BAU-BG. aktuell. Rette sich, wer kann Die Rettungskette im Ernstfall. Neues von Baugruben und Gräben Die DIN 4124 für die Praxis

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1 BAU-BG aktuell Rette sich, wer kann Die Rettungskette im Ernstfall Neues von Baugruben und Gräben Die DIN 4124 für die Praxis Sicher auf der Leiter Der richtige Umgang mit einem alltäglichen Arbeitsmittel

2 Inhaltsverzeichnis 2 Kurz & fündig 4 Gefahrstoff-Grandprix für GISBAU 4 Starker Auftritt für Lisa 5 Betriebliche Gesundheitsförderung zahlt sich aus 5 Nie ohne Feuerlöscher 5 BG aktuell Arbeitssicherheit 6 Achtung Baum fällt! 6 Achtung Baum fällt! 8 Wer anderen eine Grube gräbt Risiko Leiter 12 Weniger ist mehr Grundsätze der Prävention 4 Starker Auftritt für Lisa 14 Der Schürmann-Bau in Bonn 13 Infopool für die Bauwirtschaft BAU-BG aktuell_1/2004

3 3 Inhaltsverzeichnis 20 Frostschutz für das Immunsystem 24 Rette sich, wer kann Blickpunkt Betriebsorganisation BAU-BG regional 14 Auferstanden aus den Fluten Im Fokus 16 Beschlossene Sache: Die Fusion Arbeitsmedizin 17 Nachts, wenn der Atem stockt 18 Wegweiser bei Handicap 20 Frostschutz für das Immunsystem 22 Erste Hilfe bei Kälteschäden 23 Australien: Tod am Bau 24 Rette sich, wer kann Training für den Ernstfall Verkehrssicherheit 26 Hallo wach? 26 Nur keine Aufregung! Literatur und Film 27 Aktuelle Broschüren und Flyer Reha und Leistung 28 Volksoder Berufskrankheit: Das ist hier die Frage 30 Die Unfallrente Wer entscheidet? 1 Fachtagung Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren 2 Moin, Moin! 3 7. Tag gegen Lärm International Noise Awareness Day Jubiläum und Auszeichnung Ehrung Dr. K. Klaus Krämer 4 5 Satzungsänderungen 6 7 Europapassage I 8 Der Helm schützt! Impressum BAU-BG aktuell Mitteilungsblatt der Bau-Berufsgenossenschaften Heft 1/2004 ISSN Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften Verantwortlich: Direktorin Jutta Vestring Hauptgeschäftsführerin Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft, Steinhäuserstr. 10, Karlsruhe Redaktion: Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hildesheimer Str. 309, Hannover Rolf Schaper (verantw.), Tel. : / Fax : / rolf.schaper@bg22.bgnet.de Dagmar Sobull, Tel.: / dagmar.sobull@bg22.bgnet.de Titelfoto: Abseilübung an einem Kran (M. Schubsky) Konzept und Gestaltung: meid. meid. + partner. GmbH, Bonn Internet: Druck: C.W. Niemeyer, Hameln Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht in jedem Impressum Fall die Meinung der Redaktion wieder. Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

4 Kurz & fündig 4 Ausgezeichnet Gefahrstoff-Grand Prix für GISBAU Der europäische Good Practice Award 2003 ging an die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft. Mit GISBAU besitzen wir eines der besten Gefahrstoffinformationssysteme Europas. Norbert Kluger, Leiter GISBAU, freut sich über die europäische Auszeichnung Gefahrstoffe sind an fast allen Arbeitsplätzen zu finden und können die Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Das vorbildliche Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (GISBAU) wurde jetzt mit dem Good Practice Award der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgezeichnet. Die Verringerung von Gesundheitsrisiken beim Umgang mit Gefahrstoffen stand im Mittelpunkt der diesjährigen Europäischen Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Bei der ersten gesamteuropäischen Kampagne zur Prävention von Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen fand im Oktober 2003 ein breites Spektrum von Aktivitäten in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern statt. Gefahrstoffe handhaben aber richtig! Unter diesem Motto lief die Kampagne auf nationaler und europäischer Ebene. Bereits im Rahmen der nationalen Veranstaltung wurde GISBAU als bester deutscher Beitrag mit dem ersten Preis ausgezeichnet. Der dritte Platz im nationalen Wettbewerb ging an den Gesprächskreis BITUMEN, und damit ebenfalls an eine Initiative der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft. Die europäische Kampagne fand ihren Höhepunkt mit der feierlichen Abschlussveranstaltung der Europäischen Woche 2003 und der Preisverleihung am 24. November in Bilbao. Mit den Preisen werden europäische Unternehmen und Organisationen gewürdigt, die hervorragende und innovative Beiträge zur Prävention von Risiken durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz erbracht haben. Die Verleihung soll europäischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Vorteile bewährter Praktiken auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Umgang mit Gefahrstoffen deutlich machen. Die Auszeichnung für die Arbeiten von GIS- BAU auf nationaler und europäischer Ebene bestätigt einmal mehr das hohe Niveau der Präventionsaktivitäten bei den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft. Norbert Kluger Weitere Informationen zur Europäischen Woche und zur Preisverleihung an GISBAU finden sich auch auf der Internet-Seite von GISBAU unter im Bereich Aktuelles. Starker Auftritt für Lisa Beim 15. Corporate Media Wettbewerb belegten die gewerblichen Berufsgenossenschaften mit ihrem Programm für Berufsschüler den zweiten Platz Die Filmproduktion der diesjährigen Berufsschulaktion der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG) mit dem Titel Lisa wurde im November beim 15. Corporate Media Wettbewerb 2003 in München mit einem Award of Master ausgezeichnet und landete auf dem zweiten Platz. Szenen aus dem Großraumbüro Die Zuschauer begleiten die Auszubildende Lisa am Beginn eines Arbeitstages. Ort der Spielhandlung ist ein Großraumbüro, in dem die Mitarbeiter sich ganz normal verhalten. Es werden Szenen gezeigt, die meist ohne Unfall ausgehen und daher auch als nicht gefährlich eingestuft werden. Sei es das schwungvolle Herabspringen von einer Treppe, der Missbrauch eines Bürostuhls als Trittbrett oder Verpackungsmaterial und lose verlegte Anschlussleitungen im Verkehrsweg. Der Film endet auf überraschende Weise, wenn auch die vermittelte Moral ganz im Sinne der Arbeitsschützer ist. Lisa gehört zu dem Medienpaket Jugend will sich-er-leben, welches Unterrichtsangebote und einen Wettbewerb zum Thema Sicherer Auftritt für berufsbildende Schulen beinhaltet. In Anlehnung an die bundesweite BG-Kampagne beschäftigt sich die Aktion mit Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen und deren Vermeidung. Weitere Infos zur Aktion gibt es im Internet unter Ansprechpartner: Edith Münch, Tel.: / Willi Demmel, Tel.: / akasi@mainz.lvbg.de BAU-BG aktuell_1/2004

5 5 Kurz & fündig Betriebliche Gesundheitsförderung zahlt sich aus Die Initiative Arbeit und Gesundheit, eine Kooperation des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen (BKK) und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), ist im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung auf bemerkenswerte Ergebnisse gestoßen: Jeder Euro, den ein Unternehmer in die betriebliche Gesundheitsförderung investiert, macht sich doppelt und dreifach bezahlt. Im Hinblick auf die Verringerung der Kosten durch Fehlzeiten liegt das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Betriebe zwischen 2,5 und 4,9 Euro pro investiertem Euro. Betriebliche Gesundheitsförderung verringert die Fehlzeiten der Studie zufolge um 12 bis 36 Prozent. Für das Gesundheitswesen entstehen dadurch Einsparungen von 2,3 bis 5,9 Euro pro investiertem Euro. Selbst individuelle Gesundheitsrisiken lassen sich mit Hilfe von betrieblicher Gesundheitsförderung verringern, beispielsweise das Rauchen. 10 bis 15 Prozent der Studienteilnehmer haben mit dem Rauchen aufgehört. Auch die individuelle Gewichtskontrolle fällt mit der Unterstützung des Arbeitgebers offensichtlich leichter. Bisher waren bei der Beförderung kleiner Mengen von Gefahrgütern keine Feuerlöscher vorgeschrieben. Ab 1. Januar 2004 müssen auch bei der Beförderung kleiner Mengen von Gefahrgütern zur internen oder externen Versorgung oder mit mehr als 450 Litern in einer Verpackung Feuerlöscher mitgeführt werden. Ein Disponent, der acht Flaschen Flüssiggas, also 264 kg, vom Händler holt und zum Lagerplatz bringt, muss also künftig ebenso einen Feuerlöscher dabeihaben wie ein Lkw-Fahrer, der eine Baustellentankstelle mit 850 Litern Diesel bringt. Zulässig sind Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C entsprechend der Die Studie Gesundheitlicher und ökonomischer Nutzen betrieblicher Gesundheitsförderung und Prävention kann unter der Faxnummer 02 01/ kostenlos bezogen werden. Nachzulesen ist sie auch im Internet unter: Gefahrguttransporte Nie ohne Feuerlöscher Europanorm (EN) 3, die zum Löschen eines Motorbrandes oder des Fahrerhauses geeignet sind. Sie müssen so angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar, jedoch nicht den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. Die Feuerlöscher müssen nach dem Herstellungsdatum zum ersten Mal und danach in regelmäßigen Abständen alle zwei Jahre geprüft werden. Fehlt der Feuerlöscher ganz oder wird er nicht rechtzeitig geprüft, drohen Bußgelder gegen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer. Dr. Klaus Kersting Nähere Infomationen auch zu eventuell bestehenden Ausnahmeregelungen erhalten Sie unter: Tel: 069/ BG aktuell Berufsgenossenschaften müssen als Sündenböcke herhalten Die Pleitewelle in der Bauwirtschaft rollt. Kein Wunder, dass die Mitgliedsunternehmen der BAU-BG über steigende Beiträge zum Insolvenzgeld schimpfen. Dabei wissen nur wenige, dass die BAU-BG das Insolvenzgeld im gesetzlichen Auftrag nur einzieht und an die Bundesagentur für Arbeit weiterreicht. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind davon völlig unabhängig. Mit 9160 eröffneten Insolvenzverfahren im Jahr 2002 hat die Zahl der Pleiten im Baugewerbe einen Höchststand erreicht, 134 Insolvenzen mehr als im Vorjahr. Dementsprechend ist die von den Mitgliedsfirmen zu zahlende Umlage für das Insolvenzgeld um 23 Millionen auf insgesamt 101 Millionen Euro gestiegen. Weil die BAU-BG das Insolvenzgeld zusammen mit den Beiträgen zur Unfallversicherung erhebt, fühlen sich viele Unternehmen von der BAU-BG zusätzlich mit Beiträgen belastet. Doch die BAU-BG zieht die Umlage für das Insolvenzgeld im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit lediglich ein. Es handelt sich dabei um einen durchlaufenden Posten, der nichts mit den Beiträgen zur Unfallversicherung zu tun hat. Doch das wissen die Wenigsten: Wir werden zum Sündenbock für die anhaltend schlechte wirtschaftliche Lage in Deutschland gemacht, die mit zunehmenden Konkursen die Ursache für das erhöhte Insolvenzgeld ist stellt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft (HVBG), klar. Der Beitragseinzug für das Insolvenzgeld wurde den Berufsgenossenschaften 1974 vom Gesetzgeber übertragen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten dafür möglichst gering zu halten. Änderungen dieser Regelung können nur auf gesetzlichem Wege erfolgen. Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, bekommen die Arbeitnehmer als Ersatz für verloren gegangene Lohnansprüche von den Arbeitsämtern bis zu drei Monaten Insolvenzgeld in Höhe des letzten Nettolohnes, allerdings begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Red.

6 Arbeitssicherheit 6 Achtung Baum fällt! Foto: mmp. Den Warnruf der Waldarbeiter hört man auf Baustellen selten. Doch auch für das Abholzen von Bäumen auf Baugrundstücken gelten Sicherheitsvorschriften. Nur wenn ausreichend Platz vorhanden ist, kann ein Baum gefällt werden. Als Fallbereich gilt ein Kreis um den Stammmittelpunkt mit der zweifachen Baumlänge als Radius. Dort dürfen sich beim Anlegen des Fällschnitts, abgesehen von den mit der Fällung Beschäftigten, keine Personen aufhalten. Einrichtungen und Gegenstände, die beschädigt werden könnten, sind zu schützen oder zu entfernen. Die folgenden Regeln gelten für das Fällen unter normalen Bedingungen, also für Bäume mit gesundem Stamm, die gerade und lotrecht stehend gewachsen sind und bei denen sich Äste und Blattwerk gleichmäßig über die Baumkrone verteilen. Besondere Verhältnisse beachten Wenn ein Baum hingegen schief steht, überdurchschnittlich stark ist, der Stamm angebrochen oder faul ist, liegen besondere Verhältnisse vor. Gleiches gilt bei Windbruch oder bereits gefällten Bäumen, die nicht vollständig zu Boden gefallen sind, weil sie an einem anderen Baum hängen geblieben sind. Zur Grundausrüstung für einfache Fällarbeiten gehören neben der Motorkettensäge Entastungs- und Spaltäxte sowie Leichtmetall- oder Kunststoffkeile. Im Normalfall ist die Fällrichtung so zu wählen, dass der Baum sicher zu Boden kommt und nirgendwo hängen bleibt. Dabei ist auch auf mögliche Gefährdungen durch angebrochene und dürre Äste und Kronenteile zu achten. Die benötigten Werkzeuge sollten entgegen der Fällrichtung in greifbarer Nähe am Rand des Arbeitsbereiches abgelegt werden. Die Fluchtwege müssen unbedingt von Werkzeugen, Stolperstellen und anderen Hindernissen frei sein. Fallkerb und Fällschnitt Im Normalfall ist ein Fallkerb mit einer Tiefe von einem Fünftel bis zu einem Drittel des Stammdurchmessers anzulegen, der Öffnungswinkel soll etwa 45 betragen. Der Fällschnitt wird auf der der Fallrichtung abgewandten Seite angelegt. Er soll mindestens 3 cm höher als die Fallkerbsohle liegen. Dabei muss eine Bruchleiste stehen bleiben, deren Breite mindestens ein Zehntel des Stammdurchmessers beträgt. Splintschnitte werden nur angelegt, wenn ein Aufreißen des Stammes verhindert werden soll. Der Baum muss umgekeilt werden, er darf nicht durch das Schneiden umfallen. Dazu sind beim Fällschnitt rechtzeitig Keile zu setzen, die auch das Einklemmen der Säge verhindern. Abwechselnd wird gekeilt und geschnitten, bis die Bruchleiste die vorgesehene Breite erreicht hat. Nach dem Entfernen der Säge wird so lange gekeilt, bis der BAU-BG aktuell_1/2004

7 7 Arbeitssicherheit Baum umfällt. Zuvor warnt der Sägeführer alle Personen im Umkreis, tritt dann zurück und beobachtet das Fallen des Baumes. Manchmal erlauben es die Platzverhältnisse auf der Baustelle nicht, einen Baum durch Umlegen zu fällen. Dann muss er in einzelnen Abschnitten gefällt werden. Wenn ausnahmsweise der Baum selbst oder seine Äste als Standplatz bei den Arbeiten dienen, dann muss sich der Beschäftigte mit einem Sicherheitsgeschirr und kurz geführtem Sicherheitsseil gegen Absturz sichern. Damit hat er auch beide Hände frei zum Arbeiten. Einen besseren Arbeitsplatz bieten Hubarbeitsbühnen oder mechanische Leitern. Voraussetzung für ihren Einsatz ist eine geeignete Aufstellfläche mit ausreichender Festigkeit. Um abgeschnittene Äste und Stammabschnitte nicht unkontrolliert fallen zu lassen, müssen diese beispielsweise über noch vorhandene Astgabeln abgeseilt werden. Dies setzt ein geplantes Vorgehen voraus. Zu berücksichtigen ist dabei auch das Gewicht der abzuseilenden Teile. Unterhalb der Fällarbeiten muss ein ausreichend großer Raum frei bleiben, in dem sich keine Personen aufhalten dürfen. Die Größe des Platzes legt der Aufsicht Führende fest. Dabei spielen die Eigenheiten des Baumes, Größe und Gestalt der abzuschneidenden Teile und die Windverhältnisse eine Rolle. Selbstverständlich müssen alle bei den Arbeiten Beteiligten über die einschlägigen Gefahren und Arbeitsweisen unterrichtet sein. Die Arbeiten sind von einem Aufsicht Führenden zu leiten. Kurse über Baumfällarbeiten werden von Forstämtern und Ausbildungsträgern der Feuerwehr angeboten. Christian Steiger Motorkettensäge Persönliche Schutzausrüstung _ Schutzhelm mit Gesichtsschutz _Gehörschutz _ Eng anliegende Kleidung _ Schutzhose mit Schnittschutzeinlage _ Sicherheitsschuhwerk _ Eventuell Nackenschutz _ Bedienungsanleitung beachten _ Mindestalter 18 Jahre, Ausnahmen für Jugendliche in der Ausbildung _ Maschine vor jedem Einsatz auf Mängel und Wirksamkeit der Kettenbremse prüfen _ Nur Sägeketten verwenden, die nicht einziehend wirken _ Einsatz möglichst rückschlagarmer Kettenschienen (asymmetrische Spitze) _ Scharfe und richtig gespannte Ketten verwenden _ Instandsetzungsarbeiten an der Kettensäge nur bei abgestelltem Motor durchführen _ Transportieren der Maschine nur mit still stehender Kette, bei längeren Wegen mit Transportsicherung _ Die Kettensäge nur an einem sicheren Standplatz betreiben, die Maschine mit beiden Händen halten _ Beim Startvorgang Motorkettensäge sicher abstützen und festhalten _ Motorkettensäge nur mit laufender Sägekette aus dem Holz ziehen _ Nicht mit der Schienenspitze sägen

8 Arbeitssicherheit 8 Wer anderen eine Grube gräbt... Im Oktober 2002 trat die vollständig überarbeitete DIN 4124 Baugruben und Gräben in Kraft. Viele Forderungen, die in der alten Vorschrift nicht genau formuliert waren, wurden konkretisiert. Fotos : Günter Serfling Maschineller Grabenverbau schafft große Arbeitsräume. Jede Anlage eines Grabens oder einer Baugrube stört den Gleichgewichtszustand des Bodens. Deshalb müssen freigelegte Erdund Felswände abgeböscht oder, beispielsweise durch einen Verbau, gesichert werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass neben der eigentlichen Ausschachtung auch die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der benachbarten baulichen Anlagen bei allen Bauzuständen erhalten bleiben müssen. Entgegen der früheren Praxis dürfen Baugruben und Gräben erst nach der normgerechten und standsicheren Herstellung der Baugruben- und Grabenwände betreten werden. Ebenso wurde klargestellt, dass ein waagerechter lastfreier Schutzstreifen von mindestens 0,60 m Breite erforderlich ist, wenn der Rand der Baugrube oder des Grabens betreten werden soll. Neu in die DIN aufgenommen wurde die Sicherung der Stirnwände von Gräben. Bei mindestens steifem bindigem Boden ist es danach zulässig, die Stirnwände bis zu einer Tiefe von 1,75 m ohne Sicherung auszuschachten. In allen anderen Fällen sind die Stirnwände durch eine Böschung oder einen Verbau zu sichern. Neu geregelt ist auch die Kombination aus Böschung und Verbau. Es besteht die Möglichkeit, die Höhe des eigentlichen Verbaus der Baugrube oder des Grabens zu verringern, wenn man einen geböschten Voraushub anlegt. Zwischen Voraushub und Verbau ist ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen anzuordnen. Geböschte Baugruben und Gräben Früher kam es in der Praxis oft zu Missverständnissen, da der in der alten Norm verwendete Begriff nicht verbaut mit nichts tun gleichgesetzt wurde. Dank der Klarstellung heißt es jetzt eindeutig, dass alle Wände, die nicht ganz oder teilweise verbaut werden, zu böschen sind. Die bekannten Sonderlösungen mit ungesicherten senkrechten Wänden von Tiefen zwischen 1,25m und 1,75 m wurden allerdings beibehalten. Bei einer Tiefe bis 1,75 m ist es jetzt auch zulässig, Varianten der Abböschung einzusetzen, die einen zusätzlichen Erdaushub zur Folge haben. Für Anlagen mit geböschten Wänden gelten weiterhin die bekannten Böschungswinkel im Zusammenhang mit dem anstehenden Boden. Ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit ist dann nicht notwendig. Abstände von Straßenfahrzeugen und Baumaschinen Für das Befahren der Baugruben- und Grabenränder gelten die bisherigen Gesamtgewichte für Straßenfahrzeuge und Baumaschinen ohne rechnerischen Nachweis weiter. Neu bewertet und eingefügt wurden Baumaschinen von 12,00 bis 18,00 t Gesamtgewicht an Gräben bis 1,75 m Tiefe. Bei Gräben mit einer Tiefe bis 1,25 m ist der einzuhaltende Abstand gleich der Grabentiefe. Bei einer Tiefe von 1,75 m mit BAU-BG aktuell_1/2004

9 9 Arbeitssicherheit Der mindestens 1,00 m hohe Überstand dient auch als Absturzsicherung. Teilverbau ist ein Abstand von 1,00 m ausreichend, wenn der feste Straßenoberbau mindestens 15 cm dick ist. Bei einer Böschung von maximal 45 genügt ein Abstand von 0,60 m. Standsicherheitsnachweis oder Sachverständigengutachten An Stelle eines manchmal erforderlichen rechnerischen Standsicherheitsnachweises für geböschte Wände ist es neuerdings auch möglich, ein Sachverständigengutachten vorzulegen. Dies sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen. Auch bei Vorliegen eines Standsicherheitsnachweises oder eines Sachverständigengutachtens darf der Böschungswinkel bei nicht bindigen oder bindigen Böden maximal 80 und bei Fels maximal 90 betragen. Bermen und Saumbohlen Die Möglichkeit, bei entsprechend großer Freifläche eine Baugrube bis zu 6,00 m Tiefe ohne rechnerischen Nachweis mit Hilfe von Bermen auszuführen, wurde ersatzlos gestrichen. Derartige Baugruben sind jetzt als Einzelfall rechnerisch nachzuweisen. Gräben mit einer Tiefe bis 1,75 m und festem Straßenoberbau sind nur durch eine 25 cm breite Saumbohle zu sichern. Verbaulösungen und Verbautiefen Neu hinzugekommen ist die Spritzbetonsicherung. Dabei wird Spritzbeton für die Sicherung von übersteilen Baugrubenböschungen oder senkrechten Wänden in vorübergehend standfeste Lockerböden eingesetzt. Auch als Flächensicherung in Form einer dünnen Versiegelungsschicht, als konstruktiv bewehrte Spritzbetonauflage oder als statisch nachgewiesene Wandverkleidung ist dieses Verfahren einsetzbar. Neu ist auch die Regelung bei der Anlage von Gräben in mindestens steifem bindigem Boden. Die in vorübergehenden Bauzuständen erreichte Verbautiefe darf nun um bis zu 0,50 m unterschritten werden. Allerdings dürfen dann keine äußeren Lasten die Standfestigkeit des Grabens beeinflussen. Für weiter gehende Ausnahmen ist immer ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Für Baugruben gilt diese Regelung nur in Ausnahmefällen. Grabenverbaugeräte Der Einsatz von Grabenverbaugeräten wurde als komplett neuer Abschnitt eingefügt. Mit diesen Geräten lässt sich der Verbau von Gräben erheblich vereinfachen. Egal, ob mittig gestützte oder randgestützte Grabenverbaugeräte zum Einsatz kommen oder ob Schleppboxen verwendet werden, alle Geräte müssen entsprechend der DIN EN geprüft sein. Der Einbau muss entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers erfolgen, die auch auf der Baustelle vorliegen muss. Der Verbau ermöglicht ein freies Arbeiten ohne Behinderung durch Steifen. Grabenverbaugeräte werden in unterschiedlichster Weise eingebaut. Die Voraussetzungen für den Einbau sind von den örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen Geräten abhängig. Großflächige Grabenverbaugeräte eignen sich besonders für Baugruben und Gräben geringer Größe. Das Einbauverfahren richtet sich nach der konstruktiven Ausbildung der Geräte. So dürfen beispielsweise mittig gestützte Grabenverbaugeräte nicht im Absenkverfahren eingebaut werden. Die Einbautiefe mittig gestützter Verbaugeräte ist auf 4,00 m begrenzt. Die Verwendung randgestützter Geräte ist bei Grabentiefen bis zu 6,00 m möglich. Der Grundwasserspiegel muss, notfalls durch technische Maßnahmen, immer unterhalb der Verbaugeräte liegen. In Böden, die stabilisiert wurden oder fließend sind, ist der Einsatz von Grabenverbaugeräten nicht zulässig. Arbeitsraumbreiten In Baugruben gilt weiterhin unverändert ein Arbeitsraum von mindestens 0,50 m. Die Mindestbreiten für Leitungsgräben und Kanäle werden neuerdings nach ihrer Verwendung unterschiedlich ermittelt. Bei Abwasserleitungen und -kanälen werden die notwendigen Mindestgrabenbreiten nach DIN EN 1610 und für alle übrigen Gräben und Kanäle nach DIN 4124 bemessen. Nicht kreisrunde Rohrleitungen wurden in die DIN 4124 aufgenommen. Dort gilt der größte Außendurchmesser als Bemessungsgrundlage. Andre Müller

10 Arbeitssicherheit 10 Risiko Leiter Arbeiten auf Leitern nicht immer zulässig Leitern sind unverzichtbare Arbeitsmittel. Allerdings werden die Gefahren beim Arbeiten auf den Sprossen häufig unterschätzt. So ereignen sich allein im gewerblichen Bereich pro Jahr etwa Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge haben. Rund 20 Unfälle verlaufen sogar tödlich. Grund genug, die Sicherheitsvorschriften beim Einsatz von Leitern zu beachten. Foto: Geis & Knoblauch Stehleiter mit vier Holmverlängerungen Leitern als Arbeitsplatz Leitern sind als Arbeitsplatz nur zulässig, wenn der Einsatz anderer, sicherer Arbeitsmittel wie zum Beispiel Gerüste nicht gerechtfertigt ist und wenn die Gefährdung oder die Dauer der Arbeit gering sind. Dies gilt auch, wenn auf Grund baulicher Gegebenheiten andere, zum Beispiel sperrige Arbeitsmittel wie Gerüste oder Arbeitsbühnen nicht einsetzbar sind. Ausbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Montage- und Isolierarbeiten sind nur von Leitern bis zu einer Standhöhe von 7,00 m aus erlaubt. Außerdem dürfen die Arbeiten pro Gewerk höchstens zwei Stunden dauern. Festlegungen zu zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen finden sich auch in der Betriebssicherheitsordnung. Leitern als Verkehrsweg Um zu hoch gelegenen Arbeitsflächen, zum Beispiel auf flache oder geneigte Dächer, zu gelangen, sind nur Leitern zulässig, die sich als Anlegeleitern aufstellen lassen. Hierzu gehören neben den klassischen Anlegeleitern Schiebeleitern und entsprechend aufstellbare Mehrzweckleitern. Die Verwendung ist bei Bauarbeiten grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 5,00 m zulässig, weil sich Leitern bei der Überwindung größerer Höhen durchbiegen und ins Schwanken geraten können. Leitern müssen mindestens 1,00 m über den Austrittspunkt hinausragen. Außerdem ist auf einen stand- und rutschfesten Untergrund zu achten. Stehleitern sind für das Übersteigen weder geeignet noch zulässig, weil sie seitlich leicht wegkippen können. Nur geprüfte Leitern kaufen Die Stabilität einer Leiter hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von Anforderungen an die Beschaffenheit von Leitern und Informationen zum richtigen Umgang damit sind in der Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (BGV D36) sowie der UVV Bauarbeiten (BGV C22) aufgeführt. BAU-BG aktuell_1/2004

11 11 Arbeitssicherheit den Abmessungen der Holmprofile, der Verbindungsart zwischen Holmen und Sprossen und vom verwendeten Material. Viele Leiterhersteller lassen ihre Produkte bei zugelassenen Prüfinstituten auf Herz und Nieren prüfen. Nach der erfolgreichen Prüfung erhalten die Leitern ein GS- Zeichen, zum Beispiel von BG-Prüfzert. Die sicherheitstechnische Prüfung erfolgt auf freiwilliger Basis. Wer aber als Unternehmer diese geprüften Produkte erwirbt, kann sicher sein, dass die Leiter alle sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt. Sicherer Stand ist entscheidend Die standsichere Aufstellung einer Leiter ist ein entscheidendes Sicherheitskriterium. Grundsätzlich gilt, dass Bodenunebenheiten ausgeglichen, weiche Böden zuvor mit einer die Last verteilenden Bohle belegt werden müssen. Bei Anlege- und Schiebeleitern sorgen neben dem richtigen Anstellwinkel von etwa 70 Grad beidseitig höhenverstellbare Standverbreiterungen, sog. Traversen, dafür, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hierdurch lassen sich Bodenunebenheiten ausgleichen. Zusätzliche Stützprofile, die an den Leiterholmen angebracht sind und vor der Benutzung ausgeschwenkt werden, verringern die Durchbiegung bei langen Anlegeoder Schiebeleitern. Besonders gefährlich ist es, wenn Metallleitern gegen Metallbauteile gelehnt werden. Man kann in diesen Fällen Anlegepolster um die Leiterholme herum anbringen. Diese sichern die Leitern nicht nur gegen das seitliche Wegrutschen beim Übersteigen. Sie schützen gleichzeitig auch die Anlegepunkte vor Beschädigungen. Stehleitern Von Stehleitern darf nicht quer zur Steigrichtung gearbeitet werden, weil sie dabei leicht ins Kippen geraten. Für Arbeiten in Treppenhäusern, in denen kein Gerüst aufgebaut werden kann, sind die oft als Treppenhausleitern bezeichneten Stehleitern zu empfehlen. Das sind beidseitig besteigbare Stehleitern, bei denen die Holme verlängert werden können. Während diese Verlängerungen an der einen Leiterseite auf je 60 cm begrenzt sind, können sie auf der anderen Seite je nach Leitergröße bis 1,80 m betragen. Damit sind solche Leitern praktisch in jedem Treppenhaus und in jeder Position zur Treppe aufstellbar. Dreiteilige Mehrzweckleitern Mehrzweckleitern können auf Grund ihrer Bauweise ein Gefühl der Unsicherheit vermitteln, weil die aufgesetzte Oberleiter zur Unterleiter (Stehleiter) ein konstruktionsbedingtes Spiel aufweist. Seitliche Stützprofile vermindern die horizontalen Bewegungen der Unterleiter erheblich. Diese Zusatzeinrichtung wird an der Leiter angebracht und muss zur Benutzung ausgeschwenkt und befestigt werden. Mehrzweckleitern mit Gelenken Mehrzweckleiter mit ausgeschwenkter Stabilisationsstütze Mehrzweckleitern mit drei Gelenkpaaren lassen sich darüber hinaus auch als gerüstähnliche Arbeitsplätze aufstellen. Im Vergleich zu Kleingerüsten haben sie jedoch eine wesentlich schmalere Arbeitsflächenbreite von 30 cm statt 50 cm. Deshalb sind sie nur für eine Standhöhe von 1,00 m zulässig. Fazit: Generell gilt, dass vor dem Einsatz von Leitern stets zu prüfen ist, ob nicht andere Arbeitsmittel wie Gerüste oder Arbeitsbühnen einsetzbar sind. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, sollten ausschließlich qualitätsgeprüfte Leitern zum Einsatz kommen. Jürgen Chilian Foto: Werkfreund Anlegeleiter mit Stützprofilen Foto: XM-Systeme Mehrzweckleitern mit einem Gelenkpaar in der Leitermitte lassen sich als Anlege- oder Stehleiter aufstellen. Bei der sog. Teleskopleiter sind zusätzlich an beiden Leiterenden Verlängerungsschenkel angebracht. Diese gestatten eine ein- oder beidseitige Höhenverstellung in Sprossenabständen von 28 cm.

12 Arbeitssicherheit 12 Die neue Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 Grundsätze der Prävention Weniger ist mehr Zum Jahresbeginn 2004 löst die neue Berufsgenossenschaftliche Verordnung (BGV) A1 Grundsätze der Prävention die seit über 25 Jahren gültige VBG A1 Allgemeine Vorschriften ab. Die neue Vorschrift verknüpft das Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften im Bereich Prävention mit staatlichem Arbeitsschutzrecht. Künftig soll es keine Doppelregelungen mehr geben. Ziel der neuen Basisvorschrift ist es, den vielfach kritisierten Dualismus bei der Rechtsetzung und Überwachung der Betriebe zu überwinden. Die BGV A1 stellt die Grundpflichten von Unternehmern und Versicherten für den Arbeitsschutz im berufsgenossenschaftlichen Satzungsrecht dar. Dabei sind wesentliche Regelungsbereiche der VBG übernommen worden, beispielsweise allgemeine Vorschriften und Pflichten des Unternehmers. Neu ist, dass die neue Vorschrift umfassend für alle Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsbereiche, Arbeitsverfahren und Zuständigkeitsbereiche der gewerblichen Berufsgenossenschaften gilt. So fallen auch bei uns arbeitende, ausländische Unternehmen in den Geltungsbereich dieser neuen Basisvorschrift, was zu mehr Wettbewerbsgerechtigkeit beitragen wird. Weiterhin enthält sie wesentliche Bestimmungen über die Organisation des Arbeitsschutzes und die im Betrieb zu treffenden Präventionsmaßnahmen. Selbstverständlich kann eine solche übergreifende Basisvorschrift nicht alles bis ins letzte Detail regeln. Zur Konkretisierung gibt es spezielle berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und sonstige Schriften, die branchen- und bedarfsorientiert verständliche Erläuterungen enthalten. Branchenspezifische sowie auf die jeweiligen Gefahren am Arbeitsplatz ausgerichtete Handlungsanleitungen für die Betriebe erleichtern die Umsetzung in die Praxis. Zahl der Vorschriften drastisch reduziert Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk wird mit der neuen Vorschrift erheblich schlanker. Es werden zunächst 43 BG- Vorschriften aufgehoben. Diese sind in Anlage 4 der BGV A1 aufgelistet. Dabei ist das Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften durch Bezugnahme auf das staatliche Arbeitsschutzrecht mit diesem verknüpft. Somit stützen sich die Berufsgenossenschaften bei ihren Maßnahmen zur Prävention künftig sowohl auf berufsgenossenschaftliche als auch auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften. Zurzeit überprüfen die Berufsgenossenschaften, welche BG-Vorschriften auf Grund der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der betrieblichen Gegebenheiten darüber hinaus außer Kraft gesetzt werden können. Als Zielsetzung gilt, dass etwa 10 BG- Vorschriften ausreichend sein müssten, um den Präventionsauftrag auch in Zukunft zu erfüllen, ohne das vorhandene Niveau des Arbeitsschutzes in den Betrieben zu senken. Eine weitere Reduzierung von Vorschriften ergibt sich aus der Zusammenfassung verschiedener Vorschriften, die bisher in speziellen BG-Vorschriften unter der Überschrift Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes enthalten waren. Dieser Abschnitt befasst sich mit den Themenfeldern: Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten Erste Hilfe Persönliche Schutzausrüstungen Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist Pflicht Neu in der BGV A1 ist auch die Integration der Gefährdungsbeurteilung in das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk. Hierzu werden in 3 die Verknüpfung mit den entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes hergestellt und die Grundpflichten der Dokumentation und der Auskunftspflicht des Unternehmers festgeschrieben. Auch wenn die Zusammenführung verschiedener Regelwerke nicht alle Probleme löst, so ist die BGV A1 dennoch der Schritt in die richtige Richtung zur Verschlankung des Regelwerkes und zur Schaffung eines klar gegliederten Arbeitsschutzrechtes. Die Berufsgenossenschaften werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um den Mitgliedsbetrieben die Umsetzung mit praktischen Hilfestellungen zu erleichtern. Karl-Heinz Noetel BAU-BG aktuell_1/2004

13 13 Arbeitssicherheit Schnell und kompakt Infopool für die Bauwirtschaft Foto: mmp. Was haben wir beim Benutzen eines Gerüstes zu beachten? Welche Schutzausrüstung benötigen wir bei Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern? Welchen Sicherheitsabstand müssen wir zu elektrischen Freileitungen haben? Am Bau gibt es jeden Tag viele Fragen, auf die manchmal niemand im Unternehmen spontan die richtige Antwort kennt. Eine Hilfe, um auf alle Fragen schnell eine Antwort zu erhalten, bieten die Bau- Berufsgenossenschaften jetzt im Internet. Der Informationspool der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft ist im Internet auf den Seiten Ihrer BAU-BG zu finden. Dort gibt es fundierte Informationen zu allen wesentlichen Fragen der Sicherheit und Gesundheit in der Bauwirtschaft, beispielsweise alle Bausteine im Volltext. Das sind bebilderte Kurzinformationen zu Themen aus folgenden Bereichen: Arbeitsmaschinen, zum Beispiel Bohrmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Krane, Aufzüge oder Straßenbaumaschinen; Einrichtungen und Geräte, zum Beispiel Gerüste, Leitern, Lastaufnahmemittel oder Verbaugeräte; Arbeitsverfahren, zum Beispiel Schweißen, Trennen, Strahl-, Beschichtungsoder Reinigungsarbeiten; allgemeine Fragen des Arbeitsschutzes zum Beispiel Fragen zum Umgang mit Gefahrstoffen, zur persönlichen Schutzausrüstung, ersten Hilfe oder zum Brandschutz. Mit den Bausteinen kann sich jeder schnell direkt informieren. Sie sind auch als PDF-Dateien eingestellt, so dass sie ausgedruckt und an die Mitarbeiter zur Information weitergegeben werden können. Immer aktuell Außerdem enthält der Infopool Bau alle Broschüren der Bau-Berufsgenossenschaften im Volltext. Hier finden sich verständlich formulierte und bebilderte Informationen zur Arbeitsschutzorganisation, Baustelleneinrichtung, Prüfung und Kontrolle sowie zu Gesundheitsschutzfragen. Sämtliche Faltblätter der Arbeitsmedizinischen Dienste der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft sind ebenfalls im Infopool Bau vorhanden. Damit kann sich jeder sehr schnell über gesundes Arbeiten und Leben informieren. Themen sind beispielsweise Hautschutz, Rückenschmerzen, Herz und Kreislauf, Alkohol, Ernährung und Rauchen. Wer es ganz genau wissen will, findet im Infopool Bau zudem alle staatlichen Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln im Volltext sowie alle berufsgenossenschaftlichen Vorschriften mit entsprechenden Auslegungen und Erklärungen. Insgesamt umfasst der Infopool-Bau rund Bildschirmseiten, die mit Fachinformationen gefüllt und mit rund Fotos, Grafiken und Illustrationen bebildert sind. Die Inhalte sind mit vielen Links verknüpft, so dass der Nutzer je nach Interesse weiterführende Informationen direkt abrufen kann. Der Infopool Bau ist somit das umfassendste Angebot im Internet zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit in der Bauwirtschaft. Die Inhalte werden ständig gepflegt, so dass jederzeit alle Fragen zur Prävention am Bau aktuell beantwortet werden können. Bestellung auch per Sämtliche Broschüren, Vorschriften und Handlungshilfen aus dem Infopool Bau können Mitgliedsbetriebe kostenlos bei ihrer BAU-BG bestellen unkompliziert und schnell übrigens auch per Mit einem Mauseklick lassen sich die gewünschten Informationen in den elektronischen Warenkorb legen, der in den Infopool integriert ist. Die Internetadresse Ihrer Berufsgenossenschaft finden Sie auf der Titelseite dieser Zeitschrift. Udo Dudde

14 Blickpunkt 14 Der Schürmann-Bau in Bonn Auferstanden aus den Fluten Weil sich das damalige Abgeordnetenhochhaus Langer Eugen in Bonn in den 80er Jahren als zu klein erwies, sollte in unmittelbarer Nähe ein weiteres Gebäude errichtet werden wurde mit dem Bau eines langgestreckten Riegelkomplexes begonnen, der nach seinem Architekten Prof. Schürmann bald nur noch Schürmann-Bau hieß. Obwohl der Bundestag 1991 beschloss, mit dem Parlament nach Berlin umzuziehen, wurde weitergebaut. Im vergangenen Jahr nahm die Deutsche Welle ihren Sendebetrieb auf. Der klotzige Bau am Rhein erlangte traurige Berühmtheit. Das Jahrhunderthochwasser des Rheins 1993 hatte den teilweise fertig gestellten Rohbau schwer beschädigt. Durch eine Lücke in der Kappe der Hochwasserschutzwand wurde die Baugrube geflutet und der mit wasserundurchlässigen Bodenplatten und dichten Außenwänden ausgebildete Gebäudekomplex schwamm wie ein Schiff um etwa 1,00 m auf. Nach dem Abfließen des Wassers setzte sich das Gebäude wieder. Die Bodenplatte wies aber anschließend Höhenunterschiede von bis zu 0,7 m auf. Die Wände, die Bodenplatte und die Stützen hatten viele Risse, so dass die Wasserdichtigkeit und Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet waren. Die Gründung des Gebäudes besteht aus einer etwa 1,00 m dicken Stahlbetonsohle. Durch zahlreiche Aufzugsunterfahrten, Bodenkanäle und Schächte war diese an sich ebene Bodenplatte stark gegliedert. Nach dem Aufschwimmen rutschte der Baugrund in diese Vertiefungen und das Gebäude konnte sich nach dem Abfließen des Wassers nicht mehr in die ursprüngliche Lage zurücksetzen. Sanierung statt Abriss Nach umfangreichen Sachverständigenuntersuchungen und langen Diskussionen über Abriss oder Sanierung beschloss die Bundesregierung, den Rohbau instand zu setzen und für den späteren Bezug der Deutschen Welle umzuplanen und weiterzubauen. Zur Stabilisierung mussten zunächst umfangreiche Lagesicherungsarbeiten durchgeführt werden. Die großflächigen Hohlräume unter der Bodenplatte waren zu verfül- BAU-BG aktuell_1/2004

15 15 Blickpunkt Regelmäßige Sicherheitsbesprechungen und Begehungen mit der Bauleitung, den Sicherheitsfachkräften der beteiligten Firmen, dem Sige-Koordinator, einem Vertreter des Bauherrn, dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und dem zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der BAU-BG fanden statt. Nicht zuletzt dank der ständigen Anwesenheit des Sige-Koordinators auf der Baustelle verliefen die Bauarbeiten ohne nennenswerte Unfälle. Vergussmörtel gefunden, mit dem die Dübel eingeklebt werden konnten. Lärmpegel überschritten len. Insgesamt wurden in die Hohlräume m 3 Zement-Bentonit-Suspension eingebracht. Anschließend wurde der Spalt zwischen Hohlraumverfüllung und alter Bodenplatte mit noch einmal 530 m 3 Suspension verpresst. Erst danach konnte mit den eigentlichen Sanierungs- und Abbrucharbeiten begonnen werden. Ein Teil der dreigeschossigen Tiefgarage war nicht mehr zu sanieren und musste abgebrochen werden. Die Baugrube wurde mit dem Abbruchmaterial teilweise verfüllt. Darauf wurde eine zweigeschossige Tiefgarage errichtet. Teilweise parallel zu den Abbrucharbeiten begannen die Sanierungsarbeiten in den Untergeschossen. Sicherheit von Anfang an Um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, wurde das Bauvorhaben der Baustellenverordnung entsprechend von Anfang an von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (Sigeko) begleitet. Die Sanierungsarbeiten in den Untergeschossen waren mit umfangreichen Stemm-, Bohr- und Wasserstrahlarbeiten verbunden. Hierdurch wurde fast durchgängig ein Lärmpegel von über 90 Dezibel (db A) erreicht. Deshalb wurde der gesamte Bereich während der Sanierungsarbeiten zum Lärmbereich erklärt und durfte nur mit Gehörschutz betreten werden. Da die vorhandene etwa 1,00 m dicke Bodenplatte stark beschädigt war, sollte sie, wo es von der Höhe her möglich war, durch eine aufbetonierte 0,70 m dicke Betonplatte verstärkt werden. Problematisch dabei war die Herstellung des statisch erforderlichen Verbundes mit der vorhandenen Bodenplatte. Durch das Anhängen sollte die alte Bodenplatte gleichzeitig als Ballast zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit dienen. Erreicht wurde dies durch etwa Dübel. Für jeden Dübel musste eine ca. 0,40 m tiefe Kernbohrung mit einem Durchmesser von 50 mm hergestellt werden. Nach umfangreichen Tests wurde ein Es wurden spezielle Füße zur Aufnahme von Schwerlaststützen entwickelt, die in die Bodenplatte einbetoniert werden konnten. Die vorhandenen Wände und Stützen mussten kraftschlüssig mit der neuen Bodenplatte verbunden werden. Entsprechend der Dicke der neuen Bodenplatte wurden 0,70 m hohe Durchbrüche herstellt. Die meisten Durchbrüche wurden im Hochdruckwasserstrahlverfahren hergestellt, um die Wandbewehrung zu erhalten. Dabei kamen ausschließlich mechanisch geführte Strahlanlagen zum Einsatz. Für diese Arbeiten mussten umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Obwohl der Bereich hinter den Düsen abgeschirmt war, kam es immer wieder vor, dass einzelne Betonsplitter an der Abschirmung vorbeigeschleudert wurden und den Bediener gefährdeten. Deshalb wurde er durch eine weitere Abschirmung am Bedienstand geschützt und trug zusätzlich eine persönliche Schutzausrüstung in Form von Stiefeln, Schutzanzug und Gesichtsschutz. Der Bereich vor und auch der hinter der jeweiligen Wand wurde weiträumig abgesperrt. Hochwasser mit Folgen: Die Rheinflut 1993 verursachte am Schürmann-Bau große Schäden Parallel zu den Sanierungsarbeiten in den Untergeschossen, die von September 1997 bis zum Dezember 1999 dauerten, begannen im Januar 1999 die Rohbauarbeiten in den Obergeschossen. Im März 2002 wurden die Bauarbeiten abgeschlossen, und im vergangenen Jahr nahm die Deutsche Welle ihren Sendebetrieb auf. Peter Rother

16 Im Fokus 16 Beschlossene Sache: Die Fusion Interview mit Bernhard Förster Die Vertreterversammlungen der derzeit sieben BAU- BGen und der Tiefbau-BG haben der Fusion zu einer bundesweiten Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zugestimmt. Die Fusion wird wirksam im Jahre Bernhard Förster, Hauptgeschäftsführer der Bau-Berufsgenossenschaften Hamburg und Hannover und künftiger Vorsitzender der Geschäftsführung der neuen bundesweiten Bau-Berufsgenossenschaft, sprach mit Rolf Schaper von BAU-BG aktuell über Hintergründe und Auswirkungen der Fusion. Warum kam es überhaupt zur Fusion der acht bisher eigenständigen Berufsgenossenschaften? Durch die anhaltende Strukturkrise im Baugewerbe sind die Beschäftigtenzahlen erheblich geschrumpft und die Bruttolohnsummen, die Grundlage für unsere Beitragsbemessung sind, stark gesunken. Dadurch ist es bei unseren Mitgliedsunternehmen zu erheblichen Beitragssteigerungen gekommen. Auf Initiative des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde deshalb eine finanzielle Unterstützung durch die BGen anderer Wirtschaftszweige auf den Weg gebracht. Als Gegenleistung mussten die BGen der Bauwirtschaft fusionieren, um auf diese Weise ihre Bemühungen um Kostenentlastung auch nach außen zu dokumentieren. In welchen Bereichen und in welchem Umfang sind durch die Fusion Einsparungen zu erwarten? Dazu kann ich im Augenblick noch keine konkreten Angaben machen. Selbstverständlich beginnen wir aber schon jetzt, Strukturen anzupassen. Eine große Rolle spielt dabei die Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse, die wir in unserem gemeinsamen EDV-Projekt Phoenics schon seit längerem vorantreiben. Wie sieht die Struktur der neuen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft aus? Die neue Berufsgenossenschaft gliedert sich in die Sektionen Hochbau und Tiefbau. Die Sektion Hochbau umfasst die bisherigen sieben eigenständigen BAU-BGen, die Sektion Tiefbau umfasst die bisherige Tiefbau- Berufsgenossenschaft. Der Sitz der Sektion Hochbau wird in Wuppertal sein, die Sektion Tiefbau wird ihren Sitz in München haben. In die Geschäftsführung der neuen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft wurden drei gleichberechtigte Mitglieder berufen: Jutta Vestring, Prof. Manfred Bandmann und Bernhard Förster. Wo wird die neue Hauptverwaltung sein und was wird aus den bisherigen Hauptverwaltungen? Die neue Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft wird ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Berlin haben. Die bisherigen Hauptverwaltungen der acht fusionierenden Berufsgenossenschaften werden Bezirksverwaltungen. Können die Mitgliedsunternehmen davon ausgehen, dass die Beiträge im Zuge der Fusion sinken werden? Das erste positive Ergebnis der Fusion ist zunächst einmal eine Unterstützung durch die Berufsgenossenschaften der anderen Wirtschaftszweige in Höhe von ca. 70 Millionen Euro. Dieser Betrag wird noch für das Umlagejahr 2002 fällig und entlastet unsere Mitgliedsbetriebe. Wir rechnen mit einer finanziellen Unterstützung in ähnlicher Höhe für die Beitragsjahre 2003 und Die weitere Entwicklung wird natürlich vom Verlauf der Baukonjunktur abhängig sein. Für die Entlastung ist die weitere Entwicklung der Lohnsummen und der Rentenlasten maßgebend. In den Zuständigkeitsbereichen der fusionierenden BGen werden die Mitgliedsbeiträge innerhalb einer Übergangszeit von zwölf Jahren noch durch getrennte Umlagen erhoben. Dabei werden auch die vorhandenen Betriebsmittel berücksichtigt. Wird es Veränderungen bei den Gefahrtarifen geben? Zum 1. Januar 2005 soll ein neuer Gefahrtarif in Kraft treten, der erstmals auf den Zahlen der BAU-BGen und der Tiefbau-Berufsgenossenschaft beruhen wird. Ebenso sind wir zurzeit dabei, eine gemeinsame Satzung für die neue Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu erstellen. Wird die Präventionsarbeit und die Beratung der Mitgliedsbetriebe künftig zentral erfolgen? Sowohl der Technische Aufsichtsdienst wie auch der Arbeitsmedizinische Dienst und der Technische Beratungsdienst werden ihre Aufgaben auch künftig ortsnah, dezentral und kundenorientiert erfüllen. Herr Förster, vielen Dank für dieses Gespräch. BAU-BG aktuell_1/2004

17 BAU-BG regional Bau- Berufsgenossenschaft Hamburg Regionales und Bekanntmachungen Mitteilungsblatt Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Fachtagung am 26. September 2003 in Neumünster 2 Moin, Moin! 3 7. Tag gegen Lärm International Noise Awareness Day Jubiläum und Auszeichnung Ehrung Dr. K. Klaus Krämer Die Referenten der Fachtagung von li. nach re.: Reinhold Muhl, Susanne Habicht, Jan-Holger Stock, Barbara Waßmann, Thomas Nolde, Sonja Gütschow, Joachim Hanse In der Zeit vom bis zum fand in Neumünster die Messe NordBau statt. Wie bereits im vergangenen Jahr begleitete die BAU-BG Hamburg in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Unfallverhütung im Lande Schleswig-Holstein die Messe erneut mit einer Fachtagung, die in diesem Jahr unter dem Leitmotiv Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren stand. Hierzu hatte die Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg Führungskräfte aus dem Handwerk sowie aus Berufsgenossenschaften, Landesämtern, Innungen, Kreishandwerkerschaften und Berufsschulen eingeladen. Der Vorsitzende des Arbeitskreises für Unfallverhütung im Lande Schleswig-Holstein, Stock, begrüßte mehr als einhundert Teilnehmer. Er wies in seinen einleitenden Worten auf die zunehmende Zahl der Gesundheitsgefahren im Beruf hin und stellte den Gesundheitsschutz als Grundgedanken der Tagung dar. Mit den Themen Bildschirm -und Büroarbeitsplätze, psychische Belastungen in der Arbeitswelt, Raumklima, Lärm, Hautschutz und Rückenleiden beleuchteten Fachreferenten aus Berufsgenossenschaften und dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA) die grundsätzliche Problematik der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren aus unterschiedlichen Blickwinkeln und zeigten Handlungshilfen auf. Es ist geplant, diese Vortragsreihe mit unterschiedlichen Themen jährlich fortzuführen. Kurzreferate können bei Frau Waßmann im Technischen Aufsichtsdienst der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg abgefordert werden. FAX: , Barbara.Wassmann@ bg21.bgnet.de Barbara Waßmann 4 5 Satzungsänderungen 6 7 Europapassage I 8 Der Helm schützt! Impressum

18 Moin, Moin! 2 Moin, Moin! Wenn wi as Opsichtspersoon vun de Bu Berufsgenossenschopp op de Busteden komen doot, um in Sooken "Arbeitssekerheit/Unfallverhödung" mool no'm Rechten to kieken, krieg wi so mennigmool vun de Vörlüüd oder Bulüüd to hören: dor weer doch erst güstern un ook sogor letzte Week erst een hier un hett angebli dat glieke wullt! Vun wat för'n Ecken all de ünnerscheedligen Lüüd (eenige mit Slips, eenige ohn Slips) komen doot, kann mennigmool ni mehr ruutfunnen warrn. Over: Recht mutt Recht blieben, Sekerheitsschoh un Sekerheitshelm hebbt de meisten (tominnst een vun de beiden Delen) no Vörschrift an. Wat för'n Opgoov disse Lüüd hebbt un no wat för'n Vörschrift oder Gesetzgeben se loosschick ward, will ik in de neegsten Reegen mool in kotte Wör opkloren. Opsichtspersonen (TAB) vun: Bu Berufsgenossenschopp, Hamburg Gesetzgeben: "Sozialgesetzbuch VII" Opgoov: Verhödung un Oorsookruutfinnen vun Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten un arbeitsbedingten Gesundheitsgefohren To Informatschoon: bi de Bu-BG, Hamburg sünd wi in disse Tiet 42 Opsichtspersonen in Butendeenst. Wi hebbt ca Handwarksünnernehmen mit ca fast anstellte Bulüüd to betreuen. Dorto koomt noch ca Egenbuur mit ca Noverschopphölper. Noch wat: in een Johr ward vun de 42 TAB'n u.a. ca Busteden bekeken, ca. 450 Schoolungen mit ca Deelnehmer afholen un ca Berodens bi de Ünnernehmer, Bumeister usw. dörföhrt. Dat kann sik sehn loten! Dat de Bu- BG, Hamburg mit dissen Opwand op de richtige Spoor is, let sik dor an sehn, dat de Unfalltallen im Vergliek Unfäll/Antall Bulüüd in de letzten 20 Johren um ca. 50% rünner gohn sünd. Techn. Opsichtsbeamte/ Bustedeninspektoren vun: Amt för Buordnung un Hoochbu ABH (in HH) Amt för Arbeitsschutz un techn. Sekerheit AfAtS (in M-V) Landesamt för Gesundheit un Arbeitssekerheit LGA (in S-H ) Gesetzgeben: Arbeitsschutzgesetz un Gewerbeordnung ( Musterbauordnung MBO ) Opgoov: to de glieken Opgoben as bi de BG`n kumt u.a. noch de "Soziale Arbeitsschutz" (Arbeitstieden, Hüsens, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz usw.), de "Techn. Arbeitsschutz" (techn. Anlogen as: Dampketel, Optöög usw.) un Tofootgoherschutz dorto. Sekerheitsfachkraft -Sifa (Fachkraft för Arbeitssekerheit -FASI-) vun: Egenbedriev (bi'n Ünnernehmer in Lohn un Broot) oder techn. Rootgeberdeenst TBD (vun de Bu BG, Hamburg) oder fremme Rootgeberdeensten/ Rootgeberkontoors Gesetzgeben: "Arbeitssicherheitsgesetz" Opgoov: den Ünnernehmer bi all'n Frogen in Soken Arbeitssekerheit ünnerstütten un beroden Bedrievsdoktor vun: Arbeitsmedizinischen Deenst AMD (vun de Bu BG, Hamburg oder fremme Bedrievsdoktors Gesetzgeben: "Arbeitssicherheitsgesetz" Opgoov: den Ünnernehmer bi all'n Frogen in Soken Gesundheitsschutz ünnerstütten un beroden Sekerheitsbeauftragte -SB- vun: Egenbedriev (bi'n Ünnernehmer in Lohn un Broot) Gesetzgeben: "Sozialgesetzbuch VII" Opgoov: den Vörmann un Arbeitskollegen bi all'n Frogen in Soken Arbeitssekerheit, meisttiets op de Busteden, ünnerstütten un beroden Bedrievsroot vun: Egenbedriev (bi'n Ünnernehmer in Lohn un Broot) Gesetzgeben: "Betriebsverfassungsgesetz" Opgoov: im Bedriev in Soken Arbeitssekerheit mitsnacken un de BG'n/Ämter för Arbeitsschutz ünnerstütten Sekerheitskoordinator -SiGeKo vun: Buherrn/Opdraggeber Gesetzgeben: Baustellenverordnung Opgoov: den Buherrn/Opdraggeber, den Bumeister (Architekt/Plooner) un de Bubedrieben ünnerstütten un beroden; dorto mutt vun em u.a. een "Sekerheits -un Gesundheitsschutzploon -SiGePlan- mokt warrn. Ganz wiss is: all de optellte Lüüd hebbt dör de Bank nur een gemeensome Richt: de Arbeitsunfällen op de Busteden mööt rech wat weniger oder gor ganz afwennt warrn!! (dorför legg ik mien linke Hand in't Füür) Wenn wi mool op Busteden, tosomen mit eenige ut disse Personenrunn, as Arbeitssekerheitsruudel" komen doot, höört wi mennigmool vun de Bulüüd achter vörholen Hand: dor sünd vundoog mool woller mehr Lüüd to'n Kieken as Bulüüd, de arbeiden doot...! Is ook ni wieder slimm; over, wenn man sik vör Ogen höllt, dat liekers noch 79 vun Bulüüd eenen sworen oder to'n Glück eenen lichen Arbeitsunfäll hatt hebbt, is dissen Opwand bzw. Insatz mehr as recht un billig. Wenn man sik ook noch dör'n Kopp gohn lett, dat in'ne Buwirtschopp mehr as duppelt so veel Arbeitsunfällen un Arbeitsunfällrenten as in Dörsnitt vun all anneren Branschen mellt worn sünd, mutt slicht weg noch mehr för de Arbeitssekerheit mokt warrn. Bi de Bu BG, Hamburg sünd in't Johr 2002 noch Arbeitsunfällen mellt worn! (af den 3. Dag ni to Arbeit mutt de Unfäll mellt warrn). Wenn wi de Arbeitssekerheit op de Busteden för all de Bulüüd un natüürli ook den weertschoppli grooten Vördeel för de Ünnernehmer noch beter moken köönt, wor ik ook, ohn mit de Wimper to tucken, mit de Antohl Arbeitssekerheitslüüd vun een kumpleet Footballmannschopp op de Busteden andanzen. Ik heff ferdig! Bet to'n neegsten Mool, un lot de Arbeitssekerheit ook ohn Dorween vun uns Opsichtspersonen op keenen Fall ut de Ogen. K. Meier ut Kiel BAU-BG regional_1/2004

19 3 Kurz informiert 28. April Tag gegen Lärm International Noise Awareness Day Hans Schult wurde für sein hervorragendes Engagement für die Arbeitssicherheit und Anläßlich seiner 40-jährigen Betriebszugehörigkeit ausgezeichnet. Der Jubilar hat im Oktober 1963, in der damals noch kleinen Firma seines Bruders, Karl Schult; seine Tätigkeit als Installateur aufgenommen. Der in Hamburg-Georgswerder aufgewachsene Klempner arbeitete sich zum Polier hoch und wurde auf großen Projekten wie im Krankenhaus-Bau, in der Industrie und bei Spezial-Ausführungen wie Fassaden und Dächerbau eingesetzt. Außerdem ist Hans Schult schon seit mehr als 35 Jahren für die Arbeitssicherheit der Harburger Firma in der Buxtehuder Straße 2, in dem früher der Bahnhof Unterelbe untergebracht war, als Sicherheitsbeauftragter tätig. Hans Schult hat in den vergangenen Jahrzehnten stets an den Sicherheits-Fortbildungen teilgenommen und ist ein Experte auf diesem Gebiet. Die Verhütung von Arbeitsunfällen ist für ihn neben der gesetzlichen Verpflichtung und der sozialen Verantwortung auch ein Gebot von wirtschaftlicher Vernunft. Bereits zum 5. Mal plant die BAU-BG Hamburg Informationsveranstaltungen zum internationalen Tag gegen Lärm. Ähnlich wie in den letzten Jahren, wird auch im Jahr 2004 eine Aktionskampagne, BAU-BG Hamburg gegen Lärm, für Auszubildende in ausgewählten Ausbildungszentren der Bauwirtschaft durchgeführt. Die Veranstaltungsorte befinden sich in den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg Vorpommern. Die Aktionskampagne umfasst, in sehr kompakter Form, das Verstehen von physikalischen Zusammenhängen unter Einbezug von praktischen Exponaten. Die Auszubildenden werden über das Lärmproblem auf Baustellen und in der Freizeit informiert. Die Aktionskampagnen der letzten Jahre, können unter der Webseite eingesehen werden. Jörn Jorczyk 40-jähriges Jubiläum und Auszeichnung für Arbeitssicherheit So war es dem Technischen Aufsichtsbeamten Karsten Brüggemann ein besonderes Vergnügen, dem Jubilar im Namen des Vorstandes der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg an dessen Ehrentag eine Urkunde und einen Messingteller als Dank und Anerkennung für seine Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet der Unfallverhütung zu überreichen. Karsten Brüggemann Gratulation für den Jubilar: (von links) Juniorchef Jörg Nölting, Karsten Brüggemann, Hans Schult, Unternehmer Karl Schult und Betriebsrat Joachim Ozzekker. Ehrung für Dr. K. Klaus Krämer als Bau- Fachpublizist Der alternierende Vorsitzende der Vertreterversammlung Dr. K. Klaus Krämer (67) und ehrenamtliches Vorstandsmitglied der Stiftung Weltweite Wissenschaft Gästehaus der Universität Hamburg, wurde auf der Mitgliederversammlung der International Association of Construction-Journalists in Leipzig anlässlich seiner 25-jährigen Mitgliedschaft besonders ausgezeichnet. Er erhielt in dankbarer Würdigung die Ehrennadel dieses 1661 als Arbeitskreis Baufachpresse gegründeten Vereins. Diesem gehören derzeit rund 250 Mitglieder an: Angestellte und freie Journalisten aus allen Medienbereichen in Europa und USA. Sitz der Geschäftsstelle ist in Berlin. Dr. Krämer hatte bereits in den sechziger Jahren durch Veröffentlichung seiner Doktorarbeit Der Winterbau Aufmerksamkeit geweckt Als bauwirtschaftlicher Verbandsfunktionär wirkte er dann später an der Erarbeitung und Publikation von Gemeinschaftswerken zu grundlegenden und aktuellen Bauthemen von überwiegend baubetriebswirtschaftlichem Inhalt mit und machte sich darüber hinaus einen Namen durch Veröffentlichungen von einschlägigen Artikeln sowie durch Mitwirkung an den Mitteilungen für die Hamburger Bauwirtschaft. In Würdigung seines ehrenamtlichen Engagements für das Gemeinwohl war ihm schon vor rund 10 Jahren das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse sowie in diesem Jahr die Medaille für treue Arbeit im Dienste des Volkes der Freien und Hansestadt Hamburg verliehen worden. Außerdem ist er Träger des Ehrenringes des Deutschen Baugewerbes sowie weiterer Auszeichnungen von anderen Organisationen der Bauwirtschaft. Andreas Kühn

20 Bericht 4 Sechster Nachtrag zur Satzung der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des 5. Nachtrages vom 12. Juli 2002 Artikel I Die Satzung wird in den nachstehenden Vorschriften wie folgt geändert: Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Jeder Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die zur Aufstellung des Arbeitsentgeltnachweises und zur Berechnung der Geldleistungen erforderlichen Angaben, insbesondere die Namen der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und das Arbeitsentgelt entnehmen lassen ( 165 SGB VII). Bei Veranlagung eines Unternehmens zu verschiedenen Gefahrklassen hat der Unternehmer Aufzeichnungen entsprechend den verschiedenen Gefahrklassen zu führen. Bei der Ausführung eines Dienstoder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren ( 165 Abs. 4, 166 SGB VII) erhält folgende Fassung: Beitragszuschläge (1) Den einzelnen Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Aufwendungen für anzuzeigende Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt ( 162 SGB VII). Dies gilt nicht für Beitragsabfindungen und nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Abs. 4) des einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung (Abs. 5) aller Beitragspflichtigen überschreitet. (3) Der Beitragszuschlag ist auf 30 % des Beitrags des Beitragspflichtigen der Höhe nach begrenzt (Höchstzuschlag). Er wird in dieser Höhe auferlegt, wenn die Eigenbelastung des Unternehmens den Eigenbelastungs-Höchstwert (Abs. 4) erreicht oder überschreitet. Im Übrigen berechnet sich der Beitragszuschlag linear entsprechend der jeweiligen Abweichung sowohl der Eigenbelastung als auch des Eigenbelastungs-Höchstwerts von der Durchschnittsbelastung. (4) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Aufwendungen (Abs. 6), der auf je einen Euro Beitrag des Beitragspflichtigen für das Umlagejahr entfällt. Als Eigenbelastungs- Höchstwert gilt das Dreifache der Durchschnittsbelastung (Abs. 5). (5) Als Durchschnittsbelastung gilt der Teil der Aufwendungen (Abs. 6), der auf je einen Euro Umlagesoll ( 152 Abs. 1 SGB VII) aller Beitragspflichtigen des Umlagejahres entfällt. Diese wird nur einmal im Rahmen der Umlage festgestellt. (6) Aufwendungen sind die im Umlagejahr gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmals im Umlagejahr und im davor liegenden Jahr gemeldet wurden. (7) Außer Ansatz bleiben die Aufwendungen für Versicherungsfälle nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle), Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen des Beitragspflichtigen gehörender Personen. (8) Der Beitragszuschlag wird nur erhoben, wenn der dadurch entstehende Gesamtbeitrag den Mindestbeitrag übersteigt. Er wird zusammen mit dem Umlagebeitrag erhoben und fällig Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den 26 ff. SGB VII. Artikel II 1. Artikel I Nr. 1 tritt zum 1. August 2002 in Kraft. 2. Artikel I Nr. 2 tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. 3. Artikel I Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Der vorstehende sechste Nachtrag zur Satzung der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg wurde von der Vertreterversammlung der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg in ihrer Sitzung am 1. / 2. Juli 2003 beschlossen. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Scharon Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg am 1./2. Juli 2003 beschlossene 6. Nachtrag zur Satzung vom 17. Dezember 1998 wird gemäß 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.v.m. 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 26. September 2003 III / Bundesversicherungsamt Im Auftrag Nies (Siegel) BAU-BG regional_1/2004

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