Bei mobiler Telearbeit arbeitet der/die Beschäftigte ortsunabhängig mit mobiler Informations- und Kommunikationstechnik (IuK).

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1 < TeleArbLVwRL,SL () TeleArbLVwRL Abschnitt (Titel, Fassung, Einleitung) Richtlinie über die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung Vom 6. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1556) Weitere Versionen zu dieser Einzelvorschrift Abschnitt 1 TeleArbLVwRL Vorbemerkung Mit der Einführung von Telearbeit will die saarländische Landesregierung eine attraktive, ergänzende Arbeitsform für Beschäftigte anbieten, um die Vereinbarkeit von Beruf und persönlicher Lebenssituation, insbesondere der Kinderbetreuung, sowie die Arbeitszufriedenheit insgesamt zu fördern. Durch die zeitliche und örtliche Flexibilität der Arbeitsorganisation wird das dienstliche Interesse gewahrt und gleichzeitig den Beschäftigen Möglichkeit eingeräumt, einen Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Im Ergebnis sollen die Regelungen für Telearbeit so gestaltet sein, dass sie sowohl dem Interesse des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers als auch den Interessen der Beschäftigten gerecht werden. Abschnitt 2 TeleArbLVwRL Begriffsbestimmung Telearbeit im Sinne dieser Richtlinie umfasst alle Formen von Tätigkeiten, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologien mit gewisser Regelmäßigkeit außerhalb der Dienststelle auf einem häuslichen Arbeitsplatz erbracht werden. Telearbeit soll ausschließlich in Form von alternierender oder mobiler Telearbeit (im Folgenden: Telearbeit) praktiziert werden. Bei der alternierenden Telearbeit wird ein Telearbeitsplatz im häuslichen Umfeld des/der Beschäftigten eingerichtet. Dieser Telearbeitsplatz wird jedoch nicht als ausschließlicher Arbeitsplatz genutzt, sondern der/die Beschäftigte hat weiterhin einen Arbeitsplatz in der Dienststelle und pendelt zwischen dem Büro- und dem Telearbeitsplatz, wobei er/sie während der häuslichen Arbeitszeit mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist. Bei mobiler Telearbeit arbeitet der/die Beschäftigte ortsunabhängig mit mobiler Informations- und Kommunikationstechnik (IuK). Telearbeit im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn der/die Beschäftigte seine/ihre Aufgaben im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl in der Wohnung (bei mobiler Telearbeit auch ortsunabhängig) als auch in der Dienststelle erfüllt.

2 Abschnitt 3 TeleArbLVwRL Geltungsbereich Die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen gelten für die obersten Landesbehörden im Sinne des Landesorganisationsgesetzes und die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Sie können für ihren Geschäftsbereich ergänzende Bestimmungen treffen. Diese dürfen jedoch keine Regelungen enthalten, die dem Rahmen dieser Richtlinie widersprechen. Abschnitt 4 TeleArbLVwRL Rechtliche Grundlagen Die bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse bleiben für die in Telearbeit Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten unberührt. Während der Telearbeit gelten die bestehenden dienstlichen Regelungen unverändert fort bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser Richtlinie oder in der darauf basierenden, im Einzelfall zu treffenden "Vereinbarung über die Arbeitsleistung in Form von Telearbeit"( Anlage 1)nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Gemäß 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (AZVO) vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854) ist der Dienst grundsätzlich an der Dienststelle zu leisten. Die Dienstleistung an einem häuslichen Arbeitsplatz wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) sieht keine der AZVO entsprechende Regelung für die Tarifbeschäftigten vor, sodass die oben genannten Vorschriften auch auf die Tarifbeschäftigten anwendbar sind. Zur Regelung der Dienst- bzw. Arbeitsleistung ist die vorgenannte Vereinbarung zwischen dem/der Beschäftigten und der Dienststelle abzuschließen. In dieser sind die Einzelheiten wie Dauer, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Arbeitssicherheit, Datenschutz geregelt. Abschnitt 5 TeleArbLVwRL Zulassung zur Telearbeit und Einrichtung von Telearbeitsplätzen Die Zulassung zur Telearbeit erfolgt nach Maßgabe dienstlicher Belange unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und persönlicher Gesichtspunkte. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes oder Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz besteht nicht. Die Beschäftigung in Form von Telearbeit erfolgt auf freiwilliger Basis; sie ist von dem/der Beschäftigten mit dem als Anlage 2 beigefügten Formular auf dem Dienstweg zu beantragen. Eine Checkliste ( Anlage 3) erleichtert die bei Telearbeit zu beachtenden Kriterien. Dabei sind die familiären oder sonstigen persönlichen Beweggründe darzustellen, die für die Beschäftigung in Telearbeit sprechen.

3 Der/Die unmittelbare Vorgesetzte hat eine schriftliche Stellungnahme (Anlage 4) darüber abzugeben, ob die beantragte Zulassung zur Telearbeit mit den dienstlichen Belangen vereinbar ist, der/die Beschäftigte die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Telearbeit erfüllt und das Aufgabengebiet für Telearbeit geeignet erscheint. Als Hilfestellung kann die Checkliste für Vorgesetzte ( Anlage 5 ) herangezogen werden. Die getroffenen Feststellungen sind von ihm/ihr zu bewerten und fließen als Votum in die Stellungnahme ein. Antrag und Stellungnahme sind unter Beteiligung des jeweiligen Organisations-/IT-Referates, des zuständigen Haushaltsbeauftragten und des zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten/der für Datenschutz zuständigen Stelle auf dem Dienstweg der personalverwaltenden Stelle der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Diese entscheidet über die Zulassung zur Telearbeit. Die Rechte der Personalvertretung sowie der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bleiben hiervon unberührt. Abschnitt 6 TeleArbLVwRL Gleichbehandlungsgebot Die Dienststellen, insbesondere die Vorgesetzten, sind dafür verantwortlich, dass den Beschäftigten durch die Inanspruchnahme der Telearbeit keine Vor- oder Nachteile bei Beförderung, Aufstieg und Fortbildung entstehen. Dem/Der Beschäftigten sind alle zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen auch während der Telearbeitszeit zeitnah zugänglich zu machen. Die Zulassung zur Telearbeit darf nicht dazu führen, dass dem/der Beschäftigten höheroder geringerwertige Aufgaben übertragen werden. Abschnitt 7 TeleArbLVwRL Dauer der Telearbeit Die Zulassung des/der Beschäftigten zur Telearbeit beginnt nach Zustimmung der obersten Landesbehörde und Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und ist zunächst auf längstens zwei Jahre befristet. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich. Diese ist vom/von der Beschäftigten rechtzeitig, mindestens acht Wochen vor Ende der Befristung, zu beantragen. Der Fortbestand der Teilnahmevoraussetzungen ist von dem/der Vorgesetzten zu bescheinigen. Über die Verlängerung entscheidet die personalverwaltende Stelle der obersten Landesbehörde. Die Beschäftigung in Telearbeit kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde vorzeitig beendet werden. Die Dienststelle ist berechtigt, die Telearbeit aus wichtigen dienstlichen oder in der Person oder dem Verhalten des/der Beschäftigten liegenden Gründen grundsätzlich mit vierwöchiger Frist durch schriftliche Erklärung zu beenden. Als wichtiger Grund gilt vor allem der Wegfall von sachlichen und persönlichen Teilnahmevoraussetzungen. Die Personalvertretung sowie ggf. die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu beteiligen.

4 Abschnitt 8 TeleArbLVwRL Arbeitszeit Die zu leistende Arbeitszeit ist die gesetzlich bzw. tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Die Zulassung zur Telearbeit ist grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte möglich. Der Umfang der Teilzeit soll jedoch im Regelfall mindestens 50 v.h. einer Vollbeschäftigung betragen. Die individuelle Arbeitszeit ist in der unter Nr. 4 erwähnten Vereinbarung zu regeln. Dort sind auch Präsenzzeiten am häuslichen Arbeitsplatz vorzusehen, um die erforderliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Der/Die Beschäftigte soll entsprechend den dienstlichen Erfordernissen, mindestens jedoch an einem Arbeitstag pro Woche, an seinem/ihrem Arbeitsplatz in der Dienststelle präsent sein. Die Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte erfolgt durch den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte. Der unterschriftlich vollzogene Nachweis über die geleistete Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz ist der Dienststelle monatlich vorzulegen. Diese Arbeitszeit wird auf dem Zeitkonto verbucht. Die in der Dienststelle geleistete Arbeitszeit wird durch das in der Dienststelle übliche Zeiterfassungssystem festgehalten. Im Übrigen gelten die Regelungen der jeweiligen Dienstvereinbarungen über die Arbeitszeitregelungen. Bei Urlaub, Krankheit und sonstigen Arbeitsverhinderungen gelten die bestehenden dienstlichen Regelungen auch für den häuslichen Arbeitsplatz. Abschnitt 9 TeleArbLVwRL Arbeitsergebnisse, Leistungskontrolle Hinsichtlich der Bemessung und Bewertung des Arbeitsvolumens gelten bislang bestehende Vorgaben bei Telearbeit fort. Das Leistungsniveau darf auch bei Beschäftigung in Telearbeit nicht absinken. Art und Weise, in der die Arbeitsergebnisse kontrolliert werden, werden im Benehmen mit dem/der Beschäftigten durch seinen/ihren Vorgesetzten individuell festgelegt und der Dienststelle mitgeteilt. Der Arbeitserfolg ist grundsätzlich Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung in Telearbeit. Entsprechende Regelungen können z.b. in einem Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch erörtert und festgelegt werden. Eine weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Systeme oder Geräte wird nicht durchgeführt mit Ausnahme der unter Nr. 11 genannten nachgewiesenen dienstlich veranlassten Telefon- und Datenübermittlungskosten.

5 Abschnitt 10 TeleArbLVwRL Arbeitsplatz und Arbeitsschutz Der häusliche Arbeitsplatz muss sich in einem separaten, abschließbaren Raum befinden, der für einen dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet ist und ungestörtes Arbeiten ermöglicht. Den Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz und der Bildschirmarbeitsverordnung, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Besichtigung und Abnahme des häuslichen Arbeitsplatzes durch Vertreterinnen und Vertreter der Dienststelle und geeignete Beauftragte der Dienststelle (z.b. die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) erfolgt. Die Besichtigung erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem/der Beschäftigten. Dem Personalrat, ggf. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Fachkraft für Arbeitssicherheit wird die Teilnahme ermöglicht. Der Raumbedarf des Arbeitsplatzes in der Dienststelle ist durch konsequente Anwendung von Room- und Desk-Sharing soweit wie möglich zu reduzieren. Hierbei ist in Abhängigkeit von den Arbeitszeiten in der Dienststelle eine optimale Belegungsquote anzustreben. Werden bei der Besichtigung arbeitsschutz- oder arbeitssicherheitsrechtliche Mängel festgestellt, sind diese vor Aufnahme bzw. Fortsetzung der Telearbeit je nach Zurechnungsbereich von der Dienststelle und/oder dem/der Beschäftigten zu beseitigen. /(1) Amtl. Anm.:/ Beim Room- und Desk-Sharing teilen sich mehrere Beschäftigte räumlich und ausstattungsmäßig einen Arbeitsplatz in der Dienststelle. Abschnitt 11 TeleArbLVwRL Arbeits- und Verbrauchsmittel, Kostenerstattung Die Kosten für die Bereitstellung des funktionsgerechten Arbeitsraumes einschließlich der Nebenkosten (z.b. Strom- und Heizkosten), die Möblierung und ggf. die Kosten für die Einrichtung des für Telearbeit erforderlichen Telekommunikations-Anschlusses (TK-Anschluss) übernimmt der/die Beschäftigte. Gleiches gilt für Schönheitsreparaturen, die im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitsraum anfallen. Die Mehrkosten für eine arbeitsschutz- und datenschutzrechtlich ordnungsgemäße Ausstattung trägt die Dienststelle. Eine Erstattung der Kosten für dienstlich genutztes Privateigentum erfolgt nicht. Die Dienststelle stattet den häuslichen Arbeitsplatz mit der erforderlichen Informations- und Kommunikations-Technik aus. Transport und Wartung dieser Arbeitsmittel werden ebenso wie die für die Telearbeit erforderlichen Mehrkosten für den Betrieb und die nachgewiesenen dienstlich veranlassten Telefon- und Datenübermittlungskosten von der Dienststelle übernommen. Einzelverbindungsübersichten (EVÜ) sind für den dienstlich genutzten häuslichen Kommunikationsanschluss zu beauftragen und werden für den dienstlichen Büroanschluss eingerichtet. Fahrtkosten zwischen dem häuslichen Arbeitsplatz und der Dienststelle werden nicht erstattet. Wegezeiten gelten nicht als Dienst- bzw. Arbeitszeit.

6 Verbrauchsmittel für den häuslichen Arbeitsplatz sind über die Dienststelle zu besorgen. Aufwendungen für selbst beschaffte Verbrauchsmittel werden nicht ersetzt. Die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeits- und Verbrauchsmittel ist nicht gestattet. Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nach Beendigung der Telearbeit zur Abholung bereitzustellen. Abschnitt 12 TeleArbLVwRL Datenschutz und Datensicherheit Bei der Einrichtung des Telearbeitsplatzes sowie dessen Netzanbindung sind die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. Notwendige Arbeitsunterlagen können unter Beachtung der datenschutzrechtlichen und sonstigen Bestimmungen (z.b. Verschlusssachenanweisung) grundsätzlich zum häuslichen Arbeitsplatz mitgenommen werden. Entsprechend der Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden Daten sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die eine unbefugte Systemnutzung und/oder einen unberechtigten Zugriff auf die Daten ausschließen. Bei der Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz. Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten - hierzu zählen auch Familienangehörige und sonstige im Haushalt lebende Personen sowie jeder, der sich im Haushalt aufhält - ist bei der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind von dem/der Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder keinen Zugriff haben. Am häuslichen Arbeitsplatz sind die Regelungen der jeweils geltenden IT-Dienstanweisung entsprechend anzuwenden. Vor Aufnahme der Telearbeit und vor einer Verlängerung ist der/die Beschäftigte durch die Dienststelle entsprechend zu unterweisen. Abschnitt 13 TeleArbLVwRL Haftung Bei Arbeits- bzw. Dienstunfällen am häuslichen Arbeitsplatz hat der/die Beschäftigte die gleichen Ansprüche bzw. den gleichen Schutz wie bei der Verrichtung der Tätigkeit in der Dienststelle. Im Falle der Beschädigung oder des Diebstahls der dienststelleneigenen Arbeitsmittel haftet der/die Beschäftigte nur, wenn die Beschädigung oder Entwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

7 Abschnitt 14 TeleArbLVwRL Zutrittsrecht zum häuslichen Arbeitsplatz Zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Dienststelle sowie zur Sicherstellung des Datenschutzes, der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen wird den zuständigen Personen der Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz nach Vorankündigung und innerhalb vereinbarter Anwesenheitszeiten gestattet. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz wird der Zugang auch ohne Voranmeldung gestattet. Abschnitt 15 TeleArbLVwRL Mitteilungspflichten Der/Die Beschäftigte muss jede Änderung in den der Vereinbarung zu Grunde liegenden persönlichen und sonstigen Verhältnissen der Dienststelle unverzüglich mitteilen. Abschnitt 16 TeleArbLVwRL Übergangsvorschriften Bestehende Vereinbarungen über Telearbeit und die auf ihrer Grundlage eingerichteten Telearbeitsplätze sind nach dieser Richtlinie zu überprüfen und bis spätestens 1. Januar 2005 anzupassen oder aufzulösen. Abschnitt 17 TeleArbLVwRL In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 1. August 2004 in Kraft. Ausnahmen hiervon sowie Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport möglich. Die Rechte der Personalvertretung sowie der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bleiben hiervon unberührt.

8 Anlage 1 TeleArbLVwRL Anlage 1 zur Richtlinie über die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung Vereinbarung über die Dienst- bzw. Arbeitsleistung in Form von Telearbeit Zwischen... (Dienststelle) und... (Name und Vorname des/der Beschäftigten) wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Die Richtlinie über die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung vom... ist Bestandteil dieser Vereinbarung. 2. Der Arbeitsplatz wird mit Wirkung vom... befristet für die Dauer von... Monaten/Jahren als Telearbeitsplatz eingerichtet. 3. Die Telearbeit wird in Form von alternierender/mobiler Telearbeit ausgeübt. 4. Das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis bleibt in seiner bestehenden Form unberührt. Der Ort der Arbeitsleistung wird teilweise verlagert, indem die Arbeitsleistung sowohl zu Hause (bei mobiler Telearbeit auch ortsunabhängig) als auch in der Dienststelle zu erbringen ist. 5. Während der Telearbeit gelten die bestehenden dienstlichen Regelungen unverändert fort bzw. sinngemäß weiter, sofern in der Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

9 6. Die regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte sowie die Präsenzzeiten am häuslichen Arbeitsplatz werden wie folgt festgelegt: Wochentag regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit ^(4) <#anm4> Präsenzzeiten am häuslichen Arbeitsplatz (Uhrzeit von - bis) Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag... in der Dienststelle... am häuslichen Arbeitsplatz (Uhrzeit von - bis) (Std./Min.) Sofern die dienstlichen Belange es erfordern, kann im Benehmen mit dem/der Beschäftigten vorübergehend eine andere Regelung durch den/die Vorgesetzte/n getroffen werden. 7. Folgende Arbeitsmittel werden für die Dauer der Telearbeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt: Arbeitsmittel Inventar-Nummer [_] Rechner mit Zubehör und Standardsoftware [_] Drucker [_] Telefax-Gerät [_] Telefon-Apparat [_] Scanner [_] Schreibtisch [_] Bürostuhl [_] Schrank/Container Sonstiges: Auf die technische Sicherheit und ergonomische Ausgestaltung des Telearbeitsplatzes ist auch nach der Abnahme dauerhaft zu achten. Der/Die Beschäftigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er/sie bei Weiterleitung seines/ihres Telefonanschlusses in der Dienststelle zum Telefonanschluss des häuslichen Arbeitsplatzes darauf zu achten hat, dass die damit verbundenen Kosten durch geeignete Maßnahmen und Hinweise an die Anrufenden auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Die Erstattung der Kosten für die nachgewiesenen dienstlich veranlassten Telefon- und Datenübermittlungskosten für den häuslichen Kommunikationsanschluss erfolgt gegen Mitteilung des jeweiligen Betrages auf das Bezüge-, Vergütungs- bzw. Lohnkonto. Der/Die Beschäftigte legt der Dienststelle auf Anforderung die Einzelverbindungsübersichten (EVÜ) für den häuslichen Kommunikationsanschluss als Nachweis über die dienstlich veranlassten Telefon- und Datenübermittlungskosten vor.

10 Um eine Unterversicherung bei der Hausratversicherung durch die bereitgestellten Arbeitsmittel zu vermeiden, wird dem/der Beschäftigten empfohlen, die Hausratversicherung entsprechend zu informieren und mit ihr eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass diese Arbeitsmittel und -geräte nicht mitversichert sind. 8. Datenschutz und Geheimhaltungspflichten haben höchste Priorität. Zu deren Einhaltung sowohl beim Transport der Arbeitsunterlagen als auch am häuslichen Arbeitsplatz verpflichtet sich der/die Beschäftigte, für die Einhaltung der Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes und der im Zusammenhang mit Geheimhaltungspflichten zu beachtenden sonstigen Schutzvorschriften zu sorgen, den Arbeitsplatz in einem separaten, abschließbaren Arbeitszimmer in der Wohnung einzurichten, eigenverantwortlich für den datenschutzsicheren Transport und die Unterbringung der Arbeitsunterlagen in abschließbaren Containern oder Schränken zu sorgen, die Vernichtung von Schriftgut und sonstigen Datenträgern datenschutzgerecht vorzunehmen. dafür zu sorgen, dass Dritte keinen Zugang zu den geschützten Daten haben, nur die zur Verfügung gestellten Geräte (Hard- und Software) zu nutzen und keine Veränderungen vorzunehmen, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nicht privat zu nutzen, Vorkommnisse, welche die Sicherheit der geschützten Daten und die Geheimhaltungspflichten betreffen, der Dienststelle unverzüglich zu melden. Es ist untersagt, personenbezogene oder sonstige sensible bzw. sicherheitsrelevante Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

11 9. Der/Die Beschäftigte erklärt ausdrücklich seine/ihre Bereitschaft, die Arbeit in der Dienststelle in den ihm/ihr jeweils zugewiesenen, nach den Prinzipien des Room- bzw. Desk-Sharings gestalteten Räumlichkeiten zu verrichten. 10. Zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Dienststelle sowie zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen wird den zuständigen Personen der Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz nach Vorankündigung und innerhalb vereinbarter Anwesenheitszeiten gestattet. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist der Zugang auch ohne Voranmeldung zu gestatten. Mitinhaber bzw. Mitinhaberinnen der Wohnung (sämtliche Familienmitglieder, Eltern in Vertretung minderjähriger Kinder) sind mit dem Zutrittsrecht einverstanden. Bei einem Wechsel der Mitinhaber bzw. Mitinhaberinnen ist deren Zustimmung durch den/die Beschäftigte/n unverzüglich vorzulegen. Das Zutrittsrecht bzw. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zum Betreten der Wohnung werden in der als Anlage beigefügten Erklärung ausdrücklich bestätigt. 11. Die Dienststelle ist berechtigt, die Telearbeit aus wichtigen dienstlichen oder in der Person oder dem Verhalten des/der Beschäftigten liegenden Gründen grundsätzlich mit vierwöchiger Frist durch schriftliche Erklärung zu beenden. Als wichtiger Grund gilt vor allem der Wegfall von sachlichen und persönlichen Teilnahmevoraussetzungen. Die Personalvertretung sowie ggf. die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen hieran zu beteiligen. 12. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ort, Datum...,... Im Auftrag (Unterschrift Leitung personalverwaltende Stelle) (Unterschrift des/der Beschäftigten)

12 Anlage 1a TeleArbLVwRL Anlage zur Vereinbarung über die Arbeitsleistung in Form von Telearbeit Erklärung über das Zutrittsrecht zum häuslichen Arbeitsplatz Dienststelle:... Beschäftigter/Beschäftigte:... Mitinhaber/in der Wohnung: Zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Dienststelle sowie zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen wird den zuständigen Personen der Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz nach Vorankündigung und innerhalb vereinbarter Anwesenheitszeiten gestattet. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist der Zugang auch ohne Voranmeldung zu gestatten. Der/Die Mitinhaberinnen bzw. Mitinhaber der Wohnung (sämtliche Familienmitglieder, Eltern in Vertretung minderjähriger Kinder) sind mit dem Zutrittsrecht einverstanden. Bei einem Wechsel der Mitinhaber ist deren Zustimmung durch den/die Beschäftigte/n unverzüglich vorzulegen.... (Ort, Datum)... (Unterschrift Beschäftigter/Beschäftigte)... (Unterschrift Mitinhaber/in)... (Unterschrift Mitinhaber/in)

13 Anlage 2 TeleArbLVwRL Anlage 2 zur Richtlinie über die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung (Name und Vorname) (Datum) (Dienststelle) (Durchwahl-Nr.) Ministerium für... - Personalreferat - - auf dem Dienstweg - Antrag auf Zulassung zur Telearbeit Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich vom... bis... aus folgenden Gründen die Zulassung zur Telearbeit: Die Richtlinie über die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung und die Checkliste habe ich zur Kenntnis genommen. Nach meinem Dafürhalten sind die geforderten Kriterien erfüllt. Am häuslichen Arbeitsplatz benötige ich über die Standard-PC-Anwendungen hinaus folgende Software:..., weil Ein Kommunikationsanschluss für den häuslichen Arbeitsplatz ist vorhanden [_] ja [_] nein Die erforderliche Büroausstattung ist vorhanden [_] ja [_] nein Wenn nein: Folgende Ausstattungsgegenstände werden aus meiner Sicht benötigt: Bemerkungen:...

14 (Unterschrift) Anlage 3 TeleArbLVwRL Anlage 3 zur Richtlinie über die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung Checkliste für Beschäftigte, die Telearbeit beantragen möchten Die Checkliste basiert auf den in der Richtlinie für die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung vom 6. Juli 2004 getroffenen Regelungen (Sie dient der Selbsteinschätzung und verbleibt bei dem/der Beschäftigten) Anhand der hier aufgeführten Erläuterungen können Sie selbst einschätzen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, die ein Telearbeiter/eine Telearbeiterin benötigt. 1. Aufgabenbezogene Voraussetzungen Eignet sich mein Aufgabengebiet für Telearbeit? Grundsätzlich sind solche Tätigkeiten für Telearbeit geeignet die wenig spontane persönliche Kommunikation erfordern die keine permanente Anwesenheit in der Dienststelle erfordern die überwiegend ohne den ständigen Rückgriff auf umfangreiche schriftliche Unterlagen und zentrale Dokumentationsbestände erfüllt werden können die sich zur IT-gestützten Aufgabenerledigung eignen bei denen keine Informationen verarbeitet werden, die naturgemäß oder auf Grund ihrer Einstufung besonders vertraulich zu behandeln sind deren Arbeitsresultate ergebnisorientiert kontrolliert werden können. Als nicht geeignet sind grundsätzlich folgende Tätigkeiten anzusehen: Tätigkeiten, die einer besonderen Geheimhaltung bedürfen bei denen die persönliche Präsenz für die Aufgabenerledigung unerlässlich ist. Darunter fallen in erster Linie grundsätzlich: o o Leitungs- und Aufsichtsfunktionen Aufgaben, die ein hohes Maß an direkter persönlicher Kommunikation bedingen (beispielsweise in Vorzimmern, Querschnittsreferaten, aber auch im Ministerbüro oder in der

15 Pressestelle) o Pfortendienst o Servicefunktionen (z.b. Registratur, Bücherei, Zeiterfassung, Druckerei). 2. Häuslicher Arbeitsplatz Habe ich einen geeigneten Platz für die Telearbeit? Grundsätzlich eignet sich ein häuslicher Arbeitsplatz für Telearbeit, wenn ein separates, abschließbares Arbeitszimmer vorhanden ist, damit o o o das häusliche Umfeld ein störungsfreies Arbeiten zulässt Sie sich ungestört vom familiären Alltag Ihrer Arbeit widmen können die Datensicherheit am häuslichen Arbeitsplatz garantiert werden kann Ihr privates Umfeld Sie als Telearbeiterin/Telearbeiter unterstützt Sie über die entsprechenden Strom- und Telefonanschlüsse verfügen Sie wissen, wer Ihre Ansprechpartnerin/Ihr Ansprechpartner im Falle von Hard- oder Softwareproblemen ist bzw. in Telearbeit sein wird der Arbeitsplatz so gestaltet werden kann, dass Sie effizient arbeiten können ergonomische Kriterien bei der Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes berücksichtigt werden können.

16 3. Persönliche Voraussetzungen Eigne ich mich zur Telearbeiterin/zum Telearbeiter? Die persönlichen Kriterien sind z.b. dann erfüllt, wenn Sie Ihre Arbeit selbst effektiv organisieren können es Ihnen leicht fällt, Tagesziele zu definieren und diese einzuhalten Sie ohne Team und Vorgesetzte auch alleine effektiv arbeiten können Sie sich selbst motivieren können Sie sich schnell in neue Methoden und Technologien einarbeiten können Sie gute Kommunikations- und Koordinationsfähigkeiten haben, um auch bei Abwesenheit im Büro teamfähig zu bleiben Sie zur Aufgabenerledigung auf regelmäßige Beratung und Hilfe der Kolleginnen und Kollegen verzichten können Sie Ihre persönliche Leistungskurve einschätzen können es Ihnen leicht fällt, Ihre Arbeitsinhalte nach Priorität und Zeitdauer einzuordnen Sie in der Lage sind, selbst verordnete Pausen auch einzuhalten Sie wenig Probleme haben, Ihre Termine einzuhalten Sie ausreichend qualifiziert sind, Ihre Aufgaben selbstständig zu bewältigen, auch wenn unvorhergesehene Probleme, z.b. technische, auftreten Sie gerne mit dem PC arbeiten und über umfassende IT-Kenntnisse verfügen Sie gut zwischen Arbeit und Freizeit trennen können Sie die Chancen und Risiken der Telearbeit, bezogen auf Ihre persönliche Situation, gründlich gegeneinander abgewogen haben Sie über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen Sie in einem vertrauensvollen Verhältnis mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzten arbeiten. 4. Organisatorische Voraussetzungen Eignet sich mein Arbeitsumfeld für Telearbeit? Ihr Arbeitsumfeld lässt Telearbeit zu, wenn z.b. wenig Kundenkontakte bestehen klar geregelt ist, was im Krankheits- und Urlaubsfall passiert und wer Sie vertritt Sie Ihre Aufgaben ohne ständige Rückgriffe auf zentrale Dokumentationsbestände und umfangreiche schriftliche Unterlagen erledigen können ausreichend Möglichkeiten für den Informationsaustausch mit den Kolleginnen und Kollegen existieren Sie die Möglichkeit haben, zeitnah Probleme und Fragen im Zusammenhang mit Ihren Arbeitsaufgaben zu diskutieren sich im Zuge der Telearbeit Ihre Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche nicht ändern Sie mit Ihrer Dienststelle eine flexible Zeiteinteilung unter Berücksichtigung von Erreichbarkeitszeiten vereinbaren können Ihre Kolleginnen und Kollegen Ihren Wunsch nach Telearbeit unterstützen oder zumindest mittragen Ihr Vorgesetzter/Ihre Vorgesetzte Ihren Wunsch nach Telearbeit unterstützt oder zumindest mitträgt. Die Checkliste dient nur der Selbsteinschätzung und verbleibt bei

17 dem/der Beschäftigten. Anlage 4 TeleArbLVwRL Anlage 4 zur Richtlinie über die Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung Stellungnahme des/der unmittelbaren Vorgesetzten zur Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Telearbeit... (Name, Vorname des/der Beschäftigten)... (Organisationseinheit) Telearbeit stellt nicht nur Anforderungen an die Tätigkeit, sondern auch an die involvierten Personen. Auch der/die Vorgesetzte muss die Frage beantworten, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Telearbeit geeignet sind. Nur wenn der/die Vorgesetzte bereit und fähig zur ergebnisorientierten Führung ist, führt Telearbeit zu den genannten Vorteilen. Dienstliches Interesse: Ausschlaggebendes Kriterium für die Zulassung zur Telearbeit ist das Interesse des Dienstherrn/Arbeitgebers. Worin liegt das dienstliche Interesse an der Zulassung von Herrn/Frau... zur Telearbeit begründet: Persönliche Kriterien ^(1) <#anm7> : Sind aus Ihrer Sicht im vorliegenden Fall folgende Kriterien erfüllt? [_] eine besondere familiäre Situation, insbesondere Kinderbetreuung [_] eine Beschäftigung von i.d.r. mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit [_] eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zur Dienststelle [_] eine entsprechende Einarbeitung in das Aufgabengebiet [_] gute IT-Kenntnisse, die ein selbstständiges Arbeiten mit Standardanwendungen erlauben.

18 Telearbeit zeichnet sich oftmals durch ein höheres Maß an Handlungsspielraum, aber auch an Selbstorganisation und Kommunikationsfähigkeit aus. Verfügt der/die Beschäftigte über die persönlichen Eigenschaften: [_] [_] [_] [_] [_] [_] [_] [_] Selbstständigkeit Vertrauenswürdigkeit Zuverlässigkeit Berufserfahrung Teamfähigkeit Kommunikationsfähigkeit Flexibilität und Anpassungsfähigkeit Geübten Umgang mit PC. Sachliche Kriterien: Um beurteilen zu können, ob das Arbeitsumfeld am häuslichen Arbeitsplatz und das Arbeitsgebiet für Telearbeit geeignet sind, nehmen Sie bitte zu folgenden Fragen Stellung: a) Häuslicher Arbeitsplatz: Der häusliche Arbeitsplatz muss in einem separaten, abschließbaren Arbeitszimmer eingerichtet werden und den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Verfügt der/die Beschäftigte über ein separates Arbeitszimmer, in dem der häusliche Arbeitsplatz eingerichtet werden kann? Lässt sich der Arbeitsplatz in diesem Zimmer so gestalten, dass er den dienstlichen, persönlichen und arbeitsökonomischen Bedürfnissen entspricht? b) Eignung des Aufgabengebietes: Grundsätzlich sind solche Tätigkeiten für alternierende Telearbeit geeignet, die wenig spontane persönliche Kommunikation erfordern die keine permanente Anwesenheit in der Dienststelle erfordern die überwiegend ohne den ständigen Rückgriff auf umfangreiche schriftliche Unterlagen und zentrale Dokumentationsbestände erfüllt werden können die sich zur IT-gestützten Aufgabenerledigung eignen bei denen selten Informationen verarbeitet werden, die ihrer Natur nach oder auf Grund ihrer Einstufung besonders vertraulich zu behandeln sind deren Arbeitsresultate ergebnisorientiert kontrolliert werden können.

19 Als nicht geeignet sind grundsätzlich folgende Tätigkeiten anzusehen: Tätigkeiten, die einer besonderen Geheimhaltung bedürfen bei denen die persönliche Präsenz für die Aufgabenerledigung unerlässlich ist. Darunter fallen in erster Linie grundsätzlich: o o o o Leitungs- und Aufsichtsfunktionen Aufgaben, die ein hohes Maß an direkter persönlicher Kommunikation bedingen (beispielsweise in Vorzimmern, Querschnittsreferaten, aber auch im Ministerbüro oder in der Pressestelle) Pfortendienst Servicefunktionen (z.b. Registratur, Bücherei, Zeiterfassung, Druckerei). Sind die Aufgaben des/der Beschäftigten so strukturiert, dass sie eigenständig in räumlicher Entfernung zur Dienststelle erledigt werden können (keine oder geringe Abhängigkeit bzw. Koordinierungsbedürftigkeit von bzw. mit anderen Aufgabengebieten)? Können die erforderlichen Arbeitsunterlagen durch Telekommunikation zugänglich gemacht werden oder sind sie vom Umfang her für einen körperlichen Transport geeignet? Kann die unmittelbare persönliche Kommunikation in ausreichendem Maß durch technikunterstützte Formen der Kommunikation ersetzt werden? Ist ein Room- und Desk-sharing in der Dienststelle möglich?

20 c) Organisation der Telearbeit Auch in Telearbeit muss eine ergebnisorientierte Bewertbarkeit der Arbeit möglich sein. Ist gewährleistet, dass die bisherigen Leistungen auch in Telearbeit erbracht werden? Welche Präsenzzeiten am häuslichen Arbeitsplatz sind vorgesehen? Welche Regelungen über Anwesenheitszeiten in der Dienststelle sind vorgesehen? Sehen Sie sich als Vorgesetzte/r in der Lage, Telearbeit in Ihrer Organisationseinheit einzuführen? /(Die beigefügte Checkliste für Vorgesetzte [ Anlage 5 dient hier als Hilfestellung)/ Lässt die Organisationseinheit eine Befreiung des/der Beschäftigten von der aktiven Vertretung für die Dauer der Telearbeit zu? d) Datenschutz und Datensicherheit Je geringer der Anteil sensibler Informationen ist, die am Arbeitsplatz verfügbar sein müssen, um so einfacher kann Telearbeit eingeführt werden. Werden im Arbeitsgebiet sensible Informationen verarbeitet, die dem Datenschutz unterliegen? Welcher Schutzklasse sind diese Informationen nach dem Schutzstufenkonzept des Landesbeauftragten für Datenschutz zuzuordnen? Gibt es besondere Anforderungen an die Datensicherung?

21 e) Informations- und Kommunikationstechnik Bei der Ausgestaltung des technischen Umfeldes ist unter Berücksichtigung des Schutzstufenkonzeptes des Landesbeauftragten für Datenschutz nach der jeweils relevanten Schutzklasse der im Zugriff stehenden Daten zu unterscheiden. Bestehen für den lokalen Einsatz Konfigurationsanforderungen, die über übliche Bürokommunikations-Anwendungen (Office-Paket) hinausgehen? Reicht es aus, dass als Verbindung zur Dienststelle ein -Verkehr realisiert wird? Ist bei der Übermittlung von Daten eine Verschlüsselung erforderlich? Ist ein Zugriff auf das lokale Netzwerk der Dienststelle und/oder das Intranet der Landesregierung erforderlich? Ist ein Zugriff auf externe Auskunftssysteme (z.b. Juris) erforderlich? Ist ein Zugriff auf einen Zentralrechner (z.b. beim Landesamt für Finanzen) erforderlich? Sonstige Kriterien: Gibt es aus Ihrer Sicht sonstige Gesichtspunkte, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind (z.b. soziale oder gesundheitliche Gesichtspunkte, überdurchschnittlich große Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnort): Wertung und abschließendes Votum: (Unterschrift)

22 Anlage 5 TeleArbLVwRL Anlage 5 der Richtlinie zur Einführung von Telearbeit in der saarländischen Landesverwaltung Checkliste für Vorgesetzte von Beschäftigten, die die Zulassung zur Telearbeit beantragen möchten (die Checkliste verbleibt bei dem/der Vorgesetzten) Mitvoraussetzung für die Zulassung eines/einer Beschäftigten zur Telearbeit ist die Akzeptanz auf Seiten des/der Vorgesetzten und der Kollegen und Kolleginnen. Aber auch arbeitsökonomisch ist einiges zu beachten. Stellen Sie sich in diesem Zusammenhang selbst z.b. folgende Fragen, um herauszufinden, ob die oben genannten Kriterien erfüllt sind bzw. erfüllbar sein werden: Kann ich mir Telearbeit in meiner Organisationseinheit vorstellen? Habe ich ausreichend berufliche Handlungssicherheit, um ohne ständigen Kontakt eine Telearbeiterin/einen Telearbeiter zu führen? Kann ich Arbeitsaufträge auch per Telefon, Fax oder erteilen? Reichen Präsenzzeiten am häuslichen Arbeitsplatz und in der Dienststelle aus, um einen weitgehend störungsfreien Arbeitsablauf zu gewährleisten? Sind die Arbeitsergebnisse messbar? Welche Veränderungen in der Arbeitsorganisation bzw. der Arbeitsabläufe ergeben sich durch die Telearbeit? Stößt Telearbeit bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf ausreichende Akzeptanz? Kann eine für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in meiner Organisationseinheit befriedigende Vertretungsregelung gefunden werden? 2003? 2006

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