Neue Geldwäscheregeln
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- Lisa Kaufman
- vor 8 Jahren
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1 Neue Geldwäscheregeln für Online-Glücksspiele quarknet.de Dr. Christina Brugger, Zürich Dr. George Häberling, Zug
2 Inhaltsübersicht I. Eckdaten zum GwGErgG II. Identifizierungserfordernis III. Ausländische Ansätze zur Identifizierung IV.Entwurf für 4. EU-GW-RL V. Neues aus der Schweiz
3 I. Eckdaten zum GwGErgG I. 1. Entstehung t Aug BReg: GwGErgG E 1 Okt Nov Dez Feb BT Finanzausschuss: Sachverständigenanhörung BT: Beratung über geänd. Fassung (GwGErgG E final ) BR: Zustimmung zu GwGErgG EE final Inkrafttreten GwGErgG
4 I. 2. Wesentliche Neuerungen Ef Erfassung von Online-Glücksspielen i l Erweiterung des Verpflichtetenkreises ( 2 GwG) Spezifisches Pflichtenspektrum ( 9a d GwGErgG)
5 II. Identifizierungserfordernis II. 1. Grundlagen Festlegung Überprüfung Grundregel: 4IS S. 1GwG G Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Art. 9 I 3. GW-RL
6 II. 2. Identifizierung als Spielfeld des risikobasierten ik i Ansatzes (RBA) spezifischer Beurteilungsspielraum Stufe 1: Mitgliedstaaten Stufe 2: Verpflichtete
7 II. 3. Risikostufenmodell Grundregel 4 I S. 1 GwG Erhöhtes Risiko 6 II Nr. 2 GwG Art. 13 II 3. GW-RL Niedriges Risiko 4 I S. 2 GwG Art. 9 II 3. GW-RL Distanzgeschäfte - Ausweis / beglaubigte Kopie / elektron. Version - qual. elektron. Signatur Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht
8 II. 4. GwGErgG-E 1 Der erste Versuch 9b I S. 1 HS. 1 GwGErgG-E 1 Vor der Teilnahme an Glücksspielen l im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des 3 Absatz 1 Nummer 1, des 4 Absatz 3 und d4 und dd des 6Ab Absatz 2N Nummer 2S Satz 1 zu identifizieren; i Heftige Kritik von Sachverständigen - Falsche Prämisse - Medienbruch / Zugangserschwernis / Verzögerung nicht praktikabel Misslungener Transfer finanzaufsichtsrechtl. Regelungen
9 II. 5. Reaktion des Gesetzgebers 9b II GwGErgG-E final Ist der Spieler zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von 6 II Nr. 2 S. 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines Dokuments im Sinne des 4 IV S. 1 Nr. 1 überprüfen. 6 II Nr. 2 S. 2 gilt entsprechend. Der Verpflichtete hat unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die Überprüfung der Identität des Spielers 1. nach Maßgabe des 6 II Nr. 2 S. 1a, b, c oder d zu wiederholen und dabei im Falle des S. 1d die Vorgaben des 6 II 2 Nr. 2 S. 3 einzuhalten oder 2. auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumenten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die von einer glaubwürdigen g und unabhängigen gg Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind. Feststellung Überprüfung light Überprüfung final
10 II. 6. Erhöhtes Risiko: zwei Hürden Distanzgeschäft ( 6 II Nr. 2 GwG, Art. 13 II 3. GW-RL): Ausgleich möglich Pauschale Bewertung: Online-Glücksspiel als erhöhtes Risikoik Hürden überwindbar? Ja, aber
11 II. 7. Konturen? Fehlanzeige! Unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung Zeitspanne? Schwellenwerte (-) zulässige Handlungen?? Bis zu Höchstgrenzen des GlüStV massive behördl. Auszahlung veranlassen Restriktionen für erhöhtes, nicht geringes Risiko GS-Anbieter
12 II. 8. Fazit Gut gemeint ist nicht unbedingt gut gemacht. Grund für eilige Regelung? Überstülpen bereichsfremder Regelungen? Erleichterungen auf Kosten von Rechtssicherheit?
13 III. Ausländische Ansätze zur Identifizierung oder Es geht auch anders. Wenn schon aufschieben, dann sofort. Michael Gammenthaler (Schweizer Komiker) Dänemark: Keep it simple Feststellung der Identität aufgrund Selbstdeklaration des Spielers (Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto) Temporäres Spielkonto für max. 30 Tage:./. Aufschub der Überprüfung der Identität Einzahlung max. ca EUR (DKK ); keine Auszahlung
14 Überprüfung der Identität: risk based approach Risikobewertung durch Anbieter entsprechende Festlegung der Dokumentation Kopie von Pass oder Fahrausweis kann u.u. genügen ebenso: elektronische Verifizierung via Datenbank und Sozialversicherungsnummer Frankreich: Vive la Grande Complication! Eröffnung eines provisorischen Spielerkontos:./. Feststellung der Identität aufgrund Selbstdeklaration des Spielers Angaben: Name, Geschlecht, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, -adresse, Bankkonto
15 Aktivierung durch Hypertext-Link Dauer: max. 30 Tage Einzahlungen: max. EUR 750 Auszahlungen: keine Umwandlung in definitives Spielerkonto: Überprüfung der Kundenangaben genügend: Fotokopie oder elektronisch übermittelte Kopie eines Ausweispapiers, mit IBAN-Nummer, die Spieler als Inhaber des ursprünglich bezeichneten Bank- kontos ausweist für Aktivierung des definitiven Spielerkontos sendet Anbieter einen Geheimcode via Post (hard copy) Regelung von FATF im Evaluationsbericht 2011 nicht kommentiert
16 U.K.: It s the economy, stupid! Feststellung der Identität aufgrund Selbstdeklaration des Spielers Anbieter kann Überprüfung aufschieben, bis Spieleinsätze ab EUR erfolgen. Voraussetzungen: Überprüfung sofort nach Erreichen des Schwellenwerts Genehmigung der Prozeduren durch Gaming Board Keine gesetzliche Konkretisierung der zur Identifizierung erforderlichen Nachweise - risk-based approach nach Ermessen des Anbieters Regelung von FATF im Follow-up Report 2007 beschrieben und nicht kritisiert
17 IV. Entwurf für 4. GW-Richtlinie der EU oder Umdenken ist angesagt. 5. Februar 2013: EU-Kommission unterbreitet Entwurf für 4. Geldwäscherichtlinie ("Richtlinie [ ] zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung") Auslöser: neue FATF-Empfehlungen vom Februar 2012 Regulierungsmodell: Ersatz der Richtlinie 2005/60/EG linientreue Übernahme der neuen FATF-Empfehlungen
18 einzelne Verschärfungen, inkl.: Unterstellung aller Anbieter von Glücksspieldiensten, d.h. insbesondere auch der Anbieter von Lotterien und Sportwetten tt FATF: nur Casinos inkl. Online-Casinos O-Ton EU-Kommission: "In der EU gibt es Hinweise darauf, dass (die bisherige Unterstellung nur der Casinos) die Anfälligkeit anderer Glücksspielbereiche für Missbrauch durch Straftäter erhöht." Definition der Glücksspieldienste: "alle Dienste, die einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordern, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten
19 Schwellenwert für die Unterstellung von Glücksspiel-Transaktionen: EUR 2'000 FATF: EUR 3'000 O-Ton EU-Kommission:» "Die Nutzung des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten gibt Anlass zur Sorge."» "Um die mit diesem Sektor verbundenen Risiken zu mindern und Anbieter von Glücksspieldiensten einander gleichzustellen, sollten alle Anbieter solcher Dienste bei Transaktionen von 2'000 EUR oder mehr die Sorgfaltspflichten einhalten müssen."» "Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob sie diese Schwelle sowohl auf Gewinne als auch auf Einsätze anwenden
20 Konsequente Umsetzung des "risk based approach Handlungsbedarf für Mitgliedstaaten im Bereich Glücksspiele: fundierte Analyse des Geldwäscherisikos der einzelnen Arten von Glücksspielen keine triviale Aufgabe denkbare Merkmale für erhöhte Risiken z.b.: Bargeschäfte (landbasierte Angebote) Ausgabe von Gewinnbestätigungen hohe Transaktionsvolumina» 80/20-Regel Regel» kein generelles Risikomerkmal der Online-Glücksspiele nicht mehr genannt: Distanzgeschäfte (Online- Glücksspiele)
21 denkbare Merkmale für verminderte Risiken z.b.: lückenloser elektronischer Nachvollzug der Transaktionen lückenlose Zuordnung der Transaktionen zu den einzelnen Spielteilnehmern Zulassung von Spielteilnehmern nur aus Ländern mit niedrigen Gw- Risiken Definition der risikoadäquaten Abhilfemassnahmen, inkl.: Situationen mit erhöhtem Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten. Anhang III zur Richtlinie gibt die mindestens zu beachtenden Faktoren vor. Situationen mit geringerem Risiko vereinfachte Sorgfalts-pflichten Neu: Die von der 3. Geldwäscherichtlinie zugelassene Möglichkeit, bestimmte Kategorien von Kunden oder Transaktionen generell von den Sorgfaltspflichten auszunehmen, ist nicht mehr erlaubt. Stattdessen haben die Mitgliedstaaten risikoadäquate Mindestanforderungen zu definieren für die zu berücksichtigenden Risikofaktoren und die Begründung von Entscheiden über die Zuordnung eines Falles zu den vereinfachten Sorgfaltspflichten. fli
22 Handlungsbedarf für Anbieter im Bereich Glücksspiele: Ermittlung und Analyse des Geldwäscherisikos der einzelnen Arten von Glücksspielen Festlegung der risikoadäquaten Abhilfemassnahmen Dokumentierung und laufende Aktualisierung der vorgenommenen Risikobewertungen (Nachvollziehbarkeit für Aufsichts- und Gerichtsbehörden) vielfältige organisatorische Massnahmen, inkl. Erlass oder Änderung interner Richtlinien, Bereitstellung der personellen Mittel (Compliance Officer etc.), Schulung / Weiterbildung weitere für Anbieter von Glücksspieldiensten relevante Neuerungen: erweiterte Definition der PEP: Einbezug nationaler PEP Einbezug von PEP in internationalen Organisationen (inkl. NGO) schwere Steuerdelikte als strafbare Vortat zur Geldwäsche Nächste Schritte: 15. März 2013: Public Hearing der EU-Kommission in Brüssel anschliessend: relativ baldige Inkraftsetzung erwartet Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übernahme ins nationale Recht (2014)
23 V. Neues aus der Schweiz oder Und sie bewegt sich doch. Geldspielgesetz ersetzt Spielbanken- und Lotterie- gesetze Zulassung von Online-Glücksspielen Casino, Poker Lotterien, Sportwetten Erschwerung des Zugriffs auf ausländische Angebote./
24 Eindämmung von Finanzflüssen Vorschlag zur Geldwäsche-Prävention: FATF-Kompatibilität Identifizierung: 3-Stufen-Modell Eröffnung Kundenkonto mit Feststellung der Identität und der wirtschaftlichen Berechtigung aufgrund Selbstdeklaration erste Überprüfung der Spielerangaben bei Einzahlungen oberhalb eines Schwellenwerts (z.b. CHF ) praktikable Überprüfungsmittel (z.b. Adressdatenbank, Micro-Testauszahlung) Vertiefte ( lückenose ) Überprüfung vor Vornahme von Auszahlungen an den Spieler ab bbestimmtem t Schwellenwert. Festlegung des Schwellenwerts nach dem risk-based approach
25 Fahrplan Bundesamt für Justiz Bundesrat (Exekutive) Parlament Prognose Man kann von den Propheten nicht verlangen, dass sie immer irren. Voltaire
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