Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) WS (2015/16) (062129)
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1 Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) WS (2015/16) (062129)
2 2 Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als (WS 2015/16) LE 1: Die Verwaltung im deutschen Regierungssystem LE 2: Die Arten der Verwaltung (Ohne Sonderzweige wie technische Verwaltung) LE 3: Die Ebenen der Verwaltung LE 4: Der Behörden- und Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland
3 Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als (WS 2015/16) 3 LE 5: Beschäftigung im Beamtenverhältnis (m/w), Art. 33 Abs. 4+5 GG LE 6: Tarifbeschäftigte Arbeitnehmer LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst
4 4 LE 1: Die Verwaltung im deutschen Regierungssystem 1.1 Die Prinzipien der Staatsorganisation (Art. 20, Abs. 1 GG) 1.2 Die Teilung der vom Volke ausgehenden (Art. 20 Abs. 1, S.1 GG) Staatsgewalt (Art. 20, Abs. 2, S. 2 und Abs. 3 GG)
5 5 1.1 Die Prinzipien der Staatsorganisation (Art. 20, Abs. 1 GG) Republik Demokratie Rechtstaat Sozialstaat Bundesstaat Kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs. 2 GG) Europäische Einbindung (Art. 23 GG) Internationale Einbindung (Art GG)
6 6 1.2 Die Teilung der vom Volke ausgehenden (Art. 20 Abs.1, S.1 GG) Staatsgewalt (Art. 20, Abs. 2, S. 2 und Abs. 3 GG) Gesetzgebung (Legislative), Art. 30, 70 ff GG Vollziehende Gewalt (Exekutive) Regierung (Gubernative), Art GG Verwaltung i.e.s. (Administrative), Art , 91a-91e GG Rechtsprechende Gewalt (Judikative), Art GG Querschnittsgewalt Finanzwesen, Art GG Sonderfall Verteidigungsfall, Art.65a, 115a-115 Abs. 1 GG (Literatur: Joachim Jens Hesse/Thomas Ellwein,2012: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. 10. Aufl. Baden-Baden; Grundgesetz, Textausgabe mit Neben- und Europarecht, Einführung Udo Di Fabio, 2015 (Beck-Texte im dtv München)
7 7 LE 2: Die Arten der Verwaltung (Ohne Sonderzweige wie technische Verwaltung) 1. Eingriffsverwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG 2. Leistungsverwaltung Sozialverwaltung Förderungsverwaltung Vorsorgeverwaltung (Daseinsvorsorge) Genehmigungsverwaltung 3. Gewährleistungsverwaltung (überwiegend formelle Privatisierung) 4. Staatsgewalt- nahe Verwaltung (s. LE 1.2) (Literatur: Rolf Schmidt, 2007: Allgemeines Verwaltungrecht,11. Aufl. Grasberg, S. 6 ff; Hesse/Ellwein, a.a.o., S )
8 8 LE 3: Die Ebenen der Verwaltung 3.1 Die Ebenen 3.2 Die Verwaltungsstrukturen in den Ebenen
9 9 3.1 Die Ebenen Verwaltung des Bundes (ca Bedienstete*) Verwaltung der Bundesländer (16) (ca. 2,35 Mio. Bedienstete*) Flächenstaaten (13) Stadtstaaten (3 : B, HB, HH) Kommunalverwaltung (ca. 1,4 Mio. Bedienstete*) Städte und Gemeinden Kreise/Landkreise *Stand überwiegend (Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6)
10 Die Verwaltungsstrukturen in den Ebenen Unmittelbare Staatsverwaltung (Bund, Länder) Unmittelbare Kommunalverwaltung Mittelbare Staats- oder Kommunalverwaltung ( Verselbständigte Verwaltungsträger mit Sonderaufgaben, z.b. in der Sozialverwaltung die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung.) in der Form von öffentlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, vgl. Schmidt, a.a.o., S. 30 ff Nichtstaatliche Einrichtungen (z.b. kirchliche oder frei gemeinnützige Träger)
11 LE 4: Der Behörden- und Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland (Literatur: Oeckl, 2014: Taschenbuch des öffentlichen Lebens 2015, 64. Aufl. Bonn) Oberste Behörden des Bundes Bundesregierung, Art GG 4.2 Bundesverwaltung im Geschäftsbereich der Bundesregierung = Obere Bundesbehörden 4.3 Bundesverwaltung in den vom GG genannten Bereichen, Art GG 4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen 4.5 Sonstige Behörden der Bundesländer 4.6 Kommunalverwaltungen und Verbände
12 Oberste Behörden des Bundes Bundesregierung (Art GG) (Literatur: Hesse/Ellwein, a.a.o., S ) Bundeskanzleramt mit zwei obersten Bundesbehörden: Die Beauftragte für Kultur und Medien sowie Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Oeckl, a.a.o., S. 2-4) 15 Bundesministerien (Oeckl, a.a.o., S.4-16) 4.2 Bundesverwaltung im Geschäftsbereich der Bundesregierung = Obere Bundesbehörden (Literatur: Oeckl, S )
13 Bundesverwaltung in den vom GG genannten Bereichen, Art GG (Literatur: Oeckl. S.S ) Auswärtiger Dienst (Art. 87 GG), mit 228 Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate, Vertretungen bei internationalen Organisationen), derzeit etwa Bed.) Bundesfinanzverwaltung (Art. 87 GG) mit nachgeordneten Mittelbehörden ( Bundesfinanzdirektionen, Zollkriminalamt ) und örtlichen Behörden (Hauptzollämter), ca Bed. Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung,(Art. 87a und 87b GG) d.h., - ohne Soldaten (= ca Pers.) zivile Bed.) Bundeswasserstrassen- und Schifffahrtsverwaltung (Art. 89 f. GG), ca Bd. Bundespolizeibehörden ( ca Bd.) und Bundeskriminalamt (ca. 400 Bed.) Nachrichtendienste des Bundes (BNA, BfV, MAD)
14 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.o, S )) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (1 von 3) Nachgeordnete Behörden und Einrichtungen Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehören: als Landesoberbehörde das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesmittelbehörden die fünf Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. als untere Landesbehörden 47 Kreispolizeibehörden Quelle:
15 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.o, S )) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (2 von 3) (Fortsetzung) Nachgeordnete Behörden und Einrichtungen Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehören: als Einrichtungen des Landes nach 14 Landesorganisationsgesetz die Deutsche Hochschule der Polizei, Münster, das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Hilden, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gelsenkirchen, das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen in Hilden, die Fortbildungsakademie in Herne, sowie das Institut der Feuerwehr in Münster. Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehört auch der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) in Düsseldorf, mit seinen Niederlassungen in Hagen, Köln, Münster, Oberhausen und Paderborn Quelle:
16 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.o, S )) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (3 von 3) Empfehlung zu 4.4: Sehen Sie sich bitte im Internet den Organisationsplan eines Ministeriums an, am besten den des vorgenannten Landes-Ministeriums und eines Bundesministeriums, z.b. des Bundesfinanzministeriums.
17 Sonstige Behörden der Bundesländer (Literatur: Oeckl, S ) 4.6 Kommunalverwaltungen und Verbände (Literatur: Oeckl, S )
18 18 LE 5: Beschäftigung im Beamtenverhältnis (m/w), Art. 33 Abs. 4+5 GG 5.1 Definition 5.2 Zulässigkeit
19 Definition Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, im Einzelnen geregelt durch zahlreiche Gesetze, z.b. für den Bund durch u.a. Bundesbeamtengesetz Beamtenversorgungsgesetz Bundesdisziplinargesetz (vgl. Beamtenrecht, 2015: Becktexte im dtv, 29. Aufl. 2015) Für die Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt durch grundsätzlich vergleichbares Landesrecht.
20 Zulässigkeit 3, Abs. 2 BeamtenstatusG lautet: < Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. Hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. Solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.> Dienstherrenfähigkeit: Das Recht, Beamte (m/w) zu haben, haben der Bund und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ( 2 BundesbeamtenG ), ferner die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie jur. Personen des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht eines Bundeslandes stehen oder denen das Recht gesetzlich verliehen worden stehen ( 1 und 2 BeamtenstatusG ) ist. (siehe auch 121 BeamtenrechtsrahmenG). 2
21 21 LE 6: Tarifbeschäftigte Arbeitnehmer Definition: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Angestellte und Arbeiter), die in einem Dienst- Vertragsverhältnis/Arbeitsverhältnis stehen, das durch zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (B,L,G.Gv.) und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes abgeschlossene Tarifverträge geregelt wird. Tarifverträge: Für den Bund und die Kommunen: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst: (TVöD) Für die Länder: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Sowie zahlreiche TVöD und TV-L ergänzende tarifvertragliche Vereinbarungen (vgl. Tarifrecht Öffentlicher Dienst Bund, Kommunen, Länder u.tv-ärzte, Beck-Texte im dtv, 6. Aufl ) TVöD und TV-L sind bis auf wenige Abweichungen identisch, sie bestehen aus einem Allgemeinen Teil und einem besonderen Teil für die jeweiligen Sparten der Verwaltung.
22 22 LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst (1 von 2) Das Grundgesetz gewährleistet in Artikel 33 Abs. 2 jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das gilt gleichermaßen für die dauerhafte Beschäftigung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis. Der vom Verfassungsrecht vorgegebene Leistungsgrundsatz bedeutet Die Personalauswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Für die Beamtenlaufbahnen ist ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst oder eine geeignete externe Berufsqualifikation (zum Beispiel Berufsausbildung oder Studium) in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die entscheidende Zugangsvoraussetzung. Für entsprechende Arbeitnehmerpositionen kommt es auf die Qualifikation für die jeweilige Funktion an.
23 23 LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst (2 von 2) Fortsetzung: Das gilt auch für Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz. Im Einklang mit den Freizügigkeitsregelungen des Gemeinschaftsrechts ( G.W.: Art. 45 ff AEUV und gemäß Art. 46 und 48 AEUV erlassenes Sekundärrecht. Vgl. Matthias Herdegen,2013: Europarecht. 15. Auflage, 16, Randnummer 3 ff) haben sie bei entsprechender Eignung und fachlicher Qualifikation grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zum deutschen öffentlichen Dienst. (BMI (Hrsg.), 2014: Der öffentliche Dienst des Bundes. Berlin. Kostenlos über Internetpräsenz des BMI, oder: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach , Rostock)
24 24 LE 8: Einstellung in das Beamtenverhältnis Die bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis zu beachtenden Zugangsvoraussetzungen sind für alle Bereiche der Verwaltung im Wesentlichen einheitlich geregelt. Neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen wie Verfassungstreue und persönliche Integrität müssen die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen erfüllt sein. (BMI, wie LE 7,a.a.O., S. 43). Laufbahngruppen sind*: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst. *) So beim Bund, vgl. 6, Bundeslaufbahnverordnung BLV). Bei Ländern und Kommunen nicht einheitlich im Landesrecht geregelt. Die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen sind für den Bund in 17 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt, die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen in BLV. Die zu den Laufbahngruppen gehörenden Laufbahnen sind in 6, Absatz2 BLV geregelt, die zu den Laufbahnen gehörenden Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in Anlage 1 zur BLV, die Eingangsämter für Beamte sind Besoldungsgruppen zuzuweisen ( 23 f. BbesG).
25 25 LE 9: Einstellung in die Tarifbeschäftigung Das Recht der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes kennt kein Laufbahnsystem und in der Regel abgesehen von berufsbezogenen Bildungsabschlüssen keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Bewerber werden aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt.* Entscheidend ist die Eignung für den konkreten Arbeitsplatz. (BMI, a.a.o) *) Die persönlichen Bildungsvoraussetzungen sind in 7-11 TV EntgeltO Bund definiert. Dem konkreten Arbeitsplatz entspricht die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die über Tätigkeitsmerkmale definiert ist ( 12 ff TVöD-AT) Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst sind in der Anlage 1 zum TV EntgeltordnungB und, Teil I (S , Tarifrecht a.a.o.),die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen im Teil III (S a.a.o.) definiert. Der Teil I umfasst von der höchsten Entgeltgruppe 15 bis zur niedrigsten Entgeltgruppe insgesamt 16 Entgeltgruppen, Teil III umfasst je Beschäftigtengruppe insgesamt mehrere Entgeltgruppen. System der Eingruppierung also: Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigtengruppe Entgeltgruppe Eingruppierung
26 26 LE 10: Das Personal des öffentlichen Dienstes in Deutschland Literatur: Statistisches Bundesamt,2015: Fachserie 14, Reihe 6: Finanzen und Steuern Personal des öffentlichen Dienstes, Stand 24. Juli Wiesbaden (93 Seiten mit Anhang: Qualitätsbericht, 9 S.) Abrufbar: enst pdf? blob=publicationfile ) Basisdaten 10.2 Direkter öffentlicher Dienst nach Bereichen 10.3 Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform 10.4 Personal öffentlicher Dienst nach Beschäftigungsverhältnis und Bereich 10.5 Richter und Staatsanwälte 10.6 Höherer Dienst, Land NRW 10.7 Personalausgaben des Staates
27 10.1 Basisdaten (Quelle: Der öffentliche Dienst des Bundes, a.a.o.) 27
28 Direkter öff. Dienst nach Bereichen (Stat. Bundesamt a.a.o.) Bundesbereich: 496,6 Tausend Personen Landesbereich: 2.356,4 Mio. Kommunalbereich: Mio Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform Bundesbereich: 199,9 TP Landesbereich: 148,8 TP Kommunaler Bereich: 773,7 TP
29 Personal öff. Dienst nach Beschäftigungsverhältnis und Bereich Beamte und Richter(m/w) Bund: Länder: Kommunen: Summe: Arbeitnehmer Bund: Länder: Gemeinden/GV: Summe
30 Richter und Staatsanwälte (Beamte) Bund: 435 Länder: Höherer Dienst, Land NRW Gesamt: , davon: Land: Kommunaler Bereich: Zweckverbände: 99 Mittelbarer ö.d., Gehobener Dienst: Gesamt: ummittelbarer Bereich: Mittlerer Dienst: Gesamt: unmittelbarer Bereich: Einfacher Dienst: Gesamt: unmittelbarer Bereich: 1.406
31 Personalausgaben des Staates ( Vgl. Bundesbank Monatsberichte Oktober 2015, S. 33 ff)
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