geheimhaltung und datenzugang aus rechtlicher perspektive
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- Leander Schmitz
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1 geheimhaltung und datenzugang aus rechtlicher perspektive Bundesstatistikgesetz BstatG vom 22. Januar 1987 Wirtschafts- und Sozialstatistik , Freiburg
2 Übersicht Definition von Statistik Datenschutzaspekte zur Analyse von Mikrodaten 16 BStatG: Geheimhaltung und Datenweitergabe Diskussion
3 Was ist Statistik? Aufgaben Erhebung, Sammlung, Aufbereitung, Darstellung, Analyse von Daten über Massenerscheinungen
4 Was ist Statistik? Aufgaben Erhebung, Sammlung, Aufbereitung, Darstellung, Analyse von Daten über Massenerscheinungen Ziele Kontinuität Erkenntnisse über Größenordnungen keine personen- oder institutionsbezogene Nachweise Einzelangaben sollen im stat. Ergebnis als Zusammenfassung untergehen
5 Wie begegnet uns Statistik i.d.r.? Daten über Massenerscheinungen verdichtet/aggregiert in Form von Tabellen veröffentlicht absolute Anonymität
6 Mikrodatenanalysen Tabellendaten vs. Einzeldatum Datenschutz in Tabellen Werte einzelner Merkmalsträger eher selten Methoden primärer und sekundärer Tabellengeheimhaltung Datenschutz von Einzelangaben Nachweis der Merkmalsausprägungen einzelner Befragten möglich großes Analysepotential bei hohen Datenschutzanforderungen
7 Mikrodatenanalysen Zielkonflikt mit Verfassungsrang Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
8 Datenschutz vs. Wissenschaftsfreiheit Funktionsfähigkeit der Bundesstatistik durch Zuverlässigkeit der Angaben Erhaltung des Vertrauensverhältnisses (Daten-) Schutz des Einzelnen Potential von Mikroanalysen gesellschaftsrelevante Zusammenhänge Vielzahl wissenschaftlicher Fragestellungen Erkenntnisgewinn
9 Zunächst: BStatG81 11 Diskussion Haben nicht aggregierte Einzeldaten einen eigenen Wert? Wie können Mikrodaten genutzt werden? Wie und an wen können Mikrodaten übermittelt werden? BStatG81 11 Übermittlung von absolut anonymen Einzeldaten nicht nur an WissenschaftlerInnen Ergebnis drastische Informationsreduktion führte zu geringem Analysepotential kaum noch Nachfrage
10 Einführung des BStatG87 16 Verbesserter Zugang zu amtlichen Einzeldaten durch Einführung des Begriffs der faktischen Anonymität das Wissenschaftsprivileg kostengünstiger Erwerb der Mikrodaten durch Subventionierung des BMBF
11 16 BStatG: Geheimhaltung Regelt im Einzelnen Grundsätzliche Geheimhaltungspflicht Ausnahmen Pflichten der Empfänger
12 16 BStatG: Geheimhaltung Regelt im Einzelnen Grundsätzliche Geheimhaltungspflicht Ausnahmen Pflichten der Empfänger
13 16 BStatG: Definition Geheimhaltungspflicht Einzelangaben [...] die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von [...] für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten [...] geheimzuhalten.
14 16 BStatG: Ausnahmen Einzelangaben [...] die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von [...] für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten [...] geheimzuhalten. Dies gilt nicht für...
15 16 BStatG: Geheimhaltung Regelt im Einzelnen Grundsätzliche Geheimhaltungspflicht Ausnahmen Pflichten der Empfänger
16 16 BStatG: Ausnahmen schriftliche Einwilligungen der Befragten ( 16 Abs.1 Nr.1) Einzelangaben öffentlicher Stellen aus allgemein zugänglichen Quellen, z.b. Pressemitteilungen ( 16 Abs.1 Nr.2) aggregierte Tabellen, wie z.b. auf ( 16 Abs.1 Nr.3) absolut anonymisierte Einzelangaben ( 16 Abs.1 Nr.4)
17 16 BStatG: Ausnahmen Übermittlung von Einzelangaben zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zum Zweck der zentralen Datenhaltung ( 16 Abs.2) Übermittlung von Einzelangaben von Bundesebene auf Landesebene, wenn diese Angaben das Land betreffen ( 16 Abs.3) Übermittlung von Tabelleneinsen an gesetzgebende Körperschaften zum Zwecke der Planung ( 16 Abs.4) Übermittlung von Einzelangaben an Gemeinden, insofern dies in einem Statistikgesetz verordnet ist ( 16 Abs.5)
18 16 Abs. 6 BStatG: Ausnahmen Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
19 16 Abs. 6 BStatG: Ausnahmen Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
20 16 Abs. 6 BStatG: Ausnahmen Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
21 16 Abs. 6 BStatG: Ausnahmen Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
22 16 Abs. 6 BStatG: Ausnahmen Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
23 ...die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Vorhaben im Sinne des 16 Abs. 6 BStatG ist eine Auseinandersetzung mit einem Forschungsgegenstand Forschungsprojekte, Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen etc.
24 ...an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Wissenschaftsprivileg Einrichtung schließt Einzelpersonen als Empfänger aus Hochschulen : Prototyp für Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger Forschung Forschungsaufgabe ist wesentlicher Zweck Keine Gewinnerzielung Ergebnisse veröffentlichen
25 ...nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können.. Definition der faktischen Anonymität Ergänzung zur Übermittlung von absolut anonymisierten Daten Unverhältnismäßigkeitskriterium : Deanonymisierung kann nicht mehr 100%ig ausgeschlossen werden Rationalkalkül des Angreifers
26 ... und die Empfänger gemäß 16 Abs. 7 verpflichtet werden. Zusätzliche Sicherungsmaßnahme der Zweckbindung und Geheimhaltung übermittelter Einzelangaben Durch Verpflichtung strafrechtlich belangbar
27 16 BStatG: Geheimhaltung Regelt im Einzelnen Grundsätzliche Geheimhaltungspflicht Ausnahmen Pflichten der Empfänger
28 16 BStatG: Pflichten der Empfänger Verpflichtung der Empfänger der Einzelangaben ( 16 Abs. 7) Zweckbindung der Einzelangaben ( 16 Abs. 8) Dokumentationspflicht ( 16 Abs. 9) Geheimhaltungspflicht für die Empfänger von Einzelangaben ( 16 Abs. 10)
29 EUROSTAT Gemeinschaftsstatistiken LFS EU-SILC Datenzugang zentral über EUROSTAT Zustimmung der Mitgliedstaaten Aktuell: Forschungsprojekt zur Einrichtung von RDC s
30 Diskussion/Fallbeispiele Antrag von Student der Universität Magdeburg für Diplomarbeit Antrag von Institut infratest für Auftragsforschung Antrag von der BA für einen Qualitätsbericht über Arbeitslose Antrag des italienischen Instituts Instituto per il Lavoro Danke für die Aufmerksamkeit!
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