Vertragszahnarzt (VertragsZA) versteht man den zur ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung in der GKV zugelassenen, freiberuflich in eigener Praxis tätigen ZA (vgl 32 Abs 1 S 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (1) ZÄ-ZV vom , BGBl I S 582, zuletzt geändert Seite 1 von 31 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de.

2 Abgerufen am von anonymous durch Art 40 Gesetz v , BGBl I S 2686). Er muss die subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, um an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen zu können. Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz GSG (v BGBl I S 2266, in Kraft getreten zum ) gilt für den Regional- und Ersatzkassenbereich die einheitliche Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung; die Bezeichnung Kassenzahnarzt gibt es nicht mehr. Die Zulassung ist ortsgebunden für den VertragsZA-Sitz, den Ort der Niederlassung des VertragsZA ( 95 Abs 1 S 7 SGB V, 24 Abs 1 ZÄ-ZV). (2) 2 3 Die Tätigkeit des VertragsZA stellt keinen eigenen Beruf isv Art 12 GG dar, sondern nur eine besondere Ausübungsform des Berufes des frei praktizierenden ZA. (3) Das durch die Zulassung begründete Recht auf Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ( 95 Abs 1 S 1 SGB V) genießt Eigentumsschutz nach Art 14 GG; (4) allerdings besteht eine ausgeprägte Sozialpflichtigkeit des vertragszahnärztlichen Rechtsstandes. (5) Durch die Zulassungsvoraussetzungen ist das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) als Teilhaberecht tangiert. (6) Im Verhältnis zum Berufsrecht regelt das Vertrags(zahn)arztrecht das Berufszugangs- oder Berufszulassungsrecht des Zahnarztes (ZA), das der Bundesgesetzgebung unterliegt, während das Berufsrecht als Berufswahl- und Berufsausübungsrecht in die Länderkompetenz fällt. (7) II. Formen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung 4 Die vertragszahnärztliche Zulassung ist Voraussetzung für die Berechtigung, Versicherte der GKV behandeln zu dürfen. Da 90 % der Bevölkerung in der GKV versichert sind, ist die Zulassung zum VertragsZA für die überwiegende Mehrzahl der Zahnärzte wirtschaftliche Grundlage ihrer Berufsausübung. Durch die Liberalisierung der Teilnahmeformen auf Grund des Vertragsrechtsänderungsgesetzes VÄndG (v , BGBl I S 3439, in Kraft getreten zum ), (8) die Begrenztheit der Mittel im (1) S dazu Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte (Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV), Berlin 2008 und Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 7. Aufl (2) Rigizahn, Der Rechtsbegriff Vertragsarztsitz, NZS 1999, 427. Erg s Schiller, Niederlassung, Praxissitz, Vertragsarztsitz, ausgelagerte Praxisräume, Zweigpraxis, NZS 1997, 103; Maaß, Die Entwicklung des Vertragsarztrechts in den Jahren 2008 und 2009, NZS 2010, 73. (3) BVerfG, NJW 1960, 715. (4) BSGE 23, ; BGH, NJW 1981, (5) BSGE 20, 52, 57. (6) BVerfGE 33, 303, 330; 35, 79, 114; Riedel, Das Teilhabegrundrecht auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, NZS 2009, 260. (7) Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl 2008, 12 Rn 1, 17 Rn 9 ff; vgl die Kammergesetze und die Regelungen der Zahnärztekammern der Länder. Seite 2 von 31

3 Abgerufen am von anonymous öffentlichen Gesundheitswesen und dem Fortschritt im zahnmedizinischen Bereich ändert sich auch das Rollenverständnis des freiberuflichen ZA. (9) 1. Zulassung Jegliches zahnärztliches Behandeln im System der GKV, unabhängig davon, ob in Einzelpraxis, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), auf Grund Ermächtigung oder Anstellung, bedarf der öffentlichrechtlichen Zulassung. Die Grundnorm für die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung stellt 95 SGB V dar. Die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit in Form der Zulassung ist an den VertragsZA-Sitz gebunden (10). Die zahnärztliche Approbation alleine berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der Versorgung der Versicherten in der GKV. Es bedarf vielmehr des in 95 SGB V geregelten Zulassungsverfahrens, das seine nähere Ausprägung in der ZÄ-ZV erfährt ( 95 Abs 2 S 4 SGB V). Die Zulassung setzt an objektiven Kriterien die Eintragung in das bei der KZV geführte Zahnarztregister voraus. Mit der Eintragung ins Zahnarztregister wird der VertragsZA ordentliches Mitglied der örtlichen KVZ ( 77 Abs 3 ivm 72 Abs 1 S 2 SGB V, 1 Abs 2 Buchst. a ivm 4 Abs 1 S 1 ZÄ-ZV). Hierfür muss der Zahnarzt seine Approbation ( 1 ZHG) oder eine Erlaubnis zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) nachweisen. Die Ableistung einer im Unterschied zu den Ärzten mindestens 2-jährigen Vorbereitungszeit ( 95 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB V, 3 ZÄ-ZV) muss beendet sein. Eine Tätigkeit als angestellter ZA bei einem nur privatzahnärztlich tätigen Zahnarzt kann auf die Vorbereitungszeit nicht angerechnet werden. (11) Das Erfordernis der zweijährigen Vorbereitungszeit als Eintragungsvoraussetzung in das Zahnarztregister verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz. (12) Die Vorbereitungszeit braucht von Zahnärzten aus den EU- Mitgliedsstaaten mit anerkanntem Diplom und Zulassung zur Berufsausübung nach dem ZHG nicht abgeleistet zu werden ( 3 Abs 4 ZÄ-ZV). Ferner ist ein Antrag auf Zulassung an den ZulAussch notwendig, der die gem 4 Abs 2 4 ZÄ-ZV notwendigen Angaben und Anlagen enthält. (8) S grundlegend Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), 2. Aufl (9) Vgl Wenner, Neue Rollenanforderungen an den Vertragsarzt Freiberuflicher Unternehmer, Funktionsträger im Gesundheitskonzern, Restverwalter oder Vollzugsakteur staatlicher Gesundheitspolitik?, GesR 2009, 505; Steinhilper, Der Vertragsarzt überreguliert oder noch geschützt? Der Vertragsarzt in seinen rechtlichen Bindungen, GesR 2009, 337; Weiß, Der Vertragsarzt zwischen Freiheit und Bindung, NZS 2005, 67; Wenner, Vertragsarzt: Hauptberuf oder Nebenjob? Zur Zulässigkeit von beruflichen Betätigungen neben der vertragsärztlichen Tätigkeit, GesR 2004, 353. (10) BSG, Urt v B 6 KA 7/05 R, GesR 2006, 455 = NZS 2007, 389. (11) LSG Schleswig-Holstein, Beschl v L 497/08 KA ER, MedR 2009, 185 = GesR 2009, 51. (12) LSG Schleswig-Holstein, Beschl v L 497/08 KA ER, MedR 2009, 185 = GesR 2009, 51. Seite 3 von 31

4 Abgerufen am von anonymous Der ZulAussch prüft, ob der Bewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. (13) Es darf keine Nichteignung isv 20 ZÄ-ZV festgestellt sein bzw es darf keine Nichtgeeignetheit wegen schwerwiegender Mängel in der Person des Bewerbers ( 21 ZÄ-ZV) vorliegen (Negativprüfung). Damit ist gem 20 Abs 1 S 1 ZÄ-ZV gemeint, dass der VertragsZA die gesetzlich versicherten Patienten in erforderlichem Maße versorgen kann; umgekehrt ist er also nicht geeignet, wenn er wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. Der VertragsZA muss deshalb regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung stehen, aber auch in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig werden können. (14) Da sich der Gesetzgeber in seiner Begründung zu 19a ZÄ-ZV (Pflicht zur vollzeitigen Tätigkeit) zur vollzeitigen Berufsausübung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG zum zeitlichen Verhältnis vollzeitige Zulassung und anderweitiges Beschäftigungsverhältnis bezieht, (15) darf eine Nebentätigkeit mit maximal 13 Wochenarbeitsstunden ausgeübt werden. Ein ZA steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in ausreichendem Maße zur Verfügung, wenn er neben der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an Selektivverträgen oder der integrierten Versorgung teilnimmt. Dies ist ausdrücklich in 20 Abs 1 S 2 ZÄ-ZV geregelt. Nichteignung für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit liegt auch vor, wenn eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des VertragsZA am VertragsZA-Sitz nicht vereinbar ist ( 20 Abs 2 S 1 ZÄ-ZV). Wegen der gesundheitspolitisch gewünschten besseren Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ist die Tätigkeit in einem zugelassenen Krankenhaus nicht davon umfasst ( 20 Abs 2 S 2 ZÄ-ZV). 21 ZÄ-ZV stellt hinsichtlich der Ungeeignetheit auf die Person des Bewerbers ab. Es dürfen keine schwerwiegenden Mängel geistiger oder körperlicher Art vorliegen. Als solche kommen insbesondere Rauschgiftsucht oder Trunksucht innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung in Betracht sowie Straftaten, die sich auf das vertragszahnärztliche System auswirken und schließlich, wenn sich der VertragsZA von vorneherein weigert, seinen vertragszahnärztlichen Pflichten nachzukommen und diese einzuhalten. Gründe, die im Zulassungsentziehungsverfahren wegen gröblicher Verletzung zur Ungeeignetheit des VertragsZA geführt haben, sind im Verfahren zur Wiederzulassung zu berücksichtigen. (16) Die Zugangsaltersgrenze von 55 Jahren, eingeführt mit dem GSG zum , ist mit dem VÄndG zum wieder abgeschafft worden. Ein Bedürfnis für einen solchen Zulassungsausschluss wurde vom Gesetzgeber nicht mehr gesehen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in (13) Kass-Komm-Hess, 95 SGB V Rn 31, Stand August (14) BSG, Urt v B 6 KA 20/01 R, BSGE 89, 134 = GesR 2002, 15; BSG, Urt v B 6 KA 23/01 R, GesR 2003, 149. Engelhard, Zulässiger Umfang einer neben einer vertragärztlichen Tätigkeit ausgeübten Beschäftigung, NZS 2002, 517; Wenner, Vertragsarzt: Hauptberuf oder Nebenjob? Zur Zulässigkeit von beruflichen Betätigungen neben der vertragsärztlichen Tätigkeit, GesR, 2004, 353. (15) BT-Drs 16/2474 v zu 103 Abs 4 SGB V; BSG, Urt v B 6 KA 20/01 R, GesR 2002, 15; BSG, Urt v B 6 KA 23/01 R, GesR 2003, 149. (16) Vgl Schallen, aao 21 Ä-ZV, Rn 17. Seite 4 von 31

5 Abgerufen am von anonymous der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-OrgWG (v , BGBl I S 2426, in Kraft getreten zum ) ist die mehrfach vom BVerfG (17) für verfassungsgemäß erachtete Beendigungsgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten rückwirkend zum entfallen. Die Frage, ob der Bescheid des Zulassungsausschusses über das Erreichen der Altersgrenze gem 95 Abs 7 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter hat und ein Rechtsmittel dagegen den Arzt nicht zur Fortsetzung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit berechtigt (18) oder ob ein Rechtsmittel dagegen aufschiebende Wirkung hat, (19) ist damit obsolet. Die Gesetzesänderung trat rückwirkend in Kraft, denn nach dem Beschl des LSG Bayern (20) ist eine Entscheidung des ZulAussch unverhältnismäßig, wenn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Bestrebungen, die eine Abschaffung der Altersgrenze der Vertragsärzte vorsehen, die Vertragsarztpraxis geschlossen werden müsste, obgleich der Vertragsarzt im nächsten Jahr seine Tätigkeit fortsetzen könnte. Der Beschluss wird ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu 95 Abs 7 SGB V zitiert. (21) Die Entscheidung des ZulAussch ( 19 Abs 1 ZÄ-ZV) stellt gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt isv 31 SGB X dar, der konstitutive Wirkung entfaltet. Die Genehmigung der Zulassungserteilung kann nur für die Zukunft ausgesprochen werden. (22) Eine rückwirkende Zulassung scheidet daher aus. (23) Ebenso wenig kann eine Verlegung des Vertragsarztsitzes rückwirkend genehmigt werden. (24) Seit dem ist mit dem VÄndG die Zulassung im vertragszahnärztlichen Bereich nicht mehr an die Bedarfsplanung (25) gekoppelt, sodass nunmehr die Feststellung der Überversorgung in einem Planungsbereich kein Hindernis für die Erteilung der Zulassung darstellt ( 101 Abs 6 SGB V). 19 Abs 3 ZÄ-ZV ist daher entfallen. (17) BVerfG, Nichtannahmebeschl v BvR 1941/07, NZS 2008, 311. (18) SG Marburg, Urt v S 12 KA 343/07; anschließend LSG Hessen, Beschl v L 4 KA 62/07 ER); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl v L 10 B 10/04 KA ER, GesR 2005, 378. (19) LSG Bayern, Beschl v L 12 B 835/05 KA ER, MedR 2007, 412 = GesR 2007, 410 mit Anm Arnold/Greve. (20) LSG Bayern, Beschl v , L 12 B 1113/07 KA ER. (21) BT-Drs 16/10609 v zu 95 Abs 7 SGB V (GKV-OrgWG). (22) BSG, Urt v B 6 KA 30/06 R, GesR 2007, 467. (23) BSG, Urt v RKa 18/62, BSGE 20, 86. (24) BSG, Urt v , B 6 KA 7/05 R, GesR 2007, 455 = NZS 2007, 389. (25) Zur Bedarfsplanung im vertragsärztlichen Bereich s ausführlich Dahm, Bedarfsplanung, in: Rieger/ Dahm/Steinhilper (Hrsg), HK-AKM, 2009, Beitrag 820 mwn. Seite 5 von 31

6 Abgerufen am von anonymous Bei Erfüllen der genannten Zugangsvoraussetzungen hat der ZA grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zulassung. Die Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt ist zulässig. (26) Seit dem ist es möglich, die vertragszahnärztliche Tätigkeit in Teilzulassung auszuüben ( 19a Abs 2 ZÄ-ZV ivm 95 Abs 3 Satz 1 SGB V). (27) Der ZulAussch hat dies durch Beschluss festzustellen. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages kann im vertragszahnärztlichen Bereich auf Antrag durch Beschluss wieder aufgehoben werden ( 19a Abs 3 ZÄ-ZV). Mit Beschränkung des Versorgungsauftrages auf die Hälfte verzichtet der VertragsZA implizit auf die weitere Hälfte. Insoweit besteht für ihn das Recht, bei diesem hälftigen Verzicht ein Nachbesetzungsverfahren durchführen zu lassen ( 103 Abs 4 S 2 SGB V). Diese Vorschrift ist durch das VÄndG klarstellend zum in das SGB V eingefügt worden, da zuvor strittig war, ob mit der Beschränkung gleichzeitig ein Verzicht auf das Recht auf ein Nachbesetzungsverfahren verbunden war (28) oder lediglich der Planungsbedarf um den Faktor 0,5 verbessert wird. (29) 2. Ermächtigung Vertragszahnärztliche Tätigkeit kann auch im Wege der Ermächtigung erbracht werden ( 95 Abs 4 SGB V). Über die Erteilung entscheidet der ZulAussch mit Verwaltungsakt. Die Ermächtigung berechtigt nicht zur unbeschränkten Versorgung. Sie wird zeitlich, räumlich und im Umfang begrenzt erteilt ( 31 Abs 7 ZÄ-ZV), insbesondere um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung zu vermeiden. Ermächtigt werden können: Zahnärzte ( 95 Abs 1 S 1 SGB V, 31 ZÄ-ZV) zahnärztlich geleitete Einrichtungen ( 95 Abs 1 S 1 SGB V) Hochschulambulanzen ( 117 SGB V) Krankenhauszahnärzte mit abgeschlossener Weiterbildung ( 116 SGB V, 31a ZÄ-ZV) ermächtigte Zahnärzte und Kieferorthopäden zur Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen ( 10a BMV-Z, 5 Abs 1 Nr 2 EKV-Z) Zahnärzte aus Mitgliedsstaaten der EU ( 31 Abs 5 ZÄ-ZV, 10b BMV-Z) (26) BSGE 21, 118; Anspruch eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen auf Zulassung zur vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, BSG, Urt v B 6 KA 15/99 R, MedR 2000, 520. (27) Schiller/Pavlovic, Teilzulassung Neue Gestaltungsmöglichkeit ohne praktische Bedeutung?, MedR 2007, 86; Ratzel/Möller/Michels, Die Teilgemeinschaftspraxis Zulässigkeit, Vertragsinhalte, Steuern, MedR 2006, 377; s ferner Bäune/Meschke/Rothfuß, aao, 19a Ä-ZV Rn 7 ff. (28) SG München, Beschl v S 38 KA 17/08 ER, MedR 2008, 244 = ZMGR 2008, 88. (29) Schallen, aao, Vorauflage (6. Auflage), 19a Ä-ZV, Rn 534. Seite 6 von 31

7 Abgerufen am von anonymous Zweigpraxen außerhalb des Bezirks der Mitglieds-KZV ( 6 Abs 6 S 3 BMV-Z, 8a Abs 1 S 3 EKV- Z). 3. Anstellung Die Möglichkeiten der Anstellung von ZÄ haben durch das VÄndG und durch den Wegfall der Zulassungssperren für VertragsZÄ eine grundlegende Änderung erfahren. (30) Gemäß 95 Abs 9 S 1 SGB V, 32b Abs 1 S 2 ZÄ-ZV haben die Bundesmantelvertragspartner einheitliche Regelungen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter ZÄ unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden VertragsZA zu treffen. Dies ist in 4 Abs 1 BMV-Z/ 8 Abs 3 EKV-Z niedergelegt worden, wobei der Praxisinhaber weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet bleibt. Der VertragsZA hat die angestellten ZÄ bei der Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen ( 4 Abs 1 S 6 BMV-Z/ 8 Abs 3 S 4 EKV- Z). Unter diesen Voraussetzungen können am VertragsZA-Sitz zwei vollzeitbeschäftigte ZÄ bzw bis zu vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden ( 4 Abs 1 S 7 BMV-Z/ 8 Abs 3 S 5 EKV-Z). Bei Teilzulassung gilt entsprechende Reduzierung ( 4 Abs 1 S 8 BMV-Z/ 8 Abs 3 S 6 EKV-Z). Die von angestellten ZÄ erbrachten Leistungen stellen Leistungen des VertragsZA dar und nicht solche des angestellten Zahnarztes. Die Leistungen sind deshalb als eigene des anstellenden VertragsZA gegenüber der KZV abzurechnen ( 4 Abs 1 S 5 BMV-Z/ 8 Abs 3 S 3 EKV-Z). Der angestellte ZA bleibt weisungsabhängig und ist unselbstständig tätig im arbeitsrechtlichen Sinne tätig. Dem VertragsZA obliegen die Leitungs- und Überwachungsfunktion und die Pflicht zur persönlichen Praxisführung. Dabei ist nicht die ständige Überwachung und unmittelbare Anwesenheit des VertragsZA notwendig, wie dies bei zahnärztlichem Hilfspersonal der Fall ist. Ausreichend ist vielmehr, entsprechende organisatorische Maßnahmen für die Erreichbarkeit des VertragsZA zu treffen, der sich stichprobenartig von der fachgerechten Leistungserbringung überzeugen muss. (31) Mit der standardmäßigen Vorgabe zur zahlenmäßigen Anstellung haben die Vertragspartner auf Bundesebene eine Regelung getroffen, die grundsätzlich die bundesgesetzlichen vertragszahnärztlichen Rahmenbedingungen einhält, denn auch mit der Anstellung von ZÄ darf keine unangemessene Leistungsausweitung erfolgen. Im Honorarverteilungsmaßstab sind deshalb auch Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des VertragsZA entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach 95 Abs 3 S 1 SGB V vorzusehen ( 85 Abs 4 S 6 SGB V). (30) Schäfer-Gölz, Rechtsfragen um den angestellten Arzt, ZMGR 2009, 190; Debong, Arbeits- und Sprechstundenzeiten angestellter Ärzte im Vertragsarztrecht, ArztR 2008, 326; s auch schon Steinhilper, Angestellte Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung, in: Halbe (Schirmer (Hrsg), Handbuch Kooperationen im Gesundheitswesen, 2007, Beitrag A S ferner Fritz, Angestellter Arzt vs ärztlicher Gesellschafter in der Gemeinschaftspraxis, in: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (Hrsg), Medizinrecht heute (FS 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV), 2008, 721. (31) S insgesamt: Gemeinsames Rundschreiben der KZBV und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen zu den bundesmantelvertraglichen Neuregelungen zum infolge der zulassungsrechtlichen Neuregelungen im SGB V und in der ZV-Z durch das Vertragarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom ; Muschallik, Neue Möglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung, ZM Nr 14v , S 20; Dahm/Ratzel, Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VändG, MedR 2006, 555. Seite 7 von 31

8 Abgerufen am von anonymous Der angestellte ZA ist in ein besonderes Verzeichnis (Registerstelle) einzutragen ( 32b Abs 4 ZÄ-ZV), er wird Mitglied der örtlichen KZV ( 77 Abs 3 ivm 72 Abs 1 S 2 SGB V). Die Voraussetzungen, die ein ZA für die Zulassung zu erfüllen hat, sind auch in der Person des anzustellenden ZA zu prüfen (objektive und subjektive Voraussetzungen, s Rn 6 ff). Dies ergibt sich aus 32b Abs 2 ZÄ-ZV. Angestellte können auch in Zweigpraxen und BAGs beschäftigt werden. Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten gelten nicht als angestellte ZÄ im Sinne der ZÄ-ZV. Eine Änderung der Rechtsbestimmungen ist hier seitens des Gesetzgebers nicht vorgenommen worden. Sind die vorgenannten Voraussetzungen und die Vorgaben des BMV-Z/EKV-Z erfüllt, hat der antragstellende VertragsZA einen Rechtsanspruch auf Genehmigung durch den ZulAussch ( 32b Abs 2 S 1 ZÄ-ZV). Die Anstellungsgenehmigung ist im Nachbesetzungsverfahren nach 103 Abs 4b S 2 SGB V auf Antrag auf den Praxisnachfolger zu übertragen. (32) Bei BAGs ist die Erteilung der Genehmigung an einen einzelnen ZA gebunden, sie wird nicht der BAG selbst erteilt. In steuerrechtlicher Hinsicht ist bei der dauerhaften Anstellung von ZÄ bislang ungeklärt, ob bei Einhaltung der vertragzahnärztlichen Vorgaben nach 4 Abs 1 BMV-Z/ 8 Abs 3 EKV-Z nach wie vor beim Praxisinhaber freiberufliche ( 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG) oder gewerbliche Einkünfte gegeben sind. (33) Grundsätzlich ist es auch im Bereich der freiberuflichen Einkünfte zulässig, sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu bedienen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Praxisinhaber weiterhin auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog Stempeltheorie). Abgrenzungskriterium zur gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers. (34) Ein niedergelassener ZA, der einen einzigen weiteren approbierten ZA beschäftigt, kann noch eigenverantwortlich isd 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG tätig sein. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Freiberufler noch eigenverantwortlich tätig wird, ist das Berufsbild, das vor allem durch das Erscheinungsbild der Betätigung nach außen geprägt wird. Das Berufsbild des selbstständigen, niedergelassenen Arztes ist vor allem durch Größe und Organisation der Praxis bestimmt. Der Praxisinhaber muss Bezugsperson und Anlaufstelle des Patienten bleiben. Im Bewusstsein des Patienten muss eine bestimmte Praxis einem bestimmten Arzt oder bei einer Gemeinschaftspraxis mehreren Ärzten gleichermaßen als der eigentliche Ansprechpartner zugeordnet sein. Anders läge es, wenn sich die Bindung des Patienten an den betreffenden Arzt als Bezugsperson löste, wenn die typische Vertrauensstellung des niedergelassenen Arztes von dem Praxisinhaber auf einen Angestellten übergeht, wenn in der Vorstellung des Patienten die Behandlung nicht mehr vom Praxisinhaber, sondern von einem anderen Arzt ausgeübt und vor allem medizinisch verantwort wird. (35) Die Überwachung und Kontrolle sämtlicher Arbeitsschritte und die Überprüfung der Plausibilität der Ergebnisse in jedem Einzelfall ist jedoch nicht erforderlich. Unter solchen Bedingungen wäre die Anstellung eines Mitarbeiters, die den Praxisinhaber entlasten soll, weitgehend zwecklos und zudem eine gänzlich unübliche Verfahrensweise. (36) An der Freiberuflichkeit kann es fehlen, wenn große Teile der Tätigkeiten in Abwesenheit des Praxisinhabers außerhalb der Praxisräume erbracht werden, so zb bei Betrieb eines hochtechnischen (32) SG Marburg, Urt v S 12 KA 507/08, MedR 2009, 304 = GesR 2009, 248; ebenso Schallen, aao, 32b Ä-ZV Rn 127. (33) Vgl Schallen, aao, 32b Ä-ZV, Rn 53. (34) BFH, Urt v , BStBl 1995 II, 732 = DStR 1995, 1264 = NJW 1995, (35) FG Sachsen-Anhalt, Urt v K 30035/02. (36) FG Sachsen-Anhalt, Urt v K 30035/02. Seite 8 von 31

9 Abgerufen am von anonymous Großlabors oder bei einer anästhesiologischen Praxis. (37) Sa ausführlich Steuerrecht für Ärzte Rn 64 ff. (38) 29 Bei Gemeinschaftspraxen tritt dabei zudem das Problem der Abfärbung der gewerblichen Einkünfte auf sämtliche freiberuflichen Einkünfte auf ( 15 Abs 3 Nr 1 EStG Steuerrecht für Ärzte Rn 138 ff). 4. Zweigpraxis Eine gewisse Flexibilisierung und strukturelle Veränderung hat das VÄndG durch die Zulässigkeit von Zweigpraxen geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungs- bzw ermächtigungsfähig sind. (39) Die weitere vertragszahnärztliche Tätigkeit in der Zweigpraxis muss die Erfüllung der Versorgungspflicht des VertragsZA am VertragsZA-Sitz und an dem weiteren Ort, ggf unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter ZÄ, sichern. Die Vorgaben des 24 Abs 3 ZÄ-ZV zu den vertragszahnärztlichen Voraussetzungen sind in 6 Abs 6 BMV-Z/ 8a Abs 1 EKV-Z näher konkretisiert, insb zur erforderlichen Verbesserung der Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort ( 6 Abs 6 S 4 6 BMV-Z/ 8a Abs 1 S 4 6 EKV-Z). Die Zweigpraxis bedarf der Genehmigung durch die KZV ( 24 Abs 3 S 2 ZÄ-ZV), bei KZV-übergreifender Tätigkeit der Ermächtigung durch den Nachbar- ZulAussch ( 24 Abs 3 S 3 ZÄ-ZV). Der VertragsZA kann zur Teilnahme am Notfalldienst am Sitz der Stammpraxis und auch zur Teilnahme am Notfalldienst am Sitz einer oder mehrerer Zweigpraxis verpflichtet werden. (40) Nach diesen Regelungen liegt eine Verbesserung der Versorgung (41) durch eine Zweigpraxis insb dann vor, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. Eine solche Verbesserung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Zweigpraxis unabhängig vom Versorgungsgrad in dem betreffenden Planungsbereich regional bzw lokal nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angebotene Leistungen erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere VertragsZÄ sichergestellt werden kann, die räumlich und zeitlich von den Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch, wenn in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden, die im Planungsbereich nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden ( 6 Abs 6 S 6 BMV-Z/ 8a Abs 1 S 6 EKV-Z). Maßgeblich ist somit die konkrete Versorgungssituation am Sitz der geplanten Zweigpraxis. Dabei ist nicht ausschließlich auf den allgemeinen Versorgungsgrad abzustellen, sondern auch auf besondere (37) FG Sachsen-Anhalt, Urt v K 982/03 in Abgrenzung zu vorgenanntem Urt (38) S den gleichnamigen Beitrag v Küntzel in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg), HK- AKM, 2009, Beitrag (39) Wollersheim, Genehmigung von Zweigpraxen, GesR 2008, 281. (40) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl v L 11 B 19/09 KA ER, GesR 2010, 144. (41) Zu dieser Problematik s ua Dahm/Ratzel, Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VÄndG, MedR 2006, 555; Dahm, MedR 2008, 175,179; Dahm, Bedarfsplanung, aao, Rn 190 ff; Harney/Müller, Bedarfsprüfung bei der ärztlichen Zweigpraxis? Zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten an weiteren Orten, NZS 2008, 286. Seite 9 von 31

10 Abgerufen am von anonymous Leistungsangebote des VertragsZA am Ort der Zweigpraxis. Die bisherige Rechtsprechung des BSG zu Zweigpraxen (42) ist in den Bundesmantelvertragstext aufgenommen worden, sodass auch die räumliche und zeitliche Verfügbarkeit der Leistungen anderer VertragsZÄ für die Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen (Verkehrsanbindungen) zu prüfen ist. Auch darf die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des VertragsZA-Sitzes durch die Tätigkeit an einem weiteren Ort nicht beeinträchtigt werden ( 24 Abs 3 S 1 Nr 2 ZÄ-ZV). Diese ist dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des VertragsZA in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner Tätigkeit am VertragsZA-Sitz nicht übersteigt ( 6 Abs 6 S 7 BMV-Z/ 8a Abs 1 S 7 EKV-Z). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zur zeitlichen Vorgabe einer Nebentätigkeit des VertragsZA. (43) Der VertragsZA kann sowohl für die Tätigkeit an seinem VertragsZA-Sitz angestellte ZÄ als auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort angestellte ZÄ beschäftigen ( 24 Abs 3 S 4 ZÄ-ZV). Die Bestimmung wird in 6 Abs 6 S BMV-Z/ 8a Abs 1 S EKV-Z näher konkretisiert. Es besteht Anleitungs- und Überwachungspflicht des VertragsZA gegenüber den angestellten ZÄ. Ein gewisses Maß an Deckungsgleichheit der Behandlungszeiten ist daher vorauszusetzen. Die Dauer der Tätigkeit der am VertragsZA-Sitz angestellten ZÄ in der oder den Zweigpraxen darf zudem ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am VertragsZA-Sitz nicht überschreiten. Auch am Ort der Zweigpraxis kann ein ZA angestellt werden ( 6 Abs 6 S 11 BMV-Z/ 8a Abs 1 S 11 EKV-Z). Die Dauer dessen Tätigkeit in der Zweigpraxis darf die Dauer der Tätigkeit des VertragsZA in der Zweigpraxis um höchstens 100 v H überschreiten ( 6 Abs 6 S BMV-Z/ 8a Abs 1 S EKV-Z). Damit wird gewährleistet, dass der VertragsZA selbst zumindest in der Hälfte der Arbeitszeit des angestellten ZA anwesend ist und so seine Leitungs- und Überwachungsfunktion in der Zweigpraxis erfüllen kann. (44) Trotz der detaillierten Regelungen im BMV-Z zur Verbesserung der Versorgung im Gegensatz hierzu enthält der ärztliche Bundesmantelvertrag keine Legaldefinition bleibt der Begriff Verbesserung der Versorgung auslegungsbedürftig. Mit Urt vom korrigiert das SG Marburg (45) seine zuvor vertretenen strengen Voraussetzungen an die Verbesserung der Versorgung (46) und sieht diese nunmehr auch im überversorgten Gebiet als gegeben an, wenn diese gerade in der ortsnäheren Leistungserbringung spezieller vertragszahnärztlicher Leistungen liegt. Sind die Voraussetzungen für eine Ermächtigung oder Sonderbedarfszulassung gegeben, so diene die Zweigpraxis immer einer Verbesserung der Versorgung. Im Umkehrschluss könne aber die Genehmigung nicht versagt werden, da (42) BSG, Urt v B 6 KA 64/00 R. (43) BSG, Urt v B 6 KA 20/01 R, GesR 2002, 15. (44) S insgesamt: Gemeinsames Rundschreiben der KZBV und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen zu den bundesmantelvertraglichen Neuregelungen zum infolge der zulassungsrechtlichen Neuregelungen im SGB V und in der ZV-Z durch das Vertragarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom ; Muschallik, Neue Möglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung, ZM Nr 14v , S 20; Dahm/Ratzel, Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VÄndG, MedR 2006, 555. (45) SG Marburg, Urt v S 12 KA 403/07, ArztR 2009, 218 = GesR 2008, 437. (46) SG Marburg, Beschl v S 12 KA 374/07 ER, nachgehend stattgebend im ER-Verfahren LSG Hessen, Beschl v L 4 KA 56/07 ER, GesR 2008, 265 = MedR 2008, 172 mit ausführlicher Anm v Dahm, MedR 2008, 175; SG Marburg, Urt v S 12 KA 701/06. Seite 10 von 31

11 Abgerufen am von anonymous die Anspruchsvoraussetzungen geringer seien. Mit Urt v stellt das SG Marburg fest, dass der nach den Vorschriften der Landeszahnärztekammer anerkannte Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde zu einer Verbesserung der Versorgung geeignet ist. Bei Fehlen der Berechtigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes kann für den Bereich der Kinderzahnheilkunde schon aus diesem Grunde keine Verbesserung der Versorgung eintreten, so dass im konkreten Fall die Genehmigung für die Zweigpraxis versagt wurde. (47) Das Verfahren ist zur Klärung der Auslegung des Begriffs Verbesserung der Versorgung isv 24 Abs 3 S 1 Nr 1 ZÄ-ZV bei der Geltendmachung des Tätigkeitsschwerpunktes Kinderzahnheilkunde durch den antragstellenden ZA beim BSG anhängig. (48) Gegenüber der früheren Rechtslage zur Zweigpraxis legt die Einführung des Begriffs der Verbesserung der Versorgung eine Reduzierung der Voraussetzungen nahe, so dass nicht auf die strengen Kriterien der Bedarfszulassung zurückzugreifen ist. (49) Nach Ansicht des LSG Bayern (50) liegt eine Verbesserung noch nicht in der zusätzlichen Tätigkeit eines weiteren Arztes im Zulassungsbezirk mit Vorteil für die Versicherten wie kürzere Anfahrtswege oder Wartezeiten, so dass eine Verbesserung des Leistungsangebots nicht anzunehmen ist, wenn eine Übersorgung mit der Leistung besteht, dh wenn der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt ist (51). Eine auf Teile des Gebietsspektrums bzw auf bestimmte Leistungen beschränkte Tätigkeit ist dagegen auch im gesperrten Gebiet genehmigungsfähig, soweit keine Zuvielversorgung besteht. Mithin ist darauf abzustellen, dass qualitativ bessere Leistungen isv besonderen Leistungen im Vergleich zum Durchschnitt eine Versorgungsverbesserung der Versicherten darstellen können, wenn diese in dem betreffenden Planungsbereich regional oder lokal nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden. Die Genehmigung durch die KV bzw Ermächtigung durch den ZulAussch ist demnach immer einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu unterziehen unter Berücksichtigung der Tatsche, dass durch das VÄndG die Vorgaben zum Betrieb einer Zweigpraxis erheblich gelockert wurden. (52) Das BSG hat in seiner aktuellen Revisionsentscheidung (53) zum Urt des LSG Bayern hierzu im vorgenannten Sinne bestätigt, dass eine Bedarfsprüfung wie bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen insoweit nicht statt findet. Im Falle von Unterversorgung stellt die Genehmigung der Zweigpraxis stets eine Verbesserung dar (übereinstimmend mit 6 Abs 6 S 4 BMV-Z/ 8a Abs 1 S 4 EKV-Z). Im gesperrten Planungsbereich ist sie jedenfalls nicht vom Vorliegen eines (47) SG Marburg, Urt v S 12 KA 375/07. (48) Rechtsfrage anhängig beim BSG unter dem Az B 6 KA 49/09 R. (49) Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), 2. Aufl 2008, S 98. (50) LSG Bayern, Urt v L 12 KA 3/08, MedR 2009, 56 mit Anm Steinbrück. (51) Vgl auch Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, 20 Rn 32; Harney/ Müller, Bedarfsprüfung bei der ärztlichen Zweigpraxis Zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten an weiteren Orten, NZS 2008, 286. (52) Bäune/Meschke/Rothfuß, aao, 24 Ä-ZV Rn 33. (53) BSG, Urt v B 6 KA 42/08 R, GesR 2010, 211 = ZMGR 2010, 102. Seite 11 von 31

12 Abgerufen am von anonymous besonderen Versorgungsbedarfs isd Kriterien der Bedarfsplanung abhängig und auch nicht von der Berücksichtigung bedarfsplanerischer Gesichtspunkte ohne Heranziehung der Bedarfsplanungsrichtlinien selbst. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 24 Abs 3 S 1 Ärtze-ZV. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers, die Möglichkeit zur Gründung von Zweigpraxen zu erleichtern, darf nicht unterlaufen werden. Sprachlich umfasst wird sowohl die Beseitigung einer bestehenden Versorgungslücke als auch die (weitere) Verbesserung einer zumindest dem Grunde nach gedeckten oder bereits an sich über den Bedarf hinausgehenden Versorgung. Der Begriff Verbesserung und die an sein Vorliegen zu stellenden Anforderungen in ausreichend oder gar überversorgten Planungsbereichen bedürfen jedoch der Präzisierung. Die KÄV wird im Rahmen des ihr bei der Entscheidung nach 24 Abs 3 S 1 und 2 Ärzte-ZV zustehenden Beurteilungsspielraumes die Versorgungssituation an dem weiteren Ort nicht außer Betracht lassen dürfen. Eine Verbesserung liegt nicht bereits durch das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers vor, ebenso wenig im erhöhten Leistungsangebot, sofern die betroffenen Leistungen bereits am Ort angeboten werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil der Versicherten in qualitativer unter bestimmten Umständen auch in quantitativer Hinsicht erweitert wird Das BSG orientiert sich bei der Definition des Begriffes Verbesserung an seiner bisherigen Rechtsprechung und dem Schrifttum und sieht eine solche dann als gegeben an, wenn eine Bedarfslücke besteht, die zwar nicht unbedingt geschlossen werden muss, die aber nachhaltig eine durch Angebot oder Erreichbarkeit veränderte und isd vertragsärztlichen Versorgung verbesserte Versorgungssituation herbeiführt. Den Begriff Bedarfslücke will das BSG durch den Begriff qualifizierte Versorgungsverbesserung ersetzt wissen. Für diese Beurteilung ist nicht auf den Planungsbereich abzustellen, sondern auf den weiteren Ort, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Als beurteilungsrelevante Kriterien nennt das BSG, die qualitative Veränderung des Leistungsangebots, andere Abrechnungsgenehmigungen im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten, besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, unter gewissen Einschränkungen auch quantitative Erweiterungen, etwa geringere Wartezeiten durch das erhöhte Leistungsangebot, besondere organisatorische Maßnahmen, wie das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden, im Einzelfall auch eine bessere Erreichbarkeit des Filialarztes. (54) Innerhalb der Grenzen von Minimalanforderungen an die Verbesserung bis zur Erforderlichkeit nach dem alten Rechtszustand obliegt die Entscheidung dem Beurteilungsspielraum der KÄV bzw dem Zulassungsgremium. Bei der Zweigpraxisgenehmigung (Verwaltungsakt) handelt es sich um ein aus der bestehenden Zulassung abgeleitetes Recht, so dass der bereits am Ort zugelassene Arzt und der an eine Filialtätigkeit interessierte Arzt gleichrangig zu behandeln sind. 24 Abs 3 Ärzte-ZV kommt deshalb keine drittschützende Wirkung zu. Eine Filialgenehmigung berechtigt deshalb nicht zur Drittanfechtung. Eine defensive Konkurrentenklage scheidet damit aus. (55) Die konkrete Frage, ob die Auslegung des Begriffs Verbesserung der Versorgung unabhängig von den bedarfsplanungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist, ist ebenfalls beim BSG anhängig. (56) (54) Vgl zu möglichen Kriterien, Wollersheim, Genehmigung von Zweigpraxen, GesR 2008, 281, 283; Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), 2. Aufl 2008, S 98. (55) LSG Bayern, Urt v L 12 KA 3/08, MedR 2009, 56 mit Anm Steinbrück; BSG, Urt v B 6 KA 42/08 R. (56) Beim BSG anhängig unter B 6 KA 39/09 R, Vorinstanz LSG Stuttgart, Urt v L 5 KA 2245/08. Seite 12 von 31

13 Abgerufen am von anonymous Zu beleuchten ist allerdings, ob sich ein Unterschied zum vertragszahnärztlichen Bereich ergibt. Die Bedarfsplanung isd strengen Bedarfszulassung besteht seit dem auf Grund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG (v , BGBl I, S 378, in Kraft getreten zum ) nicht mehr ( 103 Abs 8, 101 Abs 6 SGB V), so dass eine Niederlassung jederzeit und allerorts ohne Bedarfsprüfung zulässig ist. Mithin kann vertreten werden, die Einteilung von Zulassungsbereichen in unterversorgt und überversorgt bestehe nicht mehr. Dem ist entgegen zu halten, dass es auch für den zahnärztlichen Bereich nach wie vor die Bedarfsplanungs-Richtline (57) gibt und Bedarfspläne für die zahnärztliche Versorgung und für die kieferorthopädische Versorgung aufzustellen sind ( 99 SGB V; 3 Abs 1 S 4, 4 Abs 2 Bedarfsplanungs-Richtline ZÄ). Weiter ist der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in der zahnärztlichen Versorgung ( 2 Abs 1 S 2, 5 Bedarfsplanungs-Richtline ZÄ) sowie Unterversorgung ( 2 Abs 1 S 2, 6 Bedarfsplanungs-Richtline ZÄ) und Überversorgung ( 2 Abs 1 S 2, 7 Bedarfsplanungs-Richtline ZÄ) festzustellen. Insoweit nehmen die Regelungen des BMV-Z/EKV-Z in 6 Abs 6 S 4 und 5/ 8a Abs 1 S 4 und 5 zur Verbesserung der Versorgung in zulässigerweise Bezug auf den bedarfsplanungsrechtlichen Versorgungsgrad und gehen generell von einer Verbesserung bei Unterversorgung aus. In überversorgten Bereichen kann eine Verbesserung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht durch eine Zweigpraxis erreicht werden ( 6 Abs 4 S 5 und 6 BMV-Z/ 8a Abs 1 S 5 und 6 EKV-Z). Maßgeblich ist die konkrete Versorgungssituation am Sitz der geplanten Zweigpraxis, unter Berücksichtigung des Versorgungsgrades, dh Ablehnungsgrund für eine Genehmigung darf nicht ausschließlich der Versorgungsgrad, also die Überversorgung im Planungsbereich, sein. Die Vorgaben in 6 Abs 6 BMV-Z/ 8a Abs 1 EKV-Z stecken damit den Rahmen ab, den das BSG in vorgenannter Entscheidung zwischen Minimalanforderung und Zweckvereitelung vorgegeben hat und innerhalb dessen den KZVen bzw den Zulassungsgremien Beurteilungsspielraum zusteht. Nach der herrschenden Rspr des BSG (58) setzt die Einhaltung der Residenzpflicht ( 24 Abs 2 S 2 ZÄ- ZV) voraus, dass der VertragsZA-Sitz von der Wohnung des Zahnarztes aus innerhalb von 30 Minuten erreicht werden kann. Im Hinblick auf die Zweigpraxis soll die Zeitvorgabe nicht gelten, da sich 24 Abs 2 S 2 ZÄ-ZV ausschließlich auf den Vertragsarztsitz und nicht auf die Zweigpraxis bezieht, (59) so dass keine Zeitvorgabe für die Entfernung der Hauptpraxis zur Zweigpraxis gilt. Die für belegärztliche Tätigkeit geltenden Fahrzeiten (60) von 30 Minuten zwischen Vertragsarztsitz und Belegkrankenhaus sind zwar nicht auf die Versorgungsstruktur zwischen VertragsZA-Sitz und Zweigpraxis ohne weiteres anwendbar, da zwischen ambulanter und operativer Tätigkeit zu unterscheiden ist. Die einfache Fahrdauer von 45 Minuten ist nach Ansicht des LSG Hessen (61) dann als ausreichend anzusehen, wenn an jedem der Tätigkeitsorte eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt ist und im Abwesenheitsfall eine Vertretung (57) Veröffentlicht im BAnz 2007 Nr 185 S 7673, mit Änderung, veröffentlicht im BAnz 2008 Nr 143 S (58) BSG, Urt v B 6 KA 2/03 R, MedR 2004, 405. (59) Bäune/Meschke/Rothfuß, aao, 24 Ä-ZV Rn 36; Schallen, 24 Ä-ZV Rn 44; nicht abschließend LSG Schleswig-Holstein, Beschl v L 4 B 405/08 KA ER, MedR 2008, 683 = GesR 2008, 551. (60) LSG Baden-Württemberg, Urt v L 5 KA 3006/98, Nichtzulassungsbeschwerde BSG, Beschl v B 6 KA 53/99 B; BSG, Urt v B 6 KA 2/03 R, MedR 2004, 405. (61) LSG Hessen, Beschl v L 4 KA 57/07 ER; s dazu kritisch Dahm, MedR 2008, 175, 178. Seite 13 von 31

14 Abgerufen am von anonymous bzw eine Notfallversorgung organisiert ist. Im Hinblick auf die nur bzgl der Hauptpraxis geltenden Residenzpflicht einerseits und die Pflicht zur Sicherstellung der Versorgung am VertragsZA-Sitz und an dem weiteren Ort andererseits kann eine Konfliktlösung nur einzelfallbezogen vorgenommen werden. Dabei ist eine wertende Gesamtwürdigung aller Umstände nach Maßgabe des Zwecks der Residenzpflicht, die Sicherung der Beratungs- und Behandlungstätigkeit des Arztes in seiner Praxis, insb durch Abhaltung der Sprechzeiten zu gewährleisten, vorzunehmen, wobei auch die weiterhin heranzuziehende Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen ist. (62) 46 Nach dem Beschl des LSG Schleswig-Holstein (63) könnten unter Umständen auch die Anforderungen an die Residenzpflicht am VertragsZA-Sitz eingeschränkt sein. Die abschließende Beantwortung der Frage, wie sich die in 24 Abs 3 S 1 Nr 2 ZÄ-ZV genannte Voraussetzung und die zu ihrer Konkretisierung getroffenen bundsmantelvertraglichen Regelung zur Residenzpflicht verhalten, hat das LSG dem Hauptsacheverfahren überlassen. Nach der Rechtsauffassung des SG Magdeburg (64) sind die Anforderungen an die Residenzpflicht auch auf die Entfernung Hauptsitz zur Zweigpraxis zu erfüllen, so dass die Gefahr der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am VertragsZA-Sitz besteht, wenn die einfache Fahrstrecke zwischen beiden Orten mehr als 45 Minuten beträgt. Die Residenzpflicht verlange, den VetragsZA-Sitz in sprechstundenfreien Zeiten in angemessener Zeit erreichen zu können. 5. Berufsausübungsgemeinschaft 47 Nach den Neuregelungen im VÄndG werden die bisherigen Gemeinschaftspraxen (65) nunmehr als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG (66) ) bezeichnet. Die in 33 Abs 2 und 3 ZÄ-ZV vorgegebenen Erfordernisse werden in 6 Abs 7 und 8 BMV-Z/ 8a Abs 2 und 3 EKV-Z umgesetzt. Dabei ist die gemeinsame Berufsausübung nur unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zulässig ( 33 Abs 2 S 1 ZÄ-ZV). Die gemeinsame Ausübung (67) der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an einem gemeinsamen VertragsZA-Sitz stellt die örtliche BAG dar, die gemeinsame Ausübung der Tätigkeit an unterschiedlichen VertragsZA-Sitzen die überörtliche BAG. (62) SG Marburg, Beschl v S 12 KA 346/07 ER; nachfolgend LSG Hessen, Beschl v L 4 KA 57/07 ER; s dazu kritisch Dahm, MedR 2008, 175, 178. (63) LSG Schleswig-Holstein, Beschl v L 4 B 405/08 KA ER, MedR 2008, 683 = GesR 2008, 551. (64) SG Magdeburg, Urt v S 13 KA 51/08. (65) S dazu ausführlich Kremer/Wittmann, Gemeinschaftspraxis, in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg), AK- HKM, 2009, Beitrag 2050 mwn. (66) Zur Berufsausübungsgemeinschaft s den gleichnamigen Beitrag von Weimer, in: Rieger/Dahm/ Steinhilper (Hrsg), HK-AKM, 2007, Beitrag 840 mwn; Michels/Möller, Ärztliche Kooperationen, 2. Aufl 2010, S 46 ff. (67) Zu den Anforderungen an diesen Begriff s statt aller Weimer aao Rn 9 ff; eine gesetzliche Definition fehlt Aus der Rechtsprechung: s LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2009, 49 und LSG Nordrhein- Westfalen, MedR 2008, 50 (erforderlich ist danach eine Gesamtschau). Klarstellend auch die Kriterien der BÄK (DÄBl. 2006, A-81). Seite 14 von 31

15 Abgerufen am von anonymous Die überörtliche BAG kann innerhalb eines Planungsbereiches, innerhalb verschiedener Planungsbereiche im selben KZV-Bereich oder in Planungsbereichen unterschiedlicher KZVen gegründet werden. Alle Formen der BAG bedürfen der vorherigen Genehmigung des ZulAussch, dem zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens zuvor der schriftliche Gesellschaftsvertrag vorzulegen ist. Auf dessen Grundlage prüft der ZulAussch, ob tatsächlich eine gemeinsame Berufsausübung oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw eine gemeinsame Nutzung von Personal- und Sachmitteln vorliegt, da jeder VertragsZA innerhalb der BAG zur eigenständigen und selbst verantwortlichen Versorgung der Versicherten verpflichtet ist. Die gemeinsame Berufsausübung setzt die auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit selbstständiger, freiberuflich tätiger ZÄ voraus. Aus diesem Grund wird der Gesellschaftsvertrag auch dahingehend geprüft, ob die einzelnen Mitglieder am unternehmerischen Risiko und an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt sind und ob eine gemeinschaftliche, dh für alle Mitglieder der Gemeinschaft eine Gewinnerzielungsabsicht besteht Die Mitglieder einer KZV-bezirksübergreifenden BAG haben vor der Genehmigung (Verwaltungsakt) eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach sich diese allen Bestimmungen in Satzungen, Verträgen oder sonstigen Rechtsnormen der gemäß 33 Abs 3 ZÄ-ZV gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, unterwerfen ( 33 Abs 3 S 2 ZÄ-ZV, 6 Abs 7 S 6 BMV-Z/ 8a Abs 2 S 6 EKV-Z). Die Änderung der Wahlentscheidung gem 33 Abs 3 S 3 ZÄ-ZV ist nur zum Quartalsende durch schriftliche Erklärungen gegenüber allen beteiligten KZVen möglich, die diesen mindestens sechs Monate vor Wirksamkeit der geänderten Wahlentscheidung zuzugehen haben ( 6 Abs 8 S 4 BMV-Z/ 8a Abs 3 S 4 GKV-Z). (68) Mitglieder der überörtlichen BAG dürfen grundsätzlich die vertragszahnärztliche Tätigkeit an jedem VertragsZA-Sitz der in der BAG zusammengeschlossenen VertragsZÄ ausüben, wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des Mitglieds an seinem eigenen VertragsZA-Sitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte weiterhin im erforderlichen Umfang gewährleistet ist ( 33 Abs 2 S 2 ZÄ-ZV, 6 Abs 8 S 1 BMV-Z/ 8a Abs 3 S 1 EKV-Z). Dies ist automatisch dann der Fall, wenn die Tätigkeit an anderen VertragsZA-Sitzen der überörtlichen BAG ein Drittel der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit am eigenen VertragsZA-Sitz nicht überschreitet ( 6 Abs 8 S 2 BMV-Z/ 8a Abs 3 S 2 EKV-Z). Parallel gilt dies für die Tätigkeit der am VertragsZA-Sitz angestellten ZÄ des VertragsZA an anderen VertragsZA-Sitzen der überörtlichen BAG ( 6 Abs 8 S 3 BMV-Z/ 8a Abs 3 S 3 EKV-Z). Da die Mitglieder der überörtlichen BAG gemäß den Vorgaben des BMV-Z/EKV-Z ihre Tätigkeit auch an den anderen VertragsZA-Sitzen ausüben können, besteht im Umkehrschluss daraus keine Pflicht zur Erbringung von Leistungen an den weiteren Sitzen. Maßgeblich bleibt somit der Versorgungsauftrag am eigenen Sitz. Dies wird durch die zeitlichen Vorgaben gewährleistet für den Fall, dass Tätigkeiten an den weiteren Sitzen ausgeübt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. 6. Medizinisches Versorgungszentrum (68) Vgl Die neue Berufsausübungsgemeinschaft, Kooperation von KZV zu KZV, ZM Nr 17v , S 20. Seite 15 von 31

16 Abgerufen am von anonymous Ein ZA kann zusammen mit Ärzten in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) (69) behandeln, wenn dort Angehörige beider Berufe tätig sind. Ein MVZ zwischen Zahnärzten und Ärzten ist fachübergreifend isd Legaldefinition des 95 Abs 1 S 2 SGB V. Möglich ist daher auch die gemeinsame Leitung des MVZ durch einen Arzt und Zahnarzt ( 95 Abs 1 S 5 SGB V). Ein solches MVZ bedarf der Zulassung zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung. (70) Bei einem MVZ besteht keine Begrenzung der Anzahl von Nebenbetriebsstätten. (71) Fraglich, aber im Ergebnis zu bejahen, (72) ist die Zulässigkeit eines zahnärztlichen MVZ, dem nur Zahnärzte, jedoch mit verschiedenen Fachrichtungen angehören, so zb zwischen einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder Oralchirurgie mit einem Allgemeinzahnarzt. Fachübergreifend ist gem 95 Abs 1 S 3 SGB V ein MVZ im ärztlichen Bereich bereits dann, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Gleiches hat im zahnärztlichen Bereich zu gelten. Das LSG Baden- Württemberg (73) hat in einer Eilentscheidung ein rein zahnärztliches MVZ abgelehnt, weil die Frage im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die Interpretation der gesetzlichen Regelung mit entsprechender Auslegung der Gebietsbezeichnungen nach der Schwerpunktbezeichnung isd gesetzlichen Regelung in 95 Abs 1 S 3 SGB V vorzunehmen ist, da der Fachzahnarzt nicht auf sein Fachgebiet begrenzt ist und auch der Allgemeinzahnmediziner deren Leistungen erbringen darf. Das LSG Nordrhein-Westfalen (74) hat die Zulassung eines zahnärztlichen MVZ zwischen einem Oralchirurgen und einem Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichts(MKG-)chirurgie verneint. Eine solche Einrichtung sei nicht fachübergreifend, da in ihr nicht Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen isd 95 Abs 1 S 3 SGB V tätig seien. Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung existieren keine verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen. Trotz der Bezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt handele es sich anders als im ärztlichen Bereich nicht um eine Facharztbezeichnung, mit der Gebiete der Zahnmedizin voreinander abgegrenzt werden. (69) S dazu grundlegend ua Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, Berlin 2005; Halbe/Orlowski/Schirmer, Medizinische Versorgungszentren, in: Halbe/Schirmer (Hrsg), Handbuch Kooperationen im Gesundheitswesen, 2005, Beitrag B 1400; gleichnamiger Beitrag von Rau in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg), HK-AKM, 2007, Beitrag 3585 mwn; Michels/Möller, Ärztliche Kooperationen, 2. Aufl 2010, S 46 ff. (70) Bäune/Meschke/Rothfuß, Kom zur Ä-ZV, Anhang zu 18 Rn 101; vgl auch Michels/Ketteler-Eising, Steuerliche Fragestellungen bei der Gründung Medizinischer Versorgungszentren, MedR 2007, 28. (71) LSG Sachsen, Urt v L 1 KA 8/09, GesR 2010, 130 = MedR 2010, 360 mit Anm Steinhäuser, anhängig beim BSG unter Az B 6 KA 12/10 R. (72) Bäune/Meschke/Rothfuß, aao, Anhang zu 18 Rn 53; Schallen, aao, Vorbem zu 18 Rn 20; verneinend Ziermann, Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung durch Medizinische Versorgungszentren, MedR 2007, 540, 543; ebenfalls bejahend Vogl, Rechtsfragen bei Gründung und Betrieb eines zahnärztlichen MVZ, ZMGR 2010, 63. (73) LSG Baden-Württemberg, Beschl v L 5 KA 2542/07 ER-B, GesR 2007, 470. (74) LSG Nordrhein-Westfalen, Urt v L 11 KA 94/08, ZMGR 2010, 94. Seite 16 von 31

17 Abgerufen am von anonymous Es bestehe keine Regelung, nach der die Gebietsbezeichnung einen Fachzahnarzt ausschließlich oder schwerpunktmäßig auf dieses Gebiet beschränke. Diese Frage und ob eine Gebietsbezeichnung einer Schwerpunktbezeichnung isd 95 Abs 1 S 3 SGB V gleichzustellen sei, ließ das Gericht im Ergebnis offen. Denn bereits die Vorraussetzung Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen sei nicht erfüllt. Oralchirurgie sei zwar eine Fachzahnarztbezeichnung, jedoch sei ein MKG-Chirurg ein ärztlicher Facharzt und kein zahnärztlicher Facharzt. Das Kriterium fachübergreifend sei deshalb nicht erfüllt. Damit ist die Frage nach der Zulässigkeit eines zahnärztlichen MVZ weiterhin nicht gerichtlich geklärt. 55 Abzustellen ist auf die schwerpunktmäßig unterschiedlich zu erbringenden Leistungen (75) vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intension, die Gründung von MVZ`s zu erleichtern und zu fördern und die Liberalisierung der vertragszahnärztlichen Versorgung voranzubringen. Auch unter Versorgungsgesichtspunkten ist die Ablehnung des Kriteriums fachübergreifend zu eng. (76) Rechtlich lässt sich die Zulässigkeit des zahnärztlichen MVZ über 1 Abs 3 ZÄ-ZV begründen, der von in MVZ angestellten Zahnärzten spricht und die ZÄ-ZV für anwendbar erklärt und weiter mit 72 Abs 1 S 2 SGB V, der die Vorschriften des Vierten Kapitels gleichermaßen für Ärzte und Zahnärzte für anwendbar erklärt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, was weder in 95 SGB V noch anderweitig hinsichtlich des MVZ der Fall ist. (77) III. Wirkung der Zulassung 1. Anspruch auf Zulassung Seit dem , eingeführt durch das GKV-WSG, hat der Zahnarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Zulassung, und zwar unabhängig davon, ob ein Planungsbereich über- oder unterversorgt ist. Der Anspruch auf Zulassung ergibt sich aus Art 12 Abs 1 GG. Zulassungsregelungen sind Regelungen zur Berufsausübung. (78) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung müssen spätestens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den ZulAussch vorliegen. (79) Da die Entscheidung des ZulAussch (Verwaltungsakt) Status begründenden Charakter hat, kann sie nur für die Zukunft ausgesprochen werden. Eine rückwirkende Genehmigung scheidet aus. (80) (75) Schallen, aao, Vorbem zu 18 ZÄ-ZV Rn 64. (76) Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsrechtsänderungsgesetz, aao, S 59. (77) Dahm in: Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, aao, Kap II Rn 60 ff; ebenso die Zulässigkeit bejahend: Jahn, Kooperation von Zahnärzten, Gestaltungsmöglichkeiten und Besonderheiten, in: Halbe/Schirmer (Hrsg), Handbuch Kooperation im Gesundheitswesen, HBKG, Beitrag A 1800 Rn 64 ff. (78) BSG, Urt v B 6 KA 15/99 R, MedR 2000, 282, 283; allg zur Teilnahme von Zahnärzten an der vertragsärztlichen Versorgung hier Krauskopf/Clemens in: Laufs/Kern (Hrsg), Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, 29. (79) BSG, Urt v B 6 KA 81/03 R, MedR 2005, 606, 670. Seite 17 von 31

18 Abgerufen am von anonymous 2. Rechtsbeziehungen VertragsZA KZV Mit der Zulassung wird der Zahnarzt Mitglied seiner KZV ( 77 Abs 3 SGB V); er ist nunmehr als VertragsZA berechtigt und verpflichtet, an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen ( 95 Abs 3 S 1 SGB V). Die Zulassung bindet ihn an die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ( 95 Abs 3 S 3 SGB V). Hierzu zählen ua vorrangig das SGB V und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 92 SGB V) (81), zu denen derzeit folgende geltende Richtlinien zählen: Behandlungsrichtlinie, Stand (82) Individualprophylaxe-Richtlinie, Stand (83) Früherkennungsuntersuchungs-Richtlinie, Stand (84) Zahnersatz-Richtlinie, Stand (85) Festzuschuss-Richtlinie, Stand (86) Kieferorthopädie-Richtlinie, Stand (87) Bedarfsplanungs-Richtlinie, Stand (88) (80) BSG, Urt v B 6 KA 30/06 R, GesR 2007, 467; Schallen, aao, 19 Ä-ZV Rn 13. (81) Schlottmann/Haag, Grenzen der Verbindlichkeit der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, NZS 2008, 524; Engelmann, Untergesetzliche Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verträge und Richtlinien, NZS 2000, 1; sa grundlegend Beitrag von Hess in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg), HK-AKM, 2009, Beitrag (82) Veröffentlicht im BAnz 2006 Nr 111, S (83) Veröffentlicht im BAnz 2003 Nr 226, S (84) Veröffentlicht im BAnz 2005 Nr 54, S (85) Veröffentlicht im BAnz 2007 Nr 241, S (86) Veröffentlicht im BAnz 2009 Nr 189, S (87) Veröffentlicht im BAnz 2003 Nr 226, S (88) Veröffentlicht im BAnz 2007 Nr 185, S 7673, mit Änderung, veröffentlicht im BAnz 2008 Nr 143, S Seite 18 von 31

19 Abgerufen am von anonymous Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen, Stand (89) Qualitätsmanagement-Richtlinie, Stand (90), (91) Ausnahmen zur Gewährleistungspflicht bei Füllungen und Zahnersatz sind zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen gem 137 Abs 4 S 3 9 SGB V (früher 136b SGB V) für Wiederholungsfüllungen in ganz engem Rahmen vereinbart. Eine Wiederholungsfüllung kann in diesem Rahmen auch nur dann zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden, wenn kein Verschulden des ZA festgestellt wird. (92) Innerhalb von zwei Jahren sind daher grundsätzlich identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen kostenfrei vom Zahnarzt vorzunehmen. Zum Normengefüge gehören des Weiteren insb der BMV-Z (Stand ) für den Primärkassenbereich und der EKV-Z (Stand ) für den Ersatzkassenbereich ( 82 Abs 1, 87 Abs 1 S 2 SGB V), der BEMA-Z ( 87 Abs 1 S 1 SGB V), die Gesamtverträge auf Landesebene ( 83 SGB V) mit Anlagen und die Satzungen der jeweiligen KZV ( 81 Abs 3 5 SGB V). Zwischen VertragsZA und KZV entsteht durch die Zulassung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art ( 95 Abs 3 S 1 SGB V). (93) 3. Rechte des VertragsZA 63 Mit der Zulassung erlangt der VertragsZA das Recht, die Versicherten der GKV im Sachleistungssystem zu behandeln und damit den Anspruch, entsprechend der Abrechnung seiner erbrachten Leistungen an der Honorarverteilung gem dem Honorarverteilungsvertrag teilzunehmen (94) ( 85 Abs 4 SGB V). Neu gegründeten Praxen und Praxen in der sog Aufbauphase innerhalb der ersten fünf Jahre ist die Möglichkeit einzuräumen, unabhängig von Wachstumsbegrenzungen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe (89) Veröffentlicht im BAnz 2006 Nr 111, S 4466 (90) Veröffentlicht im BAnz 2006 Nr 245, S (91) Qualitätsmanagement für Vertragszahnärzte, Richtlinie beschlossen Ziel erreicht, ZM Nr 2 v , S 16. (92) Beschluss des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung vom zur Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz bzw Vereinbarung vom , gültig ab (93) BSGE 11, 1, 7. (94) Hierzu und allgemein zur Honorierung und Honorarverteilung im Vertragsarztrecht s den gleichnamigen Beitrag von Clemens, in: Wenzel (Hrsg) Handbuch des Fachanwalts für Medizinrecht, 2. Aufl Köln 2009, Kapitel 11 B mit ausführlicher Rechtsprechungsübersicht. Seite 19 von 31

20 Abgerufen am von anonymous aufzuschließen. (95) Des Weiteren ist generell unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen die Chance zu geben, den Durchschnittsumsatz ihrer Fachgruppe innerhalb von ca fünf Jahren erreichen zu können, auch wenn es sich nicht mehr um eine Praxisneugründung oder um die Aufbauphase handelt. (96) Dabei braucht dann keine Freistellung von Wachstumsbegrenzungsregelungen zu erfolgen. (97) Weiter besteht das Recht, die Versicherten der sonstigen Kostenträger ( 75 Abs 3, 4 6 SGB V) und die Privatversicherten im sog Basistarif ( 75 Abs 3a SGB V) zu behandeln. Es besteht zudem das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der KZV ( 80 SGB V). (98) 64 Der Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung erlischt im Falle eines Kollektivverzichts nach 95b SGB V. Zahnärzte für Kieferorthopädie, die in einem mit anderen Berufsangehörigen abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Ermächtigung verzichtet haben, dürfen Versicherte der Krankenkassen nach dem Wirksamwerden des Verzichts grundsätzlich nicht mehr behandeln, auch nicht im Wege der Kostenerstattung nach 13 Abs 2 S 8 SGB V. (99) Eine Behandlungsberechtigung kann auch nicht aus 95 Abs 3 SGB V abgeleitet werden. Die Vorschrift regelt nur für den Fall des Systemversagens auf Grund Kollektivverzichts den Zahlungsweg und die Vergütungshöhe ( 95 Abs 3 S 1 und 2 SGB V). Nicht geregelt wird durch die Vorschrift dagegen, unter welchen Voraussetzungen Zahnärzte im Falle des Kollektivverzichts weiterhin GKV-Versicherte behandeln dürfen. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, bei kollektiver Zulassungsrückgabe den Zahnarzt grundsätzlich nicht mehr an der Versorgung der Versicherten in der GKV teilnehmen zu lassen. Die Regelung dient der Aufrechterhaltung des Systems der GKV. (100) Die Teilnehmer eines Kollektivverzichts dürfen frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich auf Grund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat ( 72a Abs 1 SGB V). Die Wiederzulassungssperre gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtserklärung seinen Praxissitz in dem Bereich hatte, für den die Aufsichtsbehörde eine Feststellung nach 95b Abs 2 SGB V getroffen hatte. Die Sperrwirkung gilt also bundesweit. (101) Der einzelne VertragsZA ist nicht berechtigt, die Feststellung der Aufsichtsbehörde gerichtlich anzufechten (95) BSG, Urt v B 6 KA 71/97, NZS 1999, 362 = NJW 1999, 3440; BSG, Urt v B 6 KA 3/03 R, MedR 2004, 639 = GesR 2004, 393 = BSGE 92, 233. (96) BSG, Urt v B 6 KA 4/08 R, GesR ; SG Marburg, Beschl v S 11 KA 430/09 ER. (97) BSG, Urt v B 6 KA 54/02 R, GesR 2004, 325 = BSGE 92, 10; BSGE 92, 233; BSG, Urt v B 6 KA 10/06 R, MedR 2007, 560. (98) Vgl im einzelnen KassKomm-Hess, 95 SGB V Rn 58 f. (99) So ausdrücklich BSG, Urt v B 6 KA 37/06 R, 38/06 R, 39/06 R ZMGR 2007, 142. (100 ) BSG, Urt v B 6 KA 37/06 R, B 6 KA 38/06 R und B 6 KA 39/06 R, ZMGR 2007, 142; Platzer/Matschiner, Konsequenzen der kollektiven Rückgabe der Kassenzulassung durch Vertragsärzte, NZS 2008, 244. (101 ) S dazu BSG Urt v B 6 KA 16/08 R, ArztR 2010, 78. Seite 20 von 31

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