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1 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Wasserstraßen-Neubauamt Berlin P17, Ausbau des Sacrow-Paretzer Kanals, Baulos 2, UHW km 21,00 bis 32,61 mit HvK km 33,80 bis 34,90 PLANÄNDERUNGSUNTERLAGE zur Fällung von Gehölzen im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche Marquardt - Erläuterungsbericht - Berlin, den Wasserstraßen-Neubauamt Berlin (LTRDir Dietrich, Amtsleiter) - 1 -

2 Inhaltsverzeichnis Seite Anlagenverzeichnis 3 Erläuterungsbericht 1 Veranlassung 4 2 Allgemeine Ausbaugrundsätze 5 3 Naturschutzfachliche Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss 5 4 Derzeitige naturschutzfachliche Bestandssituation 6 5 Baulogistische und naturschutzfachliche Problemstellung 6 6 Vorliegende Untersuchungen und Gutachten 8 7 Abstimmungen mit der UNB Potsdam Stadt 9 8 Inanspruchnahme von Grundstücken 9 9 Antrag auf Genehmigung zur Gehölzfällung 9 Anlagen - 2 -

3 Anlagen Anlage 1 Beilage 4 4 des Planfeststellungsbeschlusses, Streckenplanung, Blatt Nr.5 Anlage 2 Ausschreibung, Streckenplanung (Baustellenanleger), Blatt Nr Anlage 3 Planänderungsunterlage (LBP Beilage mit Einzelgehölzdarstellung) Anlage 4 Fotodokumentation Anlage 5 Darstellung eingemessener Gehölze Anlage 6 a Anlage 6b Alternativvorschlag Baustellenumschlagstelle Marquardt der Firma HÜLS- KENS Wasserbau GmbH Co. KG Gerätetypenblatt der Firma HÜLSKENS Wasserbau GmbH Co. KG Anlage 7 Tabellarische Auflistung der Gehölze zum Vergleich der Eingriffsintensitäten Anlage 8 Stellungnahme IUS vom Anlage 9 Stellungnahme IUS vom einschließlich Fotodokumentation Anlage 10 Eingriffsbereich zur Feinbilanzierung, Karte 1.1 IUS - 3 -

4 1 Veranlassung Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wasserstraßen- Neubauamt Berlin als Träger des Vorhabens, führt den Ausbau des Sacrow- Paretzer Kanals im Abschnitt UHW km 21,00 bis 32,61 mit HvK km 33,80 bis 34,90 aus. Grundlage dafür bildet der Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom , Az. P-143.3/Pro 46 in der Fassung des Vergleichs vom Aufgrund zeitlicher Verzögerungen durch ein Vergabenachprüfungsverfahren konnte der Bauauftrag erst am vergeben werden. Gegenstand der Planfeststellung war auch die Herstellung einer Liegestelle bei UHW km 24,87 25,20, die für die Erschließung und den Umschlag von Baustoffen für die dort ausgewiesene Baustelleneinrichtungsfläche errichtet werden sollte. Die zur Herstellung dieser Liege- bzw. Umschlagstelle erforderlichen Holzungen wurden jedoch noch nicht ausgeführt, weil es dem Bauauftragnehmer frei gestellt war, diese Baustelleneinrichtungsfläche und damit auch die vorgesehene Umschlagstelle zu nutzen oder andere, eigene Lösungen für die Baustellenlogistik anzubieten. Im Zuge der ökologischen Baubegleitung wurde zuletzt festgestellt, dass der größere, östliche Teil der vorgesehenen Baustelleneinrichtungsfläche aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden darf. Das WNA Berlin wird daher nur den westlichen Teil der planfestgestellten Baustelleneinrichtungsfläche in Anspruch zu nehmen. Die notwendige temporäre Umschlagstelle kann dadurch nicht mehr sinnvoll in der planfestgestellten Lage hergestellt werden. Stattdessen soll eine geringfügig nach Westen versetzte (UHW km 25,27) temporäre Umschlagstelle eingerichtet werden, die einen unmittelbaren Umschlag auf den nutzbarer Teil der Baustelleneinrichtungsfläche ermöglicht. Zur Herstellung der Baufreiheit für diese temporärer Umschlagstelle müssen drei Bäume geholzt werden, die bisher nicht Gegenstand der Planfeststellung waren. Diese drei Bäume und weitere drei Bäume innerhalb des planfestgestellten Baufeldes sollen zudem innerhalb der Brutzeit geholzt werden, um einen zeitnahen Baubeginn für die Baumaßnahme zu ermöglichen. Bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde ist eine entsprechende Planänderung zu beantragen. Infolge der beantragten Planänderung kann im Zuge dieser Baumaßnahme auf das planfestgestellte Holzen von 36 kanalbegleitenden Linden und der unmittelbar an die planfestgestellte Liegestelle von UHW km 24,87 25,20 angrenzenden Waldfläche verzichtet werden

5 2 Allgemeine Ausbaugrundsätze Das Baulos 2 umfasst einen 12,7 km langen Streckenabschnitt bestehend aus Kanalstrecken, seenartigen Erweiterungen und Seenstrecken (Weißer See, Fahrlander See, Schlänitzsee und Göttinsee). Die Ausbaumaßnahmen beinhalten im Wesentlichen die Vertiefung der Kanalsohle und Fahrrinne in den Seenbereichen sowie die Instandsetzung und den teilweisen Ausbau der Ufersicherungen (Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen). Für die Durchführung der Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen wurde im Bereich UHW km 24,86 bis 25,30 eine Baustelleneinrichtungs und Lagerfläche auf einem nicht mehr genutzten, ehemaligen Geländeteil der Schiffsbau- Versuchsanstalt Marquardt planfestgestellt. Diese Fläche besteht aus zwei abgrenzbaren Teilbereichen (siehe Anlage 1). Die östliche Teilfläche hat eine Größe von rund m², die Größe der westlichen Teilfläche beträgt rund m². Ebenfalls planfestgestellt und angrenzend an die östliche Teilfläche der Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche wurde die Anlage einer Liegestelle für die Berufsschifffahrt am Südufer UHW km 24,87 25,20. Auf die planfestgestellte Liegestelle wurde im Ausschreibungsverfahren zugunsten einer temporären Umschlagstelle verzichtet. Dies führt zu einem geringeren Flächenverbrauch im angrenzenden Hinterland (siehe Anlage 2). 3 Naturschutzfachliche Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss Artenschutzrechtliche Auflagen Entsprechend der Auflage des Planfeststellungsbeschlusses hat der TdV unter naturschutzfachlicher Baubegleitung unmittelbar vor Baubeginn die Aktualität der im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgestellten Lebensstätten überprüft. Mit dieser Überprüfung wurde das Fachbüro IUS (Institut für Umweltstudien Weibel & Ness GmbH) beauftragt. Die Ergebnisse wurden dokumentiert und mit den jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörden (Potsdam Stadt, Havelland und Potsdam Mittelmark) abgestimmt. Im Rahmen der Überprüfung wurden insbesondere im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche Zauneidechsenvorkommen festgestellt (Zuständigkeitsbereich Potsdam Stadt). Auf der Grundlage der Planergänzung Artenschutz vom wurde eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Fangens, der Umsiedlung und der Inkaufnahme der Tötung nicht eingesammelter Exemplare erteilt. Im Rahmen des Gebotes der Eingriffsminimierung ( 15 Abs. 1 BNatSchG), der Prüfung zumutbarer Alternativen und des Verbotes den Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern ( 45 Abs. 7 BNatSchG) wurde der TdV als rechtliche Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung beauflagt, nur eine Teilfläche der Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche für die Baumaßnahmen freizugeben (Vermerk der Planfeststellungsbehörde vom ). In Abstimmung baulogistischer Gesichtspunkte (Erreichbarkeit der Fläche/ Anfahrtswege) sowie populationsökologischer Parameter wurde der Baufirma nur die kleinere westliche Teilfläche als Standort für Baucontainer und Lagerfläche - 5 -

6 zur Verfügung gestellt. Die östliche Teilfläche wurde mittels Bauzaun abgegrenzt und wird von der Baufirma nicht genutzt (siehe Anlage 3). Genehmigungsverfahren bei notwendigen Gehölzfällungen innerhalb der Brutzeit der Vögel In der Auflage ist durch den Planfeststellungsbeschluss bestimmt, dass Abholzungsmaßnahmen von Bäumen, Sträuchern und Ufervegetation in der Regel außerhalb der Brutzeit der Vögel zu erfolgen haben. Sollten Abholzungen innerhalb der Brutzeit erforderlich werden, ist dies nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen. 4 Derzeitige naturschutzfachliche Bestandssituation Im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche und darüber hinausgehend wird der Sacrow-Paretzer Kanal von einer landschaftsbildprägenden Gehölzreihe, vornehmlich aus alten Linden bestehend, geprägt. Im östlichen Abschnitt der Baustelleneinrichtungsfläche grenzt an die Lindenreihe ein naturnaher Laubwaldbestand mit Pappeln (siehe Anlage 4). Die dahinterliegende Teilfläche ist großflächig versiegelt. Einzelne Betonplatten sind aufgebrochen, Stauden, Gräser und Pappeljungwuchs konnten sich in den Randbereichen und aufgebrochenen Bodenstellen etablieren. Die westliche Teilfläche wurde für die Nutzung als Baustelle bereits vom Bewuchs, der sich auch hier zwischen den maroden Betonflächen ausgebildet hatte, beräumt. Neben den in den Planfeststellungsunterlagen dargestellten Kartierergebnissen (UVS, LBP, FFH-VU, Artenschutzgutachten) wurde durch den TdV im Vorfeld der Baumaßnahmen zusätzlich eine Einzelgehölzerfassung einschließlich Einmessung aller Bäume im Eingriffsbereich und unmittelbar daran angrenzend durchgeführt (siehe Anlage 5). 5 Baulogistische und naturschutzfachliche Problemstellung Randbedingungen Auf Grund der beschriebenen artenschutzrechtlichen Situation wurde die planfestgestellte Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche auf den westlichen Teilbereich reduziert. Die geplante Umschlagstelle für Baumaterialien und Schüttgüter als Schnittstelle zwischen Lagerfläche und Kanalbereich grenzt allerdings an die zu schützende östliche Teilfläche an (siehe Punkt 3, Anlage 3). Um die notwendige Verbindung von Lager- und Baustellenfläche mit dem Kanal zu realisieren, ist es erforderlich die Umschlagstelle in westliche Richtung, in den Bereich der zur Verfügung stehenden Baustellen und Lagerfläche zu verschieben. Im Vergleich zur ausgeschriebenen temporären Umschlagstelle in Spundwandbauweise hat die beauftragte Baufirma angeboten, den Umschlag über einen am Kanalufer befestigten Ponton als Plattform durchzuführen. Der Umschlag der Schüttgüter soll über einen auf dem Ponton stationierten Seilbagger in - 6 -

7 schwimmende Schuten von Land zu Wasser und umgekehrt erfolgen (siehe Anlagen 6 a und 6b). Gegenüber der ausgeschriebenen Variante der stationären ca. 130 m langen Umschlagstelle ergeben sich aus der gewählten Variante u.a. einige naturschutzfachliche Vorteile. So kann auf die Errichtung einer temporären Spundwand und die Befestigung der Uferfläche, die einen Totalverlust der Gehölzreihe in diesem Abschnitt nach sich ziehen würde, verzichtet werden. Außerdem kann der kürzere Ponton (Gesamtlänge 65 m) am Kanalufer so stationiert werden, dass die Eingriffe in den kanalbegleitenden, nahezu geschlossenen Gehölzbestand auf ein Mindestmaß reduziert werden. Durch die ökologische Baubegleitung des TDV wurde deshalb vorgeschlagen den Ponton am Kanalufer bei ca. UHW km 25,27 zu befestigen, um eine vorhandenen Lücke im Gehölzbestand zu nutzen (siehe Anlage 4). In Abstimmungsgesprächen mit der Baufirma konnte unter Inkaufnahme von baulogistischen Einschränkungen (Versetzen der Schuten zur Befüllung, statt des Baggers) weiterhin erreicht werden, dass die zu schaffende Baufreiheit für den notwendigen Schwenkbereich des Seilbaggers auf ca m reduziert wird. Dies stellt ein absolutes Mindestmaß dar. Eine weitere Reduzierung der Baggerumgriffsfläche ist nicht möglich. Notwendige Gehölzfällung Trotz Nutzung der Lücke im vorhandenen Gehölzbestand und damit geringfügig weiteren Transportwegen für die Baufirma sowie der Reduzierung der Baufreiheit zwischen Kanal und Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche ist eine weitere Gehölzfällung unumgänglich. Bei den Gehölzen, die zur Schaffung von Baufreiheit zwingend gefällt werden müssen handelt es sich um (siehe Anlage 3): 1 vitale Linde, Stammumfang 2,43 m (Baum Nr.: 20365) 1 sehr stark geschädigte, teilweise abgestorbene Linde, Stammumfang 2,25 m (Baum Nr.: 20366) 1 absterbende Ulme, Stammumfang 1,48 m (Baum Nr.: 20364) 1 Walnussbaum, 2 stämmig, Stammumfänge 1,10 m; 0,29 m Gehölzaufwuchs/ Dickung von Aufwuchs von Spitz-Ahorn, Eschen und Linde (alles untermaßig) Die Fällung der beiden Linden (eine vital, eine tot) sowie der absterbenden Ulme ist durch den vorhandenen Planfeststellungsbeschluss nicht abgedeckt. Die übrigen Gehölze befinden sich im planfestgestellten Baufeld. Ihre Fällung ist durch den Planfeststellungsbeschluss rechtlich gesichert. Gegenüberstellung der Eingriffsintensitäten Ein Vergleich des planfestgestellten Gehölzverlustes an der planfestgestellten Liegestelle bei UHW km 24,87 25,20 zur notwendigen Gehölzfällung für die temporäre Umschlagstelle bei UHW km 25,27 entsprechend der vorliegenden Planänderung ist Anlage 7 (Tabellarische Auflistung der Gehölze zum Vergleich der Eingriffsintensitäten) sowie Anlage 3 zu entnehmen

8 Daraus wird u.a. ersichtlich, dass dem nicht planfestgestellten Verlust von 2 Linden, von denen 1 Linde bereits absterbend bzw. tot ist sowie 1 absterbenden Ulme, der Erhalt von 36 kanalbegleitenden Linden gegenüber steht. Infolge der beantragten Planänderung kann im Zuge der laufenden Baumaßnahme auch auf das Holzen der unmittelbar an die planfestgestellte Liegestelle angrenzenden Waldfläche verzichtet werden, die als naturnaher Laubwaldbestand mit heimischen Baumarten kartiert wurde und deren Verlust ebenfalls teilweise planfestgestellt ist. Zeitlicher Rahmen Die ursprünglich vorgesehene Planung sah eine Vergabe des Bauauftrages im Zeitraum der Vegetationsruhe, außerhalb der Brutzeit der Vögel vor. Auf Grund eines Beschwerdeverfahrens konnte der Bauauftrag nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ausgelöst werden. So muss der Bauzeitenplan insgesamt verschoben werden. Da die Baufirma direkt mit den beauftragten Baumaßnahmen beginnen muss, ist die Fällung der o.a. Gehölze umgehend, d.h. innerhalb der Vegetationszeit erforderlich. Eine Fällung in der Brutzeit der Vögel ist entsprechend Auflage des Planfeststellungsbeschluss nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen (siehe Punkt 3). 6 Vorliegende Untersuchungen und Gutachten Untersuchungen zum Artenschutz Zum Ausschluss der Verursachung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auf Grund der Fällung der Gehölze wurde zunächst das Artenschutzrechtliche Gutachten von IUS zu Rate gezogen. Bei den zu fällenden Gehölzen wurden keine Besonderheiten bzw. artenschutzrechtlichen Ausschlusskriterien festgestellt. Um speziell die Situation innerhalb der Brutzeit nochmals zu erfassen wurde das Büro IUS beauftragt die zu fällenden Gehölze ein weiteres Mal zu untersuchen. Vorbereitend wurde eine Untersuchung möglicher betroffener Gehölze im April dieses Jahres im noch unbelaubten Zustand der Bäume durchgeführt. Untersucht wurden die Gehölze speziell auf das Vorkommen von Brutvögeln, Fledermäusen und Käferarten. Die Ergebnisse der Untersuchungen waren negativ. Auch bei einer nochmaligen Kontrolle am wurden keine Brutaktivitäten von Vögeln, keine Fledermausquartiere und keine Hinweise auf streng geschützte, holzbewohnende Käferarten in den kontrollierten Bäumen festgestellt (siehe Anlage 8). Am wurden die betroffenen Gehölze nochmals eingehend durch fachliche versierte Baumkletterer sowie eine Biologin des Büros IUS untersucht. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen gibt es keinerlei Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen, Vogelbruten oder sonstigen geschützten Arten (Anlage 9). Bilanzierung des Gehölzverlustes Im Rahmen des Vergleichs zum Planfeststellungsbeschluss erging die Anordnung die Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere in den Baumbestand zu bilanzieren und auszugleichen

9 Die durchgeführte Feinbilanzierung erfolgte biotoptypenbezogen und berücksichtigt den Verlust hier betrachteten Gehölze (siehe Anlage 10). In den Flächenpools Kulturlandschaft Mittlere Havel und Mittlere Mark wurden die Kompensationsmaßnahmen für die geplanten Eingriffe bereits umgesetzt. Es erfolgte eine Überkompensation, d. h. ein weiterer Ausgleich für die in Rede stehenden Gehölze ist nicht erforderlich. 7 Abstimmungen mit der UNB Potsdam Stadt Zur Abstimmung der Gehölzfällungen wurde am ein gemeinsamer Geländetermin mit der UNB Stadt Potsdam, Frau Dr. Walter durchgeführt. Frau Dr. Walter wurde die Situation vor Ort erläutert. Zusätzlich zu den vorhandenen Untersuchungen forderte Fr. Dr. Walter die nochmalige Kontrolle auf Vorkommen von Fledermäusen in den zu fällenden Gehölzen mittels Bad Detektor in der Abenddämmerung. Die geforderte Untersuchung wurde durchgeführt. Zum Ausschluss des Vorhandenseins von Höhlen und Nischen, die als Fledermausquartier geeignet sein könnten, erfolgte nach fachlicher Abstimmung eine zusätzliche Begutachtung der Gehölze durch fachkundige Baumkletterer (siehe Punkt 4 sowie Anlage 9). 8 Inanspruchnahme von Grundstücken Die zu fällenden 2 Linden und der Gehölzaufwuchs befinden sich auf WSV eigenem Flurstück 4 /2 der Flur 2 von Bornim. Der Walnussbaum und die absterbende Ulme wachsen auf dem Gelände der BIMA. Die Fläche wurde als Baustelleneinrichtungsfläche planfestgestellt und der Baufirma übergeben. 9 Antrag auf Genehmigung der Gehölzfällung Zuständige Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Ost. Der TdV beantragt hiermit die Fällung zweier bisher noch nicht zur Fällung planfestgestellter Linden und einer Ulme am SPK ca. UHW km 25,3 (siehe Punkt 5 uns Anlage 3). Des Weiteren beantragt der TdV, die Fällung der Linden sowie eines Walnussbaumes auf der Baustelleneinrichtungsfläche, einer absterbenden Ulme und des Gehölzaufwuchses/ Dickung (untermaßig) innerhalb der Brutperiode durchführen zu dürfen

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