Allgemeines Verwaltungsrecht
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- Dominic Hofmann
- vor 8 Jahren
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1 AVR 17 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
2 Begriff und Arten der öffentlichen Sachen 33 2
3 Öffentlichen Sachen 33 Öffentliche Sachen im engeren Sinne Verwaltungsvermögen Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch Finanzvermögen Begriff Erfüllung öffentlicher Aufgaben Freie Veräusserbarkeit (Realisierbarkeit, Pfändbarkeit) Anwendbares Recht Inhalt, Erwerb, Übertragung Aussenverhältnis (Nutzungsrechte etc.) Innenverhältnis (Zuständigkeit, Verfahren) Finanzreferendum bei Erwerb/ Übertragung Unmittelbar (für Behörden oder beschränkten Benutzerkreis) Unmittelbar (für offenen Benutzerkreis) Nein Nein Ja Nur mittelbar (durch Vermögenswert und Vermögensertrag) i.d.r. Privatrecht i.d.r. Privatrecht Privatrecht i.d.r. öffentliches Recht i.d.r. öffentliches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Öffentliches Recht Öffentliches Recht Ja (Ausgabe) Ja (Ausgabe) Nein (Anlage) 3
4 Finanzvermögen 33 Beispiele Um Finanzvermögen handelt es sich beispielsweise bei einem vorsorglichen Landerwerb, falls dieser noch nicht für eine bestimmte öffentliche Aufgabe gebunden ist (VerwG AR vom 25. März 2008, in: GVP 2009 S. 27 E. 2.3); bei der Abgabe von Gewerbeland an Private im Baurecht (VerwG ZH vom 10. Feb. 2011, VK , E. 3; VerwG GR vom 25. Jan. 2010, in: PVG 2010 NR. 28 E. 1); bei der Verpachtung von Weideland an Landwirte (BGE 112 II 35 E. 2; Departement für Inneres und Militär SG vom 15. Feb. 2002, in: GVP 2002 Nr. 124 E. 7; OG SH vom 9. Nov. 2007, in: AB 2007 S. 94 E. 2b) oder bei einem Parkplatz, welcher ausschliesslich von Privatpersonen benutzt wird (VerwG ZH vom 14. Jan. 2004, VB , E ; anders RR OW vom 30. März 2004, in: VVGE 2004/05 Nr. 21 E. 4, wonach eine Parkfläche eine öffentliche Aufgabe erfülle und eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch darstelle. Werde diese nur von einzelnen Personen ausschliesslich genutzt, liege eine Sondernutzung vor) 4
5 Verwaltungsvermögen 33 Beispiele Zum Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise Schulhäuser und Schulanlagen, Verwaltungsgebäude, Werkhöfe, Spitäler, Kirchen, Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (BGE 127 I 84 E. 4b; VerwG BE vom 28. März 2011, in: BVR 2011 S. 314 E. 3.5; RR SZ vom 25. Nov. 2003, in: ZBl 2004 S. 536 E. 10.5; VerwG BE vom 2. Juli 2002, in: BVR 2003 S. 14 E. 2d); Sportanlagen (BGer vom 21. Okt. 2011, 2C_842/2011, E. 2.1); das Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude (BVGer vom 26. Sept. 2011, C_6202/2009, E ; vom 20. Juni 2011, C-6123/2009, E ); Personalparkplätze auf dem Areal eines Kantonsspitals (RR OW vom 2. Dez. 2008, in: VVGE 2008/09 Nr. 22 E. 7.2); eine Dienstwohnung eines Abwarts (VerwG ZH vom 15. Juni 1994, in: ZBl 1995 S. 233 E. 4) oder eine Turnhalle eines Schulhauses (KG ZG vom 11. Sept. 2003, in: GVP 2003 S. 198 E. 1.3]) 5
6 Verwaltungsvermögen 33 Beispiele Nutzung eines Kleinhallenbades, welches hauptsächlich der Primarschule dient und ausserhalb der ordentlichen Benutzungszeit durch die Schule den Gemeindeeinwohnern zugänglich ist: Die Benützung des Schwimmbades durch die Öffentlichkeit ist nicht eine Art des Gemeingebrauchs öffentlicher Sachen, sondern es liegt eine ausserordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen vor, die regelmässig eine Zulassung voraussetzt (gemäss BGer vom 3. Juli 2012, 2C_415/2011, E soll jedoch eine gemischte Nutzung vorliegen [Verwaltungsvermögen im Anstaltsgebrauch und öffentliche Sache im Gemeingebrauch]). Es ist Sache des Anstaltsträgers, die Benützungsordnung und die Zulassungsbedingungen festzulegen. Wenn zur Vermeidung eines übermässigen Andranges und unangenehmer Wartezeiten die Benützung eines Kleinhallenbades den Gemeindeeinwohnern, welche die Steuerzahler des die Institution tragenden Gemeinwesens sind, vorbehalten wird, so bedeutet dies keine Rechtsungleichheit (BGE 100 Ia 287 E. 3a und E. 3b) 6
7 Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 33 Beispiele Öffentliche Gewässer, Strassen, Plätze, Parkanlagen, Wege oder Brücken wie auch private Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, stellen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch dar (z.b. BGE 127 II 69 E. 4c, 126 I 133 E. 4c) Parkfelder auf öffentlichen Strassen oder Plätzen sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, falls sie grundsätzlich allen zugänglich sind (RR OW vom 30. März 2004, in: VVGE 2004/05 Nr. 21 E. 4), bzw. nicht bestimmten Privatpersonen als Parkanlage dienen (VerwG ZH vom 14. Jan. 2004, VB , E ) Zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zählt auch der Luftraum (REKO INUM vom 30. Nov. 2004, in: VPB 2005 Nr. 45 E. 6), die Publikumsanlagen eines Bahnhofes (zumindest gemäss BVGer vom 29. März 2011, A-7454/2009, E und E ; ebenso REKO UVEK vom 17. Okt. 2000, in: VPB 2001 Nr. 63 E. 5.4; das Bundesgericht lässt die Frage offen [vgl. BGer vom 3. Juli 2012, 2C_415/2011, E und E ]) oder dasrütli (BJ vom 12. Juli 1993, in: VPB 1994 Nr. 52 E. 2c) 7
8 Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch 34 8
9 Öffentlichen Sachen 34 Abgabepflicht Schlichter Gemeingebrauch Gesteigerter Gemeingebrauch Begriffselemente Bewilligungspflicht Bestimmungsgemäss und gemeinverträglich Nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich Sondernutzung Nicht bestimmungsgemäss und ausschliessend Bewilligungsfrei Kann bewilligungspflichtig erklärt werden Zwar unentgeltlich aber Kontrollgebühr zulässig Benutzungsgebühr zulässig Konzessionspflichtig Konzessionsgebühr 9
10 Schlichter Gemeingebrauch 34 Beispiele Gemeinverträglich und damit prinzipiell dem schlichten Gemeingebrauch eines Gewässers zuzuordnen sind etwa das Baden, Schwimmen und das gewöhnliche Fahren mit Schiffen oder Windsurfbrettern. Als gesteigerter Gemeingebrauch (oder allenfalls sogar Sondernutzung) werden hingegen das Stationieren von Schiffen, nautische Veranstaltungen (Segel- und Ruderregatten, Kanu- und Schwimmwettkämpfe), das Aufstellen von Bojen und Flossen sowie die Entnahme von nicht unerheblichen Wassermengen angesehen, weil sie eine wesentliche Störung des allgemeinen Gebrauchs zur Folge haben, eine andere Gewässernutzung verhindern können bzw. sich nach Natur und Intensität nicht mehr im Rahmen des Üblichen halten (BGE 100 Ia 131 E. 5c, 95 I 243 E. 2, 88 I 18 E. 6 und 7; Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGer vom 10. Aug. 2005, 2P.191/2004, E ) Das Wakeboarden auf einem See gehört zum gesteigerten Gemeingebrauch, wenn dabei ein schweres Motorboot verwendet wird mit der Absicht, Sprünge und dergleichen über die vom Boot erzeugte Heckwelle zu vollführen, was die Nutzung des Sees durch Dritte erheblich beeinträchtigen kann (BGer vom 10. Aug. 2005, 2P.191/2004, E ) 10
11 Schlichter Gemeingebrauch 34 Beispiele Unterschriftensammlungen werden dem schlichten Gemeingebrauch zugeordnet, wenn dafür keinerlei Mobiliar wie Stände und Tische erforderlich sind (BGE 105 Ia 91 E. 2), keine Vielzahl von Personen beteiligt sind, wenn diese nicht zu grösseren Ansammlungen von Personen führen (siehe auch BGE 132 I 49 E. 7.2) und den öffentlichen Grund nicht wesentlich länger in Anspruch nehmen als die Tätigkeiten aller anderen Benutzer (BGE 135 I 302 E. 3.2 und E. 3.3 [Unterschriftensammlungen ohne Stand durch höchstens drei Personen an Örtlichkeiten in den Fussgängerzonen der St. Galler Innenstadt]) In der Regel wird das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen ab einer Dauer von ca. 30 Minuten je nach örtlicher Situation (und Angebot bzw. Nachfrage) als längerfristig und damit als gesteigerter Gemeingebrauch betrachtet (BGE 122 I 279 E. 2b, 112 Ia 39 E. 1b; VerwG ZH vom 24. Mai 2012, VB , E. 5.2 [regelmässiges Parkieren während der Nacht]) Das kurzfristige Anlegen und Festmachen eines Schiffes ist schlichter Gemeingebrauch (OG OW vom 23. Sept. 1997, in: AbR 1996/97 Nr. 34 E. 2c/cc), während das (längerfristige) Stationieren von Schiffen gesteigerten Gemeingebrauch oder allenfalls Sondernutzung darstellt (Beispiele aus BGer vom 10. Aug. 2005, 2P.191/2004, E ) 11
12 Gesteigerter Gemeingebrauch 34 Beispiele Aufstellen von Marktständen an Wochenmärkten auf öffentlichem Grund (BGE 132 I 97 E. 2.2) Kundgebungen bzw. Demonstrationen (BGE 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3b, 124 I 267 E. 3a, 107 Ia 64 E. 2a) Zirkusvorstellungen auf öffentlichem Grund (BGE 121 I 279 E. 2a) Aufstellen von Informationsständen oder Tischen und Ähnliches (BGE 105 Ia 91 E. 2) Verteilen von Gratiszeitungen auf Bahnhöfen durch Personen (REKO UVEK vom 17. Okt. 2000, in: VPB 2001 Nr. 63 E ) Verkauf von Zeitungen stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, während dies für die unentgeltliche Verteilung von Presseerzeugnissen durch eine einzelne Person nicht der Fall ist (ZBl 81 [1980] 35 ff.; BGE 96 I 586, 588 ff.). Verteilen Mitglieder der Scientology Kirche Zürich verschiedene Drucksachen an Passanten auf Strassen und Plätzen in der Stadt Zürich, kann gesteigerter Gemeingebrauch vorliegen, wenn die Mitglieder bereits auf dem öffentlichen Grund Gespräche mit Passanten zu führen, um deren Interesse für die angebotenen Leistungen zu wecken. Entsprechend können etwa Ausweichbewegungen von Passanten, Menschenansammlungen, Diskussionen oder gar Auseinandersetzungen in stark frequentierten Lagen zu Störungen des Verkehrsflusses führen (BGE 126 I 133, 139) 12
13 Sondernutzung 34 Beispiele Baugrubensicherung, die für eine ca. 16 Monate dauernde Bauphase notwendig ist (VerwG ZH vom 29. April 2010, VB , E. 4.1) Bau und Betrieb von Leitungen im öffentlichen Grund (VerwG ZH vom 25. Febr. 2010, VK: , E. 4.1 [Gasversorgungsanlagen]) Endlager für radioaktive Abfälle (BGE 119 Ia 390 E. 5e) Kioske, Schaukasten, Automaten oder das Anbringen einer Fassadenisolation über öffentlichem Grund (Baurekursgericht ZH vom 28. Jan. 2010, in: BEZ 2010 Nr. 38 E. 2) Wasserkraftwerke (VerwG BE vom 3. April 2008, in: BVR 2009 S. 341 ff.) AbbauvonKies (VerwG GR vom 6. März 2007, U-02-53, E. 3) Nutzung des Funkfrequenzspektrums für Mobilfunkdienste; es handelt es sich um ein beschränktes natürliches Gut (BGE 131 II 735 E. 3.1, 125 II 293 E. 5b) Nutzung des von einem Bootshafen beanspruchten Teils des Walensees (BGer vom 21. Juni 2005, 2P.13/2005, E. 2.1) «Vermietung» eines öffentlichen Parkplatzes an Private (RR OW vom 30. März 2004, in: VVGE 2004/05 Nr. 21 E. 5) ganzjährige Nutzung eines öffentlichen Platzes für die Erstellung und den Betrieb von Restaurant-Wintergärten (VerwG BE vom 6. Okt. 2003, in: BVR 2004 S. 85 ff. E. 2.2) 13
14 Schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch - Sondernutzung 34 Qualifizieren Sie folgende Nutzungsarten. Stationierung von Booten (ZBl 1986, 368 ff) Verpachtung aller Werbeflächen (BGE 128 I 295 ff.) Parkieren während der Nacht (BGE 108 Ia 111 ff.) Informationsstand mit 3-4 Stühlen (BGE 105 Ia 15 ff.) Prostitution (BGE 101 Ia 473 ff.) Verteilung von Werbematerial (BGE 126 I 133 ff.) Verteilung von ideellen Erzeugnissen (BGE 110 Ia 47 ff., 96 I 586 ff.) Taxi-Standplatz (BGE 108 Ia 135 ff.) Endlagerung radioaktiver Abfälle (BGE 119 Ia 390 ff.) Festanlässe auf der Landiwiese (BGE 132 III 349 ff.) Nutzung einer Funkfrequenz durch Mobilfunkdienst (BGE 131 II 735 ff.) Kundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August in Brunnen (BGE 132 I 256 ff.) Unterschriftensammlung (durch höchstens drei Personen, ohne Stand) in der St. Galler Innenstadt (BGE 135 I 302 ff.) 14
15 Schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch - Sondernutzung 34 Schlichter Gemeingebrauch Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung Verteilung von ideellen Erzeugnissen (BGE 110 Ia 47 ff., 96 I 586 ff.) Unterschriftensammlung (durch höchstens drei Personen, ohne Stand) in der St. Galler Innenstadt (BGE 135 I 302 ff.) Stationierung von Booten (ZBl 1986, 368 ff) Parkieren während der Nacht (BGE 108 Ia 111 ff.) Informationsstand mit 3-4 Stühlen (BGE 105 Ia 15 ff.) Prostitution (BGE 101 Ia 473 ff.) Verteilung von Werbematerial (BGE 126 I 133 ff.) Taxi-Standplatz (BGE 108 Ia 135 ff.) Festanlässe auf der Landiwiese (BGE 132 III 349 ff.) Kundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August in Brunnen (BGE 132 I 256 ff.) Verpachtung aller Werbeflächen (BGE 128 I 295 ff.) Endlagerung radioaktiver Abfälle (BGE 119 Ia 390 ff.) Nutzung einer Funkfrequenz durch Mobilfunkdienst (BGE 131 II 735 ff.) 15
16 Schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch - Sondernutzung 34 Die Begriffe des schlichten und des gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich bestimmt (BGE 135 I 302, E. 3.1) "Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf. Dabei unterscheiden die kantonalen Rechtsordnungen und die Praxis meist zwischen schlichtem Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die Rechtsprechung und die Verwaltungsrechtswissenschaft haben diese Einteilung konkretisiert [ ]. Dies ändert nichts am Umstand, dass insbesondere die Begriffe des schlichten bzw. des gesteigerten Gemeingebrauchs kantonalrechtlich bestimmt sind. Das kantonale Strassengesetz [des Kantons St. Gallen, sgs 732.1], welches auf öffentliche Plätze sachgemäss angewendet wird (Art. 1 Abs. 3 StrG), verwendet die Begriffe des einfachen bzw. des gesteigerten Gemeingebrauchs an verschiedener Stelle [ ]." 16
17 Exkurs: Nutzung von Verwaltungsvermögen 34 Ordentliche/ausserordentliche Nutzung, Sondernutzung Ordentliche Nutzung: Wird Verwaltungsvermögen bestimmungsgemäss im Rahmen der Verwaltungstätigkeit gebraucht (z.b. ein Verwaltungsgebäude durch Behördenmitglieder, eine Universität durch den Lehrkörper und die Studierenden), so liegt eine ordentliche Nutzung vor Ausserordentliche Nutzung: Soweit Verwaltungsvermögen nicht für den bestimmungsgemässen Gebrauch benötigt wird, kann es vorübergehend auch für eine ausserordentliche Nutzung zu anderen Zwecken (z.b. Benutzung von Schulräumen und Turnhallen an Abenden oder in den Ferien durch Vereine) zur Verfügung gestellt werden. Die ausserordentliche Nutzung ist nur zulässig, sofern sich eine solche Nutzung überhaupt mit der Zweckbestimmung der Sache vereinbaren lässt Sondernutzung: Private machen langfristig und ausschliesslich Gebrauch von Verwaltungsvermögen (ein Teil der Parkplätze eines Spitals ist ausschliesslich zur Nutzung durch die Chefärzte vorgesehen) 17
18 Nutzung von Verwaltungsvermögen 34 Beispiele Der Gemeinderat von Tavannes lehnte ein Gesuch des Organisationskomitees des Festes der jurassischen Jugend ab, ihm den Gemeindesaal zur Verfügung zu stellen. Das Bundesgericht, an welches sich das Organisationskomitee nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges wandte, stellte fest, auf Gemeindesäle, die für Versammlungen benutzt werden könnten, sei die Rechtsprechung über die Benutzung des öffentlichen Grundes sinngemäss anwendbar. Beim Entscheid über die Bewilligung der Benutzung des Gemeindesaales sei deshalb der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Dabei seien allerdings die Umstände des Einzelfalles zu beachten, namentlich soweit die kommunalen Räumlichkeiten nicht die Einzigen seien, die sich zur Durchführung einer Versammlung eignen. Das Bundesgericht bezeichnete die Ablehnung des Gesuches um Benutzung des Gemeindesaales als unverhältnismässige Beschränkung dieser Freiheitsrechte und überdies als Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (BGer in ZBl 93 [1992] S. 40, 43 f.) Die Verkehrsbetriebe der Stadt Luzern (VBL) stellten eine bestimmte Anzahl ihrer Fahrzeuge zur Anbringung von sog. "Ganzbemalungen" zu Werbezwecken zur Verfügung. Anders als bei der Benutzung von öffentlichem Grund ergibt sich hier aus den Freiheitsrechten kein direkter Anspruch auf Zuteilung solcher Werbeflächen, da kein faktisches Monopol besteht. Es kann auf andere Werbemöglichkeiten ausgewichen werden; immerhin muss die Auswahl diskriminierungs- und willkürfrei erfolgen (BGE 127 I 84 ff.) 18
19 Nutzung von Verwaltungsvermögen 34 Beispiele Zutrittsausweis zum Medienzentrum im Bundeshaus: Nach der am 1. Jan in Kraft getretene Verordnung vom 30. Nov über die Akkreditierung von Medienschaffenden (MAkkV) stellt die Bundeskanzlei nur Zutrittsausweise für Personen aus, welche im Umfang von mindestens 60% einer Vollzeitstelle journalistisch zum Zweck der Information aus dem Bundeshaus tätig sind. Nach dem Bundesverwaltungsgericht steht das Medienzentrum Bundeshaus und das Parlamentsgebäude im Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft. Das Gemeinwesen ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, Privatpersonen die Nutzung seines Verwaltungsvermögens zu gestatten. In grundrechtsrelevanten Fällen kann sich jedoch für die gesuchstellende Partei analog zum gesteigerten Gemeingebrauch von Strassen und Plätzen ein bedingter Anspruch auf Nutzung der Verwaltungssache aus den betroffenen Grundrechten ergeben. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Medienschaffenden auf die Medienfreiheit berufen können. Da der beantragte Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude der Beschaffung von journalistisch relevanten Informationen dient, stellt die Nichterteilung des entsprechenden Zutrittsausweises einen Eingriff in die Medienfreiheit dar, wobei es sich um einen leichten Eingriff handelt, da durch die Nichterteilung des Zutrittsausweises die Informationsbeschaffung aus dem Bundeshaus nicht vollständig verunmöglicht wird (BVGer vom 20. Juni 2011, C-6123/2009, E. 3.2; ferner BVGer vom 26. Sept. 2011, C-6202/2009, E ) 19
20 Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 NZZ vom 14. Dezember 2011, S. 15 "Politische und auch religiöse Verteilaktionen in Bahnhöfen müssen grundsätzlich erlaubt sein. Dies hat das Bundesamt für Verkehr verfügt und die gängige Verbotspraxis als verfassungswidrig eingestuft. Die SBB akzeptieren den Entscheid nicht." Ist das Bahnhofsareal (Fläche, Wände) eine Sache im Gemeingebrauch? 20
21 Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 Dürfen die SBB die Entfernung dieses Plakates veranlassen? Vgl. BVGer A-7454/2009 vom 29. März
22 Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 Plakatierung von Werbeflächen im Bahnhofsareal Im Rahmen der Aktion Palästina-Solidarität wurde die allgemeine Plakatgesellschaft (APG; verantwortlich für Vermarktung und Bewirtschaftung von Plakatflächen) mit dem Aushang eines Plakates, welches sich inhaltlich gegen die Siedlungspolitik der israelischen Regierung richtete, beauftragt. Dieses sollte an verschiedenen Standorten im Zürcher Hauptbahnhof ausgehängt werden. Die SBB veranlassten nach dreitägigem Aushang die sofortige Entfernung des Plakates. Gegen diesen Entscheid gelangten die Auftraggeber ans Bundesverwaltungsgericht. (Vgl. BVGer A-7454/2009 vom 29. März 2011) 22
23 Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 Plakatierung von Werbeflächen im Bahnhofsareal BVGer A- 754/2009 vom 29. März 2011, E "[Es ] kann nicht argumentiert werden, es handle sich bei den Plakatflächen um ausgeschiedene Flächen zur kommerziellen Nutzung, weswegen eine Grundrechtsbindung nicht in Frage komme. Zwar verfolgt die SBB AG mit der Überlassung von Flächen an den Bahnhofswänden auch finanzielle Interessen. Entscheidend ist aber, dass auch bei der entgeltlichen Überlassung von Flächen die Regelung der Nutzung der Bahnhofswand im Interesse des Bahnverkehrs im Vordergrund steht und stehen muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 aebg [ ]). So darf die SBB AG nicht aus finanziellen Gründen die Wände einer Nutzung zuführen, die dem Bahnverkehr hinderlich wäre. Die finanziellen Interessen haben gegenüber diesem staatlichen Interesse zurückzutreten (vgl. auch Entscheid REKO/UVEK vom 17. Oktober 2000, VPB E ). Die Regelung der Benützung der Bahnhofswand kann zwar grundsätzlich die Überlassung von Werbeflächen beinhalten, doch nur und soweit, als damit nicht der ordnungsgemässe Bahnbetrieb gefährdet wird. Es handelt sich bei der Bahnhofswand vielmehr um eine in der Verfügungsmöglichkeit der SBB AG stehende öffentliche Sache (im Gemeingebrauch), die neben ihrem primären Nutzen für den Bahnverkehr (auch) kommerziell genutzt wird [...]" 23
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