Energie.Effizienz.Infoveranstaltung WK Burgenland. 03. Dezember 2014

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1 Energie.Effizienz.Infoveranstaltung WK Burgenland 03. Dezember 2014

2 Inhalt A Energielieferantenverpflichtung im Sinne des 10 EEffG B Aktivitäten im Bereich Heizöl C Aktivitäten des Energiehandels für sonstige Energieträger D Maßnahmensetzung

3 A - EEffG 10 Energieeffizienz bei Energielieferanten Lieferantenverpflichtung (FAQs des BMWFW) Lieferantenverpflichtung besteht wenn (i) (ii) ein Energielieferant mit einer bestimmten Menge von Energieabsatz (iii) in Österreich (iv) einen Energieträger (v) an einen Endenergieverbraucher (vi) zu energetischen Endverbrauchszwecken (vii) entgeltlich abgibt. Energielieferant Jene, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, können dem Mutterunternehmen zugeordnet werden, wenn die Mutter zustimmt. Beispiele (i) (ii) Kostenlose Zurverfügungstellung eines Energieträgers zur energetischen Verwendung mangels Entgeltlichkeit keine Energielieferung; Zurverfügungstellung eines Energieträgers für den Produktionsprozess mangels energetischen Verwendung keine Verpflichtung.

4 A - EEffG 10 Energieeffizienz bei Energielieferanten Beispiele (i) Weiterverkauf des Energieträgers Grundsatz: Eigenverbrauch des Endverbrauchers gilt als Absatzmenge des Vorlieferanten. Tankstellen (> 25 GWh) COCO Tankstellen Mineralölkonzern ist Eigentümer und Betreiber Verpfl. Agenturtankstellen: auf Name und Rechnung des Mineralölkonzerns Verpfl. CODO Tankstellen: Eigentümer Mineralölkonzern, Pächter führt Betrieb auf eigene Rechnung Betreiber (Pächter) ist Verpflichteter; DODO Tankstelle : Pächter ist Eigentümer Tankstelle und Betreiber Verpfl.; Tankkartenfirmen als Verpflichtete, da diese Energieträger kaufen und dem Endverbraucher weiterverkaufen (Tankstelle agiert als Weiterverkäufer); Zentrale Beschaffungsstelle (i) (ii) Ein zu einem Konzern gehöriges Unternehmen, welches zentral einkauft und den Eigenverbrauch des Konzerns deckt. Verteilung von Energie auf einem Betriebsgelände an die dort ansässigen Vertragspartner zu Verbrauchszwecken; bei Lieferungen an außenstehende Dritte Lieferantenverpflichtung

5 A - EEffG 10 Energieeffizienz bei Energielieferanten Auslandsbezug Lieferanten mit Sitz im Ausland sind genauso verpflichtet, wenn sie an einen österreichischen Endenergieverbraucher liefern. Wenn ein österr. Energielieferant zu mehr als 50% im Eigentum eines ausländ. Unternehmens steht, geht die Verpflichtung auf das Mutterunternehmen bei Zustimmung über. BSP (i) (ii) Tanktourismus zählt als österr. Verbrauch, umgekehrt zählt ein Österreicher, der in D tankt, nicht als relevanter Endverbraucher. Österr. Unternehmen A holt in DT vom Unternehmen B Energieträger zum Eigenverbrauch Energiemenge, die nach Österreich importiert, verzollt und dann endverbraucht wird, gilt als österr. Endverbrauch Verpflichteter ist Unternehmen B; Höhe Endenergieverbraucher Jährliche Energieeffizienzmaßnahmen von mind. 0,6% des Vorjahresabsatzes an Endverbraucher. Im Februar 2016 sind die Mengen 2014 zu melden. Die Maßnahmen müssen bis 2020 wirken, sonst nur anteilige Zurechnung. Jeder, der in Österreich einen Energieträger zu energetischen Zwecken einsetzt. Nicht dazu gehört jene Energie für Umwandlung und Transport von leitungsgebundenen Energieträgern.

6 A - EEffG 10 Energieeffizienz bei Energielieferanten/Maßnahmen Maßnahmen Wahlweise: Unmittelbare individuelle Maßnahmensetzung bei eigenen Endkunden, anderen Endenergieverbrauchern oder im eigenen Unternehmen Übertragung von einem Dritten Ausschreibungsverfahren Abwicklung und Finanzierung der Maßnahmen über einen Fonds: eine Branchenvereinbarung im Rahmen der Privatautonomie; Mind. 40% der Maßnahmen müssen in Haushalten im Wohnraum wirksam werden. Erweiterung auf Mobilitätsbereich für jene Lieferanten, die im Mobilitätsbereich liefern. ACHTUNG: Absatzminderung ist keine Maßnahme!! Maßnahmen sind energieträgerneutral und werden grundsätzlich gleich gewichtet. AUSNAHME: Einbau von ÖL-Brennwertgeräten im Neubau gilt ab 2015 nicht als Effizienzmaßnahme, der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab 2018 keine Energieeffizienzmaßnahme mehr.

7 A - EEffG 10 Energieeffizienz bei Energielieferanten/Maßnahmen Zurechnung einer Maßnahme Beispiele Übertragung Meldung Umsetzung der Maßnahme (i) (ii) durch mehrere Energielieferanten: anteilsmäßige Zurechnung im Rahmen der Privatautonomie Durch öffentliche Hand und Energielieferant: anteilsmäßige Zurechnung (iii) Strategische Maßnahmen der Öffentl. Hand keine Übertragung auf Energielieferanten möglich; (iv) Maßnahmen aus Wohnbauförderung, der UFI oder dem Sanierungsscheck sind auch bei Koförderung nur der öffentl. Hand zuzurechnen. Förderung thermische Sanierung -Sanierungsscheck: schriftliche Absicherung, dass Förderwerber keine Bundes/Landesförderung in Anspruch nimmt bei sonstiger Rückforderung der Förderung Maßnahme bleibt aufrecht; Vier Mal (i) Meldung des Absatzes des Vorjahres (erstmals 2015); (ii) Meldung der getätigten Maßnahmen bis 14. Februar des Folgejahres (erstmals 2016) ; (iii) Meldung der Maßnahmen: Empfänger, Einsparung, Zeitpunkt, Wirkungsdauer individuelle Meldung jeder Maßnahme;

8 A EEffG 10 Energieeffizienz bei Energielieferanten/Maßnahmen/Kleinhändler/Beratung Ausschreibung Alternative der Maßnahmensetzung. Frist für die Durchführung: 6 Monate Ausschreibungsinhalt: Maßnahmen, KWh Nach erfolgloser Ausschreibung: Ausgleichszahlung spätestens 7 Monate nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder Setzung einer Maßnahme bis des Folgejahres. Kleinhändler Befreiung von der Verpflichtung von Energielieferanten mit einem Vorjahresabsatz von weniger als 25 GWh, die nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen (Konzernverbund); Branchenverpflichtung Branchenverpflichtung: Energielieferanten zwischen 25 GWh und 150 GWh Pooling gestattet; Beratungsstelle Einrichtung bei Energielieferanten zu Themen Energieeffizienz und armut (> 49 MA und Jahresumsatz/Jahresbilanz über 10 Mio. );

9 A EEffG 20 Ausgleichszahlung / 24 ff Monitoringstelle / 31 Verwaltungsstrafe Ausgleichszahlung Monitoringstelle Ausgleichszahlung von 20 Cent/kWh; schuldbefreiende Wirkung; zahlbar bis zum 14. Februar des Folgejahres zu leisten (erstmals 2016) an das BMWFW; Zahlungen nach erfolgloser Ausschreibung: spätestens 7 Monate nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens; Erhöhung der Beiträge, wenn im Jahr weniger als 2/3 der Maßnahmen gesetzt, sondern durch Ausgleichszahlung erfüllt wurden. Zweckwidmung der 40% Haushalt, 34% erneuerbare Energieträger Bewertung der einzelnen Maßnahmen Bei Nichterfüllung der Maßnahmen 3 Mo Nachfristsetzung, Einforderung für zwei zurückliegende Kalenderjahre möglich; Derzeitige Maßnahmenbewertung aufrecht bis zum Inkrafttreten einer Neuen durch die Monitoringstelle. Verwaltungsstrafe Verschuldensabhängige Verwaltungsstrafe von bis zu EUR ,-

10 Beispiel Energielieferant Wiederverkäufer ist verpflichtet Produkte Absatz Energiemenge pflichtig nicht pflichtig Heizöl 15 Mio Liter an Endverbraucher 5 Mio Liter an Wiederverkäufer kwh kwh Benzin 20 Mio Liter an Endverbraucher 5 Mio Liter ans Ausland kwh kwh Diesel 120 Mio Liter an Endverbraucher 10 Mio Liter an Wiederverkäufer kwh kwh Pellets Tonnen an Endverbraucher kwh Summe Maßnahmen nötig Alternativ Ausgleichszahlung kwh * 0,6% kwh 20 Cent/kWh= ,-

11 Beispiel Energielieferanten nach 11 Produkte Absatz Energiemenge pflichtig nicht pflichtig Energielieferant 1 Energielieferant 2 5 Mio Liter Heizöl an Endverbraucher kwh 7 Mio Liter Diesel an Endverbraucher kwh Keine individuelle Meldung notwendig Energielieferant Tonnen Pellets kwh Summe Maßnahmen nötig Alternativ Ausgleichszahlungg kwh * 0,6% kwh 20 Cent/kWh= ,- - Branchenverpflichtung für Energielieferanten zwischen 25 und 150 GWh - Werden Ziele nicht erfüllt, erfolgt im kommenden Jahr die Einstufung als Individuallieferant gem Unter 25 GWh keine Verpflichtung

12 B Aktivitäten im Bereich Heizöl Ziel laut EEFG alt EEffG und Heizöl Fortführung HMÖ Anpassung für Energiehandel GWh = Jährliche Produktion aller österr. Windkraftanlagen 2010, Jahresstromverbrauch Tiroler Haushalte HmÖ - Einführung aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung 2009 mit dem BMWFW als Effizienzmaßnahme Entpflichtung der gesamten Mineralölbranche OHNE öffentliche Mittel Kesseltäusche bis dato Fortführung der HMÖ zur Entpflichtung im Heizölbereich HMÖ Energielieferant Inverkehrbringer übernehmen weiterhin die Einzahlung der Mittel, erhalten von HMÖ die Maßnahmen, die in der Distributionskette weitergereicht werden. führt Kesseltauschförderung durch, ergänzt mit zusätzlichen Maßnahmen (Warmwasserspeicher, Pumpen, ) meldet seinen Gesamtabsatz bei der Monitoringstelle und übernimmt von den Inverkehrbringern auf Anfrage die HMÖ Maßnahmen

13 B Aktivitäten im Bereich Heizöl r Notar Systemteilnehm er Groß händler Energie händler setzt Maßnahmen bei 1.Ursula Huber, 3421 Nassfeld, 2.. Konsument Monitoringstelle

14 C Aktivitäten sonstige Energieträger EEffG und Benzin/Diesel Eckpfeiler 3 Säulenmodell 1. Allgemeine Branchenmaßnahmen 2. Marketingmaßnahmen der WK Energiehandel 3. ESA (zusätzliche Maßnahmen) Durchführungsstelle Energielieferant Achtung Gründung ESA (Energie Service Austria) 100% Eigentum FV Energiehandel meldet seinen Gesamtabsatz bei der Monitoringstelle und - Partizipiert an den Branchenlösungen und - fragt bei HMÖ jene Mengen nach, für die er entpflichtet werden möchte. Kleinsthändler sollen durch den Vorlieferanten entpflichtet werden. Berücksichtigung bei der Preisgestaltung bei Lieferungen an den Endenergieabnehmer Klärung ausständig Bewertung der Maßnahmen erst bei Bestehen der Monitoringstelle

15 informieren über Förderung verkauft Energie + X Energieeffizienzbeitrag Mögliches Modell für Branchenvereinbarung Energie lieferant Monitoringstelle Konsumenten Förderstelle ESA

16 D Maßnahmensetzung Neue Förderstelle ESA (Energie Service Austria) Aufgabenstellung Systemteilnehmer Mögliche Förderbereiche Derzeitige Maßnahmen nach Methodendokument unzureichend Abstimmung neuer Maßnahmen mit der Monitoringstelle nicht vor Dezember Mitglieder des FV Energiehandel Wärmedämmung Warmwasserspeicher Effizientere Fahrzeuge Individuelle Projekte Zukauf von Maßnahmen Systemstart Jänner 2015

17 Anregungen Fragen an Mag. Martin Reichard GF Heizen mit Öl GmbH Untere Donaustrasse Wien

18 D Maßnahmensetzung Berechnungstool Effizenzmaßnahmen oder Ausgleichszahlung für den Energiehandel Füllen Sie den gelb hinterlegten Bereich aus und Sie erhalten die gewünschten Daten. Umrechnungen von Liter bzw. kg in kwh notwendige Maßnahmen in kwh Ausgleichszahlung Energieträger Absatz an Endkunden in 2014 Einheit kwh 0,60% 0,20 HEL 0 Liter kwh/l HL 0 Liter ,6 kwh/l Pellets 0 kg ,9 kwh/kg Ottokraftstoff 0 Liter kwh/l Dieselkraftstoff 0 Liter kwh/l Flüssiggas (Propan) 0 kg ,8 kwh/kg Holzkohle 0 kg kwh/kg Summe Faktor (Ø-Rechenwert) Umrechnungen von Tonnen in kwh Energieträger Absatz an Endkunden in 2014 Einheit kwh 0,60% 0,20 HEL 0 Tonnen kwh/t HL 0 Tonnen kwh/t Pellets 0 Tonnen kwh/t Ottokraftstoff 0 Tonnen kwh/t Dieselkraftstoff 0 Tonnen kwh/t Summe Faktor (Ø-Rechenwert)

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